Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895

published on 17/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtgewährung von Ausbildungsförderung.

1. Die 1991 in ... geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2012/13 ein Bachelor-Studium im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Innsbruck (Österreich) auf. Hierfür erhielt die Klägerin von der Beklagten im Zeitraum vom Wintersemester 2012/13 bis zum Sommersemester 2014 - vier Semester - Ausbildungsförderungsleistungen.

Mit Formblatt vom 30. Juli 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen (Folge-)Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Bachelor-Studium im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Innsbruck (Bewilligungszeitraum: Oktober 2014 - September 2015).

Ausweislich eines Studienblatts der Universität Innsbruck vom 9. September 2014 war die Klägerin dort seit 2. September 2013 auch in einem Lehramtsstudium (Biologie und Umweltkunde, Englisch) sowie seit 2. September 2014 zusätzlich auch in einem Bachelor-Studiengang Soziologie und einem Bachelor-Studiengang Vergleichende Literaturwissenschaft eingeschrieben.

Mit Schreiben vom 18. November 2014 teilte die Klägerin mit, dass sie sich entschieden habe, einen Studienfachwechsel hin zum Fach Psychologie vorzunehmen. Hierzu sei sie nach langen Überlegungen sowie Gesprächen mit Professoren und der Studienberatung gekommen. Bereits ab Anfang des dritten Semesters (Wintersemester 2013/14) habe sie begonnen, sich intensiv für Psychologie-Vorlesungen zu interessieren; sie sehe sich selbst künftig eher in der psychologischen Betreuung, Beratung, Coaching oder Weiterbildung von Erwachsenen als in einem pädagogischen Berufsfeld. Sie habe im September 2014 die Aufnahmeprüfung für den Bachelor-Studiengang Psychologie an der Universität Innsbruck bestanden und habe sich zwischenzeitlich auch entsprechend eingeschrieben. Ausweislich einer am 10. Dezember 2014 vorgelegten Bescheinigung der Universität Innsbruck vom 26. November 2014 wurden drei Leistungen aus dem alten Studienfach Erziehungswissenschaft im neuem Studienfach Psychologie angerechnet (insgesamt 5 Semesterstunden, 7 ECTS-Punkte).

Mit am 2. Januar 2015 eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin ergänzend auf Nachfrage der Beklagten mit, dass sie sowohl für das Fach Erziehungswissenschaft als auch das Fach Psychologie eingeschrieben sei; ihr Antrag auf Ausbildungsförderung beziehe sich jedoch ab dem Wintersemester 2014/15 auf das Fach Psychologie. Ausweislich eines beigefügten Studienblatts der Universität Innsbruck vom 27. Dezember 2014 hatte sich die Klägerin dort im November 2014 in den sonstigen Studiengängen exmatrikuliert; seit 1. Oktober 2014 war sie zusätzlich zum Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft auch im Bachelor-Studiengang Psychologie eingeschrieben.

2. Mit Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2015 wurde daraufhin der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium des Fachs Psychologie an der Universität Innsbruck im Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach einem Wechsel der Fachrichtung nur geleistet werden könne, wenn der Fachrichtungswechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgt sei, wobei ein wichtiger Grund bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters beachtlich sei (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Die Klägerin habe zum fünften Fachsemester die Fachrichtung gewechselt; eine Förderung sei daher nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grunds (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG) möglich. Die seitens der Klägerin vorgetragenen Gründe seien nicht unabweisbar. Ob die vorgetragenen Gründe wichtig sind, könne offenbleiben, da die Klägerin erst nach Beginn des vierten Fachsemesters den Fachrichtungswechsel vorgenommen habe.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass sie ab dem dritten Semester (Wintersemester 2013/14) auch Vorlesungen im Fach Psychologie besucht habe, nachdem ihr klar geworden sei, dass das Fach Erziehungswissenschaft nicht ihren Neigungen entspreche. Für einen Wechsel in das Studienfach Psychologie sei jedoch nach den Bestimmungen der Universität Innsbruck das Bestehen eines nur einmal jährlich stattfindenden Aufnahmetests erforderlich gewesen. Der frühestmögliche nächste Aufnahmetest sei jener im September 2014 gewesen, den sie auch erfolgreich absolviert habe. Nach alledem sei ihr ein früherer Studienfachwechsel nicht möglich gewesen.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von N. vom 27. November 2015 - zur Post gegeben mit Einschreiben am 2. Dezember 2015 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder ein wichtiger noch ein unabweisbarer Grund für einen Studienfachwechsel gegeben sei (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Insbesondere wäre die Klägerin gehalten gewesen, ihr Studium der Erziehungswissenschaft unverzüglich nach Erkennen ihres Neigungswechsels im dritten Fachsemester abzubrechen bzw. sich für das vierte Fachsemester beurlauben zu lassen, um die Wartezeit bis zur Aufnahme des Psychologiestudiums außerhalb einer förderungsfähigen Ausbildung zu verbringen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 29. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von N. vom 27. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ein Studium des Fachs Psychologie an der Universität Innsbruck zu gewähren.

