Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 3 K 16.114

bei uns veröffentlicht am09.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtgewährung von Ausbildungsförderung.

1. Die 1992 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abschluss der Mittelschule und einem Berufsförderungsjahr zunächst von September 2009 bis August 2012 eine Ausbildung als Medizinische Fachangestellte. Bis August 2014 war sie sodann in verschiedenen sog. Mini-Jobs tätig. Ab September 2014 besuchte die Klägerin eine Berufsaufbauschule in Ulm (Baden-Württemberg) mit dem Ziel des Erwerbs des Technischen Abiturs.

Hierfür stellte die Klägerin mit Formblatt vom 29. Oktober 2014 beim Landratsamt einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. Bei der Antragstellung gab die Klägerin u. a. an, Mitglied einer Erbengemeinschaft zu sein (Erblasser: Vater, verstorben im Jahr 2010).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014, 14. Januar 2015, 23. Januar 2015 und 10. Februar 2015 bat das Landratsamt um Mitteilung ergänzender Informationen und Vorlage ergänzender Unterlagen.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2015 teilte die Klägerin u. a. mit, dass sie keine Schulden zum Tag der Antragstellung gehabt habe. Beigefügt war eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts ... - Grundbuchamt - vom 14. Februar 2011, nach der die Klägerin seit 14. Februar 2011 zusammen mit ihren beiden Brüdern in Erbengemeinschaft Miteigentümerin des Flurstücks ... der Gemarkung ... (Schwaben) - ... - sei. Am 23. Januar 2015 legte die Klägerin eine Immobilienwertberechnung der Raiffeisenbank .../Schwaben eG vom 23. September 2013 vor, nach der der gerundete Sachwert der geerbten Immobilie EUR 295.000,- betrage (Grundstücksgröße: 1.013 m²). Am 3. Februar 2015 teilte die Klägerin mit, dass das auf dem Grundstück befindliche, von ihr zusammen mit der Mutter und den Geschwistern genutzte Wohnhaus eine Wohnfläche von 185,74 m² aufweise.

Zuletzt bat das Landratsamt mit Schreiben vom 11. März 2015 die Klägerin um Vorlage des Erbscheins, eines Nachlassverzeichnisses bzw. einer Vermögensübersicht, einer Bescheinigung des Nachlassgerichts über die Unteilbarkeit des Nachlasses sowie eines Testaments bzw. Erbvertrags.

Eine schriftliche Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.

2. Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 30. April 2015 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis Juli 2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen nicht alle zur Bearbeitung benötigten Unterlagen (Erbschein, Nachlassverzeichnis, Testament des Vaters) vorgelegt habe; daher sei man gezwungen gewesen, nach Aktenlage zu entscheiden. Demnach seien die Klägerin und ihre zwei Brüder Erben einer Immobilie geworden, deren Größe die Angemessenheitsgrenzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteige. Überdies habe kein Nießbrauchsrecht festgestellt werden können. Eine Freistellung der Immobilie sei daher nicht möglich. Aus diesem Grund seien ein Drittel des aktuellen Verkehrswerts der Immobilie dem Reinvermögen der Klägerin zuzurechnen (Reinvermögen insgesamt: EUR 98.838,27), so dass auch im Lichte des Freibetrags von EUR 5.200,- kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 2015 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde anwaltlich versichert, es wurde angekündigt, eine entsprechende Vollmachtsurkunde nachzureichen. In der Sache wurde u. a. auf Belastungen und einen renovierungsbedürften altersbedingten Zustand der Immobilie verwiesen, so dass richtigerweise das zurechenbare Erbe maximal EUR 50.000,- betrage. Da es sich um eine selbstgenutzte Immobilie handele, sei diese nicht als Vermögen anzusetzen.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 29. Mai 2015 wurde u. a. der Eingang des Widerspruchs bestätigt und der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin um Vorlage ergänzender Unterlagen zur Sache sowie einer Vollmachtsurkunde bis 29. Juni 2015 gebeten. Sollten die Unterlagen nicht fristgerecht eingehen, wurde angekündigt, nach Aktenlage zu entscheiden.

Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Reaktion der Klägerseite erfolgt war, teilte das Landratsamt dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2015 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, da die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Es wurde anheimgestellt, den Widerspruch bis zum 6. August 2015 zurückzunehmen. Danach werde der Widerspruch der Regierung von Niederbayern zur Entscheidung vorgelegt.

Eine Reaktion der Klägerseite erfolgte erneut nicht.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 legte das Landratsamt sodann den Vorgang der Regierung von Niederbayern vor; mit Schreiben vom selben Tag informierte die Beklagte den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin hierüber.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 wies die Regierung von Niederbayern den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass trotz Aufforderung durch das Landratsamt bislang keine Vollmacht nachgewiesen worden sei. Es wurde letztmalig die Möglichkeit gegeben, die Vollmacht bis spätestens 15. Dezember 2015 nachzuweisen, andernfalls werde der Widerspruch als unzulässig verworfen. Die Klägerin erhielt einen Abdruck des Schreibens.

Eine Reaktion der Klägerseite erfolgte abermals nicht.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 21. Dezember 2015 wurde der Widerspruch der Klägerin sodann als bereits unzulässig verworfen. Zur Begründung wurde auf den fehlenden Vollmachtsnachweis abgestellt (§ 13 SGB X).

3. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Januar 2016 Klage erhoben. Sie beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom 30. April 2015 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 21. Dezember 2015 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Juli 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Richtigerweise verfüge die Klägerin nicht über Vermögen, das den maßgeblichen Freibetrag überschreite. Der ein Drittel betragende Miteigentumsanteil an der vom Vater geerbten Immobilie (...-straße 7, 86...) sei zu Unrecht vom Beklagten berücksichtigt worden. Das Haus werde von der Klägerin, deren Mutter und den Geschwistern bewohnt. Das Haus sei nicht teilbar oder verkäuflich. Der Miteigentumsanteil sei auch nicht abtrennbar, er könne auch nicht vermietet werden. Letztlich habe die Klägerin auch sämtliche maßgeblichen Unterlagen im Verwaltungsverfahren vorgelegt.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehle. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin habe im Widerspruchsverfahren trotz Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt.

5. Mit Beschluss des Gerichts vom 18. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist bereits unzulässig. Mangels eines wirksam und fristgerecht eingelegten Rechtsbehelfs (Widerspruch oder unmittelbar Klage, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO) ist der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 30. April 2015 bestandskräftig und damit unanfechtbar.

Grund hierfür ist, dass die mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 2015 erfolgte Widerspruchseinlegung (Blatt 126 f. der Verwaltungsakte) mangels Vorlage der behördlich angeforderten Vollmacht unwirksam ist (§ 13 SGB X) und die Erhebung der vorliegenden Klage am 21. Januar 2016 ersichtlich nicht mehr fristgerecht war.

a) Ein Beteiligter kann sich im Widerspruchsverfahren i. S. d. §§ 68 ff. VwGO durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 61 SGB X i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen, § 61 SGB X i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X.

Das Nachweisverlangen i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X steht im Ermessen der Behörde (auch der Widerspruchsbehörde, vgl. etwa RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 25). Mit Blick auf den Wortlaut von § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X („hat auf Verlangen... nachzuweisen“; nicht: „kann“) handelt es sich bei dem Nachweisverlangen um eine Verfahrenshandlung i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X. Hiernach bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Dies bedeutet, dass die Ausübung des behördlichen Verfahrensermessens nur dahingehend gerichtlich überprüfbar ist, ob die Verfahrenshandlung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Außerdem bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens - anders als die Ausübung materiellen Ermessens - keiner Begründung durch die Behörde. Ein Nachweisverlangen i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist daher - auch im Falle eines Rechtsanwalts - nicht erst dann ermessensfehlerfrei, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob der Betreffende tatsächlich vertretungsberechtigt ist; dies ergibt sich auch aus dem nach § 67b SGB X gebotenen Sozialdatenschutz (vgl. zum Ganzen: LSG BW, B. v. 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 26; RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 17 f.).

Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss regelmäßig mit einer angemessenen Frist verbunden sein (vgl. LSG NW, B. v. 18.6.2015 - L 8 R 999/13 B ER - juris Rn. 32; RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 19; BayLSG, B. v. 6.5.2011 - L 6 R 441/10 - juris Rn. 3/17; a.A. LSG BW, B. v. 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 29-31).

Zudem muss das behördliche Verlangen nach Vorlage einer Vollmacht i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X hinreichend zum Ausdruck bringen, dass ein Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig ist. Der Hinweis hat im Verhältnis zu dem vollmachtlos auftretenden Vertreter Anhörungs- und Warnfunktion. Aus dem Umstand, dass im Verwaltungsverfahren eine Vollmacht nur „auf Verlangen“ schriftlich nachzuweisen ist, folgt, dass die Behörde einen vollmachtlosen Vertreter einstweilen zulassen kann. Die Gebote der Klarheit und der Fairness des Verfahrens erfordern eine eindeutige Aussage der Verwaltung, dass sie bei Nichtvorlage der Vollmacht beabsichtigt, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Maßgeblich ist letztlich, ob der Bevollmächtigte die Folgen des Fehlens des Nachweises einer Vollmacht kannte und ob er in der konkreten Situation die behördlichen Hinweise dahin verstehen musste, dass keine Sachentscheidung ergehen, sondern sein Widerspruch als unzulässig verworfen würde (vgl. zum Ganzen: LSG BW, B. v. 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 28; LSG NW, B. v. 18.6.2015 - L 8 R 999/13 B ER - juris Rn. 32; RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 19; VG München, U. v. 27.8.2009 - M 10 K 09.390 - juris Rn. 23 f.; a.A. wohl BayLSG, B. v. 6.5.2011 - L 6 R 441/10 - juris Rn. 3/17).

Erfolgt nach ordnungsgemäßer behördlicher Aufforderung i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein fristgemäßer schriftlicher Vollmachtsnachweis, so sind die bisherigen Verfahrenshandlungen - insbesondere die Widerspruchseinlegung - unwirksam, der Widerspruch ist sodann als unzulässig zu verwerfen (vgl. LSG BW, B. v. 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 24; LSG NW, B. v. 18.6.2015 - L 8 R 999/13 B ER - juris Rn. 32; RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 16; VG Augsburg, U. v. 8.10.2002 - Au 3 K 02.777 - juris Rn. 10).

Der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren kann auch nicht nach der Entscheidung über die Verwerfung des Widerspruchs - etwa in einem nachfolgenden Klageverfahren - mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen, soweit zuvor ein ordnungsgemäßes behördliches Verlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X erfolgt ist. Diese Wertung ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Behörde nötig, die zuvor ausdrücklich auf den Nachweis der Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren gedrängt hat (vgl. zum Ganzen: LSG BW, B. v. 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 34 f.; RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 21-27; VG München, U. v. 27.8.2009 - M 10 K 09.390 - juris Rn. 23 f.; VG Augsburg, U. v. 8.10.2002 - Au 3 K 02.777 - juris Rn. 10).

b) Im vorliegenden Fall wies die Regierung von Niederbayern mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (Blatt 3 der Widerspruchsakte; zur Post gegeben am selben Tag) den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass trotz Aufforderung durch das Landratsamt (siehe hierzu Schreiben v. 29.5.2015, Blatt 130 der Verwaltungsakte; Schreiben v. 6.7.2015, Blatt 132 der Verwaltungsakte) bislang keine Vollmacht nachgewiesen worden sei. Es wurde letztmalig die Möglichkeit gegeben, die Vollmacht bis spätestens 15. Dezember 2015 nachzuweisen, andernfalls werde der Widerspruch als unzulässig verworfen. Die Klägerin persönlich erhielt einen Abdruck des Schreibens. Das behördliche Schreiben vom 4. Dezember 2015 enthielt somit alle Elemente eines ordnungsgemäßen Nachweisverlangens i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X (kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, angemessene Fristsetzung, Anhörungs- und Warnfunktion durch Hinweis auf Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig bei Nichtvorlage). Insbesondere war die mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 erfolgte Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2015 - unter Berücksichtigung des Postlaufs mithin etwa eine Woche - mit Blick auf die zuvor bereits mehrfachen Aufforderungen zur Vollmachtsvorlage und die Tatsache, dass die geforderte Vollmachtsvorlage ohne besonderen Zeitaufwand möglich ist, angemessen; ohnehin lief die Vorlagefrist vorliegend faktisch bis zum 22. Dezember 2015 (und damit etwa zwei Wochen), da erst zu diesem Zeitpunkt der letztliche Widerspruchsbescheid zur Post gegeben wurde (Blatt 5 der Widerspruchsakte).

Eine Reaktion bzw. Vollmachtsvorlage erfolgte jedoch durch den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin (weiterhin) nicht, obwohl dieser selbst bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom 18. Mai 2015 (Blatt 126 der Verwaltungsakte) eine Nachreichung der Vollmachtsurkunde angekündigt hatte. Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 21. Dezember 2015 wurde der Widerspruch der Klägerin sodann - wie behördlich angekündigt - als bereits unzulässig verworfen (Blatt 4 f. der Widerspruchsakte).

Dieses behördliche Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn erfolgt nach ordnungsgemäßer behördlicher Aufforderung i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X - wie hier - kein fristgemäßer schriftlicher Vollmachtsnachweis, so sind die bisherigen Verfahrenshandlungen - insbesondere die Widerspruchseinlegung - unwirksam. Ein Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren ist nach der Entscheidung über die Verwerfung des Widerspruchs - wie ausgeführt - nicht mehr möglich. Ohnehin hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch im vorliegenden Klageverfahren keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt; zur Thematik der Unwirksamkeit der Widerspruchseinlegung mangels Vollmachtsvorlage verhält sich die Klagebegründung vom 20. Januar 2016 (Blatt 3-5 der Gerichtsakte) nicht.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 3 K 16.114

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 3 K 16.114

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 3 K 16.114 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 13 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten


(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvors

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 3 K 16.114 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 3 K 16.114 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2015 - L 4 R 3235/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert für

Referenzen

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.

