Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Dez. 2018 - Au 5 K 18.31392

bei uns veröffentlicht am04.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzstatus sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten in den Iran bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.

Der am ... 1999 in ... (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 18. Mai 2018 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 8. Juni 2018 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.

Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 14. Juni 2018. Der Kläger gab hierbei im Wesentlichen an, er sei homosexuell und habe im Iran einen Freund gehabt. Er sei bei seinem Freund gewesen. Dessen Vater habe sie „erwischt“. Der Vater des Freundes habe ihn festgehalten, um die Polizei zu rufen. Der Kläger sei dann weggelaufen. Er habe einen Freund angerufen, welcher ihn mit dem Motorrad abgeholt habe. An diesem Tag habe der Kläger bei diesem Freund übernachtet. Am nächsten Tag sei er nach Hause gegangen. Am Tag darauf habe ihn ein weiterer Freund angerufen und ihm mitgeteilt, dass er in einem Park von der Polizei gesucht werde. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Er sei dann mit seinem Großvater zu seinem Onkel nach ... gefahren. Dort sei er auf seinem Mobiltelefon von der Polizei angerufen worden. Es sei ihm gesagt worden, er müsse sich innerhalb von 24 Stunden vorstellen. Er habe dann mittels Schleppers den Iran auf dem Landweg verlassen. Sein Vater habe die Kosten für die Ausreise bezahlt. Sein homosexueller Partner und er seien gute Freunde gewesen und auch oft zusammen auf Partys gegangen. Er habe ihn in der 9. Klasse kennen gelernt und sei etwa ein oder zwei Jahre mit ihm in einer Beziehung gewesen. Etwa mit 15 Jahren habe er festgestellt, homosexuell zu sein. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte der Kläger, ins Gefängnis zu kommen bzw. die Vollstreckung der Todesstrafe.

Für das weitere Vorbringen des Klägers anlässlich von dessen persönlicher Anhörung wird auf die vom Bundesamt gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1. und 2. des Bescheids). In Nr. 3. des Bescheids ist bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen im Fall des Klägers nicht vor. Dieser wird in Nr. 5 des Bescheids aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Iran angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 6. setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze (§ 3 AsylG). Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Aus dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Hinweise darauf, dass dieser vor seiner Ausreise unmittelbar gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, die eine entsprechende Eingriffsintensität aufwiesen. Die Angaben des Klägers zu seiner Homosexualität müssten aufgrund der äußerst detailarmen und vagen Schilderungen als unglaubhaft bewertet werden. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem gesamten Sachverhalt ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG drohe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 16. August 2018 Klage zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,

1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass er die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für ... vom 26. Juli 2018 wird aufgehoben, soweit er der o.g. Verpflichtung entgegensteht.

Zur Begründung verwies der Kläger auf seinen Asylantrag vom 8. Juni 2018 sowie die persönliche Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Juni 2018.

Ergänzend ist mit Schriftsatz vom 13. September 2018 vorgetragen, dass der Kläger sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt sehr geschämt habe. Der Kläger habe sich nicht getraut, offen und ungeniert über seine Homosexualität zu sprechen. Hinzu komme, dass der Kläger unter Sprachschwierigkeiten leide. Bei Aufregung fange er an zu stottern. Er habe deshalb beim Bundesamt besonders langsam gesprochen, was das Bundesamt als emotionslos ausgelegt habe. Der Kläger habe mehrere Dokumente vorgelegt, die seine Verfolgungsgeschichte belegten. So habe der Kläger ein Urteil des Gerichts in ... vorgelegt, dass den geschilderten Vorfall im Park beträfe. Es beziehe sich auf insgesamt vier Angeklagte, die wegen „Lawat“ angeklagt seien. „Lawat“ bedeute gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen. Einer der Angeklagten sei der Kläger gewesen. Er sei damals freigekommen, weil er noch minderjährig gewesen sei und der Cousin seines Vaters seine Hausbesitzerurkunde vorgelegt habe. Zudem habe der Kläger eine Vorladung des Gerichts in ... vom Juli 2017 vorgelegt, die sich auf den zuletzt geschilderten Vorfall beziehe.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 27. November 2018 wurde dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe bewilligt.

Am 3. Dezember 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2018 verhandeln und über die Klage des Klägers entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 23. Oktober 2018 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (1.) noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes (3.), ebenso wenig auf die hilfsweise begehrte Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (4.). Der Kläger wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG). Einem Anspruch des Klägers steht insoweit bereits dessen Einreise auf dem Landweg mit dem Zug über Italien oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland entgegen, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG schließt insoweit eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Auf den genauen Reiseweg kommt es in diesen Fällen nicht an. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vorbringen zwar auf dem Luftweg von Griechenland nach Italien gelangt, von dort jedoch mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Insoweit scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 GG aus.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, § 3b AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer insbesondere Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Eine derartige Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, 3b AsylG liegt vor, wenn der Asylsuchende bei einen Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine Volkszugehörigkeit, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn in ihrer Intensität nach aus der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgung muss dabei zielgerichtet sein. Ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, 335).

Dem Asylbewerber obliegt es dabei, von sich aus umfassende Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 24.3.1987 - BVerfG 9 C 321.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass der Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugen aufgelöst werden (BVerwG, B.v. 21.7.1989 - BVerfG 9 B 239.89 - InfAuslR 1989, 349). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt dabei voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der vorigen Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, U.v. 12.11.1985 - BVerfG 9 C 27.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).

Gemessen hieran hat das Gericht keine Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger den Iran vorverfolgt verlassen hat. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den überzeugenden Gründen des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 und führt ergänzend aus.

Im Iran ist die Homosexualität im Gegensatz zur Transsexualität nicht legalisiert. Die Homosexualität stellt eine Todsünde dar. Die Transsexualität ist im Iran hingegen eine Krankheit (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.12.2015 - W 6 K 15.30648 - juris Rn. 35). Das iranische Strafgesetzbuch sieht für sexuelle Handlungen zwischen Männern die Todesstrafe vor. Allerdings sind die Beweisanforderungen hierfür sehr hoch (vier männliche Zeugen). Bei Minderjähren, in weniger schwerwiegenden Fällen sowie bei sexuellen Handlungen, die die Beweisanforderung für die Todesstrafe nicht erfüllen, sind Peitschenhiebe vorgesehen (auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich). Aussagen darüber, in welchem Umfang und mit welcher Intensität strafrechtliche Ermittlungen wegen Homosexualität betrieben werden, sind wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gerichtswesens nicht möglich. Häufig wird der Vorwurf der Sexualität zusätzlich zu anderen Delikten erhoben, um die Verhafteten moralisch zu diskreditieren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 2. März 2018, Stand: Dezember 2017, Seite 14). Nach Auffassung des UNHCR ist es nicht angebracht, nur von einer theoretischen Gefährdung auszugehen. Diskriminierende Gesetze und entsprechendes politisches Vorgehen gegen Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten im Iran erhöhen das Risiko, Opfer von Belästigungen oder sogar tödlicher Gewalt zu werden (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.12.2015 - W 6 K 15.30648 - juris Rn. 36; VG Bayreuth, U.v. 5.3.2012 - B 3 K 11.30113 - juris). Sexuelle Minderheiten werden im öffentlichen Raum häufig Opfer von verbalen, gewalttätigen oder gar sexuellen Übergriffen durch Polizisten oder Sicherheitskräfte sowie von Familienmitglieder oder anderen Privatpersonen.

Die vorbezeichnete Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität - insbesondere von Männern - im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial und sich dieses Potenzial im Einzelfall zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichten kann (vgl. VG Würzburg U.v. 14.11.2012 - W 6 K 12.30072 - juris; VG Würzburg, U.v. 15.2.2017 W 6 K 16.31039 - juris; VG Lüneburg, U.v. 17.8.2015 - 5 A 218/14 - juris). Von daher bilden Homosexuelle aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer deutlich abgegrenzten sexuellen Identität eine bestimmte soziale Gruppe (vgl. EuGH, U.v.7.11.2013 - C-199/12 bis C-2017/12 - NVwZ 2014,132). Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden prognostischen Einschätzung der dem Asylbewerber aufgrund seiner Homosexualität drohenden Verfolgungsgefahr ist jedoch weiter zu prüfen, ob die zu erwartende homosexuelle Betätigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland den iranischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1989 - 9 C 25/89 - NVwZ - RR 1990, 375 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2002 - 14 ZB 02.31362 - juris Rn. 2).

Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt, hat das Gericht bei der gebotenen freien richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat und die von ihm behaupteten homosexuellen Handlungen bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran zu einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3b AsylG führen würden. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die vom Kläger behaupteten homosexuellen Betätigungen den iranischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden würden. Soweit erweist sich das Vorbringen des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung insbesondere in Bezug auf die für seine Ausreise relevanten Umstände als unglaubwürdig und widersprüchlich. Das Gericht schenkt dem Vortrag des Klägers, er sei während eines Besuches bei seinem gleichgeschlechtlichen Partner, den er aus der Schule bereits seit der 9. Klasse gekannt habe und mit dem er eine etwa zweijährige Beziehung geführt habe, von dessen Vater bei einem Hausbesuch „erwischt“ worden, keinen Glauben. Auch dass der Vater seines gleichgeschlechtlichen Partners, dem nach ausdrücklicher Aussage des Klägers die Homosexualität des eigenen Sohnes bekannt gewesen sei, die iranische Polizei aufgrund der Vorfälle verständigt habe, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch die Umstände der vom Kläger geschilderten Flucht aus dem Wohnhaus seines Partners wirken stereotyp und auswendig gelernt. Über dies hätte sich der Vater seines Partners mit dem Anruf der Polizei aufgrund der bekannten eigenen Homosexualität des Sohnes ebenfalls Ermittlungsmaßnahmen der iranischen Polizei ausgesetzt. Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So hat der Kläger beim Bundesamt ausgeführt, dass er nach dem er aus dem Haus seines Partners geflohen sei, nochmals zu sich nach Hause gegangen sei und dort eine Nacht verbracht habe. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger hingegen dahingehend eingelassen, dass er nicht mehr in sein Elternhaus zurückgekehrt sei. Vielmehr hätten ihn sein Vater und sein Großvater mit dem Auto vom Haus eines anderen Freundes abgeholt und dann nach ... verbracht. In ... habe der Kläger dann noch etwa 10 Tage bei seinem Onkel verbracht, die nach seinem eigenen Vorbringen insgesamt unauffällig verlaufen seien. Er sei dort mit dem Sohn seines Onkels oftmals spazieren gegangen. Wenn es andererseits zutrifft, dass der Kläger behauptet, in ... auf seinem Handy von der Polizei verständigt und vorgeladen worden zu sein, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass er die Wohnung seines Onkels in ... noch verlassen habe und sich noch 10 Tage in der Stadt aufgehalten und frei bewegt habe. Auch insoweit sind das Vorbringen und der Vortrag des Klägers unschlüssig und unglaubhaft. Auffällig ist weiter, dass der Kläger zwar das Datum seiner Ausreise aus dem Iran genau bezeichnen kann, hingegen das etwa ebenso lang zurückliegenden Datum seiner Flucht aus dem Elternhaus seines Partner jedoch nicht genau bezeichnen kann. Auch dies spricht aus Sicht des Gerichts letztlich dafür, dass es sich um einen frei erfundenen Sachverhalt handelt. Das gesamte Vorbringen des Klägers in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse wirkt konstruiert, um eine Ausreise des Klägers aus dem Iran zurechtfertigen.

