Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Mai 2017 - Au 4 K 17.30807

bei uns veröffentlicht am26.05.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und jeweils hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der am ... 1997 in Sierra Leone geborene Kläger, sierra-leonischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 31. Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Februar 2014 einen Asylantrag. Am 26. Oktober 2016 wurde er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Im Nachgang hierzu legte er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. November 2016 bzw. 1. Februar 2017 ärztliche Bescheinigungen vor (Allgemeinarzt ... vom 7.11.2016; Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 23.12.2016).

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte auch keine Abschiebungsverbote fest und drohte die Abschiebung des Klägers nach Sierra Leone an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf den Bescheid wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Kläger ließ am 17. Februar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 6.2.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindenisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 7. März 2017 ausgeführt: Die fehlende Identität von Anhörer und Entscheider sei gesetzeswidrig. Der Entscheider habe sich kein persönliches Bild des Klägers machen können und könne dessen Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit nicht selbst beurteilen. Der Kläger habe bereits in jungen Jahren den Verlust der Eltern und damit der Familie erleben müssen; er habe jegliche Geborgenheit verloren. Er habe sich, auf sich allein gestellt, durchschlagen müssen. Der Gewalt, die er auf der Straße erlebte, habe er entfliehen wollen. Der Kläger sei aus Angst vor weiteren Angriffen, insbesondere aus Angst vor dem Mörder seines Freundes, ausgereist. Dass der Kläger angegeben habe, depressiv geworden zu sein, seit er auf der Straße lebe, bedeute nicht Depression im medizinischen Sinne, sondern Traurigkeit, Perspektivlosigkeit und Entwurzelung eines Kindes. Dieser Zustand habe sich durch den Mord an seinem Freund noch verstärkt. Der Kläger habe sich „kaum noch aus dem Haus getraut“. Eine Abschiebung nach Sierra Leone stelle auf Grund der dort herrschenden humanitären Bedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Beim Kläger seien die Depressionen erst ausgebrochen, nachdem er in Deutschland, einem sicheren Land, angekommen sei. Er befinde sich in psychotherapeutischer und fachärztlicher Behandlung. Er leide an einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Krankheit nach einer Rückkehr nach Sierra Leone wesentlich, wenn nicht gar lebensbedrohlich, verschlechtere. Die traumatischen Ereignisse - Verlust der Mutter, Ermordung des Freundes, Unwissenheit über das Schicksal der Schwester - würden bei einer Rückkehr zu einer massiven Retraumatisierung mit psychischer Demkompen-dation führen. Auch wenn der Kläger bereits in jungen Jahren eine Depression entwickelt habe, könne dies nicht als medizinische Indikation herangezogen werden. Auf Grund der anfänglichen Sprachbarriere und der Kostenfrage sei zunächst eine durchgehende psychotherapeutische Behandlung noch nicht möglich gewesen. Der Kläger sei jedoch bereits am 24. Mai 2014 bei einem Psychotherapeut in Behandlung gewesen. Am 26. Mai 2014 habe der Kläger in einer Jugendhilfeeinrichtung einen Nervenzusammenbruch erlitten, bei dem auch ein Notarzteinsatz notwendig gewesen sei. Bereits damals habe sich gezeigt, dass die Erlebnisse in seinem Heimatland den Kläger stärker belasteten als zunächst angenommen. Rein hypothetisch seien die Ausführungen der Beklagten, der Kläger könne seine Erkrankung auch in Sierra Leone weiterhin kontrollieren lassen und falls nötig notwendige Medikamente erhalten. Die Beklagte gehe selbst davon aus, dass die medizinische Sonderversorgung für Personen mit psychischen Störungen und Traumata ein Problem darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Entscheiderin zu dem Ergebnis gelangen könne, dass die Erkrankung des Klägers keine Gefahr darstelle. Sie habe nicht mit ihm gesprochen. Die Gefahr, die der Kläger in seiner Heimat ausgesetzt sei, gehe über die Gefahr hinaus, der die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei. Bei einer Rückführung werde sich der Gesundheitszustand des Klägers zu einer erheblichen Lebens- und Gesundheitsgefährdung verschlechtern. Zumindest sei daher ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG auszusprechen.

Die Beklagte übermittelte am 3. März 2017 ihre Akten; in der Sache äußerte sie sich nicht.

Mit Beschluss vom 5. April 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 19. Mai 2017 fand die mündliche Verhandlung statt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Bundesamts Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 6. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid leidet nicht deshalb an einem Rechtsfehler, weil keine Identität zwischen Anhörer und Entscheider vorlag. Die Tatsache, dass unterschiedliche Einzelentscheider die Anhörung vorgenommen und die Entscheidung verfasst haben, führt nicht bereits grundsätzlich zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. u.a. VG München, U.v. 21.6.2016 - M 12 K 16.31088 - juris Rn. 43 m.w.N.). Die Trennung könnte hier auch nicht tatsächlich zu einem Rechtsfehler geführt haben (vgl. VG München, a.a.O. m.w.N.). Auf den persönlichen Eindruck vom Kläger kam es ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids nicht an. Sein Asylantrag wurde nicht wegen fehlender Glaubhaftigkeit seines Vorbringen oder seiner Glaubwürdigkeit abgelehnt; vielmehr ist die Entscheiderin von den Angaben des Klägers ausgegangen. Eines persönlichen Eindrucks vom Kläger bedurfte es auch nicht in Bezug auf seine Angabe, er habe bereits in Sierra Leone an Depressionen gelitten. In der Sache macht der Kläger nunmehr geltend, bei den vor dem Bundesamt geschilderten „Depressionen“ in Sierra Leone handele es sich nicht um einen medizinischen Fachausdruck; seine Angaben unterschieden sich damit qualitativ von den Diagnosen, die nunmehr durch Ärzte in Deutschland ausgestellt worden seien. Allerdings ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Umständen sich dem Anhörer des Bundesamts hätte erschließen sollen, dass der Kläger mit der von ihm mehrfach angesprochenen „Depression“ lediglich die nunmehr geltend gemachte -gleichsam „allgemeine“ - Traurigkeit, Perspektiv- / Ausweglosigkeit und Entwurzelung gemeint hat. Vielmehr hat der Kläger zur Untermauerung seines Asylantrags offensichtlich bewusst von erheblichen Beeinträchtigungen durch