(3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 14.872,15 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Widerspruch gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) mangels Vollmachtsnachweis unzulässig war.
Der Kläger ist Inhaber eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens. Die Beklagte, ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, stellte auf Grund einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 gegenüber dem Kläger eine Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 in Höhe von EUR 14.872,15 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 1.518,00) fest.
Hiergegen erhob der Steuerberater H. (im Folgenden: Steuerberater) am 5. November 2009 im Namen des Klägers Widerspruch. Mit Schreiben vom 16. November 2009 bat die Beklagte den Steuerberater um Vorlage einer Vollmacht, die ihn zur Vertretung im Widerspruchsverfahren berechtige. Ohne Vollmacht sei ein Widerspruch unzulässig. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 wies die Beklagte den Steuerberater zum einen darauf hin, dass der Widerspruch bislang nicht begründet sei. Sollte dies bis spätestens 15. Januar 2010 nicht geschehen, werde nach Aktenlage entschieden. Zugleich bat die Beklagte erneut um Übersendung der „bereits mit Schreiben vom 16.11.2009 angeforderte[n] Vollmacht.“ Am 11. Januar 2010 erklärte der Steuerberater schriftlich, dass das Widerspruchsverfahren fortgeführt werde.
Am 10. Februar 2010 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten nach dem Sachstand. Der Kläger teilte der Beklagten dabei mit, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzten und „Unterlagen“ bis Ende des Monats übersandt würden. Über dieses Telefonat informierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2010 den Steuerberater. Zudem erinnerte sie ihn erneut an die Vorlage der Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens. Am 21. April 2010 sagte der Steuerberater der Beklagten telefonisch die Übersendung der Vollmacht bis Ende des Monats zu.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Steuerberater gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2009 Widerspruch erhoben habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er eine Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt. Ohne Vollmacht sei der Widerspruch jedoch unzulässig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob er – der Kläger – die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wünsche. Gegebenenfalls werde um Vorlage einer ausführlichen Widerspruchsbegründung gebeten. Außerdem wurde um Angabe gebeten, über wen der weitere Schriftwechsel erfolgen solle. Der Steuerberater erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens.
Nachdem sich anschließend weder Kläger noch Steuerberater äußerten, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Der Bevollmächtigte habe auf Verlangen des Versicherungsträgers seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Dies sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschehen. Der Widerspruch sei solange schwebend unwirksam bis die Verfahrenshandlung nachträglich genehmigt werde. Diese Genehmigung sei nicht erteilt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. November 2010 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er erkläre „unter Hinweis auf die bereits für das Vorverfahren vorgelegte Vollmacht“, dass er die Widerspruchseinlegung durch den Steuerberater ausdrücklich genehmige. Er fügte die Kopie einer – soweit leserlich – auf den 13. Februar 2010 datierten Vollmacht zugunsten des Steuerberaters bei, nachdem dieser bevollmächtigt sei, ihn „in allen Rentenangelegenheiten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zu vertreten.“ Abweichend trägt das Adressfeld der Vollmachtsurkunde den Namen und die Anschrift der Beklagten. Der Kläger trug vor, dass die Vollmacht bereits vor langer Zeit zur Vertretung gegenüber der Beklagten dem Steuerberater erteilt worden sei. Weshalb von dort die Vollmacht an die Beklagte nicht weitergeleitet worden sei, lasse sich derzeit nicht nachvollziehen. Durch die nunmehrige Vorlage der Vollmacht sei die schwebende Unwirksamkeit des Widerspruchs beseitigt. Die Widerspruchseinlegung sei genehmigt. Es sei in der Sache über den Widerspruch zu entscheiden. Der Kläger verwies darauf, dass dies so von den Verwaltungsgerichten vertreten werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Widerspruch sei nicht dadurch rückwirkend zulässig geworden, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werde oder der Widerspruch nach Erlass des Widerspruchsbescheides genehmigt werde. Die spätere Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Klageverfahren bewirke keine rückwirkende Heilung. Im jetzigen Klageverfahren sei nur der Widerspruchsbescheid allein zulässiger Klagegegenstand.
Am 4. April 2014 bestimmte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Mai 2014, 9.00 Uhr. Das SG ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an und wies darauf hin, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne; die Entscheidung könne auch nach Lage der Akten ergehen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlegte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2014 auf den 26. Mai 2014, 13.00 Uhr, und wies auf den Inhalt der ersten Terminsbestimmung hin. Die Terminsladung ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. April 2014 zu.
10 
Am 26. Mai 2014 teilte die Ehefrau des Klägers dem SG vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch mit, dass ihr Mann den Termin auf Grund einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Mai 2014 erschien weder der Kläger noch sein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter. Das SG wies die Klage mit Urteil vom selben Tag ab. Es habe trotz Nichterscheinens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden können. Denn diese seien in der Terminsbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden sei, weil es im vorliegenden Verfahren um eine Rechtsfrage gehe. Die Klage sei unbegründet, denn der Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen habe, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Steuerberater vergeblich aufgefordert, die Vollmacht vorzulegen, und darauf hingewiesen, dass ohne Vollmacht der Widerspruch unzulässig sei. Der Widerspruch habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Der Mangel des Nachweises der Vollmacht sei auch nicht durch die nachträgliche Vorlage der Kopie der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden.
11 
Gegen das ihm am 3. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 2014 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass die Vollmacht noch habe nachgereicht und die Erhebung des Widerspruchs einer Genehmigung habe zugeführt werden dürfen. Dies gelte deshalb, weil die Vollmacht dem Steuerberater bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erteilt worden sei. Es seien im Hinblick auf die Vollmacht dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes – GmS-OGB – (Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 – in juris) für die Vorlage einer Vollmacht im gerichtlichen Verfahren angewandt habe. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, weshalb im sozialgerichtlichen Verfahren strengere Maßstäbe angelegt werden sollten als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dort sei eine Nachreichung der Vollmacht noch im Gerichtsverfahren und/oder eine Genehmigung eines etwa vollmachtlos handelnden Vertreters bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Gründe dafür, dies im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren anders zu sehen, seien nicht ersichtlich. Es sei auch klar, dass die Vollmacht für das Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten erteilt worden sei; sie sei „oben links“ in der Vollmachtsurkunde benannt worden; zudem sei seine Versicherungsnummer angegeben gewesen. Die Falschbezeichnung („Deutsche Rentenversicherung Bund“) im unteren Bereich der Vollmachtsurkunde sei angesichts dessen unschädlich. Darüber hinaus habe er persönlich bei der Beklagten am 10. Februar 2010 angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzen werde und über diesen die Unterlagen bis Ende Februar übersandt werden würden. Dadurch sei der Beklagten klar und deutlich durch ihn gesagt worden, dass er den Steuerberater in der vorliegenden Sache bevollmächtigt habe. Die Beklagte habe deshalb ab diesem Zeitpunkt keinen Nachweis einer schriftlichen Vollmacht mehr fordern dürfen. Denn ein solcher Nachweis könne und dürfe nur dann gefordert werden, wenn sich dies bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ergebe. Dieses Ermessen sei aber auf Null reduziert, wenn er persönlich bei der Beklagten anrufe und ihr erkläre, dass er den Steuerberater in der Sache bevollmächtigt habe. Außerdem habe die Beklagte den Steuerberater nicht in der notwendigen Art und Weise darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Vollmacht nicht vorgelegt würde, der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen wäre. Voraussetzung für die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei aber, dass der Bevollmächtigte darauf hingewiesen werde. Zwar sei der Steuerberater zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert worden. Eine Frist hierzu sei jedoch nicht gesetzt worden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben,
hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 an das Sozialgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
17 
Die durch Beschluss des Senats vom 22. April 2015 Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
18 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat an seiner Auffassung festgehalten. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt. Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
19 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des SG sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
20 
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene und gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstande den Betrag von EUR 750,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).
21 
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie war unbegründet (dazu unter a). Auch mit dem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg (dazu unter b).
22 
a) Die Klage war unbegründet, da der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
23 
aa) Gemäß § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dabei kann sich ein Beteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anders ergibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Regelungen des § 13 SGB X gelten gemäß § 62 Halbsatz 2 SGB X auch für das Vorverfahren, da das SGG insofern keine Regelung trifft, weil § 73 SGG zwar nicht nach seiner systematischen Stellung, aber nach seinem Wortlaut nur das gerichtliche Verfahren betrifft.
24 
Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis (Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 6; Pitz, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 13 Rn. 7). Allerdings hat der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 16).
25 
Daher war der durch den Steuerberater am 5. November 2009 erhobene Widerspruch des Klägers unzulässig, da der Steuerberater trotz Aufforderung durch die Beklagte die Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen hat.
26 
bb) Die Beklagte war auch berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X bindet die Behörde bei ihrem Nachweisverlangen nicht an bestimmte Voraussetzungen. Soweit formuliert wird, das Nachweisverlangen stehe im Ermessen der Behörde (so BSG, Urteil vom 15. Oktober 1981 – 5b/5 RJ 90/80 – in juris, Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 7) ist dies zumindest missverständlich, weil es für die Rechtmäßigkeit des Nachweisverlangens eine Nähe zu den bei materiellen Ermessensentscheidungen maßgeblichen Maßstäben suggeriert. Abgesehen davon, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht etwa davon spricht, dass die Behörde eine Nachweis verlangen „kann“, sondern gegenüber dem Bürger anordnet, dass er den Nachweis zu erbringen hat, wenn dies die Behörde verlangt, handelt es sich bei dem Nachweisverlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X um eine Verfahrenshandlung, für die die gleichen, durch § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X gezogenen Maßstäbe gelten wie bei sonstigen Verfahrenshandlungen (insofern übereinstimmend LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Dies bedeutet, dass die Ausübung des „Verfahrensermessens“ nur dahingehend gerichtlich überprüfbar ist, ob die Verfahrenshandlung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Außerdem bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens – anders als die Ausübung materiellen Ermessens – keiner Begründung durch die Behörde (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17).
27 
Nach diesen Maßstäben ist das Nachweisverlangen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war berechtigt, den Nachweis der Bevollmächtigung von dem Steuerberater zu verlangen. Dem steht der zwischenzeitliche telefonische Kontakt der Beklagten mit dem Kläger nicht entgegen. Es lässt sich der kurzen handschriftlichen Notiz in der Akte der Beklagten bereits nicht mit hinreichender Sicherheit der genaue Inhalt des Telefongespräches entnehmen. Abgesehen davon ermächtigt § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Behörde aber gerade, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen, so dass schon deswegen eine fernmündliche Erklärung das Recht der Behörde nicht beseitigen kann.
