Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2016 - Au 5 K 16.285

published on 09/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2016 - Au 5 K 16.285
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid, der das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... für mit einem Einfamilienhaus mit Carport bebaubar erklärt.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich dieses Grundstücks angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ..., welches mit einem selbst genutzten Einfamilienhaus bebaut ist.

Der Beigeladene und die derzeitigen Grundstückseigentümer beabsichtigen, das Grundstück zu teilen und im südlichen Grundstücksteil durch den Beigeladenen ein Einfamilienhaus mit Carport zu errichten.

Mit Formblatt vom 17. November 2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung ei-nes Vorbescheids hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... (...-straße ...).

Der Vorbescheid soll über die Fragen entscheiden, ob die geplante Bebauung in zweiter Reihe nach Art und Maß grundsätzlich möglich ist (Frage 1.) bzw. ob eine Bebauung in zweiter Reihe Richtung ...-straße möglich ist (Frage 2.).

Für die betreffenden Grundstücke besteht kein Bebauungsplan. Sie befinden sich jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt ...

Der Kläger hat die Pläne des Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Mit Beschluss des Bau-, Verkehrs-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses der Stadt ... vom 13. Januar 2015 wurde das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Bauvorbescheid abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die Fläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung des von der ...-straße und der ...-straße begrenzten Quartiers einfüge.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 wurde die Stadt ... aufgefordert, nochmals über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 hat der erste Bürgermeister der Stadt ... ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sei. Die zur Beurteilung des Bauvorhabens in Bezug auf die Fläche, die überbaut werde, prägende Umgebungsbebauung werde durch die ...-straße und die ...-straße klar begrenzt. In diesem Quartier gebe es keine freistehende Bebauung in zweiter Reihe von der ...-straße aus betrachtet. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens sei somit nach Auffassung der Stadt ... rechtmäßig und bedürfe keiner erneuten Beratung. Dem Beigeladenen sei geraten worden, einen unmittelbaren Anbau an das bestehende Wohnhaus zu prüfen.

Mit Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 27. Januar 2016 wurde festgestellt, dass das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... mit einem Einfamilienhaus mit Carport bebaubar sei (Ziffer I. des Bescheids). In Ziffer II. wurde das fehlende Einvernehmen der Stadt ... ersetzt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Antrag stattzugeben sei, da das Vorhaben unter Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Im Innenbereich sei ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dies sei vorliegend gegeben. Maßgeblich für das Einfügen nach § 34 BauGB sei die nähere Umgebung und der Rahmen, der sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung ableiten lasse. Im Ergebnis einer Ortsbesichtigung vom 12. Mai 2015 sei festzuhalten, dass der ...-straße keine trennende Wirkung zukomme. Dabei handle es sich um eine relativ schmale Straße. Allein das Vorhandensein einer Straße zwischen einer auf beiden Seiten zusammenhängenden Bebauung unterbreche noch nicht den Bebauungszusammenhang. Das Quartier, in welches sich das gegenständliche Vorhaben einfügen müsse, sei damit größer zu fassen. Maßstabsbildend sei damit das gesamte Quartier südlich der ...-straße. Dies bedeute, dass bei der Frage, ob sich das zweite Wohnhaus auf der Fl.Nr. ... einfüge, insbesondere auch die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Berücksichtigung finden müssten. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten würden. Dies seien die Grundfläche, die Anzahl der Vollgeschosse und die Höhe eines Gebäudes. Das Vorhaben müsse sich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, einfügen. Wesentlich seien hierbei tatsächlich vorhandene Baugrenzen, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürften. Im vorliegenden Quartier seien keine faktischen Baugrenzen erkennbar. Im Übrigen füge sich das Vorhaben auch unproblematisch hinsichtlich der Art der Nutzung und der Bauweise ein. Auch das von der Stadt ... angenommene Quartier zwischen ...- und ...-straße umfasse die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Diese Grundstücke stellten tatsächlich eine Bebauung in zweiter Reihe zu den nördlich angrenzenden Grundstücken mit den Fl.Nrn. ..., ... und ... dar. Das Vorhaben füge sich planungsrechtlich ein. Eine gewisse Nachverdichtung von Bebauung sei gerade im Innenbereich von Städten auch anzustreben, da vor der Entwicklung neuer Wohngebiete „auf der grünen Wiese“ vorrangig eine Nachverdichtung vorhandener innerstädtischer Bereiche erfolgen solle. Dem werde das Bauvorhaben gerecht. Es bestehe damit nach Auffassung des Landratsamtes kein rechtmäßiger Grund, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu verweigern. Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) sei das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweigerte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, wenn die Gemeinde das Einvernehmen rechtswidrig versagt habe und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung bestehe.

