Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Aug. 2017 - Au 6 K 17.922

published on 23/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Aug. 2017 - Au 6 K 17.922
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis.

Der am 25. Oktober 1967 in P … (heutiges Kosovo) geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 6. November 1991 reiste der Kläger erstmals mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen am 29. November 1991 wurde ihm erstmals am 21. Januar 1992 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; am 12. Juni 1995 erhielt er einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Bl. 117 der Behördenakte). Nach der Scheidung von seiner deutschen ersten Ehefrau mit Urteil vom 13. Dezember 1995, rechtskräftig seit 24. Januar 1996, heiratete der Kläger am 12. Januar 1996 erneut (Bl. 121, 269 der Behördenakte). Am 10. September 1997 reisten seine jugoslawische zweite Ehefrau und die beiden 1993 und 1995 geborenen gemeinsamen Kinder ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland ein, ein drittes Kind wurde 1997 geboren. Ehefrau und Kinder wurden am 8. Dezember 2004 in den Kosovo abgeschoben. Bruder und Vater des Klägers leben in der Bundesrepublik Deutschland.

Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik trat der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, u.a. wegen mehr personaler Schleusung in sieben Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu Lasten seiner ersten Ehefrau. Mit Urteil vom 31. Januar 2006, rechtskräftig seit 10. Oktober 2007, wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Verkauf von 200 g Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (Bl. 428 der Behördenakte). Der Kläger saß bis zum 25. Juli 2009 seine gesamte vierjährige Haftstrafe vollständig ab, ohne dass ihm eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gewährt wurde. Sein Verhalten in der Haft war nicht beanstandungsfrei, da der Kläger Zeugen in der Haft bedrohte, es zu einer Tätlichkeit gegen einen Mitgefangen kam und er sich unbeeindruckt von der Inhaftierung zeigte (Bl. 523 der Behördenakte). Aufgrund der Verurteilung wurde er mit Bescheid vom 11. März 2009 ausgewiesen und nach mehreren erfolglosen Klage- und Eilverfahren am 10. November 2009 abgeschoben (Bl. 934 der Behördenakte). Trotz Einreisesperre reiste er mit auf einen anderen Namen ausgestellten Ausweispapieren (Reisepass, ID-Karte, gefälschter Führerschein) erneut ins Bundesgebiet ein, laut Stempel im Reisepass am 22. März 2012. Am 16. April 2012 wurde er festgenommen, nachdem ein Zeuge angab, beim Kläger Heroin erworben zu haben und auch beim Kläger selbst eine Plombe Heroin sowie eine Feinwaage gefunden wurde (Bl 992, 1034 der Behördenakte). Daraufhin wurde er am 31. Mai 2012 erneut abgeschoben (Bl. 1057 der Behördenakte).

Nach seiner Scheidung von seiner zweiten Ehefrau im Jahre 2014 heiratete der Kläger in dritter Ehe am 18. Februar 2015 eine deutsche Staatsangehörige in P … (heutiges Kosovo). Auf Antrag wurde mit Bescheid vom 14. Juli 2015 nachträglich die zeitliche Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und der Abschiebungen auf sechs Monate ab Bekanntgabe des Bescheids (20. Juli 2015) verkürzt, mithin auf den 19. Januar 2016 (Bl. 1117 der Behördenakte). Am 25. September 2015 stellte der Kläger einen Visumsantrag auf Familienzusammenführung zu seiner deutschen dritten Ehefrau, der mit Bescheid vom 3. März 2016 abgelehnt wurde (Bl. 1285 der Behördenakte). Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich (VG Berlin, U.v. 9.8.2016 - Az. VG 27 K 194.16 V - Bl. 1472 der Behördenakte), so dass dem Kläger mit Bescheid vom 4. Oktober 2016 ein Visum zum Familiennachzug erteilt wurde. Der Kläger reiste daraufhin am 9. Oktober 2016 in die Bundesrepublik ein und zog im Haus seiner Ehefrau ein. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, die bis zum 17.10.2017 befristet wurde.

