Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Apr. 2018 - Au 6 K 17.292

published on 18/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Apr. 2018 - Au 6 K 17.292
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt einen Teilerlass der Grundsteuer für das Jahr 2015.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks (...str., ...; FlNr., Gemarkung ...), auf dem sich eine Kegelanlage, eine Anlage für Eisstock-Schützen und eine Schützenanlage befinden (Bl. 70 der Gerichtsakte). Für das Bauvorhaben zur Errichtung einer Kegelanlage durch den Sport-Kegler-Verein ... und Umgebung e.V. stellte die Beklagte im Jahr 1990 einen Baukostenvorschuss von 28.500,00 DM zur Verfügung; der ... förderte das Bauvorhaben mit einem Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM. Der Sport-Kegler-Verein ... und Umgebung e.V. erwarb mit notariellen Verträgen vom 10. April 1991 von der Beklagten für die Dauer von 99 Jahren ein Erbbaurecht auf 3.800 m2 des streitgegenständlichen Grundstücks der Beklagten. Den Erbbauzins für den Sport-Kegler-Verein setzten die Beteiligten unter Vorbehalt einer Wertsicherungsklausel auf 76 DM pro Jahr fest (2% des Grundstückswerts von 3.800,00 EUR, derzeit 57,86 € pro Jahr; Bl. 80 f. der Verwaltungsakte). Im Falle einer gewerblichen Nutzung sollte eine Anpassung erfolgen. Erster Vorsitzender des Sport-Kegler-Vereins ... und Umgebung e.V. war der Kläger, der bei Vertragsschluss als gesetzlicher Vertreter des Vereins handelte. Der Erbbaurechtsvertrag (Bl. 48 ff. der Gerichtsakte) hat folgenden Inhalt (Auszug):

„(…)

II. Erbbaurechtsbestellung und vertragsmäßiger Inhalt (…)

2.) Gebäude

Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück ein Kegelsportzentrum mit mindestens 6 – sechs – normgerechten Bahnen, Bewirtschaftungs- und den geplanten Nebenräumen und den erforderlichen Stellplätzen mit der vorgesehenen Umzäunung zu erstellen (…).

5.) Zweckbestimmung

Die Bauwerke dürfen nur als Sportanlage für die einzelnen Sparten des vom Erbbauberechtigten betriebenen Vereinssportes, als Vereinsheim und als Stellplätze benutzt werden (…).

7.) Lasten

Der Erbbauberechtigte hat vom Tag des Entstehens des Erbbaurechts an alle öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben des Grundstücks und des Erbbaurechts zu tragen (…).

8.) Heimfall

Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Erbbaurecht auf Verlangen des Grundstückseigentümers auf ihn oder einen von ihm zu bestimmenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch), wenn eine der folgenden Voraussetzungen eintritt:

a) Der Erbbauberechtigte gegen die Bestimmungen der Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 13 und 14 dieses Abschnittes verstößt; (…)

c) die Sportanlage oder Nebenanlagen nicht vereinsintern bewirtschaftet werden oder wenn sie unter gewerblichen Prinzipien verpachtet werden. Die gewerbliche Verpachtung im Vereinsheim oder in den Nebenräumen ist jedoch gestattet, soweit diese der Bewirtung der Vereinsmitglieder und ihrer Gäste überwiegend dient. Die Bewirtung sonstiger Gäste ist nebenbei zulässig (…).

13.) Zustimmung

Der Erbbauberechtigte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers:

a) Zum ganzen oder teilweisen Abbruch der Gebäude sowie zu wesentlichen baulichen Veränderungen;

b) Zur Einrichtung oder Ausübung eines Gewerbebetriebs oder freien Berufes; (…)

III. Schuldrechtliche Verpflichtungen (…)

4.) Der Erbbauberechtigte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers: (…)

b) zur Vermietung und Verpachtung

c) zu jeder anderen Verwendung der Bauwerke als der in Abschnitt II Ziffer 5. vorgesehenen. (…)“

Der Bebauungsplan Nr. 84 der Beklagten vom 18. Februar 1999 setzt für das streitgegenständliche Grundstück eine Fläche für Sportanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fest. Nach dem Planteil und Ziffer 1. des Textteils sind bauplanungsrechtlich nur eine Kegelanlage und Stellplätze zulässig (Bl. 70 f. der Behördenakte).

Am 30. Januar 2013 erwarb der Kläger für 66.000 EUR das Erbbaurecht des Sport-Kegler-Vereins durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren (Bl. 28 ff. der Behördenakte), nachdem der Verein Insolvenz beantragt hatte. Die sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude stehen seit Jahren leer; seit 2006 befindet sich auf dem Dach des Gebäudes eine durch den Kläger betriebene Photovoltaikanlage, deren Strom in das öffentliche Netz einspeist wird.