Auf den weiteren Inhalt des Bauvorbescheides des Landratsamtes ... vom 27. Januar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Vorbescheid mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, eingegangen am 25. Februar 2016, Klage erhoben und beantragt:

Der Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 27. Januar 2016, Aktenzeichen: ..., wird aufgehoben.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... sei. Das Grundstück sei mit einem besonders ausgestalteten Niedrigenergiehaus bebaut, welches die Sonneneinstrahlung untertags optimal nutze. Hierzu seien bei der Planung und Errichtung des Gebäudes die Lage und Anordnung der Fenster speziell auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt worden, um eine größtmögliche Energieerzeugung zu ermöglichen.

Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 24. Februar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2016 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, nämlich in Normen, die gerade ihm als Dritten zum Schutz zu dienen bestimmt seien. Das Bauvorhaben verstoße insbesondere gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richte sich mangels Existenz eines Bebauungsplanes vorliegend nach § 34 BauGB, da das Vorhaben offensichtlich im unbeplanten Innenbereich liege. In einem solchen dürfe das Bauvorhaben nicht gegen das im Begriff des „Einfügens“ verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Es dürften daher keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bezogen auf einen Dritten von dem Vorhaben ausgehen. Dies sei jedoch vorliegend hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht gegeben. Das streitgegenständliche Bauvorhaben des Beigeladenen füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verletze das Gebot der Rücksichtnahme, da von dem Bauvorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen bezogen auf das Grundstück des Klägers ausgingen. Aufgrund der gegebenen erheblichen Freiflächen im Verhältnis zur überbauten Grundstücksfläche sei das Gebiet geprägt durch großzügige Grünflächen, die allenfalls von Nebenanlagen, die nicht Wohnzwecken dienten, unterbrochen würden. Es herrsche insoweit eine prägende lockere Bauweise vor, die sowohl im nördlichen, vor allem aber auch im südlichen Grundstücksteil faktische Baugrenzen festlege. Diese städtebauliche Situation sei im angegriffenen Bauvorbescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Vorhaben des Beigeladenen halte den von der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen für die überbauten Grundstücksflächen nicht ein, da in der näheren Umgebung keine derart massive Bebauung in zweiter Reihe bestehe. Das Bauvorhaben habe negative Vorbildwirkung und bringe die bisher vorherrschende harmonische Beziehung der Grundstücke und ihrer Bebauung aus dem Gleichgewicht. Es drohe eine Umstrukturierung und Nachverdichtung, die nicht zuletzt die Wohnqualität auf dem Grundstück der Kläger gravierend zum Negativen verändern werde. Allein aufgrund der Dimensionierung und der Distanz zum klägerischen Grundstück spreche vieles dafür, dass das klägerische Grundstück durch das Bauvorhaben des Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigt werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der nördliche Grundstücksteil bereits bebaut sei und aufgrund des im Quartier gegebenen Gefälles die tatsächliche Firsthöhe um 0,60 m höher als zeichnerisch im Bauplan vorgegeben, errichtet werden solle. Unabhängig davon, ob die nach der Bayerischen Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen eingehalten würden, sei das klägerische Grundstück durch die Realisierung des Bauvorhaben erheblichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf Belichtung und Besonnung ausgesetzt, die billigerweise nicht mehr zuzumuten seien und damit das Gebot der Rücksichtnahme verletzten. Die Realisierung des Bauvorhabens führe zu einer erheblichen Verschattung auf dem Grundstück und nehme dem klägerischen Grundstück im südlichen und westlichen Hauptlichteinfallsbereich das notwendige Umgebungslicht. Dies sei für den Kläger nicht zumutbar. Das Niedrigenergiehaus des Klägers sei im besonderen Maße darauf angewiesen, dass der Lichteinfall und die Sonneneinstrahlung auf dem Grundstück des Klägers weiterhin unverändert bleibe.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 6. Juni 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Februar 2016 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen.