28 
cc) Die Aufforderung der Beklagten genügte den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich um Vorlage einer Vollmacht gebeten und zugleich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Den Hinweis auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs war zwar in den Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 und vom 2. März 2010, mit dem unter anderem erneut um Übersendung der Vollmacht gebeten wurde, nicht mehr enthalten. Dies ist aber unschädlich, da der Hinweis aus dem Schreiben vom 16. November 2009 weiterhin Bestand hatte, zumal die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2009 das Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich erwähnte. Schließlich wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2010 an den Kläger, von dem der Steuerberater eine Abschrift erhielt, erneut auf die fehlende Vollmachtsvorlage hin und wiederholte den Hinweis, dass der Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Sowohl für den Kläger als auch für den Steuerberater konnte daher nicht zweifelhaft sein, dass eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig im Raum steht, sofern kein Vollmachtsnachweis erbracht wird.
29 
Einer Fristsetzung bedurfte es seitens der Beklagten nicht. Eine entsprechende Anforderung errichtet § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X gerade nicht (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 13) und unterscheidet sich damit namentlich von der ansonsten ähnlichen Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG, nach dem das Gericht für die schriftliche Vorlage der Prozessvollmacht eine Frist bestimmen kann. Auch kann die Rechtsprechung des BSG zu § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG a.F. bestimmte, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Das BSG nahm hierzu wiederholt an, dass es einer Fristsetzung bedürfe, um eine Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 15. August 1991 – 12 RK 39/90 – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R – juris, Rn. 16). Hierzu berief es sich aber auf den Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris), in dem dieser sich zur Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) geäußert hatte, die aber ausdrücklich eine Fristsetzung, verlangt, sowie auf das Urteil des BSG vom 23. Januar 1986 (11a RA 34/85 – in juris, Rn. 10). In diesem Urteil hat das BSG § 89 Abs. 1 ZPO indes über § 202 (jetzt: Satz 1) SGG angewendet, also auf eine explizite gesetzliche Regelung abgestellt; dies kann schon deswegen nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden, da es im SGB X an einer entsprechenden Verweisungsnorm fehlt.
30 
Der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X einerseits und den prozessrechtlichen Vorschriften (neben § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG und § 89 Abs. 1 ZPO etwa auch § 80 Satz 2 ZPO) andererseits, in denen eine Fristsetzung ausdrücklich erlaubt bzw. verlangt wird, kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung der Norm sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ähnelt insofern mehr der Regelung des § 109 Abs. 2 SGG, bei der zwar die Möglichkeit, aber nicht die Notwendigkeit einer Fristsetzung angenommen wird, um einen Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 SGG ablehnen zu können (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1958 – 4 RJ 143/58 – in juris, Rn. 4; LSG Hessen, Urteil vom 22. Oktober 2008 – L 4 VG 15/07 – in juris, Rn. 22; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rn. 11; Müller, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 109 Rn. 25). Schließlich kann auch eine Parallele zu § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG –) gezogen werden. Nach dieser Norm ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Eine Regelung über eine Fristsetzung erfolgt dort nicht. Entsprechend geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ebenfalls davon aus, dass es eine Frist setzen kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. März 1979 – 1 BvR 1085/77 – in juris, Rn. 7), nimmt aber Verfassungsbeschwerden auch dann mangels Vollmacht nicht zur Entscheidung an, wenn trotz Hinweis auf die fehlende Vollmacht eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht vorgelegt wird, ohne hierfür offenbar durchweg eine Frist zu setzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 – in juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 2244/08 – in juris, Rn. 1).
31 
Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X reicht es daher aus, wenn zwischen der Aufforderung, die Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen, und einer auf den fehlenden Nachweis gestützten Entscheidung über den Widerspruch eine hinreichende Zeitspanne liegt, in der es für den Betroffenen zumutbar ist, den Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung zu führen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wie lang diese Frist mindestens sein muss, ob etwa eine Zweiwochenfrist ausreichend oder eine Monatsfrist erforderlich ist. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist sowohl zwischen der erstmaligen Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2009 als auch der letztmaligen Aufforderung mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und der Entscheidung über den Widerspruch am 25. Oktober 2010 mit mehr als elf bzw. fünf Monaten ein ausreichender Zeitraum vergangen. Im konkreten Fall wäre eine Fristsetzung vor diesem Hintergrund auch bloße Förmelei gewesen.
32 
dd) Der fehlende Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung ist auch nicht dadurch geheilt, dass der Kläger inzwischen die Kopie einer schriftlichen Bevollmächtigung seines Steuerberaters vorgelegt hat. Dies gilt bereits deswegen, weil sich der Widerspruch gegen einen von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erlassenen Bescheid richtete, die Vollmacht aber zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgestellt worden ist, auch wenn davon abweichend im Adressfeld die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg genannt ist.
33 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorlage selbst überhaupt als Nachweis dafür, dass die Bevollmächtigung des Steuerberaters zumindest noch vor der Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten erfolgt sei, geeignet ist. Gerade im Bereich der Datumszeile weist die Kopie der Vollmachtsurkunde optische Inkonsistenzen auf. Ebenso kann offen bleiben, ob die Vollmacht hinreichend auf das hier streitige Vorverfahren konkretisiert ist. Soweit insofern gefordert wird, dass die Vollmachtsurkunde das konkrete Vorverfahren bezeichnet oder zumindest aus ihr deutlich wird, dass sich eine weitergehende Generalvollmacht zweifelsfrei auch auf des konkrete Vorverfahren bezieht (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 8), dürfte die Vollmachtsurkunde allerdings diesen Anforderungen nicht genügen. Nach deren Wortlaut bezieht sich die Bevollmächtigung auf alle Rentenangelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es ist jedenfalls nicht selbstverständlich, dass davon auch Betriebsprüfung- und Beitragsnachforderungsangelegenheiten erfasst sein sollen, bei denen es sich jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch nicht um Rentenangelegenheiten im engeren Sinne handelt.
34 
Im Übrigen kann der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung entgegen einer insbesondere für das Vorverfahren nach der VwGO vertretenen Auffassung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 14 Rn 21; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 14 VwVfG Rn 9) ohnehin nicht nach der Entscheidung über den Widerspruch mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 12; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 1993 – L 3 Ar 1918/89 – juris, Rn. 24; Fichte, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 13-15 SGB X Rn. 12). Dies ergibt sich schon aus dem in § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG niedergelegten Sinn des Vorverfahrens, nämlich vor Erhebung der Anfechtungsklage den Ausgangsverwaltungsakt einer behördlichen Nachprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu unterziehen. Dieser Zweck ist zu dem Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch ohne sachliche Prüfung entschieden worden ist, vereitelt. Er kann naturgemäß nicht dadurch nachträglich verwirklicht werden, dass der Widerspruch im anschließenden gerichtlichen Verfahren als zulässig und das Vorverfahren als ordnungsgemäß durchgeführt gilt. Die Gegenansicht führt dazu, dass es der Adressat eines Verwaltungsaktes in der Hand hat, gerichtlichen Rechtsschutz unter Umgehung einer sachlichen Prüfung der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen.
35 
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris). Der GmS-OGB hat entschieden, dass der Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren nicht dadurch rückwirkend geheilt werde, dass im Revisionsverfahren eine Prozessvollmacht erteilt und dadurch die bisherige Prozessführung rückwirkend genehmigt (a.a.O., Rn. 11) und der zutreffenden Prozessentscheidung des Berufungsgerichts nachträglich die Grundlage entzogen werde (a.a.O, Rn. 15). Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels könne danach durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozeßvollmacht liegen könne, mit rückwirkender Kraft nur geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliege (a.a.O., Rn. 13, 15 f.). Der GmS-OGB musste nicht entscheiden, ob dies auch gilt, wenn eine vor Erlass des Prozessurteils ausgestellte Vollmachturkunde erst in der nächsten Instanz vorgelegt wird, da die obersten Gerichtshöfe des Bundes einhellig annähmen, die Vollmacht sei noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen mit der Folge der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (a.a.O., Rn 14). Dieser Befund ist allerdings durch die spätere Rechtsentwicklung überholt (so auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 24). Das BSG hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R – in juris, Rn. 18) entschieden, dass ein Bevollmächtigter, der im Klageverfahren vor dem SG auf die mit Fristsetzung versehene Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht reagiert hat, im Berufungsverfahren nicht mehr damit gehört werden kann, die ihm für das Widerspruchsverfahren erteilte und zu den Akten gelangte Vollmacht habe auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegolten. Es hat damit die früher (BSG, Urteil vom 24. März 1971 – 6 RKa 16/70 – in juris, Rn. 9 ff.) vertretene Ansicht aufgegeben, es bestehe die Möglichkeit, das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters noch in der Rechtsmittelinstanz durch Genehmigung zu heilen bzw. die Vollmacht nachzureichen.
36 
b) Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das SG zurückzuverweisen, ist unbegründet. Die Aufhebung der Entscheidung eines Sozialgerichts und die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht ist nur unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG möglich. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn (1.) dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder (2.) das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
37 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das SG hat gerade keine Prozessentscheidung getroffen, sondern in der Sache entschieden, weil es die Klage für zulässig hielt. Das Verfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel. Insbesondere durfte das SG auch in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden. Über die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 126 SGG) hinaus ist es dem SG gestattet gewesen, eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten durchzuführen (sog. einseitige mündliche Verhandlung) und aufgrund dieser Verhandlung zu entscheiden (vgl. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 126 Rn. 26; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 Rn. 11; Keller, ebenda, § 126 Rn. 4). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie hier – der Bevollmächtigte des Klägers rechtzeitig (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und keinen Verlegungsantrag gestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 23/11 B – in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 5/02 R – in juris, Rn. 11). Eine Konstellation, in der eine Verlegung der mündlichen Verhandlung auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers geboten gewesen wäre (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 83//13 B – in juris, Rn. 13 f.), lag hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und nichts dafür ersichtlich war und ist, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können. Der Kläger hat insofern auch keine Einwände erhoben.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
39 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
40 
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die gegen den Kläger festgesetzten Säumniszuschläge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R – in juris, Rn. 15 ff. m.w.N.).