Im Jahr 2014 wurde dem Kläger durch die Beklagte ein Erlass der Grundsteuer in Höhe von 50% gewährt (Bl. 47 der Verwaltungsakte).

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 1. März 2016 für das Veranlagungsjahr 2015 einen Grundsteuererlass in Höhe von 50% der mit Grundsteuerbescheid vom 5. Januar 2015 festgesetzten Steuer in Höhe von 1.227,89 €, mithin um 613,95 € (Bl. 74 f. der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 16. August 2016 beantragte der Kläger auch einen Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG (Bl. 90 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 21. März 2016 lehnte die Beklagte den beantragten Grundsteuererlass ab. Der Erbbaurechtsvertrag sehe nur eine vereinsmäßige, nicht gewerbliche Nutzung in Form eines Kegelsportzentrums vor. Eine gewerbliche Nutzung sei sowohl vertraglich als auch nach dem Bebauungsplan ausgeschlossen. Ein Grundsteuererlass komme wegen Eigenverschuldens des Klägers an der geminderten Einnahmensituation nicht in Betracht. Außergewöhnliche Umstände, die der Kläger nicht zu vertreten habe, lägen hingegen nicht vor.

Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt ...-... mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2017 zurück. Der Kläger habe die Ertragsminderung zu vertreten. Zwar habe der Kläger der Beklagten verschiedene Vorschläge zu einer anderweitigen Nutzung des Objekts gemacht, dann jedoch keine belastbaren und vollständigen Informationen vorgelegt. Auch die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft sei an den Forderungen des Klägers bzgl. der Vertragsgestaltung, der Zahl der Flüchtlinge und der hohen Mietpreisforderung gescheitert.

Am 23. Februar 2017 ließ der Kläger Klage erheben und zuletzt beantragen,

den Ablehnungsbescheid der Stadt ... vom 21. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ...-... vom 27. Januar 2017 – gegen Empfangsbekenntnis am 1. Februar 2017 zugestellt – (beigefügt als Anlagen 2 und 3) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den für das Objekt ...straße ... Kegelsportzentrum in, Grundstück FlNr. ... der Gemarkung, beantragten Grundsteuererlass von 50% festzusetzen.

