Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Okt. 2015 - Au 4 K 15.451

published on 07/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Okt. 2015 - Au 4 K 15.451
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten Plakatwerbetafel an einer Gebäudewand (Außenmaße Breite 3,70 m, Höhe 2,70 m).

Die Werbetafel soll an der östlichen Gebäudewand eines Gebäudeteiles - einer Klinkerfassade - im Erdgeschoss neben zwei dort befindlichen rechteckigen Fenstern angebracht werden. Dieser Gebäudeteil ist der nördliche Teil eines ehemals als Postamt errichteten Klinkergebäudes auf Fl.Nr. ...21/15 Gemarkung, der mit dem südlichen Gebäudeteil auf Fl.Nr. ...21/9 Gemarkung ... durch einen Zwischengang aus Glas verbunden ist. Das Gebäude dient zwischenzeitlich nicht mehr als Postamt, sondern verschiedenen gewerblichen Nutzungen. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im Innenstadtbereich der Stadt ... und im Geltungsbereich einer Werbeanlagensatzung.

Der Antrag auf Baugenehmigung vom 16. Januar 2015, eingegangen bei der Beklagten am 20. Januar 2015 wurde durch Bescheid vom 5. März 2015 abgelehnt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Prüfungsmaßstab bei der Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den örtlichen Bauvorschriften sei. Die Stadt ... habe von der Ermächtigung des Art. 98 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 BayBO 1994 Gebrauch gemacht und eine Werbeanlagensatzung erlassen. Das Baugrundstück befinde sich im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Werbeanlagensatzung dürfe eine Werbeanlage nicht größer als 3 qm sein und alle an der Fassade angebrachten Werbeanlagen zusammen dürften maximal eine Fläche von höchstens 3% der zugehörigen Fassadenfläche aufweisen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Werbeanlagensatzung). Die Werbeanlage entspreche nicht der Satzung. Der zulässige Fassadenanteil werde durch die beantragte Werbeanlage deutlich überschritten, außerdem überschreite sie mit 9,99 qm die festgesetzte Maximalgröße von 3 qm. Die Werbeanlagensatzung diene der Erhaltung des Ortsbildes in den geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsamen Bereichen der Kernstadt. Zu diesen städtebaulich bedeutsamen Bereichen gehörten auch die S...straße und das Bahnhofsumfeld. Eine Abweichung von der Werbeanlagensatzung könne nicht zugelassen werden. Die S...straße und darüber hinaus die B...straße seien wegen der Nähe zum Bahnhof in die Satzung einbezogen. Das Bahnhofsumfeld sei ein Eingangstor zur Stadt. Es sei deshalb dort besonderer Wert auf eine Fassaden- und Freiraumgestaltung zu legen. Das ehemalige Postgebäude bilde den westlichen Abschluss des Bahnhofvorbereiches und sei aufgrund seiner harmonischen und gestalterisch hochwertigen Klinkerfassade prägend für den Straßenraum. Die Ostfassade sei von der S...straße und vom Bahnhofplatz aus weit einsehbar. Die Anordnung von Öffnungen zu geschlossenen Fassadenteilen bilde ein harmonisches Gesamtbild des Gebäudekomplexes das durch die geplante Werbeanlage zerstört würde. Die Werbeanlage verletze den in § 4 Buchst. a der Werbeanlagen festgelegten Grundsatz, da sie sich bezüglich Materialwahl, Abmessung und Anordnung nicht der Architektur des Gebäudes unterordne. Neben dem Widerspruch zur Werbeanlagensatzung sei auch der Tatbestand der Verunstaltung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 BayBO erfüllt. Wie bereits aufgeführt, bilde die Anordnung von Öffnungen zu geschlossenen Fassadeteilen ein harmonisches Gesamtbild des Gebäudekomplexes, das durch die Werbeanlage zerstört würde. Die Klinkerfassade weise eine besondere Architektur auf, an deren Fläche eine Werbeanlage wie vorgesehen als störend empfunden werde.

Gegen den Bescheid ließ die Klägerin am 2. April 2015 Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. März 2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer einseitigen unbeleuchteten Plakatwerbeanlage an dem Gebäude S...straße 59a,, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen.

Der Ablehnungsbescheid sei rechtwidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben sei bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig.

Der Klägerin sei bewusst, dass bereits betreffend eines anderen Antragsverfahrens im Dezember 2014 ein Ortstermin mit dem Verwaltungsgericht Augsburg in ... am Errichtungsort stattgefunden habe. Seinerzeit sei ohne Zustimmung der Klägerin die Klage durch den damaligen Prozessbevollmächtigten zurückgenommen worden. Die Klägerin verwahre sich insbesondere gegen die Annahme, dass das Werbevorhaben zu einer verunstaltenden Wirkung des Objektes S...straße 59a führen würde.

