Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Jan. 2017 - Au 5 K 15.1862

published on 26/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Jan. 2017 - Au 5 K 15.1862
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung eines Warnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Regierung * vom 31. Januar 2012 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2019 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk * bestellt. Gleichzeitig wurde seine bisherige Bestellung für den Kehrbezirk * aufgehoben.

Mit Schreiben der Beklagten vom 24. Juli 2014 wurde der Kläger aufgefordert, zur Überprüfung seines Kehrbezirkes die folgenden Unterlagen zuzusenden:

Kehrbuch,

Zusammenfassung der Objekte im Kehrbezirk

Zusammenfassung Feuerstättenschau, erledigt, offene Feuerstättenschauen

Zusammenfassung Mängelbearbeitung, ausstehende Mängel

Zusammenfassung Bauabnahmen mit „Gaszuteilungen“.

Im Schreiben ist weiter ausgeführt, dass die Überprüfung ohne konkreten Anlass erfolge. Die Beklagte komme damit ihrem pflichtgemäßen Ermessen nach und überprüfe jährlich 1/7 der Kehrbezirke im Kreis *.

Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 6. November 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Überprüfung die Feststellung von diversen Mängeln ergeben habe. Bei den Mängeln handele es sich um fehlende Abnahmebescheinigungen nach Baumaßnahmen. Der Kläger wurde aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2014 mitzuteilen, dass die Abnahmebescheinigungen inzwischen ausgestellt und an die jeweiligen Eigentümer versandt worden seien. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger der Ausspruch eines Verweises auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) angedroht.

Bei der Begutachtung des Kehrbezirks * wurde weiter festgestellt, dass es innerhalb des Kehrbezirkes mehrere Beschwerden gebe. Auch seien Beschwerden über die fachliche Ausführung anhängig, z.B. Verschmutzung durch Kehrarbeiten.

Mit Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2015 wurde der Kläger letztmalig aufgefordert, bis zum 17. Januar 2015 den Sachstand mitzuteilen. Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, der Beklagten eine schriftliche Stellungnahme zu einer Beschwerde im Objekt,, zukommen zu lassen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 2. September 2015 wurde der Kläger zu einem persönlichen Gespräch am 10. September 2015 eingeladen. Thema dieses Gesprächs waren verschiedene Beschwerden der Kunden hinsichtlich der Ausführung der hoheitlichen Aufgaben des Klägers.

Die Beklagte hat dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2015 mitgeteilt, dass dieser zwar die angeforderten Unterlagen zugesandt habe, diese Unterlagen jedoch nicht vollständig seien. So fehlten u.a. das Änderungskehrbuch, der Jahresabschluss 2014, eine Zusammenfassung der erledigten und offenen Feuerstättenschauen sowie eine Zusammenfassung der Mängelbearbeitung. Zudem lägen dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz zahlreiche Beschwerden aus dem Kehrbezirk vor, beispielsweise dass Feuerstättenschauen nicht ausreichend vorher angekündigt worden seien oder Feuerstättenschauen durchgeführt worden seien, aber der Feuerstättenbescheid hierfür nicht erstellt worden sei. So sei im Anwesen,, bereits am 28. Januar 2015 eine Feuerstättenschau durchgeführt worden, der Feuerstättenbescheid hierfür aber bislang noch nicht erstellt worden sei. Gleiches gelte für das Anwesen * im Mai 2015. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass nach § 21 Abs. 3 SchfHwG die Beklagte als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen könne, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfülle. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Erlass einer aufsichtlichen Maßnahme zu äußern.

Am 11. November 2015 übersandte der Kläger an die Beklagte eine Mängelauflistung geordnet nach Kategorien.

Mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 wurde der Kläger verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR zu bezahlen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 21 Abs. 3 SchfHwG die Beklagte als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen könne, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfülle. Das Warnungsgeld stütze sich im Wesentlichen auf die falsche und unkorrekte Führung des Kehrbuches und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau. Nach §§ 13 und 19 SchfHwG sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Kehrbuch ordnungsgemäß zu führen. Er trage nach § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortung dafür, dass die Eintragungen vollständig und richtig angeordnet vorgenommen, sowie auf dem neuesten Stand gehalten würden. Das Kehrbuch sei elektronisch zu führen und jährlich abzuschließen. Dem Kehrbuch komme eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Das Kehrbuch sei eine Urkunde und das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG habe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger während des Zeitraums seiner Bestellung zweimal persönlich sämtliche Anlagen in den Gebäuden des Bezirks zu besichtigen und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu überprüfen. Bei der Feuerstättenschau werde gegenüber dem Eigentümer durch schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien und innerhalb welchen Zeitraums dies zu erfolgen habe (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe die Feuerstättenschau nicht zweimal persönlich während des Zeitraums der Bestellung durchgeführt, sondern die Zeitabstände in unzulässiger Weise ausgedehnt. Nach Aussage des Klägers komme es in seinem Kehrbezirk bei der Ausstellung von Bescheinigungen bei Anlagen ohne Mängel deswegen zu Verzögerungen, weil aufgrund zahlreicher Neubauten und Heizungserneuerungen sowie der vielen Kaminsanierungen diese Beanstandungen vorrangig zu erledigen seien. Solche organisationsbedingten Mängel in der Arbeitsweise wirkten sich jedoch unmittelbar auf die der Gefahrenabwehr dienende Tätigkeit aus. Beim Kläger überschnitten sich die Mängel der fehlenden Feuerstättenschau und die korrekte Führung des Kehrbuchs. Aus dem vorgelegten Kehrbuch gehe nicht hervor, ob und in welchen Anwesen eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. Andererseits seien Feuerstättenschauen zwar durchgeführt worden, ein entsprechender Feuerstättenbescheid jedoch nicht erlassen worden. Das Warnungsgeld erscheine angesichts der erheblichen Verletzungen der Berufspflicht des Klägers die notwendige und geeignete Aufsichtsmaßnahme. Die vorgetragenen Bedenken gäben ausreichend Anlass zur Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen. Das Warnungsgeld sei erforderlich, da dies gegenüber dem Widerruf der Bestellung ein milderes Mittel darstelle. Die objektive Schwere der Pflichtverletzungen sowie das Ausmaß des Verschuldens des Klägers seien so beträchtlich, dass auch im vorliegenden Fall bei einem ersten Verstoß ein bloßer Verweis und erst recht das Absehen von förmlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr tat- und schuldadäquat sei. Das Warnungsgeld sei angemessen, da das Interesse an einer künftig ordnungsgemäßen Kehrbezirksführung die wirtschaftlichen Interessen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers überwiegen würde. Eine fehlerhafte oder unvollständige Führung des Kehrbuchs stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten dar. Dies ergebe sich auch daraus, dass für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben durch den beliehenen Unternehmer ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Genauigkeit erforderlich sei, da diese Aufgabenwahrung dem Schutz der Bevölkerung vor einer Beeinträchtigung von Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum diene. Die Höhe des verhängten Warngeldes halte den vorgegebenen Rahmen ein. Die objektive Schwere der beanstandeten Pflichtverletzungen sowie die nachhaltige Verweigerungshaltung ließen nicht erkennen, dass eine künftige ordnungsgemäße Führung des Kehrbezirks erfolgen werde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 26. November 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 aufzuheben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage auch begründet sei, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Bescheid sei zu unbestimmt und schon deshalb rechtswidrig. Die Beklagte habe zu konkretisieren, was sie dem Kläger überhaupt vorwerfe. Zur Begründung des Bescheids sei ausgeführt, dass der Kläger schon im Juli 2014 aufgefordert worden sei, Unterlagen zu übermitteln. Dieser Verpflichtung sei er zwischenzeitlich nachgekommen mit Ausnahme einiger Abnahmebescheinigungen, die der Kläger erst in einigen Wochen vorlegen könne, zumal er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auf den vorbeugenden Brandschutz konzentriere und konzentriert habe. Dies sei notwendig gewesen, weil sein Vorgänger den Kehrbezirk nachlässig verwaltet habe. Auch sei der Kläger zur Überlassung des Änderungskehrbuchs (64.000 Seiten) nicht verpflichtet, ebenso wenig zur Überlassung seiner betriebsinternen Bilanz. Im Übrigen habe er sämtliche zur Überprüfung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Soweit er dies nicht getan habe, sei ihm dies schlechtweg wegen vorrangiger Arbeiten nicht möglich gewesen. Die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte ergebe ein positives Ergebnis der Überprüfung des Kehrbezirks. Im Protokoll heiße es, dass „im Rahmen der Feuerstättenbeschau keine Mängel erkannt worden seien“. Die Vorhalte gegen den Kläger im Bescheid seien zu pauschal und unsubstantiiert und nicht mehr nachzuvollziehen. Nach § 14 SchfHwG sei während des 7-jährigen Bestellungszeitraums zweimal eine Feuerstättenbeschau durchzuführen, wobei die Feuerstättenschau frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorausgehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden müsse. Die Beklagte möge darlegen, was dem Kläger vorgeworfen werde. Gleiches gelte für vermeintliche Verzögerungen, die auf organisationsbedingte Mängel in der Arbeitsweise beruhen sollten. In der vorliegenden Form des Bescheides könne sich der Kläger nicht gegen die ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen, da diese pauschal und unsubstantiiert seien. Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Verhängung eines Warnungsgelds unverhältnismäßig. Es wäre angezeigt gewesen, zuvor dem Kläger konkret aufzuzeigen, welche Beanstandung erhoben werde und wie diese zu beheben sei. Bislang beschränke sich die Kritik an der Arbeitsweise des Klägers auf die vermeintlich pflichtwidrige Zurückhaltung von Unterlagen und den vermeintlich unangemessenen Tonfall des Klägers gegenüber Kunden. Die Beschwerden über den Kläger seien in keiner Weise gerechtfertigt und änderten nichts an dessen ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflicht als Bezirksschornsteinfeger. Der Kläger habe stets sein Bestes getan, um die Rückstände des Vorgängers aufzuarbeiten. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der streitgegenständliche Bescheid als unverhältnismäßig.