Gegen eine Vorverfolgung bzw. Verfolgung bei einer Rückkehr des Klägers sprechen auch die vom Gericht in Augenschein und mit Hilfe des hinzugezogenen Dolmetschers übersetzten Dokumente, die der Kläger im Verfahren in Kopie vorgelegt hat. Insoweit handelt es sich sämtlich um Unterlagen zur Person des Klägers und ein früher zurückliegendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen homosexueller Handlungen. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers waren diese Ermittlungen jedoch nicht fluchtauslösend. Der Kläger hat sich vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2018 dahingehend eingelassen, dass es sich damals zwar um ein Ermittlungsverfahren der Polizei wegen des Verdachts der homosexuellen Handlungen gehandelt habe, er jedoch wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei. Auch wegen dieser Vorfälle, die sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits ein Jahr vor dessen Ausreise aus dem Iran zugetragen haben, lässt sich keine Verfolgungsfurcht für den Kläger im Sinne der §§ 3, 3b AsylG begründen. Dass dem Kläger wegen der letztlich fluchtauslösenden Ereignissen keine Verfolgung im Iran droht, belegt vielmehr auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass seine Mutter ihm am Telefon erklärt habe, dass die Polizei keine weiteren Nachfragen bzw. Ermittlungen bezüglich der behaupteten sexuellen Handlungen vor der Ausreise des Klägers angestellt hat. Auch dies lässt eine erneute Verfolgung des Klägers als nicht hinreichend beachtlich erscheinen.

Schließlich spricht gegen eine beachtliche Verfolgungsgefahr für den Kläger, dass dieser ausweislich seiner eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung seit jüngsten Jahren homosexuelle Handlungen mit wechselnden Partnern vorgenommen habe, es abgesehen von der einmaligen strafrechtlichen Vorermittlung gegen den Kläger wegen homosexueller Handlungen aber zu keinen weiteren staatlichen Maßnahmen gegen den Kläger gekommen ist. Vor diesem Hintergrund und dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die homosexuellen Betätigungen, wie sie der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Iran praktiziert hat, den iranischen Behörden auch bekannt werden würden und zu relevanten strafrechtlichen Maßnahmen gegen den Kläger führen würden.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3, 3b AsylG war daher aus den dargestellten Gründen abzulehnen.

3. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt u.a. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) sowie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).

Aufgrund des unglaubhaften Vortrags des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2018 ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verfahren beim Bundesamt vorgelegten Unterlagen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des Inhalts der beigezogenen Behördenakte festzustellen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht.

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände in ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerfGE 140, 22 ff.).

Aus den bereits unter Nr. 2 dargestellten Gründen ist das Gericht nach Würdigung der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2018, dem Vorbringen des Klägers beim Bundesamt und nach Auswertung der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verfolgung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht zieht vielmehr die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags insgesamt ernsthaft und nachhaltig in Zweifel. Das Gericht hat insbesondere aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den letztlich fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 2017 den Eindruck gewonnen, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet, sondern lediglich eine vorab festgelegte, frei erfundene Geschichte erzählt hat, die seine Ausreise aus dem Iran rechtfertigt. Über dies wird auf die in den vom Kläger erzählten Versionen beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Widersprüche hingewiesen.

4. Auch Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind zugunsten des Klägers nicht zu erkennen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 verwiesen werden. Über dies fehlt es an hinreichend substantiiert geltend gemachten Anhaltspunkten für das Vorliegen von nationalen Abschiebungshindernissen im vorliegenden Fall.

Damit erweist sich aber auch die mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2018 erlassene Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG als rechtmäßig. Qualifizierte Einwände gegen das auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG erlassene Einreiseund Aufenthaltsverbot wurden nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat das ihr insoweit zustehende Ermessen erkannt und beanstandungsfrei ausgeübt (§ 114 VwGO).

5. Die Klage war nach alle dem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als dem Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Dez. 2018 - Au 5 K 18.31392

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(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3b Verfolgungsgründe


(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;2. der Begrif

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Dez. 2018 - Au 5 K 18.31392 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Dez. 2018 - Au 5 K 18.31392 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Dez. 2015 - W 6 K 15.30648

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Die Nrn. 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Feb. 2017 - W 6 K 16.31039

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Au

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Juni 2011 - 10 C 25/10

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.

Referenzen

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I.

Die Nrn. 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2015 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger ist ein am ... geborener iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 18. Oktober 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 18. Dezember 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrages gab der Kläger im Wesentlichen an, er werde im Iran für eine von seinem Bruder begangene Straftat (Besitz, Herstellung und Verkauf von Alkohol) verfolgt und habe Vorladungen erhalten. Außerdem sei er homosexuell. Er habe Beziehungen zu Männern gehabt. Er sei im Iran nicht frei gewesen.

Mit Bescheid vom 15. September 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keine begründete Furcht vor Verfolgung durch iranische Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht. Seine Angaben seien detailarm, nicht plausibel und in sich widersprüchlich. Der Kläger habe zudem keine Nachweise vorlegen können. Der Kläger habe aufgrund seiner Homosexualität keine Probleme mit den Behörden im Iran gehabt. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger bei Fortsetzung seines bisherigen Verhaltens mit der Kenntniserlangung der Sicherheitsbehörden und anschließender Verfolgung rechnen müsse.

2. Mit Schriftsatz vom 22. September 2015, bei Gericht eingegangen am 23. September 2015 ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 15. September 2015 erheben.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 ließ der Kläger zur Klagebegründung vorbringen, er sei bereits zweimal wegen Alkoholkonsums kurzzeitig festgenommen worden. Der Alkoholkonsum und insbesondere der Handel mit Alkohol gehörten im Iran zu den Kapitalverbrechen. Bei der dritten Bestrafung wegen Alkoholkonsums werde die Tötung des Delinquenten vorgenommen. Der Kläger sei zudem homosexuell veranlagt und habe diese Veranlagung auch im Iran durch homosexuelle sexuelle Kontakte ausgelebt, wie es seiner sexuellen Prägung entspreche. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs können vom Kläger nicht verlangt werden, dass er aufgrund von Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung auf das Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung durch einvernehmliche sexuelle Kontakte mit volljährigen Männern verzichte, um einer Verfolgung durch die staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteure zu entgehen. Im Iran seien homosexuelle Handlungen strafbar. Für den Kläger bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Stellen sowie zumindest durch nichtstaatliche Akteure.

3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. September 2015,

die Klage abzuweisen.

4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. September 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 trennte das Gericht den Klageantrag betreffend die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6 des Bescheides) ab und verwies diesen Klageteil im Verfahren W 6 K 15.970 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach.

Mit Beschluss vom 19. November 2015 bewilligte das Gericht dem Kläger unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe monatlicher Ratenzahlungen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung am 23. Dezember 2015,

die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens W 6 K 15.970 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2015 ist in seinen Nummern 1 und 3 bis 5 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid, wie beantragt, insoweit aufzuheben. Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) und zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.

Unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran flüchtlingsrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Kläger hat der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen. Gleichermaßen besteht für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran. Die Würdigung der Angaben des Klägers ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO.

Gemäß §§ 3 ff. AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die sexuelle Orientierung (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - so genannte Anerkennungsrichtlinie bzw. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie (§ 3a AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei ist es nicht zumutbar, von homosexuellen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9 S. 8 - NVwZ 2014, 132; EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612).

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377) liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59/91 - Buchholz 402.25, § 7 AsylG Nr. 1).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180).

2. Dem Kläger ist es gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Gerade durch die persönlichen glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung über sein Schicksal im Zusammenhang mit seiner Homosexualität hat das Gericht keine Zweifel, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

Der Kläger hat im Gerichtsverfahren, insbesondere im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sein Schicksal als Homosexueller glaubhaft geschildert. Dazu ist zu anzumerken, dass im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C 46 S. 4 - NVwZ 2015, 132) zum einen darauf zu achten war, zu zudringliche, diskriminierende und menschenunwürdige Fragen gerade zum Intimbereich und zu Einzelheiten der sexuellen Erlebnisse zu vermeiden. Zum anderen ist bei der Würdigung der Aussagen des Klägers auch im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu bedenken, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihrer Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und gewisse Sachverhalte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht so deutlich bzw. anders angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubwürdig ist (vgl. EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C 46 S. 4 - NVwZ 2015, 132; siehe auch Gärlich, Anmerkung, DVBl. 2015, 165, 167 ff.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die konkreten homosexuellen Handlungen, einschließlich des vollzogenen Geschlechtsverkehrs bei seinen Schilderungen teilweise erst auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage ausgesprochen. Er hat dabei wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich schäme. Aufgrund dieser glaubhaften Scham hat es den Kläger sichtlich immer wieder an Überwindung gekostet, sich konkret über seine homosexuellen Aktivitäten zu äußern. Weiter ist zu bedenken, dass die homosexuelle Entwicklung des Einzelnen und das Offenbaren sowie das Ausleben der Homosexualität individuell sehr unterschiedlich verlaufen und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner kulturellen, gesellschaftlichen und auch religiösen Prägung sowie seiner intellektuellen Disposition abhängen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).

