Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Aug. 2018 - Au 6 K 17.441

published on 01/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Aug. 2018 - Au 6 K 17.441
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für die Nutzung einer Wasserversorgungs- und einer Entwässerungsanlage durch den Beklagten.

Der Beklagte betreibt eine Wasserversorgungs- und eine Entwässerungsanlage als Eigenbetriebe. Nach § 10 Abs. 3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Marktes... (BGS-WAS) i.d.F. der fünften Änderungssatzung wird für das Jahr 2016 eine Gebühr von 1,08 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers erhoben, nach § 10 Abs. 3 BGS-WAS i.d.F. der sechsten Änderungssatzung eine Gebühr für das Jahr 2017 von 1,24 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Nach § 10 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes... für die Gemeindeteile,, ... und ... jedoch ohne den Weiler ... (...) und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung für den gesamten Gemeindebereich des Marktes ... (BGS-EWS/FES) i.d.F. der fünften Änderungssatzung beträgt die Gebühr für die Einleitung von ungeklärtem Schmutz- und Niederschlagswasser 1,68 EUR pro Kubikmeter Abwasser.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2017 setzte der Beklagte für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016 Wasser- und Abwassergebühren für das klägerische Grundstück (...) von insgesamt 288,91 EUR fest. Des Weiteren erhob der Beklagte eine bis zum 27. März 2017 zu zahlende Abschlagszahlung für das Jahr 2017 in Höhe von 152,00 EUR.

Der Kläger beantragt,

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2017 für das Grundstück ... (PK-Nr. ...) wird aufgehoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der in der Gebührenerhebung enthaltene kalkulatorische Zinssatz von 4,5% für die Wasser- und Abwassergebühr in den Jahren 2016 und 2017 sei zu hoch. Nach § 12 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik – KommHV-Kameralistik) i.d.F. d. Bek. vom 3. Dezember 1976 (BayRS Nr. II S. 443; BayRS 2023-1-I); zuletzt geändert durch § 1 Nr. 49 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) sei nur eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zulässig. Dabei werde der Begriff des mehrjährigen, nicht des langjährigen Mittels verwendet (vgl. Nr. 6 zu § 12 der Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung (VVKommHV) i.d.F. d. Bek. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Dezember 1976 (Az. IB4-3036-36/2; MABl. S. 1079)). Zwar habe der Beklagte einen Beurteilungsspielraum. So sei es nach der Rechtsprechung auch zulässig, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich an langfristigen Prognosen orientiere. Der der Prognose zugrundeliegende vergangene Zeitraum dürfe jedoch höchstens die letzten drei bis vier Jahre umfassen. Nur dies sei ein mehrjähriges Mittel. Ein langfristiger Zins sei insbesondere dann problematisch, wenn die Niedrigzinsphase noch weitere zehn Jahre anhalte, dann aber eine deutliche Zinserhöhung eintrete. Nach Ansicht des kommunalen Prüfungsverbandes solle die kalkulatorische Verzinsung bei einer Fremdfinanzierung – wie sie beim Beklagten in Bezug auf einen neuen Brunnen vorliege – die Höhe der Fremdkapitalzinsen erreichen, im vorliegenden Fall 2,8%. Weiterhin dürfe es in Bezug auf die unterschiedlichen Zinshöhen in den verschiedenen Gemeinden keine Zweiklassengesellschaft in Bayern geben. So hätten mehrere Gemeinden wie auch das Bundesministerium des Innern den kalkulatorischen Zins auf Zinssätze zwischen 2,5% und 2,8% gesenkt. Ferner sei es nicht zulässig, das Anlagekapital mit einem kalkulatorischen Zinssatz anstelle der tatsächlichen Zinsleistungen zu verzinsen. Dies führe unzulässiger Weise zu einem steuerlichen Gewinn und damit zu einer Körperschaftssteuerschuld, obwohl der Eigenbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Seit Beginn der fortlaufenden Gebührenkalkulation (Wasser: im Jahre 2000, Abwasser: im Jahre 1999) habe der kalkulatorische Zinssatz stets 6,2% betragen, sei jedoch bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 17. Dezember 2012 auf einheitlich 4,5% für künftige Gebührenkalkulationen (hier: die Wassergebührenkalkulationen für 2016 und 2017 bis 2019 sowie die Abwassergebührenkalkulation für 2016 - 2018) gesenkt worden. Der Beklagte habe bei der Festsetzung der Zinshöhe einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Festlegung des Zinssatzes beruhe auf der Restlaufzeit der Anlagengüter entsprechend der Tabelle der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen in Prozent für 30 Jahre (nicht saisonbereinigt, Jahresdurchschnitt auf Basis der Monatswerte). Da insoweit auf das am längsten abzuschreibende Anlagegut abgestellt werden könne, sei auch ein Durchschnitt der letzten 40 bis 50 Jahre zulässig; der Beklagte lege jedoch sogar lediglich 30 Jahre zugrunde. Damit orientiere sich der Beklagte nicht an kurzfristig festgesetzten Zinssätzen. Eine Orientierung am jeweiligen aktuellen Zinssatz erfordere ein ständiges Nachjustieren, zu dem der Beklagte nicht verpflichtet sei. Eine langfristig angelegte Verzinsung stehe im Sinne der Gebührenkontinuität. Da bei der kalkulatorischen Verzinsung nicht zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden werde, müsse die Zinshöhe auch nicht diejenige der Fremdkapitalzinsen erreichen.

