Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Feb. 2015 - Au 3 K 14.30276

published on 09/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Feb. 2015 - Au 3 K 14.30276
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistan vorliegen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2014 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten.

1. Der 1988 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Stadt ... (Distrikt ..., Provinz ...).

Ausweislich eines Ermittlungsberichts der Bundespolizeiinspektion ... vom 17. Juli 2012 wurde der Kläger am 9. Juli 2012 im Zug auf der Fahrt von ... nach ... einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Hierbei hat er u. a. einen pakistanischen Ausweis vorgelegt, der auf einen falschen Namen ausgestellt war. Nachdem an dem Ausweispapier Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, wurde der Kläger festgenommen und auf die Dienststelle nach ... verbracht. Dort wurde die wahre Identität des Klägers anhand seines mitgeführten echten pakistanischen Ausweises festgestellt. Abschließend bat der Kläger um Gewährung von Asyl, da er in Pakistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (laut Ausweis: Ahmadiyya) verfolgt werde.

Der Kläger stellte sodann am 30. Juli 2012 in ... einen förmlichen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Schreiben vom 9. November 2012 bestätigte der Ahmadiyya Muslim Jamaat e. v., dass der Kläger seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat sei.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. Juni 2013 in ... gab der Kläger - wie im Kern bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung im Juli 2012 - an, dass er am 22. Februar 2012 auf dem Luftweg aus Pakistan ausgereist und sodann mit Hilfe eines bezahlten Schleppers auf mehreren Stationen nach Deutschland gelangt sei. Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er in Pakistan aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Religionszugehörigkeit als Ahmadiyya verfolgt werde und um sein Leben fürchten müsse. In seinem Heimatdorf seien die Ahmadis zu Nichtgläubigen erklärt und beleidigt worden. Man habe den Kläger nach dem Abbruch der Schule nach der achten Klasse nicht zu Prüfungen zugelassen und auch verhindert, dass er einer Arbeit nachgehe. Im Jahr 2006 sei ein Onkel angeschossen worden, später sei ein weiterer Onkel durch ein Mitglied der Organisation Lashkare-Tayiba sogar getötet worden. In letzterem Fall sei trotz Verurteilung der Schütze schnell wieder freigekommen und habe die Familie weiter bedroht. Der Kläger habe in ständiger Todesangst gelebt. Schließlich sei eine aufgebrachte Menschenmenge zum Haus seiner Familie gekommen, dies sei der Auslöser seiner wenig später erfolgten Ausreise gewesen. Auch seine Cousins und Cousinen hätten daraufhin Pakistan verlassen. Die Ahmadis hätten in ganz Pakistan Probleme und würden sogar mit dem Tode bedroht, ohne dass die Polizei einschreiten würde. Der Kläger wolle sich in Deutschland, wo bereits mehrere Verwandte wohnten, ein sicheres Leben aufbauen.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 teilte die Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - dem Bundesamt mit, dass der Kläger ein gebürtiges Mitglied ihrer Gemeinde in Pakistan sei und sich dort ehrenamtlich in der örtlichen Jugendorganisation engagiert habe. Wie bereits in Pakistan besuche der Kläger auch in Deutschland regelmäßig die Moschee zum Gebet und nehme ebenso an den örtlichen sowie zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Darüber hinaus unterstütze er die örtliche Jugendorganisation im Amt für soziale Dienste in der Bundesrepublik Deutschland. Insgesamt sei das Verhalten des Klägers der Gemeinde gegenüber zufriedenstellend.

2. Mit Bescheid vom 17. März 2014 lehnte es das Bundesamt ab, dem Kläger eine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Ziffer 1.). Der Antrag auf Asylanerkennung wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2.). Auch ein subsidiärer Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG seien nicht gegeben (Ziffer 4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Pakistan abgeschoben (Ziffer 5.).

Zur Begründung wurde angeführt, dass sich der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht auf eine Gruppenverfolgung berufen könne. Es fehle insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte; der weitaus größte Teil der Ahmadis lebe in Pakistan friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen. Die Diskriminierung der Ahmadis in Pakistan durch die muslimische Mehrheitsgesellschaft überschreite nicht die Schwelle zur Verfolgung. Eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit müsse der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan ebenfalls nicht fürchten; es sei ihm vielmehr zuzumuten, sich als gesundem und alleinstehendem Mann in Pakistan niederzulassen und durch Arbeit das Existenzminimum zu sichern.