Am 6. Februar 2017 erschien die dritte Ehefrau des Klägers beim Landratsamt … und erklärte niederschriftlich, dass sie sich am 5. Februar 2017 von ihrem Ehemann getrennt habe (Bl. 1529 der Behördenakte). Seit der Einreise des Klägers sei es immer wieder zu Problemen und Meinungsverschiedenheiten gekommen. Der Kläger habe sie mehrmals angelogen und hintergangen. Sie könne sich mittlerweile sehr gut vorstellen, dass der Kläger sie nur geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland zu bekommen. Der Kläger wohne derzeit noch in der gemeinsamen Wohnung, die groß genug sei, dass man sich räumlich aus dem Weg gehen könne. Sie wolle unverzüglich die Scheidung einreichen.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2017 präzisierte die Ehefrau des Klägers ihre Angaben (Bl. 1530 der Behördenakte): Ihr Mann zeige nur geringes Interesse an einer gemeinsamen Eheführung, die über körperliche Aspekte und ihre finanzielle Unterstützung hinausgingen. Er weigere sich, seine deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern und arbeite trotz ihres Widerspruchs schwarz bzw. gehe illegalen Tätigkeiten nach. Er werde öfters laut und verheimliche Dinge vor ihr. Innerhalb der vom Landratsamt … gesetzten Anhörungsfrist äußerte sich die Ehefrau nicht mehr.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 12. Mai 2017 vor, dass der Kläger nach rechtskräftiger Scheidung freiwillig in sein Heimatland zurückkehren werde, aber darum bitte, die Aufenthaltserlaubnis um weitere sechs Monate zu verlängern, um scheidungsrechtliche Angelegenheiten erledigen zu können. Durch seine Ausreise würde andernfalls ein Scheidungsverfahren erheblich erschwert (Bl. 1540 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 17. Mai 2017, bekanntgegeben am 19. Mai 2017, verkürzte der Beklagte die Befristung der Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheids (Ziffer 1), stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 3) und drohte ihm die Abschiebung in die Republik Kosovo an (Ziffer 4).

Die nachträgliche Verkürzung der Befristung ergebe sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen durch die Trennung weggefallen sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung überwögen die öffentlichen Belange gegenüber den Interessen des Klägers. Die Verkürzung sei zur Vermeidung etwaiger Ungleichbehandlungen in vergleichbaren Fällen nötig. Ferner sei die Trennung schon nach etwas mehr als drei Monaten ab der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt. Schützenswerte Interessen des Klägers am Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis seien weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal man gleichzeitig auch die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis geprüft habe.

Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet keine drei Jahre, sondern nur ca. vier Monate bestanden habe. Auch ein Härtefall gem. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor, insbesondere nicht gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Künftige Nachteile und Schwierigkeiten aufgrund der Rückkehrpflicht, die mit der Ehe in einem kausalen Zusammenhang stünden, seien nicht zu erkennen. Eine Ausreisefrist von 30 Tagen sei auch gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angemessen, insbesondere, wenn ernsthafte Vorbereitungen zur Ausreise getroffen würden.

Gegen den Bescheid vom 17. Mai 2017, zugestellt am 19. Mai 2017, erhob der Kläger am 19. Juni 2017 Klage und beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts … vom 17.05.2017 wird aufgehoben.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass eine dauerhafte Trennung vorliegt. Die Ehefrau habe jedoch keinen familienrechtlichen Anspruch gehabt, dem Kläger im Juni 2017 den Zutritt zur Ehewohnung zu verweigern und die Schließzylinder der Wohnungstür auszutauschen, sondern hätte ein Wohnungszuweisungsverfahren beim Familiengericht betreiben müssen. Daher habe der Kläger das Recht gehabt, sich gegen den Willen der Ehefrau Zutritt zu verschaffen.