Der Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren werde aufrechterhalten. Wie ausgeführt sei ein Wechsel vor dem fünften Fachsemester in das Studienfach Psychologie aufgrund des an der Universität Innsbruck nur einmal jährlich stattfindenden Aufnahmeverfahrens nicht möglich gewesen. Sie habe sich im vierten Fachsemester (Sommersemester 2014) nicht vom Studiengang Erziehungswissenschaft exmatrikuliert bzw. sich hiervon beurlauben lassen, da sie das Semester im alten Studiengang nicht habe verlieren wollen, sofern sie den Aufnahmetest für den neuen Studiengang im September 2014 nicht bestanden hätte. In diesem Falle hätte sie das Bachelor-Studium der Erziehungswissenschaft fortgesetzt, auch wenn dies nur ihre zweite Wahloption gewesen wäre. Ein Nichtbestehen des Aufnahmetests im Studienfach Psychologie sei bei jährlich etwa 1.000 Teilnehmern und nur 200 Studienplätzen auch durchaus denkbar gewesen. Überdies sei die im Widerspruchsbescheid angesprochene Möglichkeit der Beurlaubung an der Universität Innsbruck nur bei Vorliegen besonderer Gründe (u. a. Pflege von Angehörigen, Schwangerschaft) zulässig, die in ihrem Fall nicht gegeben gewesen seien. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, dass ihr ein zielstrebiges, vorausschauendes Studienverhalten nunmehr zum Nachteil gereichen solle. Ohne Ausbildungsförderungsleistungen sei eine Fortsetzung des Psychologiestudiums in Innsbruck aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Familie nicht möglich.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da die Klägerin im Klageverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, werde auf die Begründung des Ablehnungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids verwiesen.

5. Mit Schriftsätzen jeweils vom 29. März 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1.Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ein Studium des Fachs Psychologie im Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 BAföG in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben besteht der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung nicht. Ein aufgrund des zu Beginn des fünften Fachsemesters vorgenommenen Fachrichtungswechsels für die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung erforderliche unabweisbare Grund i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG besteht nicht.

a) Die Klägerin hat vorliegend zum fünften Fachsemester (Wintersemester 2014/15) einen Fachrichtungswechsel vorgenommen.

aa) Ein Auszubildender wechselt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Fachrichtung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs- bzw. Studienordnungen oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtet ist und für den i.d.R. die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. März 2015, § 7 Rn. 47). Nicht erforderlich ist, dass der Auszubildende das zunächst angestrebte Ausbildungsziel endgültig aufgibt; es reicht vielmehr aus, dass das Anstreben dieses Zieles unterbrochen wird (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 46; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 22).

Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Fachrichtungswechsels ist im Falle eines Hochschulstudiums grundsätzlich auf den objektiv nachprüfbaren Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 28/79 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 36). Würde der Zeitpunkt eines Fachrichtungswechsels beispielsweise allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre etwa die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Auszubildender stets darauf berufen könnte, bereits im zweiten Semester das Studium innerlich abgebrochen zu haben, auch wenn die Exmatrikulation bzw. Umschreibung erst in einem späteren Semester erfolgt sein sollte (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 - B 3 K 14.383 - juris Rn. 31).

