Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Sept. 2018 - Au 5 K 17.1214

published on 13/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Sept. 2018 - Au 5 K 17.1214
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Überdachung eines Kellerabgangs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Die Kläger sind Miteigentümer des nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), welches mit einem selbst genutzten Reihenmittelhaus bebaut ist.

Der Beigeladene ist Eigentümer des südwestlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Baugrundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung, welches mit einem selbst genutzten Reiheneckhaus bebaut ist.

Die vorbezeichneten Grundstücke sind Teil einer Reihenhausbebauung, die insgesamt aus fünf Reihenhäusern besteht.

Für die beiden vorbezeichneten Grundstücke besteht kein qualifizierter Bebauungsplan. Sie befinden sich jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles des Marktes ....

Mit Formblatt vom 10. August 2016 beantragte der Beigeladene zunächst die Erteilung einer Baugenehmigung für das Errichten einer Grenzmauer, einer Überdachung des Kellerabgangs mit anschließender offener Pergola und dem Aufbau von Gerätehütten/überdachter Holzlege auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes ... versagte dem beantragten Bauvorhaben mit Beschluss vom 12. September 2016 das gemeindliche Einvernehmen. Begründet wurde dies damit, dass sich das Bauvorhaben nicht einfüge und nachbarschützende Belange berührt würden.

Mit Erklärung vom 1. Februar 2017 hat der Beigeladene seinen Bauantrag dahingehend beschränkt, dass die ursprünglich beantragte Überdachung der Holzlege nicht mehr weiter verfolgt werde. Gegenstand des Bauantrages sei lediglich die Überdachung der Kellerabgangstreppe.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 18. Juli 2017 wurde dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Überdachung des Kellerabgangs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 18. Juli 2017 versehenen Unterlagen erteilt (Ziffer I. des Bescheides). In Ziffer II. des Bescheides wurde das gemeindliche Einvernehmen des Marktes ... ersetzt.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 i.V.m. Art. 56 ff. Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Die Genehmigung werde nach Art. 68 Abs. 1 BayBO erteilt, da das Vorhaben unter Beachtung der mit der Baugenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, welche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen seien. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich aus §§ 29, 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, aber außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten, rechtskräftigen Bebauungsplanes. Es sei zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, die Erschließung gesichert sei und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Die antragsgegenständliche Überdachung der bestehenden Kelleraußentreppe füge sich in die bestehende Bebauung der näheren Umgebung ein, da zum einen bereits eine ähnliche Überdachung auf Grundstück Fl.Nr. ... und damit in der näheren Umgebung vorhanden sei. Die Überdachung rage zwar über die bauplanungsrechtlich zulässige Grenzmauer hinaus, verstoße aber wegen ihrer moderaten Außenmaße, der nicht geschlossenen Bauausführung sowie der verwendeten Baustoffe, insbesondere durch das lichtdurchlässige Dach aus Sicherheitsglas, nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, da die Belichtung des Nachbargrundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wäre. Durch die Überdachung würden keine bodenrechtlichen Spannungen ausgelöst. Es handle sich um eine völlig untergeordnete bauliche Anlage. Hinsichtlich der eventuellen Ableitung von Niederschlagswasser von der Überdachung auf das Grundstück der Kläger bestehe erst bei einer Dachfläche von mehr als 1.000 m² pro Einleiter eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV). Bei der antragsgegenständlichen Dachflächengröße von ca. 5,5 m² (2,6 m x 2,09 m) bestehe keine öffentlich-rechtliche Genehmigungspflicht. Folglich sei auch Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO nicht einschlägig. Eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises der Überdachung finde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht statt (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO).

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 18. Juli 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Kläger haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 9. August 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragen,

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 18. Juli 2017, Az.: ...) wird aufgehoben.

