Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 3 K 16.114

published on 09/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 3 K 16.114
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtgewährung von Ausbildungsförderung.

1. Die 1992 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abschluss der Mittelschule und einem Berufsförderungsjahr zunächst von September 2009 bis August 2012 eine Ausbildung als Medizinische Fachangestellte. Bis August 2014 war sie sodann in verschiedenen sog. Mini-Jobs tätig. Ab September 2014 besuchte die Klägerin eine Berufsaufbauschule in Ulm (Baden-Württemberg) mit dem Ziel des Erwerbs des Technischen Abiturs.

Hierfür stellte die Klägerin mit Formblatt vom 29. Oktober 2014 beim Landratsamt einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. Bei der Antragstellung gab die Klägerin u. a. an, Mitglied einer Erbengemeinschaft zu sein (Erblasser: Vater, verstorben im Jahr 2010).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014, 14. Januar 2015, 23. Januar 2015 und 10. Februar 2015 bat das Landratsamt um Mitteilung ergänzender Informationen und Vorlage ergänzender Unterlagen.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2015 teilte die Klägerin u. a. mit, dass sie keine Schulden zum Tag der Antragstellung gehabt habe. Beigefügt war eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts ... - Grundbuchamt - vom 14. Februar 2011, nach der die Klägerin seit 14. Februar 2011 zusammen mit ihren beiden Brüdern in Erbengemeinschaft Miteigentümerin des Flurstücks ... der Gemarkung ... (Schwaben) - ... - sei. Am 23. Januar 2015 legte die Klägerin eine Immobilienwertberechnung der Raiffeisenbank .../Schwaben eG vom 23. September 2013 vor, nach der der gerundete Sachwert der geerbten Immobilie EUR 295.000,- betrage (Grundstücksgröße: 1.013 m²). Am 3. Februar 2015 teilte die Klägerin mit, dass das auf dem Grundstück befindliche, von ihr zusammen mit der Mutter und den Geschwistern genutzte Wohnhaus eine Wohnfläche von 185,74 m² aufweise.

Zuletzt bat das Landratsamt mit Schreiben vom 11. März 2015 die Klägerin um Vorlage des Erbscheins, eines Nachlassverzeichnisses bzw. einer Vermögensübersicht, einer Bescheinigung des Nachlassgerichts über die Unteilbarkeit des Nachlasses sowie eines Testaments bzw. Erbvertrags.

Eine schriftliche Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.

2. Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 30. April 2015 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis Juli 2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen nicht alle zur Bearbeitung benötigten Unterlagen (Erbschein, Nachlassverzeichnis, Testament des Vaters) vorgelegt habe; daher sei man gezwungen gewesen, nach Aktenlage zu entscheiden. Demnach seien die Klägerin und ihre zwei Brüder Erben einer Immobilie geworden, deren Größe die Angemessenheitsgrenzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteige. Überdies habe kein Nießbrauchsrecht festgestellt werden können. Eine Freistellung der Immobilie sei daher nicht möglich. Aus diesem Grund seien ein Drittel des aktuellen Verkehrswerts der Immobilie dem Reinvermögen der Klägerin zuzurechnen (Reinvermögen insgesamt: EUR 98.838,27), so dass auch im Lichte des Freibetrags von EUR 5.200,- kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 2015 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde anwaltlich versichert, es wurde angekündigt, eine entsprechende Vollmachtsurkunde nachzureichen. In der Sache wurde u. a. auf Belastungen und einen renovierungsbedürften altersbedingten Zustand der Immobilie verwiesen, so dass richtigerweise das zurechenbare Erbe maximal EUR 50.000,- betrage. Da es sich um eine selbstgenutzte Immobilie handele, sei diese nicht als Vermögen anzusetzen.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 29. Mai 2015 wurde u. a. der Eingang des Widerspruchs bestätigt und der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin um Vorlage ergänzender Unterlagen zur Sache sowie einer Vollmachtsurkunde bis 29. Juni 2015 gebeten. Sollten die Unterlagen nicht fristgerecht eingehen, wurde angekündigt, nach Aktenlage zu entscheiden.

Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Reaktion der Klägerseite erfolgt war, teilte das Landratsamt dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2015 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, da die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Es wurde anheimgestellt, den Widerspruch bis zum 6. August 2015 zurückzunehmen. Danach werde der Widerspruch der Regierung von Niederbayern zur Entscheidung vorgelegt.

Eine Reaktion der Klägerseite erfolgte erneut nicht.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 legte das Landratsamt sodann den Vorgang der Regierung von Niederbayern vor; mit Schreiben vom selben Tag informierte die Beklagte den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin hierüber.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 wies die Regierung von Niederbayern den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass trotz Aufforderung durch das Landratsamt bislang keine Vollmacht nachgewiesen worden sei. Es wurde letztmalig die Möglichkeit gegeben, die Vollmacht bis spätestens 15. Dezember 2015 nachzuweisen, andernfalls werde der Widerspruch als unzulässig verworfen. Die Klägerin erhielt einen Abdruck des Schreibens.

