Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Mai 2019 - Au 3 K 16.31746, Au 3 K 16.32042, Au 3 K 17.34828, Au 3 K 19.30388

published on 02/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Mai 2019 - Au 3 K 16.31746, Au 3 K 16.32042, Au 3 K 17.34828, Au 3 K 19.30388
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Gericht

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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger, eine vierköpfige Familie, sind pakistanische Staatsangehörige und Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ohne Identitätsnachweise. Der Kläger zu 1, der aus dem Dorf G... bei N... stammt, wurde am 15. März 2013 nach unerlaubter Einreise im Zug von ... nach ... von der Bundespolizei aufgegriffen und stellte am 25. März 2013 einen Asylantrag. Die Klägerin zu 2 reiste am 11. Juli 2016 ebenfalls über Österreich unerlaubt nach Deutschland ein und stellte am 9. August 2016 einen Asylantrag. Der Kläger zu 3 ist am 15. Juni 2017 in Deutschland geboren, der Kläger zu 4 am 17. Oktober 2018.

Bei der Beschuldigtenvernehmung am 15. März 2013 trug der Kläger zu 1 vor, er sei nach Deutschland gekommen, weil er sein Leben schützen wolle. Hier lebten auch seine Verwandten und der Hauptsitz seiner Glaubensgemeinde sei ebenfalls in Deutschland. In Pakistan ließen sie ihn nicht in der Moschee beten. Die Polizei habe ihn festgenommen gehabt, weil er einen anderen Glauben habe. Gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von ca. 400,- EUR habe er wieder gehen können. Deshalb seien auch seine Brüder aus seiner Heimat geflohen.

Bei der Befragung zur Identitätsklärung am 27. März 2013 durch die Regierung von ... trug er vor, sein Pass sei 2008 oder 2009 in S... ausgestellt und ihm auf dem Weg nach L... gestohlen worden. Sein Personalausweis befinde sich zu Hause in Pakistan. In seinem Dorf gebe es eine Ahmadiyya-Moschee. Diese sei seit zwei Jahren im Umbau, aber noch nicht fertig. Zuletzt habe er in seinem Dorf in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten alle sechs Monate die reifen Früchte geerntet und verkauft. Sie hätten kein monatliches Einkommen gehabt, hätten aber erst seit zwei Jahren wirtschaftliche Probleme gehabt.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 3. Juni 2016 trug der Kläger zu 1 vor, seine wirtschaftliche Situation im Heimatland sei sehr gut gewesen. Da er eine Ziegelfirma und einen Autoteileladen gegründet gehabt habe, sei er selbstständig gewesen. Als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya hätten sie Schwierigkeiten in Pakistan gehabt. Es dürfte 2007-2008 gewesen sein, als er mit seinem Bruder im Auto unterwegs gewesen und angegriffen worden sei. Er sei angeschossen und im Krankenhaus behandelt worden. Er habe zwar bei der Polizei die Angreifer nicht benennen können, habe aber gewusst, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Gemeinde angegriffen worden sei. Im Jahr 2012 sei er Jugendleiter der Gemeinde in seinem Dorf gewesen. Ebenfalls sei er für die Sauberkeit im S...-Kreis verantwortlich gewesen. Aufgrund des schlechten baulichen Zustands des Moschee-Gebäudes hätten sie den Altbau sanieren wollen. Wegen Undichtigkeit hätten das Dach und der Boden repariert werden sollen. Aufgrund von Beschwerden anderer Muslim-Gemeinden seien sie von der Polizei gestoppt worden. Es sei darum gegangen, dass sie für dieses Vorhaben keine Genehmigung gehabt hätten. Sie hätten mit dem Bau gar nicht begonnen gehabt. Die Polizei sei auf der Baustelle der Moschee erschienen und habe festgestellt, dass keine Bauarbeiten stattfänden. Sie seien aufgefordert worden, zur Polizeistation zu gehen und den Sachverhalt zu schildern. Sie seien von der Polizei ohne Grund inhaftiert worden. Der Grund sei gewesen, dass sie ihren Neubau als Moschee bezeichnet hätten. Auf die vorgelegte Kopie der entsprechenden Anzeige mit beglaubigter Übersetzung werde verwiesen. Sie hätten neun Tage in Haft verbracht. Durch die Abgabe einer Bürgschaft seiner Gemeinde seien sie entlassen worden. Danach habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Die Imame der muslimischen Gemeinden hätten sie täglich bedroht, dass sie getötet würden, weil sie ungläubig wären.