Zudem sei die gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, dass die Ehegatten ein Trennungsjahr bis zur Scheidung abwarten müssten, weshalb man dem Kläger die Möglichkeit geben müsse, sich innerhalb dieses Trennungsjahres wieder mit seiner Ehefrau zu versöhnen. Eine vorzeitige Ausreise bzw. Abschiebung würde diesen Anspruch des Klägers vereiteln.

Auch liege ein Härtefall für den Kläger vor, da dieser keinen Anlass für die Entscheidung seiner Ehefrau gegeben habe und diese ihm widerrechtlich den Zutritt zur Ehewohnung verweigere. Eine unzumutbare Härte liege auch deshalb für den Kläger vor, da sein Aufenthalt ansonsten von der Lust und Laune seiner Ehefrau abhängig sei. Der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland aufgegeben und sei im Vertrauen auf die eheliche Lebensgemeinschaft zu seiner Ehefrau nach Deutschland gezogen. Es könne nicht sein, dass sich der Kläger wieder eine neue Existenz aufbauen müsse, nur weil seine Ehefrau „keine Lust“ mehr auf ihn habe. Die persönliche und wirtschaftliche Existenz des Klägers könne nicht von der Gefühlslage seiner Ehefrau abhängen, solange den Kläger kein Verschulden an der aktuellen familiären Situation treffe. Es habe keine Probleme gegeben, seine Ehefrau habe jedoch irgendwann gesagt, die Ehe sei nicht gut. Hilfe von außen wie Eheberatung hätten sie nicht in Anspruch genommen. Der Kläger gehe inzwischen seit Februar 2017 einer Arbeit nach: Er arbeite auf Montage wochenweise an unterschiedlichen Einsatzorten. Er habe nur noch ein paar Sachen in der Ehewohnung, die finanziellen Lasten der Ehewohnung trage seine Ehefrau. Zu seinen erwachsenen Kindern und zur zweiten Ehefrau, die im Kosovo wohnten, habe er keinen Kontakt mehr.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt vollumfänglich Bezug auf seinen Bescheid vom 17. Mai 2017 und führt ergänzend aus:

Die Ehefrau habe mit E-Mail vom 6. Juli 2017 (Bl. 1570 der Behördenakte) mitgeteilt, dass sie sich unter Anwesenheit von zwei Zeugen bereits am 5. Februar 2017 vom Kläger getrennt habe. Die Scheidung wolle die Ehefrau mit Ablauf des Trennungsjahres einreichen. Am 5. Februar 2017 seien auch schon die Räume des Hauses strikt aufgeteilt worden, wobei sie u.a. das Wohnzimmer für sich beansprucht und eine räumliche Trennung zur Küche mit einem blickdichten Vorhang hergestellt 12 habe. Nachdem der Kläger diese Trennung zwischen Küche und Wohnzimmer jedoch nicht eingehalten habe, habe die Ehefrau den Kläger ab 24. April 2017 auch aus der Küche ausgeschlossen und habe sein von ihm bewohntes Zimmer im oberen Stockwerk mit Kühlbox und Doppelkochplatte ausgestattet, damit der Kläger sich eigenständig versorgen könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger bereits tageweise nicht mehr anwesend gewesen. Der Kläger sei von seiner Ehefrau sowohl persönlich als auch mit Schreiben vom 4. Juni 2017 zum Auszug bis spätestens 18. Juni 2017 aufgefordert worden. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sondern sich vielmehr gegen den Willen der Ehefrau weiterhin Zutritt zu ihrem Haus verschafft habe, habe sich die Ehefrau an die Polizeiinspektion S … gewendet. Am 23. Juni 2017 habe die Ehefrau die Schließzylinder an der Haustüre austauschen lassen. Der Kläger habe am 25. Juni 2017 seine von der Ehefrau in der Garage gelagerten persönlichen Gegenstände wie Kleidung und Dokumente abgeholt, seitdem bestehe kein Kontakt mehr.

