Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2015 - Au 4 K 14.30096

published on 27/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2015 - Au 4 K 14.30096
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Asylfolgeverfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Die am ... 1990 geborene Klägerin ist ugandische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Nyankole zugehörig und christlichen Glaubens. Sie hatte in der Bundesrepublik Deutschland bereits ein Asylverfahren betrieben, welches erfolglos blieb (Bescheid des Bundesamts vom 9.8.2010 GZ: ...). Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 9. August 2010 erhobene Klage war erfolglos. Mit Urteil vom 10. November 2010 wurde der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.

Am 26. Juli 2011 stellte die Klägerin unter Vorlage eines anwaltschaftlichen Schriftsatzes vom 14. Juli 2011 persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes in ... einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wieder aufzugreifen. Zur Begründung wurde auf das Rechtsanwaltsschreiben vom 14. Juli 2011 hingewiesen.

Der Klägerbevollmächtigte trug in seinem Schreiben vom 14. Juli 2011 im Wesentlichen vor, der Präsident des „...“, Herr, bestätige in seinem Schreiben vom 4. Juli 2011, dass die Klägerin in seinem Haushalt gelebt und gearbeitet habe und deshalb massiv angegriffen und bedrängt worden sei. Wenn diese Bestätigung von der Klägerin früher hätte vorgelegt werden können, hätte dem Schutzbegehren bereits im Erstverfahren entsprochen werden müssen.

Mit Schreiben vom 5. August 2011 teilte der Klägerbevollmächtigte dem Bundesamt mit, dass er jetzt selbst mit beigefügter Post ein Schreiben von Herrn, offensichtlich übermittelt durch dessen Landesvertreter, erhalten habe. Das Schreiben bringe nochmals zum Ausdruck, dass die Angelegenheit seiner Mandantin ihre Verfolgungsfurcht sehr berechtigt erscheinen lasse.

Bei diesem Schreiben handelt es sich um das Original ...-Schreiben vom 4. Juli 2011, welches mit der Royal Mail am 19.9.2011 aus UK versandt worden ist.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2012, zugestellt am 11. Mai 2012, lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag der Klägerin ab, ebenso den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 9. 8.2010 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes.

Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Sachvortrag der Klägerin beschränke sich darauf, die bereits früher vorgebrachten Gründe zu wiederholen. Bereits in ihrem Asylerstverfahren habe die Klägerin vorgetragen, sie habe als Hausmädchen für den Politiker ... gearbeitet. Diese Sachverhaltsschilderung habe die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Diese Schilderung sei auch im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (Az. Au 7 K 10.30374) vom 10.11.2010 einer ausführlichen Würdigung unterzogen worden. Soweit die Klägerin sich nunmehr auf neue Beweismittel berufe, genügen diese jedoch nicht den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG seien solche, die während der Anhängigkeit des ersten Asylverfahrens noch nicht existierten, aber auch solche, die damals zwar schon vorhanden gewesen seien, aber ohne Verschulden der Klägerin nicht oder nicht rechtzeitig hätten beigebracht werden können. Zudem müsse die Klägerin die Eignung des Beweismittels für eine ihr günstigere Entscheidung schlüssig darlegen. Ferner sei ein auf ein neues Beweismittel gestützter Folgeantrag nur dann begründet, wenn das neue Beweismittel eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführe. Privaturkunden wie Briefe von Angehörigen oder einem Rechtsanwalt im Herkunftsland seien nicht generell untaugliche Beweismittel. Ihre Eignung als Beweismittel entscheide sich innerhalb der Schlüssigkeitsprüfung, zu der die Beurteilung der Konkretheit und Substantiiertheit des Briefinhalts gehöre. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der ... vom 4. Juli 2011 führe keine günstigere Entscheidung herbei. Dem vorgelegten Brief sei kein Beweiswert beizumessen. Dieser könne durchaus von der Klägerin aus dem Herkunftsstaat als Gefälligkeitsschreiben angefordert worden sein. Der vorgelegte Brief besage deshalb lediglich, dass der Schreiber die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben habe, beweise jedoch nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Abgesehen davon werde vom Unterzeichner die inhaltliche Richtigkeit bezweifelt. So sei für den Unterzeichner nicht nachvollziehbar, auf welche Art und Weise der am 4.7.2011 unterschriebene Brief des ...-Präsidenten an ... zu Herrn Rechtsanwalt ... gelangt sein könne. Es sei zwar erkennbar, dass das Schreiben vom 5.7.2011 um 15.24 Uhr per Fax versandt worden sei. Bei der Fax-Nummer ... handle es sich aber nicht um eine Fax-Nummer aus Uganda, da die Vorwahl von Uganda 00256 laute. Auch die englische Ausdrucksweise in diesem Brief lasse nicht die Vermutung zu, dass er von Herrn ... persönlich verfasst worden sei. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin habe zwar im Zusammenhang mit dem Folgeantrag nicht ausdrücklich auch beantragt, die im früheren Verfahren getroffene Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (subsidiärer Schutz) wieder aufzugreifen. Es sei jedoch im Zweifel zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass diese wünsche, sofern ihr neues Vorbringen asylrechtlich erfolglos bleibe, dieses hilfsweise zur Überprüfung subsidiären Schutzes heranzuziehen. Die Klägerin habe aber keine schlüssigen und substantiierten Wiederaufnahmegründe vorgetragen. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat mit einer erheblichen individuellen und konkreten Gefahr rechnen müsse. Allein die allgemeine Situation in Uganda betreffe alle dort lebenden ugandischen Staatsangehörigen. Für die Annahme, dass gerade die Klägerin einer individuell konkreten Gefahr ausgesetzt sei, fehlten jegliche Anhaltspunkte.