3. Der Kläger ließ hiergegen durch seinen Bevollmächtigten am 20. März 2014 Klage erheben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten in Ziff. 1 und 3 bis 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylVfG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.

[12] Zur Begründung werde auf das Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Ahmadiyya sei der Kläger in Pakistan sehr wohl von Verfolgung bedroht. Allgemein könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11) bereits das Verbot des Praktizierens religiöser Riten in der Öffentlichkeit eine hinreichend schwere Menschenrechtsverletzung i. S. v. Art. 9, 10 QRL darstellen, soweit die öffentliche Glaubensausübung ein Gebot der religiösen Identität des Betroffenen sei. Hiervon ausgehend habe das Bundesverwaltungsgericht gerade zu Mitgliedern der Ahmadis entschieden, dass die Art und Weise der Verbundenheit einer Person mit ihrem Glauben auf tatsächlicher Ebene im Einzelfall gerichtlich hinreichend aufgeklärt werden müsse (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12). Das VG Stuttgart habe zudem in einer aktuellen Entscheidung (VG Stuttgart, U. v. 13.3.2013 - 12 K 2890/12) eine reale abschiebungsrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit der Ahmadis in Pakistan von 1:5 bzw. 1:10 bejaht. Hinzu kämen noch deutlich zahlreichere Übergriffe gegen Ahmadis bei öffentlich wahrnehmbarer Religionsausübung durch nichtstaatliche Akteure, die im Rahmen des Kumulationsgebots aus Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL zu berücksichtigen seien. Die aktuelle Verfolgung der Ahmadis in Pakistan wegen vorgeblicher Blasphemie zeige sich etwa dadurch, dass im April 2013 gegen sechs Mitglieder der Glaubensgemeinschaft in Islampura ein Strafverfahren wegen des Drucks und der Verteilung einer gemeindeinternen Publikation eingeleitet worden sei. Ebenfalls im April 2013 seien sieben Mitglieder in Lahore auf Betreiben fundamentalistischer Mullahs festgenommen worden, da sie einen Raum für Gebetszwecke nutzten. Hinsichtlich beider Vorfälle werde auf im Internet abrufbare Medienberichte verwiesen. Im Fall des Klägers gelte, dass dieser sich auch in Deutschland öffentlich für seine lokale Gemeinde in ... engagiere, er sei dort für soziale Dienst zuständig (z. B. Blutspende, Besuche in Altenheimen, Reinigungsaktionen), wie Lichtbilder belegten. Er nehme ferner an überörtlichen Versammlungen seiner Gemeinde auf regionaler und nationaler Ebene teil und halte auch Vorträge. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan sei der Kläger daher als gefährdet anzusehen.

4. Mit Schreiben vom 27. März 2014 hat die Beklagte die Verwaltungsakte vorgelegt. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

5. Mit Beschluss vom 25. September 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Das Gericht ging hierbei von offenen Erfolgsaussichten der Klage aus. Für diejenigen Ahmadi, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und ihr Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen, bestehe in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihren Glauben öffentlich leben und bekennen würden. Ob für den Kläger jedoch über die bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit ein zentrales persönliches Anliegen und Teil seiner religiösen Identität ist, könne erst durch eine persönliche Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt werden.

7. Auf Anfrage des Gerichts hat die Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland mit Schreiben vom 20. Januar 2015 ergänzend mitgeteilt, dass der Kläger ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde in Pakistan sei. Dort habe er guten Kontakt zur Gemeinde gepflegt. Er sei für den Sozialdienst in der lokalen Jugendorganisation zuständig gewesen. Auch in Deutschland besuche der Kläger weiterhin regelmäßig die Moschee zum Gebet und nehme ebenso an örtlichen sowie zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Des Weiteren entrichte er seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß. Der Kläger unterstütze seine lokale Gemeinde bei diversen ehrenamtlichen Aufgaben und sei derzeit Zuständiger für Allgemeine Angelegenheiten in der örtlichen Jugendorganisation. Zusammenfassend sei das Verhalten des Klägers gegenüber der Gemeinde zufriedenstellend.

