Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Aug. 2015 - Au 6 K 15.71

published on 05/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Aug. 2015 - Au 6 K 15.71
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Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 17. Dezember 2014 wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung des Klägers auf vier Jahre nach Abschiebung bzw. Ausreise befristet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der am ...1980 in Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seit 29. Mai 1995 ist er im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 20. März 1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zusammen mit einer Schwester und einem Bruder wuchs er in Deutschland auf. Eine weitere Schwester lebt in der Türkei. Er besuchte Kindergarten, Grund- und Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss beendete. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Metallbauer. In der Folgezeit arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen. Im August 2012 machte er sich selbständig. Zuletzt befand er sich wegen eines Fahrradunfalls, bei dem er sich das Schlüsselbein gebrochen hatte, im Krankenstand. Im Jahr 2005 lernte er seine spätere Lebensgefährtin kennen, die er nach islamischer Tradition heiratete. Eine förmliche Eheschließung vor einem Standesbeamten wurde nicht vollzogen. Im November 2007 wurde die gemeinsame Tochter, im März 2009 der gemeinsame Sohn geboren. Im August 2011 lernte der Kläger seine neue Freundin kennen, die Beziehung zu seiner bisherigen Lebensgefährtin wurde beendet. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 11. September 2012 wurde die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder deren Mutter übertragen. Der Kläger hat Schulden aus einem Hausbau in Höhe von ca. 135.000 Euro.

Der Kläger ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht ... verurteilte ihn mit Urteil vom 12. Januar 2004 wegen fahrlässiger Körperverletzung tateinheitlich mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Cs 42 Js 16981/03, 52 VRs). Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. August 2006 wurde er wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (1 Ls 102 Js 145028/05). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Am 4. Mai 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (4 Cs 604 Js 102444/10). Wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen wurde er mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. Juli 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (4 Ds 202 Js 102421/12). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht ... verurteilte ihn mit Urteil vom 18. September 2012 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 3. Juli 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten (4 Ds 607 Js 107666/12). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt. Mit Urteil vom 19. März 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht * wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (4 Ds 607 Js 135214/12 jug).

Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts ... vom 17. Juli 2013 wegen Körperverletzung in sechs tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Beleidigung, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit versuchter Nötigung, in Tatmehrheit mit Vergewaltigung und in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts ... vom 3. Juli 2012 und vom 18. September 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 19. März 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (3 KLs 201 Js 141881/12). Das Urteil ist seit dem 11. Dezember 2013 rechtskräftig. Der Kläger befindet sich seit 7. Dezember 2012 in Haft. Das Haftende ist für den 8. März 2019 vorgemerkt. Seit 10. Februar 2014 ist der Kläger in der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter untergebracht. Das Therapieende ist für das Frühjahr 2017 vorgesehen.

