Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Okt. 2016 - Au 6 K 15.1165

published on 05/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Okt. 2016 - Au 6 K 15.1165
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2015 wird aufgehoben, soweit darin eine höhere Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 und Folgejahre als 162,50 Euro jährlich festgesetzt wird.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungsteuer für seine Zweitwohnung im Gemeindegebiet des Beklagten ab dem Jahr 2015 zum vollen Jahresbetrag ohne eine in den Vorjahren gewährte Steuerreduzierung aufgrund einer Begrenzung der Eigennutzungsmöglichkeit. Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob letztere voraussetzt, dass die Eigennutzung in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum wahrgenommen und nicht auf einzelne Tage oder Wochen verteilt werden darf.

Der Kläger hat mit einer Vermietungsagentur am 16./20. März 2011 einen Vertrag über die Vermietung der Wohnung an Feriengäste geschlossen und darin die „Eigennutzung ... auf maximal 1 Monat pro Kalenderjahr begrenzt“ (VG-Akte Bl. 29).

Der Beklagte erließ seine „Satzung ... über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer“ (im Folgenden: ZwStS, VG-Akte Bl. 36) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 mit Wirkung zum 1. Mai 2005. Sie enthält u. a. folgende Regelung:

§ 4 Steuersatz

(3) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrags mit einer Vermietungsagentur ... zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum von

a) bis zu 1 Monat - 25 v. H. der Sätze nach Abs. (1) ...“

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. April 2015 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Zweitwohnungsteuer für die Wohnung für das Jahr 2015 mit Wirkung auch für die Folgejahre in Höhe von 650,00 Euro heran. Zuvor hatte er nur den auf 25% reduzierten Steuerbetrag von 162,50 Euro erhoben.

Mit Schreiben vom 14. April 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, dessen Eingang ihm der Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2015 zwar bestätigte, über den aber noch nicht entschieden ist. Darin teilte der Beklagte mit, in dem Vermietungsvertrag sei kein Hinweis enthalten, dass der „Urlaubsanspruch auch ‚nicht zusammenhängend‘ genommen werden könne, so dass die Legaldefinition des § 191 BGB nicht einschlägig sei, sondern die Regelung in § 188 Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB.“ Die Monatsfrist beginne „mit dem ersten Urlaubstag“ in der Wohnung und ende „am gleichen Monatstag des Folgemonats“ (VG-Akte Bl. 14).

Daraufhin legte der Kläger einen geänderten Vertrag über die Vermietung der Wohnung an Feriengäste vom 9./15. Juli 2015 vor, in dem die „Eigennutzung der Wohnung ... auf maximal 1 Monat pro Kalenderjahr, gemäß § 191 BGB, begrenzt“ ist (VG-Akte Bl. 8). Er zahlte lediglich den bisherigen Steuerbetrag von 162,50 Euro.

Auf die Mahnung und Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten hin hat der Kläger am 4. August 2015 Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2015 betreffend die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer 2015 aufzuheben, soweit vom Kläger die Zahlung eines Betrages von über 162,50 Euro verlangt wird.

Der ergangene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer im vollen Umfang nicht vorlägen. § 4 Abs. 3 ZwStS sei nicht dahin zu verstehen, dass die Eigennutzung in lediglich einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum möglich sein dürfe, sondern nur insgesamt bis zu einen Monat umfassen dürfe.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Eine Eigennutzung in kleineren Zeiträumen als einem Monat widerspreche dem Wortlaut der Satzung und sei auch im vorgelegten Vermietungsvertrag nicht ausgeschlossen. Der geänderte Vermietungsvertrag sei erst mit Klageerhebung vorgelegt worden.

Auf gerichtliche Nachfrage hin teilte der Kläger mit, keinen Wert mehr auf eine Widerspruchsentscheidung zu legen, sondern die Klage nach § 75 VwGO weiterzuverfolgen. Er melde die gewünschten Zeiten der Eigennutzung unter Rücksichtnahme auf bereits geschlossene Vermietungsverträge je nach Saison teils sogar ein Jahr im Voraus bei der Vermietungsagentur an. Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Eigentümer, der seine Zweitwohnung nach seinen Vorstellungen im Laufe eines Jahres nutzen könne, statt nur in einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat, diese das ganze Jahr über inne habe und daher auch die volle Jahressteuer zu zahlen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte sowie der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 9. April 2015 ist erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids im beantragten Umfang.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere bedarf es vorliegend nicht mehr der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BayAGVwGO, da der Kläger zwar Widerspruch eingelegt, dieser aber der Widerspruchsbehörde nicht vorgelegt und daher nicht in der Frist des § 75 VwGO behandelt worden ist. Sein Schreiben vom 14. April 2015 wurde vom Beklagten nicht weiter behandelt. Da seither mehr als drei Monate vergangen sind, ist die Klage zulässig geworden.

