Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Apr. 2017 - Au 5 K 16.1791

published on 06/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Apr. 2017 - Au 5 K 16.1791
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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016, Az. * wird in Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung und eine damit verbundene Zwangsgeldandrohung.

Die Klägerin hat am 4. April 2014 zum 16. April 2014 bei der Beklagten das Gewerbe „Vermittlung von Sportwetten“ mit Betriebsstätte in der * angemeldet. Die Beklagte genehmigte der Klägerin mit Bescheid vom 15. April 2014 im Erdgeschoss des Anwesens, Augsburg die Nutzungsänderung eines Einzelhandelgeschäfts in eine Tippannahme ohne Verweildauer mit einer Größe von 15,81 qm.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des mittlerweile am 27. Januar 2017 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. * „Beidseits der *“ der Beklagten. Dieser führt in § 4 seiner textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung Vergnügungsstätten als unzulässige Nutzung auf.

Die Beklagte führte am 25. August 2016 sowie am 12. Oktober 2016 und 8. November 2016 sowohl durch das Ordnungsamt als auch durch das Bauordnungsamt Ortseinsichten durch. Bei einer weiteren Ortseinsicht durch das Ordnungsamt der Beklagten am 14. November 2016 wurde festgestellt, dass sich in dem Wettbüro fünf Bildschirme sowie sechs Wettterminals, an denen Livewetten vermittelt wurden, befanden.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 25. September 2016 untersagte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21. November 2016, die Tippannahme ohne Verweildauer im Erdgeschoss des Anwesens, Fl.Nr. …0 der Gemarkung * als Wettvermittlungsstelle für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Zu diesem Zweck seien sämtliche Wettterminals (sechs Stück) zu beseitigen (Nr. 1 des Bescheides). In Nr. 2 ist die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 4 des Bescheides angeordnet. Für die Nichterfüllung der in Nr. 1 getroffenen Anordnung innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides wird in Nr. 3 des Bescheides je Bildschirm bzw. je Wettterminal ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht. In Nr. 4 des Bescheides wird der Grundstückseigentümer, Herr * verpflichtet, die in Nr. 1 getroffene Anordnung, sowie die sofortige Vollziehung der Anordnung, ab sofort zu dulden. In Nr. 5 des Bescheides wird für die Nichterfüllung der unter Nr. 4 genannten Duldungsverpflichtung dem Grundstückseigentümer ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Nutzung von Anlagen gemäß Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) untersagt werden könne, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Durch die Umwandlung einer Tippannahme ohne Verweildauer in eine Wettvermittlungsstelle liege eine Nutzungsänderung vor, welche bauaufsichtlich nicht genehmigt sei und nach materiellem Recht auch nicht genehmigungsfähig sei. Die Nutzung der Räume als Vergnügungsstätte werde untersagt. Hierzu seien die sechs Wettterminals zu beseitigen. Von einer Beseitigung der fünf Bildschirme werde abgesehen, da diese keine Livequoten anzeigten und durch die Aussage von Herrn B. durch die Firma * hierfür gesperrt seien. Das Vorhaben widerspreche Bauplanungsrecht. Planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage sei § 34 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 14 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche gemäß § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund der vorgefundenen Nutzungen einem Mischgebiet im Sinne des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ziel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. * sei die Sicherung der wohngeprägten Mischstruktur sowie der Erhalt bzw. die weitere Aufwertung des wichtigen Innenstadtbereiches. Festgesetzt werde ein Mischgebiet, in dem die allgemein zulässigen Nutzungen wie Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe gestärkt und gesichert werden sollten. Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Bordelle, bordellartige Nutzungen, Wohnungsprostitution, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros sollten ausgeschlossen werden, da diese Nutzungen die vorhandenen sensiblen Nutzungen beeinträchtigten. Zur Sicherung der Planung habe der Stadtrat den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 8 vom 26. Februar 2016 sei diese für die Dauer von einem Jahr in Kraft getreten. In Folge der Planungshoheit lehne die Beklagte eine Ausnahme von der Veränderungssperre ab. Das Vorhaben der Klägerin stelle eine Vergnügungsstätte in Form einer Wettvermittlungsstelle dar. Nach letzter Ermittlung könnten Livewetten an den Wettterminals abgeschlossen werden. Allein die Vermittlung von Livewetten mit Wettterminals, die ein Verfolgen aktueller Spielstände, auf die gewettet werden könne, ermögliche, überschreite nach der Rechtsprechung die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Die schlichte Untersagung, Livewetten anzubieten, sei kein effektives Mittel, da der Behörde im Vollzug der Nutzungsuntersagung nicht zuzumuten sei, die Wettvermittlungsstelle ständig daraufhin zu überprüfen, welchen Inhalt die Wettterminals anzeigten und dadurch mögliche Livewetten an den Wettterminals vorgenommen würden. Insoweit sei es ermessensgerecht, die Beseitigung der sechs Wettterminals zu fordern. Weder die Gesamtnutzfläche von nun ca. 26 qm noch das Fehlen von Sitzgelegenheiten und Getränkeangeboten hinderten die Annahme einer Vergnügungsstätte. Infolge des festgestellten Sachverhalts könne die Nutzungsuntersagung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ausgesprochen werden, da die Nutzung öffentlich rechtlichen Vorschriften widerspreche. Dabei sei allein die formelle Rechtswidrigkeit ausreichend, um die gegenständliche Nutzung zu untersagen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte nach den Umständen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Handlungsstörer sachgerecht herangezogen. Die Nutzungsuntersagung sei verhältnismäßig. Die Durchsetzung der geforderten Maßnahme stehe im besonderen öffentlichen Interesse. Sie sei geeignet, weil durch sie verhindert werde, dass Personen an baurechtlich illegalen Nutzungen teilnehmen. Sie sei auch erforderlich, weil baurechtlich keine Möglichkeit bestehe, die Nutzungsausübung auf andere Art und Weise zu verhindern. Die Beseitigung der Monitore sei das mildeste Mittel. Auch die gesetzte Frist zur Nutzungsuntersagung sei als angemessen zu betrachten, da die Wettterminals problemlos innerhalb der gesetzten Frist beseitigt werden könnten. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29 ff. VwZVG und sei insbesondere im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Pflichtigen in dieser Höhe als angemessen zu betrachten.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, bei Gericht per Telefax eingegangen am 21. Dezember 2016, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 aufzuheben.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass baurechtlich eine Tippannahme ohne Verweilcharakter genehmigt sei. Diese werde nach Auffassung der Klägerin in dieser Weise geführt. In Abstimmung mit dem Wettanbieter sei insoweit mittlerweile veranlasst worden, dass Livewetten aus dem Wettprogramm herausgenommen würden, so dass auch nicht mehr der geringste Anlass oder Verdacht bestehe, dass sich Spieler in der Betriebsstätte längere Zeit aufhielten. Der Bescheid sei unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig. Eine Tippannahmestelle könne auch eine Wettvermittlungsstelle sein, so dass schon der Tenor der Verfügung nicht hinreichend bestimmt sei. Wenn ausgeführt werde, dass die Wettvermittlungsstelle nicht als Vergnügungsstätte betrieben werden dürfe, so sei auch dieser Hinweis unbestimmt, weil es eine Frage des Einzelfalls sei, wann von einer Tippannahme ohne Verweilcharakter und wann von einer Vergnügungsstätte mit Verweilcharakter ausgegangen werden könne. Jedenfalls sei der Bescheid rechtswidrig, weil die Behörde als einzig denkbare Alternative ausführe, dass zu diesem Zweck sämtliche Wettterminals aus der Betriebsstätte beseitigt werden müssten. Auf die Problematik der Vermittlung von Livewetten werde in der Verfügung selbst eingegangen. Schon die geringe Größe des Betriebes mache deutlich, dass es sich hier nicht um eine Vergnügungsstätte handeln könne. Livewetten als solche seien nicht geeignet, die These aufzustellen, dass es sich um eine Vergnügungsstätte handeln würde. Es komme stets auf eine Gesamtschau aller Gesichtspunkte an. Nichtsdestotrotz sei von der Klägerin das vorliegende Angebot der Beklagten aufgenommen worden. Es sei von Seiten der Beklagten erklärt worden, dass für den Fall, dass keine Livewetten mehr angeboten würden, nach Auffassung der Beklagten keine Vergnügungsstätte mehr vorliege. Die Verfügung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte in der Verfügung selbst angegeben habe, dass nur die Beseitigung der Wettterminals das Ziel der Verfügung erreichen könne. Auf den Einwand, dass man dies auch mit Verzicht auf Livewetten erreichen könne, habe die Behörde dies zugestanden. Wenn sie an ihrer Verfügung festhalte, wonach die Beseitigung der Wettterminals gefordert werde, erweise sich die Verfügung als rechtswidrig. In Nrn. 4 und 5 des Bescheides werde dem Grundstückseigentümer aufgegeben, die Verfügung an die Klägerin zu dulden. Eine solche Verfügung, die hier an die Klägerin gerichtet werde, richte sich aber inhaltlich nicht an die Klägerin, sondern hätte ausschließlich an den Vermieter erfolgen können. Dabei ergebe sich die weitere Frage, warum der Vermieter etwas dulden solle, mit dem er faktisch nichts zu tun habe. Denn der Vermieter könne kaum überprüfen, ob eine Wettannahmestelle als Tippannahme ohne Verweilcharakter oder als Wettannahme mit Verweilcharakter genutzt werde. Er habe auch keine ersichtliche Veranlassung gegeben, dass er die Verfügung nicht dulden würde. Insofern seien dieser Teil des Bescheides sowie die Androhung des dortigen Zwangsgeldes obsolet. Ob der Vermieter selbst einen Bescheid erhalten habe, sei nicht bekannt. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtswidrig. Das Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR je Bildschirm bzw. je Wettterminal sei eine unverhältnismäßige Vorgabe. Zudem sei nicht ersichtlich, welche Bildschirme gemeint seien. Im Tenor des Bescheides werde nicht die Entfernung von Bildschirmen, sondern nur die Entfernung von sechs Wettterminals gefordert. Warum nun ein Zwangsgeld etwaiger Bildschirme angedroht werde, sei nicht ersichtlich und mache die Verfügung rechtswidrig.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 9. März 2017 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass gemäß Eingabeplan und Betriebsbeschreibung zum genehmigten Bauantrag im Bereich Tippannahmestelle keine Monitore dargestellt und damit nicht bauaufsichtlich zugelassen seien. Mit der Installation von Monitoren und dem Bereithalten von Wettterminals, vorliegend sogar verbunden mit der Vermittlung von Livewetten, sei die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen. Demgemäß sei bereits die durch das Anbringen von Monitoren zum Ausdruck kommende Bereitschaft maßgeblich für die Qualifikation als Vergnügungsstätte. Die Nutzungsuntersagung sei auch verhältnismäßig. Eine Änderung der Sachlage sei nicht eingetreten. Die klägerische Erklärung, keine Livewetten mehr anzubieten und auf das Aufzeigen aktueller Quotenstände auf den Bildschirmen zu verzichten, führe nicht zur Erledigung des angegriffenen Bescheids. Allgemein anerkannt sei, dass die Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht zu dessen Erledigung führe. Für den Fall, dass ein jederzeit wieder rückgängig zu machender Zustand entstehe, sei dies unstreitig. Mit der streitgegenständlichen Anfechtungsklage mache die Klägerin deutlich, dass die im Bescheid enthaltene Regelung sie in ihren Rechten verletzte. Diese Beschwer entfalle nicht dadurch, dass die Klägerin die Anordnung aus dem Dauerverwaltungsakte befolge.

