Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1347, Au 4 K 14.1348, Au 4 K 14.1349

published on 30/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1347, Au 4 K 14.1348, Au 4 K 14.1349
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 14.1347

Au 4 K 14.1348

Au 4 K 14.1349

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. September 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte:

Klage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von drei Windkraftanlagen;

Schutzbedürftigkeit nach TA Lärm;

Abgrenzung Dorfgebiet/(allgemeines) Wohngebiet;

Einwände gegen Schallimmissionsprognose;

Software WindPRO/DECIBEL;

Tieffrequenter Schall/Infraschall;

Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit des Einzelfalls;

Aufhebungsanspruch nach UmwRG nur, wenn Klagebefugnis für sämtliche sechs WKA besteht, wegen derer Vorprüfung durchzuführen ist;

Dokumentation der Vorprüfung des Einzelfalls;

Keine Heranziehung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

Rechtsquellen:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

Beigeladen im Verfahren Au 4 K 14.1347: ...

bevollmächtigt: ...

beigeladen in den Verfahren Au 4 K 14.1348 und Au 4 K 14.1349: ...

bevollmächtigt: ...

wegen

WEA Gemarkung ...- Au 4 K 14.1347

WEA 1 Gemarkung ... Fl.Nrn. ... - Au 4 K 14.1348

WEA 2 Gemarkung ... Fl.Nr. ... - Au 4 K 14.1349

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2015 am 30. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen betreffend die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen (Nordex N117/2400; Nabenhöhe: 140,6 m; Gesamthöhe: 199,4 m).

Über jeweils eigene Projektgesellschaften stellte der gleiche Unternehmer am 23. Dezember 2013 beim Beklagten drei Anträge auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt sechs Windkraftanlagen: Einer Windkraftanlage auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Gemeinde ...), einer Windkraftanlage auf Fl.Nrn. ..., ... und ... und einer Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Gemeinde ...) sowie zwei Windkraftanlagen auf Fl.Nrn. ... der Gemarkung ... und einer Windkraftanlage auf Fl.Nr. 1047 der Gemarkung ... (jeweils Stadt ..., im Genehmigungsverfahren als „Windkraft ...“ bezeichnet).

Streitgegenständlich sind die drei Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde ... und der Gemeinde ... (Au 4 K 14.1347 - Fl.Nr. ... Gemarkung ...; Au 4 K 14.1348 - Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ...; Au 4 K 14.1349 - Fl.Nr. ... Gemarkung ...).

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnanwesen bebauten Grundstücks Am ...-berg ..., ...-... (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...). Die Entfernungen ihres Anwesens zu den streitgegenständlichen Windkraftanlagen betragen nach übereinstimmenden Angaben von Klägern und Beklagtem ca. 950 m zur Anlage Fl.Nr. ... Gemarkung ..., ca. 1.500 m zur Anlage Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ... und ca. 1.200 m zur Anlage Fl.Nr. ... Gemarkung ...

Für das Anwesen der Kläger wurde in der vom Vorhabenträger vorgelegten Schallimmissionsberechnung kein Immissionsort festgelegt. Am zu ihrem Anwesen am nächsten gelegenen Immissionsort R (Anwesen der Klägerin in den Verfahren Au 4 K 14.1302 u. a.) wurde in der Schallimmissionsberechnung unter Berücksichtigung aller sechs beantragten Windenergieanlagen eine maximale Schall-Immission von 36,9 dB(A) errechnet.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 erteilte der Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die beiden Windkraftanlagen auf ... Flur. Mit Bescheid vom 6. August 2014 erteilte der Beklagte die Genehmigung für die Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Mit Bescheid vom 11. September 2014 erteilte der Beklagte die Genehmigung für die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ...

Die Erteilung der beiden (streitgegenständlichen) Genehmigungen für die Windkraftanlagen auf ... und ... Flur wurden im Amtsblatt des Landkreises ... am 11. August 2014 bekannt gemacht. Die Erteilung der (nicht streitgegenständlichen) Genehmigung vom 11. September 2014 für die Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ... wurde im Amtsblatt des Landkreises ... am 15. September 2014 bekannt gemacht. Bekannt gemacht wurde jeweils ferner, dass nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles keine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Vorhaben erforderlich sei (§§ 3a Satz 1, 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG).

Die beiden streitgegenständlichen Genehmigungen vom 29. Juli 2014 und vom 6. August 2014 setzen jeweils unter Nr. 6.2.2.2 Immissionsrichtwertanteile für die Windkraftanlage(n) bezüglich zweier Immissionsorte auf ... Flur (IO Y und IO Z) eines Immissionsorts auf ... Flur (IO B) fest. Unter Nr. 6.2.2.3 ist bestimmt, dass zur Einhaltung der unter Nr. 6.2.2.2 festgesetzten Immissionsrichtwertanteile ein Schalleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschritten werden darf. In diesem Pegel seien alle Zuschläge für eine eventuelle Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlage enthalten.

Zur Begründung dieser Nebenbestimmungen zum Lärmschutz ist u. a. ausgeführt: Nach der vom Vorhabenträger vorlegten Schallimmissionsberechnung lägen lediglich die untersuchten Immissionsorte B, Y und Z im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen, nur diese seien daher bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Bei allen anderen Immissionsorten würden die zulässigen Nachtimmissionsrichtwerte um 10 dB(A) unterschritten. Die Prüfung der Vorbelastung im Sinne der TA Lärm sei bei isolierter Betrachtungsweise nur für die Immissionsorte B und Y erforderlich gewesen. Da neben der jeweils genehmigungsgegenständlichen Windenergieanlage(n) die summarische Betrachtung der durch die in der Umgebung beantragten weiteren Windenergieanlagen verursachten Geräusche einfließen müsse, werde ein Immissionsrichtwertanteil festgelegt, damit in der Summe aller einwirkenden Windkraftanlagen die immissionsschutzfachlichen Belange des Lärmschutzes gewahrt blieben. Immissionsrichtwertanteile würden deshalb festgesetzt, da die Errichtung weiterer zusätzlicher Windkraftanlagen im Bereich der zukünftigen Konzentrationszone (noch in Aufstellung befindliche Planung der Gemeinde ...) oder weiterer zukünftiger Konzentrationszonen in der Umgebung der Immissionsorte nicht ausgeschlossen werden könne. Die Immissionsrichtwertanteile würden gemäß den Hinweisen des Landesausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 8. März 2005 ermittelt. Die Beurteilungspegel der Immissionsprognose würden mit dem typischen Wert der Serienstreuung (Unsicherheit bei der Vermessung der WKA) um einen Zuschlag von 2 dB(A) erhöht.

Die Kläger ließen am 8. September 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 29. Juli 2014, Az. ..., bzw. 6. August 2014, Az. ..., aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24. September 2014 teilte der Beklagte mit, zu beabsichtigen, folgende Unterlagen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Gericht nicht zugänglich zu machen:

1. Vertrag über die Übernahme von Abstandsflächen und die Einräumung eines Rotorrechts für den Betrieb von Windenergieanlagen;

2. Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen;

3. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung;

4. ergänzende Antragsunterlagen zum Rotmilan;

5. landschaftspflegerischer Begleitplan;

6. UVP-Vorprüfung;

7. sämtliche Verfahrensakten, welche sich auf die vorgenannten Unterlagen der Nrn. 1 bis 6 beziehen und Informationen daraus enthalten, insbesondere Gesprächsprotokolle, interne und externe Stellungnahmen, Notizen.

Die Beigeladenen hätten ein besonderes Interesse daran, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen nicht verbreitet würden, weil sie für konkurrierende Planungen von Windkraftanlagen verwendet werden könnten. Die vertraglichen Unterlagen seien geheim zu halten, da die Vertragspartner der Beteiligten ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit der Vertragsinhalte hätten. Die genannten Unterlagen seien des Weiteren nicht entscheidungsrelevant, da rechtliche Interessen der Kläger durch die darin enthaltenen Informationen nicht betroffen seien.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, es bestehe Einverständnis, dass das Gericht mit Beschluss über den Umfang der vorzulegenden Behördenakten und Unterlagen entscheide.

Die Beigeladenen beantragten jeweils mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014,

die Klage abzuweisen.

Gleichzeitig nahmen die Beigeladenen zur Frage der vorzulegenden Akten Stellung. Nach nochmaliger Bewertung erklärten sie ihre Zustimmung zur Vorlage der UVP-Vorprüfung durch den Beklagten an das Gericht. Im Übrigen seien die vom Beklagten genannten Unterlagen nicht vorzulegen, da sie zum einen nicht entscheidungserheblich sein könnten und zum anderen geheimhaltungsbedürftige Informationen enthielten.

Die Pflicht zur Anforderung von Akten oder Unterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelte nur, sofern sie den konkreten Streitgegenstand beträfen und entscheidungserheblich seien. Auf unerhebliche Tatsachen beziehe sich die gerichtliche Aufklärungspflicht von vornherein nicht. Über die Entscheidungserheblichkeit sei nicht im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Berufe sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden und Akten, müsse das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötige, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären.

Die Verträge über die Übernahme von Abstandsflächen und die Einräumung von Rotorrechten seien nicht entscheidungserheblich. Die schuldrechtliche Verpflichtung des betreffenden Grundstückseigentümers sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung unerheblich. Gleiches gelte für den Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung diene einzig und allein der Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus dem Bundesnaturschutzgesetz. Diese Vorgaben lägen nur im öffentlichen Interesse, seien daher nicht drittschützend und somit nicht entscheidungserheblich. Gleiches gelte für die ergänzenden Unterlagen zum Rotmilan und den landschaftspflegerischen Begleitplan.

Außerdem seien die Unterlagen geheimhaltungsbedürftig. Bei den Gestattungsverträgen ergebe sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit in erster Linie daraus, dass darin die Identität der Vertragspartner und wirtschaftliche Daten, insbesondere Vergütungen, enthalten seien. Die Beigeladenen hätten ein erhebliches Interesse daran, dass ihre Vertragspartner und Vertragsdetails nicht öffentlich würden.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die ergänzenden Unterlagen zum Rotmilan beschränkten sich nicht nur auf die konkreten Standorte. Vielmehr seien bei der Erstellung dieser Unterlagen 14 potentielle Standorte für Windkraftanlagen vollständig untersucht worden. Beantragt seien dann aber nur sechs dieser 14 Standorte. Die Einsichtnahme in die Unterlagen habe zur Folge, dass ein Dritter sich die entsprechenden Informationen für die eigene Projektierung von Windkraftanlagen zunutze machen könnte. Hier liege der Unterschied zu sonstigen Verfahren betreffend Windkraftanlagen. Im landschaftspflegerischen Begleitplan seien Informationen aus den artenschutzrechtlichen Untersuchungen enthalten. Deren Geheimhaltung würde ausgehöhlt, wenn der Begleitplan offen gelegt würde.

Ein schematisches Anfordern aller Verfahrensunterlagen bei der Behörde sei nicht zulässig, wenn von der Behörde die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen geltend gemacht worden sei.

Ein Verweis auf das BayUIG führe nicht weiter. Bei der Frage, welche Unterlagen von der Behörde dem Gericht vorzulegen seien, handele es sich nicht um eine Frage der Akteneinsicht. Die gerichtliche Vorlagepflicht hänge nicht davon ab, ob es sich bei den Unterlagen um Informationen nach dem UIG handele.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 teilte die Kammer den Beteiligten Folgendes mit: Für den vor Einleitung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO erforderlichen Beweisbeschluss reichten die dem Gericht übermittelten Informationen und Unterlagen weder in Bezug auf die angefochtenen Bescheide insgesamt noch hinsichtlich der vom Beklagten und Beigeladenen als zurückhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen aus. Dem Gericht lägen keinerlei Behördenakten vor. Auch die bislang von den Beteiligten übermittelten Stellungnahmen bildeten für die Kammer keine zureichende Grundlage für eine Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen. Es sei nicht Zweck des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO, dass das Gericht der Hauptsache vorab - zumal ohne jegliche Behördenakten - in einem Beweisbeschluss eine materiell-rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits kundtue und auf dieser Grundlage die relevanten Behördenakten erst ausgewählt würden. Daher werde der Beklagte aufgefordert, zunächst sämtliche die streitgegenständlichen Anlagen betreffenden Behördenakten vorzulegen, soweit nicht aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllten. Anschließend erhielten die Klägerbevollmächtigten die beantragte Einsicht in die Akten. Sollte die Kammer nach Vorlage der Behördenakten sowie Einreichung von Schriftsätzen feststellen, dass sie für das weitere gerichtliche Verfahren und gegebenenfalls eine abschließenden Entscheidung bislang zurückgehaltene Unterlagen benötige, werde, soweit erforderlich, ein Beweisbeschluss zu einem späteren Zeitpunkt ergehen.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Eingang bei Gericht: 29.12.2014) legte der Beklagte die Behördenakten vor. Von der Vorlage aus nahm er folgende Unterlagen, die aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllten:

1. landschaftspflegerischer Begleitplan

2. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

3. ergänzende Antragsunterlagen zum Rotmilan

4. Vertrag über die Übernahme von Abstandsflächen und die Einräumung eines Rotorrechts für den Betrieb von Windenergieanlagen

5. Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen

6. sämtliche Verfahrensakten, welche sich auf die vorgenannten Unterlagen der Nrn. 1 bis 5 beziehen und Informationen daraus enthalten, insbesondere Gesprächsprotokolle, interne und externe Stellungnahmen, Notizen.

