Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. März 2018 - Au 4 K 17.33981

published on 07/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. März 2018 - Au 4 K 17.33981
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, nach seinen Angaben ugandischer Staatsbürger, begehrt im Wege eines (weiteren) Asylfolgeantrags die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Den ursprünglichen Asylantrag des Klägers vom 26. August 2011 lehnte das Bundesamt für ... (Bundesamt) mit Bescheid vom 4. Juni 2012 ab. Eine diesbezüglich zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 22. November 2013 abgewiesen (Au 4 K 13.30380). Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2014 (9 ZB 13.30391) als unzulässig abgelehnt. Ein vom Kläger am 28. Juni 2014 gestellter Wiederaufgreifensantrag betreffend die Feststellung von Abschiebungsverboten – gestützt im Wesentlichen darauf, dass sich der Kläger seit 12. Mai 2014 in psychotherapeutischer Behandlung befinde – wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 17. März 2015 abgelehnt. Eine diesbezüglich erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2015 (Au 4 K 15.30187) abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Februar 2016 (9 ZB15.30247) abgelehnt.

Am 20. bzw. 21. Juni 2017 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag gem. § 71 AsylG. Diesen lehnte das Bundesamt mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 30. Juni 2017 als unzulässig ab (1.). Ferner wurde der Antrag auf Änderung des Bescheids vom 4. Juni 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt. Auf die Gründe dieses Bescheids, insbesondere hinsichtlich der vom Kläger zur Begründung des Folgeantrags vorgebrachten Gründe und Dokumente, wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Am 20. Juli 2017 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

1. den Bescheid des Bundesamts vom 30.6.2017 aufzuheben;

2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben des Klägers im Zuge des Asylverfahrens, insbesondere auf die schriftliche Begründung des Folgeantrags sowie seiner Anlagen, Bezug genommen. Für die mündliche Verhandlung werde ein Dolmetscher für die Sprache Luganda benötigt.

Die Beklagte äußerte sich – abgesehen von der Übermittlung von Akten – in der Sache nicht.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 wurde das Verfahren für den 24. Januar 2018 unter Anforderung eines Dolmetschers für die Sprache Luganda geladen.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 zeigte ein weiterer Bevollmächtigter die alleinige Vertretung des Klägers an. Der Kläger werde den Termin am 24. Januar 2018 alleine wahrnehmen. Es werde beantragt, dem Kläger für den Termin einen Dolmetscher für die Sprache Tutsi oder hilfsweise für Englisch zu laden. Der Kläger spreche die Sprache Luganda nicht gut und fühle sich in ihr nicht wohl. Es sei nicht seine Muttersprache. Als Banyamulenge sei seine Muttersprache Tutsi. Insbesondere werde gebeten, von der Ladung von Frau ... als Dolmetscherin Abstand zu nehmen. Der Kläger gehe davon aus, dass diese in der Vergangenheit seinen Vortrag nicht richtig wiedergegeben habe. Ferner wurde ein aktuelles ärztliches Attest der Frau, Augsburg (Psychiaterin und Psychotherapeutin) vorgelegt.

Auf richterliche Verfügung vom 17. Januar 2018 klärte die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts mit der beauftragten Übersetzungszentrale ab, dass der geladene Dolmetscher Englisch spreche.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2018 teilte der bisherige Klägerbevollmächtigte mit, er werde wegen eines anderen Termins nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Der Kläger beabsichtige, zur Verhandlung zu erscheinen. Der Kläger bitte allerdings darum, einen Dolmetscher für die Sprache Tutsi zu laden, weil er diese Sprache besser beherrsche als Luganda.

Auf gerichtliche schriftliche Nachfrage teilte der bisherige Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 mit, dass ihm das Mandat bisher nicht gekündigt worden sei, so dass er weiterhin davon ausgehe, bevollmächtigt zu sein. Vielmehr habe ihm der Kläger am Abend des 22. Januar 2018 noch ein Attest der Psychiaterin ... vom gleichen Tag zukommen lassen. Mit Blick auf die dort beantragte Verhandlungsunfähigkeit des Klägers werde beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen.

Darauf wurde mit richterlicher Verfügung vom 23. Januar 2018 der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 auf den 7. März 2018 verlegt. Entsprechend der richterlichen Verfügung wurde vom Übersetzungsbüro ein Dolmetscher für die Sprache Tutsi, hilfsweise Englisch angefordert.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 bat der bisherige alleinige Klägerbevollmächtigte erneut darum, für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher für die Sprache Tutsi, hilfsweise Englisch, nicht aber für Luganda vorzusehen.

Mit Schriftsatz seines weiteren Bevollmächtigten vom 6. März 2018 wurde für den Kläger mitgeteilt, dass für die Klägerseite voraussichtlich niemand zum Termin erscheinen werde. Da nur ein Dolmetscher für die Sprache Luganda geladen worden sei, sehe er keine Möglichkeit, angehört zu werden. Ferner wurde ein weiteres Attest der Psychiaterin ... (vom 6.3.2018) sowie ein Schreiben des Klägers vom 5. März 2018 in englischer Sprache vorgelegt.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 6. März 2018 teilte der bisherige alleinige Klägerbevollmächtigte mit, er werde nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Der Kläger sei über den Termin informiert und beabsichtige nach Kenntnis des Klägerbevollmächtigten zu erscheinen.

Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 6. März 2018 teilte der Einzelrichter beiden Bevollmächtigten mit, dass für die mündliche Verhandlung am 7. März 2018 ein Dolmetscher für die Sprache Englisch geladen worden sei. Auf die beiliegende Bestätigung des Unternehmens Dolmetscherzentrale bereits vom 19. Februar 2018 wurde verwiesen. Leider sei durch die Geschäftsstelle im Ladungsschreiben vom 23. Januar 2018 versehentlich unzutreffender Weise die Sprache Luganda genannt worden. Es werde gebeten, den Kläger über die zur Verfügung stehende Verdolmetschung für das Englische zu informieren.

Am 7. März 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, bei der ein Dolmetscher für die Sprache Englisch anwesend war. Von den Beteiligten erschien niemand.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl seitens der Beteiligten niemand zum Termin erschienen war. Die Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Die Ladungsschreiben vom 23. Januar 2018 enthielten die Hinweise gem. § 102 Abs. 2 VwGO. Ein Dolmetscher für die hilfsweise vom Kläger gewünschten Sprache Englisch war zugegen.

Einer Verhandlung und Entscheidung der Sache stand auch nicht entgegen, dass in den gerichtlichen Ladungsschreiben vom 23. Januar 2018 zur Verlegung des Termins auf den 7. März 2018 entgegen der richterlichen Verfügung und entgegen der tatsächlichen Anforderung eines Dolmetschers für die Sprache Tutsi, hilfsweise Englisch, versehentlich aufgeführt war, es sei ein Dolmetscher für die Sprache Luganda geladen worden. Beide Klägerbevollmächtigten wurden umgehend noch am 6. März 2018 per Telefax von dem Versehen und dem Zurverfügungstehen einer Verdolmetschung für das Englische unterrichtet, nachdem einer der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom gleichen Tag ausgeführt hatte, der Kläger sehe keine Möglichkeit, angehört zu werden, da nur ein Dolmetscher für Luganda geladen worden sei.

Im Übrigen kann die Behauptung des Klägers, eine Anhörung bzw. Verständigung sei ihm in der Sprache Luganda nicht möglich, nicht nachvollzogen werden. Der Kläger hat bei Erhebung der vorliegenden Klage am 20. Juli 2017 ausdrücklich einen Dolmetscher für die Sprache Luganda erbeten. Erst über ein halbes Jahr später, eine Woche vor dem ursprünglichen Verhandlungstermin am 24. Januar 2018, hat der Kläger geltend gemacht, Luganda nicht gut zu sprechen. Dass der Kläger zunächst ausdrücklich eine Sprache zur Verdolmetschung erbittet und deren mangelnde Beherrschung erst angesichts des anstehenden Verhandlungstermins geltend macht, ist nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers zu seinen Sprachkenntnissen in Luganda widersprüchlich. Während ein Bevollmächtigter anführt, Tutsi sei die Muttersprache des Klägers, führt der andere lediglich an, der Kläger spreche Tutsi besser als Luganda. Vorsorglich ist zu bemerken, dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, allein Rechtsanwalt ... aus München sei mittlerweile sein Bevollmächtigter. Für den Kläger wurde mit Erhebung der vorliegenden Klage eine Vollmacht des Rechtsanwalts ... aus Düsseldorf vorgelegt. Diese Vollmacht bleibt wirksam, so lange sie nicht eindeutig widerrufen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 67 Rn. 46). Dies ist nicht der Fall gewesen. Die Bestellung eines neuen Bevollmächtigten ist im Zweifel nicht als Widerruf der Vollmacht anzusehen (Kopp/Schenke, a.a.O.). Rechtsanwalt ... hat zudem auf die gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 mitgeteilt, dass ihm das Mandat bisher nicht gekündigt worden sei. Dem entspricht es, dass der Kläger ausweislich dieses Schriftsatzes Rechtsanwalt ... das Attest der Psychiaterin ... vom 22. Januar 2018 am gleichen Tag hat zukommen lassen. Davon, dass der Kläger eindeutig erkennbar lediglich Rechtsanwalt ... bevollmächtigt und die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt ... widerrufen hat, kann daher keine Rede sein.

Soweit der Kläger zur Begründung dafür, er spreche Luganda nicht ausreichend, anführt, als Banyamulenge sei Tutsi seine Muttersprache, ist auch dies nicht nachvollziehbar, sondern offenbart in hohem Maße widersprüchliches Verhalten des Klägers. Bereits im Bescheid vom 4. Juni 2012 betreffend den Asylerstantrag des Klägers wurde davon ausgegangen, der Kläger sei vom Volk der Rufumbira. Auch im vorliegend streitgegenständlichen Bescheid wurde diese Volkszugehörigkeit angenommen. Ein Grund dafür, weshalb der Kläger erst im Januar 2018 und damit mehr als fünfeinhalb Jahre nach bescheidmäßigem Abschluss des Asylerstverfahrens eine völlig andere Volkszugehörigkeit geltend macht, ist nicht erkennbar. Vielmehr übersieht der Kläger, dass er bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend seinen ursprünglichen Asylantrag mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 23. Juli 2012 seine Stammeszugehörigkeit von Rufumbira in Bafumbira hat korrigieren lassen. Dies kann auch ohne weiteres berücksichtigt werden, hat der Kläger doch zur Begründung der vorliegenden Klage allgemein auf seine Angaben im Zuge des Asylverfahrens – mithin sein gesamtes bisheriges Vorbringen – verwiesen. Wenn der Kläger nunmehr fünfeinhalb Jahre nach dieser vorgeblichen Richtigstellung erneut eine andere Volkszugehörigkeit angibt, kann ihm nicht abgenommen werde, dass in Wahrheit Tutsi seine Muttersprache sei.

Im Übrigen versucht der Kläger offenbar mit der nunmehr angegebenen Volkszugehörigkeit Banyamulenge und der Angabe, Tutsi sei seine Muttersprache, seinen Vortrag zu untermauern, er stamme ursprünglich aus dem Kongo (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Banyamulenge). Auch dies ist jedoch, worauf noch einzugehen sein wird, vollkommen widersprüchlich.

Schließlich spricht wesentlich gegen die Angabe des Klägers, eine Verständigung in Luganda sei ihm nicht ausreichend möglich, der Umstand, dass für sämtliche bisherigen Anhörungen und Verhandlungen betreffend den Asylantrag des Klägers eine Verdolmetschung für Luganda gewählt wurde. Dies gilt ausweislich der Feststellungen im Urteil betreffend den Asylerstantrag des Klägers bereits für die ursprüngliche Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Januar 2011. Im entsprechenden Verwaltungsstreitverfahren haben am 21. November 2012 und am 22. November 2013 mündliche Verhandlungen am Verwaltungsgericht Augsburg stattgefunden, in denen jeweils eine Dolmetscherin für die Sprache Luganda zugegen war. Insgesamt haben diese Verhandlungen circa drei Stunden angedauert. Der Kläger war auch seinerzeit anwaltlich vertreten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es zu Problemen mit der Verdolmetschung in Luganda gekommen ist, bestehen nicht. Auch für das Verwaltungsstreitverfahren betreffend den ersten Folgeantrag wurde für die mündliche Verhandlung ein Dolmetscher für die Sprache Luganda geladen. Der Kläger hat zwar an dieser mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen; Einwände gegen die Sprache Luganda hat er aber im Vorfeld, obwohl wiederum anwaltlich vertreten, nicht erhoben.

Mithin hat der Kläger sieben Jahre nach seiner ersten Anhörung durch das Bundesamt erstmals geltend gemacht, Luganda nicht ausreichend zu sprechen. Dies kann dem Kläger nicht abgenommen werden. Vielmehr drängt sich auf, dass der Kläger versucht, durch dieses Vorgehen eine Verzögerung des Verwaltungsstreitverfahrens zu erreichen.

Die sonach entscheidungsreife Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt und die Änderung des Bescheids vom 4. Juni 2012 in Bezug auf Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung solcher Abschiebungsverbote. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

Das Bundesamt hat das Vorbringen des Klägers zu seinem weiteren Folgeantrag, insbesondere die von ihm geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe und die von ihm vorgelegten Unterlagen, in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend gewürdigt. Das Gericht folgt insgesamt der zutreffenden Begründung des Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere wird bereits in den Bescheidgründen zutreffend ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen des Klägers nicht nur nicht die Annahme einer Änderung der Sachlage rechtfertigt, sondern weitere Widersprüche aufweist.

Ergänzend ist auszuführen: Das Bundesamt hat den (weiteren) Folgeantrag des Klägers zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor.

Es fehlt bereits an zureichenden Angaben des Klägers, worin er Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1 VwVfG erblickt. Im Rahmen eines Antrags gem. § 71 AsylG ist der Antragsteller darlegungs- und mitwirkungspflichtig (vgl. Bergmann/Dienelt/ Bergmann, Ausländerrecht, Rn. 41 zu § 71 AsylG). Der Wiederaufnahmegrund muss substantiiert vorgetragen werden; jedenfalls muss er aus dem gesamten Vorbringen hinreichend klar hervorgehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 51 Rn. 16). Diesen Pflichten ist der Kläger nicht nachgekommen. Es ist – gerade bei (wie hier) anwaltlicher Stellung bzw. Begründung eines Folgeantrags – weder Aufgabe des Bundesamts noch des Verwaltungsgerichts, zahlreiche vom Antragsteller vorgelegte Dokumente auf Anhaltspunkte zu prüfen, ob sich aus diesen im Einzelnen oder einer Art Gesamtschau Wiederaufgreifensgründe – insbesondere durch Änderung der Sachlage gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG oder neue Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG – ergeben könnten. Das Vorbringen des Klägers beim vorliegenden Folgeantrag enthält insbesondere keinerlei näheren Angaben dazu, inwieweit die von ihm angeführten Gründe im Verhältnis zu den bisher durchgeführten Asylverfahren eine Änderung (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) darstellen bzw. neu (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) sind. Zwar führt das anwaltliche Antragsschreiben vom 21. Juni 2017 aus, es lägen zumindest zwei neue Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Welche Tatsachen bzw. welches Vorbringen damit (nunmehr) erwiesen werden sollten, erschließt sich indes nicht.

Zwar wurde bei der Antragstellung auf die Darstellung des Sachverhalts in der psychologischen Stellungnahme des psychosozialen Zentrums für Flüchtlings Düsseldorf vom 2. Mai 2017 verwiesen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger jedoch selbst einräumen lassen, dass seine Angaben zu seinen Fluchtgründen im Erstverfahren unvollständig waren. Ein – zudem etliche Jahre – späteres Nachschieben der nunmehr angeblich vollständig zutreffenden Fluchtgründe unterfällt jedoch ersichtlich keinem der Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1 VwVfG. Der Kläger wäre vielmehr gehalten gewesen, etwaige Unvollständigkeiten seines Vorbringens bereits im Asylerstverfahren zu korrigieren; dieses Verfahren hat – von der Antragstellung bis zum Ersturteil des Verwaltungsgerichts – bereits über zwei Jahre gedauert. Die Angabe des Klägers, er habe sich aus Angst nicht getraut, die volle Wahrheit zu sagen, ist als reine Schutzbehauptung zurückzuweisen. Zeitlich wie inhaltlich bestand für den Kläger bereits während des Asylerstverfahrens mehr als ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe vollständig vorzutragen. Hiervon hat er auch seinerzeit schriftsätzlich wie mündlich intensiv Gebrauch gemacht.

Entscheidend entwertet wird die psychologische Stellungnahme vom 2. Mai 2017 zudem durch die – immerhin ehrliche – Wiedergabe der Angabe des Klägers (S. 12), sein Hauptanliegen sei es, eine Stellungnahme zu erhalten, um sein bereits abgelehntes Asylverfahren wieder aufzunehmen. Hierdurch werden Zielrichtung sowie Sinn und Zweck der Regelungen in § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG ins Gegenteil verkehrt, denn danach ist das Stellen eines Folgeantrags Konsequenz des Hervortretens eines geänderten Sachverhalts oder neuer Beweismittel; im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch offenbar die Stellung eines weiteren Folgeantrags beabsichtigt und ist in der Konsequenz dessen eine neue Stellungnahme erstellt worden.

Ferner enthält die – auf den Angaben des Klägers beruhende – Sachverhaltsdarstellung in der psychologischen Stellungnahme vom 2. Mai 2017 unter anderem folgende Widersprüche zum bisherigen Vorbringen des Klägers:

– Von einer Geburt des Klägers im Kongo und seinem Aufwachsen in Uganda erst ab etwa dem siebten Lebensjahr (psychologischen Stellungnahme, S. 5) ist im gesamten bisherigen Asylvorbringen des Klägers nicht die Rede gewesen.

– Dies widerspricht auch offenkundig den Angaben des Klägers im gerichtlichen Asylerstverfahren, wonach er zehn Jahre zur Schule gegangen sei und bereits ab drei Jahren eine „preprimary school“ im Massaka District (dieser liegt in Uganda) besucht habe (Schriftsatz des damaligen Klägerbevollmächtigten vom 23. Juli 2012, Nr. 1.6)

– Dass der Kläger von 2005 bis 2009 Auslandseinsätze im Irak, Somalia und Afghanistan absolviert haben und dabei für eine Firma Blackwater tätig gewesen sein soll, wurde im gesamten bisherigen Asylverfahren ebenfalls nicht vorgetragen. Der vom Kläger hierfür gegebenen Begründung, er habe sich aus Angst nicht getraut, die volle Wahrheit zu sagen, ist, wie ausgeführt, nicht zu folgen.

Welche für den Kläger günstigen Folgen die Vorlage eidesstaatlicher Versicherungen der angeblichen Verlobten des Klägers über einen Schwangerschaftsabbruch haben könnte, erschließt sich nicht. Vielmehr bestehen zwischen diesen die Verlobte betreffenden Unterlagen und der Sachverhaltsdarstellung in der psychologischen Stellungnahme vom 2. Mai 2017, zum Teil auch innerhalb dieser Dokumente, bisweilen eklatante Widersprüche:

– Nach Angaben der Verlobten des Klägers (eidesstattliche Versicherung, Nr. 4) wurde der Kläger in Uganda geboren und ist dort aufgewachsen. Gemäß der psychologischen Stellungnahme (S. 6) wurde der Kläger im Kongo geboren und ist er mit seiner Familie mit etwa sieben Jahren nach Uganda gegangen.

– Der Kläger hat mit dem weiteren Folgeantrag vom Juni 2017 eine angebliche eidesstattliche Versicherung seiner Verlobten vom 27. März 2017 vorgelegt. In der psychologischen Stellungnahme (S. 9) vom 2. Mai 2017 ist hingegen davon die Rede, dass der Kläger zu seiner Lebensgefährtin seit langem keinen Kontakt mehr habe.

– Nach der eidesstattlichen Versicherung der Verlobten des Klägers ist diese im Jahr 1985 geboren. Gleichzeitig wurde ein „Medical Report“ betreffend die Verlobte des Klägers vorgelegt, wonach diese bei einer ärztlichen Untersuchung am 13. Januar 2010 dreißig Jahre alt gewesen sei. Danach wäre 1980 das zutreffende Geburtsjahr der Verlobten der Klägerin

– Nach Angaben der Verlobten des Klägers (eidesstattliche Versicherung, Nr. 9) hat sie ihr zweites Kind durch Fehlgeburt verloren. Nach dem genannten „Medical Report“ geschah dies im Jahr 2010. Gleichzeitig soll das erste Kind, das der Kläger mit seiner Verlobten bekam im Jahre 2017 – Jahr der eidesstattlichen Versicherung (dort Nr. 4) – sechs Jahre alt gewesen sein; Geburtsjahr dieses Kindes wäre demnach das Jahr 2011 gewesen. Demnach hätte die Verlobte des Klägers ihr zweites Kind verloren, noch bevor das erste geboren war.

Angesichts dieser Widersprüche können aus den genannten Unterlagen Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht hergeleitet werden.

Am ehesten lässt sich das Vorbringen des Klägers dahin verstehen, dass neue Beweismittel in Bezug auf eine psychische Erkrankung vorgelegt werden sollten. Wiederaufgreifensgründe ergeben sich aber auch hieraus nicht. Psychische Erkrankungen des Klägers bzw. deren Behandlungbedürftigkeit sind bereits Gegenstand des ersten Folgeantrags des Klägers (Bescheid des Bundesamts vom 17.3.2015) und des entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sich hiermit im Urteil vom 16. Oktober 2015 (Au 4 K 15.30187) ausführlich auseinandergesetzt (Rn. 41 ff.). Auch im Berufungszulassungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sind diese Fragestellungen thematisiert worden (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 9 ZB 15.30247 – Rn. 14 f.). Inwieweit die zur Begründung des jetzigen Folgeantrags vom Kläger vorgelegten Dokumente eine Änderung der Sachlage begründen oder neue Beweismittel darstellen, ist nicht näher vorgetragen. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Wie im vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreit festgestellt (U.v. 16.10.2015, Rn. 43), wurde beim Kläger bereits Anfang 2013 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht einmal das Urteil betreffend den Asylerstantrag ergangen war. Ferner wurde schon im Urteil vom 16. Oktober 2015 festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten Atteste den Eindruck einer schon während des Erstverfahrens durchgeführten lückenlosen, jedenfalls aber wiederholten ärztlichen Behandlung wegen psychischer Erkrankungen hervorrufen und dass nicht anzunehmen ist, dass diese Behandlungsbedürftigkeit dem Grunde nach nachträglich, d.h. nach Abschluss des Erstverfahrens, eingetreten ist (a.a.O., Rn. 45). Nichts anderes als die Fortführung dieser ärztlichen Behandlung lässt sich den im jetzigen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Attesten (einschließlich der erst im Klageverfahren vorgelegten Atteste der Frau ...) entnehmen. Eine Änderung der Sachlage oder neue Beweismittel ist demgegenüber nicht erkennbar. Vielmehr basieren die jetzt vom Kläger angeführten ärztlichen Aussagen nicht auf neuen Erkenntnissen, sondern auf dem Vortrag des Klägers über das bisher von ihm Erlebte, mithin auf Klägervorbringen, welches schon Gegenstand des Asylerstverfahrens war oder dort – wäre der Kläger dort seiner Pflicht zum vollständigen und wahrheitsgemäßen Vortrag nachgekommen – hätte sein müssen. Dies gilt auch für die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste der Frau, denn dort wird – ohnehin allenfalls pauschal – auf die „zahlreichen bedrohlichen Erlebnisse in seiner Vergangenheit“ verwiesen.

Des Weiteren genügen die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste nicht den an diese zu stellenden Anforderungen. Wie ausgeführt, wird die psychologische Stellungnahme vom 2. Mai 2017 bereits dadurch entwertet, dass sie angesichts des Hauptanliegens des Klägers, eine Stellungnahme zur Stellung eines Folgeantrags zu erhalten, erstellt wurde. Daneben stützt sie sich, wie ausgeführt, auf Angaben des Klägers, welche aber zum Teil bereits in sich widersprüchlich sind, zum Teil seinem bisherigen Vorbringen widersprechen. Ohnehin muss bei einer posttraumatische Belastungsstörung das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das Gericht vermag jedoch dem Vorbringen des Klägers, welches auch Grundlage für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung war, wegen der bereits dargestellten, zum Teil eklatanten Widersprüche seines Vorbringens im vorliegenden Verfahren sowie angesichts der bereits im Urteil betreffend den Asylerstantrag bemängelten Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, nicht zu folgen. Hinsichtlich der Atteste der Frau ... gilt, dass bereits nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21/12 – juris Rn. 7). Wie dargestellt, muss einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung ein traumatisierendes Ereignis zu Grunde liegen. Lediglich das aktuellste Attest vom 6. März 2018 enthält in tatsächlicher Hinsicht den Verweis auf „zahlreiche bedrohliche Ereignisse in seiner Vergangenheit“; dies ist für eine Erkennbarkeit in dem beschriebenen Sinne nicht ausreichend. Im Übrigen ist insoweit bestenfalls anzunehmen, dass die Angaben des Klägers ungeprüft übernommen worden sind. Nachdem diese jedoch, wie ausgeführt, widersprüchlich sind, vermögen diese zur Überzeugung des Gerichts keine taugliche Grundlage für eine Diagnose, wie in den ärztlichen Attesten gestellt, zu bilden. Im Übrigen erscheint nicht nachvollziehbar, wie bereits im Attest vom 9. Januar 2018 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden konnte, wenn der Kläger sich in dieser Praxis erst seit diesem Tag in Behandlung befand. Angesichts der mehrjährigen Vorgeschichte und dem Erfordernis eines traumatisierenden Ereignisses wäre eine nähere Abklärung des vom Kläger Geschilderten geboten gewesen, damit – wie erwähnt – erkennbar hätte werden können, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde. Nicht umsonst wurden vor Erstellung der psychologischen Stellungnahme vom 2. Mai 2017 – der allerdings aus den genannten Gründen ebenfalls nicht gefolgt werden kann – vier Sitzungen mit dem Kläger durchgeführt (vgl. a.a.O., S. 3), bevor eine Diagnose gestellt wurde. Die von den aktuellen Ärzten des Klägers offenbar ohne (ausreichende) Prüfung des Vorgeschehens erfolgte Diagnose zieht auch deren weitere im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste maßgeblich in Zweifel.