Am 29. Mai 2012 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.5.2012, zugestellt am 14.5.2012, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Uganda vorliegen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorgenommene Bewertung des Schreibens der ... vom 4.7.2011 willkürlich erscheine und an den Haaren herbeigezogen. Der Bestätigung des Präsidenten der ... sei die Adresse zu entnehmen, unter der Herr - in ... hätte erreicht werden können. Wenn angenommen werde, dass die Unterschrift echt sei, erscheine die Bewertung, es könne sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, in dem der Unterzeichner unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen abgebe, zwar als logisch nicht völlig ausgeschlossen, aber dennoch ohne weitere Grundlage dreist. Auch der Umstand, dass der Entscheider Dinge nicht nachvollziehen könne, sei dürftig, wenn seitens des Bundesamts nicht einmal ansatzweise der Versuch unternommen worden sei, insoweit eventuell bestehende Fragen durch Rückfragen aufzuklären. Es widerspreche der in gesicherter Rechtsprechung vertretenen Auffassung, hinsichtlich der Nachweiserfordernisse im Asylverfahren, auf ohne großen Aufwand mögliche Verifizierungen zu verzichten und schlicht die Unwahrheit des Sachvortrags zu unterstellen. Ganz absurd erscheine auch die Ausführung zur englischen Ausdrucksweise in dem Brief, die angeblich nicht die Vermutung zulasse, dass er vom Unterzeichner persönlich verfasst worden sei. Es fehle bereits die Erklärung, ob das verwendete Englisch dem Entscheider zu gut oder zu schlecht für Herrn - vorkomme. Die Englischkenntnisse des Klägerbevollmächtigten erlaubten ihm bedauerlicherweise keine Bewertung des Schreibens dahingehend, ob das verwendete Englisch als besonders gut oder als besonders schlecht anzusehen sei. Jedenfalls lasse der Wikipedia zu entnehmende Lebenslauf des Unterzeichners keine Schlussfolgerung zu, dass dieser „hochenglisch“ nicht beherrsche. Insgesamt erscheine die Entscheidung des Bundesamts sachlich und rechtlich nicht haltbar.

Das Bundesamt beantragte für die Beklagte

die Abweisung der Klage.