Eine Reaktion der Klägerseite erfolgte abermals nicht.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 21. Dezember 2015 wurde der Widerspruch der Klägerin sodann als bereits unzulässig verworfen. Zur Begründung wurde auf den fehlenden Vollmachtsnachweis abgestellt (§ 13 SGB X).

3. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Januar 2016 Klage erhoben. Sie beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom 30. April 2015 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 21. Dezember 2015 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Juli 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Richtigerweise verfüge die Klägerin nicht über Vermögen, das den maßgeblichen Freibetrag überschreite. Der ein Drittel betragende Miteigentumsanteil an der vom Vater geerbten Immobilie (...-straße 7, 86...) sei zu Unrecht vom Beklagten berücksichtigt worden. Das Haus werde von der Klägerin, deren Mutter und den Geschwistern bewohnt. Das Haus sei nicht teilbar oder verkäuflich. Der Miteigentumsanteil sei auch nicht abtrennbar, er könne auch nicht vermietet werden. Letztlich habe die Klägerin auch sämtliche maßgeblichen Unterlagen im Verwaltungsverfahren vorgelegt.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehle. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin habe im Widerspruchsverfahren trotz Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt.

5. Mit Beschluss des Gerichts vom 18. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist bereits unzulässig. Mangels eines wirksam und fristgerecht eingelegten Rechtsbehelfs (Widerspruch oder unmittelbar Klage, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO) ist der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 30. April 2015 bestandskräftig und damit unanfechtbar.

Grund hierfür ist, dass die mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 2015 erfolgte Widerspruchseinlegung (Blatt 126 f. der Verwaltungsakte) mangels Vorlage der behördlich angeforderten Vollmacht unwirksam ist (§ 13 SGB X) und die Erhebung der vorliegenden Klage am 21. Januar 2016 ersichtlich nicht mehr fristgerecht war.

a) Ein Beteiligter kann sich im Widerspruchsverfahren i. S. d. §§ 68 ff. VwGO durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 61 SGB X i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen, § 61 SGB X i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X.

Das Nachweisverlangen i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X steht im Ermessen der Behörde (auch der Widerspruchsbehörde, vgl. etwa RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 25). Mit Blick auf den Wortlaut von § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X („hat auf Verlangen... nachzuweisen“; nicht: „kann“) handelt es sich bei dem Nachweisverlangen um eine Verfahrenshandlung i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X. Hiernach bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Dies bedeutet, dass die Ausübung des behördlichen Verfahrensermessens nur dahingehend gerichtlich überprüfbar ist, ob die Verfahrenshandlung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Außerdem bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens - anders als die Ausübung materiellen Ermessens - keiner Begründung durch die Behörde. Ein Nachweisverlangen i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist daher - auch im Falle eines Rechtsanwalts - nicht erst dann ermessensfehlerfrei, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob der Betreffende tatsächlich vertretungsberechtigt ist; dies ergibt sich auch aus dem nach § 67b SGB X gebotenen Sozialdatenschutz (vgl. zum Ganzen: LSG BW, B. v. 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 26; RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 17 f.).

Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss regelmäßig mit einer angemessenen Frist verbunden sein (vgl. LSG NW, B. v. 18.6.2015 - L 8 R 999/13 B ER - juris Rn. 32; RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 19; BayLSG, B. v. 6.5.2011 - L 6 R 441/10 - juris Rn. 3/17; a.A. LSG BW, B. v. 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 29-31).

Zudem muss das behördliche Verlangen nach Vorlage einer Vollmacht i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X hinreichend zum Ausdruck bringen, dass ein Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig ist. Der Hinweis hat im Verhältnis zu dem vollmachtlos auftretenden Vertreter Anhörungs- und Warnfunktion. Aus dem Umstand, dass im Verwaltungsverfahren eine Vollmacht nur „auf Verlangen“ schriftlich nachzuweisen ist, folgt, dass die Behörde einen vollmachtlosen Vertreter einstweilen zulassen kann. Die Gebote der Klarheit und der Fairness des Verfahrens erfordern eine eindeutige Aussage der Verwaltung, dass sie bei Nichtvorlage der Vollmacht beabsichtigt, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Maßgeblich ist letztlich, ob der Bevollmächtigte die Folgen des Fehlens des Nachweises einer Vollmacht kannte und ob er in der konkreten Situation die behördlichen Hinweise dahin verstehen musste, dass keine Sachentscheidung ergehen, sondern sein Widerspruch als unzulässig verworfen würde (vgl. zum Ganzen: LSG BW, B. v. 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 28; LSG NW, B. v. 18.6.2015 - L 8 R 999/13 B ER - juris Rn. 32; RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 19; VG München, U. v. 27.8.2009 - M 10 K 09.390 - juris Rn. 23 f.; a.A. wohl BayLSG, B. v. 6.5.2011 - L 6 R 441/10 - juris Rn. 3/17).

