Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Mai 2017 - Au 4 K 17.30807

published on 26/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Mai 2017 - Au 4 K 17.30807
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und jeweils hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der am ... 1997 in Sierra Leone geborene Kläger, sierra-leonischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 31. Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Februar 2014 einen Asylantrag. Am 26. Oktober 2016 wurde er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Im Nachgang hierzu legte er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. November 2016 bzw. 1. Februar 2017 ärztliche Bescheinigungen vor (Allgemeinarzt ... vom 7.11.2016; Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 23.12.2016).

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte auch keine Abschiebungsverbote fest und drohte die Abschiebung des Klägers nach Sierra Leone an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf den Bescheid wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Kläger ließ am 17. Februar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 6.2.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindenisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 7. März 2017 ausgeführt: Die fehlende Identität von Anhörer und Entscheider sei gesetzeswidrig. Der Entscheider habe sich kein persönliches Bild des Klägers machen können und könne dessen Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit nicht selbst beurteilen. Der Kläger habe bereits in jungen Jahren den Verlust der Eltern und damit der Familie erleben müssen; er habe jegliche Geborgenheit verloren. Er habe sich, auf sich allein gestellt, durchschlagen müssen. Der Gewalt, die er auf der Straße erlebte, habe er entfliehen wollen. Der Kläger sei aus Angst vor weiteren Angriffen, insbesondere aus Angst vor dem Mörder seines Freundes, ausgereist. Dass der Kläger angegeben habe, depressiv geworden zu sein, seit er auf der Straße lebe, bedeute nicht Depression im medizinischen Sinne, sondern Traurigkeit, Perspektivlosigkeit und Entwurzelung eines Kindes. Dieser Zustand habe sich durch den Mord an seinem Freund noch verstärkt. Der Kläger habe sich „kaum noch aus dem Haus getraut“. Eine Abschiebung nach Sierra Leone stelle auf Grund der dort herrschenden humanitären Bedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Beim Kläger seien die Depressionen erst ausgebrochen, nachdem er in Deutschland, einem sicheren Land, angekommen sei. Er befinde sich in psychotherapeutischer und fachärztlicher Behandlung. Er leide an einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Krankheit nach einer Rückkehr nach Sierra Leone wesentlich, wenn nicht gar lebensbedrohlich, verschlechtere. Die traumatischen Ereignisse - Verlust der Mutter, Ermordung des Freundes, Unwissenheit über das Schicksal der Schwester - würden bei einer Rückkehr zu einer massiven Retraumatisierung mit psychischer Demkompen-dation führen. Auch wenn der Kläger bereits in jungen Jahren eine Depression entwickelt habe, könne dies nicht als medizinische Indikation herangezogen werden. Auf Grund der anfänglichen Sprachbarriere und der Kostenfrage sei zunächst eine durchgehende psychotherapeutische Behandlung noch nicht möglich gewesen. Der Kläger sei jedoch bereits am 24. Mai 2014 bei einem Psychotherapeut in Behandlung gewesen. Am 26. Mai 2014 habe der Kläger in einer Jugendhilfeeinrichtung einen Nervenzusammenbruch erlitten, bei dem auch ein Notarzteinsatz notwendig gewesen sei. Bereits damals habe sich gezeigt, dass die Erlebnisse in seinem Heimatland den Kläger stärker belasteten als zunächst angenommen. Rein hypothetisch seien die Ausführungen der Beklagten, der Kläger könne seine Erkrankung auch in Sierra Leone weiterhin kontrollieren lassen und falls nötig notwendige Medikamente erhalten. Die Beklagte gehe selbst davon aus, dass die medizinische Sonderversorgung für Personen mit psychischen Störungen und Traumata ein Problem darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Entscheiderin zu dem Ergebnis gelangen könne, dass die Erkrankung des Klägers keine Gefahr darstelle. Sie habe nicht mit ihm gesprochen. Die Gefahr, die der Kläger in seiner Heimat ausgesetzt sei, gehe über die Gefahr hinaus, der die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei. Bei einer Rückführung werde sich der Gesundheitszustand des Klägers zu einer erheblichen Lebens- und Gesundheitsgefährdung verschlechtern. Zumindest sei daher ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG auszusprechen.