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 14.872,15 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Widerspruch gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) mangels Vollmachtsnachweis unzulässig war.
Der Kläger ist Inhaber eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens. Die Beklagte, ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, stellte auf Grund einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 gegenüber dem Kläger eine Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 in Höhe von EUR 14.872,15 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 1.518,00) fest.
Hiergegen erhob der Steuerberater H. (im Folgenden: Steuerberater) am 5. November 2009 im Namen des Klägers Widerspruch. Mit Schreiben vom 16. November 2009 bat die Beklagte den Steuerberater um Vorlage einer Vollmacht, die ihn zur Vertretung im Widerspruchsverfahren berechtige. Ohne Vollmacht sei ein Widerspruch unzulässig. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 wies die Beklagte den Steuerberater zum einen darauf hin, dass der Widerspruch bislang nicht begründet sei. Sollte dies bis spätestens 15. Januar 2010 nicht geschehen, werde nach Aktenlage entschieden. Zugleich bat die Beklagte erneut um Übersendung der „bereits mit Schreiben vom 16.11.2009 angeforderte[n] Vollmacht.“ Am 11. Januar 2010 erklärte der Steuerberater schriftlich, dass das Widerspruchsverfahren fortgeführt werde.
Am 10. Februar 2010 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten nach dem Sachstand. Der Kläger teilte der Beklagten dabei mit, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzten und „Unterlagen“ bis Ende des Monats übersandt würden. Über dieses Telefonat informierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2010 den Steuerberater. Zudem erinnerte sie ihn erneut an die Vorlage der Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens. Am 21. April 2010 sagte der Steuerberater der Beklagten telefonisch die Übersendung der Vollmacht bis Ende des Monats zu.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Steuerberater gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2009 Widerspruch erhoben habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er eine Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt. Ohne Vollmacht sei der Widerspruch jedoch unzulässig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob er – der Kläger – die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wünsche. Gegebenenfalls werde um Vorlage einer ausführlichen Widerspruchsbegründung gebeten. Außerdem wurde um Angabe gebeten, über wen der weitere Schriftwechsel erfolgen solle. Der Steuerberater erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens.
Nachdem sich anschließend weder Kläger noch Steuerberater äußerten, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Der Bevollmächtigte habe auf Verlangen des Versicherungsträgers seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Dies sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschehen. Der Widerspruch sei solange schwebend unwirksam bis die Verfahrenshandlung nachträglich genehmigt werde. Diese Genehmigung sei nicht erteilt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. November 2010 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er erkläre „unter Hinweis auf die bereits für das Vorverfahren vorgelegte Vollmacht“, dass er die Widerspruchseinlegung durch den Steuerberater ausdrücklich genehmige. Er fügte die Kopie einer – soweit leserlich – auf den 13. Februar 2010 datierten Vollmacht zugunsten des Steuerberaters bei, nachdem dieser bevollmächtigt sei, ihn „in allen Rentenangelegenheiten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zu vertreten.“ Abweichend trägt das Adressfeld der Vollmachtsurkunde den Namen und die Anschrift der Beklagten. Der Kläger trug vor, dass die Vollmacht bereits vor langer Zeit zur Vertretung gegenüber der Beklagten dem Steuerberater erteilt worden sei. Weshalb von dort die Vollmacht an die Beklagte nicht weitergeleitet worden sei, lasse sich derzeit nicht nachvollziehen. Durch die nunmehrige Vorlage der Vollmacht sei die schwebende Unwirksamkeit des Widerspruchs beseitigt. Die Widerspruchseinlegung sei genehmigt. Es sei in der Sache über den Widerspruch zu entscheiden. Der Kläger verwies darauf, dass dies so von den Verwaltungsgerichten vertreten werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Widerspruch sei nicht dadurch rückwirkend zulässig geworden, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werde oder der Widerspruch nach Erlass des Widerspruchsbescheides genehmigt werde. Die spätere Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Klageverfahren bewirke keine rückwirkende Heilung. Im jetzigen Klageverfahren sei nur der Widerspruchsbescheid allein zulässiger Klagegegenstand.
Am 4. April 2014 bestimmte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Mai 2014, 9.00 Uhr. Das SG ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an und wies darauf hin, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne; die Entscheidung könne auch nach Lage der Akten ergehen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlegte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2014 auf den 26. Mai 2014, 13.00 Uhr, und wies auf den Inhalt der ersten Terminsbestimmung hin. Die Terminsladung ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. April 2014 zu.
10 
Am 26. Mai 2014 teilte die Ehefrau des Klägers dem SG vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch mit, dass ihr Mann den Termin auf Grund einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Mai 2014 erschien weder der Kläger noch sein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter. Das SG wies die Klage mit Urteil vom selben Tag ab. Es habe trotz Nichterscheinens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden können. Denn diese seien in der Terminsbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden sei, weil es im vorliegenden Verfahren um eine Rechtsfrage gehe. Die Klage sei unbegründet, denn der Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen habe, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Steuerberater vergeblich aufgefordert, die Vollmacht vorzulegen, und darauf hingewiesen, dass ohne Vollmacht der Widerspruch unzulässig sei. Der Widerspruch habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Der Mangel des Nachweises der Vollmacht sei auch nicht durch die nachträgliche Vorlage der Kopie der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden.
11 
Gegen das ihm am 3. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 2014 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass die Vollmacht noch habe nachgereicht und die Erhebung des Widerspruchs einer Genehmigung habe zugeführt werden dürfen. Dies gelte deshalb, weil die Vollmacht dem Steuerberater bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erteilt worden sei. Es seien im Hinblick auf die Vollmacht dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes – GmS-OGB – (Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 – in juris) für die Vorlage einer Vollmacht im gerichtlichen Verfahren angewandt habe. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, weshalb im sozialgerichtlichen Verfahren strengere Maßstäbe angelegt werden sollten als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dort sei eine Nachreichung der Vollmacht noch im Gerichtsverfahren und/oder eine Genehmigung eines etwa vollmachtlos handelnden Vertreters bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Gründe dafür, dies im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren anders zu sehen, seien nicht ersichtlich. Es sei auch klar, dass die Vollmacht für das Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten erteilt worden sei; sie sei „oben links“ in der Vollmachtsurkunde benannt worden; zudem sei seine Versicherungsnummer angegeben gewesen. Die Falschbezeichnung („Deutsche Rentenversicherung Bund“) im unteren Bereich der Vollmachtsurkunde sei angesichts dessen unschädlich. Darüber hinaus habe er persönlich bei der Beklagten am 10. Februar 2010 angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzen werde und über diesen die Unterlagen bis Ende Februar übersandt werden würden. Dadurch sei der Beklagten klar und deutlich durch ihn gesagt worden, dass er den Steuerberater in der vorliegenden Sache bevollmächtigt habe. Die Beklagte habe deshalb ab diesem Zeitpunkt keinen Nachweis einer schriftlichen Vollmacht mehr fordern dürfen. Denn ein solcher Nachweis könne und dürfe nur dann gefordert werden, wenn sich dies bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ergebe. Dieses Ermessen sei aber auf Null reduziert, wenn er persönlich bei der Beklagten anrufe und ihr erkläre, dass er den Steuerberater in der Sache bevollmächtigt habe. Außerdem habe die Beklagte den Steuerberater nicht in der notwendigen Art und Weise darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Vollmacht nicht vorgelegt würde, der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen wäre. Voraussetzung für die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei aber, dass der Bevollmächtigte darauf hingewiesen werde. Zwar sei der Steuerberater zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert worden. Eine Frist hierzu sei jedoch nicht gesetzt worden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben,
hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 an das Sozialgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
17 
Die durch Beschluss des Senats vom 22. April 2015 Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
18 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat an seiner Auffassung festgehalten. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt. Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
19 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des SG sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
20 
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene und gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstande den Betrag von EUR 750,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).
21 
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie war unbegründet (dazu unter a). Auch mit dem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg (dazu unter b).
22 
a) Die Klage war unbegründet, da der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
23 
aa) Gemäß § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dabei kann sich ein Beteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anders ergibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Regelungen des § 13 SGB X gelten gemäß § 62 Halbsatz 2 SGB X auch für das Vorverfahren, da das SGG insofern keine Regelung trifft, weil § 73 SGG zwar nicht nach seiner systematischen Stellung, aber nach seinem Wortlaut nur das gerichtliche Verfahren betrifft.
24 
Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis (Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 6; Pitz, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 13 Rn. 7). Allerdings hat der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 16).
25 
Daher war der durch den Steuerberater am 5. November 2009 erhobene Widerspruch des Klägers unzulässig, da der Steuerberater trotz Aufforderung durch die Beklagte die Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen hat.
26 
bb) Die Beklagte war auch berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X bindet die Behörde bei ihrem Nachweisverlangen nicht an bestimmte Voraussetzungen. Soweit formuliert wird, das Nachweisverlangen stehe im Ermessen der Behörde (so BSG, Urteil vom 15. Oktober 1981 – 5b/5 RJ 90/80 – in juris, Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 7) ist dies zumindest missverständlich, weil es für die Rechtmäßigkeit des Nachweisverlangens eine Nähe zu den bei materiellen Ermessensentscheidungen maßgeblichen Maßstäben suggeriert. Abgesehen davon, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht etwa davon spricht, dass die Behörde eine Nachweis verlangen „kann“, sondern gegenüber dem Bürger anordnet, dass er den Nachweis zu erbringen hat, wenn dies die Behörde verlangt, handelt es sich bei dem Nachweisverlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X um eine Verfahrenshandlung, für die die gleichen, durch § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X gezogenen Maßstäbe gelten wie bei sonstigen Verfahrenshandlungen (insofern übereinstimmend LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Dies bedeutet, dass die Ausübung des „Verfahrensermessens“ nur dahingehend gerichtlich überprüfbar ist, ob die Verfahrenshandlung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Außerdem bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens – anders als die Ausübung materiellen Ermessens – keiner Begründung durch die Behörde (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17).
27 
Nach diesen Maßstäben ist das Nachweisverlangen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war berechtigt, den Nachweis der Bevollmächtigung von dem Steuerberater zu verlangen. Dem steht der zwischenzeitliche telefonische Kontakt der Beklagten mit dem Kläger nicht entgegen. Es lässt sich der kurzen handschriftlichen Notiz in der Akte der Beklagten bereits nicht mit hinreichender Sicherheit der genaue Inhalt des Telefongespräches entnehmen. Abgesehen davon ermächtigt § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Behörde aber gerade, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen, so dass schon deswegen eine fernmündliche Erklärung das Recht der Behörde nicht beseitigen kann.
28 
cc) Die Aufforderung der Beklagten genügte den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich um Vorlage einer Vollmacht gebeten und zugleich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Den Hinweis auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs war zwar in den Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 und vom 2. März 2010, mit dem unter anderem erneut um Übersendung der Vollmacht gebeten wurde, nicht mehr enthalten. Dies ist aber unschädlich, da der Hinweis aus dem Schreiben vom 16. November 2009 weiterhin Bestand hatte, zumal die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2009 das Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich erwähnte. Schließlich wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2010 an den Kläger, von dem der Steuerberater eine Abschrift erhielt, erneut auf die fehlende Vollmachtsvorlage hin und wiederholte den Hinweis, dass der Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Sowohl für den Kläger als auch für den Steuerberater konnte daher nicht zweifelhaft sein, dass eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig im Raum steht, sofern kein Vollmachtsnachweis erbracht wird.
29 
Einer Fristsetzung bedurfte es seitens der Beklagten nicht. Eine entsprechende Anforderung errichtet § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X gerade nicht (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 13) und unterscheidet sich damit namentlich von der ansonsten ähnlichen Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG, nach dem das Gericht für die schriftliche Vorlage der Prozessvollmacht eine Frist bestimmen kann. Auch kann die Rechtsprechung des BSG zu § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG a.F. bestimmte, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Das BSG nahm hierzu wiederholt an, dass es einer Fristsetzung bedürfe, um eine Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 15. August 1991 – 12 RK 39/90 – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R – juris, Rn. 16). Hierzu berief es sich aber auf den Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris), in dem dieser sich zur Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) geäußert hatte, die aber ausdrücklich eine Fristsetzung, verlangt, sowie auf das Urteil des BSG vom 23. Januar 1986 (11a RA 34/85 – in juris, Rn. 10). In diesem Urteil hat das BSG § 89 Abs. 1 ZPO indes über § 202 (jetzt: Satz 1) SGG angewendet, also auf eine explizite gesetzliche Regelung abgestellt; dies kann schon deswegen nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden, da es im SGB X an einer entsprechenden Verweisungsnorm fehlt.
30 
Der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X einerseits und den prozessrechtlichen Vorschriften (neben § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG und § 89 Abs. 1 ZPO etwa auch § 80 Satz 2 ZPO) andererseits, in denen eine Fristsetzung ausdrücklich erlaubt bzw. verlangt wird, kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung der Norm sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ähnelt insofern mehr der Regelung des § 109 Abs. 2 SGG, bei der zwar die Möglichkeit, aber nicht die Notwendigkeit einer Fristsetzung angenommen wird, um einen Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 SGG ablehnen zu können (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1958 – 4 RJ 143/58 – in juris, Rn. 4; LSG Hessen, Urteil vom 22. Oktober 2008 – L 4 VG 15/07 – in juris, Rn. 22; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rn. 11; Müller, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 109 Rn. 25). Schließlich kann auch eine Parallele zu § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG –) gezogen werden. Nach dieser Norm ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Eine Regelung über eine Fristsetzung erfolgt dort nicht. Entsprechend geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ebenfalls davon aus, dass es eine Frist setzen kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. März 1979 – 1 BvR 1085/77 – in juris, Rn. 7), nimmt aber Verfassungsbeschwerden auch dann mangels Vollmacht nicht zur Entscheidung an, wenn trotz Hinweis auf die fehlende Vollmacht eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht vorgelegt wird, ohne hierfür offenbar durchweg eine Frist zu setzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 – in juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 2244/08 – in juris, Rn. 1).
31 
Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X reicht es daher aus, wenn zwischen der Aufforderung, die Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen, und einer auf den fehlenden Nachweis gestützten Entscheidung über den Widerspruch eine hinreichende Zeitspanne liegt, in der es für den Betroffenen zumutbar ist, den Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung zu führen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wie lang diese Frist mindestens sein muss, ob etwa eine Zweiwochenfrist ausreichend oder eine Monatsfrist erforderlich ist. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist sowohl zwischen der erstmaligen Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2009 als auch der letztmaligen Aufforderung mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und der Entscheidung über den Widerspruch am 25. Oktober 2010 mit mehr als elf bzw. fünf Monaten ein ausreichender Zeitraum vergangen. Im konkreten Fall wäre eine Fristsetzung vor diesem Hintergrund auch bloße Förmelei gewesen.
32 
dd) Der fehlende Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung ist auch nicht dadurch geheilt, dass der Kläger inzwischen die Kopie einer schriftlichen Bevollmächtigung seines Steuerberaters vorgelegt hat. Dies gilt bereits deswegen, weil sich der Widerspruch gegen einen von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erlassenen Bescheid richtete, die Vollmacht aber zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgestellt worden ist, auch wenn davon abweichend im Adressfeld die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg genannt ist.
33 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorlage selbst überhaupt als Nachweis dafür, dass die Bevollmächtigung des Steuerberaters zumindest noch vor der Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten erfolgt sei, geeignet ist. Gerade im Bereich der Datumszeile weist die Kopie der Vollmachtsurkunde optische Inkonsistenzen auf. Ebenso kann offen bleiben, ob die Vollmacht hinreichend auf das hier streitige Vorverfahren konkretisiert ist. Soweit insofern gefordert wird, dass die Vollmachtsurkunde das konkrete Vorverfahren bezeichnet oder zumindest aus ihr deutlich wird, dass sich eine weitergehende Generalvollmacht zweifelsfrei auch auf des konkrete Vorverfahren bezieht (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 8), dürfte die Vollmachtsurkunde allerdings diesen Anforderungen nicht genügen. Nach deren Wortlaut bezieht sich die Bevollmächtigung auf alle Rentenangelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es ist jedenfalls nicht selbstverständlich, dass davon auch Betriebsprüfung- und Beitragsnachforderungsangelegenheiten erfasst sein sollen, bei denen es sich jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch nicht um Rentenangelegenheiten im engeren Sinne handelt.
34 
Im Übrigen kann der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung entgegen einer insbesondere für das Vorverfahren nach der VwGO vertretenen Auffassung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 14 Rn 21; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 14 VwVfG Rn 9) ohnehin nicht nach der Entscheidung über den Widerspruch mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 12; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 1993 – L 3 Ar 1918/89 – juris, Rn. 24; Fichte, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 13-15 SGB X Rn. 12). Dies ergibt sich schon aus dem in § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG niedergelegten Sinn des Vorverfahrens, nämlich vor Erhebung der Anfechtungsklage den Ausgangsverwaltungsakt einer behördlichen Nachprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu unterziehen. Dieser Zweck ist zu dem Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch ohne sachliche Prüfung entschieden worden ist, vereitelt. Er kann naturgemäß nicht dadurch nachträglich verwirklicht werden, dass der Widerspruch im anschließenden gerichtlichen Verfahren als zulässig und das Vorverfahren als ordnungsgemäß durchgeführt gilt. Die Gegenansicht führt dazu, dass es der Adressat eines Verwaltungsaktes in der Hand hat, gerichtlichen Rechtsschutz unter Umgehung einer sachlichen Prüfung der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen.
35 
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris). Der GmS-OGB hat entschieden, dass der Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren nicht dadurch rückwirkend geheilt werde, dass im Revisionsverfahren eine Prozessvollmacht erteilt und dadurch die bisherige Prozessführung rückwirkend genehmigt (a.a.O., Rn. 11) und der zutreffenden Prozessentscheidung des Berufungsgerichts nachträglich die Grundlage entzogen werde (a.a.O, Rn. 15). Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels könne danach durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozeßvollmacht liegen könne, mit rückwirkender Kraft nur geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliege (a.a.O., Rn. 13, 15 f.). Der GmS-OGB musste nicht entscheiden, ob dies auch gilt, wenn eine vor Erlass des Prozessurteils ausgestellte Vollmachturkunde erst in der nächsten Instanz vorgelegt wird, da die obersten Gerichtshöfe des Bundes einhellig annähmen, die Vollmacht sei noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen mit der Folge der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (a.a.O., Rn 14). Dieser Befund ist allerdings durch die spätere Rechtsentwicklung überholt (so auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 24). Das BSG hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R – in juris, Rn. 18) entschieden, dass ein Bevollmächtigter, der im Klageverfahren vor dem SG auf die mit Fristsetzung versehene Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht reagiert hat, im Berufungsverfahren nicht mehr damit gehört werden kann, die ihm für das Widerspruchsverfahren erteilte und zu den Akten gelangte Vollmacht habe auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegolten. Es hat damit die früher (BSG, Urteil vom 24. März 1971 – 6 RKa 16/70 – in juris, Rn. 9 ff.) vertretene Ansicht aufgegeben, es bestehe die Möglichkeit, das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters noch in der Rechtsmittelinstanz durch Genehmigung zu heilen bzw. die Vollmacht nachzureichen.
36 
b) Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das SG zurückzuverweisen, ist unbegründet. Die Aufhebung der Entscheidung eines Sozialgerichts und die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht ist nur unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG möglich. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn (1.) dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder (2.) das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
37 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das SG hat gerade keine Prozessentscheidung getroffen, sondern in der Sache entschieden, weil es die Klage für zulässig hielt. Das Verfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel. Insbesondere durfte das SG auch in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden. Über die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 126 SGG) hinaus ist es dem SG gestattet gewesen, eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten durchzuführen (sog. einseitige mündliche Verhandlung) und aufgrund dieser Verhandlung zu entscheiden (vgl. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 126 Rn. 26; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 Rn. 11; Keller, ebenda, § 126 Rn. 4). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie hier – der Bevollmächtigte des Klägers rechtzeitig (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und keinen Verlegungsantrag gestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 23/11 B – in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 5/02 R – in juris, Rn. 11). Eine Konstellation, in der eine Verlegung der mündlichen Verhandlung auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers geboten gewesen wäre (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 83//13 B – in juris, Rn. 13 f.), lag hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und nichts dafür ersichtlich war und ist, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können. Der Kläger hat insofern auch keine Einwände erhoben.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
39 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
40 
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die gegen den Kläger festgesetzten Säumniszuschläge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R – in juris, Rn. 15 ff. m.w.N.).