Erfolgt nach ordnungsgemäßer behördlicher Aufforderung i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein fristgemäßer schriftlicher Vollmachtsnachweis, so sind die bisherigen Verfahrenshandlungen - insbesondere die Widerspruchseinlegung - unwirksam, der Widerspruch ist sodann als unzulässig zu verwerfen (vgl. LSG BW, B. v. 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 24; LSG NW, B. v. 18.6.2015 - L 8 R 999/13 B ER - juris Rn. 32; RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 16; VG Augsburg, U. v. 8.10.2002 - Au 3 K 02.777 - juris Rn. 10).

Der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren kann auch nicht nach der Entscheidung über die Verwerfung des Widerspruchs - etwa in einem nachfolgenden Klageverfahren - mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen, soweit zuvor ein ordnungsgemäßes behördliches Verlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X erfolgt ist. Diese Wertung ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Behörde nötig, die zuvor ausdrücklich auf den Nachweis der Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren gedrängt hat (vgl. zum Ganzen: LSG BW, B. v. 23.6.2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 34 f.; RhPfLSG, U. v. 30.4.2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 21-27; VG München, U. v. 27.8.2009 - M 10 K 09.390 - juris Rn. 23 f.; VG Augsburg, U. v. 8.10.2002 - Au 3 K 02.777 - juris Rn. 10).

b) Im vorliegenden Fall wies die Regierung von Niederbayern mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (Blatt 3 der Widerspruchsakte; zur Post gegeben am selben Tag) den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass trotz Aufforderung durch das Landratsamt (siehe hierzu Schreiben v. 29.5.2015, Blatt 130 der Verwaltungsakte; Schreiben v. 6.7.2015, Blatt 132 der Verwaltungsakte) bislang keine Vollmacht nachgewiesen worden sei. Es wurde letztmalig die Möglichkeit gegeben, die Vollmacht bis spätestens 15. Dezember 2015 nachzuweisen, andernfalls werde der Widerspruch als unzulässig verworfen. Die Klägerin persönlich erhielt einen Abdruck des Schreibens. Das behördliche Schreiben vom 4. Dezember 2015 enthielt somit alle Elemente eines ordnungsgemäßen Nachweisverlangens i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X (kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, angemessene Fristsetzung, Anhörungs- und Warnfunktion durch Hinweis auf Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig bei Nichtvorlage). Insbesondere war die mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 erfolgte Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2015 - unter Berücksichtigung des Postlaufs mithin etwa eine Woche - mit Blick auf die zuvor bereits mehrfachen Aufforderungen zur Vollmachtsvorlage und die Tatsache, dass die geforderte Vollmachtsvorlage ohne besonderen Zeitaufwand möglich ist, angemessen; ohnehin lief die Vorlagefrist vorliegend faktisch bis zum 22. Dezember 2015 (und damit etwa zwei Wochen), da erst zu diesem Zeitpunkt der letztliche Widerspruchsbescheid zur Post gegeben wurde (Blatt 5 der Widerspruchsakte).

Eine Reaktion bzw. Vollmachtsvorlage erfolgte jedoch durch den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin (weiterhin) nicht, obwohl dieser selbst bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom 18. Mai 2015 (Blatt 126 der Verwaltungsakte) eine Nachreichung der Vollmachtsurkunde angekündigt hatte. Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 21. Dezember 2015 wurde der Widerspruch der Klägerin sodann - wie behördlich angekündigt - als bereits unzulässig verworfen (Blatt 4 f. der Widerspruchsakte).

Dieses behördliche Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn erfolgt nach ordnungsgemäßer behördlicher Aufforderung i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X - wie hier - kein fristgemäßer schriftlicher Vollmachtsnachweis, so sind die bisherigen Verfahrenshandlungen - insbesondere die Widerspruchseinlegung - unwirksam. Ein Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren ist nach der Entscheidung über die Verwerfung des Widerspruchs - wie ausgeführt - nicht mehr möglich. Ohnehin hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch im vorliegenden Klageverfahren keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt; zur Thematik der Unwirksamkeit der Widerspruchseinlegung mangels Vollmachtsvorlage verhält sich die Klagebegründung vom 20. Januar 2016 (Blatt 3-5 der Gerichtsakte) nicht.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/06/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert für
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Annotations

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.

(3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.