Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2017 - Au 7 K 16.1532

published on 27/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2017 - Au 7 K 16.1532
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2016.

1. Mit Schreiben vom 18. September 2006 meldete sich der Kläger unter seiner damaligen Adresse „..., ...“ mit einem Radio als Rundfunkteilnehmer an. Die (damalige) Gebühreneinzugszentrale (GEZ) teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2006 mit, dass er ab dem 1. September 2006 unter der Teilnehmernummer ... mit einem Radiogerät geführt werde.

Mit dem Anmeldeformular „Anmeldung für den Privathaushalt“, vom Kläger unterschrieben unter dem Datum „18.12.2007“, meldete sich der Kläger unter Angabe seiner (neuen) Adresse „..., ...“ (und seines Geburtsdatums „... 1963“) nochmals mit einem Radio als Rundfunkteilnehmer an. Bei der Frage „Sind Sie bereits bei der GEZ gemeldet?“ kreuzte er die Alternative „Nein“ an. Die GEZ teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2008 mit, dass er ab 1. Januar 2008 unter der Teilnehmernummer ... mit einem Radiogerät geführt werde.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2008 und 9. März 2008 mitgeteilt hatte, sein Teilnehmerkonto ... zum 29. Februar 2008 kündigen zu wollen, da die Gründe für eine Rundfunkgebührenpflicht entfallen seien, informierte ihn die GEZ mit Schreiben vom 26. Februar 2008 und 7. April 2008 darüber, dass die Kündigung vorerst zurückgestellt werde, da der Kläger einen konkreten Abmeldegrund nicht genannt habe.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 wies die GEZ den Kläger darauf hin, dass er mit den zwei Teilnehmerkonten, Teilnehmernummern ... und, geführt werde, und bat um Mitteilung, ob diese Teilnehmerkonten zu Recht bestehen.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 teilte die GEZ dem Kläger mit, dass das Teilnehmerkonto ... zum Anmeldedatum 1. Januar 2008 abgemeldet worden sei und die Rundfunkgeräte unter der Teilnehmernummer ... geführt werden. Mit den Schreiben der GEZ vom 15. August 2009, 28. Januar 2010 und 10. Juni 2011 wurde der Kläger nochmals darüber informiert, dass das Teilnehmerkonto ... storniert worden sei und seine Rundfunkgeräte ausschließlich unter der Teilnehmernummer ... geführt werden. Seine weiterhin unter der Teilnehmernummer ... geleisteten Zahlungen seien auf das aktuelle Teilnehmerkonto ... umgebucht worden.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ab 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelte. Der Rundfunkbeitrag sei am 1. Januar 2013 fällig. Er wurde aufgefordert, den Betrag von 96,84 EUR zu zahlen. Hierzu wurde erläutert, dass dieser Betrag die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2013 in Höhe von 107,88 EUR umfasse, abzüglich bereits geleiteter Zahlungen. Mit Schreiben des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (nachfolgend: Beitragsservice) vom 12. März 2013 wurde der Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass er Zahlungen auf das aktuelle Beitragskonto ... richten solle. Seine halbjährlich in Höhe von 34,56 EUR auf das stornierte Teilnehmerkonto ... geleisteten Zahlungen seien auf das aktuelle Beitragskonto umgebucht worden. Er wurde (nochmals) darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitrag für die Wohnung monatlich 17,98 EUR bzw. für drei Monate 53,94 EUR betrage.

In der Folgezeit wurden an den Kläger u.a. die Zahlungserinnerungen vom 5. April 2013 und 1. September 2013 übersandt, die der Kläger jeweils mit dem Vermerk zurücksandte, dass er die Rundfunkbeiträge bereits an die GEZ entrichtet habe. Mit Schreiben vom 5. November 2013 informierte der Beitragsservice den Kläger über die Rückstände und übersandte eine detaillierte Forderungsaufstellung.

Mit den Festsetzungsbescheiden vom 1. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 setzte der Beklagte für die Zeiträume 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 und 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 rückständige Rundfunkbeiträge samt Säumniszuschlag in Höhe von 35,72 EUR und 61,94 EUR fest.

Der Kläger bat mit Schreiben vom 9. Januar 2014, in dem er die (stornierte) Teilnehmernummer ... angab, um Zusendung eines Anmeldeformulars für einen Fernseher.