Der Kläger und der Beklagte haben mit Telefax vom 19. Juni 2018 bzw. mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018, bei Gericht eingegangen am 13. Juni 2018, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO wegen des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung stellen § 9, § 10 Abs. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 BGS-WAS sowie §§ 9, 10, 13, 15 BGS-EWS/FES i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 KAG dar.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Satzungen formell fehlerhaft erlassen wurden, gegenteiliges hat auch der Kläger nicht geltend gemacht.

Auch inhaltlich sind die Satzungen nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der Gebührenhöhe in § 10 Abs. 3 BGS-WAS und in § 10 Abs. 1 BGS-EWS/FES.

1. Dabei waren die Satzungen und die ihnen zugrunde liegenden Kalkulationen nur dahingehend zu überprüfen, ob ihm Rahmen der Gebührenkalkulation ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 4,5% angemessen ist. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen ist es in der Regel sachgerecht i.S.d. § 86 Abs. 1 VwGO, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. Eine „ungefragte“ Fehlersuche ist regelmäßig nicht erforderlich und im Zweifel auch nicht sachgerecht (BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BverwGE 116, 188 – juris Rn. 43 f.; BayVGH, B.v. 21.5.2012 – 4 ZB 10.423 – juris Rn. 7). Die vorliegende Klage richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der kalkulatorischen Zinsen; sonstige Einwände gegen den Bescheid, die dem Bescheid zugrundeliegenden Satzungen oder die den Satzungen zu Grunde liegenden Gebührenkalkulationen wurden nicht vorgetragen.

2. Ein kalkulatorischer Zinssatz von 4,5% ist noch angemessen.

a) Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte – wie zuletzt unstreitig gestellt wurde – sowohl hinsichtlich der Kalkulation der Wasser- als auch der Abwassergebühren für die Jahre 2016 und 2017 von einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,5% und nicht von 6,2% ausgegangen ist.

Der Beklagte hat einen beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Markgemeinderates vom 17. Dezember 2012 vorgelegt, wonach der Gemeinderat beschloss, bei künftig fälligen Gebührenkalkulationen den kalkulatorischen Zinssatz auf 4,5% festzusetzen. Des Weiteren hat er einen beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 26. November 2015 vorgelegt, wonach der Beklagte die Kalkulation der Abwassergebühren für die Jahre 2016 bis 2018 beschloss. In Bezug auf die Kalkulation für das Jahr 2016 (sowie die Folgejahre) heißt es in der Kalkulation unter der Rubrik Zinsen: „gem. MGR vom 17.12.2012 4,5%“. Des Weiteren hat der Beklagte beglaubigte Auszüge aus den Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderates vom 26. November 2015 und vom 24. November 2016 vorgelegt, wonach die Wassergebührenkalkulation für die Jahre 2016 bzw. für die Jahre 2017 bis 2019 beschlossen wurde. Eine Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 erfolgte mithin schon im Jahr 2015 und nicht erst Ende des Jahres 2016. Auch in diesen vorgelegten Kalkulationen steht unter der Rubrik Zinsen: „gem. MGR vom 17.12.2012 4,5%“. Mithin ging der Beklagte in den streitgegenständlichen Zeiträumen stets von einem Zinssatz von 4,5% aus.

b) Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Zu den Kosten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG gehören insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessenes Verzinsung des Anlagekapitals (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 KAG bleibt bei der Verzinsung des Anlagekapitals der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; dies gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. Weitere Bestimmungen, insbesondere zur Zinshöhe, enthält das Kommunalabgabengesetz nicht.