Auf Anfrage des Ausländeramts teilte das Jugendamt ... mit Schreiben vom 29. Januar 2014 mit (BA 338), dass der Mutter der gemeinsamen Kinder die alleinige elterliche Sorge übertragen worden sei. Eine Ausweisung werde das Kindeswohl nicht gefährden, die Kinder aber sicherlich in ihrer Entwicklung beeinflussen. Die Mutter habe angegeben, dass der Kläger keinen Unterhalt für seine Kinder leiste. Er beherrsche die türkische Schrift und Sprache. In der Türkei würden eine Schwester des Klägers sowie Tanten und Onkels leben. Die Eltern des Klägers hätten in der Türkei Grundbesitz und ein Haus. In den sechs Jahren ihrer Beziehung sei der Kläger circa vier Mal in die Türkei geflogen. Sie selbst sei der Ausweisung gegenüber nicht abgeneigt. Sie habe in der Vergangenheit unter den Drohungen und der Gewaltbereitschaft des Klägers gelitten. Für die Kinder wünsche sie sich aber, dass der Kläger in Deutschland bleiben könne.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 hörte das Landratsamt ... den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Die damaligen Bevollmächtigten des Klägers äußerten sich mit Schreiben vom 5. und 18. August 2014. Der Kläger sei in Deutschland geboren und bei seiner Familie aufgewachsen. Er sei beruflich, sozial und familiär hier verwurzelt. Er beherrsche die türkische Sprache kaum und unterhalte in die Türkei keinerlei soziale Bindungen. Außerdem absolviere er derzeit in der JVA ... eine Therapie. Nach erfolgreichem Abschluss der Therapie werde vom Kläger keine schwerwiegende Gefahr mehr ausgehen. Eine Ausweisung sei daher unverhältnismäßig.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers am 19. Dezember 2014 zugestellt, wies das Landratsamt ... den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), ordnete die Abschiebung aus der Haft in die Türkei an (Nr. 2) und befristete die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung auf sechs Jahre ab der Ausreise (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Ausweisung des Klägers auf § 55 Abs. 1 AufenthG stütze und der Kläger nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden könne, weil er als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 genieße. Darüber hinaus könne sich der Kläger auch auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berufen, weil er sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Aufgrund der letzten Verurteilung vom 17. Juli 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sei aber der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Die Ausweisung sei spezialpräventiv gerechtfertigt. Vom Kläger gehe gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Gegenwärtig drohe die konkrete Gefahr neuer erheblicher Straftaten. Die Ausländerbehörde sei überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner aggressiven, eifersüchtigen und von Kontrollzwang geprägten Persönlichkeitsstruktur auch nach seiner Haftentlassung wieder Straftaten begehen werde. Die Vielzahl der begangenen Straftaten zeige ein sehr mangelhaftes Rechts- bzw. Unrechtsbewusstsein. Der Kläger sei erheblich vorbestraft und sei während zweier offener Bewährungen erneut straffällig geworden. Bei sachgerechter Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet würden die für eine Ausweisung und Abschiebung sprechenden Gründe überwiegen. Über schützenswerte persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen im Bundesgebiet verfüge der Kläger nicht. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stünden der Ausweisung nicht entgegen. Zwar seien die persönlichen Bindungen des Klägers zu seinen Kindern zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an der zumindest vorübergehenden Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet überwiege aber sein Interesse, mit seinen Kindern nach der Haftentlassung Umgang zu haben. Dem Kläger sei es zuzumuten, die persönliche Kontaktaufnahme zu seinen Kindern durch Telefonate, Briefe, Emails und gegebenenfalls durch Betretenserlaubnisse zu halten. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Der Kläger weise bei den begangenen Straftaten eine hohe Rückfallgeschwindigkeit auf, wobei die Straftaten sich in ihrer Schwere gesteigert hätten. Zudem sei er Bewährungsversager. Es sei hingegen nicht anzunehmen, dass die Integration des Klägers in der Türkei scheitern werde. Er beherrsche die türkische Sprache und habe Verwandte in der Türkei. Seine Eltern besäßen Grundbesitz und ein Haus in der Türkei. Die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung seien auf sechs Jahre ab der Ausreise zu befristen, weil wegen des hohen Gewichts der erheblich gefährdeten Rechtsgüter von Leib und Leben ein solcher Zeitraum erforderlich sei, um dem hohen Gefahrenpotential des Klägers Rechnung tragen zu können.

Dagegen ließ der Kläger am 15. Januar 2015 Klage erheben.