Die Anschuldigungen des Klägerbevollmächtigten seien völlig ungerechtfertigt. Es werde nunmehr bereits angezweifelt, dass die Erklärung überhaupt von ... gefertigt und unterschrieben worden sei. Nach Rücksprache mit der Dolmetscherin, welche die Übersetzung gefertigt habe, handle es sich um ein sehr einfaches unpersönliches Englisch, welches nicht zu einem studierten Politiker passe, der seiner ehemaligen Angestellten helfen möchte. Auch die Unterschrift entspreche nicht der Unterschrift, wie sie von Herrn ... auf seinem Führerschein geleistet worden sei. Schließlich müsse sich die Klägerin noch den Vorwurf gefallen lassen, warum sie nicht bereits im Erstverfahren eine entsprechende Bescheinigung beschafft habe. Hier werde offensichtlich der Versuch unternommen, eine günstigere Entscheidung mittels fragwürdiger Bescheinigungen zu erhalten.

Mit Schreiben vom 2. August 2012 an das Auswärtige Amt in Berlin bat das Gericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung um die Beantwortung nachfolgender Fragen:

1. Ist das Schreiben des ... vom 4. Juli 2011 von ... persönlich unterschrieben worden? Falls ja, kann er das Schreiben inhaltlich bestätigen?

2. Ist die Klägerin ... eine Cousine von ...?

3. War ... seit 2005 aktiv bei der Partei ... tätig?

Zur näheren Erläuterung wies das Gericht darauf hin, dass die Klägerin vor dem Bundesamt angegeben habe, von ca. 2006 bis 2010 im Hause eines Politikers mit Namen ... gelebt und als Hausmädchen gearbeitet zu haben. Nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung soll Herr ... ihr Cousin gewesen sein. Das Bundesamt erachte das Schreiben vom 4. Juli 2011 für ein Gefälligkeitsschreiben. Es werde vom Bundesamt angezweifelt, dass die Erklärung überhaupt von ... gefertigt und unterschrieben sei. Zur Untermauerung werde vorgetragen, dass die Unterschrift auf dem Schreiben des ... vom 4. Juli 2011 nicht der Unterschrift, wie sie von Herrn ... auf seinem Führerschein geleistet worden sei, entspreche. Der Bevollmächtigte der Klägerin trage mit Schreiben vom 19. Juli 2012 vor, dass es sich dabei nicht um einen Führerschein, sondern um eine sog. „Walking Permit“ handle. Die Gültigkeitsdauer habe am 18. April 2011 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei er am rechten Arm verletzt gewesen und habe keine Unterschrift leisten können, so dass anstelle einer Unterschrift ein Unterschriftsstempel verwendet worden sei. Für das Gericht sei daher die Frage wichtig, ob die Unterschrift auf dem Schreiben des ... vom 4. Juli 2011 wirklich von ... stamme.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 nahm das Auswärtige Amt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung:

Zu Frage 1:

Das Schreiben des ... vom 4.7.2011 wurde von ... persönlich unterschrieben. Herr, zuständig für die Angelegenheiten des ... in Großbritannien und der EU, hatte ... mit der Bitte kontaktiert, das Schreiben für Frau ... zu verfassen, damit sie Asyl beantragen kann. Diese Auskunft wurde unabhängig von dem Schreiben vom 22.3.2010 erlangt. Der Fall der Klägerin ist... nicht durch sie selbst bekannt.

Zu Frage 2:

... stammt aus dem Stamm Muhororo aus West-Uganda. Der Name ... ist diesem Stamm nicht zuzuordnen. Er kennt die Klägerin nicht persönlich, sie ist nicht seine Cousine. Seinen persönlichen Assistenten, der seit vielen Jahren im Haushalt von ... lebt, ist die Klägerin ebenfalls nicht bekannt. Es erscheint daher aus Sicht des Auswärtigen Amtes unwahrscheinlich, dass die Klägerin als Haushaltshilfe für ... tätig war.

Zu Frage 3:

Es kann nicht bestätigt werden, dass die Klägerin im Jahre 2005 für ... in einer Führungsposition tätig war.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 an das Auswärtige Amt in Berlin bat das Gericht unter Bezugnahme auf die Auskunft vom 28. Februar um weitere Auskünfte zu folgenden Fragen:

1. Beruhen ihre Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 in der Auskunft vom 28. Februar 2013 auf einer persönlichen Kontaktaufnahme mit ... und/oder Mitarbeitern bzw. Vertrauenspersonen von diesem?

