Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Eintragung eines Fußwegs im Bestandsverzeichnis des Beklagten insoweit nichtig ist, als er das in ihrem Eigentum stehende Grundstück erfasst.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 1252 der Gemarkung K* …, dessen nördlichen und streitgegenständlichen Teil sie im Jahr 1991 erworben hat (vgl. Niederschrift vom 22.3.2017, S. 2). An der Nordseite dieses Grundstücks - an der Grenze zu den Grundstücken Fl.Nr. 1257 und 1258 der Gemarkung K* … -befindet sich ein Fußweg, der im Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentliche Wege des Beklagten als „Fußweg zum Bahnhof“ eingetragen ist und die „H* … Straße“ über die Straße „L* …“ mit der „B* …straße“ verbindet. Als Widmungsbeschränkung ist eingetragen: nur Fußgängerverkehr. Die Längenangabe beträgt 230 Meter, die Wegebreite ist nicht näher bestimmt. Als Fl.Nr. werden im Bestandsverzeichnis angeführt: Zu Fl.Nr. 1250, zu 1255, zu 1252, zu 8/2, zu 140/3, zu 139/2 zu 133.
Über den Bestand und die Benutzung dieses Wegs kam es in der Vergangenheit zwischen der Klägerin und dem Beklagten des Öfteren zu zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten:
Im Verfahren Au 3 K 92.1246 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg begehrte die Klägerin die Aufhebung der Eintragung des Weges in das Bestandsverzeichnis des Beklagten. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Juni 1993 als unzulässig abgewiesen: Die Eintragung in das Bestandsverzeichnis stelle einen Verwaltungsakt dar, der bestandskräftig werde, wenn er nicht rechtzeitig durch Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werde. Die Widerspruchsfrist habe im Sonderfall der Eintragung - da keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt gewesen sei - 1 Jahr betragen, wobei die Frist im konkreten Fall erst 6 Monate nach erstmaliger Auslegung begonnen habe, so dass die Anfechtungsfrist insgesamt 1% Jahre betragen habe. Diese Frist sei längst abgelaufen. Hieran änderten auch die von der Klägerin hinsichtlich der Eintragung, Auslegung und Bekanntmachung des Bestandsverzeichnisses gerügten Verfahrensmängel nichts. Es sei daher von einer unanfechtbaren Eintragung in das Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) auszugehen. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 8 B 93.2681) zurückgewiesen.
Im Verfahren Au 6 K 96.1381 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg war Streitgegenstand ein feststellender Verwaltungsakt des Beklagten, wonach der Fußweg eine Breite von 2 Metern habe. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des LRA U. vom 05. August 1996 zurückgewiesen. Die Klage wurde von der Klägerin noch vor Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgenommen.
Im Verfahren 11 C 750/92 vor dem Amtsgericht Memmingen verpflichtete das Gericht die Klägerin mit Urteil vom 22. Juli 1998, es zu unterlassen, die Benutzbarkeit des Fußwegs „Fußweg zum Bahnhof“ entlang der Nordseite ihres Grundstücks mit der Flur Nr. 1252 der Gemarkung K* … auf einer Breite von 2 Metern zu unterbinden oder einzuschränken.
Im Verfahren Au 3 K 98.1543 (nach gerichtsinternem Kammerwechsel: Au 6 K 98.1543) vor dem Verwaltungsgericht Augsburg war Streitgegenstand ein Antrag der Klägerin beim Beklagten auf Einziehung des Fußwegs, weil dieser jede Verkehrsbedeutung verloren habe. Hilfsweise begehrte sie die Teileinziehung des beschränkt-öffentlichen „Fußwegs zum Bahnhof“ insoweit, als die festgesetzte Breite des Fußwegs von 2 Metern seine tatsächliche Breite von 1,30 Metern überschreite. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2000 ab. Einen hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab (Az. 8 ZB 00.3262).
