Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Nov. 2016 - Au 5 K 16.1175

published on 03/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Nov. 2016 - Au 5 K 16.1175
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf der ihm von der Beklagten erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, die Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisbescheides sowie eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 EUR.

Dem am ... 1969 geborenen Kläger wurde von der Beklagten am 27. Januar 1992 eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen erteilt.

Die Beklagte hat im Jahr 2015 ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger eingeleitet.

Im Vollstreckungsportal sind zulasten des Klägers zwei Einträge wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft mit Datum 4. August 2014 und 2. September 2014 enthalten.

Ein Insolvenzverfahren ist gegen den Kläger nicht anhängig.

Das im Verfahren angefragte Finanzamt ... teilte der Beklagten unter dem 18. März 2015 mit, dass aktuell keine Rückstände des Klägers bestünden.

Im Führungszeugnis (Stand: 26. Februar 2015) sind zulasten des Klägers 13 Einträge enthalten. Zuletzt wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichtes ... vom 17. September 2013 (Az. ...) unter anderem wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde am 28. Oktober 2013 erledigt und für den Kläger ein Bewährungshelfer bestellt. Die Führungsaufsicht über den Kläger besteht bis zum 28. Oktober 2018. Der Verurteilung lag unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde. Mit Gesellschaftsvertrag vom 29. August 2008 gründete der Kläger die ... GmbH mit angeblichem Sitz zunächst in .... Der Kläger ist alleiniger und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Der Firmensitz wurde im Verlauf des Jahres 2009 nach ... verlegt. Gegenstand des Unternehmens war laut Handelsregister der Erwerb von Vermögenswerten, von Grundstücken und Durchführung damit zusammenhängender Geschäfte sowie Verwaltung und Projektentwicklung, sowie Vermögensverwaltung. Zu einem späteren Zeitpunkt nach dem 29. August 2008 gründete der Kläger zudem die ... GmbH ebenfalls mit Sitz in .... Der Kläger trat in den Jahren 2008 und 2009 mit der von ihm geführten Firma ... GmbH im Geschäftsleben auf und war im Bausektor tätig. Im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit kam es dabei zu Straftaten des Gründungsschwindels, des Betrugs zum Nachteil von bauwilligen Personen sowie des Betrugs gegenüber Gläubigern der ... GmbH.

Auf den weiteren Inhalt des Urteils des Landgerichtes ... vom 17. September 2013 wird verwiesen.

Die Stadtkasse ... teilte der Beklagten unter dem 5. März 2015 mit, dass für den Kläger Steuerrückstände betreffend Gewerbesteuer im Umfang von 11.563,06 EUR bestünden. Bislang seien keine Zahlungen geleistet worden.

Seit dem 5. Februar 2015 war der Kläger unter der Anschrift ... gemeldet.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Maklererlaubnis angehört. Dieses Anhörungsschreiben konnte dem Kläger unter der Anschrift ..., nicht zugestellt werden.

Am 29. Juni 2015 wurde der Kläger, dessen aktueller Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte, im Melderegister von Amts wegen abgemeldet.

Am 4. August 2015 wurde das Anhörungsschreiben zum beabsichtigten Widerruf öffentlich bekannt gemacht.

Am 23. November 2015 betrug der Rückstand des Klägers bei der Stadtkasse ... nach wie vor 11.568,06 EUR.