Auf den weiteren Inhalt des Klageschriftsatzes vom 22. Dezember 2015 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die zulässige Klage sei nach Ansicht der Beklagten unbegründet. Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid sei insbesondere formell rechtmäßig, da eine ordnungsgemäße Anhörung vor Erlass des Bescheides erfolgt sei. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seine Stellungnahmen seien berücksichtigt und dessen Gründe berücksichtigt worden, seien aber nicht ausreichend und geeignet, um von der streitgegenständlichen Maßnahme abzusehen. Das Warnungsgeld stütze sich im Wesentlichen auf die falsche und unkorrekte Führung des Kehrbuchs, die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau, die Nichtvorlage des korrekten Kehrbuchs und den Nichterlass von schriftlichen Feuerstättenbescheiden. Überdies werde auf die zahlreichen Beschwerden in relativ kurzem Zeitraum verwiesen. Die vorliegenden Beschwerden erschienen glaubwürdig. Insbesondere die hohe Zahl der Beschwerden, welche auch die Regierung * als Aufsichtsbehörde bewogen hätten, ein Gespräch mit dem Kläger zu führen, zeigten deutlich das Ausmaß der Pflichtverletzungen und der mangelhaften Aufgabenerfüllung des Klägers. Der Kläger habe auch nicht die geforderten Unterlagen vorgelegt. Die mehrmalige Anforderung durch die Beklagte wäre unterblieben, wäre der Kläger der Aufforderung vollständig nachgekommen. Das Vorschieben „vorrangiger Aufgaben“ stelle sich als unsubstantiierte Schutzbehauptung dar. Auch der Vortrag des Klägers, der Kehrbezirk sei von ihm bereits in einem schlechten Zustand übernommen worden, sei unsubstantiiert und könne, nachdem der Bezirk bereits vor fast vier Jahren vom Kläger übernommen worden sei, aufgrund der abgelaufenen Zeit nicht mehr angeführt werden. Der Kläger habe, sofern man seinen Angaben Glauben schenke, ausreichend Zeit gehabt, den Kehrbezirk in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes der Beklagten vom 28. Januar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Am 28. April 2016 fand die erste mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf die am 9. Mai 2016 stattgefundene große Kehrbezirksüberprüfung des Bezirks des Klägers vereinbarten die Beteiligten, die mündliche Verhandlung fortzusetzen.

