Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Mai 2017 - Au 4 K 16.1719

published on 03/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Mai 2017 - Au 4 K 16.1719
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Einbau von neun Wohneinheiten in ein bereits im Rohbau errichtetes Gebäude.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... Das Grundstück ist mit einem Reiheneckhaus bebaut. Westlich grenzt das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... an.

Für beide Grundstücke bestand ursprünglich der Bebauungsplan P 13.1 „Kammer Krummen/Ost“. Für das Grundstück des Klägers (Fl.Nr. ...) setzt dieser Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... liegt im Bereich der Bebauungsplanteiländerung P 13.1/3, die Ende Juli/Anfang August 2011 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Mit dieser Änderung des Bebauungsplans wurde ein Mischgebiet mit u.a. maximal zwei Vollgeschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 8,5 m festgesetzt. Ferner findet sich die Festsetzung, dass maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig sind.

Für das Grundstück Fl.Nr. ... war einem anderen Bauherrn bereits am 6. Dezember 2013 eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dieses Gebäude wurde anschließend im Rohbau errichtet und war in dem von der Beigeladenen vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster bereits dargestellt. Weitere Arbeiten wurden an dem Rohbau seit etwa drei Jahren nicht vorgenommen.

Auf Antrag der Beigeladenen erteilte die Beklagte am 9. November 2016 im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung: Umbau im Bestand – Einbau von neun Wohneinheiten in bestehendes Gebäude“. Dabei sind fünf Wohnungen im Erd- / Untergeschoss sowie vier Wohnungen im Ober- / Dachgeschoss vorgesehen.

Der Kläger ließ am 8. Dezember 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9.11.2016 zur Nutzungsänderung / Einbau von neun Wohneinheiten in bestehendes Gebäude auf dem Grundstück, Fl.Nr. ... in ... aufzuheben.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 21. Dezember 2016

Klageabweisung.

Auf Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d) BayBO werde hingewiesen, wonach das Anbringen von Fenstern und Türen und deren Öffnungen auch bereits vor Fertigstellung der Anlage verfahrensfrei erfolgen könne, mithin insoweit keine Bindung an die eingereichten Baugesuchspläne bestehe.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2017 wurde die Klage begründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße insbesondere gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO. Durch die Umwandlung des Gebäudes von einer gewerblichen Nutzung in eine Wohnnutzung ändere sich das baurechtliche Gewicht der Anlage in erhebliche Maße. Der Einbau erweiterter Fensteröffnungen führe zu einer praktisch uneingeschränkten Einblicksmöglichkeit auf das Nachbargrundstück des Klägers. Es müsse darüber hinaus die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen gerügt werden. Durch die Umwandlung der Nutzung verändere sich der Charakter des Gebäudes wie des Gebietes. Ein ruhiges Wohnklima sei auf dem nachbarschaftlichen Grundstück des Klägers nicht mehr gegeben. Die Nutzungsintensität der streitgegenständlichen Bebauung werde auf ein nicht mehr hinnehmbares Maß gesteigert. Seien im Zusammenhang mit der Gewerbenutzung jedenfalls die Wochenenden unbeeinflusst gewesen, so ändere dies sich erheblich mit einer Wohnnutzung im beantragten Umfang. Das Vorhaben verstoße auch gegen die bebauungsplanmäßige Festsetzung der Beschränkung der Wohnungszahl. Eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützte Beschränkung der Wohnungszahl vermittle Nachbarschutz, wenn mit der Festsetzung durch quantitative Beschränkung der Wohnungsdichte eine bestimmte Art des Wohnens ermöglicht werden solle. Diese Beschränkung werde hier überschritten. Das streitgegenständliche Grundstück sei im Mischgebiet an der unmittelbaren Grenze befindlich und von reiner kleinteiliger Wohnbebauung umgeben. Die genehmigte Bebauung entspreche nicht der Umgebungsbebauung. Es sei zu befürchten, dass keine Wohnnutzung, sondern eine Unterbringung stattfinde.

Am 17. März 2017 führte der Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch.

Mit Schreiben vom 29. März 2017 übermittelte die Beklagte einen Ergänzungsbescheid vom 28. März 2017, wonach hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurde.