Mit Urteil vom 17. Juni 2011 wies das Verwaltungsgericht Augsburg eine erneute Klage auf Einziehung des Wegs als unzulässig und unbegründet ab (Az. Au 6 K 10.778). In der Begründung ist ausgeführt, der Fußweg sei eine öffentliche Straße, die wirksam in das Bestandsverzeichnis eingetragen sei. Er habe auch nicht jede Verkehrsbedeutung verloren. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 8 ZB 11.1811) hatte keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten abgelehnt, mit der sie erreichen wollte, dass das Amtsgericht Memmingen angewiesen wird, Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber zu unterlassen.
Mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 30. September 2015 wurde eine Restitutionsklage hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Memmingen 11 C 750/92 als unzulässig verworfen. Die Berufung vor dem Landgericht hatte keinen Erfolg (Az. 14 S 1611/15).
Am 2. August 2016 ließ die Klägerin Klage erheben und zuletzt beantragen,
festzustellen, dass die Widmung und Eintragung des Fußwegs „zum Bahnhof“ jedenfalls soweit nichtig ist, als sie das klägerische Grundstück Fl.Nr. 1252 der Gemarkung K* … erfasst.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der an der Nordseite in natura verlaufende Fußweg niemals in das Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentliche Wege des Beklagten als „Fußweg zum Bahnhof“ eingetragen worden sei. Es existiere kein gültiges Bestandsverzeichnis sowie keine gültige Widmung des Weges. An das Verfahren zur Schaffung eines öffentlichen Weges seien strenge Anforderungen zu stellen und diese im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Dass die für eine Widmung notwendigen Verwaltungsmaßnahmen niemals vorgenommen worden seien, ergebe sich daraus, dass für die Widmung des Weges keinerlei (Original-)Unterlagen vorgelegt werden könnten. Der Beklagte habe keine Nachweise über die öffentliche Auslegung und Bekanntmachung, über das Vorhandensein einer Eintragungsverfügung sowie über die Zustellung der Eintragungsverfügung an die Anlieger, obwohl alle Anlieger bekannt gewesen seien. Das Landratsamt … -Rechnungsprüfungsamt - habe den Beklagten im Jahr 1988 unter Verweis auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darauf hingewiesen, dass die Anlegung der Bestandverzeichnisse nur noch bis 31. August 1988 zulässig sei. Der Beklagte habe seine Möglichkeit, die fehlende öffentliche Auslegung der Bekanntmachung sowie die fehlende Eintragungsverfügung nachzuholen, nicht genutzt und damit die dreißigjährige Verjährungsfrist versäumt. Dass eine öffentliche Auslegung nie stattgefunden habe, werde durch das Schreiben eines Anliegers aus dem Jahre 1999 bestätigt. Entgegen der Behauptung des Landratsamts … in einem Widerspruchsbescheid aus dem Jahr 1992 gebe es keinen Beweis dafür, dass das Bestandsverzeichnis vom 10. Juni 1963 bis zum 9. Juli 1963 öffentlich ausgelegt worden sei. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch keine frühere gerichtliche Entscheidung entgegen, da dort andere Klageanträge gestellt worden seien. Der Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 8. November 2012, dass beim Beklagten die Dokumente bei einem Rathausumbau in den Jahren 1977 und 1978 verloren gegangen seien, stehe im Widerspruch dazu, dass die durch das Rechnungsprüfungsamt im Jahr 1988 festgestellten Mängel des Bestandsverzeichnisses und der Auslegung behoben werden sollten und deshalb Unterlagen hätten vorhanden sein müssen. Auch habe der Beklagte den Weg teilweise eingezogen, sodass dessen Durchlässigkeit entfallen sei. Jedenfalls aus Gründen der Gleichberechtigung im Hinblick auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg in einem