Zuletzt beantragt er, den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger in Deutschland geboren sei und sein gesamtes Leben hier verbracht habe. Die Türkei kenne der Kläger nur aus Urlaubsaufenthalten und er verfüge dort über keinerlei tragfähige soziale Bindungen. Daher sei er ein sog. faktischer Inländer. Er habe erfolgreich eine Lehre als Schlosser absolviert und seinen Lebensunterhalt durchgängig durch eigene Erwerbstätigkeit sichergestellt. An seinen beiden Kindern hänge er sehr. Diese würden ihn regelmäßig in der Haft besuchen. Der Bescheid des Beklagten sei schon deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte von einer fehlerhaften Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ausgegangen sei und damit sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Beim Kläger bestehe eine ausgesprochen geringe Wiederholungsgefahr. Die Annahme einer positiven Sozialprognose sei im vorliegenden Fall in erster Linie auf die weit überdurchschnittlich stabile private Situation des Klägers zurückzuführen. Seine ehemalige Lebensgefährtin, sein Bruder und seine Eltern hielten unbeirrt zu ihm, was durch die zahlreichen Briefe und aktenkundigen Besuche belegt werde. Der Kläger sei aufgrund dieser Erfahrung fest entschlossen, seine Angehörigen nicht mehr zu enttäuschen und wolle nach seiner Haftentlassung seiner Verantwortung als Vater voll gerecht werden. Über seine Fehler habe der Kläger seit seiner Inhaftierung viel nachgedacht. Am 11. Februar 2014 habe er mit einer Therapie begonnen, um sich mit seinen Fehlern und Problemen auseinanderzusetzen. Als Erstverbüßer sei der Kläger besonders strafempfindlich. Dies könne die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit massiv herabsetzen. Dass ein Rückfall nicht vollkommen ausgeschlossen werden könne, genüge nach der Rechtsprechung nicht, um eine konkrete Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der Beklagte habe in seinem Bescheid auch die Bedeutung der Anwesenheit des Klägers in Deutschland und die Folgen der Ausweisung für seine Kinder nicht konkret beurteilt. Im jetzigen Stadium der Kinder sei es absolut unvertretbar, ihnen den Vater wegzunehmen. Die Ausweisung des Klägers sei auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Die Abwägung des Rechts des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und die Verteidigung der Rechtsordnung und Verhinderung strafbarer Handlungen andererseits falle zugunsten des Klägers aus. Denn im Falle einer Ausweisung würden die Kinder ihren Vater langfristig verlieren. Den deutschen Kindern des Klägers sei es auch nicht zumutbar, dem Kläger im Falle einer Abschiebung in die Türkei zu folgen. Der Kläger müsste sich außerdem in einem für ihn fremden Land ohne jegliche familiäre Unterstützung zurechtfinden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vom Kläger gehe nach wie vor eine Wiederholungsgefahr aus. Von einer - wie vom Bevollmächtigten des Klägers behauptet - überdurchschnittlich stabilen privaten Situation des Klägers sei keinesfalls auszugehen. Seine ehemalige Lebensgefährtin halte auch angesichts der neuen Bedrohungen bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt definitiv nicht unbeirrt zum Kläger. Die Erfolgsaussichten der Therapie des Klägers seien ungewiss. Von einer Veränderung seines Verhaltens könne nicht ausgegangen werden, was auch die neuerlichen Bedrohungen der ehemaligen Lebensgefährtin zeigen würden. Solange der Kläger jedenfalls die begonnene Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen habe, könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein. Die Ausweisung sei auch nicht unverhältnismäßig, weil der Kläger ein faktischer Inländer sei. Der Kläger habe noch intensive Bindungen in die Türkei. Einer Reintegration des Klägers in der Türkei stünden keine Hindernisse von solchem Gewicht entgegen, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten öffentlichen Interesse, weitere Straftaten des Klägers durch dessen Ausweisung zu verhindern, zukomme.

Bei einer Vorsprache beim Landratsamt ... am 28. Januar 2015 teilte die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder mit, dass der Kläger ihr bei einem Besuch in der JVA ... im Dezember 2014 im Beisein der gemeinsamen Kinder mit ernsthaften Konsequenzen gedroht habe, wenn sie sich einem anderen Mann zuwenden sollte. Wörtlich habe er zu ihr gesagt, dass „es einen Mord gebe, wenn sie mit einem anderen Mann eine Beziehung einginge“. Darüber hinaus berichtete sie von jahrelangen Demütigungen und Gewalttätigkeiten durch den Kläger. Sie fürchte um ihr Leben. Die Kinder würden nur noch selten nach dem Vater fragen. Bezüglich der Bindungen in die Türkei bestätigte sie, dass die Familie des Klägers in der Türkei sieben Appartementwohnungen besitze und in der Türkei engere Familienangehörige leben würden (Schwester, Schwager, Onkel und Cousins). Der Kläger spreche die türkische Sprache sehr gut.

Auf Anfrage des Ausländeramts teilte das Jugendamt ... mit Schreiben vom 3. Februar 2015 mit, dass es sich insbesondere nach den aktuellen Drohungen des Klägers gegen einen Umgang des Klägers mit den Kindern ausspreche. Der Mutter der Kinder sei es unter diesen Umständen nicht zuzumuten, Besuche der Kinder in der Haft zu ermöglichen.

