Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Nov. 2017 - Au 4 K 17.707

published on 08/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Nov. 2017 - Au 4 K 17.707
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. * Gem., welches mit einem Wohnanwesen bebaut ist. Östlich grenzt das Grundstück Fl.Nr. * an. Auf dieses folgt östlich das Grundstück Fl.Nr. *. Das Grundstück Fl.Nr. * ist durch Teilung des Grundstücks Fl.Nr. * entstanden, d.h. ursprünglich grenzte östlich an das klägerische Grundstück das ungeteilte Grundstück Fl.Nr. *.

Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet *-Mitte der (früheren) Gemeinde, der am 22. Oktober 1977 in Kraft getreten ist. Für den hier in Rede stehenden Bereich „WA1“ setzt der Bebauungsplan unter anderem zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze und eine Wandhöhe von max. 6,50 m fest (Nr. 3,2 der textlichen Festsetzungen). Die Wandhöhe wird definiert als Abstand von der Oberkante des natürlichen Terrains bis Oberkante Fußpfette, gemessen an der Talseite (Nr. 3,4 der textlichen Festsetzungen). Unter Nr. „4 Bauweise“ bestimmt der Bebauungsplan, dass Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen gemäß Festsetzung durch Planzeichen zulässig sind (Nr. 4,2). Für das (seinerzeit ungeteilte) Grundstück Fl.Nr. * ergibt sich, dass nur ein Einzelhaus zulässig ist. Ferner sind für dieses Grundstück Baugrenzen festgesetzt.

Mit Bescheid vom 13. April 2017 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus Ost) auf dem Grundstück Fl.Nr. *. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens Au 4 K 17.701.

Mit Bescheid vom 20. April 2017 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus West) auf dem Grundstück Fl.Nr. *. Befreiungen vom Bebauungsplan wurden gem. § 31 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe gewährt, dass

a) Abweichend von Nr. 4,2 ein Doppelhaus statt ein Einzelhaus errichtet werden darf,

b) die Baugrenze im nördlichen Teil durch das Wohnhaus antragsgemäß (um bis zu ca. 50 cm) überschritten werden darf.

Zur Begründung der Befreiungen wurde ausgeführt, diese hätten im Einvernehmen mit der Stadt * im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden können. Insbesondere führe die Befreiung hinsichtlich der Errichtung eines Doppelhauses statt eines Einzelhauses zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Die Anzahl der Wohneinheiten sei im Bebauungsplan nicht beschränkt worden. Durch die Errichtung eines Doppelhauses ergebe sich damit keine Erhöhung der insgesamt zulässigen Wohneinheiten. Zudem sei davon auszugehen, dass bei einem Einzelhaus mit mehreren Wohneinheiten durch die horizontale Trennung das Obergeschoss und insbesondere ein Balkon mehr genutzt werde als bei einem Doppelhaus. Ferner wurden Einwendungen der Kläger zurückgewiesen.

Die Kläger ließen am 19. Mai 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die Baugenehmigung vom 20. April 2017 aufzuheben.

Die Baugenehmigungen seien mit Verfahrensfehlern behaftet. Die Baugenehmigung vom 20. April 2017 sei den Klägern entgegen Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO nicht zugestellt worden. Selbst wenn diese Baugenehmigung der Baugenehmigung vom 13. April 2017 informatorisch beigefügt gewesen wäre, sei die Zustellung mangels gesonderter Rechtsbehelfsbelehrung:nicht wirksam. Auch sei eine Zustellung nur an den Kläger zu 1 – über den Klägerbevollmächtigten –, nicht an die Klägerin zu 2, die Miteigentümerin sei, erfolgt.

Zudem verstießen die Baugenehmigungen gegen den einschlägigen Bebauungsplan, da die festgelegte Bebauung mit einem Einfamilienhaus durch die erteilten Befreiungen konterkariert werde. Dabei könne dahin stehen, ob diese Regelung dem Schutz der Kläger diene. Wenn dies der Fall sei, liege die Verletzung von Nachbarrechten auf der Hand. Die Abweichung zum Nachteil der Kläger sei ersichtlich nicht gerechtfertigt. Die genehmigte Bauplanung führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Zu Unrecht führe die Baugenehmigung aus, dass der Bebauungsplan die Anzahl der Wohneinheiten nicht beschränke. Vielmehr enthalte der Bebauungsplan eine Beschränkung auf jeweils eine Wohneinheit pro Grundstück. Die Bauherren versuchten, die eindeutige Festsetzung im Bebauungsplan dadurch zu unterlaufen, dass sie das Grundstück Fl.Nr. * geteilt hätten. Unzutreffend seien auch die Ausführungen in der Baugenehmigung betreffend die Möglichkeit einer horizontalen Teilung. Der Bebauungsplan sehe eindeutig eine Bebauung durch Einfamilienhäuser vor; dort sei eine horizontale Teilung ausgeschlossen. Eine besondere Härte gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB liege ebenfalls nicht vor, da im Plangebiet eine Nutzung durch Einfamilienhäuser in gleicher Weise gegeben sei.