II.

Die Klage ist auch begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2015 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin eine höhere Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 und Folgejahre als 162,50 Euro jährlich festgesetzt wird.

1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte nach § 1 ZwStS i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer zuständig und ist eine etwa erforderliche vorherige Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i. V. m. § 91 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Abgabenordnung (AO) infolge der Äußerungen des Klägers im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Andere formelle Verstöße sind weder gerügt noch ersichtlich.

2. Der angefochtene Bescheid ist materiell teilweise rechtswidrig, denn die Erhebung der Zweitwohnungsteuer über den Betrag von 162,50 Euro jährlich hinaus widerspricht § 4 Abs. 3 ZwStS.

a) Hinsichtlich der Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung als Grundlage der Abgabenerhebung bestehen weder Bedenken, noch sind solche geltend gemacht.

b) Der Kläger ist auf Grundlage der Satzung dem Grunde nach zu Recht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden, was er auch nicht bestreitet. Allerdings ist die Heranziehung rechtswidrig, soweit im Bescheid des Beklagten vom 9. April 2015 eine höhere Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 und Folgejahre als 162,50 Euro jährlich festgesetzt wird.

aa) Der Kläger hat neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung im Sinne der § 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 ZwStS auch zu seiner persönlichen Lebensführung inne.

Wie der Begriff des „Innehabens“ zeigt, genügt es für die Steuererhebung, dass die Wohnung vom Inhaber für den eigenen oder den Lebensbedarf seiner Angehörigen „vorgehalten“ wird, d. h. dass die Möglichkeit der Eigennutzung offen gehalten wird. Ob ein derartiges „Vorhalten“ gegeben ist, betrifft jedoch alleine die subjektive Zielrichtung des Wohnungsinhabers und kann somit von außen nur eingeschränkt an Hand objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter Umstände überprüft werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 ff.; BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris Rn. 19). Daher wird es in der Rechtsprechung als zulässig angesehen, dass die steuererhebende Gemeinde zunächst ohne weitere Prüfung von der tatsächlichen Vermutung des Vorhaltens der Wohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen darf. Es obliegt dem Zweitwohnungsinhaber, Umstände vorzutragen, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Hat er die tatsächlichen Grundlagen der Vermutung ausreichend erschüttert, muss die Gemeinde für die Steuererhebung ihrerseits darlegen, aufgrund welcher Umstände die Vorhaltung der Wohnung Zwecke der persönlichen Lebensführung verfolgt (BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 ff.).

Objektive Umstände, die geeignet sind, die tatsächliche Vermutung des Vorhaltens der Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung zu widerlegen, sind beispielsweise gegeben, wenn die Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes liegt, bei Abschluss eines Dauermietvertrages oder der Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 12).

Hier hält der Kläger die streitgegenständliche Wohnung aufgrund einer Übertragung ihrer Vermietung an eine überregionale Agentur unter weitgehendem Ausschluss der Eigennutzung weit überwiegend als Kapitalanlage: Im Vertrag vom 16./20. März 2011 ist die „Eigennutzung der Wohnung ... auf maximal 1 Monat pro Kalenderjahr begrenzt“ (VG-Akte Bl. 29); im Vertrag vom 9./15. Juli 2015 ist die „Eigennutzung der Wohnung ... auf maximal 1 Monat pro Kalenderjahr, gemäß § 191 BGB, begrenzt“ (VG-Akte Bl. 8). Es handelt sich daher um eine gemischte Nutzung, in der die Eigennutzung zeitmäßig ein Zwölftel des Kalenderjahres ausmacht. Sowohl der vom Kläger vorgelegte Vermietungsvertrag zwischen ihm und der Vermietungsagentur als auch die tatsächliche Vertragsdurchführung sind geeignet, die tatsächliche Vermutung des Vorhaltens der Wohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu erschüttern. Sie belegen eine überwiegende Kapitalanlage bzw. Einkommenserzielung aus Vermietungseinnahmen.