Am 13. Juli 2016 legte die Beklagte dem Gericht das über die Kehrbuch-/Bezirksprüfung (Datum der Überprüfung 9. Mai 2016) erstellte Gutachten vom 1. Juni 2016 vor. Die Kehrbuchprüfung kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Eintragungen im Kehrbuch in großen Teilen nicht vollständig seien. Teilweise seien die Arbeiten, insbesondere hoheitliche Tätigkeiten im Bereich der Energieeinsparverordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung nicht ausgeführt und damit zwangsläufig auch nicht in das Kehrbuch eingetragen. Die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen, z.B. Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter nach Anlage 2 zu § 5 KÜO mit Anlagen, Mängelmeldungen und Mängelabstellungsmeldungen, Messbescheinigungen, Feuerstättenbescheide seien teilweise nicht erstellt worden. Angeblich durchgeführte Arbeiten seien nicht in schriftlicher Form an die Anlagenbetreiber weitergegeben worden. Feuerstättenbescheide seien mit einer enormen Zeitverzögerung ausgestellt worden. Es seien keine Positivbescheinigungen zur durchgeführten Feuerstättenschau ausgestellt worden. Im Jahr 2015 seien 263 Mängelmeldungen vorhanden gewesen. Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 9. Mai 2016 seien noch 196 offene Mängel ohne Erinnerung vorhanden. Beim Anwesen, sei ein CO-Mangel am 29. Mai 2015 mit Erledigungsfrist bis 30. Juni 2015 ausgestellt worden. Dieser Mangel sei nach wie vor offen, eine Mängelverfolgung nicht dokumentiert. Bei nicht erledigten Mängeln im CO-Bereich bestehe Gefahr für Leib und Leben des Betreibers und möglicher Mitbewohner. Es seien auch keine vorläufigen Sicherungsmaßnahmen durch den Kläger ergriffen worden. Zusammenfassend seien bei der Kehrbuchprüfung erhebliche Defizite bei der Verwaltung des Kehrbezirks, insbesondere bei der termingerechten Durchführung der hoheitlichen Aufgaben festgestellt worden. Eine Terminüberwachung der Feuerstättenbescheide, Formblätter und der festgestellten Mängel sei nicht erkennbar. Die Möglichkeiten des Kehrbezirks-Verwaltungsprogrammes seien nicht genutzt worden oder seien dem Kläger nicht bekannt. Ausstehende Feuerstättenbescheide seien nicht erstellt worden. Somit bestünden in diesen Fällen keine rechtlichen Verpflichtungen der Feuerstättenbetreiber, die Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorgaben des Gesetzgebers im Bereich der Energieeinsparung und des Umweltschutzes zu erfüllen. Die fehlende Mängelverfolgung, gerade bei CO-Mängeln, könne zu Gefahren für Leib und Leben der sich im Umfeld aufhaltenden Personen führen. Bei bestehenden Anlagen sei teilweise der Bestandschutz nicht berücksichtigt worden. Überwachungs- und Einstufungstätigkeiten im Rahmen der EnEV und der Einstufung von Festbrennstofffeuerstätten seien, soweit bei den Stichproben erkennbar, so gut wie nicht erfüllt worden. Die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben seien zum größten Teil nicht erkennbar umgesetzt worden.

Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens der Kehrbuch-/Bezirksprüfung des Klägers vom 9. Mai 2016 wird ergänzend verwiesen.

Am 26. Januar 2017 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Ersteller des Gutachtens über die Kehrbuch-/Bezirksprüfung des Klägers, Herr * als Sachverständiger vom Gericht vernommen wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die schornsteinfegerrechtliche Aufsichtsmaßnahme der Verhängung eines Warnungsgeldes ist ein Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG), den der Kläger als Adressat anfechten kann.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1 Das mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 gegen den Kläger verhängte Warnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die formelle Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheids begegnet keinen Bedenken, da der Kläger insbesondere vor Bescheidserlass mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ordnungsgemäß angehört wurde.