Die um Stellungnahme gebetene Industrie- und Handelskammer ... teilte der Beklagten unter dem 9. Dezember 2015 mit, dass gegen den Widerruf der Maklererlaubnis keine Bedenken bestünden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 wurde die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen ab Bekanntgabe des Bescheides widerrufen (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. wurde bestimmt, dass der Kläger den Erlaubnisbescheid spätestens nach Ablauf eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheides an die Beklagte zurückzugeben habe. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die Rückgabeverpflichtung wurde dem Kläger in Ziffer 3. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Erlaubnis nach § 34c GewO zu versagen sei, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes nicht mehr gegeben sei. Der Verdacht der Unzuverlässigkeit liege demnach bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, die sich unter anderem aus Steuerschulden ergeben könne, vor. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) könne die erteile Erlaubnis gemäß § 34c GewO widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Unzuverlässig sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkomme und beträchtliche Rückstände aufweise. Das Zahlungsgebaren des Klägers offenbare einen mangelnden Leistungswillen. Auch das öffentliche Interesse bedinge im vorliegenden Fall den Widerruf der Erlaubnis. Durch die Nichtabführung seiner Gewerbesteuerschulden schädige der Kläger nachhaltig das Vermögen des Steuerfiskus. Der Staat habe ein berechtigtes Interesse am Eingang der fälligen Steuern, um seine Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Im Rahmen der Steuergerechtigkeit sei eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen erforderlich. Insoweit könne nicht hingenommen werden, dass sich der Kläger seinen gewerbesteuerrechtlichen Verpflichtungen nachhaltig und in erheblichem Umfang entziehe. Im sensiblen Bereich des Makler- und Baubetreuergewerbes, in dem stets zu befürchten sei, dass hereingenommene Fremdgelder zweckwidrig verwendet würden, könne das Verhalten des Klägers nicht geduldet werden. Das Führungszeugnis des Klägers enthalte insgesamt 13 Eintragungen. Unter anderem sei der Kläger laut Führungszeugnis wegen Betruges u.ä. verurteilt. Der ordnungsgemäße Betrieb eines ausgeübten Gewerbes sei aus diesem Grunde insbesondere in Frage gestellt, da der Kläger wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden sei. Der Katalog des § 34c Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO spiegele den Schutzzweck der Norm wieder, Vermögenswerte des Auftraggebers vor unseriösen Gewerbetreibenden zu schützen. Der Kläger lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass im Vollstreckungsportal zulasten des Klägers zwei Einträge wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft enthalten seien. Dies spreche für das Vorliegen eines Regeltatbestandes zur Versagung einer Erlaubnis im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO. Die Erlaubnis wäre, bei Vorliegen dieser Tatsache vor Erlaubniserteilung, zu versagen gewesen. Unter Abwägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch einen Widerruf der erteilten Erlaubnis Rechnung getragen werden. Es werde nicht verkannt, dass der Erlaubniswiderruf eine Härte für den Kläger darstelle. Diese könne jedoch nicht dazu führen, von der getroffenen Maßnahme abzusehen. Der Widerruf der Erlaubnis sei das einzig mögliche und damit verhältnismäßige Mittel, die Allgemeinheit zu schützen. Demgegenüber habe das Interesse des Erlaubnisinhabers an dem Erhalt seiner Maklererlaubnis für ein künftiges Tätigwerden als Immobilienvermittler zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde beruhe auf Art. 52 BayVwVfG. Das angedrohte Zwangsgeld stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) und sei in der geforderten Höhe notwendig, aber auch angemessen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 12. Januar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid wurde am 14. Januar 2016 öffentlich zugestellt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016, bei der Beklagten eingegangen am 11. Juli 2016, wurde die anwaltliche Vertretung des Klägers angezeigt und um Übersendung des Bescheides vom 12. Januar 2016 gebeten. Am 18. Juli 2016 wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers der Bescheid vom 12. Januar 2016 übersandt.

Mit am 16. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Schreiben hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 aufzuheben.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Bescheid an die ... in ... versandt worden sei. Dort habe er tatsächlich niemals gewohnt. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Bescheides habe er sich in Untersuchungshaft befunden. Den Bescheid habe sein Rechtsanwalt erst am 1. August 2016 erhalten. Es bestünden keine sachlichen Gründe für den Widerruf der Erlaubnis nach § 34c GewO.

Ebenfalls mit Schreiben vom 16. August 2016 hat der Kläger im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az. Au 5 S 16.1182). Mit Schreiben vom 21. September 2016 erklärte der Kläger die Rücknahme des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das entsprechende Verfahren wurde mit Gerichtsbeschluss vom 23. September 2016 eingestellt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 9. September 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage könne keinen Erfolg haben. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger mit seiner am 16. August 2016 erhobenen Klage die Klagefrist versäumt habe und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme. Die beim Verwaltungsgericht Augsburg am 16. August 2016 eingegangene Klage wahre nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Bescheid vom 12. Januar 2016 sei durch Aushang öffentlich bekannt gemacht worden. Die mit der wirksamen öffentlichen Zustellung in Lauf gesetzte Frist sei versäumt worden. Der Bescheid sei demnach bestandskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt „ohne Verschulden“ gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Der Kläger habe auch für die Zeit, während er sich in Untersuchungshaft befunden habe oder spätestens sofort danach Sorge dafür tragen müssen, dass behördliche Schreiben ihn weiterhin erreichten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass er die Klagefrist unverschuldet versäumt habe, scheitere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daran, dass er die versäumte Rechtshandlung nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt habe. Das Hindernis sei nämlich spätestens am 21. Juli 2016, als der Prozessbevollmächtigte den Bescheid spätestens erhalten habe, entfallen.