Das besteuerte Grundstück stehe seit Jahren leer, diesen Leerstand habe der Kläger jedoch nicht zu vertreten. Der Kläger habe große Anstrengungen unternommen, um einen Mieter oder Pächter für das Grundstück zu finden. Im Jahr 2015 habe der Kläger sieben Pachtanfragen bearbeitet, von denen zwei den von der Beklagten geforderten Kriterien entsprochen hätten (Schreiben vom 31.10.2016, Bl. 96 der Verwaltungsakte). Die Folgenutzung sei allein am widerspenstigen Bestreben der Beklagten gescheitert. So seien sich die Beteiligten grundsätzlich über die Folgenutzung des Kegelcenters als Flüchtlingsunterkunft einig gewesen und seien diesbezüglich in Vertragsverhandlungen gestanden. Jedoch habe die Beklagte völlig überraschend die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung abgelehnt und damit die Verpachtung des Objekts gestört (Bl. 130 der Verwaltungsakte). Ein Pachtgesuch der Betriebssportgemeinschaft ... e.V. sei gescheitert, da die Beklagte das letzte Schreiben des Vereins vom 2. September 2015 unbeantwortet gelassen und der Verein deshalb abgesagt habe. Wegen der schleppenden Arbeitsweise der Beklagten sei es auch nicht zielführend, das Objekt im Internet oder in regionalen oder überregionalen Zeitungen anzubieten, da ein Interessent eine solche Arbeitsweise der Beklagten nicht tolerieren werde. Nach einem Immobilien-Marktbericht sei im Jahr 2013 für eine moderne Veranstaltungshalle ein Mietzins von 3,80 EUR bis 4,80 EUR pro m2 gezahlt worden. Für eine Immobilie wie die vorliegende entspreche dies einer monatlichen Miete von 2.413,00 EUR bis 3.048,00 EUR im Monat. Die Beklagte verlange für ihre eigenen Immobilen sogar eine Miete von 5,00 EUR pro m2. Aus diesem Grund sei die Behauptung eines überhöhten Pachtzinses abwegig; eine Profitmaximierung werde vom Kläger nicht angestrebt. Die Immobilie werde ausschließlich für die Zwecke Sport und Kultur zur Verfügung gestellt. Einen Nutzer für eine Kegelsportanlage könne der Kläger aber nicht finden, da heutzutage kaum mehr gekegelt werde und daher etliche Kegelstätten vor der Insolvenz stünden. Ferner sei die Beklagte auch der nicht zutreffenden Auffassung, die Errichtung der Photovoltaikanlage durch den Kläger sei gewerblich und damit baurechtswidrig erfolgt. Mit der Photovoltaikanlage, die im Rahmen einer staatlichen Fördermaßnahme errichtet worden sei, entstünden dem Kläger Verluste; im Jahr 2015 habe der anrechenbare Gewerbeverlust 10.796,00 EUR betragen (Bl. 99 der Gerichtsakte). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe der Kläger mit der Immobilie im Jahr 2013 10.740,66 EUR, im Jahr 2014 6.630,31 EUR, im Jahr 2015 3.140,69 EUR und im Jahr 2016 10.170,19 EUR Verlust erzielt. Die Einspeisevergütung genüge nicht, um die Aufwendungen für den Unterhalt der Immobilie zu decken.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Grundsteuer sei eine ertragsunabhängige Objektsteuer. § 33 GrStG sei daher im Sinne der Abgabengerechtigkeit eng auszulegen. Sinn der Norm sei es, Ertragseinbußen zu subventionieren und dadurch die Grundstückeigentümer zu entlasten. Der entscheidende Vergleichsmaßstab seien Objekte vergleichbarer Beschaffenheit. Daher müsse sich das Grundstück am bestehenden Bebauungsplan und an den zivilrechtlichen Zweckbindungen des Erbbaurechtsvertrags messen lassen. Die Ertragsminderung sei in der Zweckbindung des Grundstücks angelegt. Dem könne durch eine Fortschreibung des Einheitswerts Rechnung getragen werden, was nach § 33 Abs. 5 GrStG einen Erlass ausschließe. Der Kläger habe den Leerstand zudem selbst zu vertreten. Schon im Jahr 2012 – also vor dem Erwerb der Erbpacht durch den Kläger – habe dieser versucht, das Grundstück gewerblich zu verpachten und habe mit einem Tanzstudio Verhandlungen über eine monatliche Miete von 2.300 EUR bis 2.700 EUR geführt (Bl. 62 der Verwaltungsakte). Eine vom Kläger im Jahr 2015 vorgeschlagene Nutzung des Grundstücks durch die Betriebssportgemeinschaft ... und Umgebung e.V. sei deswegen gescheitert, weil die Erste Vorsitzende des Vereins (die Schwiegertochter des Klägers) nicht mehr auf Schreiben der Beklagten geantwortet habe und der Kläger wiederum auf eine Beantwortung durch den neuen Verein verwiesen habe (Bl. 43 f., 45, 48 ff., 53 ff. der Verwaltungsakte). Eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit dem ... als Mieter sei als gewerbliche Vermietung weder nach dem Erbbaurechtsvertrag noch nach dem Bebauungsplan zulässig gewesen. Gleichwohl habe die Beklagte in der 2015 herrschenden Notsituation mehrere diesbezügliche Gespräche mit dem Kläger und dem zuständigen Landratsamt geführt. Die Gespräche seien jedoch daran gescheitert, dass der Kläger die Unterkunft mit 80 Personen habe belegen wollen, während das Landratsamt nur eine Belegung mit 60 Personen als angemessen angesehen habe (Bl. 63 ff. der Verwaltungsakte). Eine vom Kläger anvisierte Vermietung des Grundstücks an die ... gGmbH zur marktüblichen Miete im Jahr 2016 (Bl. 59 ff. der Verwaltungsakte) sei als gewerbliche Verpachtung ebenfalls sowohl vertraglich als auch bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen. Eine Nutzung durch einen gemeinnützigen Dartverein ab dem Jahr 2016 sei wiederum deshalb gescheitert, weil der Kläger vom Dartverein einen Pachtzins von 2.500 EUR pro Monat gefordert habe. Eine solche Pacht hätte der Dartverein nur über einen gewerblichen Betrieb der Gaststätte refinanzieren können, was jedoch wiederum keine gemeinnützige Tätigkeit darstelle. Angesichts der nahezu unentgeltlichen Überlassung des Grundstücks für lediglich 76 DM pro Jahr und der Finanzierung der bisherigen Anlage durch Fördermittel wolle die Beklagte nur eine gemeinnützige Nutzung der Immobilie fördern. Auch habe der Kläger eine Anpassung des Erbbauzinses bei gewerblicher Nutzung abgelehnt. Eine nahezu unentgeltliche Nutzungsüberlassung rechtfertige sich ausschließlich mit dem Zuwendungszweck, einen gemeinnützigen Verein zu fördern. Im Falle einer gewerblichen Nutzung dürfe die Beklagte ihr kommunales Vermögen nicht unter Wert veräußern oder zur Nutzung überlassen. Dies gelte umso mehr, als dass für das Gebäude hohe öffentliche Fördermittel investiert worden seien. Weiterhin betreibe der Kläger auf dem Grundstück unter Verstoß gegen den Erbbaurechtsvertrag und den Bebauungsplan eine Photovoltaikanlage, deren Nutzung gewerblich und damit unzulässig sei. Der Kläger habe sich in der Gesamtschau daher nie bemüht, das Objekt entsprechend den erbbaurechtlichen und bauleitplanerischen Bindungen an einen gemeinnützigen Verein zu vermieten. Die Bestimmungen des Bebauungsplans erforderten bei der Nutzung des Grundstücks zwingend einen Gemeinwohlbezug (so schon Schreiben vom 1.2.2013 und vom 14.10.2014, Bl. 20 f., 42 der Verwaltungsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Grundsteuererlasses für das Jahr 2015, so dass der ablehnende Bescheid der Beklagten in Form des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Grundsteuererlasses für das Jahr 2015 in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), ist die Grundsteuer bei bebauten Grundstücken in Höhe von 50% zu erlassen, wenn die Minderung des normalen Rohertrags 100% beträgt und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50% ist die Grundsteuer i.H.v. 25% zu erlassen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Dabei sind jeweils die Verhältnisse im Erlasszeitraum maßgebend, § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG. Normaler Rohertrag ist nach § 33 Abs. 1 Satz 4 GrStG bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks (§ 33 Abs. 2 GrStG). Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GrStG die Ertragsminderung je nach Nutzungsteil anhand der Minderung der Ausnutzung bzw. anhand der Minderung der geschätzten üblichen Jahresrohmiete zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 GrStG wird der Grundsteuererlass nur auf einen bis zum 31. März des Folgejahres zu stellenden Antrag gewährt.