Rechtsgrundlage für die Verhängung des aufsichtsrechtlichen Warnungsgeldes ist § 21 Abs. 3 SchfHwG. Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Voraussetzung hierfür ist eine Verletzung von Pflichten des SchfHwG (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 5).

2.2 Das von der Beklagten gegen den Kläger verhängte Warnungsgeld stützt sich im Wesentlichen auf die fehlerhafte bzw. unkorrekte Führung des Kehrbuchs und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der zögerlichen bzw. fehlenden Erstellung von Feuerstättenbescheiden (vgl. Begründung des Bescheids Seite 2).

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist u.a. verpflichtet, in ordnungsgemäßer Weise Feuerstättenschauen durchzuführen, auf dieser Grundlage Feuerstättenbescheide zu erlassen und das Kehrbuch zu führen.

Nach § 13 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfeger das Kehrbuch und hat die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen. Er trägt nach § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortung dafür, dass die Eintragungen vollständig und zeitlich richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nachträglich nicht mehr so verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist dabei elektronisch zu führen und muss jährlich abgeschlossen werden. Dem Kehrbuch kommt damit eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Denn allein anhand der darin enthaltenen Aufzeichnung kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Bezirksschonsteinfegers nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1964 - I C 82.61 - GewArch 1965, 16 f.; VGH BW, B.v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - GewArch 1991, 69 f.). Es handelt sich hierbei um eine Urkunde und das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit. Es dient weiterhin der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk (vgl. VGH BW, B.v. 19.8.2003 - 14 S 1183/03 - GewArch 2003, 489 ff.). Ebenfalls ist das Kehrbuch dazu geeignet, unberechtigte Vorwürfe einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu widerlegen, was allerdings eine korrekte Kehrbuchführung voraussetzt (vgl. NdsOVG, B.v. 15.2.2007 - 8 LA 142/06 - juris Rn. 13). Eine fehlerhafte oder auch nur unvollständige Führung des Kehrbuchs stellt dabei einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dar (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, a.a.O., § 13 Rn. 1 f., § 19 Rn. 2 und 7, § 21 Rn. 4; VG München, U.v. 16.12.2014- M 16 K 14.1963 - juris Rn. 27).

Für die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführende Feuerstättenschau und den Erlass des Feuerstättenbescheids gilt § 14 Abs. 1 und 2 SchfHwG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraumes ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, zu besichtigen und dabei die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu überprüfen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

2.3 Nach Überzeugung der Kammer sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtliches Einschreiten gegen den Kläger gegeben, weil erhebliche vorwerfbare Pflichtverletzungen seitens des Klägers vorliegen.

