Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 11.635,50 EUR für die Erweiterung einer Produktions- und Lagerhalle und begehrt deren Aufhebung, soweit die Gebühren einen Betrag von 7.000,00 EUR übersteigen.
Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 13. Mai 2014 wurde der Klägerin die bauaufsichtliche Genehmigung zur Erweiterung einer Produktions- und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) erteilt. In Ziffer V. des vorbezeichneten Bescheides wurde zulasten der Klägerin eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 11.635,50 EUR und Auslagen in Höhe von 29,96 EUR festgesetzt. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass sich die Kostenentscheidung, Gebührenfestsetzung und Erhebung der Auslagen auf Art. 1, 2, 5, 6 und 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Kostengesetztes (KG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (KVz) stütze.
Mit Ausnahme der Ziffer V. des Bescheides vom 13. Mai 2014 ist dieser bestandskräftig geworden.
Dem Bescheid beigefügt war eine Kostenrechnung die der Berechnung Baukosten in Höhe von 3.878.500,00 EUR für das Bauvorhaben zugrunde legt. Der Kostenansatz geht von einer Lage des Bauvorhabens innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplanes (1 Promille), der Durchführung eines normalen Verfahrens (2 Promille) sowie Auslagen für die Nachbarzustellung (9,96 EUR) und Auslagen für Fachbehörden (20,00 EUR) aus.
Die Klägerin hat im Verfahren eine Kostenberechnung der Fa. ... vorgelegt, wonach sich die Gesamtkosten des Bauprojektes auf insgesamt 2.038.741,52 EUR netto belaufen. Als Einzelposten sind Kosten für Bauwerk - Baukonstruktion in Höhe von 1.725.165,39 EUR, für das Bauwerk - Technische Anlagen in Höhe von 211.089,59 EUR, für Außenanlagen in Höhe von 60.684,07 EUR und Baunebenkosten in Höhe von 41.802,47 EUR ausgewiesen (Behördenakte Bl. 133 bis 135).
Der Beklagte hat im Verfahren die Auffassung vertreten, dass die von der Klägerin vorgelegte Kostenberechnung nach DIN 276 nicht nachprüfbar sei. Insbesondere handle es sich bei der Aufstellung der Heizungs- und Sanitärfirma nicht um ein Kostenangebot, sondern lediglich um eine Kostenschätzung, die auf der Grundlage des bereits errichteten ersten Bauabschnittes basiere. Eine detaillierte Aufstellung der ersparten Leistungen sei nicht enthalten. Auch sei das enthaltene Angebot der ... GmbH nur pauschal ohne Aufgliederung einzelner Positionen, der Angabe von Quadratmeterzahlen oder der Auflistung von Stückzahlen mit den entsprechenden Preisen erstellt. Die in der Kostenberechnung angegebenen Summen seien nicht vollständig in den vorgelegten Angeboten enthalten. Bei dem Bauvorhaben sollten nach Angaben der Klägerin verschiedene Gewerke in Eigenleistung erbracht werden. In der Praxis werde ein Bauherr, der viele Gewerke zum Teil unter vollständiger Eigenleistung erbringe, erheblich niedrigere Baukosten haben als ein Bauherr, der das gesamte Bauvorhaben ohne Eigenleistungen erstellen lasse. Für die Genehmigungsgebühr seien die durchschnittlichen Baukosten ohne Eigenleistung anzusetzen. In den internen Richtwerten zur Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren 2013 (Stand 8. August 2013) würden die Kosten für erdgeschossige Industriegebäude, Werkstätten, Gewerbebauten und Produktionshallen ohne Büros bis zu 2.500 m³ zwischen 100 und 145 EUR/m³, zwischen 2.501 und 7.500 m³ mit 120 bis 157 EUR/m³ und über 7.500 m³ mit einem Wert zwischen 90 und 118 EUR/m³ angegeben. Erdgeschossige Lagerhallen in Leichtbauweise ohne Büros seien mit einem Wert zwischen 58 und 83 EUR/m³ angegeben. Unter der Voraussetzung, dass die Lagerhalle vorerst ohne Büros genehmigt worden sei und unter der Berücksichtigung, dass es sich hierbei um ein sehr großes Gebäude handle, werde das gesamte Gebäude mit einem Baukostenwert von 55 EUR/m³ angesetzt. (Stellungnahme zur Kostenberechnung, Behördenakte Bl. 145).