Mit Bescheid vom 17. August 2016, zugestellt am 23. August 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte dem Kläger zu 1 die Abschiebung nach Pakistan an. Es bestünden erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen. Seine Behauptung, auf ihn sei wegen seiner Religionszugehörigkeit geschossen worden, sei rein spekulativ. Da er sich nach diesem Vorfall sechs Jahre in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, sei auch kein ursächlicher Zusammenhang mit der angegebenen Furcht vor Verfolgung ersichtlich. Nach der Inhaftierung aufgrund einer Anzeige im Zusammenhang mit geplanten Umbaumaßnahmen an der Ahmadiyya-Moschee sei er nach neun Tagen aus der Haft entlassen worden. Hinweise auf übergriffiges Verhalten der Polizei oder sonstige Maßnahmen, die eine Furcht vor Verfolgung begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Zudem könne bei einer Ausreise nach mehr als acht Monaten nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1 verfolgungsbedingt ausgereist sei.

Am 5. September 2016 erhob der Kläger zu 1 Klage. Er beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 17. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass seiner Abschiebung nach Pakistan Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen, und die Abschiebungsandrohung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.

Zur Begründung wurde zunächst auf den bisherigen Sachvortrag verwiesen.

In der am 9. Juni 2017 vorgelegten Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 29. März 2017 heißt es, der Kläger zu 1 sei gemäß dem Bericht der Zentrale in Pakistan gebürtiges Mitglied der Gemeinde und habe guten Kontakt gepflegt. Er habe in seiner Lokalgemeinde als Sekretär für das Waqf-e-Nau-Programm und in seiner lokalen Jugendorganisation als Jugendleiter und Zuständiger für religiöse Erziehung gedient. Er sei am 4. Juli 2012 mit weiteren 12 Ahmadis nach § 298 PPC angezeigt und verhaftet worden. Der Prozess sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aktiv gewesen. In Deutschland nehme er regelmäßig an den Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Er sei Mußi und entrichte seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß. Derzeit diene er der lokalen Jugendorganisation als zweiter Jugendleiter. Darüber hinaus helfe er in seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben aktiv aus. Zusammenfassend sei sein Verhalten der Gemeinde gegenüber zufriedenstellend.

Ergänzend wurde vorgetragen, der Kläger zu 1 habe 2013 in ... das religiöse Oberhaupt seiner Glaubensgemeinschaft getroffen. Dies sei ihm in Pakistan nicht möglich gewesen, weshalb das Treffen für ihn ein geradezu überwältigendes spirituelles Ereignis dargestellt habe. Am 25. Januar 2017 habe er sich an einer von seiner Gemeinde in N... organisierten Flyerverteilung beteiligt. Da ihm ein derartiges öffentliches Werben für seinen Glauben in Pakistan aufgrund der dort bestehenden feindseligen Stimmung gegenüber seiner Glaubensgemeinschaft schlechterdings nicht möglich gewesen sei, habe diese religiöse Aktivität in ihm große Glücksgefühle ausgelöst. Weil er hierdurch seine Gemeinde in der Öffentlichkeit habe repräsentieren und zu deren positiven Erscheinungsbild einen Beitrag habe leisten können, habe ihm auch seine Beteiligung an der Neujahrsreinigung zum letzten Jahreswechsel in U... sehr große Freude bereitet. Demnach sei er nicht nur eine religiös geprägte Persönlichkeit, sondern ihm sei darüber hinaus auch die öffentliche Religionsausübung entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts besonders wichtig mit der Folge, dass er seine Flüchtlingsanerkennung unabhängig von der Frage verlangen könne, ob die von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse die Annahme einer Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 rechtfertigten.