Der Kläger hat im vorliegenden Fall zwar am 1. März 2016 (Behördenakte Bl. 75) den Antrag auf einen Erlass in Höhe von 50% fristgerecht gestellt; nicht mehr streitgegenständlich ist der verfristete Antrag vom 16. August 2016 (Behördenakte Bl. 90) nach § 32 GrStG und damit auf 100% Grundsteuererlass. Die materiellen Erlassvoraussetzungen liegen indes nicht vor.

a) Ein Erlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG kommt schon – auch in Höhe von nur 50% – deswegen nicht in Betracht, weil das Grundstück unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein „Sportplatz“ i.S. der Norm vorliegt, zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn des Jahres 2015) jedenfalls nicht zu sportlichen Zwecken genutzt wurde und der Öffentlichkeit zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung stand.

Die Kegelanlage wurde auch nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2015 überhaupt nicht betrieben, so dass offenbleiben kann, ob auch eine – hier nicht stattgefundene – rein vereinsinterne Nutzung ohne Widmung eine öffentlichen Nutzung dargestellt hätte (vgl. zum Erfordernis der Widmung OVG NW, B.v. 2.12.2011 – 14 A 336/11 – juris Rn. 6 ff.; OVG SA, B.v. 23.3.2007 – 4 L 309/06 – juris Rn. 15; vgl. zur Vereinsstätte als nicht-öffentliche Anlage Glier, Grundsteuer, § 32 GrStG Nr. 10, Stand Februar 2012).

b) Ein Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG wegen einer Minderung der üblichen Jahresrohmiete kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Nach § 33 Abs. 1 GrStG besteht ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nur dann, wenn der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks gemindert ist und der Steuerpflichtige diese Minderung nicht zu vertreten hat. An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.

(1) Zu Beginn des Jahres 2015 war der normale Rohertrag des Grundstücks nicht gemindert.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG bestimmt sich der normale Rohertrag nach der geschätzten üblichen Jahresrohmiete. Jahresrohmiete ist dabei das gesamte Entgelt, das Mieter für die Benutzung eines Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu Beginn des Erlasszeitraums für ein Jahr zu entrichten haben (BVerwG, U.v. 14.5.2014 – 9 C 1/13 – juris Rn. 14; Glier, Grundsteuer, § 33 GrStG Nr. 8, Stand Februar 2012). Sie bemisst sich bei – wie hier – zu Beginn des Erlasszeitraums leer stehenden Räumen anhand der üblichen Miete. Die übliche Miete zu Beginn des Erlasszeitraums ist eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete. Dieser geschätzten Miete ist der tatsächlich erzielte Rohertrag gegenüberzustellen (BFH, U.v. 17.12.2014 – II R 41/12 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 25.6.2008 – 9 C 8/07 – juris Rn. 14 ff.). Beträgt die Differenz zwischen dem normalen Rohertrag und dem tatsächlich erzielten Rohertrag mindestens 50%, so ist die Grundsteuer herabzusetzen.