Der Beklagte sei der Ansicht, dass diese Unterlagen den Klägern weder im Rahmen des BayVwVfG, noch im Rahmen des UIG zugänglich gemacht werden konnten, da sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Daher würden diese Unterlagen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch im Klageverfahren nicht übermittelt. Für die unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten naturschutzfachlichen Unterlagen gelte, dass darin Informationen enthalten seien, an deren Nichtverbreitung die Beigeladenen ein berechtigtes Interesse hätten: Die insgesamt 14 untersuchten Standorte seien maßgeblich für die Entscheidung der Antragstellung gewesen und könnten theoretisch auch als Grundlage für weitere Investitionen dienen. Die Herausgabe der Daten könne zu einer wirtschaftlichen Benachteiligung der Beigeladenen führen. Die unter Nr. 4 und 5 genannten Unterlagen seien dem Wesen nach geheim zu halten, da sie persönliche Daten enthielten, für deren Bekanntgabe kein öffentliches Interesse bestehe.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 führten die Klägerbevollmächtigten aus, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die seitens des Beklagten aufgelisteten Unterlagen nicht vorgelegt würden. Es werde bezweifelt, dass diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Dies gelte insbesondere für die unter Nr. 1 bis Nr. 3 aufgeführten naturschutzfachlichen Unterlagen. Bei Bedarf könnten etwaige Informationen geschwärzt und die Akten im Übrigen vorgelegt werden. Gleiches gelte für den unter Nr. 4 und Nr. 5 genannten Vertrag. Bezüglich Nr. 6 sei nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen nicht vorgelegt würden. Diese müssten wesentlich konkreter benannt werden. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei eng auszulegen; grundsätzlich bestünde eine Vorlage- und Auskunftspflicht. Es werde daher weiterhin beantragt, dem Beklagten aufzugeben, die nicht vorgelegten Unterlagen, ggf. nach Schwärzung der der Geheimhaltung unterlegenen Passagen, vorzulegen. Sollte sich der Beklagte auch weiterhin weigern, dieser Vorlagepflicht nachzukommen, behielten sich die Kläger ausdrücklich vor, einen entsprechenden Antrag gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zu stellen.

Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 2015, hinsichtlich der naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Unterlagen begründe sich das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen daraus, dass darin umfangreiche Standortalternativen untersucht und dargestellt seien. Kenntnisse hierzu wären für eventuelle Mitbewerber der Beigeladenen von großem Interesse und könnten im Wege der Akteneinsicht ohne den von der Beigeladenen zu leistenden wirtschaftlichen Einsatz erzielt werden. Eine Schwärzung der Unterlagen sei aufgrund des Umfangs der Unterlagen nicht praktikabel. Dies betreffe auch die genannten Verfahrensakten, welche sich auf die genannten Unterlagen bezögen. Hinsichtlich der vertraglichen Unterlagen enthielten diese auch Informationen zu Nutzungsrechten der Beigeladenen, bei denen ein Geheimhaltungsinteresse nicht ausgeschlossen sei.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2015 ließen die Kläger ihre Klage begründen.

Die Kläger hielten an ihren Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren, insbesondere die mit Schreiben des Rechtsanwalts ... vom 13. Mai 2014 geltend gemachten Einwendungen fest und machten sie zum Gegenstand der Klagebegründung.

Die Genehmigungen verletzten Bauplanungsrecht, weil es den in Art. 82 BayBO n. F. geregelten Mindestabstand vom 10-fachen der Höhe der Windenergieanlagen zu Wohngebäuden nicht einhielten. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Vor dem maßgeblichen Stichtag 4. Februar 2014 habe kein i. S. v. Art. 83 Abs. 1 BayBO n. F. vollständiger Antrag vorgelegen. Die letzten notwendigen Unterlagen seien erst mit Datum vom 7. Juli 2014 eingegangen.

Außerdem werde das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Das Grundstück der Kläger befinde sich in einer gewachsenen, idyllischen Ortsrandlage. Die angrenzenden und umliegenden Grundstücke seien ausschließlich mit Wohngebäuden bebaut. Diese prägten das Gebiet, in dem sich das klägerische Grundstück befinde. Durch die überdimensional hohen Windkraftanlagen werde der Gebietscharakter nachhaltig und negativ verändert und es komme unweigerlich zu einem „Trading down“-Effekt. Der Eingriff in das Landschaftsbild werde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als äußerst belastend empfunden. Der harmonische Übergang vom Wohngebiet zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen hin zum Waldgebiet werde jäh durch nahezu 200 m hohe Windkraftanlagen unterbrochen. Die natürliche Eigenart der Landschaft und der sich hieraus ergebende Erholungswert würden zerstört.

Die Windkraftanlagen rückten an das Gebäude der Kläger ca. 950 m bis ca. 1.500 m heran und erdrückten es bzw. würden es aufgrund der Geländesituation nahezu erschlagen. Damit werde auch der Wille des Gesetzgebers zur Festlegung eines Mindestabstands von „10 H“ missachtet. Derartige Unterschreitungen der Abstände könnten nur durch ein Bauleitplanverfahren ermöglicht werden.

Außerdem sei so das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Nach dem Willen des bayerischen Gesetzgebers impliziere ein Abstand von weniger als 10 H eine optisch bedrängende Wirkung. Vom Grundstück der Kläger aus seien die Windkraftanlagen im freien Sichtfeld, so dass aufgrund der topografischen Lage zwischen den Grundstücken kein zugunsten des klägerischen Grundstücks erkennbarer Höhenversatz bestehe. Sie würden also seitens der Kläger nicht nur „bloß“ wahrgenommen. Vielmehr wirke sich dieser optisch unmittelbar und immens auf das klägerische Grundstück aus.

Auch sei eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den gesetzlich normierten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO unzulässig und erweise sich als rechtswidrig.

Zudem würden die Vorgaben der TA Lärm zum Lärmschutz nicht eingehalten. Die erforderliche Lärmprognose liege nicht auf der sicheren Seite und nehme auch keine worst-case-Beurteilung vor. Die TA Lärm sei für sich allein betrachtet ohnehin nicht geeignet, die tatsächlichen Immissionen zu erfassen. Nach der TA Lärm finde eine Messung stets nur im Freien statt. Jedoch verstärkten Innenräume oft die Wirkung von tiefen Frequenzen. Baukörper schirmten gerade gegen Schwingungen unterhalb von 100 Hertz schlecht ab, so dass diese durch große Fenster fast ungehindert eindringen könnten.

Die Einstufung des Gebiets „Am ...-berg“ im Bereich des klägerischen Anwesens als Dorf-/Mischgebiet durch den Beklagten sei unzutreffend. Das Gebiet werde allein durch die dort ausschließlich vorhandene Wohnbebauung geprägt und sei damit faktisch als reines Wohngebiet zu qualifizieren. Mindestens bereits zwölf Anwesen seien als reine Wohnbauten errichtet. Mindestens noch einmal so viele Wohnhäuser könnten errichtet werden.

Die Vorbelastung sei von Beklagten und Beigeladenen nicht bzw. nicht zutreffend ermittelt worden. Das klägerische Anwesen sei in der Schallimmissions-Prognose nicht als Immissionsort aufgeführt worden. Aus einem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten des Sachverständigen für Akustik ... ergebe sich, dass bereits ohne Berücksichtigung der beantragten Windkraftanlagen der für ein allgemeines Wohngebiet einzuhaltende Richtwert von 40 dB(A) in der Nacht nicht eingehalten werde. Dies gelte erst recht für den für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Richtwert von 35 dB(A). Damit bleibe für eine weitere emittierende Anlage kein Raum. Bei Windkraftanlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit deutlich zunehme. Beim Passieren der Rotorblätter am Turm ergebe sich ein schlagartiges Geräusch. Diese Kombination werde als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden.

Auch sei die TA Lärm nicht geeignet, den von einer Windenergieanlage ausgehenden Infraschall zutreffend zu erfassen. Die TA Lärm sei nur für maximal 30 m hohe Anlagen ausgelegt. In Dänemark würden angesichts der Gefahren durch Infraschall praktisch keine Windkraftanlagen mehr errichtet. Das Thema Infraschall könne daher nicht wie in der Vergangenheit mit Berufung auf die TA Lärm als Grundlage für schalltechnische Messungen ignoriert bzw. negiert werden.

Neben den Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren würden auch die Klagebegründungen aus den Verfahren der Familien ... und ... (Au 4 K 14.1296 u.a; Au 4 K 14.1302 u. a.) zum Gegenstand des Vortrags gemacht.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 19. Mai 2015,

die Klagen abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Es seien keine Gründe ersichtlich, die darauf deuteten, dass die Kläger durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen in ihren subjektiven Rechten verletzt werden könnten. Durch die streitgegenständlichen Bescheide sei sichergestellt, dass keine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG maßgeblichen schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden würden.

Art. 82 und 83 BayBO n. F. und die dort geregelten Mindestabstände seien nicht einschlägig, da die Genehmigungen vor Inkrafttreten der Novellierung erteilt worden seien. Zudem habe bereits vor dem 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag vorgelegen. Einzelne Nachforderungen im Genehmigungsverfahren änderten an der Vollständigkeit des Antrags nichts.

Die Windkraftanlagen seien daher gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes liege nicht vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Windkraftanlage das Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen verändere und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werde. Die durch eine Windkraftanlage bewirkte Veränderung des Landschaftsbildes könne für sich allein genommen noch nicht als dessen Verunstaltung gewertet werden. Windkraftanlagen seien planungsrechtlich dem Außenbereich zugewiesen, hätten also stets Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter werde die Aufstellung von Windkraftanlagen als dem technischen Fortschritt geschuldet und nicht mehr grundsätzlich als belastet empfinden. Auch könnten Windkraftanlagen ohnehin nur in Bereichen errichtet werden, die noch nicht von Siedlungstätigkeit geprägt seien. Allein aus der Aufstellung einer Windkraftanlage „mitten auf dem Feld“ könne, auch wenn diese markant in Erscheinung trete, keine Verunstaltung abgeleitet werden. Zudem handle es sich vorliegend nicht um besonders schützenswerte Landschaft, sondern um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Landschaftsbild im Umfeld der Windkraftanlage werde von der Kreisstraße ... und einer nördlich von ... gelegenen Bauschuttrecyclinganlage mitgeprägt. Auch werde das Orts- und Landschaftsbild von den nördlich des ... Ortsteils ... und westlich der Windkraftanlage gelegenen Gewerbeansiedlungen und der westlich gelegenen Bundesstraße B ... mitbeeinflusst. Ein über das normale Maß hinausgehende, besonders schützenswertes Landschaftsbild, das einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen könnte, liege deshalb nicht vor.

Außerdem könnten sich die Kläger auf die öffentlichen Belange der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht berufen, da dieser keinen Drittschutz vermittle. Die Vorschriften vermittelten keinen auch Anspruch auf Wahrung eines bestimmten Gebietscharakters und kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Landschaft. Der weite Blick in eine unbebaute Landschaft sei regelmäßig rechtlich nicht geschützt. Gerade Eigentümer von Grundstücken in Ortsrandlage hätten stets mit der zulässigen Ansiedlung im Außenbereich privilegierter Vorhaben und deren optischen Auswirkungen zu rechnen. Ortsrandbebauung sei daher im Hinblick auf den Außenbereich privilegiert zulässiger Bauvorhaben weniger schützenswert als Bebauung im Innenbereich.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Eine optisch bedrängende Wirkung komme in der Regel nicht in Betracht, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das 3-fache seiner Gesamthöhe betrage. Hier betrage die Entfernung mindestens das 4-fache der Gesamthöhe der Windkraftanlagen. Gründe, dass hier ein besonderes Maß an optischer Einwirkung auf das Grundstück der Kläger vorliege, der über den Normalfall hinausgehe, seien nicht vorgetragen.

Die Kläger seien auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt.