Die Klägerin zu 2 trug bei der Anhörung durch das Bundesamt am 20. August 2016 vor, sie habe seit zwei Jahren vor, nach Deutschland zu kommen, weil ihr Mann in Deutschland lebe. Deshalb habe sie sich vor zwei Jahren einen Reisepass ausstellen lassen. Reisepass und Personalausweis habe ihr der Schlepper in der Türkei weggenommen. Das Original der Heiratsurkunde habe sie bei sich zu Hause in Deutschland. Sie habe ihr Heimatland am 1. Mai 2016 auf dem Luftweg verlassen. Ihr Mann sei bei der Ahmadiyya-Gemeinde tätig gewesen. Er habe angefangen, eine Moschee für die Gemeinde zu bauen. Die Leute des Dorfes, die nicht zur Gemeinde gehört hätten, hätten bei der Regierung ein Verbot des Moscheebaus erwirkt. Da ihr Mann von diesem Verbot nichts gewusst und weitergebaut habe, habe ihn die Polizei festgenommen. Er sei ca. elf Tage im Gefängnis gewesen. Danach habe der Gemeindeführer ihn gegen Kaution freigelassen. Ihr Mann sei angegriffen und am Bein angeschossen worden. Deswegen habe ihr Mann Pakistan verlassen. Seitdem habe die Polizei sie immer gestört, befragt und mitgenommen. Im Dezember 2015 sei sie zum letzten Mal von der Polizei gestört worden. Sie sei bei dem Bruder ihres Mannes gewesen, als die Polizei zu ihnen gekommen sei, sie befragt und den Bruder ihres Mannes geschlagen habe. Dann seien sie weggegangen. Zuvor hätten sie sie, die Klägerin zu 2., geschlagen und sie habe drei Tage im Gefängnis verbringen müssen. Sie hätten gesagt, ihr Mann sei geflohen und sie würden sie festnehmen. Nach der Ausreise ihres Mannes sei sie am meisten bei ihrer Mutter gewesen, weil die Polizei sie bei dem Bruder ihres Mannes sehr viel gestört habe. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie erst bei ihrer Mutter gelebt, dann sei sie zu ihrem Schwager umgezogen. Sie sei manchmal bei ihrer Mutter, manchmal bei ihrem Schwager gewesen. Sie sei in Pakistan nicht strafrechtlich verurteilt worden, ihr Mann aber schon.

Mit Bescheid vom 19. September 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte der Klägerin zu 2 die Abschiebung nach Pakistan an. Hinsichtlich der angeblichen Bedrohungen sei das Vorbringen geprägt von pauschalen und oberflächlichen Aussagen. In Teilen sei der Vortrag fragwürdig bis widersprüchlich und somit unglaubhaft. Einerseits habe sie behauptet, sie habe sich nach jeder Verhaftung durch die Polizei freikaufen müssen, bis sie kein Geld mehr gehabt habe, andererseits habe sie konkret lediglich von einer Festnahme berichtet. Insgesamt liege der Schluss nahe, dass die Klägerin zu 2 ihr Vorbringen im Asylverfahren beliebig abwandle oder aufbausche, je nachdem, welches Vorbringen ihr erfolgversprechender erscheine. Darüber hinaus hätten ihr insbesondere in Rabwah hinreichend interne Schutzmöglichkeiten zur Verfügung gestanden.

Am 6. Oktober 2016 erhob die Klägerin zu 2 Klage. Sie beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass ihrer Abschiebung nach Pakistan Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen, und die Abschiebungsandrohung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.

Zur Begründung wurde zunächst auf den bisherigen Sachvortrag verwiesen.