Bei Berechnung der Baugenehmigungsgebühr ist der Beklagte für die Produktions- und Lagerhalle von einer Kubatur von 68.895,90 m³ und befestigten Flächen im Umfang von 2.533,00 m² ausgegangen. Für die Produktions- und Lagerhalle wurde ein Wert in Höhe von 55,00 EUR/m³ und für befestigte Flächen von 35,00 EUR je m² angesetzt.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 Klage erhoben und beantragt,
die Kostenentscheidung in Ziffer V. der Baugenehmigung des Landratsamtes ... vom 13. Mai 2014 für die Erweiterung einer Produktions- und Lagerhalle, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... (Az. ...) wird aufgehoben, soweit diese den Betrag von 7.000,00 EUR übersteigt.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass am 8. April 2014 eine Kostenberechnung nach DIN 276 der Firma ... als Entwurfsverfasserin des Bauantrages beim Beklagten sei. Die Gesamtkosten des Vorhabens seien dabei mit einem Gesamtbetrag von netto 2.038.741,52 EUR angegeben worden. Die Kostenaufstellung ende mit der Bruttosumme der Projektkosten in Höhe von 2.426.102,41 EUR. Der technische Sachbearbeiter der Beklagten habe die Kostenberechnung als nicht nachprüfbar beurteilt. In der Folge seien die Baukosten unter Berufung auf die internen Richtwerte zur Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren 2013 mit 55 EUR/m³ veranschlagt worden. Während die Baukostenschätzung für Gewerbebauten und Produktionshallen nach der Größe des Objekts in drei Stufen differenziere, finde sich eine solche Unterscheidung für Lagergebäude nicht. Die angegriffene Gebührenfestsetzung in Ziffer V. der Baugenehmigung sei willkürlich erfolgt und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die der Gebührenfestsetzung in der Baugenehmigung und in der Kostenrechnung zugrunde gelegten Gebührensätze (Festgebühren) dürften zutreffend sein. Für die Berechnung der Gebühren seien gemäß Tarif Nr. 2.I.1.2/2.1 KVz die Brutto-Baukosten anzusetzen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des genehmigten Vorhabens erforderlich seien. Grundsätzlich dürfe hierbei ein abstrakt-typisierender Ansatz gewählt werden. Der Beklagte habe vorliegend jedoch seinen Beurteilungsspielraum überschritten, in dem er die von der Klägerin vorgelegte DIN 276-Kostenrechnung als vorgeblich nicht nachvollziehbar unberücksichtigt gelassen habe. Die vom Beklagten geltend gemachten Unstimmigkeiten seien nicht belastbar. Dass es sich bei der Aufstellung der Firma ... für die Leistungen Heizung und Sanitär nicht um ein Kostenangebot, sondern lediglich um eine Kostenschätzung gehandelt habe, sei irrelevant. Auch der Beklagte behelfe sich mit groben Kostenschätzungen. Im Übrigen sei das Gewerk Heizung und Sanitär mit einer Bruttoauftragssumme von 44.268,00 EUR völlig untergeordnet. Ebenfalls im Hinblick auf die tatsächlichen Baukosten von netto über 2 Millionen Euro sei das Angebot der ... GmbH über 3.000,00 EUR (Pflanzen und Saatflächen) völlig untergeordnet. Selbst wenn dem Beklagten darin zuzustimmen sein sollte, dass Eigenleistungen bei der abstrakt-typisierenden Betrachtung unberücksichtigt bleiben müssten, hätten sich diese ohne weiteres schätzen lassen. Die ... GmbH als Schwestergesellschaft stelle lediglich den Maschinenfuhrpark zur Verfügung. Die hypothetischen Kosten dieser Eigenleistungen seien überschaubar und bewegten sich im unteren fünfstelligen Bereich. Schließlich gingen auch die Einwände zum vermeintlich zu geringen Kostenansatz im Hinblick auf Fundamentaushub, Baugrundverbesserungen, Flachgründungen, Gründungen und Bodenbeläge fehl. Dass für die nicht unterkellerte Halle keine großen Kosten für den Fundamentaushub, für Baugrund, Verbesserungen und für Flachgründungen anfielen, liege auf der Hand. Das Baugrundstück in ... liege auf einem Kiesboden, der grundsätzlich keine Baugrundverbesserung notwendig mache. Es werde nicht verkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde, insbesondere wenn sie berechtigte Zweifel an einer Kostenberechnung nach DIN 276 habe, die Baukosten selbst schätzen