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 14.872,15 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Widerspruch gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) mangels Vollmachtsnachweis unzulässig war.
Der Kläger ist Inhaber eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens. Die Beklagte, ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, stellte auf Grund einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 gegenüber dem Kläger eine Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 in Höhe von EUR 14.872,15 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 1.518,00) fest.
Hiergegen erhob der Steuerberater H. (im Folgenden: Steuerberater) am 5. November 2009 im Namen des Klägers Widerspruch. Mit Schreiben vom 16. November 2009 bat die Beklagte den Steuerberater um Vorlage einer Vollmacht, die ihn zur Vertretung im Widerspruchsverfahren berechtige. Ohne Vollmacht sei ein Widerspruch unzulässig. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 wies die Beklagte den Steuerberater zum einen darauf hin, dass der Widerspruch bislang nicht begründet sei. Sollte dies bis spätestens 15. Januar 2010 nicht geschehen, werde nach Aktenlage entschieden. Zugleich bat die Beklagte erneut um Übersendung der „bereits mit Schreiben vom 16.11.2009 angeforderte[n] Vollmacht.“ Am 11. Januar 2010 erklärte der Steuerberater schriftlich, dass das Widerspruchsverfahren fortgeführt werde.
Am 10. Februar 2010 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten nach dem Sachstand. Der Kläger teilte der Beklagten dabei mit, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzten und „Unterlagen“ bis Ende des Monats übersandt würden. Über dieses Telefonat informierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2010 den Steuerberater. Zudem erinnerte sie ihn erneut an die Vorlage der Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens. Am 21. April 2010 sagte der Steuerberater der Beklagten telefonisch die Übersendung der Vollmacht bis Ende des Monats zu.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Steuerberater gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2009 Widerspruch erhoben habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er eine Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt. Ohne Vollmacht sei der Widerspruch jedoch unzulässig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob er – der Kläger – die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wünsche. Gegebenenfalls werde um Vorlage einer ausführlichen Widerspruchsbegründung gebeten. Außerdem wurde um Angabe gebeten, über wen der weitere Schriftwechsel erfolgen solle. Der Steuerberater erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens.
Nachdem sich anschließend weder Kläger noch Steuerberater äußerten, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Der Bevollmächtigte habe auf Verlangen des Versicherungsträgers seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Dies sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschehen. Der Widerspruch sei solange schwebend unwirksam bis die Verfahrenshandlung nachträglich genehmigt werde. Diese Genehmigung sei nicht erteilt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. November 2010 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er erkläre „unter Hinweis auf die bereits für das Vorverfahren vorgelegte Vollmacht“, dass er die Widerspruchseinlegung durch den Steuerberater ausdrücklich genehmige. Er fügte die Kopie einer – soweit leserlich – auf den 13. Februar 2010 datierten Vollmacht zugunsten des Steuerberaters bei, nachdem dieser bevollmächtigt sei, ihn „in allen Rentenangelegenheiten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zu vertreten.“ Abweichend trägt das Adressfeld der Vollmachtsurkunde den Namen und die Anschrift der Beklagten. Der Kläger trug vor, dass die Vollmacht bereits vor langer Zeit zur Vertretung gegenüber der Beklagten dem Steuerberater erteilt worden sei. Weshalb von dort die Vollmacht an die Beklagte nicht weitergeleitet worden sei, lasse sich derzeit nicht nachvollziehen. Durch die nunmehrige Vorlage der Vollmacht sei die schwebende Unwirksamkeit des Widerspruchs beseitigt. Die Widerspruchseinlegung sei genehmigt. Es sei in der Sache über den Widerspruch zu entscheiden. Der Kläger verwies darauf, dass dies so von den Verwaltungsgerichten vertreten werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Widerspruch sei nicht dadurch rückwirkend zulässig geworden, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werde oder der Widerspruch nach Erlass des Widerspruchsbescheides genehmigt werde. Die spätere Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Klageverfahren bewirke keine rückwirkende Heilung. Im jetzigen Klageverfahren sei nur der Widerspruchsbescheid allein zulässiger Klagegegenstand.
Am 4. April 2014 bestimmte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Mai 2014, 9.00 Uhr. Das SG ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an und wies darauf hin, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne; die Entscheidung könne auch nach Lage der Akten ergehen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlegte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2014 auf den 26. Mai 2014, 13.00 Uhr, und wies auf den Inhalt der ersten Terminsbestimmung hin. Die Terminsladung ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. April 2014 zu.
10 
Am 26. Mai 2014 teilte die Ehefrau des Klägers dem SG vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch mit, dass ihr Mann den Termin auf Grund einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Mai 2014 erschien weder der Kläger noch sein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter. Das SG wies die Klage mit Urteil vom selben Tag ab. Es habe trotz Nichterscheinens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden können. Denn diese seien in der Terminsbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden sei, weil es im vorliegenden Verfahren um eine Rechtsfrage gehe. Die Klage sei unbegründet, denn der Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen habe, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Steuerberater vergeblich aufgefordert, die Vollmacht vorzulegen, und darauf hingewiesen, dass ohne Vollmacht der Widerspruch unzulässig sei. Der Widerspruch habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Der Mangel des Nachweises der Vollmacht sei auch nicht durch die nachträgliche Vorlage der Kopie der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden.
11 
Gegen das ihm am 3. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 2014 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass die Vollmacht noch habe nachgereicht und die Erhebung des Widerspruchs einer Genehmigung habe zugeführt werden dürfen. Dies gelte deshalb, weil die Vollmacht dem Steuerberater bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erteilt worden sei. Es seien im Hinblick auf die Vollmacht dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes – GmS-OGB – (Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 – in juris) für die Vorlage einer Vollmacht im gerichtlichen Verfahren angewandt habe. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, weshalb im sozialgerichtlichen Verfahren strengere Maßstäbe angelegt werden sollten als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dort sei eine Nachreichung der Vollmacht noch im Gerichtsverfahren und/oder eine Genehmigung eines etwa vollmachtlos handelnden Vertreters bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Gründe dafür, dies im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren anders zu sehen, seien nicht ersichtlich. Es sei auch klar, dass die Vollmacht für das Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten erteilt worden sei; sie sei „oben links“ in der Vollmachtsurkunde benannt worden; zudem sei seine Versicherungsnummer angegeben gewesen. Die Falschbezeichnung („Deutsche Rentenversicherung Bund“) im unteren Bereich der Vollmachtsurkunde sei angesichts dessen unschädlich. Darüber hinaus habe er persönlich bei der Beklagten am 10. Februar 2010 angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzen werde und über diesen die Unterlagen bis Ende Februar übersandt werden würden. Dadurch sei der Beklagten klar und deutlich durch ihn gesagt worden, dass er den Steuerberater in der vorliegenden Sache bevollmächtigt habe. Die Beklagte habe deshalb ab diesem Zeitpunkt keinen Nachweis einer schriftlichen Vollmacht mehr fordern dürfen. Denn ein solcher Nachweis könne und dürfe nur dann gefordert werden, wenn sich dies bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ergebe. Dieses Ermessen sei aber auf Null reduziert, wenn er persönlich bei der Beklagten anrufe und ihr erkläre, dass er den Steuerberater in der Sache bevollmächtigt habe. Außerdem habe die Beklagte den Steuerberater nicht in der notwendigen Art und Weise darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Vollmacht nicht vorgelegt würde, der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen wäre. Voraussetzung für die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei aber, dass der Bevollmächtigte darauf hingewiesen werde. Zwar sei der Steuerberater zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert worden. Eine Frist hierzu sei jedoch nicht gesetzt worden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben,
hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 an das Sozialgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
17 
Die durch Beschluss des Senats vom 22. April 2015 Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
18 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat an seiner Auffassung festgehalten. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt. Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
19 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des SG sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
20 
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene und gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstande den Betrag von EUR 750,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).
21 
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie war unbegründet (dazu unter a). Auch mit dem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg (dazu unter b).
22 
a) Die Klage war unbegründet, da der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
23 
aa) Gemäß § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dabei kann sich ein Beteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anders ergibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Regelungen des § 13 SGB X gelten gemäß § 62 Halbsatz 2 SGB X auch für das Vorverfahren, da das SGG insofern keine Regelung trifft, weil § 73 SGG zwar nicht nach seiner systematischen Stellung, aber nach seinem Wortlaut nur das gerichtliche Verfahren betrifft.
24 
Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis (Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 6; Pitz, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 13 Rn. 7). Allerdings hat der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 16).
25 
Daher war der durch den Steuerberater am 5. November 2009 erhobene Widerspruch des Klägers unzulässig, da der Steuerberater trotz Aufforderung durch die Beklagte die Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen hat.
26 
bb) Die Beklagte war auch berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X bindet die Behörde bei ihrem Nachweisverlangen nicht an bestimmte Voraussetzungen. Soweit formuliert wird, das Nachweisverlangen stehe im Ermessen der Behörde (so BSG, Urteil vom 15. Oktober 1981 – 5b/5 RJ 90/80 – in juris, Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 7) ist dies zumindest missverständlich, weil es für die Rechtmäßigkeit des Nachweisverlangens eine Nähe zu den bei materiellen Ermessensentscheidungen maßgeblichen Maßstäben suggeriert. Abgesehen davon, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht etwa davon spricht, dass die Behörde eine Nachweis verlangen „kann“, sondern gegenüber dem Bürger anordnet, dass er den Nachweis zu erbringen hat, wenn dies die Behörde verlangt, handelt es sich bei dem Nachweisverlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X um eine Verfahrenshandlung, für die die gleichen, durch § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X gezogenen Maßstäbe gelten wie bei sonstigen Verfahrenshandlungen (insofern übereinstimmend LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Dies bedeutet, dass die Ausübung des „Verfahrensermessens“ nur dahingehend gerichtlich überprüfbar ist, ob die Verfahrenshandlung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Außerdem bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens – anders als die Ausübung materiellen Ermessens – keiner Begründung durch die Behörde (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17).
27 
Nach diesen Maßstäben ist das Nachweisverlangen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war berechtigt, den Nachweis der Bevollmächtigung von dem Steuerberater zu verlangen. Dem steht der zwischenzeitliche telefonische Kontakt der Beklagten mit dem Kläger nicht entgegen. Es lässt sich der kurzen handschriftlichen Notiz in der Akte der Beklagten bereits nicht mit hinreichender Sicherheit der genaue Inhalt des Telefongespräches entnehmen. Abgesehen davon ermächtigt § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Behörde aber gerade, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen, so dass schon deswegen eine fernmündliche Erklärung das Recht der Behörde nicht beseitigen kann.
28 
cc) Die Aufforderung der Beklagten genügte den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich um Vorlage einer Vollmacht gebeten und zugleich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Den Hinweis auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs war zwar in den Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 und vom 2. März 2010, mit dem unter anderem erneut um Übersendung der Vollmacht gebeten wurde, nicht mehr enthalten. Dies ist aber unschädlich, da der Hinweis aus dem Schreiben vom 16. November 2009 weiterhin Bestand hatte, zumal die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2009 das Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich erwähnte. Schließlich wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2010 an den Kläger, von dem der Steuerberater eine Abschrift erhielt, erneut auf die fehlende Vollmachtsvorlage hin und wiederholte den Hinweis, dass der Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Sowohl für den Kläger als auch für den Steuerberater konnte daher nicht zweifelhaft sein, dass eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig im Raum steht, sofern kein Vollmachtsnachweis erbracht wird.
29 
Einer Fristsetzung bedurfte es seitens der Beklagten nicht. Eine entsprechende Anforderung errichtet § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X gerade nicht (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 13) und unterscheidet sich damit namentlich von der ansonsten ähnlichen Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG, nach dem das Gericht für die schriftliche Vorlage der Prozessvollmacht eine Frist bestimmen kann. Auch kann die Rechtsprechung des BSG zu § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG a.F. bestimmte, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Das BSG nahm hierzu wiederholt an, dass es einer Fristsetzung bedürfe, um eine Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 15. August 1991 – 12 RK 39/90 – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R – juris, Rn. 16). Hierzu berief es sich aber auf den Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris), in dem dieser sich zur Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) geäußert hatte, die aber ausdrücklich eine Fristsetzung, verlangt, sowie auf das Urteil des BSG vom 23. Januar 1986 (11a RA 34/85 – in juris, Rn. 10). In diesem Urteil hat das BSG § 89 Abs. 1 ZPO indes über § 202 (jetzt: Satz 1) SGG angewendet, also auf eine explizite gesetzliche Regelung abgestellt; dies kann schon deswegen nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden, da es im SGB X an einer entsprechenden Verweisungsnorm fehlt.
30 
Der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X einerseits und den prozessrechtlichen Vorschriften (neben § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG und § 89 Abs. 1 ZPO etwa auch § 80 Satz 2 ZPO) andererseits, in denen eine Fristsetzung ausdrücklich erlaubt bzw. verlangt wird, kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung der Norm sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ähnelt insofern mehr der Regelung des § 109 Abs. 2 SGG, bei der zwar die Möglichkeit, aber nicht die Notwendigkeit einer Fristsetzung angenommen wird, um einen Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 SGG ablehnen zu können (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1958 – 4 RJ 143/58 – in juris, Rn. 4; LSG Hessen, Urteil vom 22. Oktober 2008 – L 4 VG 15/07 – in juris, Rn. 22; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rn. 11; Müller, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 109 Rn. 25). Schließlich kann auch eine Parallele zu § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG –) gezogen werden. Nach dieser Norm ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Eine Regelung über eine Fristsetzung erfolgt dort nicht. Entsprechend geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ebenfalls davon aus, dass es eine Frist setzen kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. März 1979 – 1 BvR 1085/77 – in juris, Rn. 7), nimmt aber Verfassungsbeschwerden auch dann mangels Vollmacht nicht zur Entscheidung an, wenn trotz Hinweis auf die fehlende Vollmacht eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht vorgelegt wird, ohne hierfür offenbar durchweg eine Frist zu setzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 – in juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 2244/08 – in juris, Rn. 1).
31 
Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X reicht es daher aus, wenn zwischen der Aufforderung, die Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen, und einer auf den fehlenden Nachweis gestützten Entscheidung über den Widerspruch eine hinreichende Zeitspanne liegt, in der es für den Betroffenen zumutbar ist, den Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung zu führen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wie lang diese Frist mindestens sein muss, ob etwa eine Zweiwochenfrist ausreichend oder eine Monatsfrist erforderlich ist. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist sowohl zwischen der erstmaligen Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2009 als auch der letztmaligen Aufforderung mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und der Entscheidung über den Widerspruch am 25. Oktober 2010 mit mehr als elf bzw. fünf Monaten ein ausreichender Zeitraum vergangen. Im konkreten Fall wäre eine Fristsetzung vor diesem Hintergrund auch bloße Förmelei gewesen.
32 
dd) Der fehlende Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung ist auch nicht dadurch geheilt, dass der Kläger inzwischen die Kopie einer schriftlichen Bevollmächtigung seines Steuerberaters vorgelegt hat. Dies gilt bereits deswegen, weil sich der Widerspruch gegen einen von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erlassenen Bescheid richtete, die Vollmacht aber zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgestellt worden ist, auch wenn davon abweichend im Adressfeld die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg genannt ist.
33 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorlage selbst überhaupt als Nachweis dafür, dass die Bevollmächtigung des Steuerberaters zumindest noch vor der Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten erfolgt sei, geeignet ist. Gerade im Bereich der Datumszeile weist die Kopie der Vollmachtsurkunde optische Inkonsistenzen auf. Ebenso kann offen bleiben, ob die Vollmacht hinreichend auf das hier streitige Vorverfahren konkretisiert ist. Soweit insofern gefordert wird, dass die Vollmachtsurkunde das konkrete Vorverfahren bezeichnet oder zumindest aus ihr deutlich wird, dass sich eine weitergehende Generalvollmacht zweifelsfrei auch auf des konkrete Vorverfahren bezieht (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 8), dürfte die Vollmachtsurkunde allerdings diesen Anforderungen nicht genügen. Nach deren Wortlaut bezieht sich die Bevollmächtigung auf alle Rentenangelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es ist jedenfalls nicht selbstverständlich, dass davon auch Betriebsprüfung- und Beitragsnachforderungsangelegenheiten erfasst sein sollen, bei denen es sich jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch nicht um Rentenangelegenheiten im engeren Sinne handelt.
34 
Im Übrigen kann der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung entgegen einer insbesondere für das Vorverfahren nach der VwGO vertretenen Auffassung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 14 Rn 21; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 14 VwVfG Rn 9) ohnehin nicht nach der Entscheidung über den Widerspruch mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 12; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 1993 – L 3 Ar 1918/89 – juris, Rn. 24; Fichte, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 13-15 SGB X Rn. 12). Dies ergibt sich schon aus dem in § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG niedergelegten Sinn des Vorverfahrens, nämlich vor Erhebung der Anfechtungsklage den Ausgangsverwaltungsakt einer behördlichen Nachprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu unterziehen. Dieser Zweck ist zu dem Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch ohne sachliche Prüfung entschieden worden ist, vereitelt. Er kann naturgemäß nicht dadurch nachträglich verwirklicht werden, dass der Widerspruch im anschließenden gerichtlichen Verfahren als zulässig und das Vorverfahren als ordnungsgemäß durchgeführt gilt. Die Gegenansicht führt dazu, dass es der Adressat eines Verwaltungsaktes in der Hand hat, gerichtlichen Rechtsschutz unter Umgehung einer sachlichen Prüfung der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen.
35 
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris). Der GmS-OGB hat entschieden, dass der Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren nicht dadurch rückwirkend geheilt werde, dass im Revisionsverfahren eine Prozessvollmacht erteilt und dadurch die bisherige Prozessführung rückwirkend genehmigt (a.a.O., Rn. 11) und der zutreffenden Prozessentscheidung des Berufungsgerichts nachträglich die Grundlage entzogen werde (a.a.O, Rn. 15). Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels könne danach durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozeßvollmacht liegen könne, mit rückwirkender Kraft nur geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliege (a.a.O., Rn. 13, 15 f.). Der GmS-OGB musste nicht entscheiden, ob dies auch gilt, wenn eine vor Erlass des Prozessurteils ausgestellte Vollmachturkunde erst in der nächsten Instanz vorgelegt wird, da die obersten Gerichtshöfe des Bundes einhellig annähmen, die Vollmacht sei noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen mit der Folge der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (a.a.O., Rn 14). Dieser Befund ist allerdings durch die spätere Rechtsentwicklung überholt (so auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 24). Das BSG hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R – in juris, Rn. 18) entschieden, dass ein Bevollmächtigter, der im Klageverfahren vor dem SG auf die mit Fristsetzung versehene Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht reagiert hat, im Berufungsverfahren nicht mehr damit gehört werden kann, die ihm für das Widerspruchsverfahren erteilte und zu den Akten gelangte Vollmacht habe auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegolten. Es hat damit die früher (BSG, Urteil vom 24. März 1971 – 6 RKa 16/70 – in juris, Rn. 9 ff.) vertretene Ansicht aufgegeben, es bestehe die Möglichkeit, das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters noch in der Rechtsmittelinstanz durch Genehmigung zu heilen bzw. die Vollmacht nachzureichen.
36 
b) Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das SG zurückzuverweisen, ist unbegründet. Die Aufhebung der Entscheidung eines Sozialgerichts und die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht ist nur unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG möglich. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn (1.) dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder (2.) das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
37 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das SG hat gerade keine Prozessentscheidung getroffen, sondern in der Sache entschieden, weil es die Klage für zulässig hielt. Das Verfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel. Insbesondere durfte das SG auch in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden. Über die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 126 SGG) hinaus ist es dem SG gestattet gewesen, eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten durchzuführen (sog. einseitige mündliche Verhandlung) und aufgrund dieser Verhandlung zu entscheiden (vgl. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 126 Rn. 26; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 Rn. 11; Keller, ebenda, § 126 Rn. 4). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie hier – der Bevollmächtigte des Klägers rechtzeitig (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und keinen Verlegungsantrag gestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 23/11 B – in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 5/02 R – in juris, Rn. 11). Eine Konstellation, in der eine Verlegung der mündlichen Verhandlung auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers geboten gewesen wäre (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 83//13 B – in juris, Rn. 13 f.), lag hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und nichts dafür ersichtlich war und ist, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können. Der Kläger hat insofern auch keine Einwände erhoben.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
39 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
40 
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die gegen den Kläger festgesetzten Säumniszuschläge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R – in juris, Rn. 15 ff. m.w.N.).