Parallelfall (Au 6 K 16.757) müsse der Klage stattgegeben werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da ihr die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juni 2011 entgegenstehe. Bereits im Rahmen der dort beantragten Einziehung des Weges sei argumentiert worden, dass die erstmalige Eintragung in das Bestandsverzeichnis nichtig sei und sich daraus der Einziehungsanspruch ergebe. Im Rahmen dieses Verfahrens sei auch bestätigt worden, dass die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nicht nichtig sei. In den Entscheidungsgründen des genannten Verfahrens habe das Gericht dargelegt, dass eine Eintragungsverfügung bereits aus dem Jahr 1963 bestehe. Der Hinweis auf der Karteikarte auf das Datum 24. November 1988 beruhe lediglich darauf, dass die Karteikarte nach dem Verschwinden der alten Karte beim Rathausumbau in den Jahren 1977 und 1978 neu geschrieben worden und dabei eine spätere Änderung ergänzt worden sei. Daraus erkläre sich auch die Verwendung der neuen Bezeichnung „Landkreis …“. Überdies sei der Beklagte nicht gehalten, die ursprünglichen Originalverfahrensakten über einen Zeitraum von 50 Jahren vorzuhalten. Zudem stehe dem vorliegenden Verfahren auch die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1994 entgegen. Im Tatbestand dieser Entscheidung werde der Verlauf des Weges genau beschrieben. Einwendungen, wie zu einer rechtsfehlerhaften Anlegung des Bestandsverzeichnisses, die auf den Art. 67 Abs. 3 BayStrWG Bezug nähmen, seien damit abgeschnitten. In der dortigen Entscheidung sei bestätigt worden, dass der Weg in natura bestehe. Ebenfalls habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren klargestellt, dass das Bestandsverzeichnis in der Zeit vom 10. Juni 1963 bis 9. Juli 1963 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen habe und damit die entsprechenden Anforderungen an die öffentliche Auslegung eingehalten worden seien. Diese rechtskräftige Entscheidung stehe einem abweichenden Urteil im vorliegenden Verfahren entgegen. Auch sei der Weg nicht durch die teilweise Einziehung endgültig gesperrt worden. Der Fußweg sei lediglich im südlichen Verlauf verändert worden. Eine ungehinderte Durchgängigkeit bis zur H* … Straße sei gewährleistet. Jedenfalls sei das die Klägerin betreffende nördliche Teilstück zwischen der Straße L* … und der B* …sstraße eigenständig und sinnvoll.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Die Eintragung des Fußwegs zum Bahnhof in das Bestandsverzeichnis des Beklagten ist nicht unwirksam.
1. Die Klage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Insbesondere steht dieser nicht die Rechtskraft eines früheren Urteils entgegen (§ 121 VwGO).
Rechtskräftige Urteile binden nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (BVerwG, U.v. 10.5.1994 - 9 C 501/93 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 31.8.2011 - 8 C 15/10 - juris Rn. 18 jeweils m.w.N.). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 8 C 2/12 - juris Rn. 12 m.w.N.). An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil. Damit entfaltet auch die Aussage im gerichtlichen Urteil Bindungswirkung, aus welchen Gründen der Anspruch nicht besteht. Über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus sind überdies auch die Gerichte in einem späteren Prozess an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden (BVerwG Beschluss vom 14.11.2007 - 8 B 81.07 - juris m.w.N.).
Die in den früheren Gerichtsverfahren geltend gemachten Streitgegenstände sind nicht identisch mit dem jetzigen Verfahrensgegenstand und enthalten - wenn überhaupt - allenfalls implizit bzw. in einzelnen Urteilselementen Ausführungen zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis.