Dies wurde insbesondere durch die am 9. Mai 2016 durchgeführte Kehrbuch-/Bezirksprüfung seitens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Schornsteinfegerhandwerk,, bestätigt. Das erkennende Gericht ist insoweit auch der Überzeugung, dass die vom Sachverständigen festgestellten Mängel in der Führung des Kehrbuchs bzw. der Erstellung von Feuerstättenbescheiden bereits in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides (15. November 2015) maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. Der Sachverständige * kommt in seinem Gutachten vom 1. Juni 2016 zu dem Ergebnis, dass die Eintragungen im vom Kläger vorgelegten Kehrbuch in großen Teilen nicht vollständig sind. Dies habe bereits die stichprobenartig erfolgte Überprüfung ergeben. Teilweise seien die Arbeiten, insbesondere hoheitliche Tätigkeiten im Bereich der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) nicht ausgeführt worden und folglich auch nicht im Kehrbuch eingetragen. Weiter seien die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen, z.B. Bauabnahmebescheinigungen, Mängelmeldungen und Mängelabstellungsmeldungen, Messbescheinigungen, Feuerstättenbescheide nicht erstellt worden. Angeblich vom Kläger durchgeführte Arbeiten seien nicht in schriftlicher Form an die Anlagenbetreiber weitergegeben worden. Erstellte Feuerstättenbescheide, seien, sofern diese überhaupt erstellt wurden, mit einer enormen Zeitverzögerung nach der Feuerstättenschau ausgestellt worden. Positivbescheinigungen zu durchgeführten Feuerstättenschauen fehlten. Selbst die stichprobenartig überprüften Anwesen hätten zum Teil keine aktuellen Feuerstättenbescheide bzw. nach wie vor Feuerstättenbescheide, die vom Vorgänger des Klägers ausgestellt worden seien. Der Kläger habe den Kehrbezirk 7 jedoch bereits im Jahre 2012 übernommen. Bei Gebäuden, bei denen kein Feuerstättenbescheid existiere, wäre schon im Jahr 2012 nach der Kehrbezirksübernahme durch den Kläger ein Feuerstättenbescheid auszustellen gewesen. Ohne Feuerstättenbescheid bestehe für den Betreiber einer Feuerungsanlage keine Verpflichtung, Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen zu lassen. Dies könne zu Gefahrensituationen, wie Kaminbränden oder Abgasaustritt an Feuerungsanlagen in das Gebäude führen. Auch sei im Jahr 2015 die Feuerstättenschau nur an 224 Anwesen durchgeführt worden. Im Hinblick auf die Zahl der kehrpflichtigen Gebäude im Bezirk müssten jedoch jährlich ca. 800 Feuerstättenschauen klägerseits durchgeführt werden. Zusammenfassend kommt der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dass erhebliche Defizite bei der Verwaltung des Kehrbezirks durch den Kläger, insbesondere bei der termingerechten Durchführung der hoheitlichen Aufgaben festgestellt worden seien. Eine zeitnahe Terminüberwachung der Feuerstättenbescheide, Formblätter und der festgestellten Mängel sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Mängelverfolgung sei zu beanstanden.