Auf den weiteren Vortrag im Klageerwiderungsschriftsatz vom 9. September 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 21. September 2016 ergänzend ausgeführt, dass er vom streitgegenständlichen Bescheid erst am 12. August 2016 Kenntnis erlangt habe. Für den Entzug der Maklererlaubnis gebe es keinen gesetzlichen Grund. Weder sei eine Straftat mit einer Maklertätigkeit in Zusammenhang gestanden, noch habe er ein finanzielles Problem. Das Landesamt für Finanzen schulde ihm mindestens 400 Mio. EUR. Auch bezweifle er die Verfassungskonformität von § 34c GewO.

Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 21. September 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Am 3. November 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass dieser an der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2016 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Zwar hat der Kläger am 2. November 2016 seine krankheitsbedingte Verhinderung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung angezeigt, jedoch ist er der gerichtlichen Aufforderung, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 3. November 2016 ein entsprechendes ärztliches Attest, das seine Verhandlungsunfähigkeit bestätigt, vorzulegen, nicht nachgekommen. Letztlich bedarf es auch keiner persönlichen Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2016, da ausschließlich Rechtsfragen im gegenständlichen Klageverfahren in Streit stehen.

1.Die Klage des Klägers erweist sich bereits als unzulässig. Mit der am 16. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Klage hat der Kläger die für ihn maßgebliche Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt. Nach dieser Bestimmung ist in Fällen, in denen nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte von der ihr in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG eröffneten Möglichkeit der öffentlichen Zustellung des Bescheides Gebrauch gemacht. Danach kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach Art. 15 Abs. 1 VwZVG vor, so gilt das Dokument nach Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG in dem Zeitpunkt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beklagte von der Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung des Bescheides nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG Gebrauch machen konnte, da der Kläger unbekannten Aufenthaltes war. Da es sich bei der öffentlichen Zustellung um eine bloße Fiktion handelt, sind strenge Voraussetzungen an diese Form der öffentlichen Bekanntmachung zu stellen. Vorausgesetzt wird im Regelfall ein Zustellungsversuch an die zuletzt bekannte Anschrift des Zustellungsempfängers. Dem ist die Beklagte nachgekommen, in dem sie bezüglich der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf einen Zustellungsversuch an die Anschrift ..., unter der der Kläger zum damaligen Zeitpunkt polizeilich gemeldet war, unternommen hat. Darüber hinaus hat die Beklagte im Fortgang des Verfahrens versucht, die Anschrift des KIägers durch das Einwohnermeldeamt zu ermitteln. Auch dies genügt im Regelfall für die Prüfungspflicht der Behörde vor der Wahl einer öffentlichen Zustellung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 10. Aufl. 2014, § 10 VwZG Rn. 3, 4). Vom Kläger wurde im Verfahren lediglich die Behauptung aufgestellt, dass er unter der Anschrift ... niemals wohnhaft gewesen sei und er sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 12. Januar 2016 erneut in Untersuchungshaft befunden habe. Nachweise hierfür hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht erbracht. Insbesondere hat er es versäumt, sich nach seinem Auszug aus der ... erneut polizeilich zu melden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Kläger im Januar 2016 in Untersuchungshaft befunden haben sollte, träfe den Kläger die Verpflichtung, ausreichend dafür Sorge zu tragen, dass ihn postalische Schriftstücke rechtzeitig erreichen. Auch dies hat der Kläger offensichtlich unterlassen. Dieser dem Kläger zu machende Vorwurf fehlender Erreichbarkeit schließt es auch aus, dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren. Der Kläger hat es jedenfalls schuldhaft versäumt, die für ihn maßgebliche Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu wahren. Insoweit war die Klage des Klägers bereits als unzulässig abzuweisen.