Die Justizvollzugsanstalt ... übersandte mit Telefax vom 11. Mai 2015 einen aktuellen Führungsbericht, eine Haftzeitübersicht sowie eine Besuchsliste.

Am 13. Mai 2015 fand vor der 6. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg eine mündliche Verhandlung statt. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Bevollmächtigten des Klägers eine Schriftsatzfrist gewährt und mit Beschluss der Kammer der Termin der mündlichen Verhandlung abgesetzt. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Ablauf der Schriftsatzfrist einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behörden-und die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Die in Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 17. Dezember 2014 ausgesprochene Ausweisung sowie die in Ziffer 2 angedrohte und angeordnete Abschiebung aus der Haft in die Türkei sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 3 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung war dagegen rechtswidrig, sodass der Bescheid insoweit aufzuheben und eine neue Befristungsentscheidung auszusprechen war (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 12).

1. Die vom Kläger angefochtene Ausweisung ist rechtmäßig.

a) Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers beurteilt sich nach § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, weil der Kläger unstreitig eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitzt. Zudem ist für den Kläger als langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (ABl. Nr. L 132/1 vom 19.5.2011) - Daueraufenthaltsrichtlinie - zu beachten.

Somit kann der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (EuGH, U.v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 57 bis 60 m.w.N. sowie EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - NVwZ 2012, 422 Rn. 82). Dabei haben die Behörden auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 47 sowie U.v. 8.12.2011 - a.a.O. Rn. 84).

Der Kläger kann sich auch auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berufen, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er erfährt aber gleichen Schutz über Art. 7 und Art. 14 ARB 1/80. Dieser

Schutz ist im Bescheid des Landratsamts vom 17. Dezember 2014 auch zugrunde gelegt worden. Der Beklagte hat deshalb eine Ermessensentscheidung getroffen.

b) Ausweisungsanlass war das Urteil des Landgerichts ... vom 17. Juli 2013 (3 KLs 201 Js 141881/12), mit dem der Kläger wegen Körperverletzung in sechs tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Beleidigung, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit versuchter Nötigung, in Tatmehrheit mit Vergewaltigung und in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts ... vom 3. Juli 2012 und vom 18. September 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 19. März 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (3 KLs 201 Js 141881/12) worden ist. Der Kläger hatte unter anderem seine ehemalige Lebensgefährtin mehrfach geschlagen, gewürgt und ihren Kopf gegen eine Wand gestoßen. Darüber hinaus vergewaltigte der Kläger seine ehemalige Lebensgefährtin. Die Geschädigte wurde infolge des erzwungenen, ungeschützten Geschlechtsverkehrs - wie vom Kläger beabsichtigt - schwanger. Weiter sprang der Kläger auf die Motorhaube des PKW's seiner ehemaligen Lebensgefährtin und schlug mit der Faust die Windschutzscheibe ein.

Der Kläger hat daher insbesondere im Hinblick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung schwere Straftaten von besonderem Gewicht begangen. Wiederholt hat der Kläger massive körperliche Gewalt gegenüber anderen Personen ausgeübt, was unter anderem dazu führte, dass er zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Bei seiner letzten Verurteilung wurde er zudem wegen Vergewaltigung verurteilt. Es besteht daher durch sein Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft.

c) Zutreffend ist der Beklagte auch von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen. Er hat insoweit umfassend die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie die (derzeit noch) mangelnde therapeutische Aufarbeitung seiner Sexualdelinquenz und seines Gewaltpotentials gewürdigt.

Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung - wie im Falle der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung - gelten für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch die auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 16).