Mit Schreiben vom 24. März 2017 und 3. April 2017 hat die Klägerin ihr Vorbringen vertieft und eine Stellungnahme der Wettanbieterin vorgelegt, in der bestätigt wird, dass in der streitgegenständlichen Betriebsstätte keine Live-Wetten mehr vermittelt werden und die Klägerin auf das Wettangebot keinen Einfluss in der Gestalt habe, dass sie diese ohne Beteiligung der Wettanbieterin modifizieren könne. Technisch könne nur die Wettanbieterin das Wettangebot zu modifizieren.

Jeweils mit Schreiben vom 6. April 2017 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Die Klage ist hinsichtlich der Anfechtung der Nrn. 4 und 5 des Bescheids vom 21. November 2016 bereits unzulässig. Sie ist hinsichtlich der Anfechtung der Beseitigungsanordnung der Wettterminals und der darauf basierenden Zwangsgeldandrohung zulässig und begründet. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig, soweit sie sich gegen die Nrn. 1 bis 3 und 6 bis 7 des angefochtenen Bescheides richtet. Hinsichtlich der Nrn. 4 und 5 des Bescheides fehlt der Klägerin jedoch bereits die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da sie nicht Adressatin der darin verfügten Anordnungen ist. Aus dem Wortlaut der Anordnungen ist ersichtlich, dass sich diese allein gegen den Grundstückseigentümer und nicht gegen die Klägerin richten.