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Realsteuer, die unabhängig davon erhoben wird, ob das Grundstück einen Ertrag abwirft (Huschke, Hanisch, Wilms, Der neue § 33, DStR 2009, 2513, 2516). Daher kann der normale Rohertrag im Einzelfall auch – wie hier (dazu sogleich) – Null betragen (so bei Nichtvermietung wegen schlechten baulichen Zustands OVG LSA, U.v. 7.3.2014 – 3 A 173/12 – juris Rn. 28 f.; VG Bayreuth; U.v. 10.9.2014 – B 4 K 13.5 – juris Rn. 24; zur Nichtvermietbarkeit wegen Umbaumaßnahmen aufgrund einer Nutzungsänderung einer Gewerbezu einer Wohnimmobilie VG Koblenz, U.v. 11.12.2015 – 5 K 475/15 – juris Rn. 16). Schon die Gesetzesbegründung von 1973 führt insoweit aus: „Ein Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung kann entsprechend der bisherigen Rechtslage auch künftig nur für Grundstücke in Betracht kommen, die ihrer Natur nach ertragsbringend sind.“ (wiedergegeben bei Glier, Grundsteuer, § 33 GrStG Nr. 1b, Stand Februar 2012). Sind Grundstücke hingegen nicht ertragsbringend – hier wegen der engen Beschränkung der Gebäudenutzung ausschließlich als nicht gewerblich betriebene Kegelanlage – kommt ein Grundsteuererlass nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall liegt zu Beginn des Jahres 2015 keine Minderung des normalen Rohertrags vor, da das Grundstück vom Steuerpflichtigen nicht vermietet werden kann und daher der Rohertrag im Jahr 2015 im Vergleich zur üblichen Miete nicht gemindert ist. Für ein Grundstück, das vom Steuerpflichtigen nie vermietet werden kann, liegt die übliche Miete stets bei Null, sodass auch keine Minderung eintreten konnte.

Einer Vermietung und dadurch der Erzielung von Mieteinnahmen durch den Kläger steht der Erbbaurechtsvertrag selbst, der die Steuerpflichtigkeit des Klägers erst begründet (vgl. Ziffer II. 7 des Vertrages), entgegen. Nach Ziffer II. 2 des Vertrags ist der Kläger als Rechtsnachfolger des Sport-Kegler-Vereins ... und Umgebung e.V. verpflichtet, ein Kegelsportzentrum zu erstellen. Nach Ziffer II. 5 des Vertrags dürfen die Bauwerke nur als Sportanlagen für den vom Erbbauberechtigten betriebenen Vereinssport, als Vereinsheim und als Stellplatz genutzt werden. Nach Ziffer II. 8 a) besteht im Falle von Zuwiderhandlungen u.a. gegen Ziffern II. 2 und 5 des Vertrags ein Heimfallanspruch. Ebenso kann die Beklagte die Übertragung des Erbbaurechts verlangen, wenn die Sportanlagen oder die Nebenanlagen unter gewerblichen Prinzipien verpachtet werden (Ziffer II. 8 c des Vertrags). Die gewerbliche Verpachtung ist nur dann gestattet, soweit diese der Bewirtung der Vereinsmitglieder, ihrer Gäste und sonstiger Gäste nebenbei dient. Auch schuldrechtlich (Ziffer III. 4 des Vertrags) bedarf die Vermietung und Verpachtung des Grundstücks der Zustimmung der Beklagten. Damit unterliegt das Erbbaurecht des Klägers sehr engen dinglichen und schuldrechtlichen Beschränkungen. Zulässig ist ausschließlich („nur“, vgl. Ziffer II. 7 des Vertrages) die Nutzung der Bauwerke für durch den Erbbauberechtigten betriebenen Vereinssport nebst Vereinsheim und Stellplatz. Insbesondere eine gewerbliche Verpachtung oder eine Vermietung sind ohne Zustimmung der Beklagten nicht gestattet. Ein derartiger Anspruch auf Zustimmung zur Vermietung oder Verpachtung durch die Beklagte im Jahr 2015 ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte selbst wiederum kann das sich auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude wegen der Erstellung des Erbbaurechts für den Kläger nicht vermieten. Gebäude der hier streitgegenständlichen Art können demnach von keinem Beteiligten vermietet werden. Damit können durch ein derartiges Grundstück auch keine Mieteinnahmen erzielt werden. Einzig zulässige Nutzungsart ist die nicht gewerbliche Nutzung durch einen – ggf. vom Kläger zu gründenden – Kegelsportverein. Eine erbbaurechtsvertragswidrige Vermietung durch einen der Beteiligten kann der jeweils andere Beteiligte aufgrund der dinglichen Wirkung sowohl des Eigentums- als auch des Erbbaurechts verhindern, so dass auch keine faktische, vertragswidrige Vermietung möglich ist. Die übliche Miete für ein derart engen dinglichen Verpflichtungen unterliegendes Gebäude ist daher Null.