„Depressionen“ bzw. einer „seelischen Erkrankung“ berichtet; dies hat dann auch zu einer expliziten Nachfrage des Bundesamts geführt, ob der Kläger wegen seiner psychischen Probleme in Behandlung sei. Zudem hat der Kläger - worauf noch näher einzugehen ist -ärztliche Bescheinigungen erst nach der Anhörung durch das Bundesamt vorgelegt. Der Anhörer hätte also zu der Frage, inwieweit sich die von Kläger geschilderten psychischen Probleme in Sierra Leone mit den in Deutschland ausgestellten ärztlichen Diagnosen decken, den Kläger nicht befragen können. Schließlich stellt der streitgegenständliche Bescheid nicht allein darauf ab, dass der Kläger seine Erkrankung bereits vor der Ausreise gehabt habe und es keinen Unterschied mache, wo der Kläger lebe. Vielmehr würdigt der Bescheid zusätzlich das vom Kläger vorgelegte Attest von ... vom 7. November 2016 (das weiter vorgelegte Attest der Frau ... vom 23.12.2016 ging erst nach Bescheiderlass beim Bundesamt ein, vgl. Bl. 112 der Bundesamtsakte) und stellt zutreffend fest, dass der Kläger seit seinem Aufenthalt in Deutschland erst zwei Mal bei einem Arzt vorstellig gewesen sei. Ferner wird auf -freilich sehr eingeschränkte - Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone verwiesen. Insgesamt kam die Entscheiderin unter Würdigung des Klägervorbringens, der von ihm vorgelegten Schriftstücke sowie eigener Erkenntnisse zu der Wertung, dass die Erkrankung des Klägers nicht derart schwerwiegend ist, dass ein Abschiebungsverbot festzustellen sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb für eine solche Würdigung sämtlicher Umstände ein persönlicher Eindruck des Klägers erforderlich gewesen wäre.

Dem Kläger steht - selbst unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens - kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff. AsylG oder des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zu. Das Vorbringen des Klägers umfasst (Leben auf der Straße) eine wirtschaftlich besonders schwierige Lebenssituation und (Verletzungen durch einen Bandenangriff) Erlebnisse durch kriminelles Unrecht. Verfolgungsgründe gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG zeigt er damit ebenso wenig auf wie die Verfolgung durch einen gem. § 3c AsylG beachtlichen Akteur. In Bezug auf § 3c AsylG gilt im Rahmen des subsidiären Schutzes nämliches (§ 4 Abs. 3 AsylG). Auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Zunächst ist das Gericht auf Grund von Unstimmigkeiten und Widersprüchen im Vortrag des Klägers nicht der notwendigen Überzeugung, dass sein Vorbringen zu dem vom ihm in Sierra Leone Erlebten den Tatsachen entspricht. So hat der Kläger vor dem Bundesamt angegeben, er habe sich eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone nachschicken lassen. Eine solche befindet sich mit dem Datum „1. Juni 2016“ auch in den Bundesamtsakten (Bl. 74). Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, nur ein Mal nach Sierra Leone Kontakt gehabt zu haben und dort über Facebook erfahren zu haben, dass der Onkel seines Freundes gestorben sei. Damit liegt ein unauflösbarer Widerspruch 14 vor, denn mit der Beschaffung der Geburtsurkunde hat der Kläger zumindest ein weiteres Mal Kontakt nach Sierra Leone gehabt. Dass es dem Kläger möglich war, im Jahre 2016 eine Geburtsurkunde zu beschaffen, zeigt überdies, dass der Kläger entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch über derart ausgebaute Kontakte nach Sierra Leone verfügt, dass er in der Lage ist, sich ein amtliches Dokument zuschicken zu lassen. Der Kläger hat noch bei seiner ersten Befragung durch das Bundesamt am 14. Februar 2014 angegeben, keine Geburtsurkunde zu besitzen. Sonach ist es ihm offenbar von Deutschland aus gelungen, die Zusendung einer Geburtsurkunde zu organisieren. Damit wird auch einem wesentlichen Aspekt des klägerischen Vortrags die Grundlage entzogen, er sei in Sierra Leone praktisch auf sich alleine gestellt gewesen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird ferner durch die unglaubhaften Angaben zur Einreise erschüttert. Der Tatsachenvortrag zu den Reisemodalitäten kann ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylsuchenden darstellen (BayVGH, B.v. 24.9.2001 - 19 ZB 01.31192 - juris Rn. 8; OVG NRW, U.v. 3.12.1998 - 25 A 361/98.A - juris Rn. 32). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt die Flucht aus Sierra Leone per Schiff als letztliche Konsequenz des von ihm Erlebten, insbesondere des Mordes an seinem Freund und der Ausweglosigkeit - beides Umstände, die der Kläger auch im Klageverfahren und ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen auch gegenüber den Ärzten angeführt hat - geschildet hat. Der Kläger hat angegeben, mit einem Containerschiff nach Deutschland gereist zu sein. Er habe jedoch nicht gewusst, wo das Schiff hinfahre; ebenso wenig hat er einen Ankunftshafen angeben können. Durch die ausweichenden Antworten des Klägers kann nicht näher überprüft werden, ob seine Angaben zum Reiseweg zutreffen. Damit hat der Kläger in Bezug auf einen Reiseweg Beweis vereitelndes Verhalten gezeigt. Dieses Verhalten kann zu seinen Lasten gewürdigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1999 - 9 C 36/98 - BVerwGE 109, 174 - juris Rn. 10). Zudem ist das Vorbringen des Klägers nicht nachvollziehbar. Gerade wenn der Kläger, wie er angegeben hat, unter schwierigen Bedingungen vier Jahre auf der Straße gelebt und offenbar trotz seines jungen Alters den entsprechenden Widrigkeiten weitgehend standgehalten hat, ist nicht erklärlich, dass er, gleichsam arg- und ahnungslos, auf ein Schiff gestiegen sein und sich ihm nicht nä her bekannten Personen anvertraut haben will, ohne zuvor jedenfalls ansatzweise in Erfahrung zu bringen, welches Ziel dieses Schiff hatte.

Soweit sich der Kläger zur Begründung eines Abschiebungsverbots auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie die sich daraus ergebenden Behandlungsnotwendigkeiten beruft, vermag das Gericht diesen nicht zu folgen. Auszugehen ist dabei davon, dass der Grundsatz der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungsund Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit umfasst (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Nicht nachvollziehbar ist zunächst, weshalb nähere ärztliche Bescheinigungen erstmals nach der Anhörung durch das Bundesamt am 26. Oktober 2016 vorgelegt wurden, insbesondere eine erstmalige fachärztliche Untersuchung erstmals am 21. Dezember 2016 erfolgt ist. Zwar ist ausweislich des Attests von ... vom 7. November 2016 bereits im Jahre 2014 in der Kinderklinik der ... eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden; auch hat 2014 ein Termin bei einem Psychotherapeuten für Kinder und Jugendliche, Herrn, stattgefunden. Die Klägerbevollmächtigte hat ferner einen „Nervenzusammenbruch“ des Klägers am 26. Mai 2014 angeführt. All dies hat jedoch über etwa zwei Jahre offenbar nicht zu weiteren Konsequenzen, insbesondere näheren ärztlichen oder therapeutischen Maßnahmen, geführt. Zwar mag es aus Sicht der vernommenen sachverständigen Zeugin richtig gewesen sein, für eine Therapie zunächst ausreichende Deutschkenntnisse und eine Stabilisierung des Klägers abzuwarten. Gleichwohl sind keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, weshalb eine nähere Behandlung des Klägers erst in Aussicht genommen wurde, als der Anhörung durch das Bundesamt stattgefunden hatte und ein Bescheid zu erwarten war. Der Kläger wurde bei der Anhörung durch das Bundesamt ausdrücklich gefragt, ob er bezüglich seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung sei. Der Kläger hat insoweit lediglich auf den Termin 2014, wohl bei Herrn, hingewiesen, nicht aber auf eine anstehende weitere ärztliche Untersuchung. Der Kläger hat ferner bei der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, er wolle seine Ausbildung als Altenpfleger fertig machen. Bereits zu diesem Zeitpunkt (26.10.2016) können sich also mangelnde Deutschkenntnisse des Klägers und eine fehlende Stabilisierung keine Gründe mehr gewesen sein, eine ärztliche Behandlung nicht zumindest in Aussicht zu nehmen. Auch hiervon hat der Kläger jedoch nicht berichtet. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese unschlüssige Abfolge ergibt sich, auch aus den von Klägerseite vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie den Erläuterungen der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung, nicht.