Daraufhin erläuterte der Beitragsservice dem Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2014 erneut die zum 1. Januar 2013 erfolgte Änderung der Rundfunkfinanzierung und die Beitragspflicht für eine Wohnung. Der Kläger wurde erneut darauf hingewiesen, dass seine Wohnung unter der Beitragsnummer ... geführt werde und seine halbjährlichen Zahlungen in Höhe von 34,56 EUR diesem Beitragskonto gutgeschrieben würden.

Mit den Festsetzungsbescheiden vom 1. Februar 2014 und 4. April 2014 setzte der Beklagte für die Zeiträume 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 und 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 rückständige Rundfunkbeiträge samt Säumniszuschlag in Höhe von jeweils 61,94 EUR fest.

Mit Schreiben des Beitragsservice vom 1. Juni 2014 wurde der Kläger gemahnt. Mit weiterem Schreiben vom 4. Juli 2014 kündigte der Beitragsservice die Zwangsvollstreckung an und wies auf den Gesamtrückstand von 240,92 EUR hin.

Mit Festsetzungsbescheid vom 4. Juli 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 EUR fest.

Der Kläger bat mit Schreiben vom 21. Juli 2014, in dem er wiederum die (stornierte) Teilnehmernummer ... nannte, erneut um Zusendung eines Anmeldeformulars für einen Fernseher bzw. um Mitteilung, wie hoch die GEZ-Gebühr für ein Fernsehgerät sei, damit er entscheiden könne, ob sich die Anschaffung lohne.

Daraufhin erläuterte der Beitragsservice dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2014 erneut die zum 1. Januar 2013 erfolgte Änderung der Rundfunkfinanzierung und die Beitragspflicht für eine Wohnung. Der Kläger wurde nochmals gebeten, seinen Überweisungsauftrag auf die korrekte Beitragshöhe sowie die korrekte Beitragsnummer ... zu ändern.

Mit Schreiben des Beitragsservice vom 1. September 2014 wurde der Kläger gemahnt.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 EUR fest.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 ersuchte der Beklagte das Amtsgericht ... um die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 in Höhe von 214,36 EUR. Der zuständige Gerichtsvollzieher informierte den Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2014 über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung; der Kläger habe der Zwangsvollstreckung mit der Begründung widersprochen, dass ihm die genannten Gebühren-/Beitragsbescheide nicht vorlägen.

In der Folgezeit erließ der Beklagte die Festsetzungsbescheide vom 2. März 2015, 1. Mai 2015 und 1. August 2015, mit denen für die Zeiträume Oktober 2014 bis Dezember 2014, Januar 2015 bis März 2015 und April 2015 bis Juni 2015 jeweils die rückständigen Rundfunkbeiträge samt Säumniszuschlag festgesetzt wurden.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 wurde der Kläger gemahnt.

Auf das weitere Schreiben des Klägers vom 5. Oktober 2014, in dem er wiederum die (stornierte) Teilnehmernummer ... angab und forderte, ihm mitzuteilen, „welche GEZ Gebühren für den Betrieb eines Fernsehgerätes zu zahlen seien“, erläuterte der Beitragsservice in seinem Schreiben vom 3. Juni 2015 erneut, dass seit 1. Januar 2013 Rundfunkbeiträge für jede Wohnung berechnet würden und es unerheblich sei, ob oder wie viele Rundfunkgeräte vorhanden seien.