bb) Der Beklagte hat dem Kläger jedoch - anders als in den Vorjahren - die Anerkennung des weitgehenden Ausschlusses der Eigennutzung versagt und ihn zur vollen Zweitwohnungssteuer herangezogen. Doch § 4 Abs. 3 ZwStS bietet im vorliegenden Fall keine Rechtgrundlage, den Kläger zur gesamten Jahressteuer für das Jahr 2015 und für die Folgejahre heranzuziehen.

Entscheidend ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern vielmehr, wie weit der Kläger in der Lage ist, auf die Wohnung zuzugreifen und sie selbst zu nutzen. Die Heranziehung zum vollen Jahresbetrag der Steuer ist bei einer Mischnutzung unangemessen, wenn schon eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass die Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang als ein Jahr haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191 f.; BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 46). Für solche Fälle muss der Satzungsgeber, falls er nicht gänzlich auf die Steuererhebung verzichtet, eine anteilige Berechnung nach der jeweiligen potentiellen vertraglich vorgesehenen Eigennutzungsdauer vorsehen (BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/192; BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 46).

Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger rechtswirksam vor Beginn des Steuerjahres seine Eigennutzung auf maximal 1 Monat pro Kalenderjahr beschränkt; Zweifel an der Ernsthaftigkeit oder Verbindlichkeit des Vermietungsvertrags sind weder ersichtlich noch von dem Beklagten aufgezeigt. Soweit der Beklagte zusätzlich fordert, dass die Eigennutzung in einem zusammenhängenden Zeitraum je Kalenderjahr stattfinden muss, ist diese Forderung rechtswidrig. Weder aus § 4 Abs. 3 ZwStS noch sonst ergibt sich hierfür eine Rechtsgrundlage:

Bei einer wie hier vorliegenden gemischten Nutzung ist geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine - gemessen an der Möglichkeit der Eigennutzung - unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m. w. N.). Für eine weitere Beschränkung der Nutzung, ihrer Zeiträume und ob sie in einem kalendarischen Zusammenhang zu liegen haben, besteht bei einer - wie hier - vereinbarten zeitlichen Obergrenze der Eigennutzung kein Bedarf, um den Anteil der Eigen- gegenüber der Kapitalanlagenutzung durch den Wohnungsinhaber nachzuweisen und eine sachgerechte Abgrenzung für die daran anknüpfende Besteuerung zu ermöglichen.

Aus § 4 Abs. 3 ZwStS ergibt sich keine weitere Beschränkung der Nutzungszeiten; hierfür steht dem Beklagten offensichtlich auch keine Befugnis zu. Schon nach dem Wortlaut ist die vom Beklagten gewählte Auslegung des § 4 Abs. 3 ZwStS dahin, dass die Eigennutzung nur in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum stattfinden dürfe, um steuerlich berücksichtigungsfähig zu sein, nicht zwingend. Seinem Wortlaut nach stellt § 4 Abs. 3 ZwStS darauf ab, dass „die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrags mit einer Vermietungsagentur... zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt“ ist, und zwar „bei einer Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum von bis zu 1 Monat“. Die grammatische Auslegung zeigt, dass der Satzungsgeber normativ auf eine „Eigennutzungsmöglichkeit“ abstellt, hingegen für seine Auslegung als einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum auf die Eigennutzung. Da § 4 Abs. 3 ZwStS aber nur auf die Eigennutzungsmöglichkeit abstellt, genügt eine zeitliche Obergrenze, bis zu der die Wohnung zu eigenen Zwecken rechtlich genutzt werden darf. Auf die tatsächliche Ausgestaltung der Eigennutzung - zusammenhängend oder nicht - kommt es nach § 4 Abs. 3 ZwStS nicht an. Dass ein Monat im Sinne des § 191 BGB nicht zwingend zusammenhängend sein muss, ergibt sich bereits aus dieser Vorschrift, so dass die Fristenregelungen der §§ 186 ff. BGB ebenfalls zur beklagtenseitigen Auslegung des § 4 Abs. 3 ZwStS nichts Anderes beitragen.