Die TA Lärm sei die für Windkraftanlagen geeignete Mess-, Prognose- und Beurteilungsvorschrift. Dies sehe auch der bayerische Windkrafterlass vor.

Daher seien die Einwände der Kläger hinsichtlich tieffrequenten Schalls unzutreffend. Nach Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm sei die Frage, ob von Geräuschen, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz besäßen (tieffrequente Geräusche), schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Nach Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 3 der TA Lärm und Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm seien schädliche Umwelteinwirkungen dann nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 zur DIN 45680, Stand 1997, genannten Anhaltswerte nicht überschritten seien. Das Landesamt für Umwelt habe in anderen Gerichtsverfahren dargelegt, dass es bei Windkraftanlagen generell keine vorherrschenden Geräusche im Bereich unter 90 Hertz gebe. Demzufolge sei eine Einzelfallbeurteilung entbehrlich. In den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen seien die Werte des Frequenzspektrums der Betriebsgeräusche der genehmigten Windkraftanlagen angegeben. Daraus bestätige sich, dass keine „vorherrschenden“ Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz aufträten.

Die Kläger könnten auch nicht geltend machen, dass der Bereich „Am ...-berg“ unzutreffend als Dorf-/Mischgebiet eingestuft wurde, sondern es sich um ein reines Wohngebiet handele. Aufgrund der Kleinräumigkeit des ... Ortsteils ... bilde dieser insgesamt den Maßstab der näheren Umgebung. Landwirtschaftliche Hofstellen, die südlich und westlich an die Wohnhäuser Am ...-berg angrenzten, seien noch prägend für die Gebietseinstufung. Durch die in dem Ortsteil vorhandenen landwirtschaftlichen Hofstellen sei ... insgesamt (mit Ausnahme des im Osten des Dorfes festgesetzten allgemeinen Wohngebietes) noch als Dorfgebiet zu charakterisieren.

Die Beurteilungspegel der durch die Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen müssten nach den Festsetzungen der streitgegenständlichen Genehmigungen bereits an dem nordöstlich des Anwesens der Kläger gelegenen Immissionsort Y die entsprechenden Immissionsrichtwerte einhalten. Die Pegelsumme am Immissionsort R (Am ...-berg ...) durch alle sechs genehmigten Windkraftanlagen betrage 36,90 dB(A). Für den Immissionsort Y sei von einer möglichen Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet ausgegangen worden. Damit könnten die zulässigen Beurteilungspegel der durch die Windkraftanlage verursachten Geräuschimmissionen auch an dem weiter entfernt gelegenen Anwesen der Kläger ohne weiteres die um 5 dB(A) höhere Immissionsrichtwerte eines Dorf- bzw. Mischgebiets einhalten. Die Teilbeurteilungspegel der drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen unterschritten die für ein Dorfgebiet maßgebliche Immissionsrichtwerte um mindestens 25 dB(A) - tags - bzw. 10 dB(A) - nachts. Wegen Ziffer 3.2.1 Abs. 7 der TA Lärm sei daher eine Bestimmung der Vorbelastung beim Anwesen der Kläger nicht erforderlich gewesen. Gleichwohl sei geprüft worden, ob auf den festgesetzten Immissionsort Y eine Vorbelastung einwirke. Der Umweltschutzingenieur habe festgestellt, dass an dem festgesetzten Immissionsort Y keine zu berücksichtigende Vorbelastung bestehe.

Der Beklagte habe die Schallimmissionsprognose, die vorgelegt worden sei, auch auf Plausibilität geprüft. Darin sei der meteorologische Korrekturfaktor Cmet auf den Wert Null gesetzt worden. Damit ergäben sich, im Vergleich zu einer detaillierten Berechnung des entsprechenden Faktors, tendenziell niedrigere Werte. Folglich liege das Gutachten auch „auf der sicheren Seite“.

Die von den Klägern veranlassten Messungen durch das Büro ... entsprächen nicht der TA Lärm, da im Innenraum gemessen worden sei. Zudem sei es bei einem doppelverglasten und geschlossenen Fenster aus fachtechnischer Sicht unwahrscheinlich, dass von außen Lärmimmissionen im relevanten Umfang in das Zimmer eindrängen. Die ermittelten Messergebnisse ließen sich auch nicht von außen auf das Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen zuordnen. Die ermittelten Messwerte könnten auch durch andere Geräuschquellen innerhalb des Gebäudes verursacht worden sein, insbesondere durch haustechnische Geräte oder Anlage der Heiz-, Lüftungs- und Klimatechnik im Wohnhaus der Kläger. Auch hinsichtlich tieffrequenter Geräusche entspräche das im Bericht dokumentierte Vorgehen nicht den Anforderungen der TA Lärm, Ziffer 7.3.

Bezüglich Infraschalls bestünden keine wissenschaftlich belegten Anhaltspunkte dafür, dass Windkraftanlagen an den üblicherweise mehreren hundert Meter entfernt liegenden Immissionsorten einen relevanten Beitrag zur Infraschallimmissionen lieferten. Dieser ergebe sich beispielsweise auch aus neueren Untersuchungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, wonach die Infraschallpegel in der Umgebung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle gemäß DIN 45680 lägen. Bei Entfernungen von 650 m und 700 m hätten die G-bewerteten Infraschallpegel sowohl bei ein- als auch bei ausgeschalteten Anlagen zwischen 50 dB(G) und 75 dB(G) gelegen. Die rechtliche Unerheblichkeit einer Belästigung durch Infraschall sei auch durch die Rechtsprechung bestätigt.

Soweit die Kläger auf ihre Einwendungen im Verwaltungsverfahren durch Rechtsanwalt ... verwiesen, hätten diese im Bescheid eine vollumfängliche Beachtung und Prüfung erfahren. Gleichwohl werde zu den Einwendungen noch Folgendes ausgeführt:

Die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG sei durchgeführt worden. Belange des Naturschutzes, insbesondere des Vogelschutzes und ein evtl. Tötungsrisiko der schlag- und kollisionsgefährdeten Greifvögel bzw. Fledermäuse seien vollumfassend geprüft worden. Es handele sich dabei jedoch nicht um drittschützende Vorschriften. Auch Verletzungen von Vorschriften des Denkmalschutzrechts könnten die Kläger nicht rügen. Bezüglich des Brandschutzes seien Auflagen in Nrn. 6.2.3 ff. der streitgegenständlichen Bescheide enthalten. Der Abschluss einer Brandschutzversicherung obliege der Betreiberin. Bezüglich Eiswurfes böten Eisansatzerkennungssysteme, die Windkraftanlagen bei Eisansatz abschalteten, ausreichend Gefahrenschutz. Lediglich bei niedrigen Windgeschwindigkeiten von weniger als 3 m/sec könnte ein Eiswurf nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dabei erfolge aber in der Regel kein Aufbau von dickwandigen Eisstücken. Die Risikoakzeptanzschwelle betrage 3 x 10-5, d. h., der Wahrscheinlichkeit einen Verkehrsunfall zu erleiden und sei damit akzeptabel. Nach dem Windkrafterlass sei ein Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Im vorliegenden Fall ergebe sich somit ein Abstand von 387 m. Unter Nr. 6.1.3 der Bescheide seien die geforderten technischen Vorkehrungen gegen Eiswurf getroffen worden.

Bezüglich der Schallimmissionen sei ergänzend auszuführen, dass nach den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen hilfsweise mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne des oberen Vertrauensbereichsgrenze zu arbeiten sei, wenn keine drei Windkraftanlagen des Typs vermessen seien. Dies habe der Umweltschutzingenieur des Landratsamts im Rahmen seiner immissionsschutzfachlichen Stellungnahme berücksichtigt. Die DIN 45680 gelte derzeit immer noch in ihrer Fassung vom März 1997.

Vorbelastungen bestünden nicht. Lediglich an den Immissionsorten B und Y habe eine relevante Vorbelastung i. S. d. TA Lärm bestehen können. Nach fachtechnischer Untersuchung habe dies letztlich ausgeschlossen werden können. Die Einstufung des Wohngebiets der Kläger als Dorf-/Mischgebiet sei zulässig. Selbst bei einer Einstufung als allgemeines Wohngebiet wäre der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts noch eingehalten. Die Tierhaltungen im Bereich der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sowie die landwirtschaftliche Nutzungen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... lieferten weder am Immissionsort R noch am Anwesen der Kläger ein relevanten Lärmbeitrag.

Auf eine Wertminderung könnten sich die Kläger nicht berufen. Es gebe kein Anspruch des Inhalts, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu bleiben.

Die Beigeladenen ließen ihren Antrag auf Klageabweisung mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 begründen.

Das Orts- und Landschaftsbild werde nicht verunstaltet. Die Kläger beschrieben eine für Bayern typische Außenbereichslandschaft. Selbst die Kläger trügen vor, dass die Anlagen in einer landwirtschaftlich geprägten Umgebung errichtet würden. Die Windkraftanlagen würden dort errichtet, wo sie durch den Gesetzgeber gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zugewiesen worden seien. Die Vorschriften zum Schutz der Eigenart der Landschaft seien zudem nicht drittschützend.

Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Bei einem Abstand von mehr als dem 3-fachen der Gesamthöhe der Windenergieanlage würde eine Einzelfallprüfung regelmäßig zu dem Ergebnis gelangen, dass keine optisch bedrängende Wirkung vorliege. Im vorliegenden Fall betrage der Abstand zu den Windkraftanlagen mindestens 1.000 m. Aus der „10 H-Regelung“ ergebe sich nichts anderes. Diese Regelung stehe nicht im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot. Überdies finde Art. 82 BayBO n. F. keine Anwendung, da die streitgegenständlichen Genehmigungen vor Inkrafttreten der Neufassung erteilt worden seien.

Die Kläger seien auch vor Lärm zureichend geschützt. In der im Verfahren vorgelegten Schallimmissionsberechnung sei ursprünglich für die Immissionsorte Q und R (nördlich des klägerischen Anwesens) eine Anforderung von 40 dB(A) nachts gestellt worden. Dabei handele es sich um zu hohe Anforderungen, da es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um ein Dorf-/Mischgebiet handele. Sogar die in der Immissionsberechnung zugrunde gelegten (zu hohen) Anforderungen würden eingehalten.

Die Immissionsorte Y und Z in ... seien auf Wunsch der Gemeinde ... festgelegt worden, welche im Norden der derzeitigen Bebauung Am ...-berg weitere Bebauungen für möglich hielt. Gewählt worden seien die den Windkraftanlagen am nächsten gelegenen Rändern der möglichen, künftigen Bebauung. Auf Wunsch der Gemeinde ... seien an den Immissionsorten Y und Z die Anforderungen an ein allgemeines Wohngebiet gestellt worden, um auf der sicheren Seite zu liegen. Nachdem für die Immissionsorte Y und Z eine explizite Betrachtung erfolgt sei, sei ausgeschlossen, dass an den südlich dieser Immissionsorte gelegenen Bebauungen Am ...-berg (weiter entfernt von den Windenergieanlagen) eine Grenzwertüberschreitung vorliege.

Zutreffend habe der Beklagte ausgeführt, dass die von den Klägern vorgenommene Einstufung als reines Wohngebiet unzutreffend sei.

Eine Ermittlung der Vorbelastung sei nicht erforderlich gewesen, weil entsprechend Nr. 3.2.1 der TA Lärm die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Auch seien die von den Klägern behaupteten Vorbelastungen in der hier relevanten Nachtzeit nicht erheblich. Die angefochtenen Bescheide hätten einen Schallleistungspegel von 105 dB(A) jeweils höchstzulässig festgesetzt.

Die von den Klägern vorgelegten Messungen des Büros ... seien nicht verwertbar. Neben den vom Beklagten angeführten Argumenten sei nicht ersichtlich, weshalb das Büro ... habe feststellen können, dass die ca. 1.500 m südöstlich des klägerischen Anwesens verlaufende, 6-spurige, nicht geschwindigkeitsbegrenzte Bundesautobahn A ... keinen Lärmbeitrag zum Zeitpunkt der vorgenommenen Messungen lieferte, bzw. wie der sehr wohl vorhandene Lärmeintrag bei den Messungen berücksichtigt worden sei.

Bezüglich Infraschalls werde auf die Beweisaufnahme der Kammer in den Verfahren der Windkraftanlagen der Gemeinde ... verwiesen. Auch der Windkrafterlass gehe unter Ziffer 8.2.8 davon aus, dass bei Abständen von mehr als 500 m die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall sicher nicht erreicht werde. Bereits bei einem Abstand von 750 m von einer Windkraftanlage seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten.

