Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Dez. 2017 - Au 3 K 16.31296

published on 19/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Dez. 2017 - Au 3 K 16.31296
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Nach seinen Angaben ist der Kläger afghanischer Staatsangehöriger mit paschtunischer Volkszugehörigkeit und am ... 1997 geboren. Nach seiner Einreise am 12. Juli 2015 meldete er sich am 20. Juli 2015 in ... als Asylbewerber und stellte am 3. September 2015 einen Asylantrag.

Aufgrund einer am 21. Juni 2016 durchgeführten Gastroskopie zur Abklärung von Oberbauchschmerzen wurden ein 1 cm großes Geschwür im Zwölffingerdarm und eine Entzündung der Magenschleimhaut diagnostiziert. Die anschließende pathologischanatomische Begutachtung ergab bei der Dünndarmschleimhaut keinen pathologischen Befund und bei der Magenschleimhaut eine mäßiggradige chronische, gering aktive Typ-B-Gastritis. Die Begutachtung endet mit der Feststellung „Kein Anhalt für Malignität“. Am 21. Juni 2016 erhielt der Kläger von der praktischen Ärztin Dr.med. ... eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Tag ausgestellt. Als AUbegründende Diagnosen wurden R10.1 G (Schmerzen im Bereich des Oberbauches) und K29.7 G (Gastritis nicht näher bezeichnet) angegeben. Zudem erstellte die Ärztin wegen „bekannter Allergien“ einen Medikamentenverordnungsplan.