Eine Rechtsverletzung der Kläger liege auch dann vor, wenn die Festsetzung betreffend die Bebauung mit einem Doppelhaus nicht nachbarschützend sei. Bei der Erteilung der Befreiung seien nachbarliche Interessen nicht genügend gewürdigt worden. Das Bauvolumen der als Gesamtobjekt zu betrachtenden Doppelhäuser störe das Gesamtbild der ortsüblichen Bebauung erheblich. Insbesondere werde faktisch ein drittes Vollgeschoss errichtet. Auch betrage die talseitig gemessene Firsthöhe 9,84 m, die Gesamtbreite der Doppelhaushälfte liege bei 14,56 m. Im gesamten Baugebiet, insbesondere im, gebe es kein Gebäude, das ein solches Bauvolumen und eine solche Bauhöhe aufweise. Zudem liege im Bereich des Balkons eine Überschreitung des Baufensters vor. Damit sei das Anwesen mehr als doppelt so groß wie sämtliche benachbarten Häuser.

Zudem befinde sich das frühere Gesamtgrundstück Fl.Nr. * auf felsigem Grund und Boden. Bei Ausschachtungsarbeiten für das Kellergeschoss könne daher nur mit Sprengungen gearbeitet werden. Im Klägergrundstück befinde sich grundstücksnah ein Gaserdtank. Daher seien Sprengarbeiten hier nicht möglich. Ein daher notwendiges Bodengutachten habe der Bauherr nicht vorgelegt. Hierauf gingen die Baugenehmigungen nicht ein.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 12. Juli 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig. Die Kläger seien nicht Nachbarn des Baugrundstücks, da dazwischen das Grundstück Fl.Nr. * liege. Daher sei auch eine Zustellung der Baugenehmigung an die Kläger nicht erfolgt.

Am 24. Juli 2017 führte der Berichterstatter einen Augenscheintermin durch.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 führten die Kläger weiter aus, dass nach einer vom Beigeladenen übermittelten Baugrunduntersuchung im Untergrund kompakter Fels anstehe, den der Nachbar habe wegsprengen müssen. Dies habe im Baugenehmigungsverfahren keine Rolle gespielt, obwohl die Erteilung der Baugenehmigung daher im Hinblick auf nachbarliche Belange zu hinterfragen sei.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 9. August 2017, die in der Baugrunduntersuchung aufgeführten Schwierigkeiten bei der Bauausführung seien weder im Verfahren nach Art. 59 BayBO noch nach Art. 60 BayBO relevant. Eine Bebauung der beiden Baugrundstücke sei jedenfalls nicht gänzlich unmöglich. Die Grundstücke seien gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO nach ihrer Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet.

Die Kläger ließen hierauf mit Schriftsatz vom 7. September 2017 erwidern, aus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass offensichtlich nicht alle relevanten Unterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegen hätten. Durch die Baugrunduntersuchung ergebe sich, dass die nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO erforderliche Beschaffenheit des Grundstücks gerade nicht gegeben sei, da für den notwendigen Bauaushub Sprengungen vorgenommen werden müssten.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 ließen die Kläger vortragen, beim – von den Voreigentümern in Auftrag gegebenen – Neubau des Wohngebäudes auf ihrem Grundstück sei man im Jahre 1991 auf Fels gestoßen, der gesprengt habe werden müssen. Darauf hätten die Eigentümer des Nachbargrundstücks * ein Beweissicherungsgutachten in Auftrag gegeben. Bei den darauf durchgeführten Sprengarbeiten sei es am Anwesen * zu erheblichen Schäden gekommen. Im Rahmen eines anschließenden zivilgerichtlichen Verfahrens sei festgestellt worden, dass diese Schäden vollständig auf die Sprengarbeiten zurückzuführen seien. Ein Gesamtschaden von ca. 100.000,- DM sei entstanden. Der Beklagte habe die Baugenehmigungen daher nur unter der Auflage erteilen dürfen, dass vor Durchführung der Baumaßnahme ein Bodengutachten einzuholen sei. Hieran anschließende Auflagen müssten verhindern, dass benachbarte Anwesen in Mitleidenschaft gezogen würden.