Einen Anhaltspunkt für die Zinshöhe bietet auch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommHV-Kameralistik, wonach für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), im Verwaltungshaushalt auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen ist. Nach VVKommHV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik soll sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. Dabei wird der Begriff der Kapitalmarktrenditen nicht definiert. Die Regelungen der KommHV-Kameralistik und der VVKommHV regeln die Haushaltsführung derjenigen Kommunen, die ihre Haushaltswirtschaft weiterhin nach den Grundsätzen der Kameralistik führen und nicht zur doppelten kommunalen Buchführung (Doppik), die sich am kaufmännischen Rechnungswesen orientiert, übergegangen sind. Die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – KommHV-Doppik) vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 678; BayRS 2023-3-I) enthält keine der KommHV-Kameralistik entsprechenden Regelungen zur Verzinsung des Anlagekapitals.

c) Welche Verzinsung angemessen ist, geben damit weder Art. 8 KAG noch das Haushaltsrecht punktgenau vor. Der Gemeinde steht vielmehr bei ihrer Entscheidung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt zu prüfen ist (Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand April 2018, Teil 5, 54.00, 3., 3.5). Es kommen daher verschiedene Verzinsungsmethoden in Betracht. Insbesondere ist es auch möglich, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an langfristigen Prognosen zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – BayVBl. 2009, 247 – juris Rn. 10). Eine Verpflichtung, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und daher ständig den Zinssatz nachzujustieren, besteht demgegenüber nicht (BayVGH, U.v. 22.9.2011 – 4 N 10.315 – KommunalPraxis Bayern 2011, 428 – juris Rn. 16; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil VI, Frage 4, 3.3 a.E.).

d) Entgegen dem Vorbringen des Klägers beinhaltet auch die VVKommHV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik keine diesbezügliche Einschränkung hin zu einer Kalkulation unter alleiniger Berücksichtigung der letzten drei bis vier Jahre. Zum einen handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift zur gemeindlichen Haushaltsplanung bei Gemeinden, die ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Kameralistik führen. Damit richtet sich die Norm – anders als Art. 8 KAG – nicht an alle bayerischen Gemeinden. Zum anderen fallen unter den Begriff der „mehrjährigen Mittel“ auch langjährige Mittel, da das Wort „mehrjährig“ keine Einschränkungen bezüglich der Anzahl der einbezogenen Jahre enthält. Ausgeschlossen ist danach lediglich eine Kalkulation, die sich ausschließlich an einem einzigen Vorjahr orientiert. „Mehrjährig“ ist auch ein „langfristiges“ Mittel (vgl. Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand April 2018, Teil 5, 54.00, 3., 3.5). Weiterhin ist die Vorschrift auch insoweit offen gestaltet, als dass lediglich eine „Orientierung“ an den Kapitalmarktrenditen erfolgen „soll“.

e) Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde zu tragenden finanziellen Belastungen. Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann (BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 20 ZB 12.1158 – juris Rn. 7 m.w.N.). Das Anlagevermögen ist in der Wasserversorgungs- bzw. der Entwässerungsanlage langfristig gebunden. Dabei geht es nicht um eine Refinanzierung tatsächlich am Kapitalmarkt durch die Gemeinde aufgenommener Zinsen und es macht keinen Unterschied, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt (Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand April 2018, Teil 5, 54.00, 3., 3.1; Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Rn. 38 zu Art. 8). Daher ist eine Orientierung an den langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch angemessen (BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 20 ZB 12.1158 – juris Rn. 7; VG München, U.v. 10.11.2016 – M 10 K 15.4549 – juris Rn. 70; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil VI, Frage 4, 3.3; Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, 3. Aufl., Rn. 39 zu Erl. Art. 8 KAG; a.A. Nitsche/Baumann/ Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: November 2017, Anm. 10 e) dd) zu Nr. 20.09).