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 14.872,15 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Widerspruch gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) mangels Vollmachtsnachweis unzulässig war.
Der Kläger ist Inhaber eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens. Die Beklagte, ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, stellte auf Grund einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 gegenüber dem Kläger eine Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 in Höhe von EUR 14.872,15 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 1.518,00) fest.
Hiergegen erhob der Steuerberater H. (im Folgenden: Steuerberater) am 5. November 2009 im Namen des Klägers Widerspruch. Mit Schreiben vom 16. November 2009 bat die Beklagte den Steuerberater um Vorlage einer Vollmacht, die ihn zur Vertretung im Widerspruchsverfahren berechtige. Ohne Vollmacht sei ein Widerspruch unzulässig. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 wies die Beklagte den Steuerberater zum einen darauf hin, dass der Widerspruch bislang nicht begründet sei. Sollte dies bis spätestens 15. Januar 2010 nicht geschehen, werde nach Aktenlage entschieden. Zugleich bat die Beklagte erneut um Übersendung der „bereits mit Schreiben vom 16.11.2009 angeforderte[n] Vollmacht.“ Am 11. Januar 2010 erklärte der Steuerberater schriftlich, dass das Widerspruchsverfahren fortgeführt werde.
Am 10. Februar 2010 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten nach dem Sachstand. Der Kläger teilte der Beklagten dabei mit, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzten und „Unterlagen“ bis Ende des Monats übersandt würden. Über dieses Telefonat informierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2010 den Steuerberater. Zudem erinnerte sie ihn erneut an die Vorlage der Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens. Am 21. April 2010 sagte der Steuerberater der Beklagten telefonisch die Übersendung der Vollmacht bis Ende des Monats zu.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Steuerberater gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2009 Widerspruch erhoben habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er eine Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt. Ohne Vollmacht sei der Widerspruch jedoch unzulässig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob er – der Kläger – die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wünsche. Gegebenenfalls werde um Vorlage einer ausführlichen Widerspruchsbegründung gebeten. Außerdem wurde um Angabe gebeten, über wen der weitere Schriftwechsel erfolgen solle. Der Steuerberater erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens.
Nachdem sich anschließend weder Kläger noch Steuerberater äußerten, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Der Bevollmächtigte habe auf Verlangen des Versicherungsträgers seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Dies sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschehen. Der Widerspruch sei solange schwebend unwirksam bis die Verfahrenshandlung nachträglich genehmigt werde. Diese Genehmigung sei nicht erteilt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. November 2010 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er erkläre „unter Hinweis auf die bereits für das Vorverfahren vorgelegte Vollmacht“, dass er die Widerspruchseinlegung durch den Steuerberater ausdrücklich genehmige. Er fügte die Kopie einer – soweit leserlich – auf den 13. Februar 2010 datierten Vollmacht zugunsten des Steuerberaters bei, nachdem dieser bevollmächtigt sei, ihn „in allen Rentenangelegenheiten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zu vertreten.“ Abweichend trägt das Adressfeld der Vollmachtsurkunde den Namen und die Anschrift der Beklagten. Der Kläger trug vor, dass die Vollmacht bereits vor langer Zeit zur Vertretung gegenüber der Beklagten dem Steuerberater erteilt worden sei. Weshalb von dort die Vollmacht an die Beklagte nicht weitergeleitet worden sei, lasse sich derzeit nicht nachvollziehen. Durch die nunmehrige Vorlage der Vollmacht sei die schwebende Unwirksamkeit des Widerspruchs beseitigt. Die Widerspruchseinlegung sei genehmigt. Es sei in der Sache über den Widerspruch zu entscheiden. Der Kläger verwies darauf, dass dies so von den Verwaltungsgerichten vertreten werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Widerspruch sei nicht dadurch rückwirkend zulässig geworden, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werde oder der Widerspruch nach Erlass des Widerspruchsbescheides genehmigt werde. Die spätere Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Klageverfahren bewirke keine rückwirkende Heilung. Im jetzigen Klageverfahren sei nur der Widerspruchsbescheid allein zulässiger Klagegegenstand.
Am 4. April 2014 bestimmte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Mai 2014, 9.00 Uhr. Das SG ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an und wies darauf hin, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne; die Entscheidung könne auch nach Lage der Akten ergehen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlegte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2014 auf den 26. Mai 2014, 13.00 Uhr, und wies auf den Inhalt der ersten Terminsbestimmung hin. Die Terminsladung ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. April 2014 zu.
10 
Am 26. Mai 2014 teilte die Ehefrau des Klägers dem SG vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch mit, dass ihr Mann den Termin auf Grund einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Mai 2014 erschien weder der Kläger noch sein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter. Das SG wies die Klage mit Urteil vom selben Tag ab. Es habe trotz Nichterscheinens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden können. Denn diese seien in der Terminsbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden sei, weil es im vorliegenden Verfahren um eine Rechtsfrage gehe. Die Klage sei unbegründet, denn der Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen habe, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Steuerberater vergeblich aufgefordert, die Vollmacht vorzulegen, und darauf hingewiesen, dass ohne Vollmacht der Widerspruch unzulässig sei. Der Widerspruch habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Der Mangel des Nachweises der Vollmacht sei auch nicht durch die nachträgliche Vorlage der Kopie der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden.
11 
Gegen das ihm am 3. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 2014 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass die Vollmacht noch habe nachgereicht und die Erhebung des Widerspruchs einer Genehmigung habe zugeführt werden dürfen. Dies gelte deshalb, weil die Vollmacht dem Steuerberater bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erteilt worden sei. Es seien im Hinblick auf die Vollmacht dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes – GmS-OGB – (Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 – in juris) für die Vorlage einer Vollmacht im gerichtlichen Verfahren angewandt habe. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, weshalb im sozialgerichtlichen Verfahren strengere Maßstäbe angelegt werden sollten als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dort sei eine Nachreichung der Vollmacht noch im Gerichtsverfahren und/oder eine Genehmigung eines etwa vollmachtlos handelnden Vertreters bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Gründe dafür, dies im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren anders zu sehen, seien nicht ersichtlich. Es sei auch klar, dass die Vollmacht für das Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten erteilt worden sei; sie sei „oben links“ in der Vollmachtsurkunde benannt worden; zudem sei seine Versicherungsnummer angegeben gewesen. Die Falschbezeichnung („Deutsche Rentenversicherung Bund“) im unteren Bereich der Vollmachtsurkunde sei angesichts dessen unschädlich. Darüber hinaus habe er persönlich bei der Beklagten am 10. Februar 2010 angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzen werde und über diesen die Unterlagen bis Ende Februar übersandt werden würden. Dadurch sei der Beklagten klar und deutlich durch ihn gesagt worden, dass er den Steuerberater in der vorliegenden Sache bevollmächtigt habe. Die Beklagte habe deshalb ab diesem Zeitpunkt keinen Nachweis einer schriftlichen Vollmacht mehr fordern dürfen. Denn ein solcher Nachweis könne und dürfe nur dann gefordert werden, wenn sich dies bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ergebe. Dieses Ermessen sei aber auf Null reduziert, wenn er persönlich bei der Beklagten anrufe und ihr erkläre, dass er den Steuerberater in der Sache bevollmächtigt habe. Außerdem habe die Beklagte den Steuerberater nicht in der notwendigen Art und Weise darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Vollmacht nicht vorgelegt würde, der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen wäre. Voraussetzung für die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei aber, dass der Bevollmächtigte darauf hingewiesen werde. Zwar sei der Steuerberater zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert worden. Eine Frist hierzu sei jedoch nicht gesetzt worden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben,
hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 an das Sozialgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
17 
Die durch Beschluss des Senats vom 22. April 2015 Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
18 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat an seiner Auffassung festgehalten. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt. Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
19 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des SG sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
20 
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene und gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstande den Betrag von EUR 750,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).
21 
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie war unbegründet (dazu unter a). Auch mit dem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg (dazu unter b).
22 
a) Die Klage war unbegründet, da der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
23 
aa) Gemäß § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dabei kann sich ein Beteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anders ergibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Regelungen des § 13 SGB X gelten gemäß § 62 Halbsatz 2 SGB X auch für das Vorverfahren, da das SGG insofern keine Regelung trifft, weil § 73 SGG zwar nicht nach seiner systematischen Stellung, aber nach seinem Wortlaut nur das gerichtliche Verfahren betrifft.
24 
Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis (Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 6; Pitz, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 13 Rn. 7). Allerdings hat der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 16).
25 
Daher war der durch den Steuerberater am 5. November 2009 erhobene Widerspruch des Klägers unzulässig, da der Steuerberater trotz Aufforderung durch die Beklagte die Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen hat.
26 
bb) Die Beklagte war auch berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X bindet die Behörde bei ihrem Nachweisverlangen nicht an bestimmte Voraussetzungen. Soweit formuliert wird, das Nachweisverlangen stehe im Ermessen der Behörde (so BSG, Urteil vom 15. Oktober 1981 – 5b/5 RJ 90/80 – in juris, Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 7) ist dies zumindest missverständlich, weil es für die Rechtmäßigkeit des Nachweisverlangens eine Nähe zu den bei materiellen Ermessensentscheidungen maßgeblichen Maßstäben suggeriert. Abgesehen davon, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht etwa davon spricht, dass die Behörde eine Nachweis verlangen „kann“, sondern gegenüber dem Bürger anordnet, dass er den Nachweis zu erbringen hat, wenn dies die Behörde verlangt, handelt es sich bei dem Nachweisverlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X um eine Verfahrenshandlung, für die die gleichen, durch § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X gezogenen Maßstäbe gelten wie bei sonstigen Verfahrenshandlungen (insofern übereinstimmend LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Dies bedeutet, dass die Ausübung des „Verfahrensermessens“ nur dahingehend gerichtlich überprüfbar ist, ob die Verfahrenshandlung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Außerdem bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens – anders als die Ausübung materiellen Ermessens – keiner Begründung durch die Behörde (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17).
27 
Nach diesen Maßstäben ist das Nachweisverlangen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war berechtigt, den Nachweis der Bevollmächtigung von dem Steuerberater zu verlangen. Dem steht der zwischenzeitliche telefonische Kontakt der Beklagten mit dem Kläger nicht entgegen. Es lässt sich der kurzen handschriftlichen Notiz in der Akte der Beklagten bereits nicht mit hinreichender Sicherheit der genaue Inhalt des Telefongespräches entnehmen. Abgesehen davon ermächtigt § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Behörde aber gerade, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen, so dass schon deswegen eine fernmündliche Erklärung das Recht der Behörde nicht beseitigen kann.
28 
cc) Die Aufforderung der Beklagten genügte den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich um Vorlage einer Vollmacht gebeten und zugleich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Den Hinweis auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs war zwar in den Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 und vom 2. März 2010, mit dem unter anderem erneut um Übersendung der Vollmacht gebeten wurde, nicht mehr enthalten. Dies ist aber unschädlich, da der Hinweis aus dem Schreiben vom 16. November 2009 weiterhin Bestand hatte, zumal die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2009 das Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich erwähnte. Schließlich wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2010 an den Kläger, von dem der Steuerberater eine Abschrift erhielt, erneut auf die fehlende Vollmachtsvorlage hin und wiederholte den Hinweis, dass der Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Sowohl für den Kläger als auch für den Steuerberater konnte daher nicht zweifelhaft sein, dass eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig im Raum steht, sofern kein Vollmachtsnachweis erbracht wird.
29 
Einer Fristsetzung bedurfte es seitens der Beklagten nicht. Eine entsprechende Anforderung errichtet § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X gerade nicht (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 13) und unterscheidet sich damit namentlich von der ansonsten ähnlichen Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG, nach dem das Gericht für die schriftliche Vorlage der Prozessvollmacht eine Frist bestimmen kann. Auch kann die Rechtsprechung des BSG zu § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG a.F. bestimmte, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Das BSG nahm hierzu wiederholt an, dass es einer Fristsetzung bedürfe, um eine Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 15. August 1991 – 12 RK 39/90 – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R – juris, Rn. 16). Hierzu berief es sich aber auf den Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris), in dem dieser sich zur Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) geäußert hatte, die aber ausdrücklich eine Fristsetzung, verlangt, sowie auf das Urteil des BSG vom 23. Januar 1986 (11a RA 34/85 – in juris, Rn. 10). In diesem Urteil hat das BSG § 89 Abs. 1 ZPO indes über § 202 (jetzt: Satz 1) SGG angewendet, also auf eine explizite gesetzliche Regelung abgestellt; dies kann schon deswegen nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden, da es im SGB X an einer entsprechenden Verweisungsnorm fehlt.
30 
Der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X einerseits und den prozessrechtlichen Vorschriften (neben § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG und § 89 Abs. 1 ZPO etwa auch § 80 Satz 2 ZPO) andererseits, in denen eine Fristsetzung ausdrücklich erlaubt bzw. verlangt wird, kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung der Norm sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ähnelt insofern mehr der Regelung des § 109 Abs. 2 SGG, bei der zwar die Möglichkeit, aber nicht die Notwendigkeit einer Fristsetzung angenommen wird, um einen Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 SGG ablehnen zu können (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1958 – 4 RJ 143/58 – in juris, Rn. 4; LSG Hessen, Urteil vom 22. Oktober 2008 – L 4 VG 15/07 – in juris, Rn. 22; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rn. 11; Müller, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 109 Rn. 25). Schließlich kann auch eine Parallele zu § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG –) gezogen werden. Nach dieser Norm ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Eine Regelung über eine Fristsetzung erfolgt dort nicht. Entsprechend geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ebenfalls davon aus, dass es eine Frist setzen kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. März 1979 – 1 BvR 1085/77 – in juris, Rn. 7), nimmt aber Verfassungsbeschwerden auch dann mangels Vollmacht nicht zur Entscheidung an, wenn trotz Hinweis auf die fehlende Vollmacht eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht vorgelegt wird, ohne hierfür offenbar durchweg eine Frist zu setzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 – in juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 2244/08 – in juris, Rn. 1).
31 
Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X reicht es daher aus, wenn zwischen der Aufforderung, die Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen, und einer auf den fehlenden Nachweis gestützten Entscheidung über den Widerspruch eine hinreichende Zeitspanne liegt, in der es für den Betroffenen zumutbar ist, den Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung zu führen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wie lang diese Frist mindestens sein muss, ob etwa eine Zweiwochenfrist ausreichend oder eine Monatsfrist erforderlich ist. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist sowohl zwischen der erstmaligen Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2009 als auch der letztmaligen Aufforderung mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und der Entscheidung über den Widerspruch am 25. Oktober 2010 mit mehr als elf bzw. fünf Monaten ein ausreichender Zeitraum vergangen. Im konkreten Fall wäre eine Fristsetzung vor diesem Hintergrund auch bloße Förmelei gewesen.
32 
dd) Der fehlende Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung ist auch nicht dadurch geheilt, dass der Kläger inzwischen die Kopie einer schriftlichen Bevollmächtigung seines Steuerberaters vorgelegt hat. Dies gilt bereits deswegen, weil sich der Widerspruch gegen einen von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erlassenen Bescheid richtete, die Vollmacht aber zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgestellt worden ist, auch wenn davon abweichend im Adressfeld die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg genannt ist.
33 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorlage selbst überhaupt als Nachweis dafür, dass die Bevollmächtigung des Steuerberaters zumindest noch vor der Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten erfolgt sei, geeignet ist. Gerade im Bereich der Datumszeile weist die Kopie der Vollmachtsurkunde optische Inkonsistenzen auf. Ebenso kann offen bleiben, ob die Vollmacht hinreichend auf das hier streitige Vorverfahren konkretisiert ist. Soweit insofern gefordert wird, dass die Vollmachtsurkunde das konkrete Vorverfahren bezeichnet oder zumindest aus ihr deutlich wird, dass sich eine weitergehende Generalvollmacht zweifelsfrei auch auf des konkrete Vorverfahren bezieht (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 8), dürfte die Vollmachtsurkunde allerdings diesen Anforderungen nicht genügen. Nach deren Wortlaut bezieht sich die Bevollmächtigung auf alle Rentenangelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es ist jedenfalls nicht selbstverständlich, dass davon auch Betriebsprüfung- und Beitragsnachforderungsangelegenheiten erfasst sein sollen, bei denen es sich jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch nicht um Rentenangelegenheiten im engeren Sinne handelt.
34 
Im Übrigen kann der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung entgegen einer insbesondere für das Vorverfahren nach der VwGO vertretenen Auffassung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 14 Rn 21; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 14 VwVfG Rn 9) ohnehin nicht nach der Entscheidung über den Widerspruch mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 12; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 1993 – L 3 Ar 1918/89 – juris, Rn. 24; Fichte, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 13-15 SGB X Rn. 12). Dies ergibt sich schon aus dem in § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG niedergelegten Sinn des Vorverfahrens, nämlich vor Erhebung der Anfechtungsklage den Ausgangsverwaltungsakt einer behördlichen Nachprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu unterziehen. Dieser Zweck ist zu dem Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch ohne sachliche Prüfung entschieden worden ist, vereitelt. Er kann naturgemäß nicht dadurch nachträglich verwirklicht werden, dass der Widerspruch im anschließenden gerichtlichen Verfahren als zulässig und das Vorverfahren als ordnungsgemäß durchgeführt gilt. Die Gegenansicht führt dazu, dass es der Adressat eines Verwaltungsaktes in der Hand hat, gerichtlichen Rechtsschutz unter Umgehung einer sachlichen Prüfung der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen.
35 
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris). Der GmS-OGB hat entschieden, dass der Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren nicht dadurch rückwirkend geheilt werde, dass im Revisionsverfahren eine Prozessvollmacht erteilt und dadurch die bisherige Prozessführung rückwirkend genehmigt (a.a.O., Rn. 11) und der zutreffenden Prozessentscheidung des Berufungsgerichts nachträglich die Grundlage entzogen werde (a.a.O, Rn. 15). Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels könne danach durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozeßvollmacht liegen könne, mit rückwirkender Kraft nur geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliege (a.a.O., Rn. 13, 15 f.). Der GmS-OGB musste nicht entscheiden, ob dies auch gilt, wenn eine vor Erlass des Prozessurteils ausgestellte Vollmachturkunde erst in der nächsten Instanz vorgelegt wird, da die obersten Gerichtshöfe des Bundes einhellig annähmen, die Vollmacht sei noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen mit der Folge der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (a.a.O., Rn 14). Dieser Befund ist allerdings durch die spätere Rechtsentwicklung überholt (so auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 24). Das BSG hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R – in juris, Rn. 18) entschieden, dass ein Bevollmächtigter, der im Klageverfahren vor dem SG auf die mit Fristsetzung versehene Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht reagiert hat, im Berufungsverfahren nicht mehr damit gehört werden kann, die ihm für das Widerspruchsverfahren erteilte und zu den Akten gelangte Vollmacht habe auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegolten. Es hat damit die früher (BSG, Urteil vom 24. März 1971 – 6 RKa 16/70 – in juris, Rn. 9 ff.) vertretene Ansicht aufgegeben, es bestehe die Möglichkeit, das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters noch in der Rechtsmittelinstanz durch Genehmigung zu heilen bzw. die Vollmacht nachzureichen.
36 
b) Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das SG zurückzuverweisen, ist unbegründet. Die Aufhebung der Entscheidung eines Sozialgerichts und die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht ist nur unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG möglich. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn (1.) dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder (2.) das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
37 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das SG hat gerade keine Prozessentscheidung getroffen, sondern in der Sache entschieden, weil es die Klage für zulässig hielt. Das Verfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel. Insbesondere durfte das SG auch in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden. Über die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 126 SGG) hinaus ist es dem SG gestattet gewesen, eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten durchzuführen (sog. einseitige mündliche Verhandlung) und aufgrund dieser Verhandlung zu entscheiden (vgl. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 126 Rn. 26; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 Rn. 11; Keller, ebenda, § 126 Rn. 4). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie hier – der Bevollmächtigte des Klägers rechtzeitig (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und keinen Verlegungsantrag gestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 23/11 B – in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 5/02 R – in juris, Rn. 11). Eine Konstellation, in der eine Verlegung der mündlichen Verhandlung auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers geboten gewesen wäre (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 83//13 B – in juris, Rn. 13 f.), lag hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und nichts dafür ersichtlich war und ist, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können. Der Kläger hat insofern auch keine Einwände erhoben.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
39 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
40 
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die gegen den Kläger festgesetzten Säumniszuschläge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R – in juris, Rn. 15 ff. m.w.N.).