Im Übrigen kann nach dem Willen des Gesetzgebers eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG in Fällen von – hier vom Kläger geltend gemachter – posttraumatischer Belastungsstörung regelmäßig nicht angenommen werden. In diesen Fällen ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer – nach der aktuellsten vom Kläger vorgelegten Bescheinigung nicht erkennbaren (hier ist nur von einer „deutlichen Zustandsverschlechterung mit Zunahme von Unsicherheit und Bedrohungserleben“ die Rede) – wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 18). Insofern ist es durch die nach Abschluss des Erst- und des ersten Folgeverfahrens erfolgte Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu einer Änderung der Rechtslage zu Gunsten, sondern zu Lasten des Klägers gekommen; dementsprechend wäre für eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers erforderlich, dass Atteste vorgelegt werden, die gerade im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verschärfung der Rechtslage bei geltend gemachter posttraumatischer Belastungsstörung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Ausnahmefall eines Abschiebungsverbots vorliegen soll. Dies ist aber nicht der Fall. Zudem hat die Beklagte – ohne dass der Kläger dies in Zweifel gezogen hätte – im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt (S. 7 f.), dass auch in Uganda Behandlungsmöglichkeiten für die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen zur Verfügung stehen. Über den Bescheid hinausgehend ist zudem zu bemerken, dass der Kläger nicht nur jung und arbeitsfähig ist, sondern nach seinen Angaben im Erstverfahren einen Geschäftsbetrieb und finanzielle Rücklagen hatte, von denen er gut habe leben können (Schriftsatz des damaligen Klägerbevollmächtigten vom 23. Juli 2012, Nr. 1.7). Umso mehr ist davon auszugehen, dass der Kläger die nötige ärztliche Versorgung in Uganda finanzieren könnte.

Die klägerseits vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste führen demnach nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Soweit sich in den Folgeantrags-Akten des Bundesamts ferner eine Kautionsbescheinigung der ugandischen Polizei befindet, datiert diese vom 20. Februar 2010, zu einem Zeitpunkt also, der noch vor Stellung des Asylerstantrags lag. Es erschließt sich daher nicht, inwieweit dies ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sein sollte.

Insgesamt beruht der vorliegende Asylfolgeantrag des Klägers – wie auch seine in englischer Sprache verfassten Stellungnahmen, zuletzt vom 5. März 2018, zeigen – auf Vorbringen, Aussagen und Stellungnahmen zu Fragestellungen, die bereits Gegenstand des Asylerstantrags und des ersten Folgeantrags waren oder dies – wäre der Kläger dort seinen asylverfahrensrechtlichen Pflichten nachgekommen – hätten sein können. Die vom Kläger offenbar erwartete vollständige Neubewertung seines Asylvorbringens mit der Folge einer für ihn günstigeren Entscheidung stellt keinen gem. § 71 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG beachtlichen Wiederaufgreifensgrund dar, zumal das klägerische Vorbringen im vorliegenden Verfahren ein weiteres Mal von Widersprüchen gekennzeichnet ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 23/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger ist Staatsangehöriger S
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Annotations

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.