und berechnen könne. Dies könne insbesondere an Hand einer aktualisierten Liste mit den ortsüblichen Einheitspreisen je m³ umbauter Raum geschehen. Die internen Richtwerte für die Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren des Beklagten überschritten jedoch den Beurteilungsspielraum der Bauaufsichtsbehörde und verstießen gegen den allgemeinen abgaberechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit. Für Lagerhallen differenzierten die internen Richtwerte des Beklagten überhaupt nicht nach der Größe des Objekts. Es mache jedoch für die Baukosten je m³ umbauten Raums offensichtlich einen Unterschied, ob eine Lagerhalle mit 5.000 m³ oder mit knapp 70.000 m³ errichtet werde. Im Besonderen habe der Beklagte grundlegend verkannt, dass es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen isolierten Neubau, sondern um einen An- und Erweiterungsbau einer bestehenden Halle handle. Beispielsweise werde durch den Anbau die Errichtung einer ganzen Giebelseite erspart. Dass sich dies auf die Baukosten niederschlage, liege auf der Hand. Diese Kostenersparnis eines Anbaus finde in den Richtwerten des Beklagten für die Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren keinen Niederschlag. Im Ergebnis hätte der Beklagte von der eingereichten Kostenschätzung nach DIN 276 über eine Gesamtbaukostensumme von brutto 2.426.102,41 EUR ausgehen müssen. Die vorgelegte Kostenrechnung der Klägerin sei ohne weiteres nachvollziehbar. Ihr wohnten allenfalls Unschärfen inne, die im Stadium der Eingabeplanung typisch seien. Die Baugenehmigungsgebühr hätte auf der Grundlage der Bruttobaukosten allenfalls mit 7.278,31 EUR festgesetzt werden dürfen.
Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 21. August 2014 wird ergänzend verwiesen.
Das Landratsamt ... hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die festgestellten Mängel an der vom Kläger eingereichten Kostenschätzung nach DIN 276 seien keine bloßen Unschärfen, sondern als fehlerhafte beziehungsweise unvollständige Berechnung zu werten. Das Fehlen von Kostenvoranschlägen bzw. Nichtberücksichtigung aller erforderlicher Bauleistungen, hier seien vor allem die Arbeitszeitkosten zu nennen, führe dazu, dass die angegebenen Baukosten keinen realistischen Bezug mehr zu den objektiven Baukosten des tatsächlichen Bauvorhabens hätten. Die Tatsache, dass dies bereits bei untergeordneten und daher verhältnismäßig einfach zu berechnenden Gewerken habe festgestellt werden können, führe nicht zu dem Schluss, dass diese Fehler für die Gesamtbetrachtung unerheblich seien. Die festgestellten Fehler berechtigten den Beklagten dazu, eine eigene Feststellung für die tatsächlichen Baukosten zu treffen. Dabei könne insbesondere auf den Baukostenindex (BKI) zurückgegriffen werden. Dem Argument der Klägerin, die festgestellten 2Unschärfen2 der Baukostenberechnung seien in dem Stadium der Eingabeplanung typisch, müsse entgegengehalten werden, dass gegebenenfalls unscharfe Kostenschätzungen im Rahmen der Leistungsphase 2 (Vorplanung/Vorentwurf) zugrunde gelegt werden könnten, nicht aber im streitgegenständlichen Fall, wenige Wochen vor Erteilung der Baugenehmigung. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits eine faktisch genehmigungsfähige Eingabeplanung vorgelegen. Nachdem für das beantragte Vorhaben der niedrigste Kostenwert von 55 EUR/m³ des BKI für Lagergebäude ohne Mischnutzung zugrunde gelegt worden sei, sei die Frage, ob die Werte des BKI des Beklagten unverhältnismäßig hoch angesetzt seien, für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage nicht relevant. Die Tatsache, dass es sich hier um einen An- bzw. Erweiterungsbau einer bereits bestehenden Halle handle, so wie der weitere Umstand, dass bei der beantragten Halle aufgrund ihrer Größe gewisse Kosteneinsparungen hätten angenommen werden können, sei in der Gestalt berücksichtigt worden, dass der niedrigste Wert des im BKI aufgeführten Kostenrahmens von 55 EUR/m³ bis 105 EUR/m³ für die Berechnung der Baukosten zur Anwendung gebracht worden sei.
Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 22. Oktober 2014 wird ergänzend verwiesen.
Am 16. April 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Im Übrigen erläuterte der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei dem angesetzten BKI um denjenigen der Architektenkammer für das Jahr 2012 handle.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakten verwiesen.
Die zulässige Anfechtungsklage ist in der Sache in dem von der Klägerin beantragten Umfang begründet, da die Gebührenfestsetzung in Ziff. V. des Bescheides des Beklagten vom 13. Mai 2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Formelle Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Kostenentscheidung bestehen im hier zu entscheidenden Fall bereits hinsichtlich der im Rahmen der Gebührenberechnung vorgenommenen Ermittlung von Baukosten nach dem BKI der Architektenkammer aus dem Jahr 2012 - dies ist in Ansätzen ausschließlich dem Schreiben des Beklagten im gerichtlichen Verfahren vom 22. Oktober 2014 (Gerichtsakte Bl. 48 und 49) und den Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen - statt der im Bauantrag von der Klägerin angegebenen Baukosten.
Dies folgt daraus, dass es sich jedenfalls bei der Gebühr für den bauordnungsrechtlichen Teil der Prüfung nach Tarif Nr. 2.I.1/1.24.1.2.2.2 KVz - dies betrifft Fälle, in denen die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige im Bauwesen (PrüfVBau) nicht selbst erbringt - um eine Ermessensentscheidung handelt. Lediglich bei der Tarifnummer 2.I.1/1.24.1.1 KVz, die den bauplanungsrechtlichen Teil des Genehmigungsverfahrens betrifft, handelt es sich mit der zu erhebenden Gebühr in Höhe von 1 v. T. der Baukosten um eine Wertgebühr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KG, die der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum lässt.
Steht aber mit der Teilgebühr für den bauordnungsrechtlichen Teil des Genehmigungsverfahrens eine Ermessensentscheidung im Raum, so bestimmt Art. 39 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), dass die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Daher muss nach Art. 39 BayVwVfG die Kostenentscheidung bzw. Kostenrechnung sachlich und rechtlich derart begründet sein, dass sie dem jeweiligen Kostenpflichtigen deren Nachprüfung ermöglicht (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Stand: Mai 2014, Art. 15 Erl. 5e). Hierzu ist es nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit notwendig, auch im Einzelfall die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Grundlagen anzugeben. Hierfür sind zunächst die kostenrechtlichen Rechtsvorschriften und die Tarifnummern des Kostenverzeichnisses anzugeben. Während die Nennung der einschlägigen Tarifnummern, die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegen, im streitgegenständlichen Bescheid noch erfolgt ist, ist die übrige Begründung defizitär.
Im Kostenbescheid bzw. der beigefügten und der Klägerin übersandten Kostenrechnung hätte offen gelegt und begründet werden müssen, warum statt den im Bauantrag gemäß § 9 Satz 3 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) angegebenen Baukosten, die Baukosten auf der Grundlage eines Baukostenindex angesetzt wurden. Hierzu finden sich weder in der Baugenehmigung noch in der Kostenrechnung irgendwelche Ausführungen. Für die Berechnung der bauplanungsrechtlichen und der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsgebühr hätte nicht ohne weitere Begründung ein Baukostenindex angesetzt werden dürfen. Hinzu kommt, dass völlig offen ist, welcher Baukostenindex vom Beklagten letztlich herangezogen wurde. Auch insoweit fehlt jede Darlegung, welcher Baukostenindex (Herausgeber, Art des herangezogenen Wertes, Spanne der zur Indexbildung herangezogenen Werte) im Rahmen der Gebührenberechnung zur Anwendung kam. Der der Klägerin übersandten Kostenrechnung vom 13. Mai 2014 ist lediglich zu entnehmen, dass der Beklagte bei seiner Berechnung von Baukosten in Höhe von 3.878.500,-- EUR ausgegangen ist. Auf welcher Grundlage dieser Betrag ermittelt wurde und ob der Beklagte hierbei seine eigenen Richtwerte für die Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren aus dem Jahr 2013 - denen überdies keine Außenwirkung zukommt und die daher als alleinige Rechtsgrundlage für einen Gebührenbescheid ebenfalls nicht herangezogen werden können (vgl. Rott/Stengel, a. a. O. Art. 6 Erl. 9) - angesetzt hat oder ob ein hiervon abweichender Baukostenindex herangezogen wurde ist, lässt sich weder dem streitgegenständlichen Bescheid noch der diesem beigefügten Kostenrechnung vom 13. Mai 2014 entnehmen.