Für die streitgegenständliche Windenergieanlage Nordex N 117 liege mittlerweile eine Dreifachvermessung vor. Daraus ergebe sich ein Schallleistungspegel von lediglich 104 dB(A). Damit würden die in der Schallimmissionsprognose aus dem Genehmigungsverfahren ermittelten Beurteilungspegel sogar noch unterschritten.

Am 24. September 2015 nahm der Berichterstatter das Anwesen der Kläger und die nähere Umgebung in Augenschein.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2015 stellte der Klägerbevollmächtigte den unbedingten Beweisantrag, die im Genehmigungsverfahren vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzulegen. Die Kammer lehnte den Beweisantrag in der Sitzung mit der Begründung ab, sie könne auch ohne die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nachprüfen, ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach ihrem Vortrag zumindest möglich erscheint, dass sie durch die streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, verletzt sind.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Wohnanwesen der Kläger ausweislich der vom Beklagten für den nächstgelegenen, der schalltechnischen Berechnung entnommenen Immissionsort R mitgeteilten Teilbeurteilungspegel (Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 19.5.2015) durch die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen von Lärmimmissionen betroffen ist, die jeweils mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 der TA Lärm liegen (zwischen 27,37 dB(A) und 34,72 dB(A)) liegen, so dass ihr Anwesen bereits nicht in den Einwirkungsbereich der jeweiligen Windkraftanlage fällt (Nr. 2.2 a) der TA Lärm).

Allerdings haben die Kläger geltend gemacht, dass ihr Wohnanwesen entgegen den Annahmen des Beklagten den Schutz eines reinen Wohngebietes - und nicht den eines Dorfgebietes - beanspruchen könne, so dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm ausgeschöpft bzw. überschritten seien. Sie haben ferner Mängel der vom Beklagten zugrunde gelegten Schallimmissionsberechnung des Vorhabensträgers vorgetragen. Ferner haben sie geltend gemacht, dass bestimmte schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere tieffrequenter Schall und Infraschall) zu Unrecht vom Beklagten nicht berücksichtigt worden sind. Diese Einwände können nicht als offensichtlich unzutreffend angesehen werden, so dass eine Klagebefugnis anzunehmen ist.

2. Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2014 und vom 6. August 2014 verletzen die Kläger nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, auf die allein sie sich berufen können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten 2.1). Den Klägern steht auch kein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG zu (unten 2.2).

2.1 Die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide sind in Bezug auf drittschützende Rechte der Kläger rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies gilt zunächst für die Regelungen in §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (vgl. zum Drittschutz dieser Normen: BVerwG, B. v. 7.9.1988 - 4 N 1/87 - BVerwGE 80, 184 - juris Rn. 23). Die angefochtenen Genehmigungsbescheide stellen i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicher, dass in Bezug auf die Kläger und ihr Wohnanwesen die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten werden.

Die Kläger sind keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen ausgesetzt.

Die durch den Betrieb von Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Insbesondere ist die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom 26. August 1998 als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 13; st. Rspr..). Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, a. a. O. - Leitsatz 1; vgl. ferner etwa BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1828 - juris Rn. 20). Die TA Lärm nebst ihrer Anhänge und den dort verwiesenen Vorschriften und Normen gelten unabhängig von der Höhe der zur Genehmigung beantragten Windkraftanlage (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 14). Dies folgt schon daraus, dass Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eine Gesamthöhe der Windkraftanlage(n) von mehr als 50 Metern voraussetzt, um eine Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auszulösen. Eine Höhenbeschränkung „nach oben“ enthält weder das Bundes-Immissionsschutzgesetz noch die 4. BImSchV.

Gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 6.1 TA Lärm hängt die Höhe des zulässigen Immissionsrichtwerts von dem Gebiet ab, in dem der maßgebliche Immissionsort liegt. Nach Nr. 6.6 Abs. 1 TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Soweit für ein Gebiet keine Festsetzung durch Bebauungsplan besteht, sind die Gebiete nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (vgl. Nr. 6.6 Abs. 2 TA Lärm).

Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit des klägerischen Anwesens ist von einem Dorfgebiet gemäß Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm auszugehen. Der Auffassung der Kläger, ihnen stünde der Schutz eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets (Nr. 6.1 Buchst. d) bzw. e) TA Lärm zu, vermag die Kammer nicht zu folgen.

Die in Nr. 6.1 der TA Lärm bestimmten Immissionsrichtwerte entsprechen den in § 30 BauGB i. V. m. §§ 3 ff. BauNVO vorgesehenen Abstufungen für Gebiete unterschiedlicher Qualität, Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Sie entsprechen insbesondere auch der Gebietsspezifik des immissionsschutzrechtlichen Begriffs der erheblichen Belästigungen. Das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren richtet sich nach der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des insoweit maßgeblichen Gebiets, die insoweit von der baurechtlichen Prägung der Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden, und von etwaigen tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl 2013, 564 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Ob hinsichtlich der danach maßgeblichen städtebaulichen Prägung auf das gesamte Gebiet des ... Ortsteils ... abzustellen ist, wie der Beklagte meint und wofür manches sprechen mag, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist bei der Abgrenzung des maßgeblichen Gebiets nicht allein auf die Wohnanwesen östlich und westlich der Straße „Am ...-berg“ abzustellen. Vielmehr sind auch die in der Nähe gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe, namentlich die landwirtschaftlichen Betriebe entlang der ...-straße sowie der landwirtschaftliche Betrieb südlich des Kreuzungsbereichs Am ...-berg/...-straße/...-straße (...-straße ...) maßgeblich in die Betrachtung einzubeziehen, weil sie die Umgebung erheblich prägen, so dass von einem Dorfgebiet i. S. d. § 5 BauNVO auszugehen ist.

Dorfgebiete i. S. d. § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377 - juris Rn. 10; vgl. auch jüngst BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 16 ff., ebenfalls in Anwendung von Nr. 6.6 der TA Lärm). Ausreichend ist, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (OVG RP, U. v. 30.4.2010 - 1 A 11294/09 - juris Rn. 29). Ein Dorfgebiet verliert diese Eigenschaft so lange nicht, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorhanden ist (BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 u. a. - juris Rn. 123 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377). Zu beachten ist ferner, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seiner größeren Baukörper und der ihm eigenen Immissionen nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft prägt, sondern in seinen Wirkungen weiter ausgreift, so dass ihm ein weit größeres Gewicht zukommt (VG München, U. v. 27.7.2004 - M 1 K 03.2238 - juris Rn. 28 mit Literaturnachweisen).

Hieran gemessen ist von einem Dorfgebiet (Nr. 6.1 Buchst c) TA Lärm) auszugehen. Die Wohnbebauung entlang „Am ...-berg“ wird von den unmittelbar westlich bzw. südwestlich gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen entlang der ...-straße - namentlich den beiden größeren Anwesen auf Fl.Nrn. ... und ... - maßgeblich mitgeprägt. Dies folgt schon daraus, dass ein nicht durch weitere Straßen unterbrochenes Geviert besteht, welches im Süden durch die ...-straße und im Osten durch die Straße „Am ...-berg“ begrenzt wird. Bereits bei der Betrachtung von allgemein zugänglichen Luftbildern, die ein Bild „von oben“ vermitteln (zu deren Beachtlichkeit zuletzt BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - NVwZ 2014, 1246 - juris Rn. 13), fällt auf, dass diese beiden landwirtschaftlichen Anwesen in erheblichem Umfang maßstabbildend sind, zumal sie ohne nennenswerte Zäsur an die östlich und nordöstlich gelegene Wohnbebauung anschließen. Der Gesamtumgriff der beiden Anwesen liegt nicht sonderlich weit unterhalb desjenigen des Gebiets, welches die Kläger als maßgebend für den Bebauungszusammenhang ansehen. Eine Aufteilung des angesprochenen Gevierts in einen Teil mit Wohnnutzungen und einen Teil mit landwirtschaftlichen Nutzungen kann nicht erfolgen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass diese landwirtschaftlichen Anwesen der von den Klägern angeführten Wohnnutzung zumindest ebenbürtig sind.

Dass vom Anwesen der Kläger diese landwirtschaftlichen Anwesen nicht sichtbar sind, ist für sich genommen nicht maßgeblich, da es für die Frage der wechselseitigen Beeinflussung auf eine „optische Trennung“ allein nicht ankommt (BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - NVwZ 2014, 1246 - juris Rn. 13). Vielmehr können sich die Kläger nicht einerseits darauf berufen, dass ihr Anwesen dem Bebauungszusammenhang an der Straße „Am ...-berg“ zugehört, andererseits die diese Bebauung maßgeblich prägenden landwirtschaftlichen Anwesen ausblenden. Augenfällig ergibt sich dies auch daraus, dass vom Ende des nach Westen abzweigenden Stichwegs, der bezeichnenderweise ebenfalls den Namen „Am ...-berg“ trägt, die genannten landwirtschaftlichen Anwesen wahrnehmbar und ihre Prägung unmittelbar feststellbar ist. Das klägerische Anwesen liegt von dem nächst gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen (Fl.Nr.) nur etwa 50 Meter (Luftlinie) entfernt, es ist von diesem nur durch das Grundstück Fl.Nr. ... getrennt.

Bedeutung kommt ferner dem größeren landwirtschaftlichen Betrieb südlich des Kreuzungsbereichs Am ...-berg/...-straße/...-straße (...-straße ...) zu. Dieser liegt zwar jenseits des genannten, aus der ...-straße und der Straße „Am ...-berg“ gebildeten Gevierts. Er grenzt jedoch hieran an unmittelbar an, zumal nach den beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen der ...-straße auch keine zumindest in dem Sinne trennende Wirkung zukommt, dass der landwirtschaftliche Betrieb die Wohnbebauung „Am ...-berg“ nicht mehr mit prägen würde. Dies folgt unter anderem daraus, dass noch diesseits der ...-straße Gerüche des Schweinestalls des Betriebs feststellbar waren. Zudem liegt dieses landwirtschaftliche Anwesen ausweislich des vom Beklagten beim Ortstermin übergebenen Plans in einem mittels Bebauungsplan als Dorfgebiet ausgewiesenen Bereich; in diesem Fall ist auch die Prägung eines Gebiets durch landwirtschaftliche Anwesen „von außen“ möglich (vgl. BayVGH, U. v. 12.1.2007 - 1 N 06.2486 - juris Rn. 27). Ferner ist auch bezüglich dieses landwirtschaftlichen Betriebs dessen Umgriff und Größe zu berücksichtigen, so dass ihm bezüglich seiner städtebaulichen Prägung deutlich mehr Gewicht zukommt als einzelnen Wohngebäude. Wegen seiner größeren Baukörper und wegen der von ihm verursachten Emissionen prägt der Betrieb nicht nur seine unmittelbare Umgebung, sondern einen größeren Bereich (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 28). In die Betrachtung einzustellen ist dabei auch, dass die Nord-Süd-Ausdehnung dieses Betriebs über der Entfernung des klägerischen Anwesens von diesem Betrieb liegt.

Insgesamt sind zwar Merkmale des Strukturwandels in der Landwirtschaft feststellbar, d. h. eine vermehrte Aufgabe landwirtschaftlicher Nutzungen und eine Zunahme insbesondere von Wohnnutzungen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist jedoch keinesfalls schon soweit zurückgedrängt, dass sie ohne städtebauliches Gewicht wäre oder als Fremdkörper erschiene. Vielmehr ist gerade bei den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben ein erheblicher Umgriff feststellbar und ist diesen damit auch eine weiterräumige Prägung zuzumessen, so dass die für ein Dorfgebiet als „ländliches Mischgebiet“ (s.o.) geradezu typische Durchmischung von Wohnnutzungen und landwirtschaftlichen Nutzungen vorliegt. Auch deshalb ist es nicht sachgerecht, aus diesen unterschiedlichen Nutzungen die Wohnnutzungen isoliert herauszugreifen und damit ein (allgemeines/reines) Wohngebiet geradezu zu konstruieren.

Für die damit maßgebliche Einstufung als Dorfgebiet lagen der Kammer ausreichend objektive Erkenntnisquellen vor (insbesondere Luftbilder, Lagepläne, Plan mit Baugebieten/Satzungen nach BauGB, Eindrücke und Fotos vom Augenscheintermin, unstreitiges Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzungen). Ob die beim Ortstermin feststellbaren Merkmale dörflichen Lebens (insbesondere das Vorbeifahren landwirtschaftliche Gespanne und das Herumlaufen von Hühnern auf der ...-straße) bloß - wie Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat - „inszeniert“ waren, um dem Gericht das Vorliegen eines Dorfgebiets geradezu „vorzuspielen“, kann daher offen bleiben. Der klägerseitig angebotenen Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen über das Geschehen auf den beim Ortstermin besichtigten Straßenzügen an anderen Tagen bedurfte es daher nicht.

Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche am Anwesen der Kläger durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen sind nicht zu erwarten, weil die maßgeblichen Beurteilungspegel unter 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen (Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm).

Nach der vom Vorhabensträger vorgelegten Schallimmissionsberechnung liegt an dem dem Anwesen der Kläger am nächsten (jedoch näher zu den Windkraftanlagen) gelegenen Immissionsort R der Beurteilungspegel durch die Windkraftanlage Fl.Nr. ..., Gemarkung ... bei 34,72 dB(A), durch die Windkraftanlage auf Fl.Nrn. ..., ... und ..., Gemarkung ... bei 27,37 dB(A) und durch die Windkraftanlage Fl.Nr. ..., Gemarkung ... bei 30,98 dB(A). Die Gesamtbelastung durch alle sechs vom Beklagten - mit drei Bescheiden - genehmigten Windkraftanlagen beträgt 36,9 dB(A). Auch dieser Lärmpegel liegt (deutlich) unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte.

Von der Richtigkeit der von der Schallimmissionsberechnung ausgewiesenen Beurteilungspegel, die der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist auszugehen. Die (unter Bezugnahme auf die Klagebegründungen in den Verfahren Au K 14.1296 u. a.; Au 4 K 14.1302 u. a. vorgetragenen) Einwendungen der Kläger gegen die Berechnung greifen nicht durch.

Die Kläger halten der Schallimmissionsberechnung entgegen, die für die Berechnung verwendete Windparkplanungssoftware WindPRO sowie das Programmmodul „DECIBEL“ verwendeten ein stark vereinfachendes Luft- und Temperaturschichtungsmodell und ein „neutrales Profil“. Allerdings haben die Kläger nicht näher ausgeführt, inwieweit die Prognose dadurch zu ihren Lasten fehlerhafte Berechnungsergebnisse ausweist. Zudem hat der Beklagte den Einwänden nachvollziehbar entgegengehalten, dass es sich bei dem verwendeten Prognoseverfahren um ein etabliertes und fachlich anerkanntes Berechnungsverfahren handele, zu der auch keine gleichwertige oder bessere Alternative bestehe. Auch die Kläger haben eine solche Alternative nicht aufgezeigt. Daneben hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass die Berechnungsergebnisse der mittels der Software „WindPRO“ erstellten Schallimmissionsprognosen bei Immissionsmessungen in der Umgebung mehrerer Windkraftanlagen durch das Bayerische Landesamt für Umwelt bestätigt worden seien.

Soweit die Kläger rügen, die Schallimmissionsberechnung sei von einem zu niedrigen meteorologischen Koeffizienten von Cmet von 2,0 ausgegangen, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Schallimmissionsberechnung weist ausdrücklich aus, dass keine meteorologische Korrektur vorgenommen wurde und der meteorologische Koeffizient Cmet mit 0 angesetzt wurde (vgl. etwa S. 15 und S. 17 der Schallimmissionsberechnung).

Die Kläger rügen ferner, die Ton- und Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen sei nicht zutreffend bewertet worden. Auch damit können sie nicht durchdringen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unlängst (B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 21) darauf verwiesen, dass nach dem bayerischen Windkrafterlass (Nr. 8.2.7) Windkraftanlagen im Regelfall keine Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigten. Diesen Aussagen komme besondere tatsächliche Bedeutung zu, da der Windkrafterlass auch insoweit als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität zu werten sei. Gründe, dass dies in Bezug auf die streitgegenständlichen Windkraftanlagen anders sein sollte, haben die Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr entspricht es den Erkenntnissen der Kammer aus anderen Verwaltungsstreitigkeiten betreffend Windkraftanlagen des gleichen Typs, wonach Messungen durch das Landesamt für Umwelt gezeigt haben, dass ein Zuschlag für Impulshaltigkeit nicht gerechtfertigt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.2.2015 - Au 4 K 14.1770 - Rn. 77). Schließlich haben die Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren ein Datenblatt über die Dreifachvermessung des streitgegenständlichen Anlagentyps vorgelegt, wonach ebenfalls ein Impulszuschlag nicht gerechtfertigt sei (vgl. im Übrigen bereits E-Mail des Ingenieurbüros ... an den Umweltschutzingenieur des Beklagten vom 12.3.2014, Bl. 87 der Antragsunterlagen zur Windkraftanlage auf Fl.Nr. ..., Gemarkung ...).

Keinen Fehler der Schallimmissionsberechnung zeigen die Kläger in ihrem Vortrag auf, dass die DIN ISO 9613-2 u. a. deswegen nicht mehr zur Ermittlung der Schallimmissionen herangezogen werden könne, weil sie fachlich überholt sei und diese Norm nur für bodennahe Schallquellen (bis 30 m Höhe) entwickelt und festgelegt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unlängst die Anwendung der DIN ISO 9613-2 auch für Windkraftanlagen der aktuellen Generation bestätigt: „Die Maßgeblichkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehene Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, so lange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind. Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar. Dass Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, welche die Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 nach Anhang A.2.3.4 der TA Lärm bestätigt haben, Windkraftanlagen geringerer Höhe zum Gegenstand hatten, wie der Kläger weiter geltend macht, ändert daran nichts. Die Anwendbarkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens ist nach dem Inhalt dieser Regelung unabhängig von Anlagenhöhen. Die Bodendämpfung kann dort nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 Nr. 7.3.2 berechnet und damit besonders die Höhenlage der Schallquelle berücksichtigen werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist“ (BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 13 f. betreffend eine Anlage mit einer Gesamthöhe von 206,86 m).

Auch die Kammer ist in jüngerer Zeit bei Verwaltungsstreitsachen betreffend Windkraftanlagen von der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 ausgegangen, bei denen vergleichbare Einwände gegen die Vorschrift geltend gemacht worden waren (VG Augsburg, U. v. 11.2.2015 - Au 4 K 14.770 - Rn. 72 ff. zu einer Windkraftanlage des gleichen Typs wie im vorliegenden Fall). Hieran hält die Kammer fest.

Im Übrigen haben die Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen, dass auch im vorliegenden Fall das „alternative Berechnungsverfahren“ der DIN ISO 9613-2 zur Anwendung kam, so dass der Umstand, dass die Schallquelle nicht bodennah liegt, berücksichtigt worden sei.

Die Einhaltung der oben genannten, die Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet deutlich unterschreitenden Immissionspegel ist auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm sichergestellt.

Nr. 6.2.2.3 der angegriffenen Bescheide enthält jeweils die Nebenbestimmung, dass zur Einhaltung der unter Nr. 6.2.2.2 festgesetzten Immissionsrichtwertanteile ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschritten werden darf. In diesem Pegel sind alle Zuschläge für eine eventuelle Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlage enthalten. Da die vom Vorhabensträger vorgelegte Schallimmissionsberechnung die genannten Immissionspegel unter Zugrundelegung eines maximalen Schallleistungspegels von 105 dB(A) errechnet hat (vgl. S. 9 und S. 19 der Schallimmissionsberechnung), ist sichergestellt, dass die berechneten Werte eingehalten werden können. Auch der Umweltschutzingenieur des Landratsamts ist bei der Erarbeitung seiner Auflagenvorschläge von einem derartigen Schallleistungspegel ausgegangen (vgl. Stellungnahme vom 11.4.2014, Bl. 228 ff. bzw. Bl. 264 ff. der Verfahrensakten des Beklagten).

Die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken, dass den streitgegenständlichen Windkraftanlagen aufgrund der in den Bescheiden festgesetzten Immissionsrichtwertanteile höhere Immissionen zugestanden würden, greifen nicht durch. Nr. 6.2.2.3 der Bescheide bestimmt eindeutig, dass Voraussetzung für die Einhaltung der Immissionsrichtwertanteile die Einhaltung des festgelegten Schallleistungspegels von 105 dB(A) ist. Dementsprechend hat der Beklagte die Immissionsrichtwertanteile unter Annahme eines Schallleistungspegels von 105 dB(A) ermittelt, wie sich aus der sich in der Verfahrensakte des Beklagten befindliche Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 11. April 2014 ergibt. Dabei wurden die Beurteilungspegel der Immissionsprognose mit den typischen Werten der Serienstreuung (Unsicherheit bei der Vermessung der Windkraftanlage) um einen Zuschlag von 2 dB(A) entsprechend den Hinweisen des Landesausschusses für Immissionsschutz („Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“) aus dem Jahr 2005 erhöht. Dieses Vorgehen ist von der Rechtsprechung gebilligt (BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 17). Der Zuschlag trägt der genannten Unsicherheit Rechnung, bedeutet aber nicht faktisch eine Erhöhung des unter Nr. 6.2.2.3 eindeutig festgesetzten Schallleistungspegels. Überdies hat die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren einen Prüfbericht über die Dreifachvermessung des streitgegenständlichen Anlagentyps vorgelegt, der einen Schallleistungspegel von 104 dB(A) ausweist, so dass zum einen der Sicherheitszuschlag nicht mehr gerechtfertigt wäre, andererseits nunmehr davon gesichert ausgegangen werden kann, dass der in den Bescheiden unter Nr. 6.2.2.3 festgesetzte maximale Schallleistungspegel und damit die in der Schallimmissionsberechnung ausgewiesenen Pegel am Anwesen der Kläger eingehalten werden können. Selbst wenn allein auf die in den Bescheiden festgesetztem Immissionsrichtwertanteile abgestellt wird - der Beklagte hat insoweit für das Klägeranwesen den diesen am nächsten gelegenen, in den Bescheiden festgesetzten Immissionsort Y angeführt -, liegen diese sowohl betreffend die einzelnen Windkraftanlagen als auch bezüglich aller sechs genehmigten Windkraftanlagen unterhalb der für die Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwertanteile.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1. TA Lärm auf die Gesamtbelastung durch alle Anlagen abzustellen ist, für die die TA Lärm gilt (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Die Gesamtbelastung durch sämtliche sechs genehmigten Windkraftanlagen - also auch durch die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ..., deren Genehmigung die Kläger nicht angefochten haben - liegt nach der Schallimmissionsberechnung an dem dem klägerischen Anwesen am nächsten - jedoch näher zu den Anlagen - gelegenen Immissionsort R bei 36,9 dB(A). Da dieser Wert die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm um deutlich mehr als 6 dB(A) unterschreitet, kam es für die Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf eine mögliche Vorbelastung durch andere Anlagen, für die die TA Lärm gilt, nicht an. Ohnehin wäre, was die Anwendung der Regelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm angeht, zunächst auf die einzelne Windkraftanlage abzustellen, wie sich aus dem Wortlaut („die zu genehmigende Anlage“) ergibt. Schon deshalb kommt es auf die Rüge der Kläger, der Beklagte habe mögliche Vorbelastungen (vgl. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm) nicht oder nicht zutreffend ermittelt, nicht an. Überdies ist der Beklagte bereits im Genehmigungsverfahren möglichen Vorbelastungen, insbesondere durch die Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von Bauschutt (Firma ...) nachgegangen. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts hat in seiner Stellungnahme vom 11. April 2014 betreffend die Windkraftanlage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ausgeführt, dass diese Anlage mit Bescheid vom 19. August 1999 immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sei. Ein Betrieb zur Nachtzeit sei nicht Antragsgegenstand gewesen, eine Vorbelastung zur Nachtzeit komme daher nicht in Betracht. Bezüglich der Tagzeit hat er festgestellt, dass der abgeschätzte Beurteilungspegel der Anlage am festgesetzten Immissionsort Y ca. 49 dB(A) betragen würde. Dass angesichts dieser vom Beklagten vorgenommenen, nachvollziehbare Bewertung und des Umstands, dass die Belastung durch alle sechs genehmigten Windkraftanlagen, und damit erst recht durch die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen, um mehr als 23 dB(A) unter den für ein Dorfgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerten liegt, die Gesamtbelastung am Anwesen der Kläger über den maßgeblichen Immissionsrichtwerten liegen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung, weshalb weitere mögliche Vorbelastungen für die Frage der Gesamtbelastung keine Rolle spielen sind nachvollziehbar und wurden von den Klägern nicht in Frage gestellt. Der Beiziehung der Genehmigungsakten zu den einzelnen von den Klägern und dem Beklagten angeführten Anlagen bedurfte es daher nicht.