Die Beklagte übermittelte am 3. März 2017 ihre Akten; in der Sache äußerte sie sich nicht.

Mit Beschluss vom 5. April 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 19. Mai 2017 fand die mündliche Verhandlung statt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Bundesamts Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 6. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid leidet nicht deshalb an einem Rechtsfehler, weil keine Identität zwischen Anhörer und Entscheider vorlag. Die Tatsache, dass unterschiedliche Einzelentscheider die Anhörung vorgenommen und die Entscheidung verfasst haben, führt nicht bereits grundsätzlich zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. u.a. VG München, U.v. 21.6.2016 - M 12 K 16.31088 - juris Rn. 43 m.w.N.). Die Trennung könnte hier auch nicht tatsächlich zu einem Rechtsfehler geführt haben (vgl. VG München, a.a.O. m.w.N.). Auf den persönlichen Eindruck vom Kläger kam es ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids nicht an. Sein Asylantrag wurde nicht wegen fehlender Glaubhaftigkeit seines Vorbringen oder seiner Glaubwürdigkeit abgelehnt; vielmehr ist die Entscheiderin von den Angaben des Klägers ausgegangen. Eines persönlichen Eindrucks vom Kläger bedurfte es auch nicht in Bezug auf seine Angabe, er habe bereits in Sierra Leone an Depressionen gelitten. In der Sache macht der Kläger nunmehr geltend, bei den vor dem Bundesamt geschilderten „Depressionen“ in Sierra Leone handele es sich nicht um einen medizinischen Fachausdruck; seine Angaben unterschieden sich damit qualitativ von den Diagnosen, die nunmehr durch Ärzte in Deutschland ausgestellt worden seien. Allerdings ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Umständen sich dem Anhörer des Bundesamts hätte erschließen sollen, dass der Kläger mit der von ihm mehrfach angesprochenen „Depression“ lediglich die nunmehr geltend gemachte -gleichsam „allgemeine“ - Traurigkeit, Perspektiv- / Ausweglosigkeit und Entwurzelung gemeint hat. Vielmehr hat der Kläger zur Untermauerung seines Asylantrags offensichtlich bewusst von erheblichen Beeinträchtigungen durch

„Depressionen“ bzw. einer „seelischen Erkrankung“ berichtet; dies hat dann auch zu einer expliziten Nachfrage des Bundesamts geführt, ob der Kläger wegen seiner psychischen Probleme in Behandlung sei. Zudem hat der Kläger - worauf noch näher einzugehen ist -ärztliche Bescheinigungen erst nach der Anhörung durch das Bundesamt vorgelegt. Der Anhörer hätte also zu der Frage, inwieweit sich die von Kläger geschilderten psychischen Probleme in Sierra Leone mit den in Deutschland ausgestellten ärztlichen Diagnosen decken, den Kläger nicht befragen können. Schließlich stellt der streitgegenständliche Bescheid nicht allein darauf ab, dass der Kläger seine Erkrankung bereits vor der Ausreise gehabt habe und es keinen Unterschied mache, wo der Kläger lebe. Vielmehr würdigt der Bescheid zusätzlich das vom Kläger vorgelegte Attest von ... vom 7. November 2016 (das weiter vorgelegte Attest der Frau ... vom 23.12.2016 ging erst nach Bescheiderlass beim Bundesamt ein, vgl. Bl. 112 der Bundesamtsakte) und stellt zutreffend fest, dass der Kläger seit seinem Aufenthalt in Deutschland erst zwei Mal bei einem Arzt vorstellig gewesen sei. Ferner wird auf -freilich sehr eingeschränkte - Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone verwiesen. Insgesamt kam die Entscheiderin unter Würdigung des Klägervorbringens, der von ihm vorgelegten Schriftstücke sowie eigener Erkenntnisse zu der Wertung, dass die Erkrankung des Klägers nicht derart schwerwiegend ist, dass ein Abschiebungsverbot festzustellen sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb für eine solche Würdigung sämtlicher Umstände ein persönlicher Eindruck des Klägers erforderlich gewesen wäre.