Ferner nicht nachvollziehbar sind die für den Kläger gestellten ärztlichen Diagnosen deshalb, weil an die Substanziierung eines Vorbringens einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (sowie eines entsprechenden Beweisantrags) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests zu stellen sind (BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15). Aus dem Attest des Allgemeinarztes ... vom 7. November 2016 ergibt sich daher schon deshalb nichts zu Gunsten des Klägers, weil dieser kein Facharzt für die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen ist. Aber auch unter Berücksichtigung der Bescheinigung der sachverständigen Zeugin Frau ... und deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sind die notwendigen Substanziierungsanforderungen nicht erfüllt. Auch aus einem fachärztlichen Attest muss sich unter anderem nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, U.v. 11.9.2007, a.a.O.); für die von der sachverständigen Zeugin angenommene komplexe posttraumatische Folgestörung kann nichts anderes gelten, weil diese offenbar auf die Diagnose (Überschrift in der ärztlichen Bescheinigung vom 23.12.2016) „Posttraumatische Belastungsstörung“ zurückzuführen ist bzw. diese voraussetzt. Die ärztliche Bescheinigung vom 23. Dezember 2016 ist jedoch insoweit unstimmig, als dort unter „Diagnosen“ von einer Untersuchung in der Kinderklinik ... 2014 und „im Anschluss“ eine ambulante Psychotherapie bei Herrn ... die Rede ist; auch war ein Abdruck der Bescheinigung nachrichtlich an „Herrn, Psychotherapie“ vorgesehen. Tatsächlich hat eine solche Psychotherapie bei Herrn ... jedoch nicht stattgefunden. Dies mag, wie die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung einge räumt hat, auf einem Missverständnis beruhen. Gleichwohl geht die Bescheinigung offenbar davon aus, dass im Anschluss an eine Untersuchung bei der ... - gleichsam als Reaktion darauf - eine Psychotherapie erfolgt ist. Damit fehlt es an der Berücksichtigung des, wie ausgeführt, wesentlichen Umstands, dass es im Anschluss an die Untersuchungen im Jahr 2014 gerade zu keinen weiteren ärztlichen oder therapeutischen Maßnahmen gekommen ist. Auch fehlt in der Bescheinigung jeglicher Hinweis darauf, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Sierra Leone über mehrere Jahre mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen gelebt hat, gerade auch unter den Umständen, die die Fachärztin (auch) zur Grundlage ihrer Diagnose gemacht hat. Bei der Bescheinigung bzw. den Erläuterungen durch die sachverständige Zeugin wird auch der Gesichtspunkt nicht gewürdigt, dass in dem Onkel des getöteten Freundes eine Bezugsperson bestand, bei der der Kläger gerade nach dem Tod des Freundes eine Zeitlang bleiben konnte und bei der er - nach eigenen Angaben mehrere Monate - Schutz fand. Wenn der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hat, der Onkel habe ihm nicht helfen können, so hat er damit lediglich seine psychische Situation in Bezug genommen. Die sachverständige Zeugin hat zwar angegeben, der Kläger habe ihr auch erzählt, dass er zu dem Onkel gegangen sei. In der Bescheinigung vom 23. Dezember 2016 findet sich jedoch derartiges nicht. Vielmehr ist hier davon die Rede, dass der Kläger „nur einen Kumpel“ gehabt habe, der aber umgebracht geworden sei; er habe „keine Beschützer“ gehabt. Da die sachverständige Zeugin als Ereignisse für die posttraumatische Belastungsstörung maßgeblich auch den Mord an dem Freund und das Alleingelassen anführt, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger sowohl allgemein betrachtet als auch gerade in Bezug auf den Mord an dem Freund gerade nicht allein gelassen war, sondern eine Person hatte, bei der er sich - nach eigenen Angaben einige Monate - aufhalten konnte.

Überdies gilt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist; somit muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 10 m.w.N.). Das Gericht erachtet jedoch das traumatisierende Ereignis nicht in diesem Sinne als nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht. Dem Kläger war es, wie ausgeführt, möglich, von Deutschland aus eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone zu beschaffen. Die damit noch offenbar zu Sierra Leone vorliegenden Bezüge sprechen dagegen, dass der Kläger in seiner Heimat in einer solchen Weise allein gelassen war, wie sie zur Grundlage der ärztlichen Bescheinigung gemacht wurde. Außerdem ist, wie ebenfalls ausgeführt, das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang widersprüchlich, weil er von einem einzigen Kontakt nach Sierra Leone (nach dem Tod des Onkels) berichtet hat, aber nichts von der offenbar notwendigen Kontaktaufnahme zur Beschaffung der Geburtsurkunde. Ferner kann dem Vorbringen des Klägers, wie ebenfalls ausgeführt, in Bezug auf seine Situation in Sierra Leone angesichts der Mängel und Widersprüche im Vortrag zum Reiseweg nicht gefolgt werden.