2. Die Klage ist in der Sache nur zum Teil begründet.

a) Die in Nr. 1 Satz 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 21. November 2016 verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen in Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist regelmäßig die formelle Illegalität des Vorhabens ausreichend, das heißt eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 282). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens bzw. einer bestimmten Nutzung mit dem öffentlichen Baurecht vor dessen tatsächlicher Realisierung in einem geordneten Genehmigungsverfahren geprüft wird und außerdem vermieden wird, dass sich derjenige, der eine ungenehmigte Nutzung aufnimmt, ungerechtfertigte Vorteile gegenüber gesetzestreuen Bürgern verschafft. Etwas anderes gilt nur, wenn eine materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich gegeben ist. Dann ist eine dennoch erfolgte Nutzungsuntersagung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 282).

aa) Die gegenständliche Nutzung ist formell illegal, da eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt.

Eine Nutzungsänderung, die zu einer erneuten Genehmigungspflicht führt, setzt voraus, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und dass für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris). Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn der Anlage wenigstens teilweise eine neue Zweckbestimmung gegeben wird und die Änderung baurechtlich relevant ist (BayVGH, U.v. 18.5.1982 - 1 B 79.179 - BayVBl 1983, 656). Der bauordnungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung stimmt mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB überein (BVerwG, U.v. 11.11.1988 - 4 C 50/87 - NVwZ-RR 1989, 340). Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt auch bei einem Vorhaben vor, durch dessen Verwirklichung die bisherige Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (BVerwG. U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166).

Nach den von der Beklagten durchgeführten Baukontrollen u.a. am 14. November 2016 hat die Klägerin in der Betriebsstätte sechs Wettterminals aufgestellt, die zum Zeitpunkt der Baukontrollen in Betrieb waren und an denen Live-Wetten angeboten wurden. Die Anbringung von Wettterminals, an denen Live-Wetten angeboten werden, begründet die Einstufung des Vorhabens als Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Dabei wird zwischen sogenannten „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinne fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzukommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen -Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774).

Dabei reicht für die Annahme einer Vergnügungsstätte schon die Möglichkeit aus, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quoten und Ergebnisse live zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24). Dies ergibt sich aus dem Konzept, dass ein Wettbüro in dieser Form es ermöglicht, während laufender Sportereignisse auf diese zu wetten und insbesondere auf eine Reihe von bestimmten Ereignissen nacheinander zu wetten. Daraus begründen sich der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Das Bereitstellen von Sitzgelegenheiten, Speisen und Getränken und von weiteren Unterhaltungsangeboten wie Fernsehbildschirmen und Unterhaltungsspielen sind dabei nur weitere Indizien für den Verweilcharakter, dafür aber nicht zwingend erforderlich (BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24). Damit ist im vorliegenden Fall aufgrund der Vermittlung von Live-Wetten über die Wettterminals im Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Nutzung der Betriebsstätte als Vergnügungsstätte gegeben.

Die Größe bzw. Nutzfläche des Betriebes führt hierbei nicht zu einer anderen Einschätzung. Dieses Kriterium spielt eine Rolle bei der Unterscheidung von kerngebietstypischen und nichtkerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Der Begriff der Vergnügungsstätte selbst ist dagegen nicht an eine bestimmte Größe oder Nutzfläche gebunden (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZRR 2015, 774 Rn. 15).

Damit ist die untersagte Nutzung formell rechtswidrig, da sich die Nutzung der Betriebsstätte als Vergnügungsstätte nicht mehr im Rahmen der Variationsbreite der genehmigten Nutzung als „Tippannahme ohne Verweildauer“ bewegt. Diese Nutzungsänderung ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO kommt nicht in Betracht, da für eine Vergnügungsstätte eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung als für eine gewerbliche Nutzung als reine Wettannahmestelle vorzunehmen ist.

bb) Die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine Vergnügungsstätte stellt sich auf dem gegenständlichen Grundstück als bauplanungsrechtlich unzulässig dar.

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Vorliegend sind Vergnügungsstätten durch § 4 des Bebauungsplans Nr. * „Beidseits der *“ der Beklagten im gegenständlichen Bereich als bauplanungsrechtlich unzulässig festgesetzt. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des Vorhabens als Vergnügungsstätte ist damit nicht gegeben.

b) Die Beseitigungsanordnung hinsichtlich der sechs Wettterminals in Nr. 1 Satz 2 des angefochtenen Bescheides stellt sich hingegen als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

aa) Eine derartige Beseitigungsanordnung von Bildschirmen bzw. Wettterminals im Rahmen einer Nutzungsuntersagung kann grundsätzlich auf die Rechtsgrundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden.