8. Die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2015 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klage ist zulässig und begründet.

a) Der Kläger hat zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings i. S. v. § 3 AsylVfG und § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

aa) Mit dem am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl 2013, 3474) hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9; sog. (neuere) Qualifikationsrichtlinie - QRL) umgesetzt, die die vorausgehende Qualifikationsrichtlinie RL 2004/83/EG (ABl EU Nr. L 304 v. 29.4.2004, S. 12) in einer überarbeiteten Fassung ablöste. In diesem Zuge wurde die bisherige Normierung in § 60 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F., die die Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) und den unionsrechtlichen Abschiebeschutz (nunmehr insgesamt als internationaler Schutz bezeichnet) betraf, zugleich in das Asylverfahrensgesetz transferiert. Die Neufassung der nunmehr umgesetzten Qualifikationsrichtlinie präzisiert eine Reihe von Regelungen und führt zu Statusverbesserungen für international subsidiär Schutzberechtigte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 4 AsylVfG) ohne inhaltliche Änderung in Betreff der Zuerkennungsvoraussetzungen internationalen Schutzes (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/13063 v. 15.4.2013; siehe zum Ganzen: VG München, U. v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 10).

In § 3 AsylVfG wird der Flüchtlingsbegriff im Wortlaut der in Art. 1 A GFK und der in der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Flüchtlingsdefinition angepasst. Die Untergliederung wurde zur besseren Lesbarkeit des Textes eingefügt. § 3a AsylVfG setzt Art. 9 QRL, § 3b AsylVfG setzt Art. 10 QRL, § 3c AsylVfG setzt Art. 6 QRL, § 3d AsylVfG setzt Art. 7 QRL, § 3e AsylVfG setzt Art. 8 QRL, § 4 AsylVfG setzt Art. 15 und 17 Abs. 2 QRL um. Die Qualifikationsrichtlinie ist zum Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden (siehe zum Ganzen: VG München, U. v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 11).

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich

1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylVfG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylVfG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylVfG).

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, des Art. 1 A GFK und der Qualifikationsrichtlinie gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Ziffer 1. beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG; Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL).

Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. § 3b AsylVfG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylVfG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylVfG; Art. 9 Abs. 3 QRL).

Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei ist nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Grundrechtscharta (GR-Charta) verstößt, bereits eine Verfolgungshandlung i. S. d. Qualifikationsrichtlinie. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit vorliegt, der Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verletzt und als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist, sind eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Rs. C-71/11, C-99/11 - NVwZ 2012, 1612/1614; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936/939 - juris Rn. 28).

Objektive Gesichtspunkte sind dabei insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter, wie Leib und Leben. Subjektiv ist zu berücksichtigen, ob die religiöse Handlung, die die Verfolgung auslöst, für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Maßgeblich ist, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936/939 - juris Rn. 29). Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit i. S. v. Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Rs. C-71/11, C-99/11 - NVwZ 2012, 1612/1614; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936/938 - juris Rn. 24). Ein hinreichend schwerer Eingriff setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach der Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936/939 - juris Rn. 26).

Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylVfG gegeben. Das Gericht ist der Überzeugung, dass dem Kläger als bekennendem Ahmadi bei einer Rückkehr nach Pakistan Verfolgung i. S. v. § 3 AsylVfG i. V. m. Art. 9, 10 QRL wegen seiner Religion droht (vgl. bereits VG Augsburg, U. v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris).

(1) Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird nach der pakistanischen Verfassung nicht als muslimisch anerkannt. Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert. So ist es ihnen etwa verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder wie Muslime zu verhalten. Verstöße werden strafrechtlich geahndet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan v. 8.4.2014, Stand: Januar 2014, S. 15 f. - im Folgenden: Lagebericht). Seit 1983 oder 1984 ist es den Ahmadis ferner untersagt, öffentliche Versammlungen bzw. religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, namentlich auch Veranstaltungen, auf denen öffentlich gebetet wird. Zwar ist es den Ahmadis nicht von vornherein unmöglich, sich in Gebetshäusern zu versammeln. Dennoch wird die gemeinsame Ausübung des Glaubens dadurch behindert oder unmöglich gemacht, dass Gebetshäuser aus willkürlichen Gründen geschlossen werden bzw. deren Errichtung verhindert wird oder solche auch von staatlichen Organen zerstört werden (siehe hierzu VG Gießen, U. v. 11.7.2013 - 5 K 1316/12.GI.A - juris Rn. 19 m. w. N.). Das Gericht geht zwar aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und die Betätigung des Glaubens durch das Gebet in Gebetshäusern noch nicht die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nach sich zieht (Lagebericht, S. 15 f.; vgl. zur Situation der Ahmadi in Pakistan ausführlich VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 59 ff.). Etwas anderes gilt jedoch für diejenigen Ahmadi, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und ihr Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen. Für diese Personen besteht in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihren Glauben öffentlich leben und bekennen würden (VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 116). Sie haben mit einem erheblichen Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten oder gravierenden Übergriffen privater Akteure zu rechnen (VG Gießen, U. v. 11.7.2013 - 5 K 1316/12.GI.A - juris Rn. 24 unter Verweis auf VGH BW, U. v. 12.6.2013, - A 11 S 757/13 - juris; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U. v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 16).