Das Gericht hat bei der gebotenen richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich homosexuell veranlagt ist und diese homosexuelle Veranlagung schon in der Vergangenheit sowohl im Iran und in Dubai ausgelebt hat als auch hier in der Bundesrepublik Deutschland auslebt. Er hat gleichgeschlechtliche Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Das Gericht hat nicht den Eindruck, dass der Kläger die Homosexualität nur aus asyltaktischen Gründen vorgibt. Vielmehr sprechen seine Schilderungen von einem wirklich erlebten Schicksal und Werdegang als Homosexueller.

Der Kläger hat bei seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht bloß abstrakt von einem ausgedachten, flüchtlingsrelevanten Sachverhalt berichtet, sondern durchaus in umfangreichen Ausführungen detailreich sein Schicksal als Homosexueller geschildert. Anders als bei einem erfundenen Schicksal erwähnte der Kläger dabei auch immer wieder nebensächliche Details und lieferte so eine anschauliche Schilderung seiner Erlebnisse. Hinzu kommen die dabei gebrauchte Wortwahl sowie die gezeigte Mimik und Gestik, auch verbunden mit einem Einblick in seine Gefühlslage und Gedankenwelt. Teilweise kamen dem Kläger bei den Schilderungen die Tränen, die er aber augenscheinlich zu unterdrücken suchte. Dies spricht dafür, dass es ihm nicht um eine künstliche emotionale Aufbauschung eines erdachten Ereignisses ging. Der Kläger zeigte sich persönlich berührt und emotional betroffen. Gerade die nicht verbalen Elemente bei der Aussage (Körpersprache, Gestik, Mimik usw.) sprechen gewichtig für die Ehrlichkeit des Klägers und für den wahren Inhalt seiner Angaben. Dabei kommt das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Art und Weise seiner Aussage in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung allenfalls ansatzweise zum Ausdruck. Erwähnenswert ist auch noch, dass es dem Kläger aus Scham - wie er auch ausdrücklich wiederholt einräumte - sichtlich schwer fiel, über seine homosexuellen Erlebnisse sowohl im Iran und Dubai als auch hier in Deutschland zu erzählen. Dies spricht aufgrund seiner Herkunft und Prägung nicht gegen, sondern für ihn.

Der Kläger schilderte, dass er schon im Kindesalter, so mit 12 bis 13 Jahren, festgestellt habe, dass er eine homosexuelle Neigung habe. Der Kläger beschrieb dabei seine Gedankenwelt und führte an, dass er dies angesichts der Verhältnisse im Iran als normal empfunden habe, gerade auch angesichts der strikten Trennung von Männern und Frauen. Er beschrieb dann, dass er noch im jugendlichen Alter im Iran eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu einem Jungen in der Nachbarschaft eingegangen sei. Er räumte dabei ehrlich ein, dass es - aus seiner Sicht - keine sexuelle Beziehung in dem Sinne gewesen sei. Es sei vielmehr darum gegangen, sich gegenseitig zu küssen und zu umarmen. Dies sei anders gewesen, als dann später mit erwachsenen Männern. Der Kläger schilderte anschaulich, wie diese homosexuelle Beziehung zu dem Nachbarjungen aufgeflogen sei, seine Eltern davon erfahren und ihn darauf angesprochen hätten. Er betonte, dass er sich wegen dieser Sache auch noch später geschämt habe. Er sei von Eltern ausdrücklich darauf angesprochen worden und er sei der Antwort ausgewichen. Seine Eltern hätten ihn immer aufgefordert zu heiraten.

Der Kläger führte eine weitere sexuelle Beziehung im Iran an. Er habe sich mit einem anderen Mann unter anderem in einem offenen Garten mit Baumbestand getroffen. Dazu schilderte der Kläger die näheren Umstände der heimlichen Treffen, bei denen auch teilweise Alkohol getrunken worden sei. Dabei sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Kläger gab weiter plausibel an, dass er vermieden habe, spezielle Treffpunkte Homosexueller im Iran aufzusuchen. Er erklärte, dass es wohl Partys Homosexueller in Teheran gebe, aber er habe in einer kleinen Stadt gewohnt.

Der Kläger führte dann des Weiteren aus, dass er mit 19 Jahren nach Dubai gegangen sei und dort weitere sexuelle Erfahrungen gemacht habe. Er habe meistens Philippinen kennengelernt. Es sei nicht um Geld gegangen, sondern es sei einfach um eine sexuelle Beziehung gegangen. Er habe sieben Jahre lang in Dubai gelebt. In Dubai habe es gewisse Freiheiten gegeben, da habe sich seine homosexuelle Neigung und das Ausleben dieser Neigung entwickelt. Bei den sexuellen Kontakten zu den Philippinen in Dubai sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen.

Schließlich schilderte der Kläger glaubhaft, vor fünf/sechs/sieben Monaten auch in Deutschland sexuellen Kontakt mit jemandem gehabt zu haben. Er sei ein paar Monate mit einem Mann zusammen gewesen, dies sei ein Türke gewesen. Dabei fiel es dem Kläger sichtlich schwer, über diese Beziehung zu sprechen. Der Kläger ergänzte in den Zusammenhang nachvollziehbar, dass selbst in Deutschland, konkret in Bayern, die Homosexualität „vom normalen Volk“ nicht akzeptiert werde und im Iran erst recht nicht.

Der Kläger betonte, er sei im Iran kein freier Mensch gewesen und er habe seine Sexualität nicht frei ausleben können. Würde er dies machen, würde er sicherlich Schwierigkeiten mit der Polizei bekommen und Gefahr laufen, lebenslänglich inhaftiert oder hingerichtet zu werden. Er würde im Iran sicher seine Homosexualität verheimlichen wollen, um nicht staatlicherseits verfolgt zu werden. Der Kläger fügte aber ehrlich an, dass er bei einer Offenbarung seiner Homosexualität auch wegen der fehlenden Akzeptanz im Iran und der dortigen Gesellschaft seine Familie verlieren würde und dass er schon deshalb seine Homosexualität nicht offenbaren würde.

Zusammenfassend hat der Kläger seine homosexuelle Entwicklung geschildert mit homosexuellen Kontakten schon im Iran, später in Dubai und zuletzt in Deutschland. Der Kläger hat wiederholt sexuelle Beziehungen zu anderen Männern unterhalten und lebt auch hier in Deutschland seine sexuellen Neigungen aus, so dass davon auszugehen ist, dass er dies auch im Fall einer Rückkehr in den Iran tun wollte, wenn es gefahrlos möglich wäre.

Nach dem Gesamteindruck bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Homosexualität. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger aus seiner Sicht die Wahrheit gesagt hat. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit repressiven Maßnahmen von Vertretern des iranischen Staates bzw. von Privatpersonen zu rechnen hätte, sofern er seine Homosexualität und deren Ausleben nicht aus Angst vor Verfolgung unterdrücken und verheimlichen würde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten angesichts der im Iran herrschenden Verhältnisse in sein Heimatland zurückzukehren.

3. Denn Homosexuellen droht im Iran nach den Informationen aus den vorliegenden Erkenntnisquellen flüchtlingsrelevante Verfolgung.

Im Iran ist die Homosexualität im Gegensatz zur Transsexualität nicht legalisiert. Die Homosexualität ist eine Todsünde. Die Transsexualität ist im Iran eine Krankheit. Dies ist auf einen entsprechenden Rechtsspruch des früheren Ayatollah Khomeini zurückzuführen, der zu Geschlechtsumwandlungen feststellte: „Die sexuelle Identität jeder Person beruht auf ihrer Wahrnehmung von sich selbst“ (Die Welt vom 13.2.2014 „Iranische Nationalspielerinnen als Männer entlarvt“; Handelsblatt vom 7.9.2009 „Iran: Wo die Geschlechtsumwandlung boomt“ - vgl. näher zur Verfolgung Transsexueller VG Würzburg, U.v. 17.12.2014 - W 6 K 14.30391 - juris - m. w. N.).

Das iranische Strafgesetzbuch sieht demgegenüber für sexuelle Handlungen zwischen Männern die Todesstrafe vor. Allerdings sind die Beweisanforderungen hierfür sehr hoch (vier männliche Zeugen). Bei Minderjährigen, in weniger schwerwiegenden Fällen sowie bei sexuellen Handlungen, die die Beweisanforderung für die Todesstrafe nicht erfüllen, sind Peitschenhiebe vorgesehen (auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich). Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet. Die letzten dem Auswärtigen Amt bekannten und durch die iranische Justizverwaltung bestätigten Fälle sind die am 4. September 2011 in Ahvaz wegen homosexueller Handlungen erfolgten Hinrichtungen von drei Männern (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 9.12.2015, Stand: November 2015, S. 24 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30.6.2007: „Sanktionen bei Verstoß gegen moralische Normen“, S. 11; UNHCR vom Januar 2002: Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der islamischen Republik Iran). Aussagen darüber, in welchen Umfang und mit welcher Intensität strafrechtliche Ermittlungen wegen Homosexualität betrieben werden, sind wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gerichtswesens nicht möglich. Häufig wird der Vorwurf der Homosexualität zusätzlich zu anderen Delikten erhoben, um die Verhafteten moralisch zu diskreditieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, a. a. O., S. 24; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6.2.2008). Derartige Fälle werden auch vom Deutschen Orient-Institut bestätigt. Danach gibt es Berichte über Straftäter, die wegen gravierender Delikte wie Vergewaltigung, Prostitution oder Mord angeklagt oder verurteilt werden und bei denen zusätzlich mitgeteilt wird, dass es sich um Homosexuelle gehandelt habe, wobei die Homosexualität nicht im Vordergrund gestanden habe (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 15.4.2004 an das VG Köln). Nach Erkenntnissen des UNHCR im Jahre 2002 (vgl. Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der islamischen Republik Iran, Januar 2002) stammte eine bekannt gewordene Hinrichtung durch Steinigung wegen wiederholter homosexueller Handlungen und Ehebruch aus dem Jahr 1995. Auch insoweit konnte allerdings nicht geklärt werden, ob die betroffenen Personen allein aufgrund homosexueller Handlungen verurteilt wurden oder ob zusätzliche Anklagen erhoben wurden. Nach Auffassung des UNHCR ist es jedoch nicht angebracht, nur von einer theoretischen Gefährdung auszugehen. Diskriminierende Gesetze und entsprechendes politisches Vorgehen gegen Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten im Iran erhöhen das Risiko, Opfer von Belästigungen oder sogar tödlicher Gewalt zu werden; sexuelle Minderheiten im Iran werden sowohl von staatlichen als auch privaten Akteuren schikaniert (vgl. VG Bayreuth, U.v.5.3.2012 - B 3 K 11.30113 - juris, mit Bezug auf einen Bericht von Human Rights Watch vom Dezember 2010 „Diskriminierung und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten im Iran“).