In der am 21. Februar 2017 vorgelegten Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 19. Januar 2017 heißt es, die Klägerin zu 2 sei gemäß dem Bericht der Zentrale in Pakistan gebürtiges Mitglied der Gemeinde und habe guten Kontakt gepflegt. Sie habe in ihrer lokalen Frauenorganisation als Sekretärin für Finanzen und Bildung gedient. Ihr Ehemann sei am 4. Juli 2012 mit weiteren zwölf Ahmadis nach § 298 PPC angezeigt und verhaftet worden. Der Prozess sei zum Zeitpunkt der Ausreise aktiv gewesen. In Deutschland nehme sie regelmäßig an den Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Sie entrichte ihre Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß. Darüber hinaus helfe sie in der Frauenorganisation bei ehrenamtlichen Aufgaben aktiv aus. Zusammenfassend sei ihr Verhalten der Gemeinde gegenüber zufriedenstellend.

Der Asylantrag des Klägers zu 3 wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 18. September 2017, der Asylantrag des Klägers zu 4 mit Bescheid vom 4. März 2019 abgelehnt. Dagegen wurde am 4. Oktober 2017 bzw. 19. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wurde jeweils auf die Sach- und Rechtsausführungen verwiesen, die in den beiden Klageverfahren der Eltern gemacht wurden.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Niederschriften über die Anhörung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 beim Bundesamt und das Protokoll über die mündliche Verhandlung, sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie halten sich nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb Pakistans auf. In ihrem Herkunftsland sind ihr Leben, ihre Freiheit und andere in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU geschützte Rechtsgüter wegen ihrer Religion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht. Auf den sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab für vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber können sie sich nicht mit Erfolg berufen, weil sie nicht verfolgungsbedingt ausgereist sind. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist bereits nicht glaubhaft.

Das Vorbringen des Klägers zu 1. weicht in wesentlichen Punkten von dem Inhalt der von ihm als Beweismittel vorgelegten Kopie des First Information Report (FIR) vom 4. Juli 2012 ab. So gab der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung an, seine Inhaftierung sei „in jedem Fall vor Juli im Mai oder im Juni“ gewesen, obwohl sie laut FIR am 4. Juli 2012 gewesen sein müsste. Des Weiteren trug er vor, mit ihm zusammen seien acht bis neun Personen inhaftiert worden, nach dem FIR müssten es elf Personen gewesen sein, nach der Mitgliedsbescheinigung vom 29. März 2017 sogar zwölf. Nach dem Kläger zu 1. soll es um einen Umbau der Ahmadiyya-Moschee gegangen sein, laut FIR um einen Neubau („Die „Qadianis“ in unserem Dorf wollen ohne … Erlaubnis der Regierung mit eigener Hand ein Gotteshaus … erbauen“). Einerseits sollen die Ahmadis noch nicht dazu gekommen sein, den neuen Dachstuhl zu errichten, andererseits soll das komplette neue Dach der Moschee kurz vor der Fertigstellung gestanden haben. Einerseits soll die Moschee im März des Jahres 2013 seit zwei Jahren im Umbau gewesen sein (vgl. Niederschrift über die Befragung des Klägers zu 1. durch die Regierung von ... S. 3), andererseits soll der Umbau nur etwa einen Monat gedauert haben, bis er im Frühjahr 2012 verboten und eingestellt wurde (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 5 und 7). Einerseits soll sich die Anzeige auf § 298c PPC gestützt haben, andererseits auf § 298b PPC, laut Mitgliedsbescheinigung vom 29. März 2017 auf § 298 PPC.

Nach alledem ist das Gericht überzeugt, dass die vorgelegte FIR-Kopie vom 4. Juli 2012, deren Übersetzung bereits vor der Ausreise des Klägers zu 1. am 29. November 2012 in Deutschland angefertigt wurde, eine Fälschung ist.