Soweit der Kläger, der Mängel bei der Führung des Kehrbuchs und der Dokumentation der von ihm durchgeführten Feuerstättenschauen durchaus einräumt, darauf verweist, dass er den Kehrbezirk im Januar 2012 in einem desolaten Zustand übernommen habe, der Kehrbezirk eine so erhebliche Größe aufweise, dass er von einer Person nicht bewältigt werden könne, und unvorhersehbare Erkrankungen von Mitarbeitern zu zeitlichen Verzögerungen geführt hätten, kann dies nicht zu seiner Entlastung führen. Zwar mag man dem Kläger eine gewisse Einarbeitungszeit nach der Übernahme des Kehrbezirks im Januar 2012 bzw. März 2012 durchaus zubilligen, jedoch beziehen sich die von der Beklagten und vom Sachverständigen * bestätigten Mängel in der Führung des Kehrbezirks gerade nicht ausschließlich auf den Zeitraum des Jahres 2012. Der Sachverständige hat vielmehr festgestellt, dass sich die in wesentlichen Punkten nachlässige und lückenhafte Führung des Kehrbuchs des Klägers in gleicher Weise auch auf die Jahre 2013 bis 2015 erstrecke. In Anbetracht des Zustandes des übernommenen Kehrbezirkes, an dem das Gericht keine Zweifel hegt, wäre vom Kläger bei Erkennen seiner Situation zu erwarten gewesen, dass dieser organisatorische Maßnahmen zur korrekten Führung des Kehrbezirks von sich aus ergreift. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im sensiblen Bereich der vorbeugenden Brandbekämpfung und Feuersicherheit tätig wird. Es wäre vom Kläger nach Auffassung der Kammer zu erwarten gewesen, zum Zeitpunkt des Offenkundigwerdens fehlender personeller Kapazitäten zur Bewältigung seiner Aufgaben, weiteres Personal einzustellen bzw. die anfallende Arbeit so zu strukturieren, dass er sich als bevollmächtigter Bezirkschornsteinfeger auf die zwingend persönlich wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben beschränkt und andere Arbeiten delegiert. Zudem hat der Sachverständige * darauf hingewiesen, dass die Nutzung von elektronischen Verwaltungsprogrammen ebenfalls eine gewisse Zeitersparnis für den Kläger mit sich gebracht hätte. Auch gewisse Verwaltungstätigkeiten wären nach fachlicher Vorgabe durch den Kläger von dritter Seite aus durchzuführen gewesen. All dies hat der Kläger jedoch pflichtwidrig unterlassen. Die Frage des Gerichts, ob er zum jetzigen Zeitpunkt ein Konzept vorzuweisen habe, mit dem er den Kehrbezirk künftig führen und hierbei insbesondere die enormen zeitlichen Rückstände und Ausstände aufarbeiten wolle, hat der Kläger verneint. Die Kammer hat insoweit in den mündlichen Verhandlungen vom 28. April 2016 bzw. 26. Januar 2017 vom Kläger vielmehr den Eindruck gewonnen, dass dieser in Anbetracht der organisatorischen Defizite zuletzt dazu übergegangen ist, nur noch diejenigen hoheitlichen Aufgaben prioritär wahrzunehmen und zu dokumentieren, in denen der Kläger vor Ort eine Brandgefahr festgestellt hat. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Sachverständigen, wonach Positivbescheinigungen nach Feuerstättenschau u.ä. vom Kläger nicht mehr ausgestellt wurden. Die Dokumentation durchgeführter Feuerstättenschauen hat der Kläger vollständig vernachlässigt. Dies hat er in den mündlichen Verhandlungen auch durchaus eingeräumt. Das Fehlverständnis des Klägers hinsichtlich der ihm obliegenden Aufgaben wird auch daraus ersichtlich, dass er das Fehlen von Feuerstättenbescheiden damit gerechtfertigt hat, dass „er sich viele Dinge merken könne“. Mit der vom Kläger als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger erwarteten Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Kehrbezirksführung und den damit verbundenen Dokumentationspflichten, lässt sich die vom Kläger an den Tag gelegte Auffassung in der Wahrnehmung der ihm hoheitlich übertragenen Aufgaben nicht vereinbaren. Eine Abwägung dergestalt, nur diejenigen Aufgaben vorrangig wahrzunehmen, in denen eine Brandgefahr angenommen wird, ist mit den Berufspflichten eines Bezirksschornsteinfegers unvereinbar. Insbesondere steht die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Klägers im Bereich der Feuersicherheit nicht im Belieben des beliehenen Klägers. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Dokumentation der von ihm tatsächlich durchgeführten Feuerstättenschauen.

In der Gesamtschau rechtfertigen die auch anlässlich der Kehrbezirksüberprüfung festgestellten erheblichen Pflichtverletzungen des Klägers die Verhängung eines Warnungsgeldes. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den langen Zeitraum der mangelhaften Kehrbezirksverwaltung und auf das in den mündlichen Verhandlungen zum Ausdruck gelangte Geschäftsgebaren des Klägers. Wie im Gutachten über die Kehrbezirksprüfung vom 9. Mai 2016 festgestellt, erstreckten sich die Mängel über einen erheblichen Zeitraum jedenfalls von 2013 bis 2015 und sind wohl auch noch im jetzigen Zeitpunkt unverändert vorhanden. Vorwerfbar erscheint hierbei insbesondere, dass es der Kläger, nachdem er erkannt haben musste, dass er persönlich nicht in der Lage ist, den Kehrbezirk ordnungsgemäß zu führen, keinerlei organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um den Missständen effektiv zu begegnen. Dem Problem der Überforderung im Kehrbezirk ist der Kläger vielmehr in der Weise begegnet, dass er eine Abwägungsentscheidung getroffen hat, welche Arbeiten er vor dem Hintergrund einer möglichen Brandgefahr für prioritär erachtet. Die übrigen ihm ebenfalls obliegenden Pflichtaufgaben hat der Kläger unerledigt zurückgestellt. All dies rechtfertigt es aus Sicht der erkennenden Kammer, gegen den Kläger ein Warnungsgeld auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 SchfHwG zu verhängen.