Sexuelle Minderheiten werden im öffentlichen Raum häufig Opfer von verbalen, gewalttätigen oder gar sexuellen Übergriffen durch Polizisten oder Sicherheitskräfte sowie von Familienmitgliedern oder anderen Privatpersonen. Sie haben dabei keine Möglichkeit gegen diese Übergriffe Schutz zu suchen, was zu einer Straflosigkeit der Täter führt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nufer/Lipp, Zulässigkeit der Wegweisung eines homosexuellen Iraners, Newsletter 30.5.2011).

Betreffend die Homosexualität ist man im Iran noch weit davon entfernt, an Homosexuelle auch nur zu denken. Homophobie, Diskriminierung und drakonische Strafen für homosexuelle Handlungen sind Gründe, warum Iraner auch nach Deutschland fliehen, um hier zu einem selbstbewussten Umgang mit ihrer sexuellen Identität zu finden. Gemäß den Lehren des Islams gelten homosexuelle Handlungen als sündhaft. Homosexuellen Personen bleibt aus Furcht vor Strafe und Repressalien oftmals nur die Flucht ins Exil. Im Iran wissen, wenn überhaupt, oftmals nur enge Familienmitglieder und gute Freunde von der Homosexualität ihrer Verwandten oder Freunde (Iran Journal vom 29.6.2015 „Der lange Weg zum ‚Proud to be Gay‚“).

Die Behörden im Iran verfolgen Menschen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität. Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts sind verboten. Homosexuelle sind Schikanen und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. In einigen Fällen wurden von Sicherheitskräften Razzien in Häusern durchgeführt und auch Websites überwacht. Nicht nur der einvernehmliche Geschlechtsverkehr zwischen Männern ist kriminalisiert, sondern auch andere Handlungen, darunter Berühren und intimes Küssen, die mit Peitschenhieben bestraft werden können. Darüber hinaus haben Regierungsvertreter, Mitglieder der Bassidj-Milizen und Vertreter der Strafverfolgung und der Geheimdienste die Kriminalisierung von gleichgeschlechtlichem Verhalten als Vorwand benutzt, um eine Überwachung und Regulierung privater einvernehmlicher Beziehungen zwischen Menschen zu etablieren und grundlegende Rechte von Menschen zu verletzen, die beschuldigt wurden, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu unterhalten. Es kam zu Massenverhaftungen von Männern, die man verdächtigte, schwul zu sein (amnesty international Report 2015 Iran; queeramnesty, Offener Brief von internationalen NGOs an den Präsidenten der islamischen Republik Iran vom 29.12.2013 - http://www.q...de/l...html).

Die vorstehend zusammenfassend skizzierte Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität - insbesondere von Männern - im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial für (vornehmlich auch) staatliche Verfolgung in sich birgt und sich dieses Potenzial im Einzelfall zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichten kann (vgl. zur Verfolgung Homosexueller VG Würzburg, U.v. 14.11.2012 - W 6 K 12.30072 - juris m. w. N. sowie VG Lüneburg, U.v. 17.8.2015 - 5 A 218/14; VG München, U.v. 6.5.2014 - M 2 K 13.30691 - juris; B.v. 29.11.2013 - M 2 K 13.30275 - juris; VG Hamburg, U.v. 2.4.2014 - 10 A 465/12 - EzAR-NF 62 Nr. 32; VG Köln, U.v. 13.3.2014 - 16 K 5798/12.A - juris; VG Dresden, U.v. 9.5.2013 - A 6 K 1378/11; VG Trier, U.v. 21.2.2013 - 2 K 1183/12.TR; U.v. 17.1.2013 - 2 K 730/12.TR; VG Wiesbaden, U.v. 8.2.2013 - 6 K 786/12.WI.A; VG Augsburg, U.v. 12.11.2012 - Au 7 K 12.30252 - juris; VG Bayreuth, U.v. 5.3.2012 - B 3 K 11.30113 - juris).

4. Nach dieser Erkenntnislage droht dem Kläger bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Verfolgung.

Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er sexuelle Handlungen vorgenommen hat, die die skizzierten Straftatbestände des iranischen Strafrechts erfüllen. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass er schon seit seiner Kinder- und Jugendzeit homosexuelle Neigungen hat und auch entsprechend homosexuell geprägt ist. Vor diesem Hintergrund kann es ihm nicht verwehrt werden, seine Homosexualität auszuleben, wie er dies zum Teil auch schon in der Vergangenheit praktiziert hat. Zwar hat er bisher seine Homosexualität im Privaten und Verborgenen bzw. im Ausland ausgelebt und bislang nicht die Aufmerksamkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden erregt, weil er seine Homosexualität zum einen mit Rücksicht auf seine Familie wegen der fehlenden Akzeptanz und der damit verbundene Scham sowie auch aus Furcht vor Strafverfolgung verheimlicht hat. Der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf ein Ausleben der Homosexualität bzw. die Unterdrückung und Verheimlichung der eigenen Homosexualität kann dem Kläger jedoch nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. Dem Kläger kann darüber hinaus nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr weiter seine sexuelle Identität zu verheimlichen oder Zurückhaltung zu üben. Der Kläger droht bei einer Rückkehr vielmehr verfolgt zu werden, wenn er sich seiner Sexualität entsprechend verhalten würde. Eine bisher fehlende Verfolgung wegen Verheimlichung der Homosexualität im Iran ist unschädlich. Vielmehr sind in Person des Klägers gleichwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben.

Denn die dem Kläger bei einer Rückkehr drohende Verfolgung hat die Qualität einer relevanten Verfolgung i. S. von § 3 ff. AsylG. Die drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen an Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG an, konkret an § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Homosexuelle bilden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihre deutlichen abgegrenzten sexuellen Identität eine bestimmte soziale Gruppe (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9 S. 8 - NVwZ 2014, 132). Die homosexuelle Ausrichtung des Klägers ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung so bedeutsam und prägend für seine Identität, dass er nicht gezwungen werden kann, darauf zu verzichten. Die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen knüpfen an seine geschlechtliche Identität unmittelbar an (vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 22 ff.).

Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich ausgeführt, dass von einem Asylbewerber nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Infolgedessen kann einem Betroffenen auch von deutschen Behörden und Gerichten ein derartiges Verhalten zur Vermeidung von staatlichen Repressionen nicht zugemutet werden (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9 S. 8 - NVwZ 2014, 132; EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612; vgl. auch Markard, EuGH zur sexuellen Orientierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 12/2013, 402; Titze, Sexuelle Orientierung und die Zumutung der Diskretion, ZAR 2012, 93). Umgekehrt kann einem Homosexuellen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine homosexuelle Betätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante homosexuelle Betätigung wie hier die sexuelle Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die betreffende Betätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. so zur religiösen Betätigung BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 14.15 - NVwZ 2015, 1678; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67; Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Aus den gleichen Erwägungen hindert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, dass der Kläger neben der Angst vor Verfolgung durch staatliche Behörden auch schon aus Angst und Scham vor seiner Familie im Iran vor einem Ausleben der Homosexualität ganz absieht bzw. dies dort tunlichst verheimlicht (Titze, Sexuelle Orientierung und die Zumutung der Diskretion, ZAR 2012, 93).

Ergänzend wird angemerkt, dass dem Kläger ebenfalls nicht entgegengehalten werden kann, die befürchtete Verfolgung beschränke sich auf nichtstaatliche Akteure. Denn nach § 3c Nr. 3 AsylG kann eine Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der iranische Staat wie hier nicht in der Lage und nicht willens ist, hinreichend Schutz vor Verfolgung zu bieten. Homosexuelle haben indes im Iran keinen Anspruch auf staatliche Schutzgewährleistung. Im Gegenteil, der iranische Staat würde den Kläger als Homosexuellen bei einem Bekanntwerden vielmehr selbst verfolgen.

Gesamtbetrachtet wäre der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Homosexualität der ständigen Gefahr einer staatlichen Verfolgung, konkret Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt, die wiederum an einem Verfolgungsgrund des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpfen. Dem Kläger kann weiter nicht zugemutet werden, auf das Ausleben seiner Homosexualität zu verzichten. Ein Schutz durch den iranischen Staat ist nicht gegeben. Eine Rückkehr in den Iran ist dem Kläger unter diesem Vorzeichen nicht zumutbar.

Nach alledem war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und der angefochtene Bundesamtsbescheid insoweit in seinen Nummern 1 und 3 bis 5 aufzuheben. Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) sowie zur nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).

5. Neben der Aufhebung der entsprechenden Antragsablehnung im Bundesamtsbescheid sind auch die verfügte Abschiebungsandrohung und Ausreisefristbestimmung rechtswidrig und daher aufzuheben. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlässt nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung nur, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Umgekehrt darf im Fall der Flüchtlingszuerkennung eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen. Letzteres ist im gerichtlichen Verfahren - wenn auch noch nicht rechtskräftig - festgestellt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am ... 1986 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Sowohl ein erstes Asylverfahren als auch ein erstes Folgeverfahren wurden ohne Erfolg für den Kläger rechtskräftig abgeschlossen (vgl. W 6 K 11.30055, W 6 K 11.30075, W 6 K 12.30073, W 6 K 12.30299). Am 25. November 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) und legte zu dessen Begründung ein Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 18. November 2013 vor. Zur Begründung ist dort im Wesentlichen ausgeführt, es lägen neue Beweismittel vor. Der Kläger sei homosexuell. Eine Stellungnahme der „Beratungsstelle für schwule Männer Sub e.V.“ vom 8. Oktober 2013 werde vorgelegt. Der Kläger lebe seine homosexuellen Sexualkontakte aus. Es könne ihm nicht zugemutet werden, seine Homosexualität im Iran geheim zu halten oder Zurückhaltung zu üben.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Mai 2016 wurde die Beklagte auf eine Untätigkeitsklage hin verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden (vgl. W 6 K 15.30670).

Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Nr. 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 1. Februar 2011 (Az.: 5443864) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Nr. 2) ab. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 12 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Schon im vorangegangenen Folgeverfahren habe der Kläger die vorliegende Homosexualität nicht innerhalb der Dreimonatsfrist geltend gemacht. Das vorgelegte Beweismittel führe nicht zu einer günstigeren Entscheidung. Die homosexuelle Veranlagung des Klägers sei bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylfolgeverfahrens gewesen. Dort habe das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg festgestellt, dass die Homosexualität des Klägers im Iran nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen führe.

Am 20. Juli 2016 ließ der Kläger durch seinen (damaligen) Bevollmächtigten Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 ließ der Kläger durch seinen neuen Bevollmächtigten zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Mit der neuen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs habe sich die Bewertung der Homosexualität als Fluchtgrund geändert. Der Wiederaufgreifensgrund „Änderung der Rechtslage“ sei gegeben Der Kläger habe überzeugend dargelegt, homosexuell zu sein. Es könne ihm nicht verwehrt werden, seine Homosexualität auszuleben. Bei der Rückkehr in den Iran drohe dem Kläger deshalb Verfolgung. Als weiterer Wiederaufgreifensgrund werde die inzwischen endgültig und nachhaltig vollzogene Abwendung vom Islam geltend gemacht. Diese mache der Kläger durch eine eidesstattliche Versicherung vom 10. Januar 2017 nach außen deutlich. Danach wolle sich der Kläger offiziell vom Islam lossagen. Er möchte, dass dies auch in seinen Personenstandsdokumenten so registriert werde.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Juli 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 bewilligte das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten, soweit der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 die Feststellung begehrt, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wurde der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2017, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 aufzuheben;

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen;

Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akten der Verfahrens W 6 K 11.30055, W 6 K 11.30075, W 6 K 12.30073, W 6 K 12.30299 und W 6 K 15.30670) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur teilweise - wie tenoriert - begründet.

Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris) betreffend die Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 ist unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG nicht vorliegen. Das Gericht folgt im Ergebnis zur Begründung insoweit dem streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG). Nach § 71 Abs. 2 AsylVfG hat der Ausländer den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet gewesen war. Schriftlich ist der Folgeantrag nur in den Fällen des § 71 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG zu stellen. In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden (§ 71 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AsylG).

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist darüber hinaus ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen, wobei die Frist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Auch bei Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Diese Frist kann nur dann erneut in Lauf gesetzt werden, wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt. Das Erfordernis, die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhalten, gilt auch für sich prozesshaft entwickelnde dauerhafte Sachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des gerichtlichen Verfahrens auftreten (BVerwG, U.v. 13.5.1993 - 9 C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 70. Aktualisierung August 2010, § 71 AsylG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 142 und 226). Eine Nichtanwendung der Frist im Rahmen des AsylG auf derartige Sachverhalte würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen (vgl. BT-Drucks. 15/420, 109 f.).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ist grundsätzlich für jeden selbständigen Wiederaufgreifensgrund eigenständig zu prüfen (BVerwG, U.v. 13.05.1993 - 9 C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 139). Voraussetzung für die fristgerechte Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes ist darüber hinaus, dass innerhalb der Drei-Monats-Frist substanziiert und schlüssig, gegebenenfalls unter Darlegung von Beweismitteln sowohl die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe als auch die Einhaltung der Frist dargelegt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 70. Aktualisierung August 2010, § 71 AsylG, Rn. 41 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 224 ff.). Zudem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in den früheren Verfahren, insbesondere dem Rechtsbehelf, geltend zu machen. Hinsichtlich § 51 Abs. 2 VwVfG wird dem Betreffenden in der Regel ein qualifizierter Schuldvorwurf zu machen sein, wenn er nicht alle bereits eingetretenen und auch bekannt gewordenen Umstände, die das persönliche Umfeld betreffen, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder spätestens beim Gericht vorbringt. Dem von Verfolgung konkret Bedrohten muss sich - auch wenn er mit den Einzelheiten konkreter Verfahrensabläufe nicht vertraut ist - bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass er im ersten bzw. in früheren Verfahren schon gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alles zu sagen und vorzubringen hat, was für seine Verfolgung auch nur entfernt von Bedeutung sein kann (Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 204).

Liegt ein Grund dafür vor, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, findet eine erneute Prüfung des Asylbegehrens in der Sache selbst statt, wobei grundsätzlich auch früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Insofern steht die Rechtskraft eines früheren verwaltungsgerichtlichen Urteils der erneuten sachlichen Prüfung des Asylbegehrens nicht entgegen. Die bedeutet jedoch nicht, dass das mit einem Folgeantrag geltend gemachte Asylbegehren ohne Rücksicht auf den vorgebrachten Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in jedem Fall in vollem Umfang einer erneuten Sachprüfung unterzogen werden müsste. Vielmehr besteht die Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur insoweit, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens reicht. Wird ein Asylbegehren auf mehrere selbständige Asylgründe gestützt, betrifft der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedoch nur einen von ihnen, so unterliegt der Folgeantrag lediglich hinsichtlich dieses Asylgrunds einer erneuten Sachprüfung (BVerwG, B.v. 5.8.1987 - 9 B 318/86 - Buchholz 402.25, § 14 AsylG Nr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 70. Aktualisierung August 2010, § 71 AsylG, Rn. 35 ff.).

Dem Kläger ist es nicht gelungen, die vorliegend genannten Voraussetzungen rechtzeitig glaubhaft zu machen. Der betreffende Anspruch scheitert schon daran, dass der Kläger nicht ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger hätte die Relevanz der Homosexualität schon in den früheren Verfahren erkennen müssen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dem Kläger jedenfalls in groben Umrissen die mögliche Relevanz seiner Homosexualität - ebenso seines Abfalls vom Glauben - nicht erkannt hat. Schon in seinem Asylerstverfahren hätte er umfangreich seine Homosexualität geltend machen können und müssen. Selbst im danach folgenden ersten Folgeverfahren hat der Kläger sich nur spärlich und zurückhaltend zu seiner Homosexualität und seiner dadurch geprägten sexuellen Identität ausgelassen. Vor diesem Hintergrund muss sich der Kläger weiter die Versäumung der Antragsfrist von drei Monaten nach § 51 Abs. 3 VwVfG entgegenhalten lassen.

Des Weiteren liegt auch keine neue Sach- oder Rechtslage zugrunde, die sich nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Die Sachlage betreffend die Homosexualität - das Gleiche gilt im Ergebnis für die vom Kläger zusätzlich vorgetragene Abkehr vom Islam - hätte der Kläger wie ausgeführt schon viel früher substanziiert im Einzelnen geltend machen können. Insofern hat sich die Sachlage nicht geändert.

Der Umstand, dass der Kläger nunmehr zwei Vorträge im WuF (Werdet unsere Freunde - schwullesbisches Zentrum Würzburg) gehalten hat, begründet keine grundsätzlich neue Sachlage. Durch die beiden Vorträge im WuF ist auch kein weiterer Qualitätssprung eingetreten, der eine neue relevante Tatsache schaffen würde. Denn dafür wäre erforderlich, dass nun eine qualitativ neue Bewertung angezeigt ist und möglich erscheint. Voraussetzung wäre, dass weitere mit dem bisherigen nicht mehr vergleichbare Aktivitäten entwickelt würden und dass diese Aktivitäten nach außen hin nun eine neue Qualität hervorbringen würden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 24; Funke/Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71 Rn. 288 ff.). Der entscheidende Qualitätsumschwung ist indes nicht erst mit diesen Vorträgen erfolgt. Vielmehr wäre eine positive Entscheidung zugunsten des Klägers auch schon früher möglich gewesen, wenn der Kläger das nun geführte Vorbringen zu seiner Homosexualität schon in den früheren Verfahren getätigt hätte.

Des Weiteren ist anzumerken, dass sich auch keine relevante Änderung der Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331, S. 5 - NVwZ 2012, 1612; EuGH, U.v. 7.11.2013 - C 199/12 bis C 201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9, S. 8 - NVwZ 2014, 132; EuGH, EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132) ergeben hat, wie der Klägerbevollmächtigte meint. Die neuen Entscheidungen rechtfertigen für sich keine andere Beurteilung, weil die Homosexualität eines iranischen Staatsangehörigen schon zuvor in vergleichbaren Fallkonstellationen ohnehin zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte (wie auch die Rechtsprechungsnachweise weiter unten im Text belegen) und auch beim Kläger dazu hätte führen können. Insofern hat sich nichts geändert. Der Kläger hat allein deshalb früher keine positive Entscheidung erhalten, weil er seine Homosexualität und die näheren Umstände dazu nicht in der erforderlichen Weise substanziiert vorgebracht hat und nicht etwa weil früher eine andere Rechtslage bestand.

Schließlich liegen auch keine Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Insbesondere ist die Stellungnahme der Sub e.V. - Beratungsstelle für schwule Männer vom 8. Oktober 2013 nicht als geeignetes neues Beweismittel anzusehen. Denn grundsätzlich ist schon fraglich, ob eine derartige Stellungnahme (Gutachten) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132) überhaupt noch ein taugliches Beweismittel sein kann. Darüber hinaus ist weiter äußerst zweifelhaft, ob Bescheinigungen bzw. Stellungnahmen von Homosexuellenvereinigungen über eine entsprechende sexuelle Identität des Asylbewerbers im gerichtlichen Verfahren überhaupt Bedeutung erlangen können. Denn die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist zu überprüfen, indem der Betreffende selbst Gelegenheit erhält, seine persönliche Entwicklung sowie die Reaktion Dritter auf seine sexuelle Orientierung detailliert und mit Authentizität zu schildern (vgl. Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern, Teil 2, ZAR 2016, 332). Gefälligkeitsschreiben parteiischer Stellen sind zudem ohnehin von vornherein unbeachtlich (vgl. Schönenbroicher in Beck´scher Online_Kommentar, Ausländerrecht, Hrsg. Kluth/Heusch, 12. Edition Stand 1.11.2016, § 71 AsylG Rn. 25). Unabhängig davon können sachverständige Gutachten allenfalls dann als neue Beweismittel angesehen werden, wenn sie selbst auf neuen Tatsachen bzw. neuen Beweismitteln beruhen, schon um den im Bereich subjektiv-wertender Beurteilung und Einschätzung bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen, die durch Vorlage immer neuer Gutachten ständig zu einem Wiederaufgreifen eines Verfahrens führen könnten (Schönenbroicher in Beck´scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Hrsg. Kluth/Heusch, 12. Edition Stand 1.11.2016, § 71 AsylG Rn. 24). Ein geeignetes neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kann daher nur dann angenommen werden, wenn dem Gutachten neue, bislang nicht bekannte Tatsachen zugrunde liegen oder dieses auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Methoden beruht, die erst nachträglich gefunden wurden. Kein neues Beweismittel ist anzunehmen, wenn dessen Inhalte auch in früheren Verfahren schon zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 242 ff.).