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung vor, wird der Zweck der Untersagungsverfügung zwar regelmäßig durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt. In diesen Fällen erschöpft sich der Regelungsinhalt einer Nutzungsuntersagung im Grundsatz in einem bloßen Unterlassen des rechtswidrigen Verhaltens. Anordnungen, die darüber hinaus auch ein positives Tun, z.B. die Entfernung bestimmter Gegenstände, verlangen, können in diesen Fällen grundsätzlich nicht auf die Rechtsgrundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden. Eine Nutzungsuntersagung kann jedoch ausnahmsweise dann die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. In einem solchen Fall kann die Anordnung, bestimmte Gegenstände zu entfernen, deshalb eine Nutzungsuntersagung im engeren Sinne sein, die auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden kann (BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl 2008, 629). Damit ist eine derartige Beseitigungsanordnung im Rahmen einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich möglich.

Vorliegend ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten in den Bescheidsgründen - die Beseitigung der Wettterminals kein erforderliches Mittel, um die Untersagung der Nutzung der gegenständlichen Betriebsstätte als Vergnügungsstätte durchzusetzen. Hiervon geht die Beklagte im Nachhinein selbst aus, wenn sie nunmehr annimmt, aufgrund der Herausnahme der Live-Wetten aus dem Angebot der Klägerin sei die Nutzungsuntersagung erfüllt und es liege ein „Vollstreckungshindernis“ (sh. Email der Beklagten vom 13. Dezember 2016 an den Bevollmächtigten der Klägerin) vor.

Mit der von der Klägerin glaubhaft belegten Herausnahme der Live-Wetten aus dem Angebot an den Wettterminals besteht nach Auffassung der Kammer kein Verweilcharakter der gegenständlichen Wettannahmestelle mehr. Damit wird jedoch deutlich, dass entgegen der ausdrücklichen Begründung im angefochtenen Bescheid die Beseitigung der Wettterminals im Rahmen der Nutzungsuntersagung nicht erforderlich ist, weil die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot ein milderes, aber gleich effektives Mittel darstellt. Der von der Beklagten vorgebrachte Grund der fehlenden Kontrollmöglichkeit des jeweils aktuellen Wettangebots der Klägerin durch die Beklagte ist von der Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren durch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Wettanbieterin entkräftet worden. Somit verhält es sich gerade nicht derart, dass die Klägerin als Wettvermittlerin technisch in der Lage wäre, ihr Wettangebot gewissermaßen durch Knopfdruck zu modifizieren. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich der Kontrollmöglichkeit jedoch nicht von regulären Nutzungsuntersagungen, deren Einhaltung das Bauordnungsamt der Beklagten in gleicher Weise zu überprüfen hat. Auch nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es der Beklagten im Vollzug der Nutzungsuntersagung nur dann nicht zuzumuten, die Betriebsräume ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, wenn die Betreiberin nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichten (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 Rn. 23). Vorliegend hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass an den Wettterminals keine Live-Wetten mehr angeboten werden. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Auffassung der Kammer unverhältnismäßig, der Klägerin mit der Beseitigung sämtlicher Wettterminals die Möglichkeit zu nehmen, ihr übriges Wettangebot über die Wettterminals anzubieten. Eine derartige Form des Wettangebots ist mittlerweile technischer Standard und wird auch von Lotto-Einrichtungen sowie sonstigen staatlichen Wettanbietern genutzt.

Damit verstößt die Anordnung der vollständigen Beseitigung der Wettterminals in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides gegen das Übermaßverbot und war deshalb aufzuheben.

c) Dementsprechend erweist sich auch die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig, da diese an die Beseitigung der Wettterminals anknüpft. Das Zwangsgeld wurde in einer Höhe von 2.000,00 EUR je Wettterminal angedroht. Die Zwangsgeldandrohung kann damit nicht für den Fall eines Verstoßes gegen die Nutzungsuntersagung bestehen bleiben, auch wenn die Nutzungsuntersagung selbst rechtmäßig ist.

d) Die Regelung zur Kostentragung und die Festsetzung der Kosten in Nrn. 6 und 7 des Bescheids begegnen nach Auffassung der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Die Gebührenfestsetzung ist für die Nutzungsuntersagung angemessen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entsprechend der Quoten ihres Unterliegens haben die Klägerin und die Beklagte die Kosten des Verfahrens anteilig zu tragen.

4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.