2. Darüber hinaus erweist sich die Klage jedoch auch als offensichtlich unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Widerrufs der dem Kläger am 27. Januar 1992 erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tätigkeit insbesondere als Immobilienmakler gemäß § 34c Abs. 1 GewO ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist der Widerruf dabei nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Behörde von den diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

Die Kammer erachtet die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger erteilten Maklererlaubnis für gegeben. Bei der Falschbezeichnung des Datums der Erteilung der Maklererlaubnis im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids - die Erlaubnis wurde dem Kläger auf dessen Antrag vom 7. Januar 1992 am 27. Januar 1992 erteilt - handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Bescheid im Sinne von Art. 42 BayVwVfG, die von der Beklagten jederzeit berichtigt werden kann.

Dem Kläger wäre nunmehr die Erlaubnis zur Tätigkeit als gewerbsmäßiger Immobilienvermittler bereits deshalb zu versagen, weil gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein die Unzuverlässigkeit begründender Tatbestand liegt in der Regel unter anderem dann vor, wenn ein Gewerbetreibender in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen u. a. Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Kläger wurde mit seit dem 17. September 2013 rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes ... (Az. ...) wegen Betruges u. a. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dieser strafrechtlichen Verurteilung hat die Beklagte am 5. März 2015 Kenntnis erlangt (Behördenakte Bl. 21).

Mit der vorbezeichneten Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe wegen eines der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Katalogtatbestände, der zur Regelversagung im Erlaubnisverfahren führt, liegen im Fall des Klägers in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - BVerwGE 65, 1 ff.) aus Sicht des erkennenden Gerichts ausreichende Tatschen vor, die die Unzuverlässigkeit des Klägers begründen und die die Beklagte demnach berechtigt hätten, die dem Kläger im Jahr 1992 erteilte Immobilienmaklererlaubnis nicht zu erteilen. Als unzuverlässig hat dabei derjenige Gewerbetreibende zu gelten, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ohne dass es auf Verschuldenstatbestände ankäme (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1993 - 1 B 112/93 - Gew- Arch 1995, 113 f.).

Zur Ausführung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzuverlässigkeit zählt § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO Regelbeispiele auf, die neben den allgemeinen Unzuverlässigkeitstatbeständen besonders im Maklerrecht relevant werden können. Danach gilt unter anderem derjenige als unzuverlässig, der in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Verurteilung konnte auch zulasten des Klägers von Seiten der Beklagten berücksichtigt werden. Sofern man in Bezug auf den in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Zeitraum von fünf Jahren sachgerecht auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers mit Urteil des Landgerichtes... vom 17. September 2013 abstellt, bestehen hinsichtlich des sachlichen Zusammenhangs von rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des Klägers und gewerberechtlicher Zuverlässigkeitsentscheidung der Beklagten keine Bedenken.

Auch kann nicht von einer Wiedererlangung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers in Folge des Zeitablaufs seit den abgeurteilten Straftaten in den Jahren 2008 und 2009 ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO selbst eine Frist vorgesehen, innerhalb derer die Vermutung der Unzuverlässigkeit grundsätzlich fortbesteht, nämlich fünf Jahre seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit ist auch nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft abzustellen (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 34c Rn. 60). Die lange Dauer des Strafverfahrens aufgrund Rechtsmitteleinlegung rechtfertigt es nicht, vor Ablauf der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO vorgesehenen Frist von fünf Jahren die Zuverlässigkeit für eine erneute Maklertätigkeit des Klägers anzunehmen. Die Anknüpfung der Fünf-Jahres-Frist an den Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils findet dabei in dem Zweck, von zukünftigem Fehlverhalten abzuhalten, seine sachliche Rechtfertigung (vgl. OVG Hamburg, U.v. 18.12.1984 - Bf VI 40/84 - GewArch 1985, 266 f.).

Überdies durfte die Beklagte aufgrund der für den Kläger vorliegenden Einträge in das Vollstreckungsportal wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) aus dem Jahr 2014 und den nicht unerheblichen Steuerrückständen bei der Stadtkasse ... im Umfang von mehr als 10.000,00 EUR auch im Übrigen auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers schließen.