Zudem steht damit fest, dass es sich bei der Mitgliedsbescheinigung des Klägers zu 1. vom 29. März 2017 und derjenigen der Klägerin zu 2. vom 19. Januar 2017 jedenfalls insoweit um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, als bestätigt wird, der Kläger zu 1. sei am 4. Juli 2012 mit weiteren zwölf Ahmadis nach § 298 PPC angezeigt und verhaftet worden und der Prozess sei zum Zeitpunkt der Ausreise aktiv gewesen.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. spricht auch nachdrücklich, dass sie im Asylverfahren über die Identität der Klägerin zu 2. getäuscht haben. Obwohl sie „Mu... Za...“ heißt, wie sie erstmals in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, gaben sie und der Kläger zu 1. ihren Namen mit „Mo... Bibi Ma...“ an. Zudem enthält die nur in Kopie vorgelegte Heiratsurkunde vom 16. November 2013 hinsichtlich der Klägerin zu 2. den falschen Namen „M... BIBI“ und den im Tehsil Sh... nicht existenten Wohnort „AN...“. Bezeichnenderweise haben die Kläger zu 1. und 2. zu dem Heimatdorf der Klägerin zu 2. unterschiedliche Angaben gemacht (einerseits A... Ka..., andererseits A... Nu... bzw. A...; einerseits ca. zehn Minuten, andererseits ca. eine Stunde Fahrtzeit von Sh... entfernt). Das Gericht ist deshalb überzeugt, dass es sich bei der vorgelegten Kopie einer Heiratsurkunde ebenfalls um eine Fälschung handelt, zumal die Schrift des oberen Teils nicht parallel zur Schrift des übrigen Teils verläuft.

Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die öffentliche Glaubensausübung, bei der in Pakistan für einen Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft die begründete Furcht vor einer Verfolgung aus religiösen Gründen besteht, ein zentrales Element der religiösen Identität der Kläger und in diesem Sinn für sie unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67/79 Rn. 30). Da sie über eine Vorverfolgung und die Identität der Klägerin zu 2. getäuscht und dazu sogar gefälschte Unterlagen vorgelegt haben, sieht das Gericht bereits deshalb keine Veranlassung, ihren (weiteren) Angaben zur religiösen Prägung bzw. zu religiösen Aktivitäten Glauben zu schenken, soweit diese nicht durch die wenigen vorgelegten Fotos belegt sind. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der religiösen Identität „in aller Regel“ eine Anhörung der Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 31), doch ist hier angesichts der dargelegten gravierenden Täuschungshandlungen ein Ausnahmefall zu bejahen.

Abgesehen davon hat der Kläger zu 1. sein diesbezügliches Vorbringen erheblich gesteigert, indem er erstmals in der mündlichen Verhandlung - also mehr als zweieinhalb Jahre nach Klageerhebung - behauptet hat, er sei in Pakistan missionarisch tätig gewesen und habe sogar zwei Sunniten zur Konversion veranlasst. Auch die behaupteten Ämter auf Distriktsebene werden ihm selbst in der Mitgliedsbescheinigung vom 29. März 2017 nicht bescheinigt. Nach seinen Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt war er lediglich Jugendleiter der Ahmadiyya-Gemeinde in seinem Dorf und für die Sauberkeit im Kreis S... verantwortlich, nicht aber zusätzlich Sekretär für das Waqf-e-Nau-Programm und Zuständiger für religiöse Erziehung, wie es offenbar gefälligkeitshalber in der Mitgliedsbescheinigung vom 29. März 2017 steht. Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 3. Juni 2016 war auch von einer Missionstätigkeit in Deutschland seit dem Frühjahr 2013 keine Rede. Die fehlende Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1. wird durch seine Behauptung verdeutlicht, im Zusammenhang mit seiner Missionstätigkeit sei 2007 oder 2008 auf ihn geschossen worden, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Dabei sei die Kugel in seine rechte Fußsohle eingedrungen und oben am Fuß wieder herausgekommen. Die geschilderte Schussverletzung ist für einen Autoinsassen völlig unrealistisch.