Nach alledem liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, sodass die Klage im Hauptantrag abzulehnen war.

Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag begründet.

Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 20).

Der Kläger hat vorliegend einen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 8 EMRK. Denn unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen besteht zurzeit im Iran eine konkrete Gefahr, dass Homosexuelle jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.

Der Begriff des tatsächlichen Gefahr bzw. des realen Risikos in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vergleichbar (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Erniedrigende oder unmenschliche Maßnahmen sind aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme des realen Risikos einer solchen Misshandlung konkret gegeben sind. Bei der Qualifizierung eines Verhaltens als unmenschlich kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei genügen auch intensive psychische oder physische Leiden bei einer im Vordergrund stehenden Demütigung des Opfers. Der ernsthafte Schaden kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (Göbel-Zimmermann/Masuch in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 60 Rn. 62 ff.; Möller/Stiegeler in Hofmann, AuslR, 2. Auflage 2016, § 60 Rn. 23). Bei der Annahme einer konkreten Gefahr ist ausgehend vom anzulegenden Prognosemaßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verengung auf Verhaltensweisen, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen können oder zu Verursachung bleibender Schäden geeignet sind, zu verneinen. Auch erniedrigende Behandlungen, die keine solchen Folgen hinterlassen, fallen in den Schutzbereich des § 60 Abs. 5 i.V.m. der EMRK (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377 mit Anmerkung Walter, ZAR 2011, 65). Einzubeziehen ist auch die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung. An die Feststellung der drohenden Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - alle juris) liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - alle juris). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59/91 - juris).

Ein Ausländer darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die sexuelle Identität (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - so genannte Anerkennungsrichtlinie) Verfolgungshandlungen i.S.v. Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine schwerwiegende Verletzung der sexuellen Identität als Homosexueller kann eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende auf Grund der Ausübung dieser Freiheit tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei ist es nicht zumutbar, vom Ausleben seiner Homosexualität Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331, S. 5 - NVwZ 2012, 1612; EuGH, U.v. 7.11.2013 - C 199/12 bis C 201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9, S. 8 - NVwZ 2014, 132; vgl. auch Markard, EuGH zur sexuellen Orientierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 12/2013, 402; Titze, sexuelle Orientierung und die Zumutung der Diskretion, ZAR 2012, 93). Umgekehrt kann nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn aus Furcht vor Verfolgung auf eine homosexuelle Betätigung verzichtet wird, sofern die verfolgungsrelevante homosexuelle Betätigung die sexuelle Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet (vgl. so zur religiösen Betätigung BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - alle juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Die geschlechtliche Identität, die sexuelle Ausrichtung sowie das Sexualleben gehören zu der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatsphäre (Hofmann in Beck´scher Online Kommentar, Ausländerrecht, Hrsg. Kluth/Heusch, 12. Edition Stand 15.8.2016, Art. 8 EMRK Rn. 20).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris).

Dem Kläger ist es gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe mit Blick auf seine Homosexualität in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran relevante Gefahren ernsthaft drohen. Denn der Einzelrichter hat auf Grund seines Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und den glaubhaften Angaben des Klägers über seine Homosexualität, auch unter Einbeziehung der von ihm vorgelegten Unterlagen keine Zweifel, dass bei dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die Würdigung der Angaben des Klägers ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO.

Der Kläger hat im Gerichtsverfahren, insbesondere im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sein Schicksal als Homosexueller glaubhaft geschildert. Dazu ist zu anzumerken, dass im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132) zum einen darauf zu achten war, zu zudringliche, diskriminierende und menschenunwürdige Fragen gerade zum Intimbereich und zu den Einzelheiten der sexuellen Erlebnisse zu vermeiden. Zum anderen ist bei der Würdigung der Aussagen des Klägers auch im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu bedenken, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihrer Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und gewisse Sachverhalte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht so deutlich bzw. anders angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubhaft sind (vgl. EuGH, EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132; siehe auch Gärlich, Anmerkung, DVBl. 2015, 165, 167 ff.). Weiter ist zu bedenken, dass die homosexuelle Entwicklung des Einzelnen und das Offenbaren sowie das Ausleben der Homosexualität individuell sehr unterschiedlich verlaufen und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner kulturellen, gesellschaftlichen und auch religiösen Prägung sowie seiner intellektuellen Disposition abhängen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).

Das Gericht hat bei der gebotenen richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich homosexuell veranlagt ist, diese homosexuelle Veranlagung im Iran ausgelebt hat und auch hier in der Bundesrepublik Deutschland auslebt. Er hat gleichgeschlechtliche Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Das Gericht hat nicht den Eindruck, dass der Kläger die Homosexualität nur aus asyltaktischen Gründen vorgibt. Vielmehr sprechen seine Schilderungen von einem wirklich erlebten Schicksal und Werdegang als Homosexueller.

Der Kläger hat bei seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht bloß abstrakt von einem ausgedachten, flüchtlingsrelevanten Sachverhalt berichtet, sondern durchaus in umfangreichen Ausführungen detailreich sein Schicksal als Homosexueller geschildert. Anders als bei einem erfundenen Schicksal erwähnte der Kläger dabei auch immer wieder nebensächliche Details und lieferte so eine anschauliche Schilderung seiner Erlebnisse. Hinzu kommen die dabei gebrauchte Wortwahl sowie die gezeigte Mimik und Gestik, auch verbunden mit einem Einblick in seine Gefühlslage und Gedankenwelt. Der Kläger zeigte sich persönlich berührt und emotional betroffen. Gerade die nicht verbalen Elemente bei der Aussage (Körpersprache, Gestik, Mimik usw.) sprechen gewichtig für die Ehrlichkeit des Klägers und für den wahren Inhalt seiner Angaben (in diesem Punkt). Dabei kommt das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Art und Weise seiner Aussage in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung allenfalls ansatzweise zum Ausdruck.

Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung eindringlich, dass er schon mit 10 bis 12 Jahren gemerkt habe, dass er homosexuell sei. Er beschrieb, dass er sich schuldig gefühlt habe. Er habe gedacht, es sei etwas Unnormales. Andere Männer hätten eine Frau, er nicht. Zunächst habe er versuchen wollen, dies zu vertuschen, später habe es aber seine Mutter mitbekommen. Seine Mutter und sein Vater hätten seine Homosexualität nicht akzeptiert. Er habe daher vorsichtig sein müssen und seine Homosexualität verheimlicht. Er habe im Iran zwei lange Beziehungen zu Männern gehabt. Die Homosexuellen hätten im Iran ihre eigenen Partys. Aber sie hätten alles nur unter sich ausgemacht. Dies habe keiner mitbekommen dürfen. Der Kläger erklärte auch weiter ehrlich, dass er aufgrund dessen, dass er alles verheimlicht habe, keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt habe. Sein Vater rede bis heute nicht mehr mit ihm, weil er es für eine Schande halte, dass der Kläger homosexuell sei. Am Schlimmsten sei gewesen, als ein Nachbar bei seinem Geschäft herausgefunden habe, dass er homosexuell sei. Daraufhin habe er sich entschieden, den Iran zu verlassen. Außerdem bestehe die Gefahr, dass man wegen der Homosexualität nicht nur von Behörden und Gerichten verfolgt werde, sondern auch auf offener Straße etwas von Basidsch-Angehörigen umgebracht werde. Weil es eine Schande für die ganze Familie sei, würde auch die Familie nichts dagegen unternehmen.

Der Kläger schilderte weiter überzeugend, dass das Ausleben seiner Homosexualität zu seiner Identität gehöre. Zunächst habe er gedacht, es sei in Deutschland wie im Iran und er müsse alles verheimlichen. Mittlerweile habe er aber auch Kontakte in Deutschland, auch zum WuF in Würzburg. Dies sei eine Einrichtung für Homosexuelle. Sie träfen sich dort oft und organisierten Partys. Er habe dort auch schon zwei Vorträge über (seine) Homosexualität und den Iran gehalten. Er habe zurzeit einen homosexuellen Partner in Deutschland, mit dem er Sexualkontakte habe. Im Internet stehe sein Name im Zusammenhang mit seiner Homosexualität und mit den beiden von ihm gehaltenen Vorträgen. Bestätigt wird das Vorbringen des Klägers durch die von ihm vorgelegte Stellungnahme der Sub e.V. - Beratungsstelle für schwule Männer vom 8. Oktober 2016, nach der er stimmig und nachvollziehbar seine biografische Entwicklung schildert, wie er sich auch in der Asylbewerberunterkunft geoutet habe, wie er zuvor Angst vor einem Outing gehabt habe. Außerdem ist von Schamgefühlen die Rede. Die Stellungnahme kommt weiter nachvollziehbar zu dem Befund, dass die Schilderungen des Klägers detailliert und stringent seien und auch von authentischen und adäquaten Affekten begleitet würden. Des Weiteren seien die einzelnen entwicklungspsychologischen Stadien erkennbar.

Zusammenfassend hat der Kläger glaubhaft seine homosexuelle Entwicklung geschildert, auch mit homosexuellen Kontakten schon im Iran und später in Deutschland. Der Kläger hat wiederholt sexuelle Beziehungen zu anderen Männern unterhalten und lebt auch hier in Deutschland seine sexuellen Neigungen aus, so dass davon auszugehen ist, dass er dies auch im Fall einer Rückkehr in den Iran tun wollte, wenn dies gefahrlos möglich wäre.