Bei seiner Anhörung am 24. Juni 2016 trug der Kläger vor, als er in Deutschland in die erste Unterkunft gekommen sei, habe man ihn gleich gefragt, welche Krankheiten er habe. Er habe gesagt, dass er Kopfschmerzen habe, und sei dann in eine andere Unterkunft gebracht worden. Einen Monat später sei er zum Arzt gegangen. Die Tabletten wirkten zwar, aber seine Nierenschmerzen seien immer noch da. Er sei auch schon im Krankenhaus in ... gewesen. Er habe in Afghanistan stets in dem Ort ... im Distrikt ... in der Provinz ... gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und ein Bruder wohnten noch in Afghanistan. Ein weiterer Bruder sei noch irgendwo unterwegs, er wisse aber nicht, wo er sich zurzeit aufhalte. Da er nie zur Schule gegangen sei, sei er Analphabet. Er habe ihr eigenes Land bewirtschaftet und habe lange Zeit auch keine Probleme gehabt. Letztes Jahr in der Winterzeit seien die Taliban zu ihnen gekommen. Sie hätten gewollt, dass sie sie entweder materiell unterstützten oder dass einer der Brüder mit ihnen gehe. Einer seiner Brüder sei krank und habe mit den Taliban diskutiert. Er habe ihnen gesagt, dass sie nicht mit ihnen gehen könnten. Die Taliban seien dann wieder abgezogen. Eines Tages seien die Taliban wieder gekommen. Er wisse nicht genau, wann es gewesen sei, aber es sei Anfang Sommer gewesen. Sein Bruder sei am frühen Abend draußen auf dem Feld gewesen. Erst hätten sie mit seinem Bruder diskutiert und ihn dann angeschossen. Er selbst sei gerade auf einem Moped unterwegs gewesen und sei von einem Nachbarn angerufen worden, der ihm gesagt habe, dass es seinem Bruder gut gehe und er jetzt wach sei. Er sei dann nach Hause gefahren. Seine Mutter habe ihm die Geschichte erzählt, dass sein Bruder auf dem Feld angeschossen worden sei. Zwischenzeitlich habe ein Onkel seinen verletzten Bruder zum Arzt gebracht. Am Abend habe ihnen der Arzt empfohlen, dass man seinen Bruder über die Grenze nach Pakistan bringen solle, weil die ärztliche Versorgung in ihrer Gegend nicht so gut sei. Nach etwa 20 Tagen in Pakistan sei sein Bruder wieder zurückgebracht worden. Er habe seinen Bruder gefragt, wer ihn denn angeschossen habe, doch habe sein Bruder diese Leute nicht gekannt. Etwa nach einem Monat habe sich sein Zustand gebessert gehabt. Als er auf dem Weg zur Moschee gewesen sei, seien ihm zwei Personen entgegengekommen, die Waffen dabei gehabt hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass er nicht mehr nachfragen solle, wer seinen Bruder angeschossen habe, weil sie das gewesen seien. Er habe sie gefragt, wer sie seien und warum sie Feindschaft mit ihnen hätten. Sie hätten dann wiederholt, dass er nicht mehr fragen, sondern nach Hause gehen solle. Da diese Leute ihn bedroht hätten, habe er gewusst, dass er nicht mehr im Land bleiben könne. Da sein Bruder starke Schmerzen am Bein gehabt habe, habe sein Onkel ihn noch einmal nach Pakistan gebracht. Dieser Verwandte seines Vaters habe in dem Nachbardorf ... gewohnt. Sie seien dort zu ihm in sein Haus umgezogen. Nach etwa zehn Tagen habe sein Onkel seinen Bruder aus Pakistan zurückgebracht. Da er Analphabet sei, könne er nicht genau sagen, wie viel Zeit vergangen sei. Es seien ungefähr 40 Tage gewesen, als er seinem Onkel gesagt habe, dass er nicht mehr in Afghanistan bleiben werde. Sein Onkel habe ihn gefragt, woher er das Geld für so eine lange Reise in fremde Länder habe. Er habe ihm gesagt, dass er den Lastkraftwagen nicht mehr brauche und deshalb verkaufen werde. In ihrer Gegend gebe es eine Tankstelle, wo ihr Lastkraftwagen gestanden habe. Er sei mit dem Onkel dorthin gegangen und habe gefragt, was das Fahrzeug noch wert sei. Die Besitzer der Tankstelle hätten den Lastkraftwagen gekauft und ihnen das Geld gegeben. Der Onkel habe dann mit einem Schlepper gesprochen und eines Morgens habe er sich von seiner Mutter verabschiedet. Die anderen hätten noch geschlafen, als er auf die Reise gegangen sei. Er sei nicht persönlich bedroht worden und sei auch nicht konkret in Gefahr gewesen. Aber die Taliban hätten seinen Bruder angeschossen und hätten auch ihm bei ihrer Begegnung keine Antwort gegeben, warum seine Familie bedroht werde. Er habe große Angst gehabt und habe es in Afghanistan nicht mehr ausgehalten. Er habe bei der Bezirksregierung um Schutz nachgefragt, doch sie hätten ihm gesagt, dass sie sich selbst nicht schützen könnten und sie sich selbst um ihren Schutz kümmern müssten. Über die Vorfälle und die Anfrage nach Schutz habe er keine Nachweise.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2016, zugestellt am 28. Juli 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Kläger habe lediglich auf Schäden verwiesen, die sein Bruder erlitten habe, und dies als Grund für seine Befürchtung angeführt, dass er möglicherweise in der Zukunft Opfer ähnlicher Rechtsgutverletzungen werden könne. Diese nicht näher konkretisierte Vermutung reiche regelmäßig nicht aus. Hinzukommen müsse zumindest ein glaubhaft gemachter Anlass, der es beachtlich wahrscheinlich erscheinen lasse, dass auch der Kläger bei seiner Rückkehr von Misshandlungen betroffen sein könne. Der Vortrag des Klägers, bei einer Rückkehr lebe er in ständiger Gefahr und Angst, von den Taliban gefunden zu werden, sei nicht ausreichend, um einen ernsthaften Schaden im Sinn des § 4 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.