Bauplanungsrechtlich sei die Anlage genehmigungsfähig. Der streitgegenständliche Nahbereich sei erheblich durch gewerbliche Einrichtungen geprägt. In unmittelbarer Nähe zu dem Werbevorhaben befänden sich gleich mehrere großflächige Supermarktareale. Das Vorhaben des Gebäudes selbst sei mit einem Berufsbildungszentrum besetzt. Zudem gebe es frei zu vermietende gewerblich nutzbare Flächen in dem Gebäude. In der näheren Umgebung befinde sich weiter ein Ladenlokal für Musik. Daneben sei der gesamte Nahbereich durch die Bahnhofsnähe geprägt. Schräg gegenüber dem Vorhabengrundstück befinde sich eine Spielothek, daran anschließend südwestlich eine Tankstelle. Es sei daher von einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO auszugehen, so dass das Werbevorhaben bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sei.

Die Werbeanlagensatzung der Beklagten sei unwirksam und könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Bereits Konzeption und Zwecksetzung der Satzung seien mehr als fraglich. Es erschließe sich nicht, ob es sich um eine Gestaltungssatzung handele oder um eine Erhaltungssatzung. Im Übrigen sei auch der räumliche 7. Geltungsbereich viel zu weit gefasst. Hier seien völlig inhomogene Stadtgebiete mit den gleichen Regelungen belegt. Eine derartig generalisierende Regelung für einen so großflächigen innerstädtischen Bereich sei unwirksam, insbesondere in dem hier vorliegenden massiv gewerblich geprägten Mischgebiet. Die streitgegenständliche Umgebung an der S...straße sei erst nachträglich im Jahre 2009 in das Satzungsgebiet einbezogen worden, was sich aus gestalterischen und erhalterischen Gründen keinesfalls rechtfertige.

Soweit dem Vorhaben eine vermeintliche Verunstaltung vorgehalten werde, so sei diese nicht zu erkennen. Es könne hier letztlich nur um eine objektbezogene Verunstaltung gehen, eine umgebungsbezogene Verunstaltung scheide aufgrund des Bebauungszusammenhangs und der diffusen vorhandenen Baulichkeiten aus, auch bereits aufgrund der hohen gewerblichen Einprägung im Nahbereich des Bahnhofsviertels. Die geplante Werbeanlage verunstalte vorliegend weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild. Ob eine Verunstaltung vorliege, hänge einerseits von den gestalterischen Eigenarten und Gegebenheiten der zu schützenden Objekte ab, so unter anderem vom Gebietscharakter der Umgebung, der städtebaulichen Bedeutung eines Straßenzugs, eines Bereichs, in dem die Werbeanlage wirksam werden solle und andererseits von den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage, die zu dem Umgebungsbild in Beziehung treten solle. Eine Verunstaltung sei nur anzunehmen, wenn ein gebildeter ästhetischen Eindrücken offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde; Verunstaltung sei nicht jede Störung der architektonischen Harmonie, sondern ein hässlicher, das ästhetische Befinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Es sei in erster Linie Aufgabe des Art. 8 Abs. 2 BayBO, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu verwirklichen. Im vorliegenden Fall scheide eine objektbezogene Verunstaltung betreffend den streitgegenständlichen Giebel aus. Die streitgegenständliche Giebelfront, die sich im Anbringungsbereich geklinkert zeige, weise keine besonders geartete Architektur auf, sondern biete vielmehr einen unharmonischen Anblick, dies schon aufgrund der diffus gesetzten Öffnungen. Hinzu träten sehr große unsymmetrische Freiflächen an dem Giebel. Hier werde keine architektonische Struktur durch die Werbeanlage unterbrochen. Vielmehr sei bereits durch die diffuse Ausbauweise des Giebels keine Struktur vorhanden, deswegen könne diese nicht aufgebrochen werden. Eine Zerklüftung des Giebels liege insoweit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gebe es keinen absoluten Gebäudeschutz, es müsse schon sprichwörtlich „krass“ zugehen. Bei diesem simplen, in sich unharmonisch gestalteten Giebel, könne vorliegend unter keinem Aspekt eine Verunstaltung erkannt werden. Das Vorhaben sei somit auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen genehmigungsfähig.

Für die Beklagte ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Begründung im Bescheid vom 5. März 2015 Bezug genommen. Die Werbeanlage sei wegen des Verunstaltungsgebotes in Art. 8 BayBO abzulehnen. Die Lage der großflächigen Werbetafel an exponierter Stelle störe sowohl die klare Architektur des Baus als auch das Straßenbild. Das ehemalige Postgebäude bilde den westlichen Abschluss des Bahnhofvorbereichs, der mit erheblichem Einsatz von öffentlichen Mitteln zu einer sogenannten Mobilitätsdrehscheibe umgebaut worden sei. Dabei sei auf eine qualitativ hochwertige Gestaltung der Gebäude und Freiflächen Wert gelegt worden. Das Gebäude sei aufgrund seiner harmonisch und gestalterisch hochwertigen Klinkerfassade prägend für den Straßenraum. Die Anordnung von Öffnungen zu geschlossenen Fassadenteilen bilde ein harmonisches Gesamtbild des Gebäudekomplexes, das durch die geplante Plakatwerbeanlage zerstört würde.