Der Beklagte hat nicht allein die strafrechtliche Verurteilung zum Anlass für die ausschließlich spezialpräventiv motivierte Ausweisung genommen, sondern die zukünftig vom Kläger ausgehende Gefahr in den Blick genommen. Dabei kam der Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis, dass erneute schwere Beeinträchtigungen 30 der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger wahrscheinlich sind. Auch das Gericht geht derzeit von einer Wiederholungsgefahr aus. Die Gewaltbereitschaft des Klägers und seine Sexualdelinquenz sind noch nicht therapiert. Der Kläger befindet sich zwar seit dem 10. Februar 2014 in der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter der JVA ... Die therapeutischen Maßnahmen werden allerdings -wie die JVA ... in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2015 mittteilte - voraussichtlich erst im Frühjahr 2017 abgeschlossen sein. Ausweislich des Behandlungsplans der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter der JVA ... vom 10. Februar 2015 arbeitet der Kläger aus Sicht des Sozialdienstes aktiv und konstruktiv im Hinblick auf die gesteckten Therapieziele mit. Der psychologische Dienst bescheinigte dem Kläger in dem Behandlungsplan eine aktive und konstruktive Beteiligung am Gruppengespräch. Die Gruppenmaßnahmen habe er im November 2014 ordnungsgemäß abschließen können. In den Einzelgesprächen habe die Deliktaufarbeitung und Deliktbearbeitung im Fokus gestanden. Die Bearbeitung habe sich oft zäh gestaltet, da die schriftlichen Ausarbeitungen im ersten Anlauf eher oberflächlich verfasst gewesen seien und teilweise einer mehrfachen Überarbeitung bedurft hätten. Der Kläger habe sich mit den 24 Stunden vor der Tat der Deliktdarstellung, der Delikthypothese, der Konsequenzanalyse und der Entscheidungskette befasst. In den nächsten sechs Monaten werde dieses Behandlungsmodul weiterhin im Zentrum der Einzelgespräche stehen. Dabei werde vor allem der angeleitete Perspektivenwechsel bei der Deliktdarstellung aus Opfersicht und die damit einhergehende Steigerung von Opferempathie, die Normeninternalisation und Strategien zur sexuellen Grenzwahrung erarbeitet werden. Im Anschluss werde die Bearbeitung der Sexualbiographie folgen. Der Kläger solle in den nächsten Monaten auf die Qualität seiner Ausarbeitungen achten, um den regulären Therapieverlauf nicht zu verzögern. Bei seiner informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger weiter an, dass er derzeit den deliktspezifischen Teil der Therapie absolviere. Dabei solle auch die Wiederholungsgefahr aufgearbeitet werden. Ein Ende dieses Teils sei nicht konkret absehbar. Wenn alles gut laufe, könne er aber eventuell schon zwischen Juni und Oktober 2016 mit der Therapie fertig sein. Insgesamt ist die Sexualdelinquenz des Klägers daher bisher noch nicht erfolgreich therapiert worden. Auch die Gewaltbereitschaft des Klägers, die sich durch sein bisheriges Leben zog und durch zahlreiche Straftaten zu Tage trat, ist bisher nicht therapeutisch aufgearbeitet worden. Nach Angaben des Klä gers absolviere er derzeit zwar ein Antigewalttraining, das sieben bis acht Module umfasse. Er habe jedoch erst zwei Module durchlaufen. Damit ist auch die Gewaltbereitschaft des Klägers (noch) nicht therapiert. Das Gericht ist deshalb der Überzeugung, dass vom Kläger ohne vollständige Durchführung der erforderlichen Therapien derzeit nach wie vor eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht. Solange der Kläger die Therapien noch nicht erfolgreich absolviert hat und sich eine grundlegende Verhaltensänderung abzeichnet, ist zu erwarten, dass er alsbald wieder in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird und schwere Straftaten, insbesondere im Bereich der Körperverletzungs- und Sexualdelikte, begehen wird.

Weiterhin ist der Kläger Bewährungsversager. Mehrfach verhängte Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung immer wieder zur Bewährung ausgesetzt worden waren, haben den Kläger nicht davon abgehalten, weitere, schwere Straftaten zu begehen. Mehrmals ihm eingeräumte Chancen hat der Kläger nicht genutzt. Auch bei der letzten strafrechtlichen Verurteilung stand er unter offener Bewährung. Auffällig ist auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Klägers. Im Zeitraum vom 17. Dezember 2011 bis zum 7. Dezember 2012 beging er zahlreiche Straftaten. Auch die Familie vermochte ihm nicht den nötigen Halt zu vermitteln. Ohne eine nachhaltige und dauerhafte Verhaltensänderung, die bisher - auch angesichts der noch nicht abgeschlossenen Therapien - noch nicht stattgefunden hat, ist daher von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen.

d) Nachdem der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei deren gerichtlicher Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (insbesondere Art. 7 ARB 1/80) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiä rer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 Auf-enthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal dann, wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 20; BayVGH, U.v. 17.7.2012 - 19 B 12.417 - juris Rn. 65).