Die Kläger können sich zum Nachweis dafür, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte an ihrem Anwesen schon jetzt erreicht oder gar überschritten seien, mit Erfolg auch nicht auf die von ihnen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsmessungen des Büros ... vom 29. Juli 2014 berufen (Behördenakt „Beschwerden, Einwendungen“ u. a., S. 458 ff.). Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts hat dazu bereits in einem Aktenvermerk vom 4. August 2014 (Bl. 502 ff. des genannten Akts) ausführlich ausgeführt, dass und weshalb diese Messungen nicht der TA Lärm entsprechen und auch sonst nicht nachvollziehbar seien, unter anderem weil es bei einem doppelverglasten geschlossenen Fenster aus fachtechnische Sicht unwahrscheinlich sei, dass von außen Lärmimmissionen im relevanten Umfang in das Zimmer eindringen. Zudem handele es sich bei dem Büro nicht um eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle. Der Beklagte hat diese Beurteilung in der Klageerwiderung wiederholt. Die Kläger haben diese Bewertung nicht in Frage gestellt. Sie ist auch nachvollziehbar, zumal der Kammer bereits in anderen Verwaltungsstreitverfahren betreffend Windkraftanlagen Messungen dieses Büros vorgelegt worden sind, diesen Messungen jedoch auch in jenen Verfahren überzeugend fachliche Mängel entgegen gehalten wurden (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.2.2015 - Au 4 K 14.770 - Rn. 87 ff.).

Eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zum Nachteil der Kläger liegt auch nicht in Bezug auf tieffrequenten Schall vor.

Die Kläger berufen sich auf Nr. 7.3 TA Lärm, wonach die Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. Der Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung unter Hinweis auf einen vom Vorhabensträger bereits im Genehmigungsverfahren vorgelegten Prüfbericht (vom 27.8.2013) vorgetragen, dass bei dem genehmigten Windkraftanlagentyp keine i. S. v. Nr. 7.3 TA Lärm beachtlichen vorherrschenden Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz aufträten. Hiergegen sind Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beurteilung des Beklagten wird durch die von den Beigeladenen vorgelegten Datenblätter vom 18. November 2014 bestätigt.

Eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten der Kläger liegt auch nicht aufgrund eines mangelnden Schutzes vor Infraschallimmissionen vor.

Durch Windkraftanlagen hervorgerufene Infraschallimmissionen sind gerade in jüngerer Zeit häufig Gegenstand der Rechtsprechung, insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, gewesen, ohne dass die Rechtsprechung dabei den Einwänden wegen nicht vollständig erforschter Wirkungen von Infraschall gefolgt wäre (vgl. ausführlich: BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 23 f.; knapper: BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 Z. B. 15.1113 - juris Rn. 23 f.; BayVGH, B. v. 23.5.2015 - 22 CS 15.481 - juris Rn. 20 ff.). Die Rechtsprechung hat dabei unter anderem Ausführungen im bayerischen Windkrafterlass (Nr. 8.2.8) herangezogen, wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt. Ferner hat sie auf die Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Umwelt „Windenergieanlagen - Beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (Neufassung: März 2012; 4. aktualisierte Auflage: November 2014) verwiesen, sowie auf einen Zwischenbericht 2014 der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg über „Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“.

Auch die Kammer hat sich in Verwaltungsstreitverfahren betreffend Windkraftanlagen in jüngerer Zeit ausführlich mit der Frage des tieffrequenten Schalls befasst und hierzu unter anderem eine Beweisaufnahme durchgeführt (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.2.2015 - Au 4 K 14.770 - Rn. 78 ff.) mit dem Ergebnis, dass an dem bisher abgesicherten Befund, dass Gefahren durch Infraschall aufgrund des Betriebs von Windkraftanlagen nicht anzunehmen sind, festzuhalten ist.

Der Vortrag der Kläger gibt keinen Anlass, von diesen in der Rechtsprechung gefestigten Erkenntnissen abzuweichen. Das Anwesen der Kläger liegt über 900 m, bezüglich der beiden Anlagen auf ... Flur sogar weit über 1.000 m und damit deutlich mehr als 500 m von sämtlichen Windkraftanlagen entfernt. Bei diesem Abstand macht gemäß dem von der Rechtsprechung akzeptierten Aussagen im Windkrafterlass die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls aus. Das Anwesen der Kläger weist ferner einen Abstand von deutlich mehr als 700 m zu den Windkraftanlagen auf. Bei diesem Abstand liegen nach dem genannten Zwischenbericht aus Baden Württemberg die Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern wird der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt, aber nicht vom Betrieb der Windkraftanlage. Soweit die Kläger einwenden, die bisher durchgeführten Studien seien lediglich mit wesentlich kleineren Windkraftanlagen durchgeführt worden, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die jüngsten Urteile der Kammer vom 11. Februar 2015, vor deren Erlass die Kammer eine Beweiserhebung zu Infraschallimmissionen durchgeführt hat, betrafen den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagentyp. Der genannte Zwischenbericht aus Baden Württemberg bezieht sich unter anderem auf Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 138 m bzw. 143 m (vgl. S. 15 des im Internet abrufbaren Zwischenberichts), d. h. auf Anlagen der gleichen Größenordnung wie der hier genehmigte Windkraftanlagentyp.

Die Kläger können sich daher auch nicht darauf berufen, dass in Bezug auf Infraschallimmissionen der Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) verletzt wäre. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten Drittbetroffener, weil sie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.1.2009 - 7 B 47/08 - juris Rn. 11). Dem Argument der Kläger, die vorliegende Konstellation sei anders zu beurteilen, weil ein individualisierbarer Personenkreis vorliege, kann deshalb nicht gefolgt werden. Abgesehen davon haben die Kläger weder ausgeführt, nach welchen Kriterien der insoweit rügebefugte Personenkreis abgegrenzt werden sollte, noch, dass sie selbst zu diesem Personenkreis gehöre. Wie ausgeführt, liegt ihr Anwesen deutlich über den Entfernungen, bei denen es nach derzeitigem Erkenntnisstand überhaupt zu einer Windkraftanlage zuordenbaren Infraschallimmissionen kommen könnte. Sollte das Vorbringen der Kläger so zu verstehen sein, es sei bisher ungeklärt, bis zu welcher Entfernung Infraschallimmissionen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten, würde dies gerade belegen, dass ein Personenkreis nicht abgegrenzt werden könnte. Aus diesen Gründen ist auch die von den Klägern befürwortete Übertragung von Überlegungen aus dem Atomrecht nicht statthaft.

Die streitgegenständlichen Genehmigungen verletzen die Kläger auch nicht in dem im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe sowie der ständigen Drehbewegung des Rotors eine optisch bedrängende Wirkung entfalten und damit gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann; dabei kommt es für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung entscheidend nicht auf die Baumasse des Turms der Anlage, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors an (vgl. BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 112 - juris Rn. 15). Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch zumindest ein grober Anhaltswert, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die erforderliche Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 34 m. w. N.).

Nichts anderes folgt aus dem von den Klägern maßgeblich in Bezug genommenen Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. und dem dort für Windkraftanlagen niedergelegten Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden. Insoweit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mehrfach klargestellt, dass diese Regelung nicht, auch nicht mittelbar, für Windkraftanlagen gilt, die - wie hier - vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung am 21. November 2014 (§ 3 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft, GVBl S. 478) genehmigt wurden (BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - juris Rn. 10; B. v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 - juris Rn. 4; B. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - juris Rn. 27). Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/2137, S. 6), dass die Neuregelung, insbesondere die Festlegung des Abstands von „10 H“, den Ausgleich der „sehr vielen unterschiedlichen Interessen“ im Zusammenhang mit der so genannten Energiewende und dem Ausbau der Windkraft bezweckt. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung ergeben sich aber Anhaltspunkte, dass der in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. vorgesehene Mindestabstand zugunsten einzelner Bürgern drittschützenden Charakter im Sinne einer rechtsverbindlichen Schwelle zukommen soll, bei deren Unterschreiten das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (vgl. in diesem Sinne bereits VG Augsburg, U. v. 31.7.2015 - Au 4 K 14.1803 u. a. - Rn. 65). Insofern bleibt es im vorliegenden Fall bei den von der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Anhaltswerten.

Die Kläger gehen selbst davon aus, dass die Entfernung ihres Anwesens zu den streitgegenständlichen Windkraftanlagen mindestens 950 m (Anlage auf ... Flur), im Übrigen über deutlich über 1.000 m liegt. Der Abstand liegt daher knapp unter bzw. über dem Fünffachen der Gesamthöhe. Gründe dafür, weshalb trotz des erheblichen Überschreitens des Anhaltswerts von „3 H“ von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden könnte, haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch im Rahmen der erforderlichen Einzelfallwürdigung nicht ersichtlich. Das Anwesen der Kläger ist von bestehender Wohnbebauung umgeben, die hinsichtlich des Maßes in etwa derjenigen des klägerischen Anwesens entspricht. In Richtung der streitgegenständlichen Anlagen befinden sich mindestens eine, je nach Blickrichtung sogar zwei Zeilen bestehender Bebauung. Insofern ist bereits fraglich, ob die Anlagen in nennenswertem Umfang von Anwesen der Kläger überhaupt sichtbar sein werden; der Vortrag der Kläger, die Windkraftanlagen kämen im freien Sichtfeld zu stehen, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Zudem ist das Anwesen, gerade auch der Außenwohnbereich, im Wesentlichen nach Süden, z.T. nach Osten und zu einem geringeren Teil nach Norden, d. h. in Richtung der streitgegenständlichen Anlagen, ausgerichtet. Gegebenenfalls wäre ist die Nutzung bzw. die Anbringung eines Sichtschutzes (Jalousien o.ä.) möglich und zumutbar.

Weitere im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtliche drittschützende Rechte der Kläger bestehen nicht.

Die von Klägerseite gerügte Verunstaltung des Orts- und des Landschaftsbildes (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) ist kein drittschützender Belang, auf den sich die Kläger berufen könnten. Zudem ist, gerade auch angesichts der beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke, weder eine nur ausnahmsweise anzunehmende grobe Unangemessenheit der strittigen Anlagen in ästhetischer Hinsicht, noch eine besonders schutzwürdige Umgebung oder ein besonders grober Eingriff anzunehmen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 22 CS 15.483 - juris Rn. 10).

Hinsichtlich der von den Klägern gerügten Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften (Art. 6 Abs. 5 BayBO) ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies ein Grundstück der Kläger betreffen könnte. Soweit sich die Kläger auf Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. berufen, gilt das oben hierzu Ausgeführte. Davon abgesehen handelt es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht um eine abstandsflächenrechtliche Regelung des Bauordnungsrechts. Die Vorschrift beruht auf der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB; sie hat mithin, wie die durch sie bezweckte Einschränkung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. BauGB zeigt, bauplanungsrechtlichen Charakter.

Soweit die Kläger pauschal auf ihre Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren verweisen, hat der Beklagte dem entgegengehalten, diese bereits in den angefochtenen Bescheiden behandelt bzw. gewürdigt zu haben. Zudem ist der Beklagte in der Klageerwiderung nochmals näher auf diese Einwendungen eingegangen. Die Kläger haben weder etwas dazu vorgetragen, dass und welche Einwendungen vom Beklagten nicht abgehandelt worden sind, noch, inwieweit dies gerade für drittschützende Rechte gelten und sich daraus eine Verletzung in eigenen Rechten ergeben soll. Eine Verletzung eigner Rechte der Kläger durch die streitgegenständlichen Genehmigungen liegt auch, wie ausgeführt, nicht vor.

Soweit die Kläger mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Mängel in Bezug auf die vom Vorhabensträger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung unter Beweis zu stellen sucht, sind dieses Vorbringen und die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich. Die Kläger beziehen sich insoweit auf das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht (BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 48; vgl. auch BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 53 f.). Die Kammer ist jedoch zugunsten der Kläger davon ausgegangen, dass sie mit ihrem Beweisantrag, wie sich aus dessen Begründung ergibt, die Fehlerhaftigkeit der vom Beklagten durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls unter Beweis stellen wollen. Auf die damit zusammenhängenden tatsächlichen und Rechtsfragen wird sogleich einzugehen sein.

2.2 Den Klägern steht auch kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 UmwRG zu.

Zwar ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG anwendbar, weil die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG darstellen und nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG wegen der insgesamt sechs beantragten und genehmigten, in engen Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß § 3a, § 3c UVPG durchzuführen war.

Nachdem jedoch der Beklagte unstreitig eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat (vgl. Nr. 4.1 der streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide) und diesbezüglich im Amtsblatt des Landkreises ... eine Bekanntgabe erfolgt ist (vgl. § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG), kommt lediglich eine Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. UmwRG in Betracht, wonach die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden kann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 des UVPG genügt.

Die Kläger sind jedoch im vorliegenden Fall nicht befugt, einen solchen etwaigen Mangel zu rügen; sie sind keine „Beteiligten“ nach § 4 Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO (unten 2.2.1). Selbst wenn man den Klägern eine Rügebefugnis zugestehen wollte, stünde ihnen kein Aufhebungsanspruch zu. Die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG (unten 2.2.2).