Das Landratsamt ... hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine schriftsätzliche Begründung des Antrages auf Klageabweisung ist nicht erfolgt.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Am 31. Mai 2016 hat das Gericht durch den Berichterstatter einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück und dessen näherer Umgebung durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Am 9. Juni 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bauvorbescheid des Beklagten erweist sich zwar als rechtswidrig, verletzt aber keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Für Rechtsbehelfe gegen den auf der Grundlage des Art. 71 BayBO erteilten Vorbescheid gelten dieselben Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst (Decker in Simon/Busse BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 71 Rn. 149). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.

Das mit dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid für grundsätzlich genehmigungsfähig erachtete Bauvorhaben des Beigeladenen (Bebauungsgenehmigung) verstößt weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Klägers. Jedenfalls verletzt das streitgegenständliche Bauvorhaben keine in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfende Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz des Klägers dienen, Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO.

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des mit dem Vorbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2016 für genehmigungsfähig erachteten Bauvorhabens des Beigeladenen richtet sich vorliegend nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB, wonach innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BayVBl 1979, 152 ff).

Bei dem hier unter den Beteiligten im Wesentlichen streitigen Einfügen des Bauvorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche der näheren Umgebung wird zur Konkretisierung dieser Anforderungen auf die Vorschrift des §§ 23 BauNVO zurückgegriffen. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen (BayVGH, B. v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris Rn. 16).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern und insbesondere unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Ortstermins gewonnenen Eindrucks fügt sich das Bauvorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es den für dieses Kriterium in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen überschreitet und im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst (2.1). Ungeachtet dessen, dass das fehlende Einfügen des streitgegenständlichen Bauvorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche der näheren Umgebung zur objektiven Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheides des Beklagten vom 27. Januar 2016 führt, ist dieser Umstand nicht geeignet, den Kläger in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen und einen Erfolg seiner Klage zu begründen (2.2).

2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht verstößt das Bauvorhaben des Beigeladenen gegen das Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB. Zwar ist es hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung unproblematisch zulässig, fügt sich aber jedenfalls hinsichtlich der Grundstückfläche nicht in die insoweit maßgebliche nähere Umgebung ein.

Das Vorhaben ist seiner Art nach - was zwischen den Beteiligten auch nicht strittig

ist - zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend § 34 Abs. 1 oder § 34 Abs.

2 BauGB zur Anwendung kommt, da sich in der näheren Umgebung jedenfalls zahl

reiche Wohnhäuser befinden, so dass die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes

zweifelsohne zulässig ist. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des

Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der

BauNVO entspricht, nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach

der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Vorliegend fügt sich ein Einfamilienhaus von der Art der baulichen Nutzung ohne weiteres in die von Wohnnutzung geprägte nähere Umgebung ein. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das maßgebliche Bauquartier hier lediglich auf den Verlauf von ...- und ...-straße im Bereich zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... (...-straße ...) und Fl.Nr. ... (...-straße ...) zu beschränken ist, oder ob insoweit auch die weiteren vorhandenen Gebäude im westlichen Verlauf von ...- und ...-straße bis zum abschließenden Grundstück Fl.Nr. ... (...-straße ...) an der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB teilnehmen. Ungeachtet der Reichweite der näheren Umgebung hinsichtlich des Merkmals „Art der baulichen Nutzung“ fügt sich ein weiteres Einfamilienhaus hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die von Wohnnutzung geprägte nähere Umgebung ein. Das von ...- und ...-straße gebildete Straßengeviert wird ungeachtet seiner Ausdehnung im Westen ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt. Insoweit liegt die Annahme eines reinen Wohngebiets im Sinne von § 3 BauNVO nahe. Letztlich bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung, denn Wohnnutzung enthält bauplanungsrechtlich kein Konfliktpotential gegenüber einer Wohnnutzung im Übrigen. Der Sinn und Zweck der Zulassung unterschiedlicher Nutzungsarten in den verschiedenen Baugebieten besteht darin, Konflikte widerstreitender Nutzungsarten durch eine Verweisung in ein anderes Baugebiet zu lösen. Ein solcher Widerspruch besteht vorliegend nicht, weil Wohnnutzung lediglich auf weitere Wohnnutzung trifft.

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) jedoch nicht in die insoweit maßgebliche nähere Umgebung ein.

Als nähere Umgebung ist grundsätzlich der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris Rn. 7). Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben gilt in der Regel als Bereich gegenseitiger Prägung, der, der die maßgeblich nähere Umgebung eingrenzt, das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist dabei eine Frage des Einzelfalles. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - NVwZ-RR 1998, 539 f.; BayVGH, B. v 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris Rn. 19).

Bei der hier im Wesentlichen streitigen überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 043461 - juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, U. v. 23.9.1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22; OVG NRW, U. v. 7.11.1996 - 7 A 4820/95 - juris Rn. 36). Entscheidend ist auch hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen.

Nach den dem Gericht vorliegenden Lageplänen, Luftbildern und den beim Orts-

augenschein gewonnenen Erkenntnissen beschränkt sich das für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Bauquartier vorliegend auf die sieben zwischen dem östlichen Ende der...-straße (Fl.Nr. ... -...-straße ... -) und dem im Westen an der kurzen Verbindung von ...- und ...-straße gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... (...-straße ...) gelegenen Grundstücke. Denn dieses Quartier weist eine deutlich wahrnehmbare homogene Bebauungsstruktur auf, die sich östlich und westlich im weiteren Verlauf von ...- bzw. ...-straße so nicht fortsetzt. Die einheitliche Prägung dieser sieben Grundstücke und ihrer Bebauung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich in den vorderen, zur ...-straße gerichteten Bereichen die Hauptgebäude finden und der rückwärtige Bereich dieser Grundstücke grundsätzlich im Sinne eines frei gehaltenen Gartenbereichs unbebaut ist und sich hier allenfalls vereinzelt kleinere Nebengebäude wie Garagen oder Schuppen befinden. Die Bebauung auf den vorbezeichneten maßgeblichen sieben Grundstücken folgt augenscheinlich einer erkennbaren Ordnungsstruktur, die durch das Fehlen von Hauptgebäuden im rückwärtigen Grundstücksbereich - von der Erschließungsstraße ...-straße aus betrachtet - geprägt ist. Da sämtliche sieben maßgeblichen Baugrundstücke im Straßengeviert eine derartige einheitliche Bebauungsstruktur aufweisen, ist von einer wechselseitigen Prägung der Grundstücke im Sinne einer rückwärtigen „faktischen Baugrenze“ in den südlich ausgerichteten, von Hauptnutzungen freigehaltenen Grundstücksbereichen auszugehen. Sämtliche bislang im maßgeblichen Quartier vorhandenen Hauptnutzungen - auch die später hinzugekommenen - folgen dieser Bebauungsstruktur im Sinne einer rückwärtigen Baugrenze. Durchbrechungen mit einem Hauptgebäude in den südlich ausgerichteten Ruhezonen der Grundstücke finden sich in diesem Bauquartier bislang nicht.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist hinsichtlich der maßgeblichen überbaubaren Grundstücksflächen nicht auf die Bereiche im östlichen Verlauf der ...-straße bzw. westlich des abschießenden Grundstücks Fl.Nr. ... abzustellen. Diese Bereiche westlich bzw. östlich des maßgeblichen Bauquartiers weisen bereits eine gänzlich andere Baustruktur als die einheitlich und homogen geprägten Grundstücke zwischen Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... auf. Insoweit liegt auch ein gänzlich anderer Grundstückszuschnitt mit kleineren Grundstücken insbesondere auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ..., ... und ... vor. Auch die Verbindung zwischen ...- und ...-straße, die im weiteren Verlauf in die ...-straße mündet, bildet eine deutlich wahrnehmbare Zäsur zum einheitlich geprägten Bereich zwischen den Grundstücken an der ...-straße ... bis ... Auch die gebotene engräumigere Betrachtungsweise hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche und der insoweit nicht so stark ausgebildeten wechselseitigen Prägung der Baugrundstücke und ihrer Bebauung gebietet hinsichtlich der Prüfung des Merkmals „Einfügens“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier den aufgezeigten kleinräumigeren Ansatz.