Am 4. August 2016 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 25. Juli 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchsthilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Klage wurde mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2017 und 9. Februar 2017 begründet. Der Kläger habe Afghanistan vorverfolgt verlassen. In der Provinz ... gebe es eine große Präsenz aufständischer Gruppen. Es sei davon auszugehen, dass die Gefahr der zwangsweisen Rekrutierung seitens der Taliban noch immer in dem Herkunftsort des Klägers vorliege. Wie dieser bereits bei seiner Anhörung vorgetragen habe, sei der Grund zur Flucht aus Afghanistan gewesen, dass seitens der Taliban Gewalt ausgeübt worden sei und er Drohungen durch die Taliban erfahren habe. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm weiterhin nicht zur Verfügung. Jedenfalls lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Der Kläger leide unter einer schweren reaktiven Depression, ausgelöst durch eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund dessen leide er stark psychisch und physisch. Dies verdeutliche sich nach medizinischer Einschätzung an der Bildung einer chronischen Erkrankung, der Bildung eines Geschwürs im Bereich des Magens und der chronischen Magenschmerzen. Auf das ärztliche Attest der Dr.med. ... vom 1. August 2016 und den Befund des Dr. med. ... vom 21. Juni 2016 werde verwiesen. Aus weiteren Attesten ergebe sich, dass beim Kläger u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episoden diagnostiziert worden seien. Eine Rückkehr in das Heimatland wäre mit schweren Dauerfolgen verbunden. Der Kläger befinde sich weiterhin in ärztlicher Behandlung.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt, insbesondere das Protokoll über die Anhörung des Klägers beim Bundesamt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Aussage der als Zeugin vernommenen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger von Bulgarien aus auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG).

2. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG und für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinn von § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Der Kläger hält sich weder aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb Afghanistans auf, noch hat er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in Afghanistan ein ernsthafter Schaden droht. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugt, dass die Verfolgungsgeschichte des Klägers erfunden ist.

Bereits das verfolgungsrelevante Vorbringen des Klägers beim Bundesamt ist in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich bzw. nicht stimmig. Der Vorfall, bei dem sein älterer Bruder angeschossen worden sein soll, soll Anfang Sommer des Jahres 2015 gewesen sein. Zu dieser Zeit hat der Kläger sein Heimatland aber bereits verlassen, denn er ist nachweislich am 12. Juli 2015 nach Deutschland eingereist und war insgesamt 45 Tage hierher unterwegs (vgl. Bl. 14, 29 der Bundesamtsakte). Andererseits sind nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt nach dem Schuss auf seinen älteren Bruder mindestens zwei Monate vergangen, bis er „auf die Reise gegangen“ ist. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers bei Gericht. Er bestätigte sowohl, dass sein Bruder etwa zwei Monate vor seiner eigenen Ausreise angeschossen worden sei, als auch, dass er etwa 45 Tage von Afghanistan nach Deutschland unterwegs gewesen sei und am 12. Juli 2015 nach Deutschland gekommen sei. Folgerichtig behauptete er zunächst, es sei Frühling gewesen, als sein Bruder angeschossen worden sei, korrigierte sich aber auf Vorhalt dahingehend, dass der Vorfall Ende Frühling/Anfang Sommer gewesen sei. Da der Kläger aber bereits Ende Mai/Anfang Juni ausgereist ist, müsste der Vorfall Ende März/Anfang April gewesen sein, als von Sommer noch keine Rede sein konnte.

Bezeichnenderweise hat die bei Gericht vorgenommene Auswertung der vom Kläger vorgelegten Behandlungszettel und medizinischen Atteste wie bereits beim Bundesamt keinen Hinweis auf eine Schussverletzung ergeben. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, eine Ärztin habe den zwei übergebenen Röntgenbildern entnommen, „dass die Kugeln rausgenommen wurden“, handelt es sich um eine klare Schutzbehauptung. Denn der Kläger hat im krassen Widerspruch hierzu einige Zeit später angegeben, die (einzige) Kugel sei in die rechte Hüfte eingedrungen und im oberen Bereich des rechten Beins ausgetreten. Zudem ist sehr zweifelhaft, ob die Person namens ... bzw., die in den medizinischen Unterlagen als Patient genannt wird, ein Bruder des Klägers ist. Da der Kläger wie seine Eltern den Hauptnamen ... trägt, müssten diesen Namen auch seine Brüder führen, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass es sich bei dem genannten Patienten nicht um einen Bruder des Klägers handelt. Des Weiteren hat der Kläger angegeben, sein älterer Bruder sei etwa drei Jahre älter als er, während der genannte Patient mit dem Geburtsdatum ... 1995 (nur) zwei Jahre älter als der Kläger ist.