2.2.1 Die Kläger können sich auf eine ungenügende Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 27.6.2013 - 4 B 3712 - BauR 2013, 2014 - juris Rn. 10; B. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 - juris Rn. 34; vgl. bereits BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 - juris Rn. 20 ff.) gilt die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Sie ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt also der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG eine Klagebefugnis, d. h. eine mögliche Verletzung materieller Rechte voraus. Einen von der Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch hat das Bundesverwaltungsgericht nicht anerkannt.

Zwar sind die Kläger, wie ausgeführt, im Hinblick auf die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Jedoch lässt das UVPG (Anlage 1, Nr. 1.6.2) die Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls erst bei sechs Windkraftanlagen beginnen. Die Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung der UVP-Pflicht können die Kläger daher nur dann rügen, wenn ihnen eine Klagebefugnis hinsichtlich aller sechs Windkraftanlagen zusteht. Diese Konsequenz ergibt sich aus Sicht der Kammer zwingend aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 3 UmwRG, die für einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG eine Klagebefugnis voraussetzt. Es wäre auch mit dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften nicht vereinbar, wenn eine Betroffenheit und damit eine Klagebefugnis für weniger als sechs der vorprüfungspflichtigen Windkraftanlagen vorliegt, gleichwohl jedoch die Überprüfung der UVP-Vorprüfung beansprucht werden könnte. Dem in Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG zugrunde gelegten Schwellenwert liegt die Annahme zugrunde, dass ab der Errichtung von sechs Windkraftanlagen als „Windfarm“ die Auswirkungen dieses Gesamtvorhabens auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 UVPG normierten Schutzgüter derart sein können, dass zumindest (vor-) zu prüfen ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit einher geht auch eine stärkere Betroffenheit der Nachbarschaft. Liegt jedoch die mögliche Betroffenheit in einem materiellen Recht nur durch eine solche Zahl an Windkraftanlagen vor, die für sich genommen keine Vorprüfung des Einzelfalls nach sich ziehen würde, so ist kein Grund ersichtlich, dem Betroffenen einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung einer UVP-Vorprüfung zuzugestehen; einer Pflicht zur Vorprüfung, die deswegen besteht, weil weitere, den jeweiligen Kläger aber nicht betreffende Anlagen beantragt werden. Dies gilt umso mehr, als bei Einräumung einer Rügebefugnis die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung auch auf Belange gestützt werden könnte, die lediglich Anlagen betreffen, bezüglich derer keine Betroffenheit vorliegt, noch dazu auf Belange, die im Einzelfall von vornherein keine Rechtsverletzung der Kläger begründen könnten. Dies zeigt sich anschaulich am vorliegenden Fall, in dem die Kläger Fehler der UVP-Vorprüfung in Bezug auf die Baudenkmäler Kloster ... und Schloss ... geltend machen. Diese Rüge betrifft zum einen nicht die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen, sondern die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ..., zum anderen sind die Kläger hinsichtlich der diesbezüglichen denkmalschutzrechtlichen Fragen offensichtlich nicht in ihren Rechten betroffen.

Insofern ist also im Rahmen des § 4 Abs. 3 UmwRG zu fordern, dass der objektiv-rechtlichen Pflicht zur Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls wegen Erreichens oder Überschreitens eines Schwellenwerts nach Anlage 1 zum UVPG mögliche subjektive materielle Rechte in Bezug auf sämtliche Anlagen, die diesen Schwellenwert rechtfertigen, gegenüber stehen. Eine Klagebefugnis der Kläger bezüglich aller sechs Windkraftanlagen ist nötig, um die Rügebefugnis bezüglich der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG zu aktivieren.

Die Kläger sind jedoch nicht hinsichtlich aller sechs genehmigten Anlagen, sondern allenfalls hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Anlagen klagebefugt. Hiervon gehen wohl auch die Kläger aus, die den Genehmigungsbescheid vom 11. September 2014 betreffend die drei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt ... („Windkraft ...“) nicht mit einer Klage angegriffen haben. Ausweislich der vom Beklagten mit der Klageerwiderung mitgeteilten Teilbeurteilungspegel für diese drei Anlagen, die er der vom Vorhabensträger vorgelegten Schallimmissionsberechnung entnommen hat, liegen diese an dem dem Anwesen der Kläger am nächsten, jedoch näher zu den Anlagen gelegenen Immissionsort R zwischen 13,52 dB(A) und 18,29 dB(A) und damit mehr als 25 dB(A) bzw. 40 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zur Nacht- bzw. Tagzeit. Selbst wenn, wie die Kläger vortragen, die Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebiets zugrunde gelegt würde, wären die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mehr als 15 dB(A) bzw. 30 dB(A) unterschritten. Eine lärmmäßige Betroffenheit der Kläger durch diese Windkraftanlagen dürfte sich daher allein noch rechnerisch ermitteln lassen. Eine sonstige Verletzung drittschützender Rechte, etwa des Gebots der Rücksichtnahme, ist aufgrund der erheblichen Entfernungen (nach den Abstandsangaben bei den „Detaillierten Ergebnissen“ der Schallimmissionsberechnung über 2.900 m bis über 3.900 m) ebenfalls von vornherein nicht anzunehmen. Abgesehen davon ist der Genehmigungsbescheid bezüglich dieser drei Windkraftanlagen aufgrund der Rücknahme der hiergegen erhobenen Klagen seit dem 29. September 2015 bestandskräftig.

Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG. Insofern gilt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits 2011 zur Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG ausgeführt hat (BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 - juris Rn. 23). Nach dem hier anzuwendenden Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann; ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken. Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht, so das Bundesverwaltungsgericht, weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-Richtlinie), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert.

Auch der Europäische Gerichtshof hat unlängst klargestellt, dass nicht alle unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs i. S. v. Art. 11 UVP-Richtlinie haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder ggf. eine Rechtverletzung geltend machen. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann von einem „ausreichendem Interesse“ oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine „Rechtsverletzung“ geltend macht, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Wertungsspielraum bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt. Dem nationalen Gesetzgeber steht es damit frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i. S. v. Art. 11 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (EuGH, U. v. 16.4.2015 - Rs. C 570/13 - Rn. 32 ff. - Karoline Gruber; vgl. jüngst auch EuGH, U. v. 15.10.2015 - Rs. 137/14 - Rn. 24 ff. - Kommission gegen Deutschland). Zwar dürfen die Bestimmungen in Art. 11 UVP-Richtlinie über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden (EuGH, a. a. O., Rn. 40). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Verneinung einer Klagebefugnis im Sinne einer möglichen Verletzung materieller drittschützender Rechte der Kläger stellt keine restriktive Handhabung der ihnen zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten dar, sondern ist der weiten Entfernung des Anwesens der Kläger von diesen drei Windkraftanlagen geschuldet. Nicht zuletzt scheint, wie ausgeführt, auch aus Sicht der Kläger keine Klagebefugnis vorzuliegen, nachdem sie eine Klage gegen diese Genehmigung gerade nicht erhoben haben. Nachdem der entsprechende Genehmigungsbescheid vom 11. September 2014 sowie die Nicht-Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung am 15. September 2014 und damit nach den beiden streitgegenständlichen Bescheiden ebenfalls im Amtsblatt des Landkreises ... bekanntgemacht worden sind, sind die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kläger auch insoweit nicht restriktiv gehandhabt worden.

Das Unionsrecht bestimmt bei Windkraftanlagen auch selbst keine Schwelle, ab der eine UVP-Vorprüfungspflicht eintritt und ab der folglich gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten nach Art. 11 UVP-Richtlinie überhaupt erst in Betracht kommen. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) UVP-Richtlinie legen die Mitgliedstaaten Schwellenwerte fest, wann bei Projekten des Anhangs II zur UVP-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV; vgl. Erwägungsgrund 11 der UVP-Richtlinie). Zu den in Anhang II genannten Projekten rechnen auch Windfarmen (Nr. 3 Buchst. i) des Anhangs II zur UVP-Richtlinie). Die Kriterien des in Art. 4 Abs. 3 UVP-Richtlinie genannten Anhangs III zur UVP-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in Anlage 2 zum UVPG aufgenommen, die § 3c UVPG bei der Vorprüfung des Einzelfalls (ab einem Erreichen der Schwellenwerte) in für anwendbar erklärt.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unlängst darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in der von der Klägerseite zitierten Entscheidung (U. v. 7.11.2013 - Rs. C 72/12 - BayVBl 2014, 400 - Rn. 54 - Gemeinde Altrip) ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen hat, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen. Es könne bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte (BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 48).

2.2.2 Selbst wenn man den Klägern jedoch gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch im vorliegenden Fall eine Berufung auf eine Verletzung von Vorschriften des UVPG gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG zugestehen wollte, stünde ihnen ein Aufhebungsanspruch nicht zu. Die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

Wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, ist nach § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gemäß § 3c UVPG gilt in Bezug auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

In der Rechtsprechung sind diese gesetzlichen Vorgaben und insbesondere der rechtliche Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung konkretisiert worden. Danach liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach§ 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.

Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (zusammenfassend BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 - NVwZ 2015, 1223 - juris Rn. 23 ff. m. w. N.; vgl. auch etwa BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 40; BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 16 f.).

Nach diesen Grundsätzen ist die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass und weshalb der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 4.1) sehr knapp ausgefallen sind. Dort hat der Beklagte lediglich ausgeführt, er sei nach seinen Überprüfungen - insbesondere in naturschutzfachlicher, immissionsschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Hinsicht - zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen waren und sind. Die Aufstellung einer umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie mit anschließender verfahrensgebundener Umweltverträglichkeitsprüfung sei danach nicht geboten gewesen. Auch in den Verfahrensakten befinden sich nähere zusammenfassende Angaben, wie der Beklagte zu seinem Ergebnis (keine UVP-Pflicht) gelangt ist.

Insoweit ist nicht eindeutig, ob der Beklagte die Vorschrift des § 3c Satz 6 UVPG und ihre Bedeutung vollständig erfasst hat, wonach die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind. Denn diese Regelung soll den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung Rechnung tragen, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden braucht, (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - UPR 2013, 345 - juris Rn. 15 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BR-Drucks. 551/06, S. 44).

Allerdings wird der Dokumentationspflicht bereits entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in dem behördlichen Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesen Vorgaben erfüllt das Vorgehen des Beklagten noch die Anforderungen an die Dokumentationspflicht nach § 3c Satz 6 UVPG und lässt sich seine Entscheidung nachvollziehen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.

Die genannte Passage in den Bescheiden stellt eine - wenn auch sehr grobe - Skizzierung des Vorgehens des Beklagten dar. Ferner hat der Vorhabensträger im Genehmigungsverfahren eine Unterlage „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu UVP-Pflicht gemäß § 3c UVPG“ vorgelegt, die - zutreffend - sämtliche sechs beantragten und genehmigten Windkraftanlagen erfasst. Diese Unterlage ist - insbesondere ausweislich der sich darauf befindlichen Stempelung und Unterschrift - zum Bestandteil der Genehmigungsbescheide gemacht worden und kann daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vorprüfung berücksichtigt werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar erklärt, diese Unterlage sei Grundlage für seine Vorprüfung gewesen. In dieser Unterlage stimmen zwar die Gliederungspunkte und ihre Bezeichnung nicht vollständig mit derjenigen der Anlage 2 zu UVPG, welche gemäß § 3c Satz 1 UVPG bei der Vorprüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen ist, überein. Die Unterlage orientiert sich jedoch ganz offensichtlich in Bezug auf Gliederung und Bezeichnungen an dieser Anlage, zumal es insoweit nicht auf eine formale Abarbeitung der Gliederungsziffern der Anlage 2 zum UVPG ankommt, sondern auf eine Anwendung auf das zur Genehmigung stehende Vorhaben. Insofern enthält die Unterlage zutreffend, soweit dies erforderlich ist, bei einzelnen Prüfungspunkten zusätzliche Erläuterungen, und sie schließt mit einer begründeten „Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens“. Dass die Unterlage einen für die streitgegenständlichen Vorhaben maßgeblichen Aspekt nicht oder nicht ausreichend behandelt hat, ist vor dem Hintergrund des beschriebenen überschlägigen Charakters der UVP-Vorprüfung nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat ferner in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass den Trägern öffentlicher Belange diese Unterlage im Beteiligungsverfahren zugeleitet worden sei. Die Kammer hat auch insoweit keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem enthalten die Schreiben, mit dem der Beklagte den beteiligten Stellen und Träger öffentlicher Belange die Antragsunterlagen übermittelt hat, einen Hinweis darauf, dass eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach dem UVPG erforderlich sei. Auch insoweit ist also nichts dafür ersichtlich, dass der Vorprüfung des Einzelfalls eine ungenügende Sachverhaltsermittlung zugrunde lag.

