Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1144

published on 06/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1144
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Tenor

I.

Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5 tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen.

1. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit dem Fahrzeug wurde am 19. Februar 2014 in ... innerorts die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten. Das bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommene Lichtbild zeigt das Fahrzeug schräg von vorne und lässt das amtliche Kennzeichen sowie eine männliche Person als Fahrzeugführer erkennen.

Unter dem Datum 24. Februar 2014 versandte das Regierungspräsidium ... einen Zeugenfragebogen an die Klägerin und bat um Mitteilung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Das Anschreiben weist auch das am Tattag aufgenommene Frontfoto auf. Nachdem der Fragebogen nicht in Rücklauf kam ersuchte das Regierungspräsidium ... mit Schreiben vom 31. März 2014 die Polizeiinspektion ... um die Ermittlung des Fahrzeugführers und dessen Anhörung.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 teilte die Polizeiinspektion ... dem Regierungspräsidium ... unter Schilderung der einzelnen Ermittlungsmaßnahmen mit, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können.

Unter dem 5. Juni 2014 bat das Regierungspräsidium ... das Landratsamt ... um Entscheidung über die mögliche Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches.

2. Das Landratsamt hörte mit Schreiben vom 18. Juni 2014 die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches an, wobei es allerdings einen falschen Tatzeitpunkt sowie einen falschen Tatort benannte.

Eine Äußerung der Klägerin erfolgte darauf nicht.

3. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 ordnete das Landratsamt gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für das oben bezeichnete Fahrzeug oder ein an Stelle dieses Fahrzeugs zugelassenen Ersatzfahrzeugs für die Dauer von sechs Monaten, beginnend mit der „Rechtskraft“ des Bescheides, an. U. a. wurde auch angeordnet, jeweils den Kilometerstand bei An- und Abfahrt einzutragen. Auf die weiteren Regelungen im einzelnen sowie die Begründung des Bescheids wird verwiesen.

4. Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 4. Juli 2014 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig, denn die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei ohne besonderen Ermittlungsaufwand - allein durch einen Aufruf der Internetpräsenz der Klägerin - möglich gewesen. Bei dem Fahrzeugführer habe es sich um einen der Geschäftsführer der Klägerin (...) gehandelt, was bei einem Vergleich zwischen dem am Tattag aufgenommenen Frontfoto und dem auf der Internetseite der Klägerin enthaltenen Foto des ... möglich gewesen sei. Die Ermittlungsbehