Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Mai 2017 - Au 4 K 17.30824

published on 03/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Mai 2017 - Au 4 K 17.30824
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt zuletzt noch die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der Kläger ist nach seinen Angaben am ...1995 in Kabala geboren, Staatsangehöriger Sierra Leones vom Stamm der Fulla und Moslem. Ebenfalls nach seinen Angaben reiste er im Laufe des Jahres 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Juni 2013 stellte er einen Asylantrag. Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurde er am 3. Dezember 2013 zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylG und am 27. Oktober 2016 gem. § 25 AsylG angehört. Im Laufe des Asylverfahrens legte der Kläger mehrere Schreiben bzw. Bescheinigungen der Frau, Fachärztin für Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie,, vor. Diese wiesen als Diagnosen insbesondere „Depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, ICD 10 F32.1“, „V.a. PTBS, ICD 10 F43.1“ und „Nichtorganische Insomnie, ICD 10 F51.0“ aus.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte auch keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AsylG fest. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Sierra Leone angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate festgelegt. Auf die Gründe des Bescheids wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.

Am 17. Februar 2017 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben, die im Folgenden nicht näher begründet wurde.

Das Bundesamt legte am 2. März 2017 seine Akten vor. In der Sache äußerte es sich nicht.

Mit Beschluss vom 4. April 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 28. April 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger unter anderem weitere ärztliche Bescheinigungen vorlegte. Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017, Az: ... aufzuheben,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamts Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das vom Kläger zur Begründung seines Asylantrags und für die Feststellung von Abschiebungsverboten Vorgetragene ist nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Klägers ist, gerade auch in zentralen Punkten, in unauflösbarer Weise widersprüchlich. Der Kläger hat vor dem Bundesamt bei seiner Anhörung am 3. Dezember 2013 ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift (Bl. 66 der Bundesamtsakte) angegeben, Sierra Leone im Januar 2013 verlassen zu haben. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27. Oktober 2016 hat er demgegenüber mitgeteilt, er habe Sierra Leone im Jahre 2010 in einem nicht näher bekannten Monat als unmittelbare Folge eines Überfalls verlassen. Dies ist gerade angesichts dessen ein zentraler Widerspruch, als der Kläger eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Sierra Leone darauf stützt, dass man ihm anlässlich des Überfalls 2010 mitgeteilt habe, seine ganze Familie solle ausgerottet werden. Der Kläger hält die Überfälle auf seine Familie für Racheakte der Familienangehörigen von Personen, die sein Vater während des Bürgerkrieges in Sierra Leone als Rebell getötet oder schwer geschädigt hat. Wäre der Kläger jedoch, wie ursprünglich von ihm angegeben, erst im Jahre 2013 ausgereist, kann seine Flucht nicht, wie von ihm später dargestellt, in unmittelbarer Folge eines Überfalls 2010 erfolgt sein.

Eine Erklärung für diesen Widerspruch hat der Kläger nicht geliefert und ist auch nicht ersichtlich. Beide Anhörungsniederschriften hat der Kläger als inhaltlich richtig unterschrieben. In beiden Fällen ist dem Kläger das von ihm Vorgetragene rückübersetzt worden. Bei der Anhörung am 3. Dezember 2013 – als der Kläger eine Ausreise erst 2013 angab – nahm auf Wunsch des Klägers eine Begleitperson teil. Wäre der Kläger, zumal bei einer derart zentralen Frage wie dem Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes, bei der Anhörung falsch verstanden worden, ist anzunehmen, dass dies von der Begleitperson geltend gemacht worden wäre. Dem seinerzeitigen Klägerbevollmächtigten ist die Anhörungsniederschrift übermittelt worden (Bl. 61 der Bundesamtsakte). Auch insoweit ist anzunehmen, dass von Klägerseite eine Unrichtigkeit der Niederschrift in einem zentralen Punkt beim Bundesamt geltend gemacht worden wäre. Zudem kommt der Niederschrift vom 3. Dezember 2013 gegenüber den Anhörung vom 27. Oktober 2016 gerade in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt ein größeres Gewicht zu, da diese Anhörung zeitlich näher an der Ausreise lag und zudem der Schwerpunkt dieser ersten Anhörung auf dem Reiseweg und auf dem vorigen Aufenthalt in anderen Ländern lag.

Die Angaben des Klägers sind im Hinblick auf seine Anhörungen ferner im Hinblick auf einen Aufenthalt in Guinea widersprüchlich. So hat der Kläger bei der Anhörung am 27. Oktober 2016 angegeben, sich zwei Jahre in Guinea aufgehalten zu haben. Bei der Anhörung vom 3. Dezember 2013 war von einem derart langen Aufenthalt in Guinea nicht die Rede. Vielmehr lässt sich das dortige Vorbringen des Klägers dahin gehend verstehen, dass er in Guinea nur auf der Durchreise war („…mit verschiedenen Autos über Guinea, nach Mali, nach Algerien und dann nach Marokko…“). Der Kläger beruft sich für seine Argumentation, seine Familie solle wegen der Tätigkeit des Vaters als Rebell getötet werden, darauf, dass sein Bruder sei 2011, als er bereits in Guinea gewesen sei, umgebracht worden sei. Vor diesem Hintergrund stellen sich auch die widersprüchlichen Angaben zu einem Aufenthalt in Guinea als zentral dar.

Hinsichtlich der Geschwister des Klägers besteht ein weiterer zentraler Widerspruch. Der Kläger hat bei der Anhörung am 3. Dezember 2013 angegeben, er habe einen Bruder und eine Schwester gehabt, die beide während des Krieges verstorben seien. Demgegenüber hat der Kläger am 27. Oktober 2016 angegeben, seine Schwester sei 2008, sein Bruder sei 2011 umgebracht worden. Gerade dies soll als Beleg dafür dienen, dass an der Familie des Klägers Rache genommen werden soll. Das Ende des Bürgerkriegs in Sierra Leone wird jedoch allgemein für 2002 angegeben; dem entspricht es, dass der Kläger am 3. Dezember 2013 angegeben hat, er sei im Zeitpunkt des Todes seiner Geschwister noch sehr jung gewesen. Der Kläger selbst hat sogar angeführt, dass es bei ihnen im Dorf bereits im Jahre 2000 „ruhig“ gewesen sei.

Auch in weiteren Punkten ist das Vorbringen des Klägers widersprüchlich bzw. nicht glaubhaft. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei deshalb nie in der Schule gewesen, weil er sich während des Bürgerkrieges mit seinem Vater habe verstecken müssen. Jedoch endete, wie ausgeführt, der Bürgerkrieg in Sierra-Leone im Jahre 2002, im Dorf des Klägers nach seinen Angaben sogar schon im Jahre 2000, als mithin der Kläger etwa sieben bzw. etwa fünf Jahre alt war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger gleichwohl der Sache nach anführt, wegen des Bürgerkriegs sei ihm ein Schulbesuch zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen.

Zudem erscheint das Vorbringen des Klägers, er sei in Sierra Leone bedroht, weil er Rache für die Taten seines Vaters befürchten müsse, konstruiert; es entspricht auch nicht den objektiven Umständen. Das Auswärtige Amt hat schon Ende 2004 / Anfang 2005 ausgeführt, dass gezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört haben sollen, nicht bekannt geworden sind. Die am Bürgerkrieg beteiligten Fraktionen sind im Rahmen eines nationalen Demobilisierungsprogrammes – das Ende März 2004 abgeschlossen wurde – entwaffnet und in die Zivilbevölkerung integriert worden (Auswärtiges Amt an VG Gera vom 13.1.2005, Nr. 1). Erst recht muss diese fehlende Gefahr für Personen gelten, die nicht nur – wie der Kläger – selbst nicht den Rebellen angehört haben, sondern im Zeitpunkt des Bürgerkriegs auch noch im Kindesalter waren. Erneut ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in seinem Dorf bereits im Jahr 2000 Ruhe eingekehrt war. Weshalb dann erst etwa ab 8 Jahre später von dem Vorgehen seines Vaters Betroffene Rache üben sollten, erschließt sich nicht. In diesem Zusammenhang wird das Vorbringen des Klägers auch nicht dadurch untermauert, dass sein Nachname – ohnehin nur phonetisch – mit dem des Rebellenführers ... identisch sei. Dieser ist bereits 2003 während seiner Inhaftierung verstorben (vgl. https://de.w...org/...; https://www.n...ch/...). Seit dem Ende des Bürgerkriegs 2002 herrscht in Sierra Leone stabiler Frieden (vgl. VG Augsburg, B.v. 2.2.2016 – Au 4 S. 16.30068 – juris Rn. 22). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr heute noch – 15 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und 14 Jahre nach dem Tod ... – die von ihm geschilderte Gefährdung wegen der phonetischen Nachnamensgleichheit mit einem Rebellenführer zu gegenwärtigen hätte, bestehen nicht.

Im Übrigen sind das Vorbringen des Klägers im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid und die Lage in Sierra Leone zutreffend gewürdigt worden; auf den Bescheid wird daher in vollem Umfang Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere führt der Bescheid zu Recht aus (S. 5), dass des dem Kläger möglich und zumutbar wäre, in Sierra Leone wieder zurecht zu kommen und sich dort seinen Lebensunterhalt zu sichern. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass ein weiterer – wesentlicher – Widerspruch im klägerischen Vorbringen darin besteht, dass er bei seiner ersten Anhörung am 3. Dezember 2013 angegeben hat, als Automechaniker gearbeitet zu haben, während er bei der weiteren Anhörung angegeben hat, nur Automechaniker gelernt, aber nicht gearbeitet zu haben. In beiden Fällen wäre aber dem Kläger eine Rückkehr nach Sierra Leone zumutbar, weil der Kläger gezeigt hat, dass er – auch durch einfache Tätigkeiten – sein Leben bestreiten könnte.