Der mit Beschluss vom 23. Mai 2017 Beigeladene äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, denn die Kläger sind nicht gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Kläger können nicht im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz der betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 16 m.w.N.). Notwendig für eine zulässige Klage ist demnach, dass der Drittkläger im öffentlich-rechtlichen Sinne Nachbar ist. Die Nachbareigenschaft eines Grundstückes i. S.d. Art. 66 BayBO setzt eine bestimmte räumliche Beziehung zum Baugrundstück voraus. Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Bauvorhabens. Das Bauvorhaben muss so zum klägerischen Grundstück gelegen sein, etwa in einer solchen Entfernung, dass es sich auf dieses und besonders dessen Nutzung unmittelbar und tatsächlich auswirken kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 65).

Die Möglichkeit derartiger Auswirkungen der hier streitgegenständlichen Doppelhaushälfte „West“ auf das Grundstück der Kläger ist eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Diese Doppelhaushälfte ist vom klägerischen Grundstück durch das etwa 14 m breite Grundstück Fl. * getrennt; diese Entfernung bestünde auch dann, wenn die von den Klägern beanstandete Teilung des Grundstücks Fl.Nr. * unterblieben wäre. Andere Auswirkungen auf das klägerische Grundstück als die des Baukörpers selbst – etwa Immissionen – sind bei einem Wohngebäude nicht zu erwarten. Es erscheint hier auch ausgeschlossen, dass durch den Baukörper der Doppelhaushälfte rechtlich schützenswerte Interessen der Kläger beeinträchtigt werden. Schon die Abstandsflächen der zum Grundstück der Kläger ausgerichteten Doppelhaushälfte Ost auf Fl.Nr. * sind deutlich eingehalten. Dies gilt damit erst recht für die vorliegende Doppelhaushälfte. Selbst wenn mit den Klägern – entgegen Art. 6 Abs. 4 BayBO und den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (Nr. 3,4; Nr. 6,1) – auf die Firsthöhe der vorliegenden Doppelhaushälfte abgestellt würde (9,74 m), kämen die für die Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks maßgeblichen Abstandsflächen noch mit einem Abstand von mehreren Metern zum klägerischen Grundstück auf dem Grundstück Fl.Nr. * zu liegen. Auch das Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten Aussicht ist grundsätzlich kein schutzwürdiger Belang eines Drittbetroffenen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.7.2007 – 1 CS 07.865 – juris Rn. 17). Eine nicht nur die Aussicht schmälernde, sondern auch andere Belange beeinträchtigende unzumutbare „Riegelwirkung“ oder „erdrückende“ bzw. “einmauernde“ Wirkung auf das klägerische Grundstück (vgl. BayVGH, a.a.O.) ist bei der beschriebenen Sachlage (Abstand zum klägerischen Grundstück; weitgehende Unterschreitung des nötigen Abstands selbst bei Außerachtlassung der einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben) offenkundig nicht gegeben.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kläger meinen, auf dem Gesamtgrundstück Fl.Nr. * habe nach dem einschlägigen Bebauungsplan nur ein Einfamilienhaus errichtet werden dürfen. Abgesehen davon, dass der Bebauungsplan eindeutig ein „Einzelhaus“ festsetzt und damit gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 lediglich Näheres zur (offenen) Bauweise vorgibt, wäre dem Begehren der Kläger bereits mit der – von ihnen im Verfahren Au 4 K 17.701 auch beantragten – Aufhebung der Baugenehmigung vom 13. April 2017 für die Doppelhaushälfte Ost Rechnung getragen.

Sind die Kläger in Bezug auf die streitgegenständliche Doppelhaushälfte keine Nachbarn gem. Art. 66 BayBO, waren sie auch nicht im Sinne dieser Vorschrift am Verfahren zu beteiligen. Im Übrigen ist Art. 66 BayBO keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass der Nachbar allein wegen ihrer Missachtung die Baugenehmigung erfolgreich anfechten könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – a.a.O.).

Eindeutig keine Verletzung öffentlicher Nachbarrechte ergibt sich auch durch die Befürchtungen der Kläger, durch Sprengungen während der Bauarbeiten werde es zu Schäden an ihrem Wohnanwesen kommen; insoweit gilt Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 08/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorlä
published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.