Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Feb. 2019 - Au 6 K 17.31104

published on 15/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Feb. 2019 - Au 6 K 17.31104
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Die am ... 1974 und am ... 1983 geborenen Kläger sind georgische Staatsangehörige georgischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließen sie Georgien im Jahr 2012, lebten u.a. sechs Monate in Polen und vier Jahre in Italien, reisten am 13. Juli 2016 unerlaubt in die Bundesrepublik ein und beantragten Asyl.

Bei seiner auf Georgisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15. November 2016 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 79 ff.), er stamme aus .... In Georgien wohnten noch eine Schwester mit ihren Kindern sowie fünf Cousins und Cousinen. Er sei zehn Jahre zur Schule gegangen und habe nach drei Jahren die Polizeischule abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, ein kleines Restaurant geführt und ungefähr 1.500 bis 1.600 GEL verdient. Ihre wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen. Er habe Georgien im Jahr 2012 verlassen und vier Jahre lang unerlaubt in Italien bei seiner Großmutter gelebt. Über die Großmutter sei er an Medikamente für seine Erkrankung (Epilepsie) gekommen. Nachdem die Großmutter verstorben sei, seien er und seine Ehefrau in die Bundesrepublik weitergereist. Georgien habe man wegen der Probleme seiner Frau verlassen. Im Jahr 2006 sei ihr Bruder von einem Pkw überfahren worden. Seine Schwiegermutter habe jedoch nicht an einen Unfall geglaubt und durch eine Klage bei Gericht erreicht, dass ein Gutachten erstellt worden sei. Das Gutachten habe ein Tötungsdelikt belegt. Der Täter sei daraufhin auch gefasst und zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2012 sei der Täter jedoch freigelassen worden, da sein Onkel Staatsanwalt sei. Schon zuvor habe die Familie des Täters den Klägern 3.000 USD Schweigegeld angeboten, was man jedoch abgelehnt habe. Die Familie des Täters habe ihm daraufhin Vorwürfe gemacht, warum er seine Schwiegermutter nicht im Zaun halten könne. Daraufhin seien der Kläger, seine Ehefrau und seine Schwiegermutter innerhalb ... umgezogen, was jedoch nicht geholfen habe. Als der Täter freigelassen worden sei, sei er wiederholt mit einigen Freunden im Restaurant aufgetaucht und habe sie mehrfach zusammengeschlagen. Durchschnittlich sei das einmal die Woche passiert, manchmal mehr, manchmal weniger. Meisten seien die Männer betrunken gewesen. Ab und zu sei auch der Staatsanwalt vorbeigekommen und habe versucht, die Kläger einzuschüchtern. Zur Polizei oder zu sonstigen Behörden sei man nicht gegangen, da diese ihnen ohnehin nicht geholfen hätten. Er selbst werde derzeit wegen seiner Epilepsie behandelt.

Bei ihrer auf Georgisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt am 15. November 2016 gab die Klägerin zu 2 im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 83 ff.), sie habe Georgien im August 2012 verlassen. Sie sei elf Jahre lang zur Schule gegangen und habe anschließend eine Ausbildung im Bäckereiwesen absolviert. Seit der Hochzeit im Jahr 2004 habe sie zusammen mit ihrem Mann ein kleines Restaurant betrieben, durchschnittlich 2.000 GEL eingenommen und davon gut gelebt. In Georgien lebten noch Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen; auch ihre Mutter habe sich zumindest bis zur Ausreise der Kläger in Georgien aufgehalten. Zunächst sei man in Weißrussland und anschließend in Polen gewesen, wo sie für ungefähr fünfeinhalb Monate eine Wohnung gemietet hätten. Anschließend sei man unerlaubt nach Italien eingereist und dort bei einer älteren deutschen Frau untergekommen, bei der man habe leben dürfen und sich im Gegenzug um sie gekümmert habe. Die Familie der Frau habe den Klägern geholfen, die medizinische Versorgung ihres Ehemannes, der an Epilepsie leide, sicherzustellen. Die Diagnose habe schon die deutsche Klinik in ... gestellt. Als die Frau verstorben sei, habe man ausziehen müssen. Auf früheres Anraten der Verstorbenen sei man daraufhin in die Bundesrepublik eingereist. Georgien habe sie wegen des Todes ihres Bruders verlassen müssen. Ihr Bruder sei am 14. August 2006 gestorben, nachdem er die Verlobte eines Mitglieds einer einflussreichen Familie (Parlamentsmitglieder und Mitglieder des Georgischen Traums) kennengelernt habe. Ihr Bruder sei daraufhin zusammengeschlagen und dadurch getötet worden. Um die Tat zu verdecken, habe man ihn auf eine unbeleuchtete Straße gelegt, wo er von einem älteren Herrn überfahren worden sei. Gegen 2:00 Uhr nachts habe die Polizei an der Haustür geklingelt und einen Ausweis des Bruders gezeigt. Ihre Mutter habe in das Krankenhaus gemusst und man sei zur Leichenhalle gefahren. Der Bruder habe am gesamten Körper blaue Flecken gehabt. Da ihr Onkel Arzt gewesen sei, habe man sich um ein neues Gutachten bemüht; zur Finanzierung des Gutachtens habe ihre Mutter die Wohnung verkauft und einen Anwalt mandatiert. Das neue Gutachten habe bestätigt, dass der Bruder durch Schläge auf den Kopf gestorben sei. Da sie über Freunde erfahren habe, wo sich ihr Bruder in der Nacht aufgehalten habe, habe der Täter ermittelt werden können. Die Familie des Täters sei in der Politik aktiv; sein Onkel Staatsanwalt. Im anschließenden Gerichtsverfahren sei der Täter zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Indes habe die Familie des Täters sie schon kurz nach dem Tod des Bruders bedroht und sei immer wieder vor dem Haus der Kläger erschienen. Im Jahr 2007 sei die Mutter des Täters zu ihrer Mutter gegangen und habe ein Glas mitgebracht, das die Haut an ihrem Bein verbrannt habe. Die Polizei habe keine Anzeige aufnehmen wollen, nachdem sie den Namen der Täterin erfahren habe. In den Jahren 2007 und 2008 seien auch zweimal Fensterscheiben eingeschlagen und im Jahr 2008 der Grabstein des Bruders umgestoßen worden. 2012 sei der Täter dann vorzeitig aus der Haft entlassen. Er habe wohl zunächst ihre Mutter aufgesucht; diese sei zu diesem Zeitpunkt jedoch schon spurlos verschwunden gewesen. Eine Vermisstenanzeige bei der Polizei habe keinen Erfolg gebracht. Der Täter habe ihren Mann auch auf die Straße geholt und ihn derart zusammengeschlagen, dass ihr Mann einen Anfall erlitten habe, ihm die Zähne ausgeschlagen worden seien und er sich am Arm verletzt habe. Insgesamt habe es zwei Zwischenfälle gegeben: einmal seien ihrem Mann im Jahr 2011 die Zähne ausgeschlagen worden, beim anderen Mal hätten sie ihn im Juli 2012 am Abend verprügelt. Anzeigen bei der Polizei seien erfolglos gewesen. Beim ersten Vorfall seien der Vater, dessen Cousins und die sonstige Familie des Täters beteiligt gewesen; beim zweiten Vorfall der Täter selbst mit drei Freunden.