Auch die systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis, denn eine Regelung über die Begrenzung bzw. den Ausschluss einer Eigennutzungsmöglichkeit ergibt nur dann einen normativen Sinn, wenn dem Nutzungsberechtigten die tatsächliche Ausgestaltung der Eigennutzung überlassen bleibt. Würden hieran nähere Anforderungen gestellt, wie dies der Beklagte versucht, knüpfte er nicht mehr an die rechtliche Eigennutzungsmöglichkeit, sondern an eine tatsächliche Eigennutzung an. Das aber widerspräche seinem mit § 4 Abs. 3 ZwStS verfolgten Regelungsziel, die Besteuerung dadurch zu vereinfachen, dass der Wohnungsinhaber gerade nicht im Einzelfall für jeden einzeln zu erfassenden Nutzungstag besteuert wird, sondern nur pauschal nach maximal möglicher Nutzungsdauer.

Schließlich widersprächen nähere Anforderungen an die tatsächliche Ausgestaltung der Eigennutzung auch Sinn und Zweck der bei Zweitwohnungen erfolgenden Aufwandsbesteuerung: Der grundgesetzliche Begriff der Aufwandsteuer ist in Art. 105 Abs. 2 a GG nicht definiert, vielmehr wird er von der Verfassung vorausgesetzt. Aufwandsteuern sind demnach Steuern auf die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Bereits der Konsum als Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes stellt typischerweise einen Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar, ohne dass zu klären ist, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er im Einzelnen dient (zum Ganzen BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/345 ff.), soweit darin eine Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/346; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 12 m. w. N.). Soweit der Wohnungsinhaber aber die o.g. Vermutung, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13), widerlegt, wie bei einer - wie hier - gemischten Nutzung durch eine Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m. w. N.), liegt nur in diesem Umfang ein besteuerbarer Aufwand vor - hier also nur in einem Monat je Kalenderjahr.

cc) Der Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, auf welche Rechtsgrundlage er seine weiter reichenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Eigennutzungsmöglichkeit sonst stützt. Eine Befugnis hierfür ist nicht erkennbar, aber wegen der belastenden Wirkung für den Wohnungsinhaber unter Geltung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts erforderlich (arg. ex Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). Für eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - wenn sie denn in § 4 Abs. 3 ZwStS enthalten wäre - fehlt dem Beklagten bereits die Regelungsbefugnis mangels gesetzlicher Grundlage. Zudem wäre eine solche Regelung unverhältnismäßig im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Eigentumsfreiheit eines Zweitwohnungsinhabers. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte bei einer Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit auf einen Monat, also ein Zwölftel des Jahres, die Steuer anteilig für ein Viertel des Jahres erhebt. Er gesteht dem Kläger nur ein Drittel des für die Steuererhebung rechnerisch adäquaten Nutzungszeitraums zu und will diesen auch noch inhaltlich weiter beschränken. Dies ist rechtswidrig.

dd) Mangels Rechtsgrundlage für die vom Beklagten geforderte Eigennutzung in einem zusammenhängenden Zeitraum ist die Nichtberücksichtigung des Ausschlusses der Eigennutzung für einen Zeitraum von mehr als 1 Monat im Kalenderjahr rechtswidrig. Dies gilt bereits für das Veranlagungsjahr 2015 aufgrund der im Vertrag vom 16./20. März 2011 „auf maximal 1 Monat pro Kalenderjahr begrenzten“ Eigennutzung der Wohnung als auch erst recht für die Folgejahre aufgrund der im Vertrag vom 9./15. Juli 2015 - dem Beklagtenwunsch entsprechenden - „auf maximal 1 Monat pro Kalenderjahr, gemäß § 191 BGB, begrenzten“ Eigennutzung der Wohnung.

Die Berechnung der Steuerschuld ist aus diesen Gründen rechtswidrig, weil der Kläger zur vollen Jahressteuer ohne Rücksicht auf seine rechtswirksam begrenzte Eigennutzung herangezogen worden ist.

3. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben, soweit darin eine höhere Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 und Folgejahre als 162,50 Euro jährlich festgesetzt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 02/05/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. III. Die Entscheidung ist hinsich
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Annotations

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.