Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. März 2016 - Au 5 K 15.1256

published on 17/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. März 2016 - Au 5 K 15.1256
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Versagung der Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Seniorenhotels mit Tiefgarage.

Mit Formblatt vom 27. Mai 2014, bei der Beklagten eingegangen am 10. Juli 2014, beantragte die Klägerin für das Baugrundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... den Neubau eines Hotels mit Tiefgarage (Haus 9). Mit Schreiben vom 10. März 2015 wurde eine Befreiung bezüglich der Anzahl der Vollgeschosse beantragt.

Das Baugrundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des seit dem 23. Dezember 2005 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. ... „...“, der für das streitgegenständliche Grundstück ein Gewerbegebiet festsetzt. Gemäß § 4 Abs. 2 des Bebauungsplans sind im festgesetzten Baugebiet Gewerbebetriebe aller Art, mit der Einschränkung, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen sind, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Für das streitgegenständliche Grundstück ist als Obergrenze eine dreigeschossige Bebauung vorgesehen. Auf die weiteren Festsetzungen und die Begründung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Beklagten wird ergänzend verwiesen.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Baugenehmigung ab.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben Bauplanungsrecht widerspreche. Vom Bebauungsplan seien drei Vollgeschosse vorgegeben, beantragt werde eine Befreiung von der maximalen Anzahl der Vollgeschosse, vier statt drei Vollgeschosse. Die Argumentation gegen die Zulässigkeit der Befreiung ergebe sich direkt aus den Bebauungsplanfestsetzungen zusammen mit der Begründung und ergänzend in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu einem Verfahren, in welchem die Klägerin - analog zum vorliegenden Fall - ebenfalls ein Vollgeschoss mehr als im Bebauungsplan festgesetzt beantragt hatte. In der Begründung des Bebauungsplans ... auf Seite 30 werde das städtebauliche Planungskonzept hinsichtlich der Höhenentwicklung der Baukörper im gesamten Plangebiet erläutert. Demgemäß seien dezidierte Ausführungen der städtebaulich-räumlichen Konzeption zu den Bereichen direkt an der Ackermannstraße enthalten, weiterhin werde ausgeführt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes dazu dienen sollten, eine städtebauliche Überleitung als höhenmäßige Abstufung hinsichtlich der Höhenentwicklung von der Ackermannstraße zur Flandernstraße hin zu erreichen.

So seien im Gewerbegebiet und im Sondergebiet im östlichen Planbereich, der das antragsgegenständliche Baugrundstück beinhalte, generell maximal zwei bis drei Vollgeschosse zulässig. Bei der zusätzlichen Gebäudehöhenbeschränkung sei dabei von einer gewerbetypischen maximalen Geschosshöhe von 4 m ausgegangen worden, so dass bei zwei Vollgeschossen eine Höhenbeschränkung auf 8 m, bei einer dreigeschossigen Bebauung eine Höhenbeschränkung auf 12 m festgesetzt worden sei. Im Klartext bedeute dies, dass die Sicherstellung der städtebaulichen Ordnung durch alle Festsetzungen, die explizit in diesem Baugebiet getroffen wurden, erreicht werden solle. Zu diesem in der Begründung des Bebauungsplanes verankerten Planungskonzept, mit dem die Bebauungsplanziele gesichert werden sollen, gehöre insoweit auch die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, habe diese nicht allein die Funktion der Höhenbegrenzung, sondern beispielsweise auch die der Gliederung der Fassaden. In diesem Zusammenhang würde durch ein weiteres Vollgeschoss unter anderem das städtebaulich-gestalterische Gefüge, das durch die Festsetzungen sichergestellt werden solle, gestört werden.

Darüber hinaus sei es aber auch aus allgemeinen städtebaulichen Überlegungen unzweifelhaft von wesentlichem Unterschied, ob die Gebäude in einem Baugebiet drei- oder viergeschossig seien. Unstrittig bedeute eine Erhöhung der Geschossanzahl von drei auf vier eine Mehrung an Bewohnern oder Angestellten, Fahrverkehr und Bedarf an Stellplätzen. Da es sich bei dem betreffenden Bereich um ein Gewerbegebiet handele, das in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohngebieten stehe, könne dies im Falle einer eintretenden Vorbildwirkung für andere Grundstücke zu erheblichen städtebaulichen Spannungen führen, die ausgleichsbedürftig seien. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei eine Befreiung ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineintrage oder erhöhe, die nur durch eine Planung zu bewältigen seien. Was den Bebauungsplan in seinen Grundzügen, also seine Planungskonzeption berühre, lasse sich nur durch (Um-) Planung ermöglichen und dürfe nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Zweifelsohne stelle die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse einen Grundzug der Planung dar. Eine Befreiung könne daher nicht erteilt werden.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 genehmigte die Beklagte der Klägerin auf dem Baugrundstück Fl.Nr. ... ein nahezu identisches Vorhaben mit drei Vollgeschossen und einem vierten Nicht-Vollgeschoss.