Die Kläger legten folgendes Attest vor:

- Dr. ..., ärztliches Attest vom 16.8.2016 nebst Befundberichten: Der Kläger zu 1 brauche viel Ruhe und wenig Stress. Die momentane Unterbringung (zusammen mit muslimischem Ehepaar) solle verändert werden.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. Februar 2017 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Abschiebung nach Georgien wurde angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da ein Anknüpfungsmerkmal nicht ersichtlich sei. Auch subsidiärer Schutz sei abzulehnen, da die Kläger eine Gefährdung nicht glaubhaft gemacht hätten. Es gebe u.a. Widersprüche hinsichtlich des Kerngeschehens im Jahr 2012. Zudem habe der Georgische Traum inzwischen an Macht verloren. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Georgien seien alle Arten von Medikamenten sowohl im Original als auch als Generikum erhältlich. Die Hauptstadt ...Tiflis weise dabei die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur auf. Die heutigen Kliniken seien gut ausgerüstet und fast jede Krankheit behandelbar. Das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm vom 28. Februar 2013 garantiere eine Krankenversicherung auch für bislang nicht versicherte Personen. Die Behandlungskosten würden bei ambulanten Behandlungen und bei dringenden ambulanten oder stationären Behandlungen in Notfällen vollständig vom Staat abgedeckt; einer Zuzahlung bedürfe es nicht. Die Finanzierung der Behandlung von Epilepsie übernehme daher der Staat.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger am 27. Februar 2017 Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe beantragen,

1. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, ebenso die des subsidiären Schutzes und der Abschiebungsverbote insbesondere nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.

2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2017, zugegangen am 27. Februar 2017, wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

In Georgien gebe es die für die Behandlung des Klägers zu 1 erforderlichen Medikamente nicht. Medikamentenbestellungen aus Europa könne man sich bei einer Rückkehr nach Georgien nicht leisten. Der Kläger zu 1 sei in Rente und bekomme nur 60 GEL im Monat.

Die Kläger legten folgende Atteste vor:

- Dr. med. ... (Arzt für Neurologie und Psychiatrie); Attest vom 8.12.2016. Der Kläger befinde sich seit dem 11. Oktober 2016 in ambulanter nervenärztlicher Behandlung. Er leide seit zwölf Jahren an Epilepsie, wobei es ungefähr einmal im Monat zu einem cerebralen Anfall komme. Die medikamentöse Behandlung erfolge mit Valproat und Tegretal. Eine weitere neurologische Behandlung (Medikation, klinisch-neurologische Kontrollen, EEG, Laborkontrollen) sei dringend notwendig, da es ansonsten zu einer Zunahme der Anfallshäufigkeit kommen könne.

- Dr. med. ... (Arzt für Neurologie und Psychiatrie); Attest vom 5.2.2018. Diagonse: Cerebrales Anfallleiden. Die Behandlung erfolge weiterhin mit Valproat und Tegretal. Es sei im Verlauf auch zu einer depressiven Entwicklung gekommen, weswegen eine medikamentöse Therapie mit dem Antidepressivum Opipramol durchgeführt worden sei. Seit dem 8. Dezember 2016 sei es zu fünf cerebralen Anfällen, zuletzt am 8. Januar 2018, gekommen und die Medikation entsprechend angeglichen worden. Die letzte Medikation erfolge mit Valproat, Carbamazepin (Tegretal) und Opipramol. Aufgrund der noch nicht erreichten Anfallsfreiheit und der depressiven Symptomatik sei eine weitere regelmäßige neurologische und psychiatrische Behandlung dringend erforderlich.