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 14.872,15 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Widerspruch gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) mangels Vollmachtsnachweis unzulässig war.
Der Kläger ist Inhaber eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens. Die Beklagte, ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, stellte auf Grund einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 gegenüber dem Kläger eine Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 in Höhe von EUR 14.872,15 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 1.518,00) fest.
Hiergegen erhob der Steuerberater H. (im Folgenden: Steuerberater) am 5. November 2009 im Namen des Klägers Widerspruch. Mit Schreiben vom 16. November 2009 bat die Beklagte den Steuerberater um Vorlage einer Vollmacht, die ihn zur Vertretung im Widerspruchsverfahren berechtige. Ohne Vollmacht sei ein Widerspruch unzulässig. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 wies die Beklagte den Steuerberater zum einen darauf hin, dass der Widerspruch bislang nicht begründet sei. Sollte dies bis spätestens 15. Januar 2010 nicht geschehen, werde nach Aktenlage entschieden. Zugleich bat die Beklagte erneut um Übersendung der „bereits mit Schreiben vom 16.11.2009 angeforderte[n] Vollmacht.“ Am 11. Januar 2010 erklärte der Steuerberater schriftlich, dass das Widerspruchsverfahren fortgeführt werde.
Am 10. Februar 2010 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten nach dem Sachstand. Der Kläger teilte der Beklagten dabei mit, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzten und „Unterlagen“ bis Ende des Monats übersandt würden. Über dieses Telefonat informierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2010 den Steuerberater. Zudem erinnerte sie ihn erneut an die Vorlage der Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens. Am 21. April 2010 sagte der Steuerberater der Beklagten telefonisch die Übersendung der Vollmacht bis Ende des Monats zu.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Steuerberater gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2009 Widerspruch erhoben habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er eine Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt. Ohne Vollmacht sei der Widerspruch jedoch unzulässig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob er – der Kläger – die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wünsche. Gegebenenfalls werde um Vorlage einer ausführlichen Widerspruchsbegründung gebeten. Außerdem wurde um Angabe gebeten, über wen der weitere Schriftwechsel erfolgen solle. Der Steuerberater erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens.
Nachdem sich anschließend weder Kläger noch Steuerberater äußerten, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Der Bevollmächtigte habe auf Verlangen des Versicherungsträgers seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Dies sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschehen. Der Widerspruch sei solange schwebend unwirksam bis die Verfahrenshandlung nachträglich genehmigt werde. Diese Genehmigung sei nicht erteilt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. November 2010 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er erkläre „unter Hinweis auf die bereits für das Vorverfahren vorgelegte Vollmacht“, dass er die Widerspruchseinlegung durch den Steuerberater ausdrücklich genehmige. Er fügte die Kopie einer – soweit leserlich – auf den 13. Februar 2010 datierten Vollmacht zugunsten des Steuerberaters bei, nachdem dieser bevollmächtigt sei, ihn „in allen Rentenangelegenheiten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zu vertreten.“ Abweichend trägt das Adressfeld der Vollmachtsurkunde den Namen und die Anschrift der Beklagten. Der Kläger trug vor, dass die Vollmacht bereits vor langer Zeit zur Vertretung gegenüber der Beklagten dem Steuerberater erteilt worden sei. Weshalb von dort die Vollmacht an die Beklagte nicht weitergeleitet worden sei, lasse sich derzeit nicht nachvollziehen. Durch die nunmehrige Vorlage der Vollmacht sei die schwebende Unwirksamkeit des Widerspruchs beseitigt. Die Widerspruchseinlegung sei genehmigt. Es sei in der Sache über den Widerspruch zu entscheiden. Der Kläger verwies darauf, dass dies so von den Verwaltungsgerichten vertreten werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Widerspruch sei nicht dadurch rückwirkend zulässig geworden, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werde oder der Widerspruch nach Erlass des Widerspruchsbescheides genehmigt werde. Die spätere Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Klageverfahren bewirke keine rückwirkende Heilung. Im jetzigen Klageverfahren sei nur der Widerspruchsbescheid allein zulässiger Klagegegenstand.
Am 4. April 2014 bestimmte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Mai 2014, 9.00 Uhr. Das SG ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an und wies darauf hin, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne; die Entscheidung könne auch nach Lage der Akten ergehen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlegte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2014 auf den 26. Mai 2014, 13.00 Uhr, und wies auf den Inhalt der ersten Terminsbestimmung hin. Die Terminsladung ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. April 2014 zu.
10 
Am 26. Mai 2014 teilte die Ehefrau des Klägers dem SG vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch mit, dass ihr Mann den Termin auf Grund einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Mai 2014 erschien weder der Kläger noch sein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter. Das SG wies die Klage mit Urteil vom selben Tag ab. Es habe trotz Nichterscheinens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden können. Denn diese seien in der Terminsbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden sei, weil es im vorliegenden Verfahren um eine Rechtsfrage gehe. Die Klage sei unbegründet, denn der Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen habe, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Steuerberater vergeblich aufgefordert, die Vollmacht vorzulegen, und darauf hingewiesen, dass ohne Vollmacht der Widerspruch unzulässig sei. Der Widerspruch habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Der Mangel des Nachweises der Vollmacht sei auch nicht durch die nachträgliche Vorlage der Kopie der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden.
11 
Gegen das ihm am 3. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 2014 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass die Vollmacht noch habe nachgereicht und die Erhebung des Widerspruchs einer Genehmigung habe zugeführt werden dürfen. Dies gelte deshalb, weil die Vollmacht dem Steuerberater bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erteilt worden sei. Es seien im Hinblick auf die Vollmacht dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes – GmS-OGB – (Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 – in juris) für die Vorlage einer Vollmacht im gerichtlichen Verfahren angewandt habe. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, weshalb im sozialgerichtlichen Verfahren strengere Maßstäbe angelegt werden sollten als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dort sei eine Nachreichung der Vollmacht noch im Gerichtsverfahren und/oder eine Genehmigung eines etwa vollmachtlos handelnden Vertreters bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Gründe dafür, dies im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren anders zu sehen, seien nicht ersichtlich. Es sei auch klar, dass die Vollmacht für das Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten erteilt worden sei; sie sei „oben links“ in der Vollmachtsurkunde benannt worden; zudem sei seine Versicherungsnummer angegeben gewesen. Die Falschbezeichnung („Deutsche Rentenversicherung Bund“) im unteren Bereich der Vollmachtsurkunde sei angesichts dessen unschädlich. Darüber hinaus habe er persönlich bei der Beklagten am 10. Februar 2010 angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzen werde und über diesen die Unterlagen bis Ende Februar übersandt werden würden. Dadurch sei der Beklagten klar und deutlich durch ihn gesagt worden, dass er den Steuerberater in der vorliegenden Sache bevollmächtigt habe. Die Beklagte habe deshalb ab diesem Zeitpunkt keinen Nachweis einer schriftlichen Vollmacht mehr fordern dürfen. Denn ein solcher Nachweis könne und dürfe nur dann gefordert werden, wenn sich dies bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ergebe. Dieses Ermessen sei aber auf Null reduziert, wenn er persönlich bei der Beklagten anrufe und ihr erkläre, dass er den Steuerberater in der Sache bevollmächtigt habe. Außerdem habe die Beklagte den Steuerberater nicht in der notwendigen Art und Weise darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Vollmacht nicht vorgelegt würde, der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen wäre. Voraussetzung für die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei aber, dass der Bevollmächtigte darauf hingewiesen werde. Zwar sei der Steuerberater zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert worden. Eine Frist hierzu sei jedoch nicht gesetzt worden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben,
hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 an das Sozialgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
17 
Die durch Beschluss des Senats vom 22. April 2015 Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
18 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat an seiner Auffassung festgehalten. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt. Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
19 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des SG sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
20 
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene und gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstande den Betrag von EUR 750,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).
21 
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie war unbegründet (dazu unter a). Auch mit dem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg (dazu unter b).
22 
a) Die Klage war unbegründet, da der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
23 
aa) Gemäß § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dabei kann sich ein Beteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anders ergibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Regelungen des § 13 SGB X gelten gemäß § 62 Halbsatz 2 SGB X auch für das Vorverfahren, da das SGG insofern keine Regelung trifft, weil § 73 SGG zwar nicht nach seiner systematischen Stellung, aber nach seinem Wortlaut nur das gerichtliche Verfahren betrifft.
24 
Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis (Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 6; Pitz, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 13 Rn. 7). Allerdings hat der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 16).
25 
Daher war der durch den Steuerberater am 5. November 2009 erhobene Widerspruch des Klägers unzulässig, da der Steuerberater trotz Aufforderung durch die Beklagte die Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen hat.
26 
bb) Die Beklagte war auch berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X bindet die Behörde bei ihrem Nachweisverlangen nicht an bestimmte Voraussetzungen. Soweit formuliert wird, das Nachweisverlangen stehe im Ermessen der Behörde (so BSG, Urteil vom 15. Oktober 1981 – 5b/5 RJ 90/80 – in juris, Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 7) ist dies zumindest missverständlich, weil es für die Rechtmäßigkeit des Nachweisverlangens eine Nähe zu den bei materiellen Ermessensentscheidungen maßgeblichen Maßstäben suggeriert. Abgesehen davon, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht etwa davon spricht, dass die Behörde eine Nachweis verlangen „kann“, sondern gegenüber dem Bürger anordnet, dass er den Nachweis zu erbringen hat, wenn dies die Behörde verlangt, handelt es sich bei dem Nachweisverlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X um eine Verfahrenshandlung, für die die gleichen, durch § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X gezogenen Maßstäbe gelten wie bei sonstigen Verfahrenshandlungen (insofern übereinstimmend LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 23). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Dies bedeutet, dass die Ausübung des „Verfahrensermessens“ nur dahingehend gerichtlich überprüfbar ist, ob die Verfahrenshandlung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Außerdem bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens – anders als die Ausübung materiellen Ermessens – keiner Begründung durch die Behörde (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17).
27 
Nach diesen Maßstäben ist das Nachweisverlangen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war berechtigt, den Nachweis der Bevollmächtigung von dem Steuerberater zu verlangen. Dem steht der zwischenzeitliche telefonische Kontakt der Beklagten mit dem Kläger nicht entgegen. Es lässt sich der kurzen handschriftlichen Notiz in der Akte der Beklagten bereits nicht mit hinreichender Sicherheit der genaue Inhalt des Telefongespräches entnehmen. Abgesehen davon ermächtigt § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Behörde aber gerade, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen, so dass schon deswegen eine fernmündliche Erklärung das Recht der Behörde nicht beseitigen kann.