Zur Klageerwiderung wurde ausgeführt: Die genehmigte Nutzungsänderung von Gewerbein Wohnnutzung entspreche der zulässigen Nutzung in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Der Bebauungsplan lasse in diesem Teil des Mischgebiets zwar nur Wohngebäude mit jeweils zwei Wohneinheiten zu, eine entsprechende Nutzungsbeschränkung für Gewerbeobjekte fehle indes. Demzufolge sei das streitgegenständliche Objekt auch zunächst als Gewerbeobjekt genehmigt worden. Es habe allen Vorgaben des Bebauungsplans entsprochen und sei auch im Rohbau errichtet worden. Die nunmehr beantragte Nutzungsänderung diene einer sinnvollen Nutzung der bereits errichteten Baumasse. Der Baukörper an sich sei bestandskräftig genehmigt.

Bezüglich der Wohneinheiten habe nachträglich eine Befreiung erteilt werden können. Das Gebot der Rücksichtnahme schütze nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können. Vorliegend könne der im Bebauungsplan enthaltenen Beschränkung der Wohnungszahl kein Nachbarschutz zukommen, da gewerbliche Objekte mit wesentlich intensiverer Nutzung, wie z.B. Beherbergungsbetriebe, Jugendherbergen oder sonstige Nutzungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 ff. BauNVO, soweit nicht im Bebauungsplan ausdrücklich ausgeschlossen worden seien, zulässig seien. Die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten beruhe lediglich auf der städtebaulichen Motivation, zur Erhaltung einer gewerblichen Durchmischung im Mischgebiet die Wohnnutzung einzuschränken. Außergebietlicher Nachbarschutz sei damit nicht bezweckt gewesen. Insbesondere seien auch von einer Wohnnutzung ausgehende Geräusche der Lebensäußerung sozialadäquat und von benachbarter Wohnnutzung im gesetzlichen Umfang hinzunehmen. Die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten sei vorliegend auch kein Grundzug der Planung.

Die Beigeladene äußerte sich im gesamten Verfahren nicht und nahm auch beim Augenscheinstermin nicht teil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Hierauf war gem. § 101 Abs. 2 VwGO in den Terminsladungen hingewiesen worden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zwar bestehen auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens erteilten Befreiung Zweifel an der objektiven Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedoch nur dann mit Erfolg anfechten, wenn diese ihn in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt. Dies ist hier nicht der Fall.

Soweit der Kläger geltend macht, durch die Umwandlung der Nutzung des Gebäudes verändere sich der Charakter des Gebäudes wie des Gebiets, beruft er sich womöglich auf den so genannten Gebietserhaltungsanspruch. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festgesetzt, für das Grundstück des Klägers hingegen, wie Kläger und Beklagte übereinstimmend angegeben haben, ein allgemeines Wohngebiet. In einem solchen Fall greift der Gebietserhaltungsanspruch nicht, denn dieser Anspruch steht einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des jeweiligen Baugebiets befindet, grundsätzlich jedoch nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die jeweiligen (unterschiedlichen) Baugebiete im selben Bebauungsplan festgesetzt wurden (vgl. etwa BayVGH, U.v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – juris LS 1). Zudem wurde mit der hier für das Vorhabengrundstück maßgeblichen Bebauungsplanteiländerung insoweit der bisher bestehende, auch das Grundstück des Klägers umfassende Bebauungsplan geändert und insoweit aufgehoben (§ 3 der der Satzung der Bebauungsplanteiländerung). Auch deshalb liegen das Grundstück des Klägers und das Vorhabengrundstück nicht – wie für den Gebietserhaltungsanspruch erforderlich – im gleichen Plangebiet.

Keine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich auch daraus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erteilten Befreiung den Einbau von neun Wohneinheiten zulässt, obwohl der Bebauungsplan maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude vorsieht. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen).