Mit Schreiben vom 20. August 2015, eingegangen bei Gericht per Telefax am 20. August 2015, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin vom 10. Juli 2014 zum Neubau eines Hotels mit Tiefgarage (Haus 9) auf dem Grundstück ..., Fl.Nr. ... Gemarkung ... (Az. ...), positiv zu verbescheiden.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung sowie der beantragten Abweichung von der Festsetzung der maximal zulässigen Vollgeschossanzahl habe. Es werde kein Grundzug der Planung berührt. Die Höhenentwicklung werde durch die Festsetzung der absoluten Höhen der Gebäude ausreichend gesichert. Daneben seien keine weiteren Festsetzungen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich bzw. überhaupt geeignet, diesem zu dienen. Der Sicherstellung der städtebaulichen Ordnung diene im Übrigen jegliche Festsetzung in jedem Bebauungsplan. Das Wesen der Bauleitplanung sei die Sicherstellung bzw. (Wieder-) Herstellung der städtebaulichen Ordnung. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB dürften Festsetzungen nur getroffen werden, wenn sie hierfür erforderlich seien. Folge man der Beklagten, wäre jede Festsetzung eines Bebauungsplans ein Grundzug der Planung und Befreiungen könnten nie erteilt werden. Es müsse sich vielmehr aus der Begründung des Bebauungsplanes entnehmen lassen, dass das Planungskonzept entscheidend von der betroffenen Festsetzung abhänge, dass es mit der Umsetzung dieser Festsetzung stehe oder falle. Die Begründung des Bebauungsplanes erwähne vorliegend die Anzahl der Vollgeschosse mit keinem Wort. Erwähnt werde nur die Höhenentwicklung im Gewerbegebiet sowie die Geschosszahl explizit nur im Sondergebiet. Selbst wenn die Höhenentwicklung einen Grundzug der Planung darstelle, werde dieser hier nicht berührt. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe werde nicht überschritten. Aus der Begründung des Bescheids gehe hervor, dass die Beklagte sich bei der Festlegung der Gebäudehöhen an gewerbetypischen Gebäuden orientiert habe. Gemessen an der Gebäudehöhe und der Geschosszahl sei sie dabei von sehr großen Geschosshöhen ausgegangen. Die gewählte Höhenbegrenzung ermögliche dabei bei nicht überhöhten Geschosshöhen ohne Probleme ein zusätzliches Geschoss. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Gebäude mit drei überhohen Geschossen städtebaulich erstrebenswert, ein gleich hohes Gebäude mit vier normal hohen Geschossen, also einem Vollgeschoss mehr, der städtebaulichen Ordnung zuwiderlaufen solle. Hier könne auch kaum das Argument der Ablesbarkeit der Vollgeschossanzahl anhand der Fensterreihen weiterhelfen. Bei dem gewerblichen Gebäudetyp, den die Beklagte nach eigener Aussage bei Erlass der Satzung im Blick hatte, seien meist kaum Fenster vorhanden, jedenfalls ließen sich an ihnen die Geschosse nicht ablesen. Insbesondere sei auch ein zusätzliches viertes Nicht-Vollgeschoss nach außen hin genauso wahrnehmbar wie ein Vollgeschoss und dennoch ohne weiteres zulässig.

