Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Jan. 2018 - Au 6 K 17.1736

published on 17/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Jan. 2018 - Au 6 K 17.1736
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verfügung des Beklagten von 1986, durch die ein ehemaliger öffentlicher Feld- und Wald Weg zur Gemeindeverbindungs Straße aufgestuft und eine neue Flurnummer zugeordnet wurde.

Der Kläger war bis zum 28. November 2017 Miteigentümer und ist anschließend Nießbraucher des Grundstücks Fl.Nr. A der Gemarkung S... Auf dem Grundstück befinden sich u.a. landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. A/1, auf dem sich ein Scheunengebäude befindet. Das Grundstück Fl.Nr. A wird durchschnitten von dem Straßengrundstück Fl.Nr. B (-Straße von O... nach R...-), welches zwischen der südlichen Ecke des Hauptgebäudes und der nördlichen Ecke des Scheunengebäudes verläuft.

Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens S... wurde ein Flurbereinigungsplan (Teil I am 30.3.1983 und Teil II am 3.7.1984) beschlossen, in dem das Ersatzgrundstück Fl.Nr. B in der streitgegenständlichen tatsächlichen Lage dem Beklagten als Eigentum zugesprochen wurde. Gegen diesen Flurbereinigungsplan erhob der Kläger nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren Klage (13 A 8.5 A. 688) und beantragte u.a., den Flurbereinigungsplan und den Wege- und Gewässerplan angemessen zu ändern und dabei auch die Gemeindeverbindungs Straße südlich des bestehenden Scheunengebäudes zu verlegen. In der mündlichen Verhandlung am 3. September 1987 wurde die Klage zurückgenommen und das Verfahren eingestellt.

Die Eintragung des Beklagten als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. B im Grundbuch erfolgte am 25.11.1986. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. Dezember 1986 wurde der im Flurbereinigungsverfahren ausgebaute öffentliche Feld- und Wald Weg zur Gemeindeverbindungs Straße aufgestuft und die Nummer des Straßenzugs (jetzt Fl.Nr. B) geändert. Die Eintragung in das Bestandsverzeichnis ist erfolgt.

Am 20. Juli 1990 schloss die Flurbereinigungsdirektion K... das Flurbereinigungsverfahren mit der Feststellung ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt sei, den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustünden, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen, und dass die Aufgaben der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung S... abgeschlossen seien (§ 149 Abs. 1 FlurbG).

Die vom Kläger gegen die Abschlussfeststellung erhobene Klage (BayVGH, 13 A 91.965) wurde damit begründet, dass die Führung der Gemeindeverbindungs Straße nach O... rechtswidrig sei. Obwohl der alte Weg nach der Katasterkarte südlich des klägerischen Stadels verlaufen sei, habe die Flurbereinigungsbehörde die Neubautrasse entgegen allen Forderungen nach Verkehrssicherheit durch den Hof des Klägers verlegt. Eine verkehrssichere Planung habe die Flurbereinigungs-behörde mit der Begründung der höheren Kosten abgelehnt, obwohl der Kläger als Kompromiss angeboten habe, den Stadel im südlichen Bereich kostenlos um drei Meter zu verkleinern. Dann hätte die neue Straße außerhalb der Hofstelle auf der Trasse des alten Weges verlaufen können. Durch den Ausbau der Verbindungs Straße und die dadurch entstandene Aufwertung vom Feld- und Wald Weg zur Gemeindeverbindungs Straße sei das Verkehrsaufkommen und vor allem auch die Fahrgeschwindigkeit gestiegen.

Mit Urteil vom 18. Februar 1993 wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich die damaligen Kläger mit der Forderung, den Weg Flurstück B (neu) aus ihrer Hofstelle heraus zu verlegen, gegen Regelungen des Planes nach § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischen Begleitplan) wenden würden, der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Bestandteil des 1 Flurbereinigungsplanes geworden sei. Damit könne der Forderung der (damaligen) Kläger jedoch im Rahmen der Überprüfung der Schlussfeststellung nicht mehr nachgegangen werden, denn der Flurbereinigungsplan stehe für die Kläger unanfechtbar fest. Die (damaligen) Kläger hätten ihre Klage gegen den Flurbereinigungsplan zurückgenommen, sodass dieser unanfechtbar geworden sei und der Schlussfeststellung als verbindlich zugrunde zu legen sei.

Im weiteren Verlauf beantragte der Kläger wiederholt die Verlegung der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungs Straße nach Süden im Bereich seines Anwesens, was von dem Beklagten jeweils abgelehnt wurde.

Mit Schreiben vom 11. September 2016 und vom 1. Oktober 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit der Feststellung, dass der derzeitige Stand des Grundbuchs falsch sei, wonach Eigentümer der Verbindungs Straße von O... nach R... der Beklagte sei. Die Straßenfläche im Hofbereich stehe weiterhin im Eigentum des Klägers, da er das Abmarkungsergebnis nie unterzeichnet habe und somit die Grundbucheintragung nicht rechtmäßig sei. Die Gemeindeverbindungs Straße sei sofort aus dem Hofbereich zu verlegen, wie es 1977 von der Flurbereinigungsdirektion Krumbach geplant gewesen sei.

Mit Schreiben vom 21. September 2016 lehnte der Beklagte die Forderung nach Verlegung der Gemeindeverbindungs Straße ab.