Keine Abschiebungsverbote ergeben sich auch aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Grundsatz der dem Gericht obliegenden freien Beweiswürdigung sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung, aber auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere ist die Feststellung eines behaupteten traumatisierenden Ereignisses Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 12 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht nachvollziehbar. Die Bescheinigungen der Fachärztin,, sprechen durchweg von „traumatischen Ereignissen durch die Bedrohung durch kriegerische Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rebellengruppen und der Regierung, sowie der gewaltsame Tod erst der Schwester, dann des älteren Bruders und zuletzt des Vaters des Patienten“ (etwas ausführlicher, aber im Kern ohne Abweichung Schreiben vom 19.10.2016, Bl. 140 f. der Bundesamtsakte). Damit übernehmen diese Bescheinigungen offenbar ohne jegliche Prüfung das Vorbringen des Klägers. Diesem Vorbringen kann jedoch, wie ausgeführt, nicht gefolgt werden; es kann daher zur Überzeugung des Gerichts, nicht – wie jedoch geschehen – ungeprüft zur Grundlage ärztlicher Diagnosen gemacht werden. Zu den Bescheinigungen ist zudem zu bemerken, dass sich daraus nicht ergibt, welchen Bedrohungen der Kläger durch kriegerische Auseinandersetzungen ausgesetzt gewesen sein soll; der Kläger hat derartiges bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 27. Oktober 2017 auch nicht angegeben, sondern bestenfalls angedeutet. Die Bescheinigungen setzen sich nicht damit auseinander, dass der Bürgerkrieg nach Angaben des Klägers in seinem Dorf bereits im Jahr 2000 vorbei gewesen sei, als er etwa 5 Jahre alt war. Insofern hätten sich Ausführungen und eine nähere Aufklärung dazu aufgedrängt, inwieweit etwaige Erlebnisse des Klägers noch circa 15 Jahre später als traumatische Ereignisse anzusehen sind. Zudem lassen die Bescheinigungen außer Acht, dass der Kläger ursprünglich angegeben hat, seine Schwester und sein Bruder seien bereits während des Bürgerkriegs gestorben; diese Ereignisse kämen dann von vornherein nicht als traumatisierend in Betracht, weil die Bescheinigungen offenbar – dem Kläger folgend – davon ausgehen, dass Schwester und Bruder erst mehrere Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs zu Tode gekommen sind. Der Vater des Klägers ist nach seinen Angaben 2014 verstorben, als der Kläger bereits in Deutschland war. Auch diesen Tod hat der Kläger nicht selbst erlebt, sondern will ihn von seinem Onkel mitgeteilt bekommen haben. Insoweit stellen die Bescheinigungen – was die Beteiligung und das unmittelbare Erleben durch den Kläger angeht – völlig unterschiedliche Vorkommnisse, die sich über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren erstreckt haben und deren Wahrheitsgehalt zum großen Teil angesichts der oben dargelegten elementaren Widersprüche in Zweifel zu ziehen ist, undifferenziert in eine Reihe. Bezeichnender Weise wird in einem Großteil der Bescheinigungen das Ereignis aus dem Jahr 2010, bei dem der Kläger selbst angriffen worden sein will, und das daher am ehesten Ausfluss einer unmittelbaren Bedrohung des Klägers gewertet werden könnte, überhaupt nicht erwähnt. Sollte der Kläger, wie er ursprünglich angegeben hat, erst 2013 aus Sierra Leone ausgereist sein, stellte sich sein Vorbringen hinsichtlich einer Flucht wegen einer Verletzung im Jahr 2010 von vornherein als unzutreffend dar.

Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen auch nicht, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG n.F. vorliegen. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen – wie hier vom Kläger geltend gemacht – nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Insoweit sprechen die ärztlichen Bescheinigungen zwar von einer drohenden Verschlechterung; dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt oder eine wesentliche Verschlechterung eintreten würde, ergibt sich daraus – auch unter Berücksichtigung des selbstverständlichen Umstands, dass die Bescheinigungen nicht an Wortlaut und Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG orientiert sind – jedoch nicht. Im Übrigen verweist das Gericht auch insoweit nochmals auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Kläger hat zwar am Ende seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung von einem Selbstmordversuch am 22. April 2017 berichtet. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Bestätigung des Klinikums ... vom 24. April 2017 ist jedoch ohne nähere Aussagekraft, verweist sie doch lediglich auf eine ambulante Behandlung. Sollte sich bei den den Kläger betreffenden Diagnosen nunmehr akut eine Verschlechterung ergeben haben, wäre davon auszugehen, dass dies in aktuellen ärztlichen Bescheinigungen deutlich zum Ausdruck kommt. Zureichende Anhaltspunkte für eine Verknüpfung mit den vom Kläger vorgebrachten Ereignissen in Sierra Leone bestehen nicht.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger ist nach seinen Angaben
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published on 10/09/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die posit
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Annotations

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder
3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.