Daneben führt der streitgegenständliche Bescheid (S. 4) zutreffend aus, dass nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen können. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zu Recht weist der streitgegenständliche Bescheid insbesondere darauf hin, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag von einer bereits in Sierra Leone bestehenden „Depression“ berichtet hat. Dahin stehen kann, ob dieser Begriff, was der Kläger nunmehr der Sache nach in Abrede stellt, deckungsgleich ist mit dem bei ihm in Deutschland diagnostizierten Krankheitsbild. Entscheidend ist, dass die Umstände und Grundlagen der „Depression“ in Sierra Leone denen entsprechen, die Grundlage der ärztlichen Bescheinigungen in Deutschland gewesen sind, nämlich der Tod der Mutter, das Leben auf der Straße und die Ermordung des Freundes. Zwar mag die Ermordung des Freundes erst wenige Monate vor der Ausreise geschehen sein; dass gerade dieser - relativ neue - Aspekt maßgeblich für die psychische Situation des Klägers gewesen ist, lässt sich den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen. Vielmehr hat die sachverständige Zeugin in einer Art Gesamtschau mehrere einzelne oder länger andauernde traumatisierende Ereignisse zu Grunde gelegt; auch in der Bescheinigung vom 23. Dezember 2016 wird nicht auf das Ein zelereignis „Mord an dem Freund“, sondern, gerade bezüglich einer „komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung“ auf eine „jahrelange Belastung im Kinder-und Jugendlichenalter“ abgestellt. Wenn aber der Kläger vor seiner Ausreise in Sierra Leone, auch mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, leben und seinen Lebensunterhalt (durch Be- und Entladen von Containern) bestreiten konnte, ist nichts ersichtlich, was dem in Zukunft entgegenstehen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.2006 - 25 B 05.31119 - juris Rn. 17). Die von Klägerseite vorgetragenen allgemeinen Daten zu Sierra Leone vermögen dies nicht in Frage zu stellen; dass die humanitären Bedingungen in Sierra Leone nicht die rechtliche Grenze für ein Abschiebungsverbot überschreiten, hat der streitgegenständliche Bescheid zutreffend ausgeführt; hierauf, wie auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu § 60 Abs. 5 AufenthG wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird erneut Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Soweit sich der Kläger auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (sowie die ärztlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) beruft, gelten die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG entsprechend. Insbesondere liegt auch kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen vor. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen - wie hier vom Kläger geltend gemacht - nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Aus den vorgelegten ärztlichen Diagnosen in Deutschland (sowie deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ergibt sich solches - auch unter Berücksichtigung des selbstverständlichen Umstands, dass die Bescheinigungen nicht an Wortlaut und Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG orientiert sind - jedoch nicht. Zum einen erfüllen die Bescheinigungen, wie ausgeführt, nicht die rechtlich notwendigen Voraussetzungen bzw. sind die ihnen zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen nicht nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht. Auch berichten die Bescheinigungen nicht von einer lebensbedrohlichen Krankheit. Zudem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Präzisierung des Art. 60 Abs. 7 AufenthG klargestellt werden, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann in Fällen posttraumatischer Belastungsstörungen regelmäßig nicht angenommen werden. In solchen Fällen soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Abschiebung regelmäßig möglich sein, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (BT-Drs. 18/7538, S. 18). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Gegen eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Vorschrift spricht, dass beim Kläger - nach einer ärztlichen Vorstellung im Jahre 2014 - mindestens zwei Jahre vergangen sind, bevor erneut ärztliche Stellungnahmen vorgelegt wurden. Eine nähere fachärztliche Betreuung hat erst Ende 2016 begonnen, wobei es insoweit zunächst nur zu einem weiteren Termin gekommen ist. Auch für eine wesentliche Verschlechterung bieten die ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar geht die sachverständige Zeugin von einer (massiven) Retraumatisierung aus; insoweit ist jedoch erneut von Relevanz, dass der Kläger über Jahre mit nach seinen Angaben ebenfalls erheblichen psychischen Beeinträchtigungen in Sierra Leone gelebt hat, ohne dass es offenbar zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung gekommen ist. Dies gilt folglich auch bezüglich der von der sachverständigen Zeugin genannten „komplexen posttraumatischen Folgestörung“, die gerade auch auf jahrelange Belastung im Kinder-und Jugendlichenalter zurückzuführen ist, also der Situation, der der Kläger bereits in Sierra Leone über Jahre ausgesetzt war.

Insoweit ist auch nicht entscheidend, inwieweit in Sierra Leone Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Im Übrigen gilt, dass auch nach dem streitgegenständlichen Bescheid zwar ein Problem u.a. in Bezug auf Personen mit Traumata besteht; der Bescheid geht jedoch - in dieser Konkretheit nicht von der Klage in Zweifel gezogen - davon aus (S. 5), dass Unterstützungsdienste durch einige internationale und lokale Agenturen angeboten werden; auch beim Sozialministerium gebe es ein entsprechendes Zentrum. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG muss die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht der in der Bundesrepublik entsprechen und liegt eine ausreichende medizinische Versorgung regelmäßig auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Auch die übrigen Entscheidungen des Bescheids (Ziffern 5 und 6) sind nicht zu beanstanden. Auf die Begründung des Bescheids wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG erneut Bezug genommen.

Die Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Mai 2017 - Au 4 K 17.30807

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Mai 2017 - Au 4 K 17.30807 zitiert 14 §§.

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Mai 2017 - Au 4 K 17.30807 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Mai 2017 - Au 4 K 17.30807 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 12 K 16.31088

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - 9 ZB 13.30236

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger ist Staatsangehöriger S

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein nach eigenen Angaben am … geborener äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. November 2013 ins Bundesgebiet ein (Bl. 19 der Behördenakte - BA) und beantragte am 17. Dezember 2013 Asyl (Bl. 8 BA).

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die „Regierung wolle ihn wegen seines Landes umbringen“. Sie hätten ihm sein Land weggenommen. Deshalb sei er verhaftet worden. Der Kläger habe keine Schule besucht. Er sei in D. 1 Jahr in Haft gewesen. In der Provinz G. sei er 3 Jahre in Haft gewesen. Er habe in Äthiopien die Partei Kinijit unterstützt. Er habe an der Bauernversammlung teilgenommen und Geld eingezahlt. Dies habe er bis zur Ausreise gemacht. Wo die Kinijit in Äthiopien ihren Sitz hat, wisse der Kläger nicht. Er sei von zu Hause abgeholt und geschlagen worden. Er sei abgeholt worden, „weil er gegen sie gewesen sei“. Er habe „Recht auf Fragen haben wollen und habe sie darauf ansprechen wollen“. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Bei der Verhaftung hätten sie zu ihm nichts gesagt. Er sei nachts aus der Haft geflohen und weggerannt. Er habe noch Geld in der Tasche gehabt und sei dann nach M. gegangen. Sein Onkel habe ihn ins Ausland geschickt. In Deutschland sei er für die EPPF politisch aktiv. Er habe auch einen Artikel geschrieben. Er habe ein Kind mit einer äthiopischen Frau. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen betreffend die EPPF vor (Bl. 72 ff. BA).

Mit Bescheid vom 21. April 2016 hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 2), den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr. 5), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Bescheid wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2016 den Prozessbevollmächtigten zugesandt (Bl. 103 BA).

Am … Mai 2016 hat der Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise nationale Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe Äthiopien vorverfolgt verlassen. Der Kläger betätige sich im Bundesgebiet exilpolitisch. Deshalb drohe dem Kläger bei Rückkehr Verfolgung, Folter und Misshandlungen. Auch das Offensichtlichkeitsurteil sei rechtswidrig. Auch die Trennung Anhörer - Entscheider sei problematisch.

Die Beklagte übersandte am 17. Mai 2016 die Akten und stellte

keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn sie wurde mit Empfangsbekenntnis am 3. Juni 2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2016 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eines nationalen Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag des Prozessbevollmächtigten vom ...5.2016).

Der Kläger hat offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG und/oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder einen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (vormals: § 60 Abs. 1 AufenthG), § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr.1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.

Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, § 77 Abs. 1 AsylG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).

Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a. a. O., Nr. 113).

Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylG. Dies ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (BVerfG v. 5.2.1993 - InfAuslR 93,196 - juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist beim Kläger offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festzustellen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Äthiopien oder im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien landesweit von religiöser oder politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Der Kläger hat einen widersprüchlichen, unglaubhaften Sachverhalt vorgetragen, so dass offensichtlich ist, dass ihm kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht.

Der Kläger hat schon keinen konkreten und substantiierten Sachverhalt vorgetragen, aus dem auf eine politische oder religiöse Verfolgung des Klägers geschlossen werden könnte.

Seine Einlassung, „er habe in Frieden leben wollen“ (mündliche Verhandlung), beinhaltet keinerlei Vorverfolgung im Heimatland.

Auch die Behauptung des Klägers, er sei verhaftet worden, weil man ihm sein Land weggenommen hat (Anhörung beim Bundesamt, Seite 4), ist völlig unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger verhaftet werden hätte sollen, weil man ihm sein Land weggenommen hat.

Völlig widersprüchlich und unglaubhaft sind auch die Ausführungen des Klägers betreffend die angebliche Haft. Er trug beim Bundesamt (Niederschrift, Seite 6) und in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift, Seite 3) vor, für fünf Jahre verurteilt worden zu sein, ein Urteil habe er nicht bekommen und eine Gerichtsverhandlung habe auch nicht stattgefunden. Dies ist nicht nachvollziehbar, da auch in Äthiopien Verurteilungen nur aufgrund eines Urteils erfolgen, das dem Kläger bekannt zu geben ist.

Unglaubhafte Ausführungen hat der Kläger zum Zeitpunkt der Inhaftierung gemacht. Beim Bundesamt wusste der Kläger nicht, wann er inhaftiert wurde (Niederschrift, Seite 4). In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, er sei am 15. Mai 2004 der gregorianischen Zeitrechnung inhaftiert worden. Offenbar hat der Kläger sich dieses Datum zu Recht gelegt, um in der mündlichen Verhandlung seine Inhaftierung substantiierter darstellen zu können.

Auch zur Länge der Haft hat der Kläger widersprüchliche, unglaubwürdige Angaben gemacht. Er trug vor, er sei für fünf Jahre verurteilt worden (mündliche Verhandlung, Niederschrift, Seite 3; Bundesamt, Niederschrift, Seite 6). In der mündlichen Verhandlung trug er vor, er sei für fünf Jahre verurteilt worden, sei nach drei Jahren aus dem Gefängnis geflohen. Insgesamt sei er drei Jahre in Haft gewesen (Niederschrift, Seite 3). An anderer Stelle beim Bundesamt trug er vor (Niederschrift, Seiten 4 und 6), der Kläger habe in Haft ein Jahr in D. verbracht, drei Jahre in G., was vier Jahre Haft bedeutet. Auch in der mündlichen Verhandlung trug er zuerst vor, ein Jahr in D. und drei Jahre in G. in Haft gewesen zu sein (Niederschrift, Seite 2). Insofern sind die Angaben zur Haftdauer (drei oder vier Jahre?) völlig widersprüchlich und damit unglaubhaft. Wäre der Kläger tatsächlich in Haft gewesen, hätte sich ihm eingeprägt, ob er drei Jahre oder vier Jahre inhaftiert war.

Völlig unglaubhaft sind auch die Ausführungen des Klägers zu seiner behaupteten Flucht aus dem Gefängnis. Beim Bundesamt trug er vor, er sei über einen Zaun geklettert und weggerannt (Niederschrift, Seite 6). Es sei nachts gewesen, es habe nicht viele Wachtmänner gegeben. In der mündlichen Verhandlung trug er vor, die Polizei habe geschlafen (Niederschrift, Seite 3). Es ist nicht vorstellbar, dass der Kläger einfach nachts aus dem Gefängnis fliehen kann, weil die bewachenden Polizisten schlafen. In Äthiopien sind die Gefängnisse sicher nicht derart schlecht gesichert und bewacht, dass der Kläger einfach über den Zaun springen und fliehen kann. Ebenso wenig ist nicht vorstellbar, dass der Kläger - wie von ihm geschildert - bei der Flucht noch Geld in der Tasche hatte und dieses drei Jahre lang im Gefängnis hat verstecken können (mündliche Verhandlung, Seite 3) oder es ihm nicht abgenommen wurde (Niederschrift beim Bundesamt, Seite 6). Es ist insgesamt nicht vorstellbar, dass sich äthiopische Gefängniswächter derart dilettantisch verhalten und den Gefangenen zum einen ihr Geld belassen, zum anderen diese nachts über den Zaun fliehen lassen.

Auch bezüglich des Zeitablaufs nach der behaupteten Flucht aus dem Gefängnis hat der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht. Unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung angegebenen Inhaftierungsdatums 15. Mai 2004 (Seite 2 der Niederschrift) war der Kläger entweder bis Mai 2007 oder 2008 in Haft (vgl. obige Ausführungen). Danach hat er sich nach der Flucht noch drei oder vier Jahre in Äthiopien aufgehalten, da er angegeben hat, im Jahr 2011 sein Heimatland verlassen zu haben (Angaben bei der Regierung von Oberbayern, Bl. 29 BA). Nach seiner Verfolgungsgeschichte ist er nach der Flucht aus dem Gefängnis zu seinem Onkel gegangen, der ihn in den Sudan geschickt hat (Niederschrift beim Bundesamt, Seite 6). Hätte der Kläger nach seiner Flucht noch drei oder vier Jahre in Äthiopien unbehelligt gelebt, wäre die Inhaftierung nicht kausal für seine Ausreise. Wenn das Datum der Inhaftierung nicht zutreffend ist, macht dies den gesamten Vortrag des Klägers völlig widersprüchlich, weil eine Inhaftierung sich als außergewöhnliches Ereignis einprägen muss, wenn sie denn stattgefunden hätte.

Die behauptete Unterstützung der Kinijit in Äthiopien ist schon deshalb asylrechtlich irrelevant, weil der Kläger deswegen offenbar nicht in das Visier staatlicher Verfolgung gelangt ist. Er trug vor, wegen der Wegnahme seines Landes inhaftiert worden zu sein (Niederschrift beim Bundesamt, Seite 4).

Insgesamt ist der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zur Vorverfolgung verworren, widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass er sich ereignet hat. Die Angaben sind unsubstantiiert und widersprüchlich, § 30 Abs. 1 und 3 Nr.1 AsylG.

Die exilpolitische Betätigung des Klägers führt ebenfalls offensichtlich nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG, § 30 Abs. 1 AsylG.

Der Kläger trug vor, er sei in Deutschland für die EPPF (Patriotische Front) tätig. Er legte einen Nachweis der Mitgliedschaft, einen Empfehlungsbrief, einen Ausweis, Nachweise über die Teilnahme an Veranstaltungen und einen Artikel aus der Zeitschrift ***, den der Kläger angeblich hat nach Diktat schreiben lassen. Er führte aus, einfaches Mitglied zu sein und keine Funktion zu haben.

Es gibt zahlreiche politische Exilgruppen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und “Agenden“. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es auf den Einzelfall an, d. h. z. B. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche politische Tätigkeit es sich handelt (z. B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 45.3.2015, II.1.9.).