Ob dieser formelle Begründungsmangel im Sinne von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG durch die Nennung des der Baukostenermittlung zugrunde gelegten Baukostenindex im Schreiben vom22. Oktober 2014 und den hierzu erfolgten näheren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung.
2. Denn die angefochtene Kostenentscheidung in Ziff. V. des Bescheides des Beklagten vom 13. Mai 2014 leidet darüber hinaus an einem materiellen Fehler in Gestalt einer fehlenden Ermessensbetätigung, die auch nicht nachgeholt werden konnte. Die angefochtene Kostenentscheidung ist vorliegend jedenfalls materiell rechtswidrig, weil der Beklagte dass ihm zumindest hinsichtlich der Festsetzung der Gebühr für den bauordnungsrechtlichen Teil des Verfahrens eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat.
Ein Verwaltungsakt, der auf einer Rechtsgrundlage beruht, durch die der zuständigen Behörde beim Erlass ein Ermessen eingeräumt ist, kann rechtlich nur dann Bestand haben, wenn die Behörde das ihr eröffnete Ermessen erkennt und dieses rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzlichen Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Erwägungen sie sich bei der Ermessensausübung hat leiten lassen.
Hieran fehlt es, da der Beklagte es unterlassen hat, darzulegen, warum er von der Kostenaufstellung der Klägerin abgewichen, welches Verfahren er zur Kostenermittlung herangezogen und warum er gerade bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung den ihm im Kostenverzeichnis eingeräumten Höchstwert von 2 v. T. der Baukosten zulasten der Klägerin angesetzt hat. Weder aus dem Bescheid, der beigefügten Kostenrechnung, noch auf der Grundlage der Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 bestehen irgendwelche Anhaltpunkte dafür, dass sich der Beklagte bei Ermittlung des bauordnungsrechtlichen Teils der Gebührenfestsetzung des Erfordernisses einer Ermessensentscheidung überhaupt bewusst war. Auch im gerichtlichen Verfahren wurden keine Ermessenserwägungen nachgeschoben. Darüber hinaus ist der Behörde kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42/10 - BayVBl. 2010,672 f.). § 114 Satz 2 VwGO schafft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden können, nicht aber, dass das Ermessen nachträglich erstmals ausgeübt wird (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 9 m.w.N; BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BayVBl. 2014, 218 ff). Die Einschränkung des § 114 Satz 2 VwGO auf eine Ergänzung von Ermessenserwägungen soll die Heilbarkeit von Ermessensverwaltungsakten, die bereits bei Erlass wegen Ausfalls jeglichen Ermessens grob defizitär sind, verhindern und dadurch die Behörde zu einer sorgfältigen Ermessensausübung anhalten (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - a. a. O. - juris Rn. 11). Überdies sind bei der Nachholung einer behördlichen Ermessensentscheidung und auch bei deren bloßer Ergänzung im gerichtlichen Verfahren strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen. Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher 2neuen2 Begründung die behördliche Entscheidung aufrecht erhalten bleiben soll, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen kann und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können (vgl. BVerwG, U.v.13.12.2011 - a. a. O. - juris Rn. 8 ff.). Dem wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht, der weder im angefochtenen Bescheid, der beigefügten Kostenrechnung oder der mündlichen Verhandlung auch nur ansatzweise dargelegt hat, aus welchen Gründen der in Tarif Nr. 2.I.1/1.24.1.2.2.2 KVz eröffnete Rahmen von 20 EUR bis zu 2 v. T. der Baukosten zulasten der Klägerin ausgeschöpft und dieser Gebührenteil mit dem höchst zulässigen Wert angesetzt wurde.
Danach konnte der Beklagte die Verpflichtung zur tatsächlichen, materiellen Ausübung von Ermessen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachholen bzw. nachschieben. Vor diesem Hintergrund einer fehlenden und nicht nachholbaren Ermessensausübung erweist sich Ziff. V. des Bescheides des Beklagten vom 13. Mai 2014 als rechtswidrig. Im Hinblick auf die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren nach § 88 VwGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, war der Bescheid wie beantragt nur insoweit aufzuheben, als gemäß der Kostenberechnung Gebühren von mehr als 7.000,-- EUR gefordert werden.
Der Klage war insoweit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Als unterliegender Verfahrensteil hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).