Am 21. November 2017 erhob der Kläger Klage und beantragte,

festzustellen, dass die Widmung des Grundstücks Fl.Nr. B aus dem Jahr 1986 rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde auf die Schreiben vom 11. September 2016, 21. September 2016 und vom 1. Oktober 2016 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger versuche seit Jahren, den Beklagten zur Verlegung der Gemeindeverbin-dungsstraße zu bewegen. Die Angelegenheit sei regelmäßig mit dem Kläger besprochen worden. Auf das Schreiben vom 1. Oktober 2016 hin sei keine schriftliche Antwort erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig und hat daher keinen Erfolg. Darüber hinaus wäre sie auch unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig.

a) Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Widmung des Grundstücks Fl.Nr. B aus dem Jahr 1986 rechtswidrig war. Versteht man das Klageziel dahingehend, dass wegen des beträchtlichen Zeitablaufs seit Vornahme der streitgegen-ständlichen Verfügung im Jahr 1986 eine grundsätzlich vorrangige Anfech-tungsklage wegen voraussichtlicher Verfristung (§ 74 VwGO) hier nicht gewollt und die Feststellung insbesondere auf die Nichtigkeit der damaligen Widmung wegen fehlender dinglicher Befugnis über das gewidmete Grundstück gestützt wird, ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage statthaft.

b) Hier hat der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. November 2017 sein Klagerecht verwirkt.

Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ableitbaren Rechtsgedanken der Verwirkung (vgl. nur BVerwG, B.v. 11.6.2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 11) kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG, B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGE 13, 382 Rn. 25 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 9.6.2015 - Vf. 17-VII-13 - BayVBl 2015, 770 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.10.2014 - 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277 m.w.N.; U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 29; B.v. 2.9.2011 - 7 ZB 11.1033 - BayVBl 2012, 181).

Auf der Basis dieser Grundsätze kann von einer Verwirkung auch dann ausgegangen werden, wenn zwar das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Betroffene eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerfG, B.v. 4.3.2008 -2 BvR 2111/07 - BVerfGE 13, 382 Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 6.3.2006 - 2 BvR 371/06 - juris Rn. 5 f.). Dem Umstandsmoment kommt nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem Zeitmoment mithin kein maßgebliches Gewicht zu. Hinzu kommt, dass bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigen, die Anrufung eines Gerichts nach einer langen Zeit der Untätigkeit als unzulässig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305/309).

Hier hat der Kläger mit der Feststellung, dass die Widmung der Straße Fl.Nr. B rechtswidrig sei, eine derart lange Zeit abgewartet, dass mit einem derartigen Tätigwerden auf dem Klageweg schlechthin nicht mehr zu rechnen war. Denn der Kläger hat sich bereits in der Vergangenheit gegen die Neuordnung der Grundstücksflächen mit Klagen aus den Jahren 1985 bzw.1991 gerichtlich gewendet, die Widmung des Grundstücks Fl.Nr. B bzw. die Aufstufung im Jahr 1986 indes nie angegriffen, obwohl damals wie heute Kern der Argumentation ist, 23 der Beklagte sei zu Unrecht als Eigentümer der streitgegenständlichen Straßenverkehrsfläche im Grundbuch eingetragen und damit habe die Straße in ihrer jetzigen tatsächlichen Lage keinen rechtlichen Bestand. Dem steht die Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG aber bereits entgegen. Nach einer solchen, über mehr als drei Jahrzehnte reichenden Zeitspanne, in der auch die absolute Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB abgelaufen wäre, brauchte der Beklagte mit einem derartigen Tätigwerden des Klägers auf dem Klageweg schlechthin nicht mehr zu rechnen. Nach dieser außerordentlich langen Zeit durften vielmehr sowohl der Beklagte als auch die Rechtsgemeinschaft insgesamt auf den rechtlichen Bestand der streitbefangenen Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindeverbindungsstraßen des Beklagten vertrauen. Auch wenn die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO keiner Klagefrist unterliegt, gilt der Rechtsgrundsatz, dass auch ein an sich unbefristeter Antrag nicht nach Belieben hinausgezögert werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305/309 m.w.N.).

2. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet.

Am 29. Dezember 1986 wurde vom Gemeinderat des Beklagten der im Flurbereinigungsverfahren ausgebaute öffentliche Feld- und Wald Weg zur Gemeindeverbindungs Straße aufgestuft und die betroffene Flurstücksnummer geändert und das zugehörige Grundstück damit konkludent gewidmet (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG). Unabhängig davon, dass der Beklagte nicht gehalten ist, sämtliche Widmungsunterlagen noch nach einem Zeitraum von mehr als 30 Jahren vorzuhalten (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 8 ZB 11.2367 - juris Rn. 7), um eine vollumfängliche Prüfung aller relevanten Aspekte zu gewähren, scheiterte eine Widmung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts jedenfalls nicht an der - für den Kläger wesentlichen Frage der - fehlenden dinglichen Befugnis am betroffenen Grundstück. Der Beklagte war bereits damals im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. B der Gemarkung S... eingetragen. Dem Grundbuch kommt als öffentliches Register insoweit ein öffentlicher Glaube zu, § 891 BGB.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/10/2014 00:00

Tenor I. Ziff. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2012 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Ziff. II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 201
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Annotations

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.