Dem Kläger steht - selbst unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens - kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff. AsylG oder des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zu. Das Vorbringen des Klägers umfasst (Leben auf der Straße) eine wirtschaftlich besonders schwierige Lebenssituation und (Verletzungen durch einen Bandenangriff) Erlebnisse durch kriminelles Unrecht. Verfolgungsgründe gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG zeigt er damit ebenso wenig auf wie die Verfolgung durch einen gem. § 3c AsylG beachtlichen Akteur. In Bezug auf § 3c AsylG gilt im Rahmen des subsidiären Schutzes nämliches (§ 4 Abs. 3 AsylG). Auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Zunächst ist das Gericht auf Grund von Unstimmigkeiten und Widersprüchen im Vortrag des Klägers nicht der notwendigen Überzeugung, dass sein Vorbringen zu dem vom ihm in Sierra Leone Erlebten den Tatsachen entspricht. So hat der Kläger vor dem Bundesamt angegeben, er habe sich eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone nachschicken lassen. Eine solche befindet sich mit dem Datum „1. Juni 2016“ auch in den Bundesamtsakten (Bl. 74). Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, nur ein Mal nach Sierra Leone Kontakt gehabt zu haben und dort über Facebook erfahren zu haben, dass der Onkel seines Freundes gestorben sei. Damit liegt ein unauflösbarer Widerspruch 14 vor, denn mit der Beschaffung der Geburtsurkunde hat der Kläger zumindest ein weiteres Mal Kontakt nach Sierra Leone gehabt. Dass es dem Kläger möglich war, im Jahre 2016 eine Geburtsurkunde zu beschaffen, zeigt überdies, dass der Kläger entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch über derart ausgebaute Kontakte nach Sierra Leone verfügt, dass er in der Lage ist, sich ein amtliches Dokument zuschicken zu lassen. Der Kläger hat noch bei seiner ersten Befragung durch das Bundesamt am 14. Februar 2014 angegeben, keine Geburtsurkunde zu besitzen. Sonach ist es ihm offenbar von Deutschland aus gelungen, die Zusendung einer Geburtsurkunde zu organisieren. Damit wird auch einem wesentlichen Aspekt des klägerischen Vortrags die Grundlage entzogen, er sei in Sierra Leone praktisch auf sich alleine gestellt gewesen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird ferner durch die unglaubhaften Angaben zur Einreise erschüttert. Der Tatsachenvortrag zu den Reisemodalitäten kann ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylsuchenden darstellen (BayVGH, B.v. 24.9.2001 - 19 ZB 01.31192 - juris Rn. 8; OVG NRW, U.v. 3.12.1998 - 25 A 361/98.A - juris Rn. 32). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt die Flucht aus Sierra Leone per Schiff als letztliche Konsequenz des von ihm Erlebten, insbesondere des Mordes an seinem Freund und der Ausweglosigkeit - beides Umstände, die der Kläger auch im Klageverfahren und ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen auch gegenüber den Ärzten angeführt hat - geschildet hat. Der Kläger hat angegeben, mit einem Containerschiff nach Deutschland gereist zu sein. Er habe jedoch nicht gewusst, wo das Schiff hinfahre; ebenso wenig hat er einen Ankunftshafen angeben können. Durch die ausweichenden Antworten des Klägers kann nicht näher überprüft werden, ob seine Angaben zum Reiseweg zutreffen. Damit hat der Kläger in Bezug auf einen Reiseweg Beweis vereitelndes Verhalten gezeigt. Dieses Verhalten kann zu seinen Lasten gewürdigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1999 - 9 C 36/98 - BVerwGE 109, 174 - juris Rn. 10). Zudem ist das Vorbringen des Klägers nicht nachvollziehbar. Gerade wenn der Kläger, wie er angegeben hat, unter schwierigen Bedingungen vier Jahre auf der Straße gelebt und offenbar trotz seines jungen Alters den entsprechenden Widrigkeiten weitgehend standgehalten hat, ist nicht erklärlich, dass er, gleichsam arg- und ahnungslos, auf ein Schiff gestiegen sein und sich ihm nicht nä her bekannten Personen anvertraut haben will, ohne zuvor jedenfalls ansatzweise in Erfahrung zu bringen, welches Ziel dieses Schiff hatte.