Der Annahme einer rückwärtigen „faktischen“ Baugrenze steht nicht entgegen, dass sich im maßgeblichen Bauquartier vereinzelt in den Gartenbereichen kleinere bis mittlere Nebengebäude wie Garagen bzw. Schuppen etc. befinden. Für die Frage, ob eine hintere „faktische“ Baugrenze besteht, ist grundsätzlich nur die Hauptnutzung in den Blick zu nehmen, so dass eine Bebauung im rückwärtigen Bereich auch dann unzulässig ist, wenn dieser Bereich zwar nicht gänzlich unbebaut ist, sich dort jedenfalls aber nur Nebenanlagen wie Garagen oder Schuppen befinden (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2015, § 34 Rn. 57). Lediglich in Fällen, in denen die Garagen- oder Nebengebäudebebauung derart groß und massiv ist, dass sie den Block-

innenbereich maßgeblich mitprägt, kann sie dazu führen, dass in diesem Bereich auch dort gegenwärtig nicht vorhandene Wohnnutzung zulässig ist. Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung, da zum einen die Nebennutzungen nur vereinzelt im maßgeblichen Bauquartier festzustellen sind, und darüber hinaus die vom Beigeladenen beabsichtigte Wohnnutzung noch weiter in den rückwärtigen Bereich eindringen soll, als die bislang im Bauquartier vorhandenen Nebengebäude.

Zusammenfassend lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit für das maßgebliche Bauquartier hinsichtlich des Kriteriums der „überbaubaren Grundstücksfläche“ eine rückwärtige „faktische“ Baugrenze ablesen. Diese verläuft an den südlichen Fassaden der Hauptgebäude der Grundstücke ...-straße ... bis ... (Grundstücke Fl.Nr. ... bis ...). Dieser Rahmen wird durch das streitgegenständliche Bauvorhaben deutlich überschritten und die festzustellende einheitliche Ordnungsstruktur aufgebrochen.

Das den durch die nähere Umgebung gezogenen Rahmen überschreitende Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es die Situation nicht in negativer Weise in Bewegung bringt oder verschlechtert. Ein Vorhaben, das den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen zwar überschreitet, kann sich dennoch nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einfügen, wenn es keine bodenrechtlich beachtlichen, bewältigungsbedürftigen Spannungen begründet oder erhöht. Ein solcher Fall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Vorhaben selbst oder infolge seiner Vorbildwirkung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Das geplante Bauvorhaben wäre hier wegen einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O. § 34 Rn. 30). Als erster Siedlungsansatz in zweiter Reihe in einem Bereich, der bislang einheitlich durch zur ...-straße hin ausgerichtete Hauptgebäude mit freigehaltenen rückwärtigen Garten- bzw. Ruhezonen geprägt wird, kommt dem Bauvorhaben eine negative Vorbildwirkung zu. Das Bauvorhaben würde die den bislang unversiegelten Flächen zukommende städtebauliche Funktion im Sinne einer rückwärtigen Ruhezone beeinträchtigen. Diese prägenden rückwärtigen Grundstücksbereiche sind derzeit unbebaut, aber aufgrund ihrer vergleichbaren Größe durchaus mit einem zusätzlichen weiteren Hauptgebäude bebaubar. Die Zulassung des Vorhabens des Klägers hätte somit eine erhebliche Veränderung, nämlich eine für das maßgebliche kleinräumige Gebiet bislang untypische Baudichte zur Folge und würde städtebauliche Spannungen auslösen.