2. Werden die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 auch in Anbetracht der beiliegenden Unterlagen

- E-Mail vom 27.3.2013, gesandt von ... an Rechtsanwalt ...

- E-Mail von ... vom 17. März 2013, weitergeleitet am 26. und 27. März 2013

- E-Mail von ... vom 28. März 2013 an Rechtsanwalt ...

vollinhaltlich aufrechterhalten?

Zur näheren Erläuterung des Sachverhalts wurde darauf hingewiesen, dass der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 10. April 2013 vorträgt, dass ... bzw. irgendein Mitglied seiner Familie niemals wegen der Klägerin bzw. des Schreibens vom 4. Juli 2011 kontaktiert worden sei. Auch soll ... bestätigt haben, dass die Klägerin eine Verwandte von ihm sei (E-Mail vom 27.3.2013, gesandt von ... an ... und Rechtsanwalt ...; E-Mail von ... vom März 2013); die Klägerin soll ... persönlich bekannt sein (Schreiben der Klägerin vom 25. März 2013).

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 nahm das Auswärtige Amt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung:

Zu Frage 1:

Die Erkenntnisse stammen von aus persönlichem Kontakt zum persönlichen Assistenten von ... Diese Person lebt im Haushalt von ... und stammt aus der gleichen Region. Es ist bekannt, dass diese Person seit vielen Jahren ein enger Vertrauter von ... ist. Die von ihm gewonnenen Erkenntnisse können als zuverlässig eingeschätzt werden.

Zu Frage 2:

Die vorangegangenen Ausführungen werden in vollem Umfang aufrechterhalten. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte für eine Verwandtschaft mit ... oder eine aktive Mitarbeit in einer Führungsposition in der ... vor. Ihr Name ist führenden Parteimitgliedern nicht bekannt.

Es wird weiter darauf aufmerksam gemacht, dass Mitglieder der ... öffentlich bekannt sind und öffentlich agieren können. Sie sind Mitglieder im Parlament und bekleiden öffentliche Ämter. In den letzten Wahlen erhielt diese Partei ca. 40% der Stimmen. Diese Partei agiert öffentlich, nicht im Untergrund.

Am 11. August 2014 bat das Gericht das Auswärtige Amt in Berlin unter Bezugnahme auf die Auskunft vom 4. Februar 2014 um Auskunft zu folgenden Fragen:

1. Werden die Ausführungen zu Frage 1 auch in Anbetracht der beiliegenden Unterlagen

- E-Mail vom 30.3.2014 von ... an Rechtsanwalt ...

- E-Mail vom 7.5.2014 von ... an Rechtsanwalt ...

Vollinhaltlich aufrechterhalten?

2. Haben die in der E-Mail vom 7.5.2014 genannten Personen (... und Frau ...) tatsächlich am 7.5.2014 mit Herrn ... in den Räumen der Deutschen Botschaft in ... gesprochen?

Im Übrigen wird ergänzend auf die Anfrage vom 13.5.2013 und Ihre Antwort vom 4.2.2014 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.8.2014 teilte daraufhin das Auswärtige Amt mit, dass sich beide Fragen mit „ja“ beantworten lassen. Das Auswärtige Amt hat bereits in seinen vorangegangenen Stellungnahmen seine Einschätzung dargelegt, dass es sich bei dem Schreiben von Herrn ... um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Die persönliche Vorsprache von Herrn ... bei Herrn ... und Frau ... hat daran nichts geändert.

Aus Sicht des Auswärtigen Amtes wurden mit den vorangegangenen Stellungnahmen bereits erschöpfende Beiträge zur Sachverhaltsaufklärung geleistet. Die entsprechende Würdigung bzw. Entscheidung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Klägerin (bzw. des Herrn ...) kommt nunmehr ausschließlich dem Gericht zu.