2.4 Der mit der Klage angegriffene Bescheid genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Insoweit begegnet es aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken, dass die Beklagte in der angegriffenen Entscheidung vom 26. November 2015 auf drei Gruppen von Pflichtverletzungen, die sie dem Kläger vorwirft, abgestellt hat. So wurde insbesondere auf die unrichtige bzw. unvollständige Führung des Kehrbuchs, die vernachlässigte Durchführung von Feuerstättenschauen und das zögerliche bzw. fehlende Erstellen von Feuerstättenbescheiden Bezug genommen, um das gegen den Kläger verhängte Warnungsgeld zu rechtfertigen. Dies bleibt unbeanstandet. Insofern ist es gerade nicht erforderlich, dass die Beklagte auf Einzelverstöße des Klägers rekurriert; vielmehr genügt es, wenn die Beklagte unter Heranziehung der von ihr stichprobenartig geprüften Unterlagen des Klägers zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger wesentliche Berufspflichten aus dem SchfHwG vernachlässigt bzw. verletzt hat. Dies folgt daraus, dass das Warnungsgeld das mildeste, geeignete und erforderliche Mittel ist, um den Kläger anzuhalten, seinen Berufspflichten lückenlos nachzukommen und den Kehrbezirk wieder auf den gesetzlich vorgeschriebenen Stand zu bringen. Insoweit genügt es, dass dem Kläger die von ihm begangenen Pflichtverletzungen auch in der verallgemeinernden Form der bloßen Gruppenbezeichnung vor Augen geführt werden, um sein Verhalten entsprechend abzuändern (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - GewArch 2012, 364 ff.). Dem ist die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 26. November 2015 in ausreichender Weise nachgekommen.

2.5 Die Beklagte hat bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahmen auch das ihr dabei zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Das Gericht ist hierbei darauf beschränkt, die Maßnahme auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen (§ 114 VwGO). Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG kann die zuständige Aufsichtsbehörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jederzeit, also auch ohne besonderen Anlass, überprüfen. Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staates. Dies rechtfertigt die umfassende staatliche Aufsicht. Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2012 a.a.O.; VG Würzburg, U.v. 1.7.2015 - W 6 K 15.22 - juris Rn. 31).

Entscheidend für die Wahl der jeweiligen Aufsichtsmaßnahme sind die Art der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. Dies zugrunde gelegt, kann die Verhängung eines Warnungsgeldes gegen den Kläger nicht beanstandet werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die vom Kläger und insbesondere im Gutachten des Sachverständigen * aufgezeigten Mängel nicht auf einige wenige, zeitlich begrenzte Pflichtverletzungen beschränken, sondern sich die mangelhafte Kehrbezirksverwaltung durch den Kläger bereits über mehrere Jahre erstreckt und damit gerade nicht Ausdruck eines einmaligen Fehlverhaltens ist. Den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den persönlichen Einlassungen des Klägers ist vielmehr zu entnehmen, dass die von diesem an den Tag gelegte Kehrbezirksverwaltung Folge eines Fehlverständnisses des Klägers über die ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben ist. Der Kläger hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts anstelle einer ordnungsgemäßen, vollständigen Ausführung seiner Berufspflichten im Kehrbezirk ein eigenständiges, parallel existierendes Geschäftsmodell entwickelt, das so keine Grundlage im SchfHwG findet.

Die dergestalt von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung bleibt unbeanstandet. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 26. November 2015 eine Ermessensentscheidung sowohl hinsichtlich des Mittels der Beanstandung (Warnungsgeld bzw. Verweis) bzw. eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des ihr in § 21 Abs. 3 SchfHwG eröffneten Rahmens des Warnungsgeldes bis 5.000,- EUR getroffen. Ein Ermessensfehler ist insoweit nicht zu erkennen, zumal die von der Beklagten angeführten Gruppen von Pflichtverletzungen das ausgesprochene Warnungsgeld sachlich rechtfertigen.

Ermessensfehler sind auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegeben. Dies ergibt sich bereits aus der Vielzahl und der Schwere der festzustellenden Pflichtverletzungen und der Dauer der nicht ordnungsgemäßen Kehrbezirksführung durch den Kläger.

3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 01/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.22 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juli 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 470 Hauptpunkte: Schornsteinfegerrecht; Aufsichtsmaßnahme gegen b
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(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.