Soweit sich der Kläger zur Begründung eines Abschiebungsverbots auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie die sich daraus ergebenden Behandlungsnotwendigkeiten beruft, vermag das Gericht diesen nicht zu folgen. Auszugehen ist dabei davon, dass der Grundsatz der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungsund Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit umfasst (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Nicht nachvollziehbar ist zunächst, weshalb nähere ärztliche Bescheinigungen erstmals nach der Anhörung durch das Bundesamt am 26. Oktober 2016 vorgelegt wurden, insbesondere eine erstmalige fachärztliche Untersuchung erstmals am 21. Dezember 2016 erfolgt ist. Zwar ist ausweislich des Attests von ... vom 7. November 2016 bereits im Jahre 2014 in der Kinderklinik der ... eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden; auch hat 2014 ein Termin bei einem Psychotherapeuten für Kinder und Jugendliche, Herrn, stattgefunden. Die Klägerbevollmächtigte hat ferner einen „Nervenzusammenbruch“ des Klägers am 26. Mai 2014 angeführt. All dies hat jedoch über etwa zwei Jahre offenbar nicht zu weiteren Konsequenzen, insbesondere näheren ärztlichen oder therapeutischen Maßnahmen, geführt. Zwar mag es aus Sicht der vernommenen sachverständigen Zeugin richtig gewesen sein, für eine Therapie zunächst ausreichende Deutschkenntnisse und eine Stabilisierung des Klägers abzuwarten. Gleichwohl sind keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, weshalb eine nähere Behandlung des Klägers erst in Aussicht genommen wurde, als der Anhörung durch das Bundesamt stattgefunden hatte und ein Bescheid zu erwarten war. Der Kläger wurde bei der Anhörung durch das Bundesamt ausdrücklich gefragt, ob er bezüglich seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung sei. Der Kläger hat insoweit lediglich auf den Termin 2014, wohl bei Herrn, hingewiesen, nicht aber auf eine anstehende weitere ärztliche Untersuchung. Der Kläger hat ferner bei der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, er wolle seine Ausbildung als Altenpfleger fertig machen. Bereits zu diesem Zeitpunkt (26.10.2016) können sich also mangelnde Deutschkenntnisse des Klägers und eine fehlende Stabilisierung keine Gründe mehr gewesen sein, eine ärztliche Behandlung nicht zumindest in Aussicht zu nehmen. Auch hiervon hat der Kläger jedoch nicht berichtet. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese unschlüssige Abfolge ergibt sich, auch aus den von Klägerseite vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie den Erläuterungen der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung, nicht.