Daneben hat der Beklagte in der Klageerwiderung sein Vorgehen näher erläutert. Er hat ergänzend ausgeführt, dass zu Beginn des Verfahrens an Hand der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie der Anforderungen des UVPG eine Prognose der möglichen Umweltfolgen des geplanten Vorhabens erstellt worden sei. Dabei sei der Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG zugrunde gelegt und seien zunächst die zu erwartenden Umweltauswirkungen ermittelt worden. Insbesondere seien dabei die naturschutzrechtlichen, immissionsschutzfachlichen, wasserwirtschaftlichen und denkmalpflegerischen Belange zu berücksichtigen gewesen. Nach Bewertung der vorhandenen Unterlagen und Rücksprache mit den entsprechenden Fachstellen sei durch den Beklagten eine überschlägige Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen erfolgt. Diese sei zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen waren und seien. Diese im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ausführungen sind bei der Überprüfung der Entscheidung des Beklagten auch berücksichtigungsfähig, da sie lediglich das Vorgehen vor Genehmigungserteilung näher erläutern. Zudem ist aus § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 45 Abs. 2 VwVfG zu schließen, dass in Bezug auf eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung eine Nachholung der Begründung und damit erst recht deren Ergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. § 45 Abs. 2 i. V. m. 1 Nr. 2 VwVfG).

Unter Würdigung der gesamten zur Verfügung stehenden Unterlagen und Erkenntnisse ist damit die vom Beklagten getroffene Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums und des Umstands, dass es sich bei der Vorprüfung um eine überschlägige Vorausschau handelt, nachvollziehbar und plausibel. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der rechtlich vorgegebene Schwellenwert für die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG (sechs Windkraftanlagen) gerade erst erreicht war. In einem solchen Fall liegt die Annahme, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, näher als etwa dann, wenn sich der Umfang des beantragten Vorhabens der Schwelle von 20 Windkraftanlagen nähert, die gemäß Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich zieht. Für das Dokumentationserfordernis nach § 3c Satz 6 UVPG folgt daraus, dass im Regelfall die Anforderungen umso geringer sein dürften, je deutlicher das Ergebnis zu Tage tritt (vgl. OVG NRW, U. v. 3.12.2008 - 8 D 21/07.AK - juris Rn. 89).

Die Kläger rügen zwar, die vom Vorhabensträger vorgelegte Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verweise wiederholt auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die von dem Beklagten nicht vorgelegt worden sei. Auch sonst habe sich der Beklagte im Rahmen der UVP-Vorprüfung maßgeblich auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gestützt. Hierauf zielt in der Sache auch der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag ab.

Jedoch ist auch ohne Kenntnis der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine Beurteilung nach Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG möglich, ob und dass der Beklagte die Vorgaben des § 3c UVPG beachtet hat. Dem Beweisantrag musste daher nicht entsprochen werden. Insoweit ist zunächst erneut zu betonen, dass im Rahmen der UVP-Vorprüfung des Einzelfalls nicht bereits eine vollständige materiellrechtliche (hier: artenschutzrechtliche) Prüfung angezeigt ist. Dem Charakter der Vorprüfung des Einzelfalls würde es nicht gerecht, würde bereits im Rahmen der in § 3c UVPG ausdrücklich nur geforderten „überschlägigen Prüfung“ und „Einschätzung“ die Ordnungsgemäßheit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Einzelnen überprüft, zumal auf diesem Wege Nachbarn die Einhaltung des als solches nicht drittschützenden Artenschutzrechts verlangen könnten (vgl. zu dieser Frage BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 48).

Insbesondere aber enthalten die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide (Nr. 4.8.4) ausführliche Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen Erwägungen des Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, die sich auch auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 22 CS 15.485 - juris Rn. 21). Der im Rahmen der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls bestehende Einschätzungsspielraum der Behörde wird also bezüglich des hier in Rede stehenden Artenschutzrechts zusätzlich durch diese Einschätzungsprärogative verstärkt. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls auch in Bezug auf das Schutzgut Tiere (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG) sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch der bezüglich des Ergebnisses gegebenen Begründung nachvollziehbar, ohne dass hierfür die vom Vorhabensträger vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung herangezogen werden müsste.

Der Beklagte hat sich in den angefochtenen Bescheiden (Nr. 4.8.4.2). ausführlich mit der von den Klägern angeführten Betroffenheit des Rotmilans auseinander gesetzt. Er hat ausgeführt, dass ein Brutvorkommen mit einer Entfernung von ca. 1,2 km bis 2,0 km zu den drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bekannt sei. Da sich dieser Horst knapp außerhalb des 1 km Radius nach Anlage 2 Spalte 2 des Windkrafterlasses (dem nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität eine besondere Rolle zukommt und von dem auch angesichts der artenschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne fachlichen Grund ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden darf, vgl. BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - BauR 2014, 1934 - juris Rn. 45), aber eindeutig innerhalb des 6 km-Prüfradius nach Anlage 2 Spalte 3 des Windkrafterlasses für alle drei hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen befinde, habe orts- und vorhabenspezifisch geklärt werden müssen, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht sei (vgl. Windkrafterlass, Seite 42). Der Beklagte ist insoweit insbesondere zu dem Ergebnis gelangt, dass das Umfeld der geplanten Anlagen Gegebenheiten, die auf einer Häufung von Nahrungsflügen schließen lassen würden, nicht aufweise. Auch Hinweise darauf, dass großflächigere Grünlandgebiete über die antragsgegenständlichen Windkraftanlagen angeflogen werden würden, hätten sich aus der vom Vorhabensträger vorgelegten Raumnutzungsanalyse nicht ergeben.

Der Beklagte hat sich auch (S. 36 der streitgegenständlichen Bescheide) ausführlich mit den von den Klägern in Bezug genommenen Sichtungen des Rotmilans durch Anwohner auseinander gesetzt mit dem Ergebnis, dass diese keinen häufigen Aufenthalt im Gefahrenbereich der Anlage belegten. Er hat insbesondere Mängel hinsichtlich Systematik und Qualität der von Bürgern vorgelegten Daten und Aufnahmen ausgemacht und zusätzlich festgestellt, dass sich aus den Beobachtungsdaten Anhaltspunkte für gehäufte Aufenthalte im Gefahrenbereich nicht ableiten ließen.

Diese Begründung reicht angesichts der dem Beklagten gerade auch im Hinblick auf die Erfassung des Bestands und die Bewertung der Gefahren zustehenden Einschätzungsprärogative, vollkommen aus und lässt ausreichende Rückschlüsse darauf zu, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht erforderlich gehalten werden konnte. Äußern sich die Genehmigungsbescheide ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise zu artenschutzrechtlichen Fragen, so bedurfte es der Vorlage und Überprüfung der vom Vorhabensträger vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht. Die Kläger werden damit auch nicht unzumutbar in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt. Zum einen steht ihnen, wie ausgeführt, allenfalls ein Anspruch darauf zu, dass die Vorprüfung einer UVP-Pflicht ordnungsgemäß war, nicht aber, dass die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in jedem Detail zutreffend erfolgt ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 48). Zum anderen wäre es ihnen möglich und zumutbar gewesen, sich zunächst mit den artenschutzrechtlichen Erwägungen in den Bescheiden auseinanderzusetzen, aus denen sich die wesentlichen Ergebnisse der vom Vorhabensträger vorgelegten Untersuchungen ergeben.

Einen derartigen konkreten Mangel in Bezug auf das artenschutzrechtliche Vorgehen des Beklagten haben die Kläger - unterstellt, sie haben sich auch die weitere Klagebegründung aus den Verfahren Au 4 K 14.1296 u. a./Au 4 K 14.1302 u. a. zu Eigen gemacht - lediglich in Bezug auf die für den Rotmilan zugrunde zu legenden Prüfradien bzw. Mindestabstände geltend gemacht. Die Kläger führen insoweit die „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten an, wonach sich beim Rotmilan ein Mindestabstand von der Windkraftanlage von 1.500 m und ein Prüfbereich von 4.000 m ergäben, und nicht, wie vom Beklagten in Anwendung des Windkrafterlasses (Anlage 2) zugrunde gelegt, Prüfbereiche von 1.000 m (Abstand Brutvorkommen zur Windkraftanlage) bzw. 6.000 m (Abstand für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate).

Fehler bei der Vorprüfung des Einzelfalls haben die Kläger dadurch nicht aufgezeigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls kommt es jeweils auf den Zeitpunkt dieser Entscheidungen an (vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - ZNER 2015, 390 - juris Rn. 33 m. w. N.). Die von ihnen vorgelegte Fassung der Abstandsempfehlungen wurde jedoch erst im Jahr 2015 (vgl. http://www. vogelschutzwarten.de/windenergie.htm) und damit nach Bescheiderlass veröffentlicht. Überdies weist die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten in ihrem Internetauftritt selbst darauf hin, dass die Länder aus fachlichen Gründen von diesen Abstandsempfehlungen abweichen können. Für Bayern ist insoweit nach wie vor der Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 verlinkt. Zudem und vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die im Windkrafterlass für den Rotmilan ausgewiesenen Prüfbereiche von 1.000 m bzw. 6.000 m im Rahmen der dem Beklagten zustehenden Einschätzungsprärogative nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Vielmehr muss abgewartet werden, inwieweit die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft aus dem Jahr 2015 von den einzelnen Bundesländern übernommen werden.

Nicht durchdringen können die Kläger schließlich mit dem Einwand, in Bezug auf die Schutzgüter Kulturgüter und sonstige Sachgüter gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 UVPG sei die Vorprüfung fehlerhaft gewesen. Die vom Vorhabensträger vorgelegte und vom Beklagten zum Gegenstand der Bescheide gemachte Unterlage „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu UVP-Pflicht gemäß § 3c UVPG“ hat sich mit einer möglichen Beeinträchtigung der Wallfahrtskirche... und der ehemaligen ... Schloss ... befasst (S. 8 der Unterlage); die diesbezüglichen Ausführungen entsprechen dem überschlägigen Charakter der UVP-Vorprüfung. Ferner geht eine Beeinträchtigung dieser Denkmäler lediglich von den drei Windkraftanlagen aus, deren Genehmigungsbescheid die Kläger nicht angefochten haben und bezüglich derer sie auch nicht klagebefugt sind.

Zudem ist der Kammer aus den - zurückgenommenen - Klageverfahren bezüglich dieser drei Windkraftanlagen (Au 4 K 14.1529 u. a.) bekannt, dass der Vorhabensträger die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in dem von den Klägern in Bezug genommenen Schreiben vom 6. Juni 2014 verlangte Analyse mit Datum vom 18. Juli 2014 vorgelegt hat. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat hierzu ausweislich der Genehmigungsakten jenes Verfahrens mit Schreiben vom 26. August 2014 ausgeführt, es gehe aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die geplanten Windkraftanlagen keine derart beeinträchtigende Wirkung auf das Baudenkmal „...“ ausüben, dass damit eine Ablehnung des Vorhabens gerechtfertigt wäre. Damit ist - im Zusammenspiel mit den Aussagen in der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlage zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls - nicht erkennbar, dass das Ergebnis der Vorprüfung insoweit fehlerhaft gewesen wäre.

2.3 Da die von dem Beklagten vorgelegten Akten und schriftsätzlich mitgeteilten Angaben ausreichen, um der Kammer die Prüfung zu ermöglichen, ob drittschützende Rechte der Kläger verletzt werden und ob ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG besteht, war dem schriftsätzlich von der Klägerseite am 22. Januar 2015 gestellten Antrag, die bisher vom Beklagten nicht vorgelegten Urkunden und Akten vorzulegen, nicht zu entsprechen. Die berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer haben in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2014 angekündigt, dass ein Beweisbeschluss über weitere vorzulegende Akten soweit erforderlich ergehen wird, d. h., soweit solche für eine abschließende Entscheidung benötigt werden. Dies war nicht der Fall.

Nach allem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern als unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird in den Verfahren Au 4 K 14.1347, Au 4 K 14.1348 und Au 4 K 14.1349 bis zur Verbindung auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt, ab Verbindung auf insgesamt 45.000,00 EUR.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
published on 23/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert
published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der St
published on 17/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf
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Annotations

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.

(2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere

1.
Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,
2.
Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
3.
Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,
4.
Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
5.
Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,
6.
Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,
7.
Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.