Der Klägerbevollmächtigte führte daraufhin im Schriftsatz vom 17. September 2014 aus, dass eine Bestätigung dafür, dass, wie ursprünglich vom Bundesamt angenommen, die Stellungnahme von ... vom 4.7.2011 als unbeachtliche Gefälligkeitsstellungnahme anzusehen sei, aus den Ausführungen des Auswärtigen Amtes letztlich nicht zu entnehmen sei. Vielmehr sei aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens sowohl die inhaltliche Richtigkeit der von ... nicht nur in der Stellungnahme, sondern auch in weiteren Äußerungen und E-Mails dargelegte Position als überwiegend wahrscheinlich und glaubwürdig anzusehen. Schließlich sei für die Frage einer etwaigen Anerkennung der Klägerin als Flüchtling noch zu klären, ob - bei Unterstellung der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zu den erlittenen Verfolgungsmaßnahmen und deren Ursache als zutreffend - davon auszugehen sei, dass für die Klägerin noch in der Gegenwart eine mit dem früheren Vorgang und ihrer Tätigkeit als Hausangestellte bei ... in Verbindung stehende Verfolgungsgefährdung anzunehmen sei. Es gebe Unterlagen, dass es bis in die jüngere Vergangenheit hinein auch noch nach den letzten Präsidentschaftswahlen aus dem Jahr 2011 zu massiven Übergriffen gegenüber Herrn ... und seinen Anhängern gekommen sei. In diesem Zusammenhang könne gerade auch in Anbetracht der von der Klägerin gemachten Erfahrungen nicht davon ausgegangen werden, dass ihr in Uganda keine Gefahr drohen würde. Insbesondere gelte dies für den Fall, dass sie die ihr durchaus bekannte Frau, von der sie das Giftpulver, das für ... bestimmt gewesen sei, erhalten habe, identifiziert und nach ihrer Rückkehr womöglich zur Anzeige bringen könnte. Wenngleich davon auszugehen sei, dass bei den gegebenen politischen Machtverhältnissen dieser Anzeige nicht nachgegangen werden würde, könnten für die betreffende Frau doch erhebliche Schwierigkeiten entstehen. Um diese zu vermeiden und eine eventuell spätere Strafverfolgung nach einem allein aus Gründen der Humanbiologie doch irgendwann zu erwartenden Ende der Herrschaft des Präsidenten Museweni mögliche spätere Ahndung könnte ein hinreichendes Motiv dafür darstellen, die Klägerin aus dem Weg zu schaffen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2015 erklärte sich der Klägerbevollmächtigte bereit, nochmals Kontakt mit Herrn ... aufzunehmen bezüglich des Sachverhalts, der seinem ursprünglichen Schreiben zu Grunde lag. Es wurde außerdem vereinbart, dass die Berichterstatterin nochmals Kontakt mit dem Auswärtigen Amt aufnehmen solle, um eine Befragung von Herrn ... und Frau ... dahingehend zu erreichen, dass erklärt wird, ob das Gespräch mit Herrn ... tatsächlich stattgefunden hat und über den Inhalt dieses Gesprächs.

Mit Schreiben vom 17. April 2014 an das Auswärtige Amt in Berlin bat das Gericht um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist es richtig, dass sie mit Herrn ... persönlich in den Räumen der Deutschen Botschaft in ... gesprochen haben?

2. Worauf gründet ihre Meinung, dass es sich bei dem Schreiben von Herrn ... um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt?

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Gerichts bisher noch nicht erschöpfend in den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes behandelt worden. Dieser Gesichtspunkt ist aber erforderlich, um die Glaubwürdigkeit der Klägerin einschätzen zu können, zumal sie in der heutigen mündlichen Verhandlung erneut dargelegt hat, dass sie mit ... verwandt sei. Ihr Vater sei der Bruder des Vaters von Herrn ... gewesen.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 teilte das Auswärtige Amt mit:

Zu Frage 1:

Herr ... hat auf eigenen Wunsch am 7. Mai 2014 bei der Deutschen Botschaft in ... vorgesprochen und wurde dort vom Geschäftsträger ... im Beisein der damaligen Mitarbeiterin ... (ausgeschieden zum 31.7.2014), welche die Recherchen zu diesem Fall gesteuert hatte, wahrgenommen. Herr ... wollte von der Botschaft hauptsächlich wissen, auf welche Informanten die Botschaft ihre Erkenntnisse stützt. Diesem Wunsch konnte im Hinblick auf den Quellenschutz nicht entsprochen werden, zumal diese Personen mit Repressalien seitens ... zu rechnen hätten. Zweckdienlich (aber wahrscheinlich praktisch unmöglich) wäre es gewesen, in einem früheren Zeitpunkt die Klägerin und ... - zeitgleich - zu befragen und die Antworten zur Tätigkeit der Klägerin im Haushalt, zur politischen Rolle der Klägerin im ... und zum Verwandtschaftsverhältnis miteinander zu vergleichen, um den Eindruck zu vermeiden, dass mittlerweile die Klägerin und ... die Antworten auf die relevanten Fragen abgestimmt haben.

Zu Frage 2:

Das Schreiben ... vom 4.7.2011 verfolgte den Zweck, dem vorausgegangenen Schreiben von ... vom 22.3.2010 Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Eine Beziehung zwischen ... und der Klägerin wurde von zuverlässigen Informanten bestätigt. Ebenso unzweifelhaft ist die Beziehung zwischen ... und, die es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass ... einem Wunsch von ... 2011 nach Zeichnung eines Gefälligkeitsschreibens entsprochen haben würde. Es fehlt dagegen an Belegen für die von der Klägerin behauptete Verwandtschaftsbeziehung zwischen ihr und ... Das Schreiben vom 4.7.2011 enthält im Übrigen nur die Behauptung, die Klägerin habe bis 2009 als Hausangestellte für ... gearbeitet. Dies hat sich bei Überprüfung durch zuverlässige Informanten nicht bestätigt. Die übrigen Angaben im Schreiben enthalten zutreffende Angaben über die politische Rolle von, die nicht bestritten werden. Zur Person der Klägerin werden dagegen lediglich nicht überprüfbare Angaben zu einer angeblichen Ansprache der Klägerin durch ugandische Dienste vorgetragen. Es wird in dem Schreiben weder behauptet, dass die Klägerin im ... eine politische Rolle gespielt habe noch wird ein angebliches Verwandtschaftsverhältnis zu ... erwähnt. Beide Elemente wurden jedoch separat von der Klägerin vorgetragen, ohne dass sie zu ihrer konkreten Rolle im ... oder zum Verwandtschaftsverhältnis nähere Angaben machen konnte (z.B. konkrete Art des Verwandtschaftsverhältnisses und die Namen der sie mit ... verbindenden Verwandten).

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015 erwiderte daraufhin der Klägerbevollmächtigte, dass es bei der gegenwärtigen Sachlage nur eine Entscheidung zwischen zwei in der Tat jeweils unangenehme Annahmen gebe: Entweder lüge ... bereits mit seinem Schreiben vom 4.7.2011 und habe sich in der Sache einer ihm persönlich nicht bekannten Freundin von ... soweit verstiegen, dass er sogar bereit wäre, sich in einem in diesem Fall für ihn unter Umständen ziemlich unangenehmen und peinlichen Gespräch in der Botschaft persönlich zu stellen oder habe sich die Botschaft in diesem Fall (durchaus zugegeben in Kenntnis vieler in Asylverfahren vorgebrachten Lügengeschichten) zu einer, wie sie wohl zunächst angenommen habe, arbeitsersparenden und zunächst plausibel erscheinenden Lügengeschichte, die ihr eine direkte Kontaktperson mit, die wohl eher als peinlich erschienen wäre, ersparen sollte, entschlossen, an der sie dann hartnäckig weiter festhalte. Man möge dem Klägerbevollmächtigten verzeihen, dass ihm insgesamt die Alternative B weitaus wahrscheinlicher vorkomme.