Abgesehen davon täuscht der Kläger offenkundig über seine Identität. Er hat angegeben, dass er aus dem Distrikt ... komme und die Hauptstadt dieses Distrikts ebenfalls ... heiße. Dieser Distrikt verfügt jedoch nur über 60 Dörfer und das Distriktszentrum liegt im Dorf ... Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Kläger wie angegeben aus der Provinz ... stammt, zumal er die vorgelegte Tazkira bereits nach eigenen Angaben auf einem irregulären Weg ohne persönliche Vorsprache bei der zuständigen Behörde erhalten hat. Zudem ist fraglich, ob er afghanischer Staatsangehöriger ist. Insbesondere die Herkunft der vorgelegten Behandlungszettel und medizinischen Atteste, die ausnahmslos in der pakistanischen Stadt ... ausgestellt wurden, lässt auf eine pakistanische Staatsangehörigkeit und Herkunft des Klägers schließen.

Zudem hat der Kläger sein Vorbringen gegenüber der Anhörung beim Bundesamt stark gesteigert. Erst nach Erhalt des ablehnenden Bundesamtsbescheids machte er gegenüber der ihn behandelnden Ärztin und einer Dipl. Psychologin von ... geltend, sein Vater sei bereits vor ca. sechs Jahren von Unbekannten ermordet worden. Beim Bundesamt hatte er lediglich erwähnt, dass sein Vater bereits verstorben sei. Seine Einlassung, er habe beim Bundesamt (nur) die Fragen beantwortet, die ihm gestellt worden seien, stellt eine klare Schutzbehauptung dar. Der Kläger wurde beim Bundesamt aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründeten. Daraufhin hat er zwar das angebliche Verfolgungsschicksal seines älteren Bruders ausführlich geschildert, das angebliche Verfolgungsschicksal seines Vaters aber mit keinem Wort erwähnt. Dabei hat er eingeräumt, lange Zeit keine Probleme gehabt zu haben. Dies habe sich erst geändert, als in der Winterzeit des Jahres 1394 bzw. 2015 die Taliban zu ihnen gekommen seien. Diese Angaben wären nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger bereits als etwa 13-jähriges Kind mit der Ermordung seines Vaters konfrontiert worden wäre. Zudem hat er beim Bundesamt die Krankheit seines älteren Bruders auch nicht ansatzweise mit dem Tod des Vaters in Verbindung gebracht.

Beim Bundesamt hat der Kläger lediglich davon berichtet, dass die Taliban einmal zu ihnen nach Hause gekommen seien und gefordert hätten, sie zu unterstützen. Bei Gericht behauptete er dagegen, dies sei mehrmals geschehen. Stark gesteigert ist auch das erstmalige Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die Taliban hätten seinen älteren Bruder durch einen Kopfschuss umbringen wollen, hätten ihn jedoch (nur) an der rechten Hüfte getroffen, weil er aufgestanden sei. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum die Taliban dann nicht nochmals auf seinen Bruder geschossen haben, um ihr Ziel zu erreichen. Zudem erschließt sich nicht, dass gerade der besonders gefährdete ältere Bruder noch lange Zeit im Heimatdorf bzw. Nachbardorf geblieben ist, ohne dass ihm etwas zugestoßen ist.

3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

a) Soweit sich der Kläger auf eine posttraumatische Belastungsstörung beruft, hat er bereits ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist - wie unter 2. dargelegt - das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugt, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein (außergewöhnlich) belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Kläger gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 10 m.w.N.). Da beim Kläger kein traumatisierendes Erlebnis festgestellt werden kann, fehlt bereits aus diesem Grund eine tragfähige Grundlage für die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. ... erstellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Kurzbericht nach Erstgespräch einer Dipl. Psychologin von ... vom 28. Oktober 2016 und der vorläufige Arztbrief eines Assistenzarztes des Bezirkskrankenhauses ... vom 31. Oktober 2016 enthalten ohnehin nur vorläufige Diagnosen, wobei in dem Kurzbericht der Dipl. Psychologin nur ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wird.

b) Kann eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger nicht festgestellt werden, so gilt dies auch für die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. ... zusätzlich diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Wie die Zeugin ausgeführt hat, handelt es sich hierbei nicht um eine eigenständige Diagnose, sondern um die Diagnose einer Folgeerkrankung, die durch die posttraumatische Belastungsstörung ursächlich bedingt ist. Dies entspricht der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass posttraumatische Belastungsstörungen häufig mit einer Depression verbunden sind (vgl. Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10: F43.1 Info).