Erst recht konnte das Gericht bei der Klägerin zu 2. nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine öffentlichkeitswirksame Glaubensausübung zu ihrer religiösen Identität gehört. Dies ergibt sich bereits aus ihrer traditionellen Rolle als Hausfrau und Mutter. Im Übrigen ist nicht glaubhaft, dass sie bei der Ahmadiyya-Gemeinde in ihrem Heimatdorf ein Amt innehatte. Während ihr in der - auf den falschen Namen Mo... Bibi Ma... ausgestellten - Mitgliedsbescheinigung vom 19. Januar 2017 bescheinigt wird, sie habe in ihrer lokalen Frauenorganisation als Sekretärin für Finanzen und Bildung gedient, äußerte sie in der mündlichen Verhandlung, sie sei Sekretärin für Finanzen gewesen, habe aber kein weiteres Amt innegehabt. Angesichts der geringen Schulbildung der Klägerin zu 2., die nur fünf Jahre die (Grund-) Schule besucht hat, ist es ohnehin nicht glaubhaft, dass sie die nötige Qualifikation hatte und ein solches Amt ausgeübt hat.

Entgegen der - offenbar vereinzelt gebliebenen - Einschätzung des Verwaltungsgerichts München in dem vorgelegten Urteil vom 18. Mai 2016, Az. M 23 K 14.31133 - juris -, besteht für Ahmadis in Pakistan unabhängig davon, ob es sich um Männer, Frauen oder Kinder handelt, nicht die Gefahr, dass sie bei einem Moscheebesuch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer asylrelevanter Übergriffe werden. Der Umstand, dass Frauen und Kinder der Glaubensgemeinschaft keine Moschee besuchen, stellt lediglich eine Vorsichtsmaßnahme der Glaubensgemeinschaft vor den Hintergrund dar, dass asylrelevante Übergriffe nicht ausgeschlossen werden können.

Abgesehen davon besteht für Ahmadis, für die die in Pakistan verbotene öffentliche Glaubensausübung ein zentrales Element ihrer religiösen Identität ist, eine inländische Fluchtalternative in Rabwah (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.3.2016 - Au 3 K 16.30051 - juris; VG Oldenburg, U.v. 30.1.2017 - 5 A 513/14 - juris; VG Frankfurt am Main, U.v. 9.8.2017 - 4 K 5804/16. F.A - juris; a.A. VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris; VG München, U.v. 18.5.2016 - M 23 K 14.31133 - juris). Rabwah, ihr religiöses Zentrum, bietet ihnen einen Rückzugsraum mit einem erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort fast ausschließlich unter sich sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 21.8.2018, Zusammenfassung S. 6, II. 4. Ausweichmöglichkeiten S. 20). Diese Einschätzung wird durch einen im Dezember 2017 in der New York Times erschienenen Artikel bestätigt, dessen Überschrift ins Deutsche übersetzt in etwa lautet: „Gemieden von Pakistans Muslimen finden Ahmadis Zuflucht in ihrer eigenen Stadt“ (vgl. www.nytimes.com/2017/ 12/27/World/Asia/Pakistan-Rabwah-Ahmadi.html). Demnach ist die Lage für die etwa 70.000 derzeit in Rabwah lebenden Ahmadis hinreichend sicher. Noch immer leben in dieser Stadt Ahmadis, die im November 2015 dort Zuflucht gefunden haben, nachdem aufgrund eines Gerüchts religiöse Extremisten eine einem Ahmadi gehörende Fabrik samt Mitarbeiterwohnungen in Brand gesetzt hatten.

2. Demnach haben die Kläger auch weder einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinn von § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG noch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegen.

3. Die Entscheidung des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wie üblich auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben keine Gründe vorgetragen, die eine kürzere Frist gebieten würden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
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published on 10/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Ahmadiyya-Glaubensge
published on 18/05/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2014 wird in den Nummer 1, 3, 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG
published on 12/06/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2010 - A 4 K 1179/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.