Die Klage aus dem Jahr 1992 (Au 3 K 92.1246) war auf die Aufhebung der Eintragungsverfügung betreffend den Fußweg zum Bahnhof gerichtet und nicht auf die Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung. Das Gerichtsverfahren Au 6 K 96.1381 hatte die Aufhebung eines Bescheides zum Gegenstand, der feststellte, dass der Fußweg im Zeitpunkt der Anlegung des Bestandsverzeichnisses eine Breite von 2 m hatte. In diesem Verfahren erging wegen der Klagerücknahme schon kein Urteil, welches eine entgegenstehende Rechtskraft begründen könnte. Das Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 22. Juli 1998 (11 C 750/92) hatte die Unterlassungsverpflichtung zum Gegenstand, die Benutzbarkeit des Weges einzuschränken oder zu unterbinden. Das im Jahr 1998 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg anhängig gemachte Verfahren (Au 3 K 98.1543) hatte die Verpflichtung zur Einziehung des Wegs und keine Nichtigkeitsfeststellung zum Gegenstand. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren Au 6 K 10.778 sah die wirksame Eintragung ins Bestandsverzeichnis als Prämisse an, da ansonsten die Klage bereits deshalb unbegründet sei, da eine Einziehung einer rechtlich nicht existenten Straße schon gar nicht erfolgen könne. Eine positive Aussage zur Nichtigkeit der Eintragung ins Bestandsverzeichnis wurde hier gerade nicht getroffen. Die im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Berufung vom 7. Dezember 2012 (8 ZB 11.1811) enthaltenen Ausführungen stellen lediglich ein Urteilselement dar, auf das es im damaligen Verfahren nicht entscheidungserheblich ankam, da die Klage bereits aufgrund fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig war.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständlich Ersteintragung des Fußwegs zum Bahnhof in das Bestandsverzeichnis im Jahr 1963 nicht nichtig ist.
Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler leidet oder die in Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG aufgelisteten Nichtigkeitsgründe vorliegen. Als Nichtigkeitsgrund kommen im hier zu entscheidenden Fall ausschließlich mögliche Verfahrensfehler in Betracht. Nichtigkeitsgründe nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG wurden nicht vorgetragen.
a) Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aus einem fehlerhaften Durchlaufen des Verfahrens nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG ein Nichtigkeitsvorwurf grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann, zumal dieses Verfahren auch viel zu komplex ist, als dass es ein verständiger, aber juristisch nicht vorgebildeter Beobachter überhaupt überschauen könnte. Ein daraus hergeleiteter Nichtigkeitsvorwurf würde regelmäßig bereits an der Evidenz im Sinn des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG scheitern. Dies hat zur Folge, dass ein Nichtigkeitsvorwurf in der Regel allenfalls aus sachlich-rechtlichen, nicht aus verfahrensrechtlichen Rechtsverstößen hergeleitet werden kann (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 54 ff. m.w.N.). Solche Verstöße macht die Klägerin hier jedoch nicht geltend, sondern verweist - gestützt auf fehlende Verfahrensunterlagen des Beklagten - auf behauptete Verfahrensverstöße, die jedoch eine nähere Aktenprüfung erfordern und schon deswegen keine „offensichtlichen“ Fehler im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG darstellen können.
b) Einer Nichtigkeitsfeststellung steht hier jedoch auch die Widmungsfiktion der unanfechtbar gewordenen Eintragung des Wegs in das Bestandsverzeichnis nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG entgegen. So sind die Beteiligten auf die Tatbestandswirkung der Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG zu verweisen. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Bestandsverzeichnis eine Registerfunktion, vergleichbar dem Grundbuch, besitzt und insoweit hohen Ansprüchen an die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden genügen muss (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BeckRS 1997, 22927, beck-online; BayVGH, U.v. 19.11.1997 - 8 B 96.2966, BeckRS 1998, 20789, beck-online). Im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit sind unter diesen Gesichtspunkten an die Nichtigkeit von Eintragungen im Sinne des § 67 Abs. 3 BayStrWG hohe Anforderungen zu stellen, die regelmäßig nicht aus Verfahrensfehlern hergeleitet werden können. Vorliegend ist die Eintragung unanfechtbar geworden (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.6.1993 - Au 3 K 92.1246; BayVGH, B.v. 25.5.1994 - 8 B 93.2681). Die Klägerin bzw. ihr damaliger Rechtsvorgänger hat sich nicht gegen die Eintragung gewendet und die Belastung seines Grundeigentums durch die Widmung hingenommen. Die Klägerin hat 1991 das Grundstück in seiner damaligen Belegenheit einschließlich dieser rechtlichen Belastung erworben. Ob ihr diese mitgeteilt, bekannt oder erkennbar war, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich.