Ferner nicht nachvollziehbar sind die für den Kläger gestellten ärztlichen Diagnosen deshalb, weil an die Substanziierung eines Vorbringens einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (sowie eines entsprechenden Beweisantrags) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests zu stellen sind (BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15). Aus dem Attest des Allgemeinarztes ... vom 7. November 2016 ergibt sich daher schon deshalb nichts zu Gunsten des Klägers, weil dieser kein Facharzt für die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen ist. Aber auch unter Berücksichtigung der Bescheinigung der sachverständigen Zeugin Frau ... und deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sind die notwendigen Substanziierungsanforderungen nicht erfüllt. Auch aus einem fachärztlichen Attest muss sich unter anderem nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, U.v. 11.9.2007, a.a.O.); für die von der sachverständigen Zeugin angenommene komplexe posttraumatische Folgestörung kann nichts anderes gelten, weil diese offenbar auf die Diagnose (Überschrift in der ärztlichen Bescheinigung vom 23.12.2016) „Posttraumatische Belastungsstörung“ zurückzuführen ist bzw. diese voraussetzt. Die ärztliche Bescheinigung vom 23. Dezember 2016 ist jedoch insoweit unstimmig, als dort unter „Diagnosen“ von einer Untersuchung in der Kinderklinik ... 2014 und „im Anschluss“ eine ambulante Psychotherapie bei Herrn ... die Rede ist; auch war ein Abdruck der Bescheinigung nachrichtlich an „Herrn, Psychotherapie“ vorgesehen. Tatsächlich hat eine solche Psychotherapie bei Herrn ... jedoch nicht stattgefunden. Dies mag, wie die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung einge räumt hat, auf einem Missverständnis beruhen. Gleichwohl geht die Bescheinigung offenbar davon aus, dass im Anschluss an eine Untersuchung bei der ... - gleichsam als Reaktion darauf - eine Psychotherapie erfolgt ist. Damit fehlt es an der Berücksichtigung des, wie ausgeführt, wesentlichen Umstands, dass es im Anschluss an die Untersuchungen im Jahr 2014 gerade zu keinen weiteren ärztlichen oder therapeutischen Maßnahmen gekommen ist. Auch fehlt in der Bescheinigung jeglicher Hinweis darauf, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Sierra Leone über mehrere Jahre mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen gelebt hat, gerade auch unter den Umständen, die die Fachärztin (auch) zur Grundlage ihrer Diagnose gemacht hat. Bei der Bescheinigung bzw. den Erläuterungen durch die sachverständige Zeugin wird auch der Gesichtspunkt nicht gewürdigt, dass in dem Onkel des getöteten Freundes eine Bezugsperson bestand, bei der der Kläger gerade nach dem Tod des Freundes eine Zeitlang bleiben konnte und bei der er - nach eigenen Angaben mehrere Monate - Schutz fand. Wenn der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hat, der Onkel habe ihm nicht helfen können, so hat er damit lediglich seine psychische Situation in Bezug genommen. Die sachverständige Zeugin hat zwar angegeben, der Kläger habe ihr auch erzählt, dass er zu dem Onkel gegangen sei. In der Bescheinigung vom 23. Dezember 2016 findet sich jedoch derartiges nicht. Vielmehr ist hier davon die Rede, dass der Kläger „nur einen Kumpel“ gehabt habe, der aber umgebracht geworden sei; er habe „keine Beschützer“ gehabt. Da die sachverständige Zeugin als Ereignisse für die posttraumatische Belastungsstörung maßgeblich auch den Mord an dem Freund und das Alleingelassen anführt, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger sowohl allgemein betrachtet als auch gerade in Bezug auf den Mord an dem Freund gerade nicht allein gelassen war, sondern eine Person hatte, bei der er sich - nach eigenen Angaben einige Monate - aufhalten konnte.

Überdies gilt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist; somit muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 10 m.w.N.). Das Gericht erachtet jedoch das traumatisierende Ereignis nicht in diesem Sinne als nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht. Dem Kläger war es, wie ausgeführt, möglich, von Deutschland aus eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone zu beschaffen. Die damit noch offenbar zu Sierra Leone vorliegenden Bezüge sprechen dagegen, dass der Kläger in seiner Heimat in einer solchen Weise allein gelassen war, wie sie zur Grundlage der ärztlichen Bescheinigung gemacht wurde. Außerdem ist, wie ebenfalls ausgeführt, das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang widersprüchlich, weil er von einem einzigen Kontakt nach Sierra Leone (nach dem Tod des Onkels) berichtet hat, aber nichts von der offenbar notwendigen Kontaktaufnahme zur Beschaffung der Geburtsurkunde. Ferner kann dem Vorbringen des Klägers, wie ebenfalls ausgeführt, in Bezug auf seine Situation in Sierra Leone angesichts der Mängel und Widersprüche im Vortrag zum Reiseweg nicht gefolgt werden.