Zur Begründung ist mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 u.a. ausgeführt, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt sei, welches sich aus dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ableite. Vorliegend sei die objektiv rechtliche Seite des Rücksichtnahmegebotes verletzt. Ein Vorhaben füge sich nur dann in der Regel ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens halte. Unzulässig sei ein Vorhaben, wenn es bodenrechtlich beachtliche und damit bewältigungsbedürftige Spannungen hervorrufe. Vorliegend füge sich die Überdachung der bestehenden Kelleraußentreppe nicht in die bestehende Bebauung der näheren Umgebung ein. Das genehmigte Teilstück der Überdachung habe eine pultähnliche Dachschräge, die direkt in den Garten der Kläger gerichtet sei. An dieser Überdachung sei direkt zum Grundstück der Kläger eine Dachrinne angebracht, die am Ende der Überdachung ohne Ablauf ende. Das durch die Dachrinne aufgefangene Wasser fließe direkt in den Garten der Kläger. Bei Starkregen oder Schneeschmelze laufe das Wasser auch über die Dachrinne in den Garten der Kläger. Bei Schnee-Tauwetter würden zusätzlich zum Wasser noch Schneelawinen auf das Grundstück der Kläger fallen, die eine Unfallgefahr darstellten. Auch sei nicht auszuschließen, dass das auf das Grundstück der Kläger abgeleitete Wasser die Grundmauern des Hauses durchfeuchte. Auch ruhe die Konstruktion der Überdachung lediglich provisorisch auf drei Stützpfeilern sowie auf einem freischwebenden Mauerstein. Im Übrigen habe die genehmigte Dachkonstruktion erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Kläger. Insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Licht- und Sonneneinfalls. Auf Grund der Auswirkungen der genehmigten Überdachung sei auch die subjektiv-rechtliche Seite des Rücksichtnahmegebotes verletzt. Es sei in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen. Auch habe das Landratsamt ... fakultativ eine Prüfung der Standsicherheit vorgenommen. Art. 10 BayBO sei insoweit nachbarschützend.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 15. Dezember 2017 wird ergänzend Bezug genommen.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 7. September 2017 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. August 2017 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen.

Der Beigeladene, der mit Schreiben vom 8. Februar 2018 zur Standsicherheit des genehmigten Bauvorhabens Stellung genommen hat, hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 17. Juli 2018 einen nichtöffentlichen Ortstermin am Baugrundstück und dessen näherer Umgebung durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird ergänzend verwiesen.

Am 13. September 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die in der Klage angegriffene Baugenehmigung vom 18. Juli 2017 verletzt die Kläger nicht in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Insoweit genügt eine mögliche objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht, vielmehr müssen die Kläger durch die Baugenehmigung auch gerade in ihren geschützten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 34). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt darüber hinaus auch nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung reicht (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 BayBO beschränkt, da es sich bei der genehmigten selbstständigen Kellerabgangsüberdachung des Beigeladenen um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Dementsprechend sind bauordnungsrechtliche Fragestellungen, insbesondere auch die Einhaltung von Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO), nicht Prüfungsgegenstand, so dass insoweit keine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung vom 18. Juli 2017 in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58).

a) Soweit die Kläger vorliegend – allerdings ohne entsprechende qualifizierte Nachweise – sicherheitsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Statik der Kellerabgangsüberdachung geltend machen, sind diese Belange weder im Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde enthalten noch im öffentlich-rechtlichen Sinne nachbarschützend. Überdies erfolgt die Einhaltung der Voraussetzungen zur Standsicherheit durch das Bauvorhaben allein durch die Vorlage der erforderlichen bautechnischen Nachweise, wobei die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayBO diese inhaltlich – abgesehen von den Fällen des Art. 62 Abs. 3 BayBO, die vorliegend nicht einschlägig sind – nicht prüft. Deshalb gehört es nicht zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren, das Vorliegen der Voraussetzungen der Standsicherheit durch ein Bauvorhaben zu prüfen.

Dies gilt selbst dann, wenn man mit den Klägern annehmen würde, dass der Beklagte durch die durchgeführte Baukontrolle auch zur Standsicherheit des streitgegenständlichen Bauvorhabens Stellung genommen hat. Auch insoweit käme eine Verletzung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht. Eine auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften gestützte Anfechtungsklage gegen eine im Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilte Baugenehmigung geht in diesen Punkten stets ins Leere (BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3). Daher sind die Kläger hinsichtlich ihres Einwandes, das Vorhaben verstoße gegen Art. 10 BayBO, darauf zu verweisen, insoweit Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die konkrete Ausführung des Bauvorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58).