Die Möglichkeit zur Vermietung wird auch durch den Bebauungsplan stark eingeschränkt. Zwar schließt der Bebauungsplan eine Vermietung nicht grundsätzlich aus. Durch die Festsetzung einer Kegelanlage mit Stellplätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird die Nutzung des Grundstücks jedoch ebenfalls stark eingeschränkt. Der Kläger trägt selbst vor, heutzutage werde kaum noch gekegelt; etliche Kegelstätten stünden vor der Insolvenz. Der Kläger könne sich noch so sehr darum bemühen, er werde trotzdem keinen Nutzer für sein Kegelsportzentrum finden. Eine andere Nutzungsart ist wiederum nach dem Bebauungsplan ausgeschlossen (§ 30 Abs. 1 BauGB). Auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht grundsätzlich kein Anspruch, da der Kläger hierfür zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllen müsste – dies ist nicht dargelegt – und es sich selbst dann um eine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde handelt, die nur im Einzelfall auf Null reduziert sein kann (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL Okt. 2017, § 31 Rn. 61), wofür im vorliegenden Fall derzeit keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr kommt eine Befreiung in Hinblick auf den besonderen Festsetzungsgehalt nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB regelmäßig nicht in Betracht (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL Okt. 2017, § 9 Rn. 92). Das Bauplanungsrecht ist auch dann beachtlich, sollte eine Nutzungsänderung möglicherweise genehmigungsfrei sein (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Da der Markt für Kegelanlagen im Einzugsgebiet des klägerischen Gebäudes nach seinem Vortrag komplett zum Erliegen gekommen ist und jede andere Nutzung nach dem Bebauungsplan unzulässig ist, beträgt der normale Rohertrag auch durch die Festsetzungen des Bebauungsplans derzeit Null.

Dass über eine Änderung des Bebauungsplans bzw. über eine Befreiung von seinen Festsetzungen durch die Beklagte unter gleichzeitiger Zustimmung der Beklagten zur Vermietung nach III. Ziffer 4 des Erbbaurechtsvertrags eine Vermietung möglich wäre, ist unerheblich, da der Kläger auf beides keinen Anspruch hat (vgl. oben) und die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitpunkt zu Beginn des Jahres 2015 derartige Handlungen auch nicht vorgenommen hat.

Im Übrigen fehlt es auch schon an einer belastbaren Vergleichsrechnung, aus der ersichtlich wäre, ob und gegebenenfalls um wie viel der „normale Rohertrag“ des klägerischen Gebäudes gemindert ist. Dies hätte eine Gegenüberstellung des vom Kläger erzielten Ertrages und des an Ertrag „Üblichen“ erfordert (BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 4 ZB 13.1567 – juris Rn. 17). Die vom Kläger vorgelegte Verlustrechnung hinsichtlich der Photovoltaikanlage ist unsubstantiiert (dazu sogleich). In Hinblick auf mögliche Mieteinnahmen beschränkte sich der Kläger auf die Einreichung allgemeiner Marktberichte über die Mietspannen für Gewerbeflächen (vgl. Bl. 104 der Gerichtsakte). Erforderlich wäre indes eine Gegenüberstellung mit Immobilien vergleichbarer Beschaffenheit, also insbesondere mit Immobilien, die zumindest ähnlichen erbbaurechtsvertraglichen und bauplanungsrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Eine derartige Vergleichsrechnung fehlt. Der Kläger hat damit den normalen Rohertrag des Grundstücks auch nach schriftlicher Aufforderung durch das Gericht weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt.

Ob der nur beschränkten Nutzbarkeit über eine Fortschreibung des Einheitswerts Rechnung getragen werden könnte (vgl. § 33 Abs. 5 GrStG), kann offenbleiben, da zum einen der Einheitswertbescheid hier nicht streitgegenständlich ist und zum anderen über eine Änderung dieses Bescheids die zuständigen Finanzbehörden und ggf. die Finanzgerichte zu entscheiden haben.

(2) Selbst wenn – wie nicht – der normale Rohertrag des Grundstücks nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG Null beträgt und im Jahr 2015 eine Minderung des normalen Rohertrags – wie nicht – anzunehmen wäre, hat der Kläger die Minderung des Rohertrags zumindest zu vertreten i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG.

Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, das heißt, wenn er die Ertragsminderung weder durch ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer allgemeingültigen Antwort entzieht. Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen. Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 13.2.2017 – 9 B 37/16 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 11.12.2017 – 14 A 737/16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei hat der Steuerpflichtige den Leerstand insbesondere dann zu vertreten, wenn der angestrebte Vertragsabschluss an unrealistischen Mietforderungen scheitert (BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 4 ZB 16.1583 – juris Rn. 13). Der Begriff des Vertretenmüssens nach § 33 Abs. 1 GrStG unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Vertretenmüssen nach § 276 BGB und setzt weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit voraus. Vielmehr geht es allein um die Zurechenbarkeit der Ursache für die Rohertragsminderung (OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.9.2017 – OVG 9 B 5.17 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Demgegenüber kommt es nicht auf Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, an (BFH, U.v. 17.12.2014 – II R 41/12 – juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, B.v. 3.12.2014 – 9 B 73/14 – juris Rn. 8).

Dem Kläger ist die eingeschränkte Nutzbarkeit des Gebäudes zuzurechnen. Ferner hat er konkrete, ausreichende Vermietungsbemühungen nicht substantiiert vorgetragen.

Die Ursache für die Nichtvermietbarkeit des Grundstücks liegt in den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags (vgl. oben). Diese vertraglichen (und dinglich auch gegenüber Dritten wirkenden) Vereinbarungen hat der Kläger indes als damals Erster Vorsitzender und damit als Vertreter des Erbbauberechtigten (des Sport-Kegler-Vereins ... und Umgebung e.V.) selbst zusammen mit der Beklagten getroffen und im Zuschlagsverfahren auch verbindlich übernommen. Die wichtigste Nutzungsbeschränkung (der Bebauungsplan verhindert zumindest keine Vermietung der Anlage an ein Kegelzentrum) ist daher dem Kläger als für eine der damaligen Vertragsparteien Handelnden zurechenbar.

Im Übrigen hat der Kläger auch keine Nachweise darüber erbracht, dass er nachhaltige Vermietungsbemühungen an einen Kegelverein erbracht hat. Insoweit ist entscheidend, dass sowohl nach dem Erbbaurechtsvertrag als auch nach dem Bebauungsplan lediglich eine Nutzung als Kegelanlage zulässig ist und kein Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zu einer sonstigen Nutzung besteht (vgl. oben). Der Kläger hat indes auch auf schriftliche Nachfrage des Gerichts keine Vermietungsbemühungen an Kegelvereine dargelegt, sondern lediglich vorgetragen, da heutzutage kaum mehr gekegelt werde, könne sich der Kläger noch so sehr bemühen und würde gleichwohl keinen Nutzer für sein Kegelsportzentrum finden. Nachhaltige Vermietungsbemühungen im zulässigen Rahmen der Nutzung hat der Kläger daher nicht dargelegt.

Selbst wenn – wie nicht – auch sonstige Nutzungen des Grundstücks möglich wären, hat der Kläger auch insoweit keine ausreichenden Vermietungsbemühungen dargelegt. Im Jahr 2015 und zuvor beschränkte sich der Kläger darauf, der Beklagten einen anderen Sportverein als Nutzer vorzuschlagen, hinsichtlich der Vertragsbedingungen und der Korrespondenz jedoch auf den anderen Sportverein zu verweisen. Dies stellt keine hinreichende Vermietungsbemühung dar. Angesichts der stark eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks hätte sich der Kläger deutlich stärker um einen Vertragsabschluss bemühen müssen. Die sonstigen Vermietungsvorschläge an die Beklagte konnte diese ermessensfehlerfrei und vertragsgemäß wegen der angesichts des nur geringen Erbbauzinses überhöhten beabsichtigten Mieteinnahmen des Klägers ablehnen. Die sonstigen Vermietungsbemühungen an einen Dartverein und an die ... gGmbH fanden im Jahr 2016 und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum statt und stellten im Übrigen ebenfalls keine zulässige Nutzungsart dar, weswegen die Beklagte diese Nutzungsarten ablehnen durfte.

c) Ein Erlass der Grundsteuer kommt auch nicht in Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz nach § 33 Abs. 2, Abs. 4 GrStG in Betracht.

(1) Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage, mit der Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, handelt es sich in steuerrechtlicher Hinsicht um eine eigengewerbliche Nutzung.

Bei der Frage, ob ein Grundstück eigengewerblich genutzt wird, kommt es nur darauf an, dass derjenige, dem das Grundstück bei der Einheitsbewertung zugerechnet wird, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück ausübt. Die Frage, ob das Grundstück bewertungsrechtlich als Betriebsgrundstück behandelt wird, ist hingegen nicht entscheidungserheblich (Fock in Praxis der Kommunalverwaltung, E 4 d 2, Nr. 4.3). Betreibt ein Steuerpflichtiger in der Absicht, damit Gewinne zu erzielen, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie, dann sind die Einnahmen aus der Einspeisung des Stromes in das Netz gewerbliche Einkünfte (BFH, U.v. 17.10.2013 – III R 27/12 – juris Rn. 9). Da im Rahmen des § 33 GrStG als Norm des Steuerrechts die steuerrechtliche Bewertung maßgebend ist, kommt es auf insoweit abweichende Bestimmungen des Gewerberechts (insbesondere gewerberechtliche Anmeldungspflichten) nicht an. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist vielmehr als gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Einkommenssteuer, als unternehmerische Tätigkeit im Rahmen der Umsatzsteuer und als stehender Gewerbebetrieb im Rahmen der Gewerbesteuer zu qualifizieren, auch wenn wegen entsprechender Freibeträge eine Steuerfestsetzung in vielen Fällen unterbleibt (Schanz: Die Vorteilhaftigkeit von Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung der Besteuerung, DStR 2011, 1772).

