Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Sept. 2017 - Au 4 K 17.32803

published on 20/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Sept. 2017 - Au 4 K 17.32803
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die positive Verbescheidung seines Asylantrags.

Der Kläger, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Ugandas und muslimischen Glaubens, stellte am 14. Juni 2016 einen Asylantrag.

Nach Anhörung des Klägers am 12. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 5. Mai 2017 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz jeweils ab (1. – 3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Uganda abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Der Kläger hatte geltend gemacht, Uganda aus Furcht um sein Leben wegen seiner Homosexualität verlassen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Kläger ließ am 15. Mai 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesamts vom 5.5.2017 in Ziffern 1. und 3. bis 6. aufzuheben;

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen

Zur Begründung legte er Stellungnahmen der Beratungsstelle für schwule Männer des sub e.V., München vor, wonach die Angaben des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung plausibel erschienen; ebenso plausibel erscheine der daraus resultierende Fluchtgrund. Es verwundere nicht, dass der Kläger angesichts seiner Erfahrungen von Bedrohung, Unterdrückung und Gewalt innerhalb der Familie sowie der politischen Verfolgung schwuler Männer in Uganda erhebliche Angst davor habe, in sein Heimatland zurückkehren zu müssen. Die vom Bundesamt angeführten Zweifel bezüglich der Verfolgungsgeschichte des Klägers könnten nicht durchgreifen. Ferner verwies der Kläger auf einschlägige Rechtsprechung sowie auf eine Diskursanalyse zur Homophobie in Uganda.

Das Bundesamt übermittelte am 13. Juni 2017 elektronisch seine Akten; in der Sache äußerte es sich nicht.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 13. September 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger informatorisch gehört und ein von ihm mitgebrachter Zeuge vernommen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamts Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes; er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 5. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor (politischer) Verfolgung herleitet (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; U.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 – juris; B.v. 31.3.1999 – 9 B 144/99 – juris). Zwar dürfen keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und keine unumstößliche Gewissheit verlangt werden, sondern es genügt in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; OVG NRW, B.v. 6.8.2012 – 13 A 1118/12.A – juris) .Der Ausländer ist jedoch gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris; OVW NRW, B.v. 20.1.2016 – 13 A 1868/15.A – juris). An der erforderlichen stimmigen Schilderung des Sachverhalts fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v.4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).

Hieran gemessen ist das Gericht nicht der erforderlichen Überzeugung, dass das vom Kläger behauptete individuelle Schicksal der Wahrheit entspricht. Das Vorbringen des Klägers enthält Widersprüche, Unstimmigkeiten, nicht nachvollziehbare Abläufe und Steigerungen.

Der Kläger hat bei der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, er habe keinen Kontakt nach Uganda, er könne niemanden anrufen. Zwar hat er dies auf die Frage geantwortet, ob er sich seine Personalpapiere schicken lassen könne. Jedoch steht die genannte Aussage des Klägers exemplarisch für den Eindruck, den er beim Bundesamt zu vermitteln suchte, dass kein Kontakt mehr zu Bezugspersonen in Uganda bestehe. Erstmals der mündlichen Verhandlung erwähnte der Kläger hingegen eine Frau, deren Mutter immer noch Nachbarin der Eltern des Klägers sei. Zu dieser Frau habe er ab und zu per WhatsApp Kontakt. Von dieser Frau will der Kläger erfahren haben, dass seine Eltern ihn nunmehr offiziell enterbt hätten (vgl. zur behaupteten Enterbung Stellungnahme des sub. e.V. vom 16.8.2017). Von dieser Frau, die offenbar in der Lage war – noch dazu vom Hörensagen, nämlich wiederum über ihre Mutter – dem Kläger persönliche Ereignisse aus dem unmittelbaren Umfeld seiner Familie zu schildern, war vor dem Bundesamt auch nicht ansatzweise die Rede. Der Kläger hat diese Frau auch nur auf die gerichtliche Nachfrage erwähnt, wie er von der Enterbung erfahren haben könne, wenn er nach seinem bisherigen Vorbringen keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Darüber hinaus soll die Frau, von der der Kläger seine Enterbung erfahren haben will, schon seit mindestens sechs Jahren in Südafrika leben; sie hätte mithin schon in Südafrika gelebt – und sich nur zu Besuch in Uganda aufgehalten –, als sich der Kläger noch in Uganda aufgehalten hat. Wieso der Kläger gerade zu dieser Frau, sie sich nur besuchsweise in Uganda aufgehalten haben soll, einen derart engen Kontakt pflegt, dass sie in der Lage ist, dem Kläger private Informationen aus seinem unmittelbaren familiären Umfeld – wie eine Enterbung – zukommen zu lassen, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger war ferner in der mündlichen Verhandlung nur auf mehrfache Nachfrage in der Lage, den exakten Informations Weg bezüglich der Enterbung zu schildern (von der Familie des Klägers über die Nachbarin zu deren Tochter, von dort zum Kläger). Dies und auch der Umstand, dass ein komplizierter, weil über mehrere „Ecken“ verlaufender und damit kaum nachprüfbarer Informations Weg vorgetragen wurde, spricht gegen das Vorbringen des Klägers. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine Eltern gerade jetzt, etwa drei Jahre nach der Ausreise des Klägers, diesen enterbt haben. Der Kläger hat vorgetragen, zu seiner Familie keinen Kontakt mehr zu haben; ebenfalls nicht zu seinem Onkel, der einzigen Person also, die mit seiner Flucht befasst war. Das Vorbringen des Klägers kann daher nur so verstanden werden, dass seine Familie nicht weiß, wo er sich aufhält. Weshalb also die Eltern des Klägers gerade jetzt Anlass gesehen haben, den Kläger zu enterben, erschließt sich nicht. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger seine Enterbung deshalb hat vortragen lassen, um nach wie vor bzw. erst recht bestehende Verstoßung durch seine Familie und seine Bedrohung im Heimatland zu untermauern. Insofern stellen die diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche und Unschlüssigkeiten sein Vorbringen, er sei wegen seiner Homosexualität durch seine Familie bedroht und misshandelt worden, maßgeblich in Frage.

Ferner nicht nachvollziehbar sind die Angaben des Klägers zu seinem Onkel. Dieser Onkel hat dem Kläger seinen Schilderungen zu Folge das Leben gerettet („Er hat mir gesagt, dass ich fast gestorben wäre; „Er hat mir gesagt, ich muss das Land verlassen, da ich sonst umgebracht werde“, S. 5 der Niederschrift des Bundesamts), er hat dem Kläger die für seine Ausreise nötigen Dokumente besorgt und auch sonst die Ausreise organisiert sowie diese bezahlt. Dennoch will der Kläger keinerlei Kontakt zu dem Onkel als für ihn für sein Überleben und seine Ausreise wichtigste Person in Uganda mehr haben. Dies erscheint nicht nachvollziehbar. Zu Lasten des Klägers ist ferner zu berücksichtigen, dass er in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben hat, überhaupt keinen Kontakt zum Onkel zu haben; in diesem Sinne hat er die Sachlage auch beim Bundesamt – sogar auf Nachfrage, ob er etwas ergänzen wolle – dargestellt. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann sein Vorbringen in nicht unerheblicher Weise derart modifiziert, dass er durchaus den Kontakt zum Onkel gesucht habe, dieser habe dies aber nicht gewollt bzw. verhindert. Soweit der Kläger dies damit zu erklären versucht, es sei für den Onkel gefährlich, sich mit ihm, dem Kläger, in Verbindung zu setzen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Onkel soll den Kläger nach dem zweiten Angriff durch die Familie aus dem Krankenhaus abgeholt und sich um ihn gekümmert haben. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Klägers hiervon nichts mitbekommen haben soll. Jedenfalls musste der Onkel davon ausgehen, dass die Familie des Klägers in Erfahrung bringen würde, dass er dem Kläger zur Flucht verholfen hat. Ein gewisses tatsächliches Näheverhältnis zum Kläger und seiner Familie hat offenbar bestanden, anderenfalls der Onkel gar nicht erfahren haben könnte, dass der Kläger verletzt im Krankenhaus liegt. Trotz der nahe liegenden Annahme, dass die Familie des Klägers den Onkel mit der Flucht in Verbindung bringen könnte, ist der Onkel wieder nach Uganda zurückgereist. Weshalb deshalb gerade ein telefonischer Kontakt bzw. ein Kontakt via Internet mit dem Kläger den Onkel in Gefahr bringen könnte, und dieser daher die Kontaktaufnahme durch den Kläger verbot bzw. unterband, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr deshalb, als der Onkel nach den Angaben des Klägers etwa 50 km von seiner Familie entfernt lebte und dieser ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sein soll. Inwieweit die Familie des Klägers von einer telefonischen oder sonstigen Kontaktaufnahme zum Onkel überhaupt etwas hätte mitbekommen hätte können, erschließt sich daher nicht.

Insgesamt stellt sich der – für die Verfolgungs- und Fluchtgeschichte wesentliche – Onkel des Klägers als kaum greifbare Figur dar, die – ähnlich einem „deus ex machina“ – plötzlich aufgetaucht ist, sämtliche Probleme des Klägers gelöst hat und anschließend genauso schnell, unkompliziert und spurenlos wieder aus dem Leben des Klägers verschwunden ist. Dies erscheint vollkommen unglaubwürdig.

Im Vorbringen des Klägers befinden sich weitere Unklarheiten und Widersprüche. So hat der Kläger keine näheren Angaben zu dem Mann machen können, der das Küssen mit seinem, des Klägers, ersten Freund beobachtet haben soll. Allerdings muss dieser Mann mit der Familie des Klägers zumindest einigermaßen vertraut gewesen sein, denn offenbar hat dieser seine Beobachtung zum Anlass genommen, unmittelbar anschließend zum Kläger nach Hause zu gehen und dies der Familie des Klägers zu berichten. Die Einlassung des Klägers, er habe den Mann nicht gekannt, dieser aber ihn, erscheint nicht nachvollziehbar; vielmehr stellt sich das Vorbringen des Klägers zu der – für seine Erlebnisse wesentlichen – Person als äußerst vage dar; insoweit benennt der Kläger erneut eine Person, die für seine Erlebnisse bedeutend gewesen sein soll, die jedoch genauso schnell aufgetaucht wie wieder verschwunden ist. Ferner hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, dieser Mann („jemand“) habe dem Vater des Klägers seine Beobachtungen erzählt; der Vater habe dann zu Hause auf ihn gewartet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber angegeben, zunächst sei er, der Kläger, nach Hause gekommen, sein Vater sei nicht dagewesen; anschließend sei die Person gekommen, die ihn und seinen Freund beobachtet habe. Nachdem der Kläger beim Bundesamt weiter angegeben hat, sein Vater habe ihn – gleichsam unmittelbar anschließend – misshandelt, stellt sich dieser Widerspruch bezüglich der Präsenz seines Vaters nicht lediglich als ein Detail, sondern als wesentlich dar.

Die Erklärung des Klägers, man habe ihn gegebenenfalls falsch übersetzt – etwa auch deshalb, weil der Kläger sich in Luganda habe verständigen wollen –, überzeugt nicht. Der Kläger hat gemäß der Niederschrift des Bundesamts bestätigt, dass er sich mit dem Sprachmittler verständigen könne. Auch den entsprechenden Kontrollbogen hat der Kläger unterschrieben; danach hat es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben (Bl. 59 der Bundesamtsakte). Das Gericht berücksichtigt durchaus, dass es sich dabei um standardisierte Abfragen des Bundesamts handelt und eine Verweigerung der Unterschriftsleistung durch den Asylantragsteller eher unwahrscheinlich ist. Gleichwohl ist nicht erkennbar, weshalb die beim Bundesamt abgegebenen Erklärungen eine geringere Verbindlichkeit haben sollten als sonstige, insbesondere im Rechtsverkehr abgegebene Erklärungen, die mit einer Unterschrift bestätigt werden. Für den vorliegenden Fall tritt hinzu, dass die mündliche Verhandlung ebenfalls mit einem Dolmetscher in englischer Sprache durchgeführt wurde und der Kläger insoweit keine Verdolmetschungsprobleme geltend gemacht hat. Ferner wurde der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt von dem Zeugen Dr. ... begleitet. Dieser hat von grundlegenden Verständigungsschwierigkeiten nicht berichtet. Er steht mit dem Kläger seit Oktober 2016 zwar nicht in engem, aber doch recht regelmäßigem Kontakt. Insofern ist anzunehmen, dass eine Intervention erfolgt wäre, wäre der Kläger beim Bundesamt in wesentlicher Weise missverstanden worden, wie dies dem Gericht aus anderen Fällen, bei denen auf Wunsch des Asylantragstellers Dritte an der Anhörung teilnehmen, auch bekannt ist.

Ein weiterer erheblicher Widerspruch in den Angaben des Klägers liegt darin, dass er beim Bundesamt angegeben hat, er habe seinen („zweiten“) Freund angerufen, damit dieser auch zu dem Fest (in der mündlichen Verhandlung: Abschlussfeier seiner Schwester) komme, das bei seiner Familie abgehalten worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber – umgekehrt – angegeben, dass sein Freund ihn angerufen habe und dann zur Abschlussfeier gekommen sei. Auch hierbei handelt es sich nicht lediglich um ein Detail. Da der Kläger – worauf sogleich noch näher einzugehen sein wird – zumindest gewusst haben muss, dass eine Einladung des Freundes zu sich nach Hause angesichts der von ihm bereits früher (seinen Schilderungen nach) erlebten Misshandlungen mit dem erheblichen Risiko behaftet war, dass seine erneute Beziehung zu einem Mann bekannt und er sich und seinen Freund damit in Gefahr bringen würde, macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Kläger die Einladung ausgesprochen hat oder ob das Zusammentreffen bei dem Fest auf der Initiative des Freundes beruhte.

Ohnedies ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger – sei die Initiative zu dem Treffen auf dem Fest nun von ihm ausgegangen oder nicht – es riskiert haben will, beim Austausch von Zärtlichkeiten entdeckt zu werden und so einen erneuten Anlass für Misshandlungen durch seine Familie zu riskieren. Dem Kläger war es seinen Angaben zu folge bereits einmal so ergangen, dass das Küssen eines Freundes zu Gewalttaten seines Vaters führte. Dass der Kläger das Eintreten dieser Situation nunmehr ein weiteres Mal, noch dazu im Hause seiner Familie, die ihn bereits einmal wegen seiner Homosexualität misshandelt hatte, riskierte, erscheint vollkommen unerklärlich. Die vom Kläger hierfür gegebene Erklärung, die Liebe sei nicht kontrollierbar gewesen, erscheint vorgeschoben. Nach dem vom Gericht gewonnenen Eindruck vom Kläger ist dieser durchaus in der Lage, kontrolliert und rational zu handeln. Dafür spricht auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung stets versucht hat, auf Nachfragen und Hinweise auf Widersprüche eine Erklärung zu liefern. Nochmals ist zudem darauf hinzuweisen, dass es der Kläger gerade an dem Ort, an dem es bereits einmal zu Misshandlungen wegen seiner Homosexualität gekommen sein soll – nämlich dem Haus seiner Familie – riskiert haben will, dass seine erneute Beziehung zu einem Mann entdeckt würde; er ist insofern faktisch das größtmögliche Risiko eingegangen. Dass der Kläger dies auf Grund seiner Gefühlslage vollkommen ausgeblendet haben will, erschließt sich nicht.

Auch der Umstand, dass es sich um ein Fest mit zahlreichen Teilnehmern – mehr als 100 Personen – bzw. mit einem nicht näher eingegrenzten Teilnehmerkreis gehandelt haben soll, liefert dafür keine Erklärung. Vielmehr musste dem Kläger bewusst sein, dass gerade ein solcher Umfang bzw,. ein solcher Charakter eines Festes eher dazu führen könnte, dass es zu zunächst nicht absehbaren Situationen kam.

Gegen das Vorbringen des Klägers spricht ferner, dass er vor dem Bundesamt angegeben hat, seine Verletzungen, die er auf Grund der Misshandlungen durch die Partygäste erlitten habe, würden auch weiter in Deutschland behandelt. Aus dem dazu auf Aufforderung des Bundesamts vorgelegten Attest ergibt sich jedoch keinerlei Hinweis auf solche Verletzungen; vielmehr lägen die Beschwerden des Klägers eher im nicht somatischen Bereich. Dies spricht, gerade angesichts der dem Gericht sonst aus Akten des Bundesamts bekannten ärztlichen Atteste, klar gegen den Vortrag des Klägers, er leide noch immer an Beschwerden auf Grund von Misshandlungen.

Dass die Schilderungen des Klägers über seine Erlebnisse in Uganda der Wahrheit entsprechen, ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des von ihm benannten und vernommenen Zeugen Dr. ... Soweit sich Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt ergeben haben, ist darauf hinzuweisen, dass Herr Dr. ... an der Anhörung teilgenommen hat. Dies spricht – wie ausgeführt – eher dafür, dass die Aussagen des Klägers vor dem Bundesamt in der entsprechenden Niederschrift zutreffend wiedergegeben sind. Zudem ist es Aufgabe des Gerichts, an Hand der genannten rechtlichen Maßstäbe das Vorbringen des Klägers dahin gehend zu überprüfen, ob sich daraus der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes oder von Abschiebungsverboten ergibt. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeugen über das Engagement des Klägers beim sub e.V. unzutreffend sind; ferner mag der Zeuge aus seiner Sicht keine Zweifel an der Homosexualität des Klägers haben. Die aufgezeigten Unschlüssigkeiten, Widersprüche und Steigerungen im klägerischen Vorbringen – die das maßgebliche Geschehen in Uganda, nicht aber die vom Zeugen geschilderten Aktivitäten des Klägers in Deutschland betreffen –, lassen sich durch die Aussagen des Zeugen jedoch nicht erklären; eben so wenig wie die vorgelegten Fotos vom Christopher Street Day 2017.

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen des sub e.V. Aus Sicht von deren Verfassern mag es keinen Zweifel an der Verfolgungsgeschichte des Klägers, seiner Verfolgungsangst und seiner Homosexualität geben; die entsprechende Bewertung obliegt jedoch dem Gericht. Insbesondere der vom Kläger über diese Stellungnahmen nachgeschobene Vortrag, es sei aktuell zu seiner Enterbung gekommen, ist, wie ausgeführt, unschlüssig.

Da der Vortrag des Klägers nicht den nötigen Anforderungen hinsichtlich Stimmigkeit, Widerspruchsfreiheit und Lückenlosigkeit entspricht, steht ihm der geltend gemachte Schutzanspruch nicht zu.

Im Übrigen lässt sich dem streitgegenständlichen Bescheid entnehmen, dass das Bundesamt zu Gunsten des Klägers von seiner Homosexualität ausgegangen ist. Das Bundesamt hat jedoch zutreffend hieraus gefolgert, dass sich daraus kein Schutzanspruch des Klägers ergibt. Das Bundesamt hat zum einen wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger gerade keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen angeführt hat (sondern Misshandlungen durch seine Familie) und ihm zudem ein zumutbarer interner Schutz (vgl. § 3e AsylG) zur Verfügung steht. Die hierfür nötigen (rechtlichen) Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, da er, wie das Bundesamt zutreffend feststellt, jung und arbeitsfähig ist; auch der Umstand, dass der Kläger in Deutschland einen Ausbildungsplatz erhalten hat, spricht dafür. Dafür, dass die Familie des Klägers auf ihn landesweit auf Grund des Meldesytems Zugriff haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ist demnach zu folgen; auf sie wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.

Zudem gilt, eine Homosexualität des Klägers unterstellt, folgendes: Als Homosexueller würde der Kläger einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG angehören, die aufgrund der strafrechtlichen Bestimmungen in Uganda eine abgegrenzte Gruppe bildet, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C 199/12 - juris). In Uganda droht einer Person, die einer Straftat überführt ist, die mit „Geschlechtsverkehr wider der Natur“ bezeichnet wird, gemäß Sektion 145 des Strafgesetzbuchs von 1950 (Penal Code Act 1950) eine Freiheitsstrafe, die im Höchstfall lebenslang ist. Das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, genügt jedoch nicht für die Annahme einer relevanten Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG. Vielmehr ist erforderlich, dass eine Freiheitsstrafe tatsächlich auch verhängt wird, um eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne anzunehmen (vgl. EuGH a.a.O.).