bb) Hiervon ausgehend ist im Fall der Klägerin ein Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gegeben. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben (siehe Schreiben v. 18.11.2014 und 2.1.2015, Blatt 248 und 249 f. der Verwaltungsakte) das Ausbildungsziel eines Bachelor-Abschlusses im Fach Erziehungswissenschaft an der Universität Innsbruck aufgegeben; sie strebt dort nunmehr einen Bachelor-Abschluss im Fach Psychologie - und damit ein fachlich wesentlich anders gelagertes Ausbildungsziel - an. Ihren Fachrichtungswechsel hat die Klägerin mit Beginn des fünften Fachsemesters (Wintersemester 2014/15) vollzogen, ihre Einschreibung im Bachelor-Studiengang Psychologie erfolgte zum 1. Oktober 2014 (siehe Studienblatt v. 27.12.2014, Blatt 251 der Verwaltungsakte). Dass die Klägerin offenbar im Wintersemester 2014/15 parallel weiterhin im Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft formal immatrikuliert war (siehe Studienblatt v. 27.12.2014, Blatt 251 der Verwaltungsakte), steht einem Fachrichtungswechsel im Lichte der eindeutigen Angaben der Klägerin über ihr künftiges Ausbildungsziel an der Universität Innsbruck nicht entgegen. So hat die Klägerin im Schreiben vom 2. Januar 2015 (Blatt 248 der Verwaltungsakte) ausdrücklich klargestellt, dass sie ab dem Wintersemester 2014/15 (nur) für das Studienfach Psychologie gefördert werden wolle; dem entspricht ihre nachgewiesene Immatrikulation in diesem Studienfach zum 1. Oktober 2014.

cc) Auch § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG führt vorliegend zu keinem (fiktiven) früheren Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels.

Hiernach wird bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

Im Fall der Klägerin wurden jedoch durch die Universität Innsbruck unter dem Datum des 26. November 2014 (Blatt 253-255 der Verwaltungsakte) lediglich einzelne Studienleistungen aus dem bisherigen Studienfach Erziehungswissenschaft für das neue Studienfach Psychologie anerkannt (insgesamt im Wert von fünf Semesterstunden und sieben ECTS-Punkten); eine Anrechnung von Fachsemestern ist nicht erfolgt. Bei einer solchen Sachlage ist § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG jedoch nicht anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 30; VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 27 f.; U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 21).

b) Der somit für den Fachrichtungswechsel der Klägerin nach dem vierten Fachsemester erforderliche unabweisbare Grund i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG ist nicht gegeben. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „unabweisbaren Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grunds i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Auszubildenden aus subjektiven, in seiner Person liegenden, oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Erforderlich sind folglich außergewöhnliche Umstände. Dem Auszubildenden muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnenen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 - Rn. 8 ff.). Während ein (lediglich) wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Grund erst dann unabweisbar und damit zwingend, wenn es bei der gebotenen Interessenabwägung schlechterdings unerträglich erscheint, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten. Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grunds erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 12 C 14.2417 - juris Rn. 12; B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 33; B.v. 10.1.2011 - 12 C 10.906 - juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 31 f.).

Um sich auf einen unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG ausbildungsförderungsrechtlich berufen zu können, muss überdies nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 5 C 94.80 - FamRZ 1983, 954, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45.87 - FamRZ 1991, 119; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 23 f.; SächsOVG, U.v. 5.12.2012 - 1 A 166.09 - juris Rn. 18) der Auszubildende diesem, soweit er einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, entsprechend seinem Ausbildungsstand und seinem Erkenntnisvermögen rechtzeitig begegnen. Die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln folgt aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald ein Auszubildender sich daher Gewissheit von der fehlenden Neigung oder Eignung für das bisher studierte Fach verschafft hat, muss er, damit ein unabweisbarer wie auch ein wichtiger Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG für den Fachrichtungswechsel anerkannt werden kann, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. SächsOVG, U.v. 26.6.2009 - 1 A 99.08 - juris Rn. 21 ff.). Eine Fortführung der Ausbildung trotz Kenntnis der Nichteignung, die nicht aus ausbildungsbezogenen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, führt zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach dem Fachrichtungswechsel, selbst wenn ein wichtiger oder unabweisbarer Grund hierfür vorgelegen hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 12 ZB 12.2277 - juris Rn. 7).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im Fall der Klägerin kein unabweisbarer Grund i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG für den Fachrichtungswechsel gegeben. Daher ist der Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung erloschen.

(1) Der vorliegend von der Klägerin im Kern geltend gemachte Neigungswechsel hin zum Fach Psychologie stellt grundsätzlich keinen unabweisbaren Grund dar. Als unabweisbarer Grund kann ein Neigungswandel nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn er auf Gründen beruht, die die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung als nicht behebbar erscheinen lassen, also die subjektive Fähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung planmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel ausschließen. Dies setzt neben einer Prognose darüber, wie sich die subjektive Einstellung des Auszubildenden zu seiner bisherigen Ausbildung in Zukunft entwickeln wird, auch und vor allem die Feststellung voraus, dass der Auszubildende alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung zu überwinden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 7.12.1989 - 5 C 32/84 - juris Rn. 3; VG Ansbach, U.v. 26.7.2012 - AN 2 K 12.454 - juris Rn. 35; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 164; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2009, § 7 Rn. 43).