Gleiches gilt für die Frage der Oberflächen- und Niederschlagsentwässerung durch die an die Kellerabgangsüberdachung angebrachte Dachrinne (BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 1 CS 14.2015 – juris Rn. 3). Auch insoweit trifft die Baugenehmigung keine Aussage und fehlt es damit bereits an einer Feststellungswirkung der mit der Klage angegriffenen Baugenehmigung zu dieser rechtlichen Frage. Überdies bleibt die Dachfläche der genehmigten Kellerabgangsüberdachung weit hinter den für eine Genehmigungspflichtigkeit in der NWFreiV in den §§ 1, 3 NWFreiV geregelten Grenzen zurück. Vorliegend handelt es sich nach den genehmigten Plänen allenfalls um eine überdachte Fläche zur Niederschlagswasserentwässerung von 2,60 x 2,09 m, d.h. 5,43 m².

Ohne eine entsprechende Genehmigungspflicht nach der NWFreiV liegt aber gerade auch kein Fall des Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO vor, so dass sich die Baugenehmigung zur Frage der von den Klägern beanstandeten Niederschlagswasserbeseitigung gerade enthält und es an einer Feststellungswirkung der Baugenehmigung diesbezüglich fehlt.

b) Ein Erfolg der Klage ergibt sich aber auch nicht aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten.

aa) Bei der beantragten und genehmigen Maßnahme handelt es sich um eine Kellerabgangsüberdachung eines genehmigten Wohngebäudes. Die Maßnahme ist bauplanungsrechtlich nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 BauGB im vorliegenden Gebiet ohne Weiteres zulässig. Dabei kann letztlich auch dahinstehen, ob es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks um ein allgemeines bzw. reines Wohngebiet im Sinne von § 3 bzw. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) handelt. Bei der genehmigten Kellerabgangsüberdachung handelt es sich um eine funktional dem allgemein zulässigen Wohngebäude des Beigeladenen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) zu- bzw. untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Bestimmung sind außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. In diesem Punkt ist darauf zu verweisen, dass sich ausweislich der beim Ortsaugenschein gewonnenen Erkenntnisse selbst innerhalb der streitgegenständlichen Reihenausanlage an der ... auf Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bereits eine vergleichbare Abgangsüberdachung findet. An der funktionalen Zuordnung der genehmigten Anlage zum Wohngebäude des Beigeladenen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch, der den Klägern Drittschutz vermitteln könnte, vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.

bb) Ein Erfolg der Klage ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß wegen Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 ff. BauNVO). Dies gilt selbst dann, sofern man aufgrund der vorliegenden Reihenhausbebauung von einer südöstlichen Baugrenze auf Höhe der jeweiligen Gebäudeabschlusskanten ausgehen würde. Dabei kann dahinstehen, ob mit wohl überwiegender Rechtsprechung Baugrenzen als Element des Maßes der baulichen Nutzung generell nachbarschützende Wirkung abgesprochen wird (vgl. VG München, B.v. 1.9.2010 – M 8 Sn 10.3907 – juris). Dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn soweit in der Rechtsprechung Baugrenzen überhaupt nachbarschützende Wirkung beigemessen wird, bezieht sich dies stets auf durch Bebauungsplan förmlich festgesetzte Baugrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 1 CS 15.2207 – juris Rn. 8). Zum einen würde es sich daher vorliegend allenfalls um eine faktische Baugrenze am südöstlichen Abschluss der Gebäudekörper handeln. Zum anderen würde es die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zu beachten gelten, wonach auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Anlagen im Sinne des § 14 BauNVO, wie sie hier inmitten stehen, zugelassen werden können.

cc) Die Klage bleibt auch insoweit erfolglos, als die Kläger eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ist das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme indem in dieser Bestimmung genannten Begriff des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1985 – 4 C 19.82).

Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Behalt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – NVwZ 1987, 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 36/79 – BVerwGE 67, 334 ff).

Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 – 4 C 59/79 – BRS 40 Nr. 199). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Art. 14 Grundgesetz (GG) maßgebliche Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein.

Dies zugrunde legend ist ein Verstoß unter keinem in Betracht kommenden und vorgetragenen Aspekt für die Kläger gegeben. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Rechtsinstitut der Nachbarklage dem Nachbarn nicht das Recht vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu werden. Ein Abwehranspruch entsteht erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens das Wohngebäude des Nachbarn „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Eine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2011 – 14 ZB 10.493 – juris). Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung bleibt vorliegend kein Raum. Dies zum einen, weil sich die Kellerabgangsüberdachung lediglich auf Höhe des Erdgeschosses des klägerischen Wohngebäudes befindet. Überdies ist auch keine nennenswerte Verschattung zu befürchten, da zur Ausführung des genehmigten Bauvorhabens ein lichtdurchlässiges Glasdach gewählt wurde. Inwieweit durch die streitgegenständliche Kellerabgangsüberdachung für die Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung verbunden sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.

c) Soweit die Kläger schließlich geltend machen, durch die konkrete Ausführung der Abgangsüberdachung (Dachneigung) und dem offenen Ablauf von Niederschlagswasser aus der angebrachten Dachrinne komme es zu unzumutbaren Vernässungsschäden, die ihr Eigentumsrecht beeinträchtigten, lässt sich damit ein Erfolg der verwaltungsrechtlichen Klage gegen die Baugenehmigung vom 18. Juli 2017 gleichfalls nicht begründen. Denn die Baugenehmigung wird gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt, so dass im öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht überprüft wird, inwieweit durch ein Bauvorhaben das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wird (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2018, Art. 68 Rn. 258). Private Rechte Dritter sind vielmehr im Baugenehmigungsverfahren nur ausnahmsweise zu beachten (vgl. BayVGH, U.v. 8.9.1998 – 27 B 96.1407 – BayVBl 1999, 215). Da das Zivilrecht kein Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung ist (Art. 68 Abs. 4 BayBO), kann insoweit auch durch die Erteilung der Baugenehmigung grundsätzlich kein unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten erfolgen (VGH BW, B.v. 4.3.1996 – 5 S 17989/95 – juris Rn. 23). Überdies ist den genehmigten Plänen auch nicht zu entnehmen, dass vorliegend durch das Anbringen der Dachrinne an die Kellerabgangsüberdachung ein Überbau auf das Grundstück der Kläger erfolgt wäre. Das Eigentum der Kläger wird daher durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in seinem Bestand bereits nicht tangiert (vgl. BayVGH, U.v. 8.9.1998 – 27 B 96.1407 – BayVBl 1999, 215), so dass die Kläger hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Vernässungsschäden auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nimmt insoweit diesem auch nicht das Risiko der zivilrechtlichen Realisierbarkeit seines Bauvorhabens ab (BayVGH, B.v. 8.12.2011 – 15 ZB 11.1882 – juris Rn. 10; BGH, U.v. 6.7.2000 – III ZR 340/98 – BayVBl 2001, 505; Lechner in Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 73 ff.).

d) Ebenfalls nicht geeignet, einen Erfolg der Klage herbeizuführen, ist schließlich das vom Markt ... dem Bauvorhaben des Beigeladenen verweigerte Einvernehmen nach § 36 BauGB. Insoweit handelt es sich lediglich um eine die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG, Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung – BV) der betroffenen Gemeinde schützende Rechtsvorschrift, auf die sich der betroffene Nachbar nicht berufen kann. Im Übrigen ist vorliegend das verweigerte gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 67 Abs. 1 BayBO in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid ersetzt worden. Rechtsmittel gegen diese Ersetzungsentscheidung hat der Markt ... nicht ergriffen, so dass das erforderliche gemeindliche Einvernehmen zwischenzeitlich vorliegt.

Nach allem war die Klage daher abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich mithin keinem Prozessrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 06/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 340/98 Verkündet am: 6. Juli 2000 P r e u ß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 23/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abände
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Annotations

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.