Gegen das Vollstreckungsersuchen des Beklagten an das Amtsgericht ... vom 1. September 2015 wandte sich der Kläger mit der Begründung (Schreiben vom 11.10.2015) an den Beklagten, er habe unter der Nummer ... kein Beitragskonto. Sein Beitragskonto, das bis Dezember 2015 ausgeglichen sei, sei die Nummer .... Daraufhin wurde dem Kläger im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 12. Oktober 2015 erläutert, dass er seit Jahren die Rundfunkgebühren (für ein Radiogerät) auf das stornierte Konto ... entrichte und seine Zahlungen immer wieder auf das für ihn gültige Beitragskonto ... umgebucht worden seien. Durch die Änderung zum Januar 2013 habe er den Beitrag nicht mehr in der richtigen Höhe entrichtet. Dadurch seien die Rückstände entstanden (s. Aktenvermerk des Beklagten vom 12.10.2015). Dieser Sachverhalt wurde dem Kläger dann mit dem Schreiben des Beklagten vom 12. Oktober 2015 (s. Bl. 44 der Gerichtsakte) nochmals dargelegt. Dabei wurde insbesondere erläutert, dass der Kläger im Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Juli 2015 insgesamt 514,20 EUR auf das Beitragskonto ... geleistet habe. Diese Zahlungen seien allesamt auf das für ihn gültige Beitragskonto ... umgebucht worden. Am 1. Januar 2008 sei auf dem Beitragskonto ... ein Guthaben in Höhe von 46,92 EUR vorhanden gewesen. Für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2012 seien insgesamt 342,72 EUR an Rundfunkgebühren und für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich September 2015 seien insgesamt 590,46 EUR an Rundfunkbeiträgen angefallen. Damit seien, unter Berücksichtigung des Guthabens von 46,92 EUR, für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich September 2015 insgesamt 886,26 EUR an Rundfunkgebühren/-Beiträgen angefallen. Abzüglich der vom Kläger insgesamt geleisteten Zahlungen in Höhe von 514,20 EUR verbleibe ein offener Rückstand in Höhe von 372,06 EUR. Die bisher angefallenen Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten in Höhe von 94,25 EUR habe der Beklagte im Wege der Kulanz ausgebucht. Dem Kläger wurde angeboten, den Rückstand in Höhe von 372,06 EUR durch Ratenzahlung zu begleichen.

Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2015 mit, dass er den Rückstand nicht nachvollziehen könne, da er ja die Rundfunkgebühren für das von ihm angemeldete Radio bis einschließlich Dezember 2015 auf das Konto der GEZ überwiesen habe. Wenn das Ganze jetzt dreimal so teuer sei, sei er damit nicht einverstanden, da es nicht genutzt werde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 teilte der Kläger weiter mit, dass er den Differenzbetrag zwischen GEZ Gebühren und „Rundfunk(zwangs) beitrag“ für die Monate Oktober bis Dezember 2015 überwiesen und ab 2016 einen Dauerauftrag für die monatliche Überweisung des „Rundfunk(zwangs) beitrags“ eingerichtet habe.

2. Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 rückständige Rundfunkbeiträge (105,00 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR), insgesamt einen Betrag in Höhe von 113,00 EUR fest.

Zu dem hiergegen mit Schreiben vom 23. Mai 2016 eingelegten Widerspruch des Klägers hat der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 Stellung genommen und die Sach- und Rechtslage nochmals dargelegt. Ein Widerspruchsbescheid ist bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dieser Verwaltungsstreitsache nicht ergangen.

Mit Schreiben vom 1. August 2016, das die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2015 und 2. Mai 2016 beinhaltete, wurde der Kläger gemahnt.

3. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2016, Postauslieferungsdatum 7. Oktober 2016, setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 rückständige Rundfunkbeiträge (157,50 EUR) sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR), insgesamt einen Betrag in Höhe von 165,50 EUR fest.

Im Bescheid wird unter anderem darauf hingewiesen, dass das Beitragskonto bis Ende September 2016 einen offenen Gesamtbetrag von 438,59 EUR aufweise und dass für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt worden seien, am 1. Oktober 2016 die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden sei.

4. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 1. November 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 2. November 2016, Klage „gegen den als Anlage beigefügten Festsetzungsbescheid vom 1.10.2016, insbesondere dem festgelegten Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR“.

Der Kläger beantragte,

den Beklagten aufzufordern, dem Kläger schriftlich zu bestätigen, dass die dem hier vorliegenden Festsetzungsbescheid zu Grunde liegenden Rundfunkbeiträge von Januar 2016 bis Oktober 2016 gemäß Vereinbarung beglichen sind und der Säumniszuschlag unberechtigt ist.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 geforderte Rundfunkbeitrag vollständig und fristgemäß per Dauerüberweisung beglichen worden sei. Eine offene Forderung für diesen Zeitraum bestehe daher nicht, so dass der Säumniszuschlag unzulässig sei. Der im weiteren Verlauf des Schreibens genannte Betrag von 438,59 EUR sei trotz der mehrfachen Aufforderung weiterhin unbegründet und nicht nachvollziehbar. Ein Nachweis über den Verbleib der im Zeitraum von 2013 bis 2015 auf das Konto der GEZ geleisteten Rundfunkgebühren werde weiterhin verweigert. Die zugrundeliegenden Bescheide lägen nicht vor und seien trotz mehrfacher Aufforderung auch nicht vorgelegt worden. Er habe am 23. Mai 2016 fristgemäß Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid liege nicht vor. Dem Klageschreiben waren unter anderem das Schreibendes Klägers an den Beitragsservice vom 12. Januar 2016, die Mitteilung seiner Bank über die Erstellung einer Dauerüberweisung an den Beklagten (monatlich 17,50 EUR, erstmals ab 10.2.2016) sowie Nachweise (Kontoauszug) über die Überweisung von Rundfunkbeiträgen am 12. Januar 2016 in Höhe von 17,50 EUR und 35,22 EUR (Verwendungszweck: „Differenzzahlung lt. Schreiben vom 12.01.2016“) beigefügt.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 10. November 2016 mit, dass er das Vollstreckungsersuchen vom 1. Oktober 2016 einstweilen zurückgenommen habe.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 1. Februar 2017,