Das erkennende Gericht ist weiter der Auffassung, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet wäre. Insoweit genügt es nicht, dass der Widerruf lediglich im öffentlichen Interesse liegt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - NVwZ 1992, 565 f.). Durch das Fernhalten unzuverlässiger Immobilienmakler soll das öffentliche Vertrauen in dieses sensible Gewerbe geschützt werden. Dabei sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 99.67-, BayVBl 1971, 149). In gewerberechtlicher Hinsicht genügt es insoweit, wenn ohne den Widerruf damit zu rechnen ist, dass ungeeignete Personen weiterhin ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Zu berücksichtigen gilt es insoweit auch, dass nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO die Maklererlaubnis zwingend dann zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ist dies aufgrund der Verurteilung des Gewerbetreibenden wegen einer Regelstraftat zu erwarten, sind die durch § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO geschützten Rechtsgüter gerade wegen der in der strafgerichtlichen Verurteilung zum Ausdruck gelangten Unzuverlässigkeit gefährdet. In diesen Fällen ist die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Eine derartige Konstellation berechtigt die zuständige Behörde ohne weiteres zum Widerruf der jeweiligen Maklererlaubnis (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.1991 - 1 B 97/91 - GewArch 1992, 24 f.).

Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG vor, so ist der Widerruf der Maklererlaubnis in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 12. Januar 2016 auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat bei der nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG erforderlichen Ermessensausübung weiter die den Widerruf begründeten Tatsachen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewürdigt und das ihr eingeräumte Ermessen in ordnungsgemäßer Weise mit dem Ergebnis des Widerrufs der Maklerausübung zulasten des Klägers ausgeübt. Die Beklagte hat den ihr aus Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG eröffneten Ermessensspielraum gesehen und im Rahmen der nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung beanstandungsfrei die für eine weitere berufliche Ausübung sprechenden privaten Interessen des Klägers den für einen Widerruf streitenden öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Immobilienvermittlungsgewerbes gegenüber gestellt. Dass die Vermögensinteressen der Kunden sowie die beruflichen Belange seriös arbeitender Immobilienmakler letztlich höher eingestuft wurden als die Interessen des Klägers an einer weiteren Berufsausübung, bleibt ohne Beanstandung.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde von Seiten der Beklagten in ausreichender Weise gewürdigt. Gegen die Beurteilung, dass der Widerruf der Maklererlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich ist, bestehen keine Einwände. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger aber auch nicht in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). So gilt es diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung bereits bei der Antragstellung zum Immobilienvermittlungsgewerbe vorliegt, § 34c Abs. 2 GewO anordnet, dass die beantragte Erlaubnis zu versagen „ist“. Insoweit ist in diesen Fällen der Behörde gar kein Ermessen eröffnet und dementsprechend kein Anknüpfungspunkt für eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung vorhanden. In Fällen, in denen der zuständigen Behörde erst nach Erteilung der jeweiligen Erlaubnis bekannt wird, dass eine entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, kann letztlich nichts anderes gelten. Zwangsläufige Folge der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO getroffenen Regelung ist, dass dem Vermittler die Existenzgrundlage entzogen wird. Der Gesetzgeber hat insoweit das Verbraucherschutzinteresse, welches die gesetzlichen Versagungsgründe legitimiert, höher gewichtet als die Interessen des jeweils betroffenen Gewerbetreibenden. Es steht dem Kläger frei, seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu verdienen. Jedenfalls sind Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit dann verfassungsmäßig, wenn sie dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel beachten. Solche wichtigen Gemeinschaftsgüter sind vorliegend das Vertrauen der Gesellschaft in den Berufsstand der Immobilienvermittlung als sogenanntes Vertrauensgewerbe, mit dessen Betrieb besondere Risiken einhergehen.

Das Verlangen, die Maklererlaubnis zurückzugeben, ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in Art. 52 Satz 1 und 2 BayVwVfG. Ist ein Verwaltungsakt vollziehbar bzw. bestandskräftig widerrufen, so kann die Behörde die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Gegen die von der Beklagten in Ziffer 2. gesetzte Frist zur Rückgabe innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken.

Die in Ziffer 3. des Bescheides getroffene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 VwZVG. An deren Rechtmäßigkeit bestehen ebenfalls keine Zweifel, da sie an die Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes (dort Ziffer 2.) anknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Auch in ihrer Höhe ist die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden, Art. 31 Abs. 2 VwZVG. Als das mildeste Zwangsmittel (vgl. Art. 29 Abs. 2 VwZVG) erscheint das Zwangsgeld als solches angemessen und inhaltlich hinreichend bestimmt.

Einwände gegen die Kostenforderung wurden von Seiten des Klägers nicht erhoben.

3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) - i. V. m. Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl, Sonderbeilage Januar 2014).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 16/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. Mit Bescheid vom 30.09.2016 wurde d
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(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.