Mit Blick auf die oben genannten Vorgaben sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Er hat im angefochtenen Bescheid das Ermessen ausführlich ausgeübt und die gegenläufigen Interessen miteinander abgewogen. Er kam in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts trotz des Umstandes, dass sich der Kläger seit seiner Geburt gemeinsam mit der Familie in Deutschland aufhält und hier auch seine beiden Kinder leben, seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Der Beklagte hat alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Prüfung eingestellt und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung neuer erheblicher Straftaten nicht überschritten. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte angesichts der massiven Straftaten des Klägers und der damit verbundenen Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter der körperlichen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Klägers höher gewichtet, als dessen zu berücksichtigende private Interessen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger trotz der Tatsache, dass er in Deutschland aufgewachsen ist, hier die Schule besucht sowie eine Ausbildung absolviert hat und eine Familie gegründet hat, familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei hat und im türkischen Kulturkreis verwurzelt ist. Dies hat auch die Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ausreichende türkische Sprachkenntnisse des Klägers sind vorhanden, er unterhält sich nach eigenen Angaben im Elternhaus ausschließlich auf Türkisch, weil seine Eltern ausschließlich Türkisch sprechen. Auch mit seinen beiden Kindern spricht der Kläger manchmal Türkisch. Der Kläger selbst war mehrfach mit seiner Familie in der Türkei, zuletzt mit seiner damaligen Freundin im Mai 2012. Seit dem Hausbau im Jahre 2001 hielt er sich alle zwei bis drei Jahre in der Türkei auf. Die Eltern des Klägers hielten sich mehrere Monate im Jahr in ihrer eigenen Wohnung in Ankara auf. Auch die Schwester des Klägers lebt in Ankara. Damit bestehen nach wie vor verwandtschaftliche Beziehungen des Klägers zur Türkei und auch Kontakte zum türkischen Kulturkreis. Der Kläger ist zwar gezwungen, sich bei einer Rückkehr in die Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Vor diesem Problem steht er jedoch auch bei einem Verbleib im Bundesgebiet. In der Türkei kann er voraussichtlich zumindest in der Anfangszeit auf die weitere Unterstützung seiner Familie, die dort auch Wohnungseigentum hat, zurückgreifen. Auch seine in der Türkei lebende Schwester kann ihn unterstützen.

Zuletzt hat das Landratsamt auch die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet in die Entscheidung eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass diese hinter dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers zurückzutreten haben. Lediglich missverständlich war ein Obersatz im Bescheid des Landratsamts vom 17. Dezember 2014 (Obersatz zur Überschrift 2.3 auf Seite 17 sowie Formulierung auf Seite 31 des Bescheids), in dem es heißt, dass der Kläger nicht über schützenswerte persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt. Der Beklagte hat im Bescheid vom 17. Dezember 2014 in seinen Ermessenserwägungen entgegen des ersten Anscheins aber sehr wohl die persönlichen Bindungen des Klägers zu seinen beiden Kindern berücksichtigt (S. 22 des Bescheids) und ihrem Gewicht entsprechend gewürdigt. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigten die Vertreter des Beklagten, dass schützenswerte persönliche Bindungen im Bundesgebiet bestünden. Diese Bindungen stünden der Ausweisung aber nicht entgegen. Die Einschätzung des Landratsamts, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers an seine im Bundesgebiet lebenden Kinder der Ausweisung nicht entgegensteht, ist nicht zu beanstanden (s. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 1 Buchst. e).

e) Die Ausweisung erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung dieser Taten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, das der Ausländer verlassen soll, die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, Kinder des Ausländers und deren Alter, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere auch die Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits als Kriterien heranzuziehen (EGMR, U.v. 25.3.2010 - Mutlag/Bundesrepublik Nr. 40601/05 - InfAuslR 2010, 325; U.v. 13.10.2011 - Trabelsi/Bundesrepublik Nr. 41548/06 - juris Rn. 54).

(1) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beziehung des Klägers zu seinen beiden Kindern der Ausweisung nicht entgegensteht.