c) Die vom Kläger erst ca. ein halbes Jahr nach Klageerhebung vorgelegten (fach-)ärztlichen Atteste haben auch aus weiteren Gründen keinen Beweiswert. Denn sie setzen sich nicht mit der Problematik auseinander, dass der Kläger die Symptome für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung erst mehr als ein Jahr nach den angeblich ein Trauma auslösenden Erlebnissen geltend gemacht hat. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15). Dieser Frage ist insbesondere die als Zeugin vernommene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. ... nicht nachgegangen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als der Kläger die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erst nach Erhalt des ablehnenden Bundesamtsbescheids geltend gemacht hat und dies, obwohl er bereits vorher wegen Magen- bzw. Oberbauchschmerzen und einer mäßiggradigen chronischen, gering aktiven Typ-B-Gastritis in ärztlicher Behandlung gewesen ist. Gerade der Vergleich zwischen den am 21. Juni 2016 von der Hausärztin Dr. med. ... erstellten Diagnosen und den wenige Tage nach der Zustellung des ablehnenden Bundesamtsbescheids von der gleichen Ärztin am 1. August 2016 erstellten Diagnosen zeigt, dass der Kläger sein Vorbringen nicht nur im Hinblick auf das angebliche Verfolgungsschicksal, sondern auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beschwerden massiv gesteigert hat. Fälschlicherweise wird dem Kläger in dem ärztlichen Attest der Dr. med. ... vom 1. August 2016 ein frisches Magengeschwür bescheinigt, obwohl sich bei der vorausgegangenen fachärztlichen Abklärung einschließlich einer pathologischanatomischen Begutachtung ergeben hatte, dass (nur) ein 1 cm großer gutartiger Ulcus im Zwölffingerdarm vorhanden ist und die Dünndarmschleimhaut beim Kläger ohne pathologischen Befund ist. Die späteren Atteste beruhen offenkundig auf diesem hausärztlichen Gefälligkeitsattest, bei dem die Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen eines Magenulcus behauptet wird, den es nicht gibt. Dass die angeblichen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger asyltaktisch motiviert sind, zeigt sich auch daran, dass er sein diesbezügliches Vorbringen trotz einer längeren Behandlungspause nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung, die seiner Bevollmächtigten am 2. Oktober 2017 zugestellt wurde, nochmals erheblich gesteigert hat, indem er erstmals Selbstmordversuche und Selbstmordabsichten geltend machte. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch, dass er - wie die Zeugin berichtet hat - dennoch keine Psychotherapie macht.

d) Die Einholung eines psychologischpsychiatrischen Sachverständigengutachtens ist nicht geboten. Da die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen als solche nicht dem Sachverständigenbeweis unterliegt (BVerwG, B.v. 22.2.2005 -1 B 10.05 - juris), würde ein solches Gutachten mangels eines ein Trauma auslösenden Ereignisses keine weiteren entscheidungserhebliche Erkenntnisse bringen können. Abgesehen davon wurde der entsprechende schriftsätzliche Beweisantrag des Klägers erst am 4. Oktober 2017 und damit nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG gestellt. Die Verspätung wurde nicht genügend entschuldigt. Zudem hätte die beantragte Beweisaufnahme die Erledigung des Rechtsstreits verzögert.

e) Der Kläger ist ein im Wesentlichen gesunder, erwerbsfähiger junger Mann, bei dem erwartet werden kann, dass er seinen Lebensunterhalt in den relativ sicheren Teilen Afghanistans bestreiten kann (vgl. zum Gesundheitszustand des Klägers die ärztliche Beurteilung aufgrund der pathologischanatomischen Begutachtung vom 21.6./22.6.2016 Bl. 57 der VG-Akte). Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergeben sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit. Zu berücksichtigen ist auch, dass er die Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen kann, die nach dem von Bund und Ländern finanzierten GARP-Programm und dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“ für ausreisepflichtige afghanische und pakistanische Staatsangehörige vorgesehen sind. Zudem gibt es derzeit Hilfen in Form von Sachleistungen im Wert bis zu 1.000,- EUR für Einzelpersonen, wobei die Heimkehrer u.a. Zuschüsse für Miete oder Möbel bekommen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger ist Staatsangehöriger S
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.