Die Abweichung sei deshalb auch städtebaulich vertretbar. Ausweislich der Begründung diene die Höhenbeschränkung der Verträglichkeit der Vorhaben mit der Umgebung. Von dieser werde nicht abgewichen, somit sei die Verträglichkeit gesichert. Aus diesem Grund gehe vom Vorhaben auch keine negative Vorbildwirkung aus. Eine Einheitlichkeit hinsichtlich der Anzahl oder Ablesbarkeit der Fensterreihen und Vollgeschosse sei nicht gegeben und werde vom Bebauungsplan auch nicht angestrebt, da von gewerblichen Gebäudetypen ausgegangen werde, die eine solche Ablesbarkeit mangels Fensterreihen nicht böten. Dadurch, dass sich die Gebäudehöhe und die sonstige Kubatur vollständig im Rahmen der Festsetzungen hielten, wirke sich die Abweichung weder auf die Nachbarschaft noch auf öffentliche Belange aus. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher oder öffentlicher Interessen sei damit ausgeschlossen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21. September 2015 den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist mit Schreiben vom 16. März 2016 ausgeführt, dass die beantragte Abweichung die Grundzüge der Planung berühre. In der planerischen Grundkonzeption bezüglich der Umnutzung der ehemaligen militärischen Areale komme der Wille nach einer einheitlichen Gestaltung und Aufwertung des gesamten, zusammenhängenden Areals zur Geltung. Der Bebauungsplan Nr. ... stehe dabei in engem Zusammenhang mit den Bebauungsplänen Nr. ... und .... Der Begründung des Bebauungsplans sei zudem zu entnehmen, dass eine funktionale, städtebauliche Nachnutzung des ursprünglich militärisch genutzten Areals entsprechend dem Strukturkonzept aus dem Jahr 1998 erfolgen solle. Gemäß der Begründung des Bebauungsplans sei das Plangebiet in drei unterschiedliche Nutzungsbereiche aufgeteilt. Der Nutzungsbereich im Osten des Plangebiets zeichne sich dadurch aus, dass die vorhandenen gewerblichen Nutzungen aufgegriffen und durch die Festsetzungen weiterer gewerblicher Flächen abgerundet worden seien. In dem Gewerbegebiet bzw. Sondergebiet solle durch die Festsetzungen gewährleistet sein, dass die bereits teilweise vorhandene bauliche Struktur aufgegriffen und in städtebaulich verträglicher Weise fortgesetzt werde. Zusammenfassend sei auch hier Ziel der übergeordneten und bebauungsplanübergreifenden Konzeption, die in großem Umfang vorhandene historische Bausubstanz zusammen mit den neu entstehenden Baukörpern in ein schlüssiges Gesamtkonzept einzubinden, ohne die Identität der für die Beklagte historisch sehr bedeutsamen Strukturen der amerikanischen Siedlungsbereiche durch unmaßstäbliche, nicht in das Ortsbild passendende Baukörper zu zerstören.

Gemäß der zugrunde liegenden Planungssituation und dem Planungswillen sei die Festsetzung der höchstzulässigen Vollgeschosszahl keineswegs als Zufallswerk erfolgt. Unschädlich sei, dass die Begründung nicht explizit auf die konkrete Vollgeschossanzahl hinsichtlich des östlichen Planbereichs eingehe. Die konkrete Auseinandersetzung mit der Höhenentwicklung im restlichen Plangebiet führe nicht zum Gegenschluss, dass im östlichen Plangebiet die höhenmäßige Strukturierung nicht als Grundzug der Planung zu qualifizieren sei. Vielmehr sei die Höhenentwicklung Teil der vorhandenen baulichen Struktur, welche gemäß Zielsetzungen der Planung aufgegriffen und in städtebaulich verträglicher Weise fortgesetzt werden solle. Die Festsetzungen zu den höchstzulässigen Vollgeschosszahlen griffen die Höhenentwicklung des zum Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits vorhandenen Heizwerkes auf. Insgesamt sei eine räumliche Entwicklung des östlichen Plangebietes ausgehend von der ...straße bis hin zu den mittig im Plangebiet befindlichen öffentlichen Grünflächen mit dem Teich deutlich erkennbar. Orientierend am gestaffelten baulichen Bestand des Heizwerks zeige sich die höchstzulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen östlich zum Heizwerk. Die bauliche Struktur des Heizwerks sollte jedenfalls in ihrer Höhenentwicklung nicht überschritten werden, woraus sich die Festsetzung von höchstens drei Vollgeschossen westlich des Heizwerks erkläre. Im Bereich zur Grünfläche hin solle die Höhenentwicklung natürlich wieder abnehmen. Gemäß der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs manifestiere sich die unterschiedliche Anzahl an Vollgeschossen rein optisch auch in der Ablesbarkeit der Geschosse beispielsweise infolge der Ablesbarkeit der sichtbaren Fensterreihen. Mit Blick auf den gestaffelten Baukörper des Heizwerks sei die Ablesbarkeit der Geschosse im Bebauungsplan schlüssig auch für das Vorhabengrundstück weiterentwickelt worden.

Am 17. März 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Genehmigung ihres Bauantrags vom 10. Juli 2014. Sie wird durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2015 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Dem gemäß Art. 55 Abs. Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtigen Vorhaben ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfungsumfang ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 60 BayBO, da es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO handelt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach Art. 60 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes (Nr. 2), sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

a) Nach diesem Maßstab ist keine Genehmigungsfähigkeit gegeben, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befindet. Der einschlägige Bebauungsplan der Beklagten Nr. ... „...“ ist seit dem 23. Dezember 2005 rechtsverbindlich.

Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht.

Das von der Klägerin beantragte Seniorenhotel widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... hinsichtlich des darin festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung, weil es die festgesetzte Obergrenze von drei Vollgeschossen nicht einhält. Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Zahl der Vollgeschosse beabsichtigt die Klägerin die Errichtung eines Vorhabens mit vier Vollgeschossen.

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

aa) Die von der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2015 beantragte Abweichung erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht. Durch das gegenständliche Vorhaben werden die Grundzüge der Planung berührt.

(1) Die Befreiung dient dazu, im Genehmigungsverfahren Flexibilität bezüglich einzelner, im Vergleich zur planerischen Grundvorstellung außergewöhnlicher Fallgestaltungen zu schaffen, ohne den Rechtsnormcharakter des Bebauungsplans als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 - NVwZ 1999, 1110). Ob es sich bei den in Frage stehenden Festsetzungen um Grundzüge der Planung handelt, ist stets im konkreten Einzelfall anhand der Planungsabsicht der jeweiligen Gemeinde zu bewerten.

Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BayVGH, B. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2039 - juris, Rn. 9; BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110). Eine Befreiung ist demnach ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2039 - juris, Rn. 9). Dabei kommt es jeweils darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet quasi wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führen würde (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB - BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 31 Rn.14).

Die Grundzüge der Planung bleiben nur gewahrt, wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, entweder gewissermaßen „zufällig“ erfolgt ist oder aber - wird von ihr abgewichen - der damit verbundene Eingriff in das Planungsgefüge eingegrenzt bzw. „isoliert“ werden kann (Jäde, a. a. O., § 31 Rn. 14; vgl. BVerwG, B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; VGH BW, U. v. 14.3.2007 - 8 S 1921/06 - NVwZ-RR 2008, 225). Mit den Grundzügen der Planung ist eine Abweichung nur vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d. h. wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BVerwG, U. v. 9.3.1990 - 8 C 76/88 - BVerwGE 85, 66).

Entscheidend für die Beurteilung sind des Weiteren mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2015, § 31 Rn. 37).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer der Überzeugung, dass eine Abweichung von der Festsetzung der Höchstzahl an Vollgeschossen, wie vorliegend beantragt, die Grundzüge der Planung im konkreten Plangebiet berühren würde.

Die Abweichung betrifft vorliegend ein durchgängiges Planungskonzept, das sich durch das gesamte Baugebiet zieht. Der Begründung des Bebauungsplans lässt sich nach Auffassung der Kammer bezüglich der Höhenentwicklung und der Relevanz der Geschossanzahl ein allgemeiner Planungsgrundsatz für das gesamte Gebiet entnehmen (D.5.1., S. 29 f.). Bei der Gesamtbetrachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans wird deutlich, dass die Festsetzung der jeweils zulässigen Anzahl an Vollgeschossen planvoll und im Rahmen eines Gesamtkonzepts erfolgte. Der Zahl der Vollgeschosse wird vom Satzungsgeber eine Struktur beigemessen, die als planerisch durchdacht und nicht lediglich zufällig erscheint. So ist zur Begründung des Bebauungsplans ausgeführt, dass die unmittelbar südlich der ...straße geplanten, bis zu drei Vollgeschosse umfassenden Reihen- und Stadthäuser die im Süden folgende Einzel- und Doppelhausbebauung gegenüber dem Sondergebiet SO (EDW) abschirmen sollten. Mit der maximal zweigeschossigen Bauweise auf den restlichen Bauparzellen im allgemeinen Wohngebiet solle auch hinsichtlich der Höhenentwicklung der Bebauung eine eindeutige Abstufung von der Bgm.-Ackermann-Straße zur Flandernstraße erzielt werden. In dem Gewerbegebiet und Sondergebiet im Osten des Plangebiets - in welchem das Baugrundstück Fl.Nr. ... liegt - sollten die getroffenen Festsetzungen gewährleisten, dass die bereits vorhandene bauliche Struktur aufgegriffen und in städtebaulich verträglicher Art und Weise fortgesetzt wird (D.5.1., S. 30). Diesen Vorstellungen folgend wurden im Osten des Plangebiets neben der vorhandenen zwei- bis dreigeschossigen Bebauung maximal drei Vollgeschosse festgesetzt.