- Dr. med. ... (Arzt für Neurologie und Psychiatrie); Attest vom 6.6.2018. Diagnose: Epilepsie (Grand mal), ICD-10 G40.9 sowie depressive Entwicklung, ICD-10 F32.9. Bei der Erstanamnese habe der Kläger berichtet, dass er Valproat und Tegretal einnehme. Diese Medikamente seien ihm vor zwölf Jahren in Georgien verordnet worden. Die Einnahme der Medikamente hätten Tests bestätigt. Bei der Vorstellung am 6. März 2017 habe der Kläger berichtet, dass er unter Schlafstörungen leide und die Stimmung depressiv sei. Da auch angegeben worden sei, dass diese Symptome schon seit längerer Zeit bestünden, habe die weitere Exploration - allerdings ohne spezielle Testverfahren - eine depressive Entwicklung ergeben. Es gebe auch Hinweise auf eine Hepatopathie (ICD-10 K76.9), wobei die Genese unklar sei. Es seien weiterhin die regelmäßige Verordnung von Medikamenten (derzeit: Valproat, Tegretal und Opipramol) sowie die Kontrolle der entsprechenden Laborparameter erforderlich. Ein Abbruch der Behandlungsmaßnahmen hätte vermehrte epileptische Anfälle zur Folge, evtl. sogar einen epileptischen Status mit dadurch bedingter möglicher Lebensgefahr. Ein Abbruch der antidepressiven Medikation könne zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik führen, wobei auch eine Suizidgefahr nicht auszuschließen sei. Die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung der bestehenden neurologischen Problematik bezüglich einer Verschlimmerung der Epilepsie sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nach kurzer Zeit anzunehmen; die Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit nach Wochen oder Monaten. Bei einer optimalen Therapie sei der Kläger in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohne Therapie sei keine Erwerbsfähigkeit gegeben.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. September 2018 starb ... am ... 2006 im Rahmen eines Unfalls mit Todesfolge. Der georgische Staatsangehörige ... wurde am 7. August 2007 durch das Stadtgericht ... zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und Entzug der Fahrerlaubnis für zwei Jahre und sechs Monate verurteilt (Art. 276 Abs. 5 georgisches StGB: „Violation of traffic safety rules (…) that results in death shall be punished by imprisonment for a term of four to seven years, with deprivation of the right to hold an office or to carry out activities for up to three years.“). Aufgrund des Amnestiegesetzes vom 29. November 2007 sei die Freiheitsstrafe auf die Hälfte reduziert und der verbleibende Freiheitsentzug auf drei Monate und 23 Tage festgelegt worden. Die Klägerin zu 2 habe ab 2007 weder Vermisstenanzeigen hinsichtlich ihrer Mutter noch sonstige Anzeigen bei der Polizei gestellt. Dem Auswärtigen Amt seien keine Fälle bekannt, bei denen, wo notwendig, kein effektiver Schutz seitens der Sicherheitsbehörden von Georgien erfolgt wäre. Auf den aktuellen Lagebericht werde insoweit verwiesen. Die politischen Freiheiten seien verfassungsrechtlich verankert und nach Einschätzung nationaler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet. Auch die politische Opposition könne ungehindert agieren. Epilepsie sei in Georgien behandelbar; für Mitte September 2018 sei sogar die erste Operation geplant. Für die Epilepsiemedikamente Valproat und Tegretal stünden wirkungsgleiche Medikamente zur Verfügung, auch Verlaufskontrollen seien möglich. Nach dem nationalen Epilepsieprogramm könne jeder georgische Staatsangehörige einmal kostenfrei an einer umfassenden Untersuchung teilnehmen (u.a. neurologische und neuropsychologische Untersuchung, EEG, Verordnung der individuellen antikonvulsiven Medikamente, umfassende Beratung). Daneben könne in individuellen Fällen auch eine darüber hinausgehende staatliche finanzielle Unterstützung gewährt werden, dies gelte auch für arbeitslose Personen. Nach Auskunft des zuständigen georgischen Ministeriums betrage diese finanzielle Unterstützung regelmäßig über 80% oder 100% der Kosten für Medikamente und Untersuchungen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist auch Depression in Georgien sowohl ambulant als auch stationär behandelbar. Die Versorgung mit Medikamenten und Nachsorgeuntersuchungen ist kostenfrei, lediglich eine Psychotherapie muss selbst bezahlt werden (ca. 50 bis 100 GEL pro Sitzung). Die Behandlung einer akuten depressiven Episode werde mit Ausnahme der Psychotherapie vollständig durch ein staatliches Programm übernommen. Opipramol oder wirkstoffgleiche Medikamente stünden nicht zur Verfügung. Jeder georgische Staatsangehörige habe einen bedingungslosen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen wie eine kostenlose Gesundheitsgrundversorgung. Die Arbeitsagentur sei verantwortlich für die Registrierung von Arbeitslosen, Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote und informiere über freie Arbeitsstellen. In den letzten zehn Jahren sei es insbesondere in ...Tiflis in vielen Sektoren zu hohen Wachstumsraten gekommen. In Georgien bestehe ein großer Bedarf an gering bis mittel qualifizierten Arbeitskräften: 58% der freien Stellen benötigten lediglich eine Grundausbildung, 25% eine Berufsbildung. Auch in Georgien gebe es Haushalte mit nur einer erwerbstätigen Person. Sozialhilfe werde bei Bedürftigkeit gezahlt: für die älteste Person des Haushalts 60 GEL monatlich, für jede weitere Person 48 GEL monatlich. Behindertenrenten von 100 bzw. 180 GEL monatlich zuzüglich ggf. erhöhender Faktoren könnten gleichzeitig bezogen werden. Ein staatlich definiertes Existenzminimum bestehe nicht. Das Statistikamt gehe bei einem Zwei-Personen-Haushalt von 243,10 GEL monatlich aus, der Mindestlohn im öffentlichen Sektor betrage 135 GEL monatlich.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juli 2018 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 ist den Klägern beschränkt auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungsverboten Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antrag im Übrigen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) abgelehnt worden.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

I.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Sofern die Kläger vortragen, wegen des Todes des Bruders der Klägerin zu 2 von der Familie des Unfallverursachers bzw. Täters massiv bedroht und misshandelt worden zu sein, so besteht unabhängig von der Glaubhaftmachung dieser Vorfälle (s.u.) schon keine Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal i.S.d. § 3b AsylG. Mangels deutlich abgegrenzter Identität, aufgrund derer die Kläger von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden, handelt es sich bei den Klägern als Ehepaar nicht um eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Auch ein politischer Bezug ist nicht erkennbar. Es handelt sich vielmehr auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags um erlittenes kriminelles Unrecht anlässlich eines von den Klägern initiierten Strafverfahrens ohne Bezug zu einem Verfolgungsmerkmal. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet daher schon mangels Verfolgungsmerkmals aus; im Übrigen wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

II.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Georgien ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.

Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „… tatsächlich Gefahr liefe …“ des Art. 2f RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat: Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthafter Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden.

Das Gericht trifft seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.

Unter Berücksichtigung des regelmäßig bestehenden Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung oder Gefährdung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat eine Gefahr droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 1729/17 - juris Rn. 22 ff.).

1. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Bruder der Klägerin zu 2 wie vom Auswärtigen Amt ermittelt am 14. August 2006 durch einen Unfall mit Todesfolge starb, dass hierfür der georgische Staatsangehörige ... am 7. August 2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde und dass diese Freiheitsstrafe aufgrund des Amnestiegesetzes vom 29. November 2007 um die Hälfte reduziert und der verbleibende Freiheitsentzug auf drei Monate und 23 Tage festgelegt wurde.

2. Nicht überzeugt ist das Gericht hingegen davon, dass die von den Klägern geschilderten Bedrohungen im von den Klägern geschilderten Ausmaß stattgefunden haben. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger ist in wesentlichen Teilen widersprüchlich sowie teilweise gesteigert.

Wesentlich gesteigert ist schon der Vortrag der Kläger zu Länge und Grund der Freiheitsstrafe des Unfallverursachers. So gaben die Kläger bei ihren Anhörungen vor dem Bundesamt übereinstimmend an, der Täter sei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden (BAMF-Akte Bl. 81, 86). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin zu 2 an, der Vater des Täters sei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Jahren verurteilt worden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von ursprünglich vier Jahren verurteilt. Der Umstand, dass die Kläger eine deutlich längere Freiheitsstrafe angaben, erklärt sich auch nicht hinreichend mit dem Verweis, ihr Rechtsanwalt habe ihnen das so gesagt. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, warum der Rechtsanwalt falsche Angaben zur Länge der Verurteilung machen sollte, zum anderen erscheint es auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Kläger, die ausweislich ihrer eigenen Angaben wiederholt rechtliche Schritte gegen den Unfallverursacher einleiteten, Gutachten erstellen ließen und dabei hartnäckig blieben, sich nie das entsprechende Urteil oder sonstige Dokumente über die Dauer der Freiheitsstrafe hätten zeigen lassen oder auf sonstige Weise von der Dauer der Freiheitsstrafe erfahren hätten.

Widersprüchlich ist insbesondere auch der (neue) Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, nicht der Täter selbst sei verurteilt worden, sondern dessen Vater. Man habe versucht, dem Richter klarzumachen, dass der Sohn und nicht der Vater der Mörder sei. Der Vater des Täters habe jedoch alle Schuld auf sich genommen. Bei ihren Anhörungen vor dem Bundesamt gaben die Kläger hingegen noch übereinstimmend an, der Täter selbst sei verurteilt worden. Der Vortrag, der Vater des Täters habe diesen gedeckt und sei daher anstelle dessen verurteilt worden, findet sich an keiner Stelle des insoweit ausführlichen Vortrags der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt. Im Gegenteil gab die Klägerin zu 2 auf Vorhalt des Widerspruchs, dass der Täter 2011 noch in Haft gewesen sei, aber gleichzeitig 2011 ihren Ehemann geschlagen habe, an, beim Vorfall 2011 sei nicht der Täter selbst dabei gewesen, sondern u.a. der Vater des Klägers (BAMF-Akte Bl. 87). Der Kläger zu 1 gab insoweit an, der Mörder sei gefasst und zu zehn Jahren Haftstrafe verurteilt worden (BAMF-Akte Bl. 81).

Widersprüchlich sind auch die Angaben der Kläger zur Haftentlassung des Täters bzw. seines Vaters. Insoweit gab der Kläger zu 1 bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, der Täter sei 2012 wieder freigelassen worden (BAMF-Akte Bl. 81). Auch die Klägerin zu 2 gab insofern an, 2012 habe man dann erfahren müssen, dass der Kläger vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Beim Vorfall 2011 sei der Täter selbst noch nicht dabei gewesen (BAMF-Akte Bl. 86 f.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wurde der Täter indes nur zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die aufgrund des Amnestiegesetzes vom 29. November 2007 um die Hälfte reduziert und der verbleibende Freiheitsentzug auf drei Monate und 23 Tage festgelegt wurde. Der Täter wurde demnach deutlich früher als 2012, vermutlich Anfang 2008, spätestens jedoch im August 2009, freigelassen. Auch insoweit drängt sich der Eindruck auf, dass die Kläger die Bedrohungslage wahrheitswidrig deutlich gesteigert haben und die Entlassung des Täters zur Konstruierung eines Ausreiseanlasses wahrheitswidrig auf kurz vor ihre Ausreise im Jahr 2012 verlegt haben. In Anpassung auf die zwischenzeitlich vorliegende Auskunft des Auswärtigen Amtes gaben die Kläger demgegenüber in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass der Verurteilte (nach dem jetzigen Vortrag der Vater des Täters) nach zehn Monaten wieder freigekommen sei. Nach Angaben der Klägerin zu 2 sei der Vater des Täters ungefähr im November 2007 entlassen worden. Die Diskrepanz von fast fünf Jahren (2007 vs. 2012) im diesbezüglichen Vortrag haben die Kläger nicht schlüssig erklärt.

