Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 3 K 16.31394
nachgehend
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 3 K 16.31394
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 3 K 16.31394 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt, beizuordnen, wird abgelehnt.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
„ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig ist."
rechtfertigt diese nicht die Zulassung der Berufung. Denn diese Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, bereits anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten. Nachdem in den besonderen Prozessvorschriften der §§ 74 ff. AsylG keine Regelung zu der aufgeworfenen Frage getroffen wurde, richtet sich die prozessuale Rechtsschutzmöglichkeit bei Untätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach den allgemeinen Regelungen. Hiervon ausgehend ist ein Asylbegehren nach § 13 AsylG im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt 2, § 113 Abs. 5 VwGO) zu verfolgen. Für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage besteht kein Rechtsschutzinteresse (BVerwG, B. v. 21.11.1983 - 9 B 10044.82 - juris). Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage nach dem AsylG nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. BVerwG U. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171; U. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03
„Seit BVerwGE 10, 202 (204) entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Tatsachengericht grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (BVerwGE 44, 17), vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74
Das asylrechtliche Verfahren ist keinem dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entscheidet weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt sind (§ 28 AuslG). Ebensowenig bedarf es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Effektiven Rechtsschutz schließlich gewährleistet das durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. a. verbürgte Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - m. w. N.).
Hinreichend geklärt ist weiter in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die unterbliebene Anhörung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren das Tatsachengericht nicht von der Pflicht entbindet, die Sache spruchreif zu machen. Da auch eine "wohlwollendere" Beurteilung des persönlichen Vortrags vor dem Bundesamt durch die Bundesrepublik Deutschland einer unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte, ist es in diesen Fällen allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen; nur auf diese Weise läßt sich eine andernfalls nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts - nach erneutem Verwaltungsverfahren - vermeiden und der im öffentlichen Interesse liegenden Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens Rechnung tragen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (a. a. O.), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80
Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte werfen demgegenüber keine Rechtsfragen auf, die grundsätzlicher Klärung bedürften. Zwar beeinflussen die Grundrechte nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus D. wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
41. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2014 – 5 A 2638/13.A –, vom 17. Februar 2010 – 5 A 1100/08.A – und vom 26. März 2009 – 5 A 297/08.A –, m. w. N.
6Ein in diesem Sinn grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit der in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Frage,
7ob das Verwaltungsgericht bei einer (schuldlos) unterbliebenen, nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorgeschriebenen Anhörung im außergerichtlichen Asylverfahren gegenüber der Beklagten in der Sache über den materiellen Asylantrag des Asylbewerbers „durchentscheiden“ darf, anstatt sich darauf zu beschränken, den ablehnenden Asylbescheid der Beklagten aufzuheben, damit die Beklagte das Asylverfahren fortsetzt und die Anhörung nachholt,
8nicht aufgezeigt.
9In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht auch in Asylstreitigkeiten die Sache spruchreif machen muss und die Sache unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Gründe auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden hat, wenn eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren (fehlerhaft) unterblieben ist.
10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1982 – 9 B 360.82 –, DÖV 1982, 744 = juris, Rn. 3 ff., vom 14. Mai 1982 – 9 B 179.82 –, DVBl. 1983, 33 = juris, Rn. 5 ff., vom 28. Mai 1982 – 9 B 1152.82 –, NVwZ 1982, 630 = juris, Rn. 5 ff., Urteile vom 31. Juli 1984 – 9 C 156.83 –, DVBl 1985, 244 = juris, Rn. 16, und vom 6. Juli 1998 – 9 C 45.97 –, BVerwGE 107, 128 = DVBl. 1999, 122 = juris, Rn. 9 ff., Beschluss vom 6. August 1998 – 9 B 773.97 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 1987 – 14 A 1449/96.A –, vom 21. April 1997 – 23 A 2412/96.A –, juris, Rn. 1 ff., vom 18. Dezember 1997 – 21 A 5069/97.A –, juris, Rn. 2 ff., vom 19. September 2001 – 15 A 3576/01.A –; Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 1 ZB 06.30986 –, juris, Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, BVerwGE 106, 171 = DVBl. 1998, 725 = juris, Rn. 9 ff., Beschluss vom 8. Dezember 2000 – 9 B 426.00 –, juris, Rn. 2: „Durchentscheiden“ auch von Asylfolgeanträgen für den Fall, dass das Gericht abweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens für gegeben erachtet; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, DVBl. 2000, 1048 = juris, Rn. 28 ff.
11Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz beziehen sich sämtlich auf Fallkonstellationen, in denen das Bundesamt das Asylbegehren sachlich überhaupt nicht geprüft hat.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, DVBl. 1995, 857 = juris, Rn. 14 ff., vom 5. September 2013 – 10 C 1.13 –, BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158 = juris, Rn. 14 (jeweils Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens).
13Dies gilt auch für die von den Klägern herangezogenen sog. „Dublin-Fälle“, in denen das Bundesamt eine Prüfung des Asylbegehrens in der Sache nicht vornimmt, weil es den Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach der Dublin II/III-Verordnung für unzulässig hält (vgl. § 27 a AsylG, bis zum Inkrafttreten des Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722, am 24. Oktober 2015: AsylVfG).
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 28 ff.; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 293 = juris, Rn. 18; Hamb. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Bf 208/14.AZ –, AuAS 2015, 103 = juris, Rn. 12 f., m. w. N.
15An einer Sachentscheidung des Bundesamts fehlt es ebenfalls in den in der Zulassungsschrift in Bezug genommenen Fällen von Untätigkeitsklagen.
16Vgl. zum Streitstand betreffend diese Fälle z. B. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris, Rn. 24 ff.
17Hiervon ausgehend legen die Kläger eine Klärungsbedürftigkeit der von ihnen aufgeworfenen Frage nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Die Wiedergabe eines Hinweises des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren – 6 K 2643/12.A –, das eine Entscheidung des Bundesamts zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG zum Gegenstand hatte (vgl. auch das Urteil vom 19. März 2013 in diesem Verfahren, abrufbar über juris), sowie das – unvollständige – Zitieren einer Passage aus dem im Fall einer Untätigkeitsklage ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –, juris, Rn. 14 f., genügen hierfür nicht. Die Kläger setzen sich insbesondere auch nicht weiter mit den vom Bundesverwaltungsgericht für die Anerkennung einer Ausnahme vom Grundsatz des „Durchentscheidens“ als maßgeblich erachteten Aspekten auseinander.
182. Die Berufung ist zudem nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Eine die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn die Antragsschrift einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz oder einer solchen Tatsachenfeststellung widersprochen hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 5 A 541/14.A –, vom 23. Januar 2014 – 5 A 110/14.A – und vom 27. November 2008 – 5 A 44/07.A –; zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 3.
20Dies zugrundegelegt ist die behauptete Divergenz dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in dem von den Klägern in Bezug genommenen Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 28 ff., den Rechtssatz aufgestellt, dass die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Bundesamts statthaft ist, die Durchführung eines Asyl(folge)verfahrens deswegen abzulehnen, weil der Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach der Dublin II-Verordnung unzulässig sei. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der 1. Senat nicht pauschal der Rechtssatz aufgestellt, dass „der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht bei gebundenen Entscheidungen eigentlich ‚durchentscheiden‘ muss, in den Fällen, in denen das Bundesamt überhaupt noch keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, nicht gilt“. Von einem solchen Grundsatz wäre das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung im Übrigen aber auch nicht abgewichen. Denn in dem von ihm zu entscheidenden Fall hat das Bundesamt – und sei es verfahrensfehlerhaft – eine Entscheidung in der Sache getroffen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
22Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.