Der Planungsgeber hat damit die Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse erkennbar als städtebauliches Instrument zur Strukturierung des Baugebiets, zur verträglichen Einbindung in die umliegenden Planungsgebiete und zum harmonischen Einfügen neuer Vorhaben in die vorhandene Baustruktur eingesetzt. Von einer nur „zufälligen“ Festsetzung kann nicht die Rede sein. Für den westlichen Bereich des Bebauungsplans hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2015 im Übrigen bereits festgestellt, dass es sich bei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse um einen Grundzug der Planung handle (BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2039 - juris).

Auch aus der Tatsache, dass vorliegend Festsetzungen sowohl über die Vollgeschosse als auch zur Höhenbegrenzung getroffen wurden, lässt sich eine eigenständige Bedeutung der Vollgeschosszahl ableiten. Den Festsetzungen über die Vollgeschosszahl kommt damit neben der Höhenbegrenzung eine eigenständige Bedeutung zu. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten besteht kein Vorrangverhältnis (vgl. BayVGH, U. v. 30. 7. 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 20). Denn auch die Festsetzung der zulässigen Zahl von Vollgeschossen stellt eine Mindestfestsetzung eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB dar (vgl. Jäde, a. a. O., § 31 Rn. 14; BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2039 - juris), die Indizwirkung für die Frage, ob Grundzüge der Planung betroffen sind, haben kann.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bereits ein Gebäude auf dem Baugrundstück mit einem vierten Nicht-Vollgeschoss genehmigt wurde.

Aufgrund der hier vorzunehmenden formalen Betrachtungsweise ist die Zulässigkeit eines zusätzlichen Nicht-Vollgeschosses bei der Beurteilung, ob Grundzüge der Planung betroffen werden, nicht ausschlaggebend. Denn diese Argumentation wäre in einer Vielzahl von Fällen möglich und würde der Festsetzung der Vollgeschosszahl damit jegliche Bedeutung nehmen. Dies widerspräche dem bereits dargelegten Zweck des § 31 Abs. 2 BauGB. Zudem hat ein Vollgeschoss im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung andere Auswirkungen als ein Nicht-Vollgeschoss. Ein weiteres Vollgeschoss kann durch die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten durchaus Spannungen in seine Umgebung hineintragen.

Durch die Befreiung von der zulässigen Höchstzahl der Vollgeschosse würde damit in das Plangefüge eingegriffen. Die Abweichung betrifft nicht nur eine Randproblematik des planerischen Konzeptes, sondern greift in die vom Planungsgeber explizit gewünschte einheitliche Gestaltung des gesamten Baugebietes ein.

bb) Im Übrigen liegen nach Auffassung der Kammer auch keine Gründe für die beantragte Befreiung vor.

§ 31 Abs. 2 BauGB führt hierfür Gründe des Wohls der Allgemeinheit (Nr. 1), die städtebauliche Vertretbarkeit (Nr. 2) oder eine offenbar nicht beabsichtigte Härte (Nr. 3) an. Aus diesen Befreiungsgründen käme allenfalls die Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Betracht. Danach kann befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Zu prüfen ist bei dieser Befreiungsmöglichkeit, die nach ihrem Wortlaut eine Vielzahl von Fällen umfasst, das Kriterium der Atypik des Falles, um den Grundsätzen der Planerhaltung gerecht zu werden. Die Befreiung wegen städtebaulicher Vertretbarkeit muss sich auf eine bodenrechtliche Sonderlage des jeweiligen Grundstücks stützen und kann daher nicht unter Berufung auf Gründe gewährt werden, die für jedes oder nahezu jedes Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen zutreffen (Jäde, a. a. O., § 31 Rn. 22). Anhaltspunkte für eine bodenrechtliche Sonderlage sind hier nicht erkennbar. Dies ergibt sich aus dem bereits genehmigten Bauantrag der Klägerin für dasselbe Grundstück sowie der Tatsache, dass die Klägerin bereits für den westlichen Teil des Plangebiets ebenfalls Befreiungen von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse begehrte. Damit liegt gerade kein vom Sinn und Zweck des § 31 Abs. 2 BauGB erforderlicher Einzelfall vor, der nur vom Planungsgeber - gleichermaßen zufällig - nicht bedacht wurde.

Nachdem bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt sind, kommt es auf die Frage der Ermessensausübung nicht mehr an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 110.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und richtet sich danach nach dem Bruchteil (10 Prozent) der vom Kläger angegebenen Rohbaukosten von 1.100.000,00 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.
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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2006 - 12 K 475/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
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Annotations

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.