Mit Beschluss vom 7. August 2014 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

In den mündlichen Verhandlungen vom 17. April 2015 und 20. November 2015 wurden die Verwaltungsstreitsachen mündlich verhandelt. Der Klägerbevollmächtigte stellte in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2015 den Antrag aus der Klageschrift vom 29. Mai 2012 mit der Ergänzung der hilfsweisen Beantragung der Gewährung subsidiären Schutzes.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 17. April und 20. November 2015 und die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlage Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens oder das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht nicht. Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die ein Wiederaufgreifen ihres Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erforderlich machen.

Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens setzt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 508 ZPO (Nr. 3) gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es wird auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

Die Klägerin hat entgegen § 51 Abs. 1 VwVfG nicht glaubhaft gemacht, dass sich die dem ablehnenden Bescheid zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Es fehlt ein schlüssiger Sachvortrag, der die Zuerkennung internationalen Schutzes nunmehr zumindest möglich erscheinen ließe. Der Vortrag der Klägerin ist nicht glaubhaft. Die drei beim Auswärtigen Amt eingeholten Auskünfte können die Angaben der Klägerin und die im Brief vom 4. Juli 2011 dargelegten Äußerungen nicht bestätigen. Es fällt darüber hinaus auf, dass in dem Brief vom 4. Juli 2011 weder ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen ... und der Klägerin noch irgendwelche politischen Aktivitäten der Klägerin im ... bestätigt werden. Bestätigt wird lediglich, dass die Klägerin als Hausangestellte bei ... bis 2009 gearbeitet habe. Darüber hinaus sind auch zwischen den Angaben von ... in der Folge seines Briefes vom 4. Juli 2011 und den Angaben der Klägerin erhebliche Widersprüche auszumachen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2015 angegeben, dass ihr Vater der Bruder des Vaters von ... sei. Demgegenüber hat ... in einer E-Mail an den Klägerbevollmächtigte vom 9. August 2015 ausgeführt, dass sein Großvater väterlicherseits und der Großvater väterlicherseits der Klägerin Brüder gewesen seien. Belegt wurde aber keine der beiden Aussagen.

Es ist damit trotz des vorgelegten Briefes vom 4. Juli 2011 weiterhin von der Entscheidung vom November 2010 auszugehen, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Widersprüche und Ungereimtheiten das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Vortrag der Klägerin insgesamt nicht glaubhaft ist und sie Uganda nicht vorverfolgt verlassen hat.

Selbst wenn die Angaben in dem Brief vom 4. Juli 2011 von ... stimmen würden, ist damit aber noch nicht belegt, dass die Klägerin politisch verfolgt worden ist. Es wird überhaupt nicht deutlich, warum sie als Hausangestellte von ... politisch verfolgt werden sollte. Den Reiseempfehlungen des Auswärtigen Amtes unter „Innenpolitik“ zu Uganda (Stand Oktober 2015) ist zu entnehmen, dass ... wohl wieder als Gegenkandidat - wie schon dreimal vorher - gegen den amtierenden Präsidenten ... antreten werde. Dem Bericht des Auswärtigen Amtes ist auch zu entnehmen, dass Presse- und Meinungsfreiheit im Großen und Ganzen in Uganda gewährleistet seien. Dem Vorbringen der Klägerin, aber auch den Schreiben und Mails von ... bzw. dem Europarechtsrepräsentanten der ... kann nicht entnommen werden, warum im Jahre 2010 ein Anschlag auf ... erfolgen und warum die Klägerin hierfür als Vollstreckerin ausgewählt worden sein sollte. Eine politische Verfolgung ist nicht glaubhaft dargelegt worden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Uganda die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Abänderung des Bescheids vom 3. Mai 2012 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 3 bis 7 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Das Bundesamt hat ermessensfehlerfrei entschieden, die bestandskräftige Entscheidung nicht nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG aufzuheben und das Verfahren nicht wieder aufzugreifen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor, die Aufrechterhaltung des Erstbescheids ist nicht schlechthin unerträglich. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat mit einer erheblichen individuellen und konkreten Gefahr rechnen müsse. Für die Annahme, dass gerade die Klägerin einer individuellkonkreten Gefahr ausgesetzt ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.