Ein nachbarschützender Charakter der Festsetzung betreffend die Zahl der Wohneinheiten ist hier nicht anzunehmen. Die in einem Bebauungsplan vorgenommene Beschränkung der Wohnungsanzahl hat nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung (VGH BW, B.v. 9.8.1996 – 8 S 2012/96 – juris Rn. 4) Ob eine solche Beschränkung allein städtebaulichen Gründen dient oder ob sie auch nachbarschützend sein soll, richtet sich vielmehr nach dem Gesamtinhalt des jeweiligen Bebauungsplans (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 4 B 38/93 – juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall ist eine Festsetzung allein aus städtebaulichen Gründen anzunehmen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung zur Bebauungsplanteiländerung (S. 19), wonach die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten zur Unterstützung des städtebaulichen Konzepts mir der von West nach Ost zum Wohngebiet hin abnehmenden Bauintensität erfolgt ist. Ferner findet sich diese Begründung im Abschnitt „Städtebauliche und gestalterische Gründe“. Schließlich enthält der Bebauungsplan in Bezug auf die in einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO ebenfalls zulässigen gewerblichen Nutzungen – soweit nicht durch § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Bebauungsplanteiländerung ausgeschlossen – keinerlei Beschränkungen bezüglich der zulässigen Nutzungseinheiten. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Satzungsgeber die an das Mischgebiet angrenzenden Wohngrundstücke als Nachbarn schützen wollte. Damit liegt auch nicht der von der Rechtsprechung erörterte Fall vor, dass eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten dann nachbarschützend sein kann, wenn damit ein besonderer Gebietscharakter zugunsten der dort Wohnenden geschützt sein sollte, zumal dies für Festsetzungen innerhalb eines reinen Wohngebiets diskutiert wurde (vgl. VGH BW, B.v. 9.8.1996 – 8 S 2012/96 – juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 3.8.2016 - 4 K 4013/15 – juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall liegt jedoch weder ein reines Wohngebiet vor, noch befinden sich – wie ausgeführt – das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers im gleichen Gebiet. Vielmehr liegt nahe, dass die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten jedenfalls auch dazu dienen sollte, die zulässigen gewerblichen Nutzungen des festgesetzten Mischgebiets dadurch zu schützen, dass nicht am Rande des Mischgebiets zur bestehenden Wohnbebauung hin eine übermäßige Wohnnutzung entsteht. Aus einer solchen, dem Charakter des Mischgebiets dienende Festsetzung können Nachbarn eines angrenzenden allgemeinen Wohngebiets jedoch nichts für sich herleiten. Dem entspricht es, dass die – hier von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren auch erörterte – Frage des „Kippens“ eines Mischgebiets ein Aspekt der Gebietserhaltung ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 - juris Rn. 34); ein entsprechender Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu.

Das dem Kläger damit allein zustehende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ist nicht verletzt. Dies wäre, wie ausgeführt, nur dann der Fall, wenn sich für den Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung ergäbe. Dies ist nicht anzunehmen. Die vom Kläger insoweit angeführte vermehrte Einsichtnahme durch die Wohnnutzung des bereits im Rohbau errichteten Gebäudes begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 1 CS 16.2396 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 9 CS 16.2088 – juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Für einen Ausnahmefall ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger musste nicht zuletzt angesichts der im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 8,5 m sowie der zulässigen zwei Vollgeschoße mit einer erheblichen baulichen Nutzung rechnen. Nicht zu folgen vermag die Kammer dem Einwand des Klägers, eine Wohnnutzung sei für ihn störender als eine gewerbliche Nutzung. Abzustellen ist insoweit nicht auf die subjektive Einschätzung des Klägers, sondern, nachdem eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu erörtern ist, auf die Regelungen der BauNVO. Allein aus dem Kanon der dort enthaltenen Gebietsarten ergibt sich, dass der Normgeber von der grundsätzlichen Verträglichkeit gleichartiger Nutzungen (also insbesondere Wohnen neben Wohnen) ausgeht, während ein Zusammentreffen von gewerblicher und Wohnnutzung grundsätzlich konfliktträchtig ist. Dies folgt namentlich auch aus § 6 Abs. 1 BauNVO, wonach Mischgebiete – wie hier festgesetzt – dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zwar mag es einzelne gewerbliche Nutzungen geben, die, was ihre Wahrnehmbarkeit angeht, dem Wohnen gleich stehen oder gar, wie eine Büronutzung während der üblichen „Büroarbeitszeiten“, im Einzelfall weniger wahrnehmbar sind. Eine solche Beschränkung sieht jedoch der vorliegende Bebauungsplan nicht vor; dies würde auch dem Charakter des festgesetzten Mischgebiets nicht entsprechen. Zudem ist, was die „Störung“ durch Gewerbebetriebe angeht, nicht nur auf einzelne Tätigkeiten, sondern auf die mit einem gewerblichen Betrieb einhergehenden weiteren Auswirkungen wie etwa Zu- und Abfahrtverkehr sowie betriebliche Anlagen und Einrichtungen etc. abzustellen. Insoweit profitiert der Kläger durch die genehmigte ausschließliche Wohnnutzung sogar davon, dass dadurch gewerbliche Nutzungen mit Störpotenzial von seinem Wohngrundstück gleichsam weiter abgehalten werden. Insbesondere auch angesichts des Umstands, dass das klägerische Grundstück nicht inmitten eines allgemeinen Wohngebiets, sondern am Rand zu einem Mischgebiet liegt, erweist sich die genehmigte Wohnnutzung auch hinsichtlich ihres Umfangs dem Kläger gegenüber nicht als rücksichtslos.

Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abstandsflächen im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nicht geprüft werden (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.)

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
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Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.