Widersprüchlich sind des Weiteren auch die Angaben der Kläger zur Anzahl, Schwere und zum Tatzeitpunkt der Bedrohungen. So gab die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zunächst an, bei einem Vorfall habe der Täter ihren Mann auf die Straße geholt und dort derart zusammengeschlagen, dass ihr Mann einen Anfall erlitten habe, die Zähne ausgeschlagen gewesen seien und er am Arm verletzt worden sei (BAMF-Akte Bl. 86). Ihr Mann habe die Zähne 2011 verloren (BAMF-Akte Bl. 87). Insgesamt habe es zwei derartige Zwischenfälle gegeben, einmal im Jahr 2011 und einmal im Juli 2012. Auf Vorhalt, dass der Täter 2011 noch in Haft gewesen sei, wandelte die Klägerin zu 2 ihren Vortrag dahingehend ab, dass beim Vorfall im Jahr 2011 der Täter selbst nicht dabei gewesen sei, sondern sein Vater, dessen Cousin und sonstige Familie. Schon insoweit hat die Klägerin zu 2 ihren Vortrag nach Hinweis auf offensichtliche Widersprüche angepasst. Im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin zu 2 steht der diesbezügliche Vortrag des Klägers zu 1 bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, als der Täter freigekommen sei, sei er wiederholt mit einigen Freunden bei ihnen aufgetaucht und habe sie mehrfach zusammengeschlagen. Das sei durchschnittlich einmal die Woche passiert, manchmal mehr, manchmal weniger. Zum einen berichtet der Kläger zu 1 insofern ausschließlich von Körperverletzungen, als der Täter (2012) frei kam, nicht aber zuvor (durch den Vater des Klägers), zum anderen aber schildert er eine deutlich höhere Anzahl an Übergriffen als die Klägerin zu 2.

Widersprüchlich sind auch die Angaben der Kläger zu etwaigen Anzeigen bei der Polizei oder sonstigen Behörden. Während der Kläger zu 1 bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angab, man sei wegen dieser Vorfälle nicht bei der Polizei oder bei sonstigen Behörden gewesen; die hätten ihnen ohnehin nicht geholfen (BAMF-Akte Bl. 81), gab die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, sie habe jedes Mal die Polizei gerufen (BAMF-Akte Bl. 86). Die Polizei habe ihnen gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen sollten, man werde alles klären (BAMF-Akte Bl. 87). Im Hinblick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes, dass keine Anzeigen und insbesondere auch Vermisstenanzeigen in Georgien gestellt worden seien, trug die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor, die Polizei habe die Anzeigen wohl nicht aufgenommen. Auch dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Klägers zu 1, wonach man sich nie an die Polizei gewendet habe.

Auch die Tatsache, dass die Kläger weder während ihres fünfeinhalbmonatigen Aufenthalts in Polen noch während ihres vierjährigen Aufenthalts in Italien einen Asylantrag stellten, spricht dagegen, dass die Kläger Georgien vorverfolgt verlassen haben. Im Anbetracht der Schul- und Ausbildung der Kläger, der allgemeinen medialen Berichterstattung, der Länge ihrer jeweiligen Aufenthalte in Polen und Italien sowie im Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise nach Deutschland einen Asylantrag stellten, erscheint ihr Vortrag, sie hätten nicht gewusst, dass eine Asylantragstellung möglich ist, abwegig. Vielmehr ist auch die fehlende Asylantragstellung über viereinhalb Jahre hinweg ein maßgebliches Indiz dafür, dass die Kläger vor ihre Ausreise aus Georgien nicht bedroht wurden und ihre Ausreise vielmehr aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen erfolgte. Andernfalls hätte es sich geradezu aufgedrängt, durch eine Asylantragstellung die Gefahr einer Rückführung nach Georgien zu vermindern und ggf. sogar ein Aufenthaltsrecht zu begründen.

Zusammenfassend ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Bruder der Klägerin zu 2 tatsächlich 2006 zu Tode kam, nicht jedoch davon, dass sich die von den Klägern vorgetragenen Bedrohungen durch die Familie des Verurteilten so wie geschildert zugetragen haben.

3. Selbst wenn jedoch - wie nicht - der Vortrag der Kläger zu den Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Misshandlungen als wahr unterstellt wird, so ist den Klägern jedenfalls die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3d AsylG zumutbar.

Ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. September 2018 im hiesigen Verfahren sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt, bei denen, wo notwendig, kein effektiver Schutz seitens der Sicherheitsbehörden von Georgien erfolgt werde. Insoweit werde auch auf den aktuellen Lagebericht verwiesen. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. August 2018 führt insoweit zu Repressionen Dritter aus, mit dem Ombudsmann für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments, bestünden weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügten zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzten aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an die Regierungsbehörden zu geben. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen hätten, würden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus könnten lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentliche Ergebnisse präsentieren sowie Kritik äußern. Rechtliche Hindernisse gegen ein Umziehen zwecks Ausweichen etwaiger unmittelbar erfahrener Diskriminierung bestünden nicht (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.8.2018, S. 10 f.). Die Kläger können daher effektiven staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Gegenteiliges haben sie nicht glaubhaft gemacht. Zum einen sind ihre Angaben über bereits erfolgte Anzeigen widersprüchlich und damit unglaubhaft (s.o.), zum anderen bestätigen sie durch ihren Vortrag, der Onkel des Täters, der Staatsanwalt, sei 2012 wegen Korruptionsvorwürfen aus dem Staatsdienst entlassen worden und arbeite nun als Rechtsanwalt, dass der georgische Staat gewillt und tatsächlich in der Lage ist, die Integrität von Staatsbediensteten zu gewährleisten, etwaige Straftäter aus dem Staatsdienst zu entfernen und damit ordnungsgemäße Verfahren innerhalb der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte sicherzustellen.

4. Selbst bei Wahrunterstellung der von den Klägern geschilderten Bedrohungen und Misshandlungen sind die Kläger zudem auf innerstaatliche Fluchtalternativen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG zu verweisen.

Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass die gegnerische Familie die Kläger auch bei einer Rückkehr in einen anderen Landesteil als ... aufsuchen und bedrohen sollte. Hiergegen spricht schon der lange Zeitablauf seit den letzten Bedrohungen. Die Klägerin zu 2 gab insofern in der mündlichen Verhandlung an, die Beschädigung des Autos und des Grabsteins sowie die großen Sachen hätten 2007 und 2008 stattgefunden. Die Kläger sind nach ihrem Vortrag auch nur innerhalb von ... umgezogen. Die Kläger haben indes Georgien erst 2012 verlassen. Seit ihrer Ausreise sind weitere sechs Jahre vergangen. Seitdem haben die Kläger nichts mehr von der gegnerischen Familie gehört. Das Straf(vollzugs-)verfahren ist soweit ersichtlich seit 2007 abgeschlossen und der Täter bzw. der Vater des Täters seitdem wieder auf freiem Fuß. Ein anhaltendes Bedrohungsinteresse der gegnerischen Familie ist daher nicht ersichtlich. Insofern ist den Klägern zumindest die Rückkehr in einen anderen Landesteil als ... zumutbar.

III.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG liegt insbesondere für den Kläger zu 1 nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, B.v. 19.8.2016 - 8 ME 87.16 - juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würden.

Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).

Diese Anforderungen sind auch mit Art. 3 EMRK vereinbar: Krankheitsbedingte Gefahren können ausnahmsweise die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllen. Solche Ausnahmefälle können vorliegen, wenn eine schwerkranke Person durch die Aufenthaltsbeendigung auch ohne eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben schon wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 183). Solche Gesundheitsgefahren muss der Ausländer allerdings mit ernst zu nehmenden Gründen geltend machen und daraufhin der Konventionsstaat sie in einem angemessenen Verfahren sorgfältig prüfen, wobei die Behörden und Gerichte des Konventionsstaats die vorhersehbaren Folgen für den Betroffenen im Zielstaat, die dortige allgemeine Situation und seine besondere Lage berücksichtigen müssen, ggf. unter Heranziehung allgemeiner Quellen wie von Berichten der Weltgesundheitsorganisation oder angesehener Nichtregierungsorganisationen sowie ärztlicher Bescheinigungen über den Ausländer (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 186 f. m.w.N.). Dies mündet in eine Vergleichsbetrachtung der Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in das Bestimmungsland haben würde. Maßgeblich ist eine nur ausreichende Behandlung, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verhindern, nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist, denn Art. 3 EMRK garantiert kein Recht, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.). Die erforderliche Prüfung umfasst auch, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zu der Behandlung und den Gesundheitseinrichtungen im Zielstaat hat, wobei die Kosten für Medikamente und Behandlung berücksichtigt werden müssen, ob ein soziales und familiäres Netz besteht und wie weit der Weg zur erforderlichen Behandlung ist (ebenda Rn. 190 m.w.N.). Auf den Abbruch einer Therapie können sich fremde Staatsangehörige regelmäßig nicht als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen, denn sie können ein Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet des abschiebenden Staats grundsätzlich nicht beanspruchen, um weiterhin in den Genuss einer medizinischen, sozialen oder anderen Versorgung zu gelangen, die der abschiebende Staat während ihres Aufenthalts gewährt hat (vgl. EGMR, E.v. 7.10.2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86). Wenn nach dieser Prüfung ernsthafte Zweifel bleiben, ist Voraussetzung für die Abschiebung, dass der abschiebende Staat individuelle und ausreichende Zusicherungen des Aufnahmestaats erhält, dass eine angemessene Behandlung verfügbar und für den Betroffenen zugänglich sein wird, so dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gerät (ebenda Rn. 191).

Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch aussagekräftige, nachvollziehbare Atteste, die klare Diagnosen stellen und Aufschluss über die konkrete Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben, glaubhaft machen (BayVGH, B.v. 27.11.2017 - 9 ZB 17.31302 - juris Rn. 4). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen ärztlichen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest nach § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 8: „Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie sich anhand des Wortlauts des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der gesetzgeberischen Erwägungen ohne weiteres bejahen lässt“; BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris Rn. 7; B.v. 20.4.2018 - 11 ZB 18.30838 - juris Rn. 4; B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17A - juris Rn. 19 ff.; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 2 ff.).

1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Kläger zu 1 ergibt sich nicht daraus, dass dieser an Epilepsie erkrankt ist.

Der Kläger zu 1 hat insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich seine Erkrankung bei einer Rückkehr alsbald wesentlich verschlechtern würde.

(1) Epilepsie ist in Georgien ausreichend behandelbar.

Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. September 2018 ist Epilepsie in Georgien behandelbar. Die erste Operation ist für Mitte September 2018 geplant. Verlaufskontrollen für Epilepsie sind möglich. Die Kosten sind abhängig von Art und individueller Schwere der Epilepsie.