Die Berichterstatterin hat am 14. Juli 2015 den geplanten Errichtungsstandort sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen und dabei Lichtbilder gefertigt.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin und die dabei gefertigten Lichtbilder sowie die Behördenakte einschließlich der Werbeanlagensatzung der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 5. März 2015 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bauantrag für die Anbringung der Werbetafel wurde zu Recht abgelehnt.

Das Vorhaben ist allerdings planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Insbesondere steht ihm nicht § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz entgegen, wonach das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Eine solche ergibt sich auch nicht, wie im Ortstermin von der Vertreterin der Beklagten geltend gemacht, durch die von der S...straße von Osten mögliche Sicht auf den sogenannten „...turm“ (vgl. Bilder 7 und 11 des Augenscheinstermins). Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB stellt auf einen größeren Maßstab bildenden Bereich als die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfordert schon in räumlicher Hinsicht negative Auswirkungen in einem größeren Bereich als in der näheren Umgebung des Baugrundstück (BVerwG, U.v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 - NVwZ 2000, 1169 - 1171 - juris Rn. 17, 18). Durch die geplante Anbringung der Werbetafel an der Giebelwand des nördlichen Gebäudeteiles des ehemaligen Postgebäudes kann aber nicht der Kuhturm im Bereich der Altstadt beeinträchtigt werden, dieser liegt zu weit entfernt vom geplanten Anbringungsort.

Dem Vorhaben der Klägerin stehen aber bauordnungsrechtliche Gründe entgegen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsmaßstab nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind. Die Beklagte hat sich jedoch im angefochtenen Bescheid auf Art. 8 Satz 1 BayBO berufen, so dass auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand ist (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

Zu diesem Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in derEntscheidung vom 28.10.2014 (15 B 12.2765) ausgeführt:

„Danach müssen bauliche Anlage nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jade in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 Rn. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 2; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 8 Rn. 54; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 Rn. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 -juris Rn. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 2002, 489 = juris Ls 3 und Rn. 16; HessVGH, B.v. 5.10.1995 - 3 TG 2900/ 95 - BRS 57 Nr. 179 = juris Rn. 8)."

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass durch die Anbringung der Werbetafel das ehemalige Postgebäude verunstaltet wird.

Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass die streitgegenständliche Giebelwand selbst, an der das Vorhaben angebracht werden soll, insoweit ein gewisses „Unruheelement“ in sich trägt als keine symmetrische Gestaltung dieser Außenwand vorliegt.

Entscheidend ist jedoch hier bereits bei alleiniger Betrachtung der Giebelwand, insbesondere aber bei Einbeziehung des Gebäudes insgesamt eindeutig eine besondere und bewusste Gestaltung dieser Giebelwand aber auch des gesamten ehemaligen Postgebäudes. Dies wird deutlich bereits bei der für Südbayern äußerst untypischen und damit besonderen Klinkerfassade, und setzt sich fort bei der Gestaltung des steil aufragenden Dachgiebels bei der streitgegenständlichen Wand aber auch der besonderen Gestaltung der Dachgiebel des südlichen Gebäudeteiles, der mit dem nördlichen Gebäudeteil durch einen Zwischengang verbunden ist (vgl. insoweit Bild 1 und Bild 11 der Niederschrift zum Augenschein). Das gesamte Gebäude auf Fl.Nr. ...21/15 und auf der Fl.Nr. ...21/9 stellt durch seine bewusste architektonische Gestaltung mit markanten Dachgiebeln und gezielt gesetzten Fensterflächen gerade auch an der streitgegenständlichen Giebelwand einen Solitär dar. Dieser würde durch die Anbringung der Werbetafel insgesamt verunstaltet. Aus den Bildern 11 und 13 des Augenscheins wird deutlich, dass bei einer Zufahrt von Westen ein Blick auf das gesamte Gebäude möglich ist. Die von der Klägerin vorgelegte Fotomontage (Bl. 19 der Verwaltungsakte) lässt zum einen bereits die Klinkerwand des Giebels nicht (deutlich) erkennen und lässt auch die Wirkung auf die Gesamtheit des Gebäudes außer Betracht. Die Tatsache, dass die Fenster im Erdgeschossbereich des Gesamtgebäudes teilweise mit Hinweisen auf die dort vorhandene gewerbliche Nutzung beklebt sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da diese nicht gesondert außen am Gebäude angebracht sind, sondern - relativ unauffällig - bereits vorhandene Fenster bzw. Türöffnungen nutzen. Auch dieses ist nicht als „schön“ anzusehen, erreicht jedoch nicht den Grad des verunstaltenden Eingriffs in die Gebäudearchitektur wie die geplante Werbetafel. Durch sie bzw. deren Anbringung an dieser östlichen Giebelwand des nördlichen Gebäudeteiles würde dem ehemaligen Postgebäude tatsächlich ein Fremdkörper aufgesetzt.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot nach Art. 8 Satz 2 BayBO verletzt ist.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.