Nach dem Gesamteindruck bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Homosexualität. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die Wahrheit gesagt hat. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit repressiven Maßnahmen von Vertretern des iranischen Staates bzw. von Privatpersonen zu rechnen hätte, sofern er seine Homosexualität und deren Ausleben nicht aus Angst vor Verfolgung unterdrücken und verheimlichen würde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten angesichts der im Iran herrschenden Verhältnisse in sein Heimatland zurückzukehren.

Homosexuellen droht im Iran nach den Informationen aus den vorliegenden Erkenntnisquellen flüchtlingsrelevante Verfolgung bzw. eine ernsthafte Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe.

Im Iran ist die Homosexualität im Gegensatz zur Transsexualität nicht legalisiert. Die Homosexualität ist eine Todsünde. Die Transsexualität ist im Iran eine Krankheit. Dies ist auf einen entsprechenden Rechtsspruch des früheren Ayatollah Khomeini zurückzuführen, der zu Geschlechtsumwandlungen feststellte: „Die sexuelle Identität jeder Person beruht auf ihrer Wahrnehmung von sich selbst“ (Die Welt vom 13.2.2014 „Iranische Nationalspielerinnen als Männer entlarvt“; Handelsblatt vom 7.9.2009 „Iran: Wo die Geschlechtsumwandlung boomt“ - vgl. näher zur Verfolgung Transsexueller VG Würzburg, U.v. 17.12.2014 - W 6 K 14.30391 - juris m.w.N.).

Für homosexuelle Handlungen sieht das iranische Strafrecht als Regelstrafe die Todesstrafe vor, wofür allerdings die Beweisanforderungen sehr hoch sind (vier männliche Zeugen, Ermittlungsverbote in Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, hohe Strafen für Falschbeschuldigungen). Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen (auch hierfür zwei männliche Zeugen erforderlich). Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet. Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen. Dennoch werden homosexuelle Beziehungen im entsprechenden soziokulturellen westlich beeinflussten, liberalen Umfeld in Einzelfällen auch de facto geduldet bzw. ignoriert. Geschlechtsumwandlungen gelten häufig als Weg, um eine von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierung oder Identität in die Legalität zu bringen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 8.12.2016, Stand Oktober 2016). Die letzten dem Auswärtigen Amt bekannten und durch die iranische Justizverwaltung bestätigten Fälle sind die am 4. September 2011 in Ahvaz wegen homosexueller Handlungen erfolgten Hinrichtungen von drei Männern. Häufig wird der Vorwurf der Homosexualität zusätzlich zu anderen Delikten erhoben, um die Verhafteten moralisch zu diskreditieren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 9.12.2015, Stand: November 2015, S. 24; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6.2.2008 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30.6.2007: „Sanktionen bei Verstoß gegen moralische Normen“, S. 11; UNHCR vom Januar 2002: Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der islamischen Republik Iran).

Derartige Fälle werden auch vom Deutschen Orient-Institut bestätigt. Danach gibt es Berichte über Straftäter, die wegen gravierender Delikte wie Vergewaltigung, Prostitution oder Mord angeklagt oder verurteilt werden und bei denen zusätzlich mitgeteilt wird, dass es sich um Homosexuelle gehandelt habe, wobei die Homosexualität nicht im Vordergrund gestanden habe (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 15.4.2004 an das VG Köln). Nach Erkenntnissen des UNHCR im Jahre 2002 (vgl. Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der islamischen Republik Iran, Januar 2002) stammte eine bekannt gewordene Hinrichtung durch Steinigung wegen wiederholter homosexueller Handlungen und Ehebruch aus dem Jahr 1995. Auch insoweit konnte allerdings nicht geklärt werden, ob die betroffenen Personen allein aufgrund homosexueller Handlungen verurteilt wurden oder ob zusätzliche Anklagen erhoben wurden. Nach Auffassung des UNHCR ist es jedoch nicht angebracht, nur von einer theoretischen Gefährdung auszugehen. Diskriminierende Gesetze und entsprechendes politisches Vorgehen gegen Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten im Iran erhöhen das Risiko, Opfer von Belästigungen oder sogar tödlicher Gewalt zu werden; sexuelle Minderheiten im Iran werden sowohl von staatlichen als auch privaten Akteuren schikaniert (vgl. VG Bayreuth, U.v.5.3.2012 - B 3 K 11.30113 - juris, mit Bezug auf einen Bericht von Human Rights Watch vom Dezember 2010 „Diskriminierung und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten im Iran“).

Sexuelle Minderheiten werden im öffentlichen Raum häufig Opfer von verbalen, gewalttätigen oder gar sexuellen Übergriffen durch Polizisten oder Sicherheitskräfte sowie von Familienmitgliedern oder anderen Privatpersonen. Sie haben dabei keine Möglichkeit gegen diese Übergriffe Schutz zu suchen, was zu einer Straflosigkeit der Täter führt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nufer/Lipp, Zulässigkeit der Wegweisung eines homosexuellen Iraners, Newsletter 30.5.2011).

Betreffend die Homosexualität ist man im Iran noch weit davon entfernt, an Homosexuelle auch nur zu denken. Homophobie, Diskriminierung und drakonische Strafen für homosexuelle Handlungen sind Gründe, warum Iraner auch nach Deutschland fliehen, um hier zu einem selbstbewussten Umgang mit ihrer sexuellen Identität zu finden. Gemäß den Lehren des Islams gelten homosexuelle Handlungen als sündhaft. Homosexuellen Personen bleibt aus Furcht vor Strafe und Repressalien oftmals nur die Flucht ins Exil. Im Iran wissen, wenn überhaupt, oftmals nur enge Familienmitglieder und gute Freunde von der Homosexualität ihrer Verwandten oder Freunde (Iran Journal vom 29.6.2015 „Der lange Weg zum ‚Proud to be Gay‚“).

Die Behörden im Iran verfolgen Menschen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität. Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts sind verboten. Homosexuelle sind Schikanen und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. In einigen Fällen wurden von Sicherheitskräften Razzien in Häusern durchgeführt und auch Websites überwacht. Nicht nur der einvernehmliche Geschlechtsverkehr zwischen Männern ist kriminalisiert, sondern auch andere Handlungen, darunter Berühren und intimes Küssen, die mit Peitschenhieben bestraft werden können. Darüber hinaus haben Regierungsvertreter, Mitglieder der Basidsch-Milizen und Vertreter der Strafverfolgung und der Geheimdienste die Kriminalisierung von gleichgeschlechtlichem Verhalten als Vorwand benutzt, um eine Überwachung und Regulierung privater einvernehmlicher Beziehungen zwischen Menschen zu etablieren und grundlegende Rechte von Menschen zu verletzen, die beschuldigt wurden, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu unterhalten. Es kam zu Massenverhaftungen von Männern, die man verdächtigte, schwul zu sein (amnesty international Report 2015 Iran; queeramnesty, Offener Brief von internationalen NGOs an den Präsidenten der islamischen Republik Iran vom 29.12.2013 - http: …www.queeramnesty.de/laender/artikel/kategorie/iran/view/offener-brief-an-den-praesidenten-der-islamischen-republik-iran.html).

Die vorstehend zusammenfassend skizzierte Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität - insbesondere von Männern - im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial für (vornehmlich auch) staatliche Verfolgung in sich birgt und sich dieses Potenzial im Einzelfall zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichten kann (vgl. zur Verfolgung Homosexueller VG Würzburg, U.v. 1.7.2016 - W 6 K 15.30116; U.v. 23.12.2015 - W 6 K 15.30648; U.v. 14.11.2012 - W 6 K 12.30072 - juris; VG Lüneburg, U.v. 17.8.2015 - 5 A 218/14 - juris; VG München, U.v. 6.5.2014 - M 2 K 13.30691 - juris; B.v. 29.11.2013 - M 2 K 13.30275 - juris; VG Hamburg, U.v. 2.4.2014 - 10 A 465/12 - EzAR-NF 62 Nr. 32; VG Köln, U.v. 13.3.2014 - 16 K 5798/12.A - juris; VG Dresden, U.v. 9.5.2013 - A 6 K 1378/11 - juris; VG Trier, U.v. 21.2.2013 - 2 K 1183/12.TR - juris; U.v. 17.1.2013 - 2 K 730/12.TR - juris; VG Wiesbaden, U.v. 8.2.2013 - 6 K 786/12.WI.A - juris; VG Augsburg, U.v. 12.11.2012 - Au 7 K 12.30252 - juris; VG Bayreuth, U.v. 5.3.2012 - B 3 K 11.30113 -juris).

Nach dieser Erkenntnislage droht dem Kläger bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Verfolgung.

Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er unter die skizzierten Straftatbestände des iranischen Strafrechts fallen kann. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass er schon seit seiner Jugendzeit homosexuelle Neigungen hat und auch entsprechend homosexuell geprägt ist. Vor diesem Hintergrund kann es ihm nicht verwehrt werden, seine Homosexualität auszuleben, wie er dies zum Teil auch schon in der Vergangenheit praktiziert hat. Zwar hat er bisher seine Homosexualität im Privaten und Verborgenen bzw. im Ausland ausgelebt und bislang jedenfalls nicht in deutlichem Ausmaß die Aufmerksamkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden erregt, weil er seine Homosexualität aus Furcht vor Strafverfolgung verheimlicht hat. Der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf ein Ausleben der Homosexualität bzw. die Unterdrückung und Verheimlichung der eigenen Homosexualität kann dem Kläger jedoch nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. Dem Kläger kann darüber hinaus nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr weiter seine sexuelle Identität zu verheimlichen oder Zurückhaltung zu üben. Der Kläger droht bei einer Rückkehr vielmehr verfolgt zu werden, wenn er sich seiner Sexualität entsprechend verhalten würde. Eine bisher fehlende Verfolgung wegen Verheimlichung der Homosexualität im Iran ist unschädlich. Ein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf homosexuelle Betätigung hindert die Anerkennung eines Abschiebungsverbots nicht. Aus den gleichen Erwägungen ist unschädlich, dass der Kläger neben der Angst vor Verfolgung durch staatliche Behörden auch schon aus Angst und Schande vor seiner Familie im Iran vor einem Ausleben der Homosexualität absieht bzw. dies dort tunlichst verheimlicht (Titze, ZAR 2012, 93).