Der Annahme einer rückwärtigen Baugrenze auf den maßgeblichen Grundstücken steht schließlich nicht entgegen, dass diese auch von der südlich verlaufenden ...-straße dem Grunde nach erschlossen werden. Für das Vorhandensein einer „faktischen“ Baugrenze kommt es nicht darauf an, ob ein Baugrundstück von einer oder von mehreren Erschließungsstraßen erschlossen wird. Liegt im Falle einer Mehrfacherschließung eine von der einen Straße aus gesehen (hier ...-straße) „rückwärtige“ Baugrenze vor, schließt das nicht aus, diese von der ...-straße aus gesehen als „vordere“ Baugrenze zu qualifizieren (vgl. BayVGH, B. v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris Rn. 21).

2.2 Die im maßgeblichen Bauquartier gebildet aus dem teilweisen Verlauf von ...- und ...-straße festzustellende faktische rückwärtige Baugrenze führt für sich betrachtet zur Rechtswidrigkeit des mit der Klage angegriffenen Bauvorbescheids, ist jedoch nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen und einen Erfolg seiner Klage zu begründen.

Dabei kann dahinstehen, ob mit wohl überwiegender Rechtsprechung Baugrenzen als Element des Maßes der baulichen Nutzung generell nachbarschützende Wirkung abgesprochen wird (vgl. VG München, B. v. 1.9.2010 - M 8 SN 10.3907 - juris) oder ob davon auszugehen ist, dass im Rahmen eines Bebauungsplans festgesetzte seitliche Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützend sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - juris). Dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn soweit in der Rechtsprechung Baugrenzen überhaupt nachbarschützende Wirkung beigemessen wird, bezieht sich dies stets auf durch Bebauungsplan förmlich festgesetzte Baugrenzen (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Vorliegend handelt es sich indes um eine faktische, einer gemeindlichen Zweckbestimmung im Rahmen der planerischen Entscheidung mithin entzogene Baugrenze. Dieser kommt keine drittschützende Wirkung zu (vgl. Geiger in Birkl, Stand: September 2015, Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht, Rn. E 150). Dem maßgeblich objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot - hier entnommen aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB - kommt nur ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zu. Eine Ausnahme in diesem Sinne liegt nur vor, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Dies schließt eine erfolgreiche Berufung auf die Einhaltung tatsächlicher faktischer Baugrenzen oder Baulinien aus. Ob Baugrenzen oder Baulinien nachbarschützend sind oder ausschließlich städtebauliche Aussagen treffen, beurteilt sich nach ihrer Zweckbestimmung (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 23 Rn. 6). Eine Zweckbestimmung lässt sich nur im Fall der Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien in einem Bebauungsplan nachvollziehen. Im Fall einer faktischen Baugrenze oder Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung der Gemeinde fehlt (VGH Baden-Württemberg, B. v. 15.11.1994 - 8 S 2937/94 - juris Rn. 3; OVG Sachsen, B. v. 20.10.2005 - 1 BS 251/05 - BauR 2006, 1104 ff.).

Ob auch im Übrigen ein Verstoß des angegriffenen Bauvorbescheids hinsichtlich des Einfügens bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 1 BauGB, §§ 16-21 BauNVO) gegeben ist, kann dahinstehen. Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und - anders als die Bestimmungen über die Art zulässiger Nutzungen - kein nachbarliches Austauschverhältnis der betroffenen Grundstücke begründen. Regelungen über das Maß baulicher Anlagen sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - BauR, 82 f.; BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris).