c) Dass der Beklagte hinsichtlich der Ersteintragung des Wegs ins Bestandsverzeichnis keine Originalunterlagen mehr vorlegen kann, begründet keine Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung, insbesondere dass diese tatsächlich erfolgt ist. Denn die ursprünglichen Originalverfahrensakten und -karteikarten muss der Beklagte nicht vorhalten, zumal nach einem Zeitraum seit der erstmaligen Eintragung von nunmehr über 50 Jahren (so auch BayVGH, B.v. 7.12.2012 - 8 ZB 11.1811 - Bl. 1089 der Behördenakte zum streitgegenständlichen Weg).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Prüfbogen zu Beanstandungen der gemeindlichen Bestandsverzeichnisse durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Augsburg im Jahr 1988. Soweit darin bezüglich der Auslegung und der Bekanntmachung der Auslegung fehlende Nachweise bemängelt, bzw. aufgrund dessen lediglich auf einen Gemeinderatsbeschluss abgestellt wurde, lassen sich daraus ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung herleiten. Das Fehlen bestimmter der Unterlagen bereits zu dieser Zeit kann auch auf den Rathausumbau zurückgeführt werden, da dieser in den Jahren 1977 und 1978 und damit zeitlich früher stattfand.
Der von der Klägerin angeführte Brief eines Anliegers ist nicht behilflich. Da die Errichtung des Bestandsverzeichnisses durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG), kommt der fehlenden subjektiven Wahrnehmung einzelner Personen hinsichtlich dieses Vorgangs keine Bedeutung zu.
Im Ergebnis kann daher aus dem Vorliegen einzelner Splitter von Verfahrensakten - wie hier - nichts mehr hergeleitet werden, weil redlicherweise nicht angenommen werden kann, dass es sich um die vollständigen, ein vollständiges und ordnungsgemäßes Verfahren dokumentierenden Verwaltungsakten handelt (BayVGH, U.v. 28.2.2012, a.a.O. Rn. 55.).
d) Eine eventuell fehlende Unterrichtung betroffener Grundstückseigentümer bei der erstmaligen Errichtung des Bestandsverzeichnisses gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG führt nicht zu dessen Unwirksamkeit. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist allein die öffentliche Bekanntmachung über die Anlegung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 67 Abs. 3 Satz 3 BayStrWG geeignet, die Eintragung eines Wegs gegenüber betroffenen Anliegern wirksam werden zu lassen; die Unterrichtung hat keine konstitutive, sondern nur ergänzende Bedeutung (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 -8 B 99.3111 - juris Rn. 42 f. m.w.N.). Diese Auslegung des Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG ist auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.1999 - 1 BvR 1771/91 - juris Rn. 21).
e) Die Nichtigkeit der Eintragung des Wegs in das Bestandsverzeichnis ergibt sich auch nicht aus sonstigen sachlich-rechtlichen Erwägungen. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund im Hinblick auf das Grundstück Fl.Nr. 133 vorliegt, würde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Nichtigkeit der Eintragung führen. Die Klägerin könnte - wenn überhaupt -allenfalls einen Anspruch auf Einziehung geltend machen. Jedoch sind die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Ungleichbehandlung schon nicht dargelegt, da der Beklagte den Wegverlauf in einem Teilstück zwar leicht modifiziert hat, den Weg indes nicht beseitigen wollte und zudem im Bereich der Klägerin weiterhin ein eigenständig nutzbares Teilstück des Weges vorhanden ist (Verbindung der B* …straße mit der Straße L.).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.