Der Kläger räumte in der mündlichen Verhandlung insoweit selbst ein, dass es sich aus steuerrechtlicher Sicht (nach seinem Vortrag nicht jedoch in Hinblick auf die Anmeldepflichten nach dem Gewerberecht) um eine unternehmerisch-gewerbliche Betätigung handelt. Mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers ist bei der Einspeisung von Strom in das allgemeine Netz von einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers auszugehen; ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird, ist demgegenüber unbeachtlich. Dem entspricht auch, dass das Finanzamt für das Jahr 2015 den vortragsfähigen Gewerbeverlust sowie den Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt hat. Aus steuerrechtlicher Sicht übt der Kläger mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage daher eine eigengewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück aus.

(2) Jedoch liegt auch insoweit keine Rohertragsminderung – hier in Form der Ausnutzung des Grundstücks – vor.

Denn nach den erbbaurechtsvertraglichen Vereinbarungen darf das Grundstück ausschließlich als Kegelsportzentrum eines Vereins genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung, also neben der Vermietung auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage, ist damit ausgeschlossen (vgl. oben). Da das die Grundsteuerpflichtigkeit des Klägers begründende Erbbaurecht keine gewerbliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht, kann auch keine Minderung der Ausnutzung des Grundstücks vorliegen. Bei erbbaurechtskonformer Nutzung des Grundstücks liegt die normale Ausnutzung des Grundstücks auch im Hinblick auf den gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Null (zur Beseitigungspflicht der installierten Photovoltaikanlage auch LG Augsburg, U.v. 20.2.2018 – 031 O 1790/17 – nicht rechtskräftig).

(3) Selbst wenn – wie nicht – grundsätzlich eine Nutzung des Grundstücks durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage möglich sein sollte, hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die Ausnutzung zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu den Vorjahren gemindert war.

Die vom Kläger vorgelegte halbseitige Berechnung seines Steuerberaters vom 13. Oktober 2017 (Bl. 105 der Gerichtsakte) ist nicht hinreichend substantiiert. Sie beschränkt sich auf die Darstellung der erzielten Erlöse für die Jahre 2013 bis 2016 nach einer „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“. Nicht dargelegt wird die Kalkulation selbst, so dass die Zahlen nicht hinreichend belegt sind. Ebenso verhält es sich mit der vom Kläger eingereichten Überschussrechnung (Bl. 110 der Gerichtsakte). Nach dem Feststellungsbescheid zu den vortragsfähigen Gewerbeverlusten im Jahr 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) und nach dem Festsetzungsbescheid für den Gewerbesteuermessbetrag des Jahres 2015 (Bl. 111 der Gerichtsakte) hat der Kläger sogar aus seinem Gewerbebetrieb im Jahr 2015 einen Gewinn in Höhe von 10.796,00 EUR erzielt. Lediglich aufgrund des Verlustabzugs wegen Verlusten aus den Vorjahren (zum 31.12.2014: 22.730,00 EUR Verlustvortrag) unterblieb eine Gewerbesteuerfestsetzung durch die Beklagte (Bl. 112 der Gerichtsakte). Der Kläger hat daher im Jahr 2015 anders als in den Vorjahren sogar Gewinne erzielt und damit eine Minderung der Ausnutzung im Vergleich zum normalen Rohertrag nicht dargelegt.

d) Dass dem Kläger für das Jahr 2014 die Grundsteuer in Höhe von 50% erlassen wurde, ist unerheblich, da ein Erlass für ein Steuerveranlagungsjahr keinen Vertrauensschutz auch für die Folgejahre begründet.

e) Die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung (BVerfG, U.v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 – juris) ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da zum einen weder der Einheitswertbescheid noch der Steuerfestsetzungsbescheid vor dem hiesigen Gericht streitgegenständlich sind und zum anderen eine Neuregelung erst bis zum 31. Dezember 2019 erforderlich ist, wobei die bisherigen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten (BVerfG, a.a.O. – juris Rn. 169).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.849,37 Euro festgesetzt.
published on 07/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.510,28 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/02/2017 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sie allein gestüt
published on 03/12/2014 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2
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Annotations

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.