(2) Beim Kläger handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um einen seinem Glauben eng verbundenen Ahmadi, für den die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit ein zentrales persönliches Anliegen und Teil seiner religiösen Identität ist.

Auch wenn möglicherweise nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerlich zerbrechen oder schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste, hat er dem Gericht doch überzeugend dargelegt, dass die Praktizierung seines Glaubens in der Öffentlichkeit und das Werben für seinen Glauben ein zentrales Element seiner religiösen Identität und für ihn unverzichtbar ist (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 22/12 - NVwZ 2013, 936/939 Rn. 25). Bei der Feststellung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Allein der Umstand, dass der Betroffene seinen Glauben in seinem Herkunftsland nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, ist nicht entscheidend, soweit es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt. Ergibt jedoch die Prüfung, dass der Betroffene seinen Glauben auch in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 22/12 - NVwZ 2013, 936/939, Rn. 26; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U. v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 17).

Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts bekennender Ahmadi. Dies folgt aus den dem Gericht vorliegenden Dokumenten und Lichtbildern sowie den unmittelbaren persönlichen Eindrücken aus der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2015.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die aktenkundigen Bestätigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 20. Januar 2015 (Blatt 75 der Gerichtsakte), vom 4. Februar 2014 (Blatt 96 der Verwaltungsakte) und vom 9. November 2012 (Blatt 72 der Verwaltungsakte) hinzuweisen. Demnach ist der Kläger ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde in Pakistan. Dort hat er guten Kontakt zur Gemeinde gepflegt. Er ist für den Sozialdienst in der lokalen Jugendorganisation zuständig gewesen. Auch in Deutschland besucht der Kläger weiterhin regelmäßig die Moschee zum Gebet und nimmt ebenso an örtlichen sowie zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Des Weiteren entrichtet er seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß. Der Kläger unterstützt seine lokale Gemeinde bei diversen ehrenamtlichen Aufgaben und ist derzeit Zuständiger für Allgemeine Angelegenheiten in der örtlichen Jugendorganisation. Zusammenfassend ist das Verhalten des Klägers gegenüber der Gemeinde zufriedenstellend.

Auch weisen die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ämterlisten der Ahmadiyya-Gemeinde ... (Blatt 81 der Gerichtsakte) sowie des Ahmadiyya-Bezirks ... (Blatt 82 der Gerichtsakte) den Kläger jeweils zum November 2014 als „Amoomi“ aus. Dieses Amt beinhaltet u. a. die Wahrung von Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft (vgl. etwa http://khuddam.de/amoomi/; vgl. allg. zum Amt des „Amoomi“ auch VG Düsseldorf, U. v. 21.3.2013 - 14 K 6699/12.A - juris Rn. 66).

Auch die klägerseitig bereits mit der Klageerhebung vorgelegten Lichtbilder belegen die Bedeutung gerade des öffentlichen Praktizierens des ahmadischen Glaubens für den Kläger. Auf mehreren Lichtbildern ist der Kläger bei öffentlichen Flugblatt-Aktionen am ... ...platz zu sehen. Weitere Lichtbilder zeigen ihn in einem Altenheim und bei öffentlichen Reinigungsaktionen. Des Weiteren ist der Kläger bei seiner Tätigkeit während der örtlichen und überregionalen Veranstaltungen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu sehen, u. a. als Mitarbeiter des Ordnungsdienstes bei der Jahreshauptversammlung in ... und als Redner bei einer ...weiten Veranstaltung.