Ob derzeit bereits auch Operationen in Georgien möglich sind, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich, da der Kläger zu 1 nicht glaubhaft gemacht hat, einer derartigen Operation zu bedürfen. Im Übrigen ist Epilepsie ausweislich der entsprechenden aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes in Georgien behandelbar. Insoweit trägt auch der Kläger zu 1 hierzu übereinstimmend vor, die Diagnose sei schon 2006 oder 2007 in einem Krankenhaus in ... gestellt worden; er sei in der Folgezeit medikamentös behandelt worden, auch wenn die Medikamente nicht ausreichend geholfen hätten. Somit ist auch im konkreten Einzelfall die Möglichkeit einer Behandlung in Georgien dargelegt worden. Insoweit unbeachtlich ist, dass die Medikamente in Georgien nach Vortrag des Klägers nicht hinreichend gewirkt hätten. Denn ausweislich des Vortrags des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung habe er die Medikation inzwischen mindestens zehnmal gewechselt, u.a. auch mehrfach in Deutschland; er sei seit 30 Monaten in Deutschland und wisse noch immer nicht, welches Medikament wirklich helfe. Zuletzt habe man das Medikament erst vor zwei Wochen wieder gewechselt. Auch in Deutschland habe er immer noch - wenn auch seltener als zuvor - epileptische Anfälle, zuletzt vor 20 Tagen zwei Anfälle an einem Tag. Nachdem bisher selbst in der Bundesrepublik noch keine hinreichend wirksame Medikation für den Kläger gefunden wurde, ist nicht ersichtlich, dass die Behandlung in Georgien unzureichend wäre und zur alsbaldigen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers zu 1 im Falle einer Rückkehr führen würde. Im Übrigen gab der Kläger gegenüber seinem behandelnden Arzt an, in Georgien habe er Valproat und Tegretal genommen; Tests bestätigten die Einnahme (vgl. Dr. med., Attest vom 6.6.2018). Jedenfalls von der Erstbehandlung in Deutschland (vgl. Dr. med., Attest vom 8.12.2016) bis zum Zeitpunkt der Attesterstellung vom 6. Juni 2018 erfolgte auch in Deutschland eine Behandlung der Epilepsie mit diesen beiden Medikamenten. Es ist daher auch insoweit nicht ersichtlich, dass die medikamentöse Behandlung in Georgien unzumutbar wäre, wenn auch in Deutschland diese Medikamente vom Facharzt zur jahrelangen Behandlung gewählt werden.

(2) Eine möglicherweise bessere Versorgung der bestehenden Erkrankung im Bundesgebiet kann einen weiteren Aufenthalt nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht rechtfertigen.

Denn für Krankheiten ist geklärt, dass ein Ausländer im Bundesgebiet eine über die erforderliche Grund- und Notversorgung hinausgehende Therapie nicht beanspruchen kann, sondern sich auf das im Herkunftsstaat vorhandene Behandlungsniveau verweisen lassen muss (vgl. auch BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12/20 f. Rn. 23 ff.) und damit auf die hier gegebene Behandelbarkeit einer Epilepsie einschließlich etwaiger Verlaufskontrollen (s.o.).

(3) Gegen eine alsbaldige wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers zu 1 bei einer Rückkehr nach Georgien spricht auch, dass dieser nach der Diagnose seiner Erkrankung im Jahr 2006 oder 2007 noch bis 2012 in Georgien leben, sich dort behandeln lassen und arbeiten konnte.

Der Kläger hat insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wieso er noch mindestens fünf Jahre nach der Diagnose in Georgien leben und sogar arbeiten konnte, ihm dies nun jedoch unzumutbar sein sollte. Mit diesem Umstand setzen sich auch die fachärztlichen Atteste, insbesondere das Attest vom 6. Juni 2018, nicht hinreichend auseinander. Der langjährige Aufenthalt und die langjährige Erwerbstätigkeit des Klägers in Georgien nach der Diagnose sind daher ebenfalls ein Indiz dafür, dass die in dieser Zeit durchgeführte medizinische Behandlung in Georgien ausreichend war bzw. ist.

(4) Die Behandlung seiner Epilepsie ist dem Kläger zu 1 auch finanzierbar.

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. September 2018 steht allen georgischen Staatsangehörigen eine Erstuntersuchung kostenfrei zur Verfügung. Diese umfasst u.a. eine neurologische Untersuchung, eine EEG-Untersuchung, eine neuropsychologische Untersuchung, die Untersuchung durch einen Epileptologen, die Verordnung der individuellen antikonvulsiven Mittel sowie Beratungsleistungen. Daneben verfügt das Gesundheitsministerium über ein sogenanntes Behandlungsempfehlungsprogramm, durch welches individuelle Fälle eine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung staatlicherseits erhalten können, an welches sich auch arbeitslose Patienten mit Epilepsie wenden können und das regelmäßig über 80% oder 100% der Behandlungs- und Medikamentenkosten übernimmt.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist daher nicht nur die Erstbehandlung kostenlos, sondern eine finanzielle Unterstützung auch darüber hinaus möglich. Dem steht das Länderinformationsblatt Georgien des IOM 2018, S. 4 f., wonach die meisten Medikamente nicht vom staatlichen Programm aufgefangen würden, nicht entgegen, da es sich insofern nicht um eine spezifische Auskunft zur Behandlung von Epilepsie handelt. Im Übrigen sind in Georgien auch nach Auskunft des IOM Behandlungen durch den Hausarzt sowie einige Notfallbehandlungen zu 100%, die Behandlung durch spezialisierte Ärzte zu 70% bis 100% kostenfrei. Der Kläger zu 1 hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich sein sollte, in das Behandlungsempfehlungsprogramm, welches sich auch auf arbeitslose Patienten bezieht, aufgenommen zu werden. Im Übrigen konnte der Kläger seit der Diagnose 2006/2007 die Medikation bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 finanzieren. Er hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb ihm dies nun nicht mehr gelingen sollte.

2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Kläger zu 1 ergibt sich nicht daraus, dass dieser an Depressionen leidet.

Depressionen sind nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. September 2018 sowohl ambulant als auch stationär behandelbar. Die Versorgung mit Medikamenten und Nachsorgeuntersuchungen erfolgt kostenfrei, lediglich eine Psychotherapie müsse bezahlt werden. Die Behandlung einer akuten depressiven Episode werde vollständig durch das staatliche Programm übernommen.

Der Kläger zu 1 kann demnach kostenfrei medikamentös in Georgien behandelt werden. Ebenso gewährleistet ist eine kostenfreie Notfallversorgung. Auf eine bestmögliche Behandlung, die u.a. auch eine Psychotherapie und eine Behandlung mit dem Medikament Opipramol umfasst, hat der Kläger indes keinen Anspruch. Es genügt insofern, wenn - wie hier - eine Notfallversorgung insbesondere zur Verhinderung von Suizidalität zur Verfügung steht.