Das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az. Au 6 S. 17.923) wurde von den Beteiligten für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 31. Juli 2017 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung (einschließlich der Zeugeneinvernahme).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Ziffer 1 des Bescheids) ist rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Demnach kann die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfallen ist. Dies ist hier der Fall. Die eheliche Lebensgemeinschaft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestand am 19. Mai 2017 nicht mehr.

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer nachträglichen Fristverkürzung gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Zeitpunkt der Zustellung der streitgegenständlichen Befristungsentscheidung maßgeblich, wenn er - wie hier - vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt (BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - BayVBl 2014, 56). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist demnach der Tag der Bekanntgabe des Bescheids am 19. Mai 2017.

b) Die eheliche Lebensgemeinschaft ist zum maßgeblichen Zeitpunkt beendet.

Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt es nicht auf das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe an, entscheidend ist vielmehr, dass die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen (BayVGH, B.v. 18.01.2017 - 10 CS 16.2308 - juris Rn. 4; Tewocht in: BeckOK AuslR, 14. Ed. 1.5.2017, § 28 AufenthG, Rn. 12). Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art. 6 GG genießt, kommt es auf den nachweisbar betätigten Willen beider Eheleute an, ein gemeinsames Leben zu führen. Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine aufenthaltsrechtlich beachtliche tatsächliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, verbietet sich eine schematisierende Betrachtung (BVerwG, B.v. 22.05.2013 - 1 B 25.12 - BayVBl 2014, 56, Ls. 1). Eine eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt (VGH Kassel B.v. 9.8.2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 982).

Eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht indes nicht mehr, wenn die persönlichen Beziehungen erkennbar und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet werden (Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 27 AufenthG, Rn. 23). Dabei ist eine eheliche Lebensgemeinschaft ausländerrechtlich nicht erst zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind (BVerwG B.v. 12.6.1992 - 1 B 48/92 - InfAuslR 1992, 305). Eine dauerhafte Trennung der Ehegatten i.S.d. Ausländerrechts kann - wie der Rechtsgedanke des § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB verdeutlicht - auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat (OVG Münster, B.v. 28.2.2000 - 18 B 814/99 - FamRZ 2000, 882). Nötig ist jedoch, dass sich der Trennungswille nach außen hin dem anderen Ehegatten gegenüber manifestiert. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens oder eine steuerliche Getrenntlebenserklärung sind hingegen nicht maßgeblich (BayVGH, B.v. 18.1.2017 - 10 CS 16.2308 - juris Rn. 7).

Dementsprechend kommt es für eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG weder darauf an, ob die Ehe formal-rechtlich noch besteht, weil beispielsweise das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, noch ist entscheidend, ob die Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind (s.o.). Entscheidend ist allein das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Die eheliche Lebensgemeinschaft kann auch einseitig aufgehoben werden, so dass es nicht darauf ankommt, dass der andere Ehepartner dies akzeptiert und mit der Trennung einverstanden ist.

Die Beteiligten stellten in der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass eine Trennung vorlag und dass die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft beendet ist. Dass die dauerhafte Trennung auch schon im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids am 19. Mai 2017 vollzogen war, ergibt 22 sich auch aus den glaubhaften Angaben der Zeugin, die insoweit ausführte, sie habe dem Kläger schon Anfang Februar 2017 unter Zeugen ihren Trennungswillen mitgeteilt und die Benutzung der Ehegattenwohnung nach Räumen aufgeteilt, wobei der Kläger das Schlafzimmer im ersten Stock erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt endete der Wille der Zeugin, mit dem Kläger in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit ein gemeinsames Leben zu führen. Nach dem Rechtsgedanken des § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB ist die eheliche Lebensgemeinschaft dann aufgehoben, wenn eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung vorliegt. Durch die Aufteilung der Räume des Hauses zwischen den Ehegatten, teilweise unter Abtrennung mit blickdichten Vorhängen und durch das Einstellen gegenseitiger Versorgungsleistungen wie beispielsweise Kochen und Einkaufen durch die Zeugin wurde die eheliche Lebensgemeinschaft schon vor dem 19. Mai 2017 dauerhaft aufgelöst. Für die ausländerrechtliche Frage des tatsächlichen Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist ferner irrelevant, welche etwaigen familienrechtlichen Ansprüche gegenseitig bestehen, beispielsweise in Bezug auf die Ehewohnung. Ob die Ehefrau den Kläger im Juni 2017 aus der Wohnung aussperren durfte oder nicht, ist daher für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Bedeutung.

c) Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist auch verhältnismäßig im weiten Sinne. Dabei muss insbesondere die Verfestigung der Lebensverhältnisse in Deutschland und eine etwaige Entfremdung von dem Heimatstaat bedacht werden (Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 7 Rn. 61). Der Kläger hält sich erst seit ungefähr vier Monaten wieder in der Bundesrepublik Deutschland auf, nachdem er 2009 abgeschoben wurde. Sein kurzzeitiger Aufenthalt 2012 in der Bundesrepublik war aufgrund seiner Kürze und Illegalität nicht geeignet, zu einer Verfestigung beizutragen. Seine leiblichen Kinder leben im Kosovo, er spricht die dortige Landessprache. Folglich ist der Kläger von einer Verfestigung seiner Lebensverhältnisse in Deutschland weit entfernt und nicht von seinem Heimatstaat entfremdet. Dass der Kläger seit Februar 2017 einer Beschäftigung nachgeht, genügt dabei als nur wirtschaftliche Bindung nicht, um eine hinreichende umfassende Verfestigung der Lebensverhältnisse zu begründen.

d) Die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nicht zu beanstanden.

Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung über eine nachträgliche Befristung ist es unerheblich, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage besteht (sog. Trennungsprinzip, vgl. BVwerG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - BVerwGE 146, 117; BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124; Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 7 Rn. 54). Das Vertrauen auf den Fortbestand einer Aufenthaltserlaubnis ist bei einem Fortfall einer wesentlichen Voraussetzung (grundsätzlich) nicht geschützt (Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 7 Rn. 49). Im Rahmen der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer waren (lediglich) das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der vorzeitigen Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124). Enge persönliche, insbesondere verwandtschaftliche Bindungen, sind gem. Art. 8 EMRK insoweit zu berücksichtigen, wenn sie den Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland gerade in der Zeit bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis erfordern, z.B. weil Unterstützungsleistungen durch ihn oder für ihn nötig sind (Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 7 Rn. 59).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die Ermessensentscheidung des Beklagten als ermessensfehlerfrei.

Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Abwägung vorgenommen und dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine schutzwürdigen überwiegenden Belange vorliegen. Dabei stellte der Beklagte ermessensfehlerfrei 27 maßgeblich darauf ab, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit weniger als vier Monaten nur für sehr kurze Zeit im Bundesgebiet geführt wurde. Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung des Beklagten, dass sonstige besonders schützenswerte Interessen des Klägers nicht bestünden. Insbesondere ist der Aufenthalt des Klägers nicht nach der Wertung des Art. 8 EMRK erforderlich, da Unterstützungsleistungen durch oder für den Kläger für seinen Vater oder Bruder weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Zu den öffentlichen Interessen zählt auch das Interesse an der Einhaltung des Aufenthaltsrechts, um dem Hineinwachsen in einen vom Gesetz verwehrten Daueraufenthalt vorzubeugen. Auch dies hat der Beklagte erkannt und ermessensfehlerfrei gewürdigt. Der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis steht auch kein etwaiges künftiges Scheidungsverfahren entgegen. Wie bereits ausgeführt, kommt es im Rahmen der Ermessensabwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur auf das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, an (s.o.). Die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis hätte im Oktober 2017 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre das Scheidungsverfahren jedoch mangels Ablaufes des Trennungsjahres nicht begonnen worden. Das Scheidungsverfahren fällt voraussichtlich in einen Zeitraum, in dem der Kläger unabhängig von der nachträglichen Verkürzung in jedem Fall keine Aufenthaltserlaubnis mehr gehabt hätte. Im Übrigen ist es dem Kläger jedoch auch zuzumuten, das Scheidungsverfahren ohne Aufenthaltserlaubnis zu betreiben. Für den Fall der Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit zum Scheidungstermin kann der Kläger ein Visum oder im Falle seiner Abschiebung bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG beantragen.

2. Dem Kläger steht kein sonstiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (Ziffer 2 des Bescheids).

Ein entsprechender (konkludenter) Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist in der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2017 gegenüber dem Landratsamt im Rahmen der Anhörung zu sehen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134/124).

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger reiste am 9. Oktober 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. Februar 2017 trennte sich seine Ehefrau von ihm. Damit ist die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit im Bundesgebiet nicht erfüllt.

b) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG). Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff (Tewocht in: BeckOK AuslR, 14. Ed. 1.5.2017, § 31 AufenthG, Rn. 19; VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33).

aa) Eine besondere Härte i.S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nicht gegeben.

Von dieser Regelung sind nur ehebezogene Nachteile erfasst, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrbelange (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - NVwZ 2009, 1432).

Derartige ehebezogene Nachteile hat der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht zu befürchten. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass ein Neubeginn im Heimatstaat erforderlich ist; denn dies trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 -juris Rn. 15; B.v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105). Besondere ehebezogene Benachteiligungen sind darin nicht zu sehen (BayVGH, B. v. 21.09.2016 - 10 ZB 16.1296 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 6). Deshalb kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass eine besondere Härte vorliege, weil er seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik begründet habe und sich eine neue Existenz in seinem Heimatstaat aufbauen müsse.

bb) Dem Kläger war ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht unzumutbar i.S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG, wobei schon nicht er, sondern die Ehefrau die Lebensgemeinschaft beendet hat.

Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (vgl. BayVGH, B.v. 13.08.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris; VG Regensburg, B.v. 12.12.2012 - RO 9 S. 12.1679 - juris Rn. 26). Der Gesetzgeber hatte dabei besondere Umstände, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, im Blick (vgl. BT-Drs. 14/2368 S. 4). Danach sollen solche Fälle beispielsweise vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat.

Derartige gravierende Gründe hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Die als Zeugin vernommene Ehefrau gab glaubhaft an, dass es während der Ehe nicht zu Gewalttaten eines Ehegatten gekommen sei. Dass der Kläger laut Aussage der Zeugin diese öfters laut angeschrien habe, ist hierbei ohne Bedeutung, da dieses Verhalten vom Kläger selbst und damit nicht vom anderen Ehegatten ausging.

cc) Auch eine sonstige besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Insbesondere ergibt sich eine besondere Härte nicht schon allein dadurch, dass der ausländische Ehegatte die Trennung nicht gewollt und - nach seinem Vorbringen - auch nicht verursacht hat.

Der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Härte erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Als schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten sind insoweit vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität, und die persönliche Freiheit zu nennen. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen deshalb das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B.v. 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 - juris, Rn. 24 m.w.N.). Wenn jedoch schon ehetypische Differenzen und Kränkungen keinen besonderen Härtefall darstellen, dann genügt es für eine besondere Härte erst recht nicht, wenn lediglich die Initiative zur Trennung vom anderen Ehegatten ausging.

Auch die Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung - wie hier - stellt keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung der Ehefrau dar, als dass daraus eine besondere Härte entstünde. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, seine behaupteten Rechte an der im Eigentum der Ehefrau stehenden Ehewohnung im zivilrechtlichen Klageverfahren - ggf. per Eilrechtsschutz - geltend zu machen. Dass ein Ehepartner und Alleineigentümer im Zuge einer Trennung den anderen Ehegatten nach Fristsetzung zum Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung auffordert und den Auszug durch Austausch der Schließzylinder auch eigenmächtig durchsetzt, ist typisch für eine gestörte eheliche Beziehung und erreicht noch nicht das Ausmaß einer psychischen Misshandlung. Der Kläger hat auch weder vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass er aufgrund des Rauswurfes aus der gemeinsamen Ehewohnung obdachlos wurde oder in sonstiger Weise besonders schwer beeinträchtigt wurde. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, dass er seit Februar 2017 auf Montage arbeite und sein Arbeitgeber für ihn jeweils eine Pension anmiete. Ferner stellt es auch keine besondere Härte dar, dass die Ehefrau die Trennung und damit die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG selbst beschließen kann und der Kläger insoweit in Hinblick auf seine Aufenthaltserlaubnis von Entscheidungen seiner Ehefrau abhängig ist - wie er meint, von „Lust und Laune“ seiner Ehefrau. Dies ist vielmehr die Konsequenz der gesetzlichen Systematik in Hinblick auf § 28 AufenthG einerseits und § 31 AufenthG andererseits. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegt der gesetzliche Leitgedanke zu Grunde, dass ein selbstständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten erst nach mindestens drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland besteht. Vor dem Ablauf dieser drei Jahre hat der nachgezogene Ehegatte kein selbstständiges Aufenthaltsrecht, sondern ist von der Voraussetzung des aktuellen Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abhängig. Insoweit ist es der gesetzlichen Systematik immanent, dass vor dem Ablauf einer dreijährigen ehelichen Aufenthaltszeit die Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ehegatten auch vom Willen des deutschen Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten, abhängig ist. Folglich stellt allein der Umstand, dass die Ehefrau einseitig die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben hat und dass dadurch die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Aufenthaltserlaubnis des Klägers gem. § 28 AufenthG weggefallen sind, keine besondere Härte dar. Unerheblich für das Vorliegen einer besonderen Härte ist auch, ob der Kläger die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verschuldet oder sonstigen Anlass dazu gegeben hat. Systematisch zeigen die Beispiele für besondere Härten in § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Halbsatz 2 AufenthG, dass es auf ein bloßes Verschulden des Ehepartners an der Trennung nicht ankommt. Die Verfehlungen des deutschen Ehepartners müssen vielmehr gravierend sein, beispielsweise bei häuslicher Gewalt oder psychischer Misshandlung. Ein bloßes etwaiges Verschulden der Trennung genügt für eine besondere Härte hingegen nicht.

3. Mangels Aufenthaltstitels oder sonstigen Aufenthaltsrechts ist der Kläger zur Ausreise verpflichtet und hat die Bundesrepublik Deutschland daher zu verlassen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Die Abschiebung wurde ihm gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angedroht (Ziffer 4 des Bescheids). Jedoch hätte der Beklagte die Ausreisefrist nicht starr auf 30 Tage festsetzen dürfen (Ziffer 3 des Bescheids), sondern hätte sie auf Grund der potentiell aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 1 VwGO (ein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 AufenthG liegt nicht vor) von der Bestandskraft des Bescheids abhängig machen müssen. Da der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 12. Juli 2017 (Bl. 57 der VG-Akte) zugesichert hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen gemäß der Vorgaben des § 80 b Abs. 1 VwGO abzusehen, und dies im Telefonat vom 14. Juli 2017 (Bl. 60 der Akte) nochmals dahingehend präzisiert hat, dass er bis zur Beendigung des Klageverfahrens (und damit bis zur Bestandskraft des Bescheids unabhängig von der Dauer eines etwaigen Berufungsbzw. Berufungszulassungsverfahrens) nicht vollstrecken werde, liegt insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis sowie eine Rechtsverletzung des Klägers gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Infolgedessen hatte der Kläger auch den diesbezüglichen Eilrechtsschutz für erledigt erklärt.

4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 18/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 21/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000
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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.