die Klage abzuweisen.

Diesem Schreiben des Beklagten waren unter anderem sein Schreiben vom 31. Januar 2017 an das Amtsgericht ... beigefügt (Zwangsvollstreckungssache, Az.: ...), der Kontoauszug vom 31. Januar 2017 sowie das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 12. Oktober 2015.

Der Kläger teilte dem Gericht (Eingang 10.3.2017) mit, dass es ihm „aufgrund extrem hoher beruflicher und familiärer Belastung derzeit nicht möglich sei Ihre Anfrage / Ihr Anliegen / Ihre Unterlagen zu bearbeiten“.

Laut Postzustellungsurkunde wurde dem Kläger am 26. Oktober 2017 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am Montag; den 27. November 2017 zugestellt.

Am Donnerstag, den 23. November 2017 (dokumentierte Entnahme aus dem Nachtbriefkasten: 23.11.2017, 6:30 Uhr, oberes Fach) ging bei Gericht das dem Kläger zugestellte Ladungsschreiben ein, auf dem handschriftlich (mit großer „krakeliger“ Schrift) Folgendes vermerkt war: „Wa..., Nein!, Das geht nicht. Bitte verschieben, Bitte“). Eine Unterschrift des Klägers befand sich auf diesem Schreiben nicht.

Am Freitag, den 24. November 2017 wurde dem Gericht das noch am 23. November 2017 dort eingelegte Schreiben des Klägers (dokumentierte Entnahme aus dem Nachtbriefkasten: 24.11.2017, 6:30 Uhr, unteres Fach) bekannt, in dem er um Terminsverlegung bat. In diesem (vom Kläger unterschriebenen) Schreiben (datiert „Mertingen, 14.05.2017“) führte er unter anderem aus, dass das Gericht ihm gestern, an seinem Geburtstag mitgeteilt habe, dass er am Montag kommen solle. Er habe doch schon geschrieben, dass er im Winter extern mit Arbeit belastet sei. Er habe schon geschrieben, dass immer Montag der allerschlimmste Tag jeder Woche sei. Er sei bis März ausgebucht und habe keine Termine mehr. Er sei schon seit vier Wochen krank, weil er aus Aufregung nicht arbeitsfähig sei. Er bitte, den Termin zu verlegen. Er könne seine Termine nicht mehr verschieben. Dieses Schreiben befand sich in einem nicht frankierten Briefumschlag, auf dem auch keine Poststempel vorhanden waren.

Am 27. November 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Vertreter des Beklagten beantragte Klageabweisung.

5. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. November 2017, die Gerichtsakte und auf die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Gründe

I.

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2017 entschieden werden, obwohl der Kläger hierzu nicht erschienen ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Kläger am 26. Oktober 2017 form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Eine Verlegung des Termins war vorliegend weder aufgrund der am 23. November 2017 bei Gericht eingegangenen Vermerke auf dem Ladungsschreiben („Wa..., Nein!, Das geht nicht. Bitte verschieben, Bitte“), die mangels Unterschrift auch nicht zweifelsfrei dem Kläger zugeordnet werden konnten, noch aufgrund des Schreibens des Klägers, das noch am 23. November 2017 in den (Nacht-) Briefkasten des Gerichts eingelegt worden und am 24. November 2017 um 6:30 Uhr aus dem unteren Fach entnommen worden war, und auch nicht von Amts wegen angezeigt.