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass sie im Falle eines Nichtbestehens des Aufnahmetests für den Bachelor-Studiengang Psychologie im September 2014 schlicht als Alternative den Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft fortgesetzt und abgeschlossen hätte (siehe Klagebegründung v. 19.1.2016, Blatt 6 f. der Gerichtsakte). Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin offenbar auch im Wintersemester 2014/15 weiter parallel im Studiengang Erziehungswissenschaft immatrikuliert war (siehe Studienblatt v. 27.12.2014, Blatt 251 der Verwaltungsakte). Es kann also keine Rede davon sein, dass die Fortsetzung des bisherigen Studiums der Klägerin unmöglich und der Fachrichtungswechsel folglich zwingend gewesen ist.

(2) Auch ist ein Wechsel von einem sog. Parkstudium zum eigentlichen Wunschstudium nicht geeignet, einen unabweisbaren Grund i. S. v. i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG zu begründen.

Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist. Ein Parkstudium ist hierbei ein Studium, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält. Vorausgesetzt ist dabei stets der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen. Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Parkstudium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (vgl. zum Ganzen: BVerwG; U.v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163 - juris Rn. 11 f.).

In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist jedoch geklärt, dass ein Wechsel von einem sog. Parkstudium zum eigentlichen Wunschstudium keinen unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG darstellen kann. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Zeitschranken in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG gerade auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die einen wichtigen Grund für den Wechsel vom Park- zum Wunschstudium noch bis zum Ablauf des vierten Semesters anerkannt hatte, begegnen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 35; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 164; BT-Drs. 13/4246, S. 15).

Letztlich wäre es der Klägerin vorliegend zumutbar gewesen, sich für das Sommersemester 2014 (ihr viertes Semester) vom bisherigen Studiengang Erziehungswissenschaft - dieser stellte nach ihrem eigenen Vortrag zum damaligen Zeitpunkt nur noch ein Parkstudium bis zum Erhalt eines Studienplatzes im Wunschstudiengang Psychologie dar - zu exmatrikulieren oder beurlauben zu lassen und die Wartezeit anderweitig und ohne Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen zu verbringen (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 36). Da in jedem Fall die Möglichkeit der Exmatrikulation bestand, ist insoweit auch irrelevant, sollte nach den Regularien der Universität Innsbruck tatsächlich - wie die Klägerin vorträgt - kein zulässiger Beurlaubungsgrund vorgelegen haben. Unabhängig davon setzt bereits die Anerkennung eines wichtigen Grunds i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG u. a. voraus, dass der Auszubildende grundsätzlich ohne Unterbrechung alle nicht von vornherein aussichtslosen Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten; diese Obliegenheit umfasst auch die Bewerbung für den Wunschstudienplatz an anderen Universitäten (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.9.2015 - Au 3 K 15.1008 - juris Rn. 35 a.E.). Hiervon ausgehend wäre die Klägerin somit gehalten gewesen, sich um einen Studienplatz im Fach Psychologie bereits für das Sommersemester 2014 an anderen - ggf. heimatnäheren - Universitäten zu bemühen; auch dort wären Teilleistungen aus dem bisherigen Studium bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen grundsätzlich anrechenbar gewesen. Dass entsprechende Bewerbungen getätigt worden und erfolglos geblieben seien, ist seitens der Klägerin jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(3) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin das grundsätzliche sachliche Vorliegen der Voraussetzungen eines unabweisbaren Grundes i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG wegen eines Neigungswechsels unterstellte, so könnte sich die Klägerin hierauf gleichwohl nicht berufen. Grund hierfür ist, dass sie nicht unverzüglich nach Erkennen ihres Neigungswechsels die bisherige Ausbildung abgebrochen hat. Jedenfalls die Fortführung des Studiums im Fach Erziehungswissenschaft im Sommersemester 2014 in Form eines Parkstudiums führt vorliegend zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach dem Fachrichtungswechsel, selbst wenn man unterstellte, dass ursprünglich für diesen ein unabweisbarer Grund in Form eines Neigungswechsels vorgelegen haben sollte.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.