Dass der Kläger eine führende Position in der EPRF bekleidet, wurde nicht vorgetragen. Äthiopischen Stellen ist bekannt, dass abgelehnte Asylbewerber durch exilpolitische Tätigkeit versuchen, sich in Deutschland ein Bleiberecht zu sichern. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht an eine politische Betätigung in Äthiopien anknüpft, sondern unverfolgt ausgereist ist (siehe oben). Dass äthiopische Stellen dieses taktische Verhalten des Klägers besonders ernst nehmen und ihn als ernsthaften Regimegegner einstufen, ist nicht glaubwürdig und ergibt sich nicht aus dem Lagebericht. Die Stellung eines Asylantrags bleibt bei Rückkehr nach Äthiopien ohne staatliche Verfolgung (o.g. Lagebericht, a. a. O.; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 17.2.2016 - AN 3 K 14.30766 - juris).

Der Kläger hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG; § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.) drohen könnte. Denn der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zu seiner Vorverfolgung ist völlig unglaubhaft und widersprüchlich; das Gericht geht davon aus, dass er sich nicht ereignet hat (vgl. obige Ausführungen).

Der Kläger hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Der Kläger kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er bei seiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Im Jahr 2014 waren ca. 3,2 Millionen Äthiopier auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen (Lagebericht, IV.1.1.). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Es sind keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier (56 Äthiopier sind aufgrund eines Rückführungsabkommens mit Norwegen freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt) Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt gewesen wären (Lagebericht, IV.2.).

Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Der Kläger hat zwar in Äthiopien keinen Beruf gelernt und hat nach eigenen Angaben in der Landwirtschaft gearbeitet (Bl. 27 BA). Im Bundesgebiet wird er etwas Deutsch lernen können, so dass ihm als Rückkehrer ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Dazu hat der Kläger Eltern in Äthiopien, die ihn in der Anfangszeit unterstützen können.

Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt.

Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate wendet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens vorgenommene Befristung auf 10 Monate begegnet keinen Bedenken.

Die Tatsache, dass der Anhörer und der Entscheider beim Bundesamt unterschiedliche Personen sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zwar ist dem Prozessbevollmächtigten zuzugestehen, dass die persönliche Anhörung des Asylsuchenden grundsätzlich für die Beweiswürdigung von entscheidender Bedeutung ist und die Entscheidung über ein Asylbegehren in der Regel ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruht und somit grundsätzlich eine verfahrensrechtliche Trennung von Anhörung und Entscheidung wenig sachgerecht erscheint. Die Tatsache, dass unterschiedliche Einzelentscheider die Anhörung vorgenommen und die Entscheidung verfasst haben, führt dennoch grundsätzlich nicht bereits zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. VG Dresden, U.v. 14.7.2003 - 14 A 3163/99.A; VG Frankfurt/M, B.v. 12.3.2001 - 9 G 699/01.AO). Denn das AsylG schreibt nicht zwingend vor, dass Anhörung und Entscheidung von ein und derselben Person getroffen werden müssen. Aus den maßgeblichen Normen des AsylG (§§ 25 und 31) ergibt sich, dass allein der Umstand, dass der allein zur Entscheidung berufene Bedienstete des Bundesamtes (§ 5 AsylG) den jeweiligen Asylbewerber nicht persönlich angehört hat, nicht dazu führt, dass eine Entscheidung über den Asylantrag nicht rechtmäßig getroffen werden könnte. Allenfalls ist die Annahme einer Rechtswidrigkeit denkbar, wenn die Trennung im konkreten Fall tatsächlich zu einem Rechtsfehler geführt haben könnte. Dies ist hier weder substantiiert vorgetragen nicht ersichtlich. Es ist nicht substantiiert vorgetragen worden, welcher konkrete Vortrag des Klägers im Protokoll keinen Niederschlag gefunden hat, der bei persönlicher Durchführung der Anhörung durch den Verfasser des Bescheides eine andere Entscheidung hätte rechtfertigen können. Darüber hinaus rechtfertigt das Vorbringen des Klägers unter keinem sachlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt die Gewährung von Asyl- oder Abschiebungsschutz (vgl. obige Ausführungen; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v.26.6.2006 - 1 A8/06; VG Augsburg, B.v. 31.3.2010 - Au 7 S 10.30096; beide juris).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Das Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Das Verwaltungsgericht wies seine auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte Asylklage mit Urteil vom 21. Juni 2013 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

a) Die Rechtsfrage des Klägers, „ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas zur vollen Überzeugung des Gerichts gebracht werden muss“, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, dass der Kläger den objektiven Ereignisaspekt nicht „zur vollen Überzeugung“ des Gerichts gebracht hat. Es hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu den vor seiner Ausreise aus Sierra Leone erlebten Ereignissen auch unter Berücksichtigung der dokumentierten Angaben des Klägers gegenüber verschiedenen gutachtlich tätigen Stellen vielmehr als „vollkommen unglaubwürdig“ (UA Rn. 63) gewertet, also nicht lediglich bestimmte Zweifel am klägerischen Vorbringen festgestellt und wegen solcher Zweifel die an sich gebotene Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens verneint, sondern im Einzelnen umfassend und überzeugend ausgeführt, weshalb es hier von der fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals ausgeht.

b) Davon abgesehen sind nur Fragen klärungsbedürftig, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lassen oder die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Berufungsgerichts geklärt sind (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 38). Ein Klärungsbedarf besteht danach nicht.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 - 19 A 2166/11.A - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 - 13 A 1138/04.A - juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.; vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 13).

Nicht klärungsbedürftig ist weiter, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 25). Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also immer die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F 43 Info und F.43.1).

Keiner weitergehenden Aufklärung bedarf auch, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Bewertung wird in fachlicher Hinsicht bestätigt durch die Angaben des in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2013 vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Psychiaters Dr. R … (Oberarzt der Bezirksklinik S …), wonach es fatal wäre, „einem Patienten mit einer PTBS nicht zu glauben bzw. Zweifel dahingehend entgegenzubringen, dass seine geschilderten Erlebnisse sich so nicht zugetragen haben“. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Facharztes S … in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2013, wonach „die Überprüfung der vorgebrachten Inhalte eine juristische Fragestellung“ darstellt und im Zusammenhang mit fachärztlicher Beratung das Leiden und die Bedürftigkeit des Patienten grundsätzlich nicht infrage gestellt würden. Auch aus dem im Zulassungsverfahren eingereichten kurzen psychodiagnostischen Befund vom 1. Juli 2015 der Diplom-Psychologin Dr. K … (…) genügt zur klinischen Diagnose einer PTBS hinsichtlich des A-Kriteriums (objektive und subjektive Kriterien für traumatische Erlebnisse) der Bericht des Probanden.

Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss somit das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 18).

c) Anders, als der Kläger vorträgt, steht die Auffassung des Senats, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik erfordert, nicht im „Widerspruch zur übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“.