Eine Terminsänderung setzt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Hierunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.1999 – 5 B 54.99 – juris Rn. 3). Keinen erheblichen Grund stellt es nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dar, wenn ein Beteiligter ausbleibt oder ankündigt, nicht zum Termin zu erscheinen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Eine unverschuldete Verhinderung kann u.a. darin gesehen werden, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt sind. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (OVG Lüneburg, B.v. 5.11.2012 – 2 LA 177/12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Grundsätzlich ist die Verhandlungsbzw. Reiseunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 9.8.2007 – 5 B 10.07 – juris Rn. 4). Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsbzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsbzw. Reiseunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung – wie hier – bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 5.6.2012 – 17 E 196/12 – juris Rn. 17).

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger vorliegend nicht ausreichend i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dargelegt, dass er ohne Verschulden am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung gehindert ist.

Ein ärztliches Attest, welches ihm eine krankheitsbedingte Verhinderung bescheinigt, wurde vom Kläger nicht vorgelegt. Seine einzige Angabe zu einer Erkrankung, nämlich dass er schon vier Wochen krank sei, weil er vor Aufregung nicht arbeitsfähig sei, lässt weder Art, Schwere oder voraussichtliche Dauer der Erkrankung erkennen und steht auch im Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen, dass er arbeitsmäßig „bis März ausgebucht“ sei, „Montag der allerschlimmste Tag“ sei und er seine Termine nicht mehr verschieben könne.

Auch die Behauptung des Klägers, der (laut Anmeldeformular vom 18.12.2007) am ... 1968 geboren ist, „gestern an meinem Geburtstag haben sie mir mitgeteilt, dass ich am Montag zu Ihnen kommen soll“, lässt nicht den Schluss zu, dass es ihm unzumutbar war, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Denn nähere Erläuterungen dazu, warum ihn die am 26. Oktober 2017 unter seiner Adresse zugestellte Ladung erst an seinem Geburtstag, dem, erreicht haben soll und wer ihm erst am 22. November 2017 den Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt haben soll, hat der Kläger nicht gemacht, geschweige denn, dass er diese Behauptungen glaubhaft gemacht hat.

Ebenfalls ohne nähere Erläuterung, geschweige denn Glaubhaftmachung, hat der Kläger behauptet, den Termin zur mündlichen Verhandlung deswegen nicht wahrnehmen zu können, weil er arbeitsmäßig bis März ausgebucht sei und seine Termine nicht verschieben könne. Angesichts der Tatsache, dass die Ladung dem Kläger einen Monat vor der mündlichen Verhandlung zugestellt wurde, ist nicht erkennbar, dass er ohne Verschulden am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung gehindert war.

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass der Kläger angesichts dessen, dass ihm die Ladung einen Monat vor der mündlichen Verhandlung zugestellt wurde (am 26.10.2017) und er seinen Terminsverlegungsantrag sehr kurzfristig stellte, weder mit den Vermerken auf dem zurückgegebenen Ladungsschreiben (dem Gericht bekannt geworden am 23.11.2017) noch seinen Ausführungen in dem nachfolgenden Schreiben (dem Gericht bekannt geworden am 24.11.2017) nicht einmal ansatzweise den o.g. hohen Anforderungen genügt hat, die an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit oder die Unzumutbarkeit, den Verhandlungstermin wahrzunehmen, gestellt werden.

II.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger im Schreiben vom 1. November 2016 wörtlich gestellte Klageantrag, den Beklagten aufzufordern, dem Kläger schriftlich zu bestätigen, dass die dem hier vorliegenden Festsetzungsbescheid zu Grunde liegenden Rundfunkbeiträge von Januar 2016 bis Oktober 2016 gemäß Vereinbarung beglichen sind und der Säumniszuschlag unberechtigt ist, bedarf gemäß § 88 VwGO der Auslegung. Unter Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten und des Rechtsschutzziels des anwaltlich nicht vertretenen Klägers beantragt er im Rahmen einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2016 aufzuheben.

2. Der so zu verstehende Klageantrag ist zulässig.

Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hat der Kläger offensichtlich eingehalten. Ausgehend von den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz an das Amtsgericht ... vom 31 Januar 2017 auf Seite 12 (Anlage zur Klageerwiderung vom 1.2.2017), ist der Bescheid vom 1. Oktober 2016 am 7. Oktober 2016 zur Post gegeben worden und konnte dem Kläger daher frühestens ab dem 8. Oktober 2017 zugegangen sein. Die am 2. November 2017 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingegangene Klage wurde daher fristgerecht erhoben.