Die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abzeichen bzw. Armbinden (siehe Klarsichthülle, Blatt 88 der Gerichtsakte) belegen die Tätigkeit des Klägers als Ordnungskraft im Rahmen der allgemeinen Ahmadiyya-Jahreshauptversammlung (sog. Jalsa Salana) im Juni 2014 sowie im Rahmen der Jahreshauptversammlung der Ahmadiyya-Jugendorganisation im September 2014 (jeweils in ...). Ebenfalls vorgelegt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Lichtbild, das ihn mit dem derzeitigen Kalifen der Ahmadiyya zeigt (siehe Klarsichthülle, Blatt 88 der Gerichtsakte).

Ferner hat die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2015 gezeigt, dass es sich beim Kläger um einen (öffentlich) bekennenden Ahmadi handelt. Der Kläger hat insoweit zunächst seine Kenntnisse zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya unter Beweis gestellt. Sodann hat er beschrieben, wie er seinen Glauben in Pakistan gelebt hat. Neben regelmäßigen Moscheebesuchen hat er sich bereits dort ehrenamtlich für die örtliche Ahmadiyya-Gemeinde engagiert, u. a. im sozialen Bereich. Er hat daneben auch Hand- und Hilfsarbeiten sowie Ordnungsdienst in der lokalen Gemeinde geleistet. Er ist jedoch aufgrund seines Glaubens erheblichen Diskriminierungen und Drohungen ausgesetzt gewesen, die schließlich zu seiner Ausreise geführt haben. Auch in Deutschland praktiziert der Kläger seinen Glauben aktiv und nimmt an örtlichen wie überörtlichen Veranstaltungen - insbesondere den bundesweiten Ahmadiyya-Jahreshauptversammlungen „Jalsa Salana“ in ...- teil sowie engagiert sich ehrenamtlich für die örtliche Ahmadiyya-Gemeinde, insbesondere im Amt des „Amoomis“ (Ordnungsdienst). Er hat auch bereits den Kalifen getroffen. Sein ahmadischer Glaube stellt nach seinen Angaben seinen Lebensinhalt dar. Die Angaben des Klägers erachtet das Gericht vor dem Hintergrund der vorliegenden Dokumente - insbesondere der Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 20. Januar 2015 (Blatt 75 der Gerichtsakte), vom 4. Februar 2014 (Blatt 96 der Verwaltungsakte) und vom 9. November 2012 (Blatt 72 der Verwaltungsakte) - und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Gesamteindruck als nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass auch und gerade das öffentliche Leben seines Glaubens für den Kläger ein zentrales Element seines Glaubens ist. Es ist ihm ersichtlich ein echtes Anliegen, seinen Glauben gerade auch in der Öffentlichkeit zu leben und mit anderen zu teilen. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft daher im Hinblick darauf zuzuerkennen, dass von ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht verlangt werden kann, sich lediglich auf die Religionsausübung im Geheimen bzw. innerhalb seiner Gemeinde zu beschränken, da für ihn gerade die Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit und der Versuch, anderen Leuten seinen Glauben zu vermitteln, zentraler Bestandteil seines Glaubens sind und hieran die in Pakistan drohenden Verfolgungshandlungen anknüpfen (vgl. zum Ganzen VG Augsburg, U. v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 18).

Einem seinem Glauben innerlich verbundenen Ahmadi steht auch kein interner Schutz i. S. v. § 3e Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 QRL in Pakistan offen. Die Möglichkeit, in andere Landesteile auszuweichen und dort in zumutbarer Weise ungefährdet seinen Glauben zu leben, hat er nicht. Was die dem pakistanischen Staat unmittelbar zuzurechnenden Eingriffe angeht, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen landesweit die gleichen. Hinsichtlich der Aktionen privater Akteure bietet nach den vorliegenden Erkenntnisquellen auch die Stadt Rabwah Ahmadis keine ausreichende Verfolgungssicherheit (vgl. zum Ganzen VG Augsburg, U. v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 121).

b) Nachdem dem Kläger somit die Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen ist, war der gegenständliche Bescheid des Bundesamts aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Diese Aufhebung umfasst insbesondere die in Ziffer 5. des Bescheids gemäß §§ 34, 38 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung, deren Grundlage entfallen ist. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG war nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits im Hauptantrag erfolgreich war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 12/06/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2010 - A 4 K 1179/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe
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published on 18/05/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2014 wird in den Nummer 1, 3, 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.