Die hier wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK entfalten ihre ausländerrechtlichen Schutzwirkungen nicht schon aufgrund nur formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und seinem Kind an, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragen sein muss. Ausschlaggebend ist die geistige und emotionale Auseinandersetzung, d.h. die tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes durch Ausüben eines regelmäßigen Umgangs, der dem Üblichen oder Möglichen entspricht. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterliegt, nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - InfAuslR 2009, 150 Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 10 CE 13.1065 - juris Rn. 3).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im konkreten Fall der Ausweisung nicht entgegenstehen. Zwar bestehen zwischen dem Kläger und seinen beiden Kindern enge emotionale Beziehungen und eine tatsächliche Verbundenheit, die unter besonderem Schutz steht. Diese engen familiären Beziehungen führen aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung, weil angesichts der vom Kläger begangenen schweren Straftaten und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sein eigenes Interesse und das Interesse der Kinder am Verbleib ihres Vaters im Gastland überwiegt.

Der Kläger hat seine Kinder auch nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem Auszug der Kinder aus dem gemeinsamen Haus Mitte des Jahres 2012 regelmäßig einmal die Woche gesehen. Er hat sie jedes Wochenende abgeholt und sich um sie gekümmert. Außerdem haben sie jeden Tag miteinander telefoniert. Seit seiner Inhaftierung im Dezember 2012 sieht er seine Kinder etwa alle zwei bis drei Monate. Circa einmal im Monat telefoniert der Kläger mit seinen Kindern. Soweit es ihm möglich ist, überweist er ihnen auch Geld. Nach den eigenen Angaben des Klägers, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, hat der Kläger eine sehr enge Beziehung zu seinen Kindern. Auch das Jugendamt ... bestätigte in der Stellungnahme vom 29. Januar 2014 die gute Beziehung zwischen dem Kläger und seinen Kindern und gelangte zu der Einschätzung, dass die Ausweisung des Klägers die Kinder in ihrer Entwicklung sicherlich beeinflussen werde. Zugleich stellte das Jugendamt aber fest, dass die Ausweisung des Klägers das Kindeswohl nicht gefährden werde. In der letzten Stellungnahme des Jugendamts ... vom 3. Februar 2015 sprach sich das Jugendamt wegen der familiären Probleme aber gegen Umgänge des Klägers mit den Kindern aus.

Für ihre weitere Entwicklung sind die Kinder des Klägers auch nach Auffassung der Kammer nicht zwingend auf ihren Vater angewiesen. Sie leben bereits seit Mitte 2012 allein mit ihrer sorgeberechtigten Mutter zusammen. Eine Aufenthaltsbeendigung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland wird für die Kinder des Klägers sicherlich eine weitere Belastung sein, die sie aber vor allem mit zunehmendem Alter - verkraften können. Angesichts der langjährigen Haftstrafe, die gegen den Kläger verhängt wurde, wird sich die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater auch in den nächsten Jahren noch auf telefonische Kontakte und sporadische, kurze Besuche beschränken müssen. Für diese Einschränkung der Beziehung ist der Kläger wegen den von ihm begangenen schweren Straftaten letztlich selbst verantwortlich. Ein solcher eingeschränkter Kontakt kann angesichts der Möglichkeiten, die das Internet bietet, auch bei einer Ausreise des Klägers in die Türkei weiter aufrechterhalten werden.

Sonstige familiäre Beziehungen, die die Schutzwirkung des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK entfalten könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger wurde in der JVA zwar von seinen Eltern und seinem Bruder (vgl. Besuchsliste vom 11.5.2015, Bl. 149 ff. d. Gerichtsakte) besucht. Weder der im Bundesgebiet lebende Bruder des Klägers noch seine Eltern sind jedoch auf seine Unterstützung angewiesen. Dass der Kläger, seine Eltern und sein Bruder das ihnen gehörende Doppelhaus eventuell finanziell nicht werden halten können, steht der Ausweisung nicht entgegen. Dies wäre ohnehin insbesondere dem Umstand geschuldet, dass der Kläger aufgrund seiner begangenen Straftaten und der Inhaftierung für einen langen Zeitraum außerstande war und ist, die entstandenen Schulden (mit) zu tilgen.