Demgegenüber überzeugt die vom Kläger vorgetragene, im Geschäftsbericht 2003 des Kommunalen Prüfverbands auf S. 22 ff. vertretene Auffassung, die kalkulatorischen Zinsen hätten sich an den örtlichen Verhältnissen zu bemessen, namentlich für den jeweiligen Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals nach dem durchschnittlichen Fremdkapitalzins unter Einbeziehung etwaiger Kredite mit ermäßigten Zinssätzen und für den jeweiligen Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals nach der durchschnittlichen Rendite längerfristiger Geldanlagen, nicht. Zum einem widerspräche eine solche Verpflichtung dem Grundsatz, dass die Gemeinden auch im Hinblick auf Praktikabilität und Gebührenkontinuität den Zinssatz nicht ständig nachjustieren müssen, sondern einen langfristigen Zins festsetzen dürfen. Da die meisten Einrichtungen sowohl durch Fremd- als auch durch Eigenkapital finanziert werden und regelmäßig die Laufzeiten der Kredite kürzer sind als der Abschreibungszeitraum, führt dies dazu, dass während der Abschreibungszeiträume bei der Tilgung der Kredite sukzessive die Eigenkapitalfinanzierung zunimmt. Insofern wären bei einem derartigen Modell die Zinssätze kontinuierlich anzupassen, da sich die Gewichtung zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung nach und nach ändert. Eine Anpassung wäre zudem immer dann erforderlich, wenn die Gemeinde neue Kredite zu anderen Konditionen abschlösse. Des Weiteren ist eine Differenzierung nach der Finanzierung aus Eigen- und Fremdkapital nicht angezeigt. Für die Verzinsung ist es unerheblich, ob das Anlagekapital aus Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde (BVerwG, B. vom 19.9.1983 – 8 B 117/82 – NVwZ 1984, 239 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 15.3.2012 – M 10 K 10.4493 – juris Rn. 83). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG enthält keine dementsprechende Differenzierung. Auch fordert Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG lediglich eine „angemessene“ Verzinsung. Eine Orientierung an den aktuellen örtlichen Fremd- und Eigenkapitalzinsen unter stetiger Beachtung der jeweiligen Gewichtung zwischen dem in der Anlage gebundenen Fremd- und Eigenkapital liefe auf eine Pflicht zur punktgenauen Ermittlung der Zinshöhe hinaus und widerspräche dem in der Formulierung „angemessen“ zum Ausdruck gebrachten Beurteilungsspielraum der Gemeinden. Anstelle der konkreten Darlehenszinsen kann daher eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gebührenerhöhend in Ansatz gebracht werden (BayVGH, U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.68 – BayVBl 2000, 591 – juris Rn. 47 m.w.N.).

Dass sich der Beklagte für die Zinshöhe an den langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen orientiert, ist folglich nicht zu beanstanden.

Dass sich der Beklagte tatsächlich an langfristigen Zinsentwicklungen orientiert, zeigt auch der Umstand, dass er seit Beginn der fortlaufenden Gebührenkalkulation in den Jahren 1999 und 2000 die Zinshöhe bisher erst einmal angepasst hat. Damit gibt der Beklagte zu erkennen, dass er sich nicht an kurzfristigen Zinsschwankungen orientiert.

Für die Gebührenerhebung für das Jahr 2016 kommt es mithin auf die Zinshöhe der langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2016 an. Nichts anderes gilt auch für die Vorauszahlung für das Jahr 2017, da sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung (24. Februar 2017) das Zinsniveau des Jahres 2017 noch nicht ermitteln ließ.

Der Durchschnitt der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen lag in den letzten 30 Jahren seit 2015 bei 4,70%, für noch langfristigere Werte sogar noch höher (vgl. Gerichtsakte Bl. 42). Für das Jahr 2016 ergibt sich ein Durchschnittswert der letzten 30 Jahre von 4,67% (vgl. Umlaufrenditen nach Bundesbank, https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Geld_und_ Kapitalmaerkte/ Zinssaetze_und_Renditen/ Tabellen/tabellen_zeitreihenliste. html ?id=16076). Da sowohl Wasserversorgungs- als auch Entwässerungsanlagen zahlreiche Anlagegüter enthalten, die auf 30 Jahre und mehr abgeschrieben werden (vgl. Abschreibungssätze von bis zu 100 Jahren beispielsweise für Abwasserkanäle, Grundstücksanschlusskanäle, Straßenabläufe und massive Betriebsgebäude bei Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: November 2017, Teil 6, Nr. 65.50), ist eine Orientierung an 30-jährigen und damit langfristigen Umlaufrenditen angemessen; eine noch langfristigere Orientierung ergäbe noch höhere Zinsdurchschnittswerte, sodass offen bleiben kann, ob auch eine Orientierung an 40-jährigen oder 50-jährigen Durchschnittswerten angemessen ist.