3. Soweit der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung erstmals auf eine mögliche Krebserkrankung verweist, begründet auch dieser Vortrag nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots.

Insofern hat der Kläger schon keine entsprechenden Atteste vorgelegt. Auch nach eigenem Vortrag liegt derzeit eine entsprechende Diagnose noch nicht vor, er befindet sich lediglich in der Phase der Abklärung entsprechender Symptome. Im Übrigen hat der Kläger nach eigenen Angaben schon in Georgien erfolgreich eine Chemotherapie absolviert, sodass nicht ersichtlich ist, dass eine hinreichende Behandlung einer Krebserkrankung in Georgien nicht möglich bzw. finanzierbar wäre.

4. Soweit der Kläger zu 1 auf die diagnostizierte Leberzirrhose hinweist, so folgt auch daraus kein Abschiebungsverbot.

So hat der Kläger zu 1 schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Leberzirrhose derzeit behandelt würde bzw. behandelbar ist und dass bei einer Rückkehr nach Georgien mit einer wesentlichen Verschlechterung zu rechnen wäre.

IV.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Georgien gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland. Internationale Organisationen und Projekte bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich jedoch dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. Seit 2014 unterstützt die georgische Regierung Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Organisationen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.08.2018, S. 14). Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge und finanziert aus EU-Mitteln, leistet Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt; bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Seit 2014 stellt das Flüchtlingsministerium auch eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.08.2018, S. 15). Es existiert auch ein webbasiertes Portal, worüber sich Arbeitssuchende zu freien Stellen und Weiterbildungsangeboten informieren können. Außerdem werden zur Arbeitssuche weiterhin informelle Kontakte genutzt. In Georgien besteht ein großer Bedarf an gering bis mittel qualifizierten Arbeitskräften. Die Gründe hierfür sind mangelnde Qualifikationen, mangelnde Bewerber sowie niedrige Löhne. Laut einem Bericht benötigen 58% der freien Stellen ausschließlich eine Grundbildung, 25% eine Berufsbildung und 9% eine tertiäre Bildung. Viele Menschen sind nach wie vor im informellen Sektor beschäftigt oder selbstständig. Auch in Georgien gibt es Haushalte mit Alleinversorgern bzw. nur einer erwerbstätigen Person. Ob und wie eine Lebensunterhaltssicherung erfolgt, hängt vom erzielten Einkommen ab (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 26.09.2018, Frage 5).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger ihr Existenzminimum einschließlich einer etwaigen erforderlichen medizinischen Behandlung des Klägers zu 1 in Georgien werden sicherstellen können. Die Kläger haben vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt in Georgien sicherstellen können und beschrieben ihre wirtschaftliche Situation als gut, durchschnittlich bzw. ok. Sie haben keine Unterhaltslasten gegenüber Dritten, insbesondere sind sie kinderlos. Nach Angaben der Kläger haben diese beide jahrelang in Georgien gearbeitet und ein gemeinsames Bistro betrieben, vier Jahre lang in Italien gemeinsam einer älteren Frau den Haushalt geführt und hat der Kläger zu 1 in Deutschland ein Jahr lang als Hausmeister gearbeitet. Insofern sind beide Kläger - auch der Kläger zu 1 trotz seiner Erkrankungen - arbeitsfähig. Insbesondere konnte auch der Kläger zu 1 trotz aus seiner Sicht nicht passender medizinischer Behandlung sowohl in Georgien als auch in Italien arbeiten, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb er dies nicht erneut könnte. Die Mehrzahl der Arbeitsangebote in Georgien erfordert nicht mehr als eine Grundbildung, über die beide Kläger verfügen. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Kläger durch Arbeitsleistung ihren Lebensunterhalt werden sicherstellen können. Die Kläger konnten in Georgien bisher nicht nur ihren allgemeinen Lebensunterhalt finanzieren, sondern auch eine Chemotherapie und eine medikamentöse Behandlung von Epilepsie. Zudem verfügen sie in Georgien noch über einige Verwandte, u.a. über eine Schwester mit Familie. Gerade in der Anfangszeit können ihre Verwandten den Klägern durch Unterstützungsleistungen die Wiedereingliederung erleichtern. Soweit die Kläger auf die hohen Durchschnittsmieten in ... sowie in weiteren Großstädten verweisen (IOM, Länderinformationsblatt Georgien 2018, S. 8; Länderinformationsblatt Georgien 2014, S. 33), so können die Kläger diese hohen Mietkosten schon dadurch umgehen, indem sie sich in einer Kleinstadt, in einem regionalen Zentrum oder in einer ländlichen Region niederlassen. Ausweislich der von den Klägern in das Verfahren eingebrachten Auskünfte sind die Mieten dort sehr niedrig (IOM, Länderinformationsblatt Georgien 2014, S. 33). Ein Anspruch auf Wohnen in einer Großstadt besteht nicht; zu ggf. notwendigen medizinischen Behandlungen kann der Kläger zu 1 auch in die Großstadt pendeln. Im Übrigen stellt das Ministerium für Flüchtlinge Erst- und Zwischenunterkünfte zur Verfügung, sodass die Kläger Zeit haben, eine adäquate Unterkunft zu finden. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. September 2018 widersprüchlich sei, weil das Existenzminimum über dem staatlichen Mindestlohn liege, so bedeutet dies lediglich, dass der 1999 bzw. 2005 festgesetzte Mindestlohn unter dem derzeitigen Existenzminimum liegt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Kläger nicht durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen können und insbesondere ein Erwerbseinkommen oberhalb des Mindestlohns erzielen können (s.o.).

V.

Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin ist albanische Staa
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger, Staatsangehöriger
published on 21/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2014 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 hinsichtlich Nummer 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verp
published on 20/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.