Insbesondere ist der Einwand verfehlt, Maßstab aller anderen Gerichte sei, „ob eine PTBS vorliege“. Denn diesem Maßstab ist auch das Verwaltungsgericht gefolgt. Da eine posttraumatische Belastungsstörung aber nur dann angenommen werden kann, wenn der Symptomatik ein oder mehrere tatsächlich erlebte Ereignisse zugrunde liegen, ist das Verwaltungsgericht der Frage nach der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Klägervortrags zu Recht nachgegangen.

Aus der vom Kläger angeführten Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (Az. 13a ZB 13.30097, nicht veröffentlicht) folgt nichts Gegenteiliges. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht hier - anders, als im vorgenannten Fall - nicht über die vorgelegten Stellungnahmen hinweggesetzt, „ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären“. Es hat vielmehr den Psychiater Dr. R … als Zeugen einvernommen, der bestätigte, dass die vom Kläger berichteten traumatischen Erlebnisse nicht weiter hinterfragt wurden.

Im vorliegenden Fall geht es um eine solche Feststellung der Wahrheit von Angaben des Klägers und der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im speziellen Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung sind. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen wäre, bestehen nicht (s. nachfolgend).

2. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen der Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, weil es den in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2013 hilfsweise gestellten, schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag abgelehnt und überspannte Anforderungen an die Darlegungspflicht des Klägers gestellt habe. Dies trifft nicht zu.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19 Juni 2013 beantragte der Kläger „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer schweren seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruhen, dass er weiterhin behandlungsbedürftig ist und sich sein Gesundheitszustand bei einem Abbruch der Behandlung und einer Rückkehr ins Heimatland wesentlich verschlechtern würde, ein Sachverständigengutachten einzuholen“.

a) Entgegen dem Klägervorbringen hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag schon nicht mit der Begründung abgelehnt, es schenke dem Vorbringen des Klägers zu seiner Erkrankung ohnehin keinen Glauben, sondern weil „nicht dargelegt (wurde), dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend wären; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Damit ist nicht zu erwarten, dass das beantragte Gutachten andere oder bessere Erkenntnisse bringt als die bereits vorliegenden Unterlagen“ (UA Rn. 84). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche anderen oder besseren Erkenntnisse aus einer weiteren fachärztlichen Untersuchung gewonnen worden wären.

Im nachfolgenden Absatz (UA Rn. 85) hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags allein kein Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sind. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

b) Davon abgesehen würde auch kein Verfahrensmangel vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hätte, die vom Kläger geschilderten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst haben sollen, seien unglaubhaft. Denn die Ablehnung von - auch substantiierten - Beweisanträgen für Behauptungen, für die es mangels einer in sich stimmigen Verfolgungsgeschichte an einem plausiblen Anhaltspunkt fehlt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 10.3.1997 - 2 BvR 323/97 - juris Rn. 4; B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BVerfG, B.v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60 = BayVBl 1993, 562; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 - Vf. 97-VI-04 - VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sach-fremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 4). Hiervon ausgehend begegnet die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags keinen prozessrechtlichen Bedenken.

Soweit es das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger betrifft (“dass der Kläger an einer schweren seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruhen“), wurde bereits ausgeführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat. Da der Nachweis dieses Ereignisses bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Dies hat der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA Rn. 62 - 80) versäumt.

c) Das Verwaltungsgericht hat die Anforderung an die Darlegungspflicht des Klägers auch nicht überspannt.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme nicht Voraussetzung für einen substantiierten Beweisantrag. Denn damit würden die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten überspannt (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - NVwZ 2008, 330 = juris Rn. 16). Dergleichen hat das Verwaltungsgericht dem Kläger aber nicht abverlangt. Es stellt vielmehr zu Recht darauf ab, dass es regelmäßig Sache des Asylbewerbers ist, die in seine Sphäre fallenden Erlebnisse in einer Weise zu schildern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (UA Rn. 60). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die nachvollziehbare Schilderung von in der Sphäre des Klägers liegenden Ereignissen erfordert keine kostenauslösende oder umfängliche gutachtliche Stellungnahme. Vielmehr sind die Beteiligten auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174). Insoweit obliegt es dem Kläger, die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Hiervon ausgehend greift auch der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass der Kläger an einer seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruht, zu kurz, weil ein solches Gutachten die objektive Seite der behaupteten Ereignisse nicht klärt (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). Insoweit ist es Sache des Klägers, die in seiner Sphäre liegenden behaupteten Geschehnisse in Sierra Leone von sich aus stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu schildern. Dem ist der Kläger - wie die umfangreichen, detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen - nicht nachgekommen. Die Angaben des Klägers zu seiner Verfolgung durch die Poro-Society, zu seinen familiären Hintergründen, zu den Angriffen von Rebellen und zu seinem Flucht Weg gegenüber dem Bundesamt, gegenüber dem Gericht und den Gutachtern weichen nicht nur in Teilen voneinander ab, sondern führen auf unauflösbare Widersprüche hin, die das Verwaltungsgericht herausgearbeitet hat und die bei ihm zu der Überzeugungsgewissheit führen durften, dass das Vorbringen des Klägers zu den behaupteten traumaauslösenden Ereignissen unwahr ist. Ohne dass es darauf ankommt, trägt auch das Zulassungsvorbringen nichts dazu bei, die offen zu Tage tretenden Widersprüche aufzulösen.

Anhaltspunkte für besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die eine andere Bewertung erforderten, liegen nicht vor. Ausweislich der Niederschrift zur Anhörung vom 16. August 2012 beim Bundesamt gab der Kläger an, in der Lage zu sein, der Anhörung zu folgen; gesundheitliche Einschränkungen habe es deshalb nicht gegeben. Aus den vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ergibt sich, wenngleich sich der Kläger verzweifelt, unruhig, verunsichert und niedergedrückt zeigte, nichts Gegenteiliges (vgl. Stellungnahme des I …- …-Klinikums vom 26.6.2012: „wach, allseits orientiert“, „im formalen Denken verlangsamt“, „inhaltlich sind kein Wahn, keine Halluzinationen und keine Ich-Störungen zu eruieren“; fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom 9.7. bzw. 17.7.2012: „bewusstseinsklar, allseits orientiert“, „formales Denken ist geordnet“; Stellungnahme der Bezirksklinik S … vom 30.1.2013: „wach, bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten voll orientiert“; fachärztliche Stellungnahme S… vom 16.5.2013: „wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert“; gutachtliche Stellungnahme … vom 10.6.2013: zwar „oft nicht sehr aufmerksam“, „unkonzentriert“, „emotional erregt“, aber „im inhaltlichen Denken gut strukturiert“, „zeitlich wie auch räumlich gut orientiert“).

d) Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung auch nicht überspannt, soweit es eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland „aufgrund einer anderen psychischen Erkrankung als einer PTBS“ verneint.

aa) Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Gegenteil aus den vorgelegten Attesten herausgelesen hat. Das Verwaltungsgericht hat weder die von … angenommene „leichte depressive Episode sowie Angstsymptomatik“ infrage gestellt, obschon es Zweifel an der fachlichen Eignung des Gutachtenerstellers hatte, noch hat es sonst die Behandlungsbedürftigkeit des Klägers verneint. Es hat seine Entscheidung vielmehr ohne Rechtsfehler auf den Maßstab der erheblich konkreten Gefahr u.a. für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestützt. Die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots sind erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde und wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 = juris Rn. 34 m.w.N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht die in den gutachtlichen Stellungnahmen angeführten Symptome bzw. Krankheitsbilder (zu „komorbiden“ Krankheitsbildern/Begleiterkrankungen) herausgearbeitet und diese dahin bewertet, dass der nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu fordernde Gefährdungsgrad der „erheblichen“ Gefahr „bei weitem nicht erreicht“ wird.

bb) Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist weder geeignet, einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu begründen (vgl. BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8) noch ist sie in der Sache berechtigt.