28 
cc) Die Aufforderung der Beklagten genügte den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich um Vorlage einer Vollmacht gebeten und zugleich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Den Hinweis auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs war zwar in den Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 und vom 2. März 2010, mit dem unter anderem erneut um Übersendung der Vollmacht gebeten wurde, nicht mehr enthalten. Dies ist aber unschädlich, da der Hinweis aus dem Schreiben vom 16. November 2009 weiterhin Bestand hatte, zumal die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2009 das Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich erwähnte. Schließlich wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2010 an den Kläger, von dem der Steuerberater eine Abschrift erhielt, erneut auf die fehlende Vollmachtsvorlage hin und wiederholte den Hinweis, dass der Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Sowohl für den Kläger als auch für den Steuerberater konnte daher nicht zweifelhaft sein, dass eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig im Raum steht, sofern kein Vollmachtsnachweis erbracht wird.
29 
Einer Fristsetzung bedurfte es seitens der Beklagten nicht. Eine entsprechende Anforderung errichtet § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X gerade nicht (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 13) und unterscheidet sich damit namentlich von der ansonsten ähnlichen Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG, nach dem das Gericht für die schriftliche Vorlage der Prozessvollmacht eine Frist bestimmen kann. Auch kann die Rechtsprechung des BSG zu § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG a.F. bestimmte, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen ist. Das BSG nahm hierzu wiederholt an, dass es einer Fristsetzung bedürfe, um eine Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 15. August 1991 – 12 RK 39/90 – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R – juris, Rn. 16). Hierzu berief es sich aber auf den Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris), in dem dieser sich zur Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) geäußert hatte, die aber ausdrücklich eine Fristsetzung, verlangt, sowie auf das Urteil des BSG vom 23. Januar 1986 (11a RA 34/85 – in juris, Rn. 10). In diesem Urteil hat das BSG § 89 Abs. 1 ZPO indes über § 202 (jetzt: Satz 1) SGG angewendet, also auf eine explizite gesetzliche Regelung abgestellt; dies kann schon deswegen nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden, da es im SGB X an einer entsprechenden Verweisungsnorm fehlt.
30 
Der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X einerseits und den prozessrechtlichen Vorschriften (neben § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG und § 89 Abs. 1 ZPO etwa auch § 80 Satz 2 ZPO) andererseits, in denen eine Fristsetzung ausdrücklich erlaubt bzw. verlangt wird, kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung der Norm sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ähnelt insofern mehr der Regelung des § 109 Abs. 2 SGG, bei der zwar die Möglichkeit, aber nicht die Notwendigkeit einer Fristsetzung angenommen wird, um einen Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 SGG ablehnen zu können (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1958 – 4 RJ 143/58 – in juris, Rn. 4; LSG Hessen, Urteil vom 22. Oktober 2008 – L 4 VG 15/07 – in juris, Rn. 22; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rn. 11; Müller, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 109 Rn. 25). Schließlich kann auch eine Parallele zu § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG –) gezogen werden. Nach dieser Norm ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Eine Regelung über eine Fristsetzung erfolgt dort nicht. Entsprechend geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ebenfalls davon aus, dass es eine Frist setzen kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. März 1979 – 1 BvR 1085/77 – in juris, Rn. 7), nimmt aber Verfassungsbeschwerden auch dann mangels Vollmacht nicht zur Entscheidung an, wenn trotz Hinweis auf die fehlende Vollmacht eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht vorgelegt wird, ohne hierfür offenbar durchweg eine Frist zu setzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 – in juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 2244/08 – in juris, Rn. 1).
31 
Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X reicht es daher aus, wenn zwischen der Aufforderung, die Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen, und einer auf den fehlenden Nachweis gestützten Entscheidung über den Widerspruch eine hinreichende Zeitspanne liegt, in der es für den Betroffenen zumutbar ist, den Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung zu führen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wie lang diese Frist mindestens sein muss, ob etwa eine Zweiwochenfrist ausreichend oder eine Monatsfrist erforderlich ist. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist sowohl zwischen der erstmaligen Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2009 als auch der letztmaligen Aufforderung mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und der Entscheidung über den Widerspruch am 25. Oktober 2010 mit mehr als elf bzw. fünf Monaten ein ausreichender Zeitraum vergangen. Im konkreten Fall wäre eine Fristsetzung vor diesem Hintergrund auch bloße Förmelei gewesen.
32 
dd) Der fehlende Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung ist auch nicht dadurch geheilt, dass der Kläger inzwischen die Kopie einer schriftlichen Bevollmächtigung seines Steuerberaters vorgelegt hat. Dies gilt bereits deswegen, weil sich der Widerspruch gegen einen von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erlassenen Bescheid richtete, die Vollmacht aber zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgestellt worden ist, auch wenn davon abweichend im Adressfeld die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg genannt ist.
33 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorlage selbst überhaupt als Nachweis dafür, dass die Bevollmächtigung des Steuerberaters zumindest noch vor der Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten erfolgt sei, geeignet ist. Gerade im Bereich der Datumszeile weist die Kopie der Vollmachtsurkunde optische Inkonsistenzen auf. Ebenso kann offen bleiben, ob die Vollmacht hinreichend auf das hier streitige Vorverfahren konkretisiert ist. Soweit insofern gefordert wird, dass die Vollmachtsurkunde das konkrete Vorverfahren bezeichnet oder zumindest aus ihr deutlich wird, dass sich eine weitergehende Generalvollmacht zweifelsfrei auch auf des konkrete Vorverfahren bezieht (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 – L 6 AS 522/13 B PKH – in juris, Rn. 8), dürfte die Vollmachtsurkunde allerdings diesen Anforderungen nicht genügen. Nach deren Wortlaut bezieht sich die Bevollmächtigung auf alle Rentenangelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es ist jedenfalls nicht selbstverständlich, dass davon auch Betriebsprüfung- und Beitragsnachforderungsangelegenheiten erfasst sein sollen, bei denen es sich jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch nicht um Rentenangelegenheiten im engeren Sinne handelt.
34 
Im Übrigen kann der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung entgegen einer insbesondere für das Vorverfahren nach der VwGO vertretenen Auffassung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 14 Rn 21; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 14 VwVfG Rn 9) ohnehin nicht nach der Entscheidung über den Widerspruch mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B – in juris, Rn. 12; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 1993 – L 3 Ar 1918/89 – juris, Rn. 24; Fichte, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 13-15 SGB X Rn. 12). Dies ergibt sich schon aus dem in § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG niedergelegten Sinn des Vorverfahrens, nämlich vor Erhebung der Anfechtungsklage den Ausgangsverwaltungsakt einer behördlichen Nachprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu unterziehen. Dieser Zweck ist zu dem Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch ohne sachliche Prüfung entschieden worden ist, vereitelt. Er kann naturgemäß nicht dadurch nachträglich verwirklicht werden, dass der Widerspruch im anschließenden gerichtlichen Verfahren als zulässig und das Vorverfahren als ordnungsgemäß durchgeführt gilt. Die Gegenansicht führt dazu, dass es der Adressat eines Verwaltungsaktes in der Hand hat, gerichtlichen Rechtsschutz unter Umgehung einer sachlichen Prüfung der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen.
35 
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 – in juris). Der GmS-OGB hat entschieden, dass der Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren nicht dadurch rückwirkend geheilt werde, dass im Revisionsverfahren eine Prozessvollmacht erteilt und dadurch die bisherige Prozessführung rückwirkend genehmigt (a.a.O., Rn. 11) und der zutreffenden Prozessentscheidung des Berufungsgerichts nachträglich die Grundlage entzogen werde (a.a.O, Rn. 15). Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels könne danach durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozeßvollmacht liegen könne, mit rückwirkender Kraft nur geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliege (a.a.O., Rn. 13, 15 f.). Der GmS-OGB musste nicht entscheiden, ob dies auch gilt, wenn eine vor Erlass des Prozessurteils ausgestellte Vollmachturkunde erst in der nächsten Instanz vorgelegt wird, da die obersten Gerichtshöfe des Bundes einhellig annähmen, die Vollmacht sei noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen mit der Folge der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (a.a.O., Rn 14). Dieser Befund ist allerdings durch die spätere Rechtsentwicklung überholt (so auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 3/07 – juris, Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 24). Das BSG hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R – in juris, Rn. 18) entschieden, dass ein Bevollmächtigter, der im Klageverfahren vor dem SG auf die mit Fristsetzung versehene Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht reagiert hat, im Berufungsverfahren nicht mehr damit gehört werden kann, die ihm für das Widerspruchsverfahren erteilte und zu den Akten gelangte Vollmacht habe auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegolten. Es hat damit die früher (BSG, Urteil vom 24. März 1971 – 6 RKa 16/70 – in juris, Rn. 9 ff.) vertretene Ansicht aufgegeben, es bestehe die Möglichkeit, das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters noch in der Rechtsmittelinstanz durch Genehmigung zu heilen bzw. die Vollmacht nachzureichen.
36 
b) Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das SG zurückzuverweisen, ist unbegründet. Die Aufhebung der Entscheidung eines Sozialgerichts und die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht ist nur unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG möglich. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn (1.) dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder (2.) das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
37 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das SG hat gerade keine Prozessentscheidung getroffen, sondern in der Sache entschieden, weil es die Klage für zulässig hielt. Das Verfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel. Insbesondere durfte das SG auch in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden. Über die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 126 SGG) hinaus ist es dem SG gestattet gewesen, eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten durchzuführen (sog. einseitige mündliche Verhandlung) und aufgrund dieser Verhandlung zu entscheiden (vgl. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 126 Rn. 26; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 Rn. 11; Keller, ebenda, § 126 Rn. 4). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie hier – der Bevollmächtigte des Klägers rechtzeitig (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und keinen Verlegungsantrag gestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 23/11 B – in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 5/02 R – in juris, Rn. 11). Eine Konstellation, in der eine Verlegung der mündlichen Verhandlung auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers geboten gewesen wäre (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 83//13 B – in juris, Rn. 13 f.), lag hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und nichts dafür ersichtlich war und ist, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können. Der Kläger hat insofern auch keine Einwände erhoben.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
39 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
40 
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die gegen den Kläger festgesetzten Säumniszuschläge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R – in juris, Rn. 15 ff. m.w.N.).

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.