Daneben führt der streitgegenständliche Bescheid (S. 4) zutreffend aus, dass nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen können. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zu Recht weist der streitgegenständliche Bescheid insbesondere darauf hin, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag von einer bereits in Sierra Leone bestehenden „Depression“ berichtet hat. Dahin stehen kann, ob dieser Begriff, was der Kläger nunmehr der Sache nach in Abrede stellt, deckungsgleich ist mit dem bei ihm in Deutschland diagnostizierten Krankheitsbild. Entscheidend ist, dass die Umstände und Grundlagen der „Depression“ in Sierra Leone denen entsprechen, die Grundlage der ärztlichen Bescheinigungen in Deutschland gewesen sind, nämlich der Tod der Mutter, das Leben auf der Straße und die Ermordung des Freundes. Zwar mag die Ermordung des Freundes erst wenige Monate vor der Ausreise geschehen sein; dass gerade dieser - relativ neue - Aspekt maßgeblich für die psychische Situation des Klägers gewesen ist, lässt sich den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen. Vielmehr hat die sachverständige Zeugin in einer Art Gesamtschau mehrere einzelne oder länger andauernde traumatisierende Ereignisse zu Grunde gelegt; auch in der Bescheinigung vom 23. Dezember 2016 wird nicht auf das Ein zelereignis „Mord an dem Freund“, sondern, gerade bezüglich einer „komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung“ auf eine „jahrelange Belastung im Kinder-und Jugendlichenalter“ abgestellt. Wenn aber der Kläger vor seiner Ausreise in Sierra Leone, auch mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, leben und seinen Lebensunterhalt (durch Be- und Entladen von Containern) bestreiten konnte, ist nichts ersichtlich, was dem in Zukunft entgegenstehen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.2006 - 25 B 05.31119 - juris Rn. 17). Die von Klägerseite vorgetragenen allgemeinen Daten zu Sierra Leone vermögen dies nicht in Frage zu stellen; dass die humanitären Bedingungen in Sierra Leone nicht die rechtliche Grenze für ein Abschiebungsverbot überschreiten, hat der streitgegenständliche Bescheid zutreffend ausgeführt; hierauf, wie auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu § 60 Abs. 5 AufenthG wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird erneut Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Soweit sich der Kläger auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (sowie die ärztlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) beruft, gelten die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG entsprechend. Insbesondere liegt auch kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen vor. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen - wie hier vom Kläger geltend gemacht - nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Aus den vorgelegten ärztlichen Diagnosen in Deutschland (sowie deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ergibt sich solches - auch unter Berücksichtigung des selbstverständlichen Umstands, dass die Bescheinigungen nicht an Wortlaut und Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG orientiert sind - jedoch nicht. Zum einen erfüllen die Bescheinigungen, wie ausgeführt, nicht die rechtlich notwendigen Voraussetzungen bzw. sind die ihnen zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen nicht nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht. Auch berichten die Bescheinigungen nicht von einer lebensbedrohlichen Krankheit. Zudem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Präzisierung des Art. 60 Abs. 7 AufenthG klargestellt werden, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann in Fällen posttraumatischer Belastungsstörungen regelmäßig nicht angenommen werden. In solchen Fällen soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Abschiebung regelmäßig möglich sein, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (BT-Drs. 18/7538, S. 18). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Gegen eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Vorschrift spricht, dass beim Kläger - nach einer ärztlichen Vorstellung im Jahre 2014 - mindestens zwei Jahre vergangen sind, bevor erneut ärztliche Stellungnahmen vorgelegt wurden. Eine nähere fachärztliche Betreuung hat erst Ende 2016 begonnen, wobei es insoweit zunächst nur zu einem weiteren Termin gekommen ist. Auch für eine wesentliche Verschlechterung bieten die ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar geht die sachverständige Zeugin von einer (massiven) Retraumatisierung aus; insoweit ist jedoch erneut von Relevanz, dass der Kläger über Jahre mit nach seinen Angaben ebenfalls erheblichen psychischen Beeinträchtigungen in Sierra Leone gelebt hat, ohne dass es offenbar zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung gekommen ist. Dies gilt folglich auch bezüglich der von der sachverständigen Zeugin genannten „komplexen posttraumatischen Folgestörung“, die gerade auch auf jahrelange Belastung im Kinder-und Jugendlichenalter zurückzuführen ist, also der Situation, der der Kläger bereits in Sierra Leone über Jahre ausgesetzt war.

Insoweit ist auch nicht entscheidend, inwieweit in Sierra Leone Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Im Übrigen gilt, dass auch nach dem streitgegenständlichen Bescheid zwar ein Problem u.a. in Bezug auf Personen mit Traumata besteht; der Bescheid geht jedoch - in dieser Konkretheit nicht von der Klage in Zweifel gezogen - davon aus (S. 5), dass Unterstützungsdienste durch einige internationale und lokale Agenturen angeboten werden; auch beim Sozialministerium gebe es ein entsprechendes Zentrum. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG muss die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht der in der Bundesrepublik entsprechen und liegt eine ausreichende medizinische Versorgung regelmäßig auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Auch die übrigen Entscheidungen des Bescheids (Ziffern 5 und 6) sind nicht zu beanstanden. Auf die Begründung des Bescheids wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG erneut Bezug genommen.

Die Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 21/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollst
published on 23/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger ist Staatsangehöriger S
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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.