(2) Die Ausweisung verstößt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren und hier aufgewachsen ist, nicht gegen Art. 8 EMRK.

Auch bei einem sog. faktischen Inländer, bei dem von einem besonders geschützten Familien- und Privatleben auszugehen ist (BVerwG, U.v. 23.10.2007 -1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367), ist eine Ausweisung nicht schlechthin unmöglich. Der Schutz des Privat- und Familienlebens fordert in diesen Fällen lediglich, dass die Ausweisung nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf und dabei die besondere Situation eines Ausländers, der sich seit seiner Geburt oder seit frühem Kindesalter im Bundesgebiet aufhält, Berücksichtigung finden muss (BayVGH, U.v. 3.9.2012 - 10 BV 10.1237 - juris Rn. 67 m.w.N.).

Auch unter Berücksichtigung des schwerwiegenden Eingriffs, den die Ausweisung für den Kläger darstellt, erweist sich der Eingriff in das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zur Verhinderung weiterer schwerer Straf- und Gewalttaten als verhältnismäßig. Der Kläger besitzt in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte und ist noch im türkischen Kulturkreis verwurzelt. Es ist zu erwarten, dass der gesunde und arbeitsfähige Kläger, der die türkische Sprache beherrscht, in der Türkei seinen Lebensunterhalt sicherzustellen vermag. Angesichts der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten durch den Kläger ist deshalb der Umstand, dass er in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist und hier einen Großteil seines Lebens verbracht hat, nicht so gewichtig, dass er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der angefochtenen Ausweisungsentscheidung entgegenstehen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 10 ZB 12.2311 - juris Rn. 6).

(3) Insgesamt können deshalb die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände letztlich nicht als so gewichtig erachtet werden, dass sie angesichts seiner Straftaten und der zu befürchtenden Wiederholungsgefahr bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der angefochtenen Ausweisung entgegenstehen. In der Gesamtabwägung aller gegenläufigen Belange erweist sich die Ausweisung daher als verhältnismäßig.

2. Die in Ziffer 3 des Bescheids vom 17. Dezember 2014 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf sechs Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abschiebung bzw. der nachgewiesenen Ausreise war jedoch insoweit abzuändern, als die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf die Dauer von vier Jahren zu befristen waren.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 40) steht die Dauer der Befristung nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern unterliegt einer uneingeschränkten, vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Dauer der Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und Art. 8 EMRK messen lassen. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BVerwG, U.v. 10.7.2012 a.a.O. Rn. 42).

Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von max. zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vollumfänglich zu überprüfen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris Rn. 14, 15).

Nach diesen Maßstäben und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2014 festgesetzte Frist von sechs Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung nicht rechtmäßig. Zwar konnte im vorliegenden Fall die Fristgrenze von fünf Jahren grundsätzlich überschritten werden, weil vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nicht mit ausreichendem Gewicht berücksichtigt wurden aber die persönlichen Umstände und dabei vor allem das familiäre Umfeld des Klägers. In diesem Zusammenhang ist insbesondere in den Blick zu nehmen, wie sich die Länge der Frist auf die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern auswirkt. Die enge emotionale Vater-Kind-Beziehung und tatsächliche Verbundenheit, von der das Gericht aufgrund der Ausführungen und des Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugt ist, führt bei angemessener Berücksichtigung zu einer Frist von vier Jahren. Diese Frist hält dem Kläger nach prognostischer Einschätzung die Rückkehr ins Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt offen, in dem er noch in maßgeblicher Weise am Heranwachsen seiner Kinder teilnehmen kann. Angesichts der schweren Straffälligkeit des Klägers und der Gefahr eines Rückfalls kommt eine noch kürzere Frist jedoch nicht in Betracht, weil erst nach einem hinreichend langen Zeitraum beurteilt werden kann, ob die mit der Ausweisung verbundenen Wirkungen erreicht sind. Die Befristung auf vier Jahre erweist sich vor diesem Hintergrund als erforderlich, aber auch ausreichend.

3. Die Abschiebungsandrohung ist ebenso nicht zu beanstanden. Es wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Demnach waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage nur teilweise hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung und somit nur in geringem Umfang erfolgreich war. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Annotations

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.