(1) Die von … angenommene weitere Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Klägers aufgrund einer vermutlich in Sierra Leone anhaltenden Aktivierung des Angstnetzwerks betrifft das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung, stellt also auf tatsächlich erlebte traumatische Situationen ab und führt davon abgesehen auch auf keinen sich wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechternden Krankheitszustand hin, der alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. Auch die Vermutung, dass sich die bisher nur leicht depressive Episode sowie Angstsymptomatik ohne professionelle Behandlung in kurzer Zeit verschlimmere und zwischen 28% und 51,9% aller Traumatisierten zu Alkoholmissbrauch/Abhängigkeit neigen würden, bezieht sich in erster Linie auf die angenommene posttraumatische Belastungsstörung, erreicht aber auch nicht den Grad einer „wesentlichen oder lebensbedrohlichen“ Verschlechterung, die sich gerade beim Kläger realisieren würde, für den im Übrigen „bei einer der Traumatisierung zeitnah folgenden Therapie“ eine gute Prognose angestellt wurde.

(2) Mit den auch im Zulassungsverfahren eingewandten suizidalen Tendenzen des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht befasst, soweit es eine andere psychische Erkrankung als die einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, aber unter Bezugnahme auf die fachärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass insoweit „keinerlei Anzeichen für eine Suizidalität des Klägers erkennbar“ sind. Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger „bei glaubhafter Distanzierung von Suizidalität am 16.1.2013 wieder entlassen werden konnte“ (Arztbrief vom 30.1.2013), „zeitweise seien Suizidgedanken vorhanden, von akuten Handlungsabsichten erklärt sich Herr … distanziert“ (fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom 9.7. bzw. 19.7.2012 - …) und „kein Hinweis für aktuelle Suizidalität“ besteht (fachärztliche Stellungnahme S … vom 16.5.2013).

(3) Soweit „bei drohender Abschiebung“ mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Befindens bis hin zu akuter Suizidalität gerechnet werden müsse (fachärztliche Stellungnahme des …), bezieht sich diese Bewertung auf den labilen psychischen Zustand des Patienten „bedingt durch traumatische Erfahrungen und Bedrohungen im Heimatland“, also auf dem nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Verwaltungsgerichts „vollkommen unglaubwürdigen“ Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise erlebten Ereignisse.

Davon abgesehen wird mit dem Zulassungsvorbringen zur Schilderung des Klägers gegenüber der Fachärztin der …, „er sehe im Falle einer Rückkehr keine Alternative zum Suizid“, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend gemacht, wie sich auch aus den Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme der … ergibt, wonach „bei drohender Abschiebung unmittelbar mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Befindens von Herrn … bis hin zu akuter Suizidgefahr gerechnet werden kann“, weshalb der Patient u.a. als nicht reisefähig eingeschätzt werde (ebs. kurzer diagnostischer Befund des … vom 1.7.2015: „… ist im Falle einer Abschiebung zu erwarten, dass die Symptomschwere nochmals drastisch ansteigt und davon ausgehend von seinem derzeitigen psychischen Zustand zusätzlich mit einem gravierenden, höchst alarmierenden Suizidrisiko einher gehen würde“). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - NVwZ-RR 2017, 345 = juris Rn. 4). Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist vom Bundesamt im Asylverfahren aber nicht zu berücksichtigen. Denn das Bundesamt ist bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber auf die Prüfung und Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (vgl. BVerfG, E.v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - InfAuslR 2002, 415 = juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4 m.w.N.; anders im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG, vgl. BVerfG, E.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 244 = juris Rn. 11 f. m.w.N.).

e) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör auch nicht „dadurch verletzt, dass es nicht darüber aufgeklärt hat, dass es dem Kläger bezüglich seiner erheblichen Gesundheitsverschlechterung im Fall der Rückkehr keinen Glauben schenke“.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht. Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Davon abgesehen wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nicht abgelehnt hat, weil es dem Kläger keinen Glauben schenkte, sondern weil nicht dargelegt wurde, dass das beantragte weitere Gutachten andere oder bessere Erkenntnisse bringt als die bereits vorliegenden Unterlagen. Erst bei der Bewertung der vorliegenden Unterlagen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung - ohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, dass die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung definitionsgemäß ein tatsächlich erlebtes, traumatisierendes Ereignis erfordert und dass der Vortrag des Klägers zu den vor seiner Ausreise aus Sierra Leone erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist. Die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung in Sierra Leone behandelbar und im Fall der Nichtbehandelbarkeit eine Gesundheitsverschlechterung zu befürchten ist, stellte sich dem Verwaltungsgericht daher nicht. Eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung „aufgrund einer anderen psychischen Erkrankung als einer posttraumatischen Belastungsstörung“ hat das Verwaltungsgericht nicht verneint, weil es dem Kläger keinen Glauben geschenkt hat, sondern, weil es den nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu fordernden Gefährdungsgrad verneint hat. Auch hiergegen ist - wie bereits ausgeführt wurde - nichts zu erinnern.

f) Das Zulassungsvorbringen, von einem Rechtsschutz suchenden Kläger könne nicht mehr verlangt werden, „als dass er seine Krankheit durch hinreichende Atteste nachweist und eine Verschlechterung der Gesundheitslage im Fall einer Rückkehr durch Atteste belegt“, geht offenbar von der Annahme aus, für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bedürfe es keines belastenden Ereignisses, das tatsächlich stattgefunden hat. Dies trifft aus den zuvor genannten Gründen nicht zu. Die auch auf „den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung“ abstellende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (U.v. 8.6.2011 - A 1 K 1220.10 - juris Rn. 27), nach dem „auch das Gericht keinen Zweifel daran (hat), dass die Klägerin psychisch krank ist“, lässt vorliegend keine andere Bewertung zu.

Im Übrigen trifft der Einwand des Klägers nicht zu, dass „das Gericht dem Kläger bloß nicht glauben möchte“. Das Verwaltungsgericht hat mit einer ins Einzelne gehenden Begründung überzeugend aufgezeigt, „dass der Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist“.

3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).

Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 20 ZB 17.30262 - juris Rn. 4).

Das Zulassungsvorbringen benennt zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251, „Rn. 16, juris“), bezeichnet aber keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 10 B 10.13 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.