Schließlich ist auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, dem Drittschutz beizumessen ist, festzustellen. Das mit Bauvorbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2016 für genehmigungsfähig erachtete Bauvorhaben des Beigeladenen erweist sich nicht als ausnahmsweise gegenüber dem Kläger rücksichtslos. Werden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) eingehalten, so scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die geltend gemachten Belange der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung und der Wahrung des Wohnfriedens, die auch städtebauliche Bedeutung haben, in der Regel zumindest aus tatsächlichen Gründen aus (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2005 - 14 CS 05.2048 - juris).

Ein Verstoß des Vorhabens gegen das nicht im Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO enthaltenden Abstandsflächenrechts hat der Kläger schon nicht substantiiert geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, da der vom Beigeladenen an der östlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Carport für sich betrachtet die abstandsflächenrechtliche Privilegierung in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO in Anspruch nehmen kann.

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist ferner anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten bzw. in Aussicht gestellten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Bei der insoweit notwendigen Würdigung der konkreten Situation im Einzelfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung auch zum Regelungszweck der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gehört und daher mit Blick auf bauplanungsrechtliche Anforderungen zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall dann nicht verletzt ist, wenn die maßgeblichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879 f.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze führt das vom Beklagten in Aussicht gestellte Bauvorhaben des Beigeladenen nicht zu unzumutbaren Auswirkungen für den Kläger. Es hat auf das Grundstück bzw. Gebäude des Klägers keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung, die vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Ungeachtet dessen, dass aufgrund der festzustellenden Geländetopographie bei Verwirklichung des Bauvorhabens dieses deutlich und wahrnehmbar höher als das Wohngebäude des Klägers zu liegen käme, schließt bereits die Entfernung der Gebäude zueinander und die Tatsache, dass das geplante Wohngebäude des Beigeladenen einer auf dem Grundstück des Klägers unbebauten Fläche gegenüberläge, die Annahme einer erdrückenden Wirkung aus. Das Grundstück des Klägers würde zwar durch das Bauvorhaben in zweiter Reihe einen rechtlich nicht geschützten Lagevorteil verlieren. Jedoch stellt die Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme bzw. der Erhalt einer rückwärtigen Ruhezone kein Kriterium im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB dar, so dass auch insoweit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall ausscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2010 - 2 ZB 10.1800 - juris). Für die Ausgestaltung des klägerischen Wohngebäudes als Niedrigenergiehaus mit nach Westen und Süden ausgerichteten großflächigen Glasfronten im Erd- bzw. Obergeschoss, hat letztlich nichts anderes zu gelten. Zwar mag es zutreffen, dass es bei Verwirklichung des Bauvorhabens des Beigeladenen insbesondere in den Wintermonaten zu einer deutlichen Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung der Sonneneinstrahlung auf das Wohngebäude des Klägers kommen würde, jedoch genügt diese Annahme nicht für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Die konkrete Konzeption eines Wohngebäudes kann nicht dazu führen, dass eine - hier aus anderen städtebaulichen Gründen nicht gegebene - Bebaubarkeit der rückwärtigen Bereiche des unmittelbar angrenzenden Grundstücks ausgeschlossen wird. Bei Einhaltung der landesrechtlich gebotenen Abstandsflächen ist den geschützten Belangen, Belichtung, Besonnung und Belüftung ausreichend Rechnung getragen und bleibt für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum.

3. Nach allem ist der streitgegenständliche Bauvorbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2016 zwar wegen der Verletzung einer rückwärtigen „faktischen“ Baugrenze rechtswidrig, verletzt den Kläger aber nicht in ihn schützenden subjektiv-öffentlichen Rechten. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Da sich der Beigeladene ohne eigene Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlich entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG i. V. m. Nr. 9.7.1der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abände
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.