Nach alledem war die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 und 8 EMRK besteht. Infolgedessen waren auch die Nummern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, weil mit der zwingenden Feststellung von dauerhaften Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 VwGO auch die - schon früher getroffenen - Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung obsolet werden, und damit sowohl die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG samt dessen Befristung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in der von der Beklagten getätigten Form nicht mehr ermessensfehlerfrei möglich sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG und folgt dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein 1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.

2

Er stellte im Oktober 1992 einen Asylantrag. Nachdem er unbekannt verzogen war, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Antrag mit Bescheid vom 8. November 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Einen weiteren Asylantrag unter einem Aliasnamen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. September 1993 ab.

3

Im November 1994 wurde der Kläger von den französischen Behörden wegen des Verdachts der Vorbereitung terroristischer Aktionen in Algerien festgenommen. Das Tribunal de Grande Instance de Paris verurteilte ihn am 22. Januar 1999 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren.

4

Nachdem der Kläger im März 2001 aus französischer Haft entlassen worden war, stellte er im Juli 2001 in Deutschland einen Asylfolgeantrag, den er auf die überregionale Berichterstattung über den Strafprozess in Frankreich und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr in Algerien stützte. Er gab an, nie für eine terroristische Vereinigung aktiv gewesen zu sein; der Prozess in Frankreich sei eine Farce gewesen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Algeriens fest. Angesichts der Berichterstattung über den Strafprozess müsse davon ausgegangen werden, dass der algerische Auslandsgeheimdienst den Prozess beobachtet habe und der Kläger in das Blickfeld algerischer Behörden geraten sei. Bei einer Rückkehr nach Algerien bestehe deshalb die beachtliche Gefahr von Folter und Haft.

5

Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 nahm das Bundesamt den Anerkennungsbescheid vom 15. Oktober 2002 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Feststellung sei von Anfang an fehlerhaft gewesen, da das Vorliegen der Ausnahmetatbestände in § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Alt. 3 AuslG verkannt worden sei. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung in Frankreich stehe fest, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2006 aufgehoben, da das Bundesamt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt habe.

6

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein, in dessen Verlauf der Kläger bestritt, dass sich die Verhältnisse in Algerien entscheidungserheblich geändert hätten. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Darüber hinaus stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Durch die im September 2005 per Referendum angenommene "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" sowie die zu deren Umsetzung erlassenen Vorschriften habe Algerien weitgehende Straferlasse für Mitglieder islamistischer Terrorgruppen eingeführt. Die Amnestieregelungen würden konsequent und großzügig umgesetzt und fänden auch nach Ablauf des vorgesehenen Stichtags weiter Anwendung. Der Kläger habe daher im Falle seiner Rückkehr nach Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgung zu befürchten.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid durch Urteil vom 20. Mai 2008 aufgehoben, da dem Widerruf bereits die Rechtskraft des Urteils vom 27. Oktober 2006 entgegenstehe. Der angefochtene Widerruf erweise sich im Ergebnis als eine die Rücknahme vom 1. Juni 2005 ersetzende Entscheidung.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Dezember 2009 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar stehe die Rechtskraft des die Rücknahme aufhebenden Urteils dem Widerruf nicht entgegen, denn die Streitgegenstände dieser beiden Verwaltungsakte seien nicht identisch. Dennoch erweise sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht vorlägen. Dieser sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur möglich, wenn der Betroffene wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Heimatstaat vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Er falle nicht unter die Stichtagsregelung der Amnestieregelung; ob die Anwendungspraxis auch den Fall des Klägers erfasse, sei unsicher. Angesichts der weiterhin bestehenden Repressionsstrukturen seien ausreichende Anhaltspunkte für eine allgemeine Liberalisierung in Algerien nicht vorhanden.

9

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von dem abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgegangen. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie würde selbst ein Vorverfolgter nur durch die widerlegbare Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie privilegiert. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH sei beim Widerruf eines nicht Vorverfolgten der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

10

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil aus den Gründen der Ausgangsentscheidung. Darüber hinaus macht er geltend, dass einem anerkannten Flüchtling aufgrund seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und des Vertrauens auf seinen gefestigten Status ein größerer Schutz zu gewähren sei als einem Asylbewerber bei der Entscheidung über seine Anerkennung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar hat das Berufungsgericht den Widerrufsbescheid zu Recht sachlich geprüft und nicht bereits wegen des aus der Rechtskraft folgenden Wiederholungsverbots aufgehoben (1.). Es hat aber der Verfolgungsprognose, die es bei Prüfung der Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gestellt hat, einen unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt (2.). Mangels der für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat in der Sache weder in positiver noch in negativer Hinsicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

12

1. Dem Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids steht nicht entgegen, dass die zuvor verfügte Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung im Vorprozess rechtskräftig aufgehoben worden ist. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. Urteile vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <257 f.> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 und vom 28. Januar 2010 - BVerwG 4 C 6.08 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 99). Das Wiederholungsverbot erfasst aber nur inhaltsgleiche Verwaltungsakte, d.h. die Regelung desselben Sachverhalts durch Anordnung der gleichen Rechtsfolge (Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <362> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 4 und Beschluss vom 15. März 1968 - BVerwG 7 C 183.65 - BVerwGE 29, 210 <213 f.>).

13

In Anwendung dieser Kriterien erweisen sich Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung wegen Nichtbeachtung zwingender Ausschlussgründe und deren Widerruf wegen Wegfalls der sie begründenden Umstände nicht als inhaltsgleich. Zwar erfolgte die Rücknahme im Fall des Klägers nur mit Wirkung für die Zukunft, so dass die beiden Verwaltungsakte auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. aus einer anderen Perspektive Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <35>). Aber die den beiden Aufhebungsakten zugrunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen und die hierbei zu berücksichtigenden Tatsachen unterscheiden sich: Während die Rücknahme auf einer anderen rechtlichen Beurteilung eines vergangenen Sachverhalts beruht, stützt sich der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auf eine nach der Anerkennung eingetretene Sachverhaltsänderung. Daher greift das Wiederholungsverbot im vorliegenden Fall nicht.

14

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

15

Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Daher sind die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - juris Rn. 9; zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen).

16

Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesamt bei seiner Widerrufsentscheidung kein Ermessen ausgeübt hat. Durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG ist geklärt, dass in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Altanerkennungen getroffen und festgelegt, bis wann diese auf einen Widerruf oder eine Rücknahme zu überprüfen sind. Daraus folgt, dass es vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keiner Ermessensentscheidung bedarf (Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 53.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31 Rn. 13 ff.).

17

Das Berufungsurteil ist aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen und speziell mit Blick auf den der Verfolgungsprognose zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu vereinbaren, der im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG auszulegen ist. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

18

a) Diese unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505) dahingehend konkretisiert, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie angesprochene "Schutz des Landes" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67, 76, 78 f.). Dazu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung verhält. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG sieht - ebenso wie Art. 1 C Nr. 5 GFK - vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 65). Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 66), soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (ebd. Rn. 76). Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (so EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 68).

19

Mit Blick auf die Maßstäbe für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72). Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 73).

20

aa) Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Allerdings sind wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommt (vgl. Urteile vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 <84> und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <124 f.>).

21

Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kann seit Umsetzung der in Art. 11 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der bisherigen, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht festgehalten werden. Danach setzte der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277 <281> und vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 18; so auch das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung). Dieser gegenüber der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abgesenkte Maßstab ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt worden. Er wurde dann auf den Flüchtlingsschutz übertragen und hat schließlich Eingang in die Widerrufsvoraussetzungen gefunden, soweit nicht eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung geltend gemacht wird, die in keinem inneren Zusammenhang mehr mit der früheren steht (Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 26).

22

Dieses materiellrechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist der Richtlinie 2004/83/EG fremd. Sie verfolgt vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt (Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 20 ff. und vom 7. September 2010 - BVerwG 10 C 11.09 - juris Rn. 15). Das ergibt sich neben dem Wortlaut der zuletzt genannten Vorschrift auch aus der Entstehungsgeschichte, denn die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichenden Sicherheit zu differenzieren, nicht durchsetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe "Asyl" vom 25. September 2002, Ratsdokument 12199/02 S. 8 f.). Demzufolge gilt unionsrechtlich beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 ; Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 22).

23

Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich der Maßstab der Erheblichkeit für die Veränderung der Umstände danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 84 ff., 98 f.). Die Richtlinie kennt nur diesen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr unabhängig davon, in welchem Stadium - Zuerkennen oder Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - diese geprüft wird. Es spricht viel dafür, dass die Mitgliedstaaten hiervon in Widerrufsverfahren nicht nach Art. 3 der Richtlinie zugunsten des Betroffenen abweichen können. Denn die zwingenden Erlöschensgründe dürften zu den Kernregelungen zählen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, um das von der Richtlinie 2004/83/EG geschaffene System nicht zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09, B und D - NVwZ 2011, 285 Rn. 120 zu den Ausschlussgründen). Das kann aber hier dahinstehen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 bei der Flüchtlingsanerkennung an den oben dargelegten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben des nationalen Rechts festhalten wollte. Vielmehr belegt der neu eingefügte § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, demzufolge für die Feststellung einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ergänzend anzuwenden ist, dass der Gesetzgeber sich den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht hat.

24

bb) Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72 ff.). Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Der Senat hat in einem Fall, in dem ein verfolgendes Regime gestürzt worden ist (Irak), bereits entschieden, dass eine Veränderung in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17). Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt (Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.>; Beschluss vom 7. Februar 2008 a.a.O. juris Rn. 37), gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Sind - wie hier - Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Unionsrecht gebietet, dass die Beurteilung der Größe der Gefahr von Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 90). Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden.

25

b) Das Berufungsgericht hat vorliegend bei seiner Verfolgungsprognose den Maßstab der hinreichenden Sicherheit zugrunde gelegt. Damit hat es § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verletzt; auf dieser Verletzung beruht die Berufungsentscheidung. Da das Berufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen unter einem - wie dargelegt - rechtlich unzutreffenden Maßstab getroffen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Denn es ist Aufgabe des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz, die Verhältnisse im Herkunftsland auf der Grundlage einer Gesamtschau zu würdigen und mit Blick auf die Umstände, die der Flüchtlingsanerkennung des Betroffenen zugrunde lagen, eine Gefahrenprognose unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu erstellen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.