Zwar wird Homosexualität quer durch alle gesellschaftlichen Schichten in Uganda stark abgelehnt. Bei offen gelebter Homosexualität sind Übergriffe nichtstaatlicher Akteure deshalb nicht auszuschließen. Staatliche Stellen tolerieren jedoch keine Übergriffe nichtstaatlicher Akteure gegen Homosexuelle. Wie sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg vom 5. Mai 2014 ergibt, sind staatliche Stellen zum Schutz Homosexueller vor solchen Übergriffen grundsätzlich in gleichen Umfang in der Lage, wie sie in der Lage sind, Schutz gegenüber Kriminalität im Allgemeinen zu gewähren.

Zudem ist es nach Inkrafttreten der verschärften Strafbestimmungen hinsichtlich homosexueller Handlungen am 10. März 2014 in Uganda nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen wegen homosexueller Betätigung gekommen. Nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2014 ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen homosexueller Handlungen und auf der Grundlage des § 145 des Strafgesetzbuches (Penal Code Act, 1950) und § 2 des Anti-Homosexualitäts-Gesetzes (Anti-Homosexuality Act, 2014) in Uganda bisher nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 an das VG Augsburg hat das Auswärtige Amt wiederum die Frage verneint, dass mittlerweile neue bzw. weitere Erkenntnisse dazu vorlägen, dass in Uganda Freiheitsstrafen, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind, tatsächlich verhängt würden.

Soweit angeführt wird, dass auch nach Aufhebung des Anti-Homosexuality-Act durch das Verfassungsgericht in Uganda weiterhin ein Klima der Angst bestehe, da die Homosexuellen z.B. kaum Hilfe von der Polizei bekämen, wenn sie Misshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren befürchten würden oder erlitten hätten, begründet sich hieraus keine relevante Verfolgungsgefahr. Denn hierbei handelt es sich um Maßnahmen Dritter, gegen die der Staat, wie oben angeführt, vorgeht (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Mai 2014), jedenfalls in einer solchen Weise, dass von den Voraussetzungen des § 3c Nr. 3 AsylG (Verfolgung bzw. Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure) bzw. dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 3d Abs. 1 Nr. 1 (Schutzgewährung durch den Staat) nicht gesprochen werden kann.

Aus der vom Kläger vorgelegte „Diskursanalyse“ folgt nichts anderes, und zwar schon deshalb, weil sie im März 2013 und damit deutlich vor den genannten, maßgeblich zu berücksichtigenden Auskünften des Auswärtigen Amts erstellt wurde. Zudem handelt es sich bei dem Dokument offenbar um eine im Rahmen eines Hochschulstudiums erstellte Ausarbeitung einer Einzelperson. Eine Vergleichbarkeit mit der Qualität von Unterlagen anerkannter Auskunftsquellen (wie Auswärtiges Amt, UNHCR, amnesty international) ist nicht gegeben. So führt die Unterlage selbst aus, nicht den Anspruch zu erheben, vollständig erforscht und analysiert zu haben; sie solle vielmehr einen Beitrag leisten, den (aufgezeigten) Konflikt aus einer religionswissenschaftlichen Perspektive zu analysieren (S. 19). Inwieweit sich hierdurch nähere Erkenntnisse zu der in Rede stehenden Bewertung hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 3c, 3d AsylG (ggfs. i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) ergeben könnten, erschließt sich nicht.

Soweit andere Verwaltungsgerichte in Bezug auf Homosexuelle in Uganda die die Voraussetzungen der § 3 ff. AsylG annehmen, kann dies von vornherein nur gelten, wenn – anders als hier – entsprechend den genannten Anforderungen eine schlüssige, stimmige Verfolgungsgeschichte vorgetragen wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.04.2012 – 9 ZB 12.30134).

Hinsichtlich der Begründung zu Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids (keine Feststellung von Abschiebungsverboten; Abschiebungsandrohung; Befristung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG) folgt das Gericht ebenfalls der zutreffenden Bescheidbegründung und nimmt hierauf gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug.

Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/01/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I.        aus Köln wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2015 wird zurück
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.