3. Die Klage ist aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte gegenüber der Klagepartei in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für eine Wohnung sowie einen Säumniszuschlag festgesetzt.

a) Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle jeweils ohne weiteres erkennbar (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1, Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] analog). Der Beklagte ist im Briefkopf und in der Grußformel des streitgegenständlichen Bescheids genannt. Auch der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:ist zu entnehmen, dass Widerspruch oder Klage beim Beklagten unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio [...] Köln erhoben werden kann.

Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Beklagten, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – i.V.m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) ist rechtlich nicht erforderlich.

Schließlich leidet der streitgegenständliche Bescheid nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er gem. Art. 37 Abs. 5 VwVfG analog zulässigerweise den Hinweis, dass er maschinell erstellt worden ist und deshalb keine Unterschrift trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.

b) Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2016 wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258] sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags –RFinStVin der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566]. Im privaten Bereich war seit 1. Januar 2013 und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum (1.1.2016 bis 30.9.2016) grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (s. § 2 Abs. 1 RBStV). Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15.12.2010). Seit 1. April 2015 beträgt der Rundfunkbeitrag 17,50 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (s. § 2 Abs. 2 RBStV).

aa) Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen.

bb) Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil der Kläger die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum (1.1.2016 bis 30.9.2016) trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).

Gemäß § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 trotz seiner monatlichen Überweisungen von 17,50 EUR ab dem 12. Januar 2016 nicht bezahlt. Denn nach § 13 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012), werden Zahlungen ungeachtet einer anderen Bestimmung des Beitragsschuldners jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Diese Bestimmung ist geltendes Recht. Sie unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Klägers und ist vom Beklagten ohne Ermessen anzuwenden.

Der Kläger hat ab dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nämlich ab dem 1. Januar 2013, nicht den vollen Wohnungsbeitrag (zunächst 17,98 EUR monatlich, ab April 2015 17,50 EUR monatlich) bezahlt, sondern, wie für die Zeit vor dem 1. Januar 2013, nur einen geringeren Betrag (Gebühr für ein Radio) überwiesen. Erst ab Januar 2016 hat er den vollen Wohnungsbeitrag monatlich überwiesen und eine Nachzahlung in Höhe von 35,22 EUR geleistet. Dadurch hat sich ein Beitragsrückstand ergeben, der bis einschließlich September 2015 372,06 EUR und zum 31. Januar 2017 454,34 EUR betragen hat (vgl. Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 12.10.2015 und Ausführungen des Beklagten im Schreiben an das Amtsgericht ... vom 31.1.2017). Die Zahlungen, die der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 geleistet hat, wurden demnach mit seiner ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet, so dass eine fristgemäße Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorlag.

cc) Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags im Bescheid vom 1. Oktober 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

c) Schließlich bleibt noch festzustellen, dass die Regelung des Rundfunkbeitrags durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht verfassungswidrig ist. Nachdem bisher sowohl der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als auch etliche Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestätigt haben (statt vieler s. z.B. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris; VerfGH RhPf, U.v. 13.5.2014 – VGH B 35/12 – juris; BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707; U.v. 24.6.2015 – 7 B 15.252; U.v. 7.7.2015 – 7 B 15.846; U.v. 30.7.2015 – 7 B 15.614; U.v. 18.4.2016 – 7 BV 15.960; alle juris; VGH BW, U.v. 3.3.2016 – 2 S 896/15; OVG NW, U.v. 22.10.2015 – 2 A 2583/14; alle juris), hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit inzwischen 41 Entscheidungen sowohl die Beitragserhebung nach dem Wohnungsals auch nach dem Betriebsstättenmaßstab als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 7.12.2016 – 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15, 6 C 49.15 –; U.v. 19.9.2016 – 6 C 6/16, 6 C 8/16, 6 C 13/16, 6 C 17/16, 6 C 19/16, 6 C 20/16, 6 C 21/16, 6 C 22/16 –; U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15, 6 C 7.15, 6 C 8.15, 6 C 22.15, 6 C 23.15, 6 C 26.15, 6 C 31.15, 6 C 33.15, 6 C 21.15, 6 C 25.15, 6 C 27.15, 6 C 28.15, 6 C 29.15, 6 C 32.15 – alle zitiert nach juris m. w. N.). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr
published on 18/04/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits
published on 30/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 B 15.614 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juli 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 4. November 2014, Az.: RO 3 K 14.65) 7. Senat Sachgebietsschlüssel: 250
published on 07/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 7 B 15.846 Im Namen des Volkes Urteil vom 7. Juli 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 3. November 2014, Az.: RN 3 K 13.2211) 7. Senat Sachgebietss
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.