Ein Zinssatz von 4,5% ist damit auch während der aktuell andauernden Niedrigzinsphase noch angemessen (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 20 ZB 12.1158 – juris Rn. 7: keine Absenkung auf 2,88% erforderlich; BayVGH, U.v. 22.9.2011 – 4 N 10.315 – KommunalPraxis Bayern 2011, 428 – juris Rn. 16: 4,5% angemessen; BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – BayVBl. 2009, 247 – juris Rn. 10: 4,5% nicht rechtswidrig niedrig; VG München, U.v. 10.11.2016 – M 10 K 15.4549 – juris Rn. 69 f.: 5% angemessen; VG München, U.v. 25.7.2012 – M 10 K 11.984 – juris Rn. 72 ff.: 5,5% nicht in Frage gestellt; VG München, U.v. 15.3.2012 – M 10 K 10.4493 – juris Rn. 83: 4,7% nicht zu beanstanden; VG Leipzig, U.v. 3.7.2017 – 6 K 950/15, juris Rn. 14: 5% zulässig; VG Düsseldorf, U.v. 3.5.2017 – 5 K 7991/16 – juris Rn. 85 ff.: 6,59% rechtmäßig; VG Wiesbaden, U.v. 23.6.2016 – 1 K 1214/13.WI – juris Rn. 138, 95 ff: 4,85% angemessen; VG Aachen, U.v. 11.12.2015 – 7 K 243/15 – AbfallR 2016, 114 – juris Rn. 28 ff.: 6,5% nicht in rechtswidriger Weise zu hoch; VG Düsseldorf, U.v. 28.5.2014 – 5 K 828/14 – juris Rn. 114 ff.: 6,7% nicht überhöht).

f) Der Einwand des Klägers, eine Orientierung an langfristigen Zinsentwicklungen sei insbesondere dann problematisch, wenn die derzeitige Niedrigzinsphase noch zehn Jahre anhalte, es dann aber zu einer deutlichen Zinserhöhung käme, greift ebenfalls nicht durch. Zum einen sind derartige Prognosen der Zinsentwicklung rein spekulativ. Selbst wenn die derzeitige Niedrigzinsphase jedoch tatsächlich noch weitere Jahre anhalten sollte und es danach zu einer deutlichen Zinserhöhung käme, ist eine Orientierung an den langfristigen Umlaufrenditen gleichwohl angemessen. Sollte die Niedrigzinsphase noch weitere zehn Jahre anhalten, so würde sich auch der Gesamtdurchschnitt der Zinshöhe der letzten 30 Jahre langsam absenken. Sollte der Gesamtdurchschnitt – anders als derzeit – durch eine anhaltende Niedrigzinsphase deutlich und konstant auf unter 4,5% fallen, so könnte der Beklagte in diesem Fall mit einer Zinsanpassung reagieren. Sollte die Zinshöhe in den darauffolgenden Jahren dann wieder ansteigen und mit ihr – jedoch verlangsamt – der Gesamtdurchschnitt, so könnte der Beklagte auch darauf ggf. mit einer Zinsanpassung, die sich wie bisher an den langfristigen Umlaufrenditen orientiert, reagieren. Dass dabei das aktuelle Zinsniveau nicht immer demjenigen der langfristigen Umlaufrenditen entspricht, ist einer Orientierung an der langfristigen Zinsentwicklung wesensimmanent. Eine langfristige Orientierung soll die Gemeinde gerade von der steten, mitunter jährlichen Anpassung an die aktuelle Zinsentwicklung entlasten.

g) Auch der Einwand, eine Verzinsung des Anlagekapitals ohne Differenzierung nach der Finanzierung aus Eigen- oder Fremdkapital sei unzulässig, da dies steuerlich zu einem Gewinn und damit zu einer Körperschaftssteuerschuld führe, greift nicht durch. Ob das Anlagekapital aus Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde, ist unerheblich (s.o.). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG enthält keine dementsprechende Differenzierung. Die Verzinsung ist ferner ausweislich des Wortlauts und des Sinn und Zwecks (s.o.) des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG aus gebührenrechtlicher Sicht kein Gewinn, sondern ein Kostenbestandteil, weswegen sie in allen Fällen, also auch soweit sie eine Eigenkapitalverzinsung enthält, über die Gebühr abgedeckt werden kann (Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, 3. Aufl., Rn. 39 a.E. zu Erl. Art. 8 KAG). Ob die Eigenbetriebe des Beklagten hingegen aus steuerrechtlicher oder handelsrechtlicher Sicht Gewinne erzielen, ist im vorliegenden gebührenrechtlichen Verfahren nicht von Bedeutung.

h) Des Weiteren ist es nicht erforderlich, dass sich der Beklagte zur Verhinderung einer „Zweiklassengesellschaft“ an die in anderen bayerischen und nichtbayerischen Gemeinden oder vom Bund festgesetzten Zinshöhen anpasst. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, da der Gleichheitssatz nicht im Vergleich zu anderen Rechtsträgern anwendbar ist. Vielmehr ist die Satzungs- und Finanzhoheit der Gemeinden Kernbestandteil ihrer in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung. Eine Gemeinde ist daher grundsätzlich nicht gehalten, sich an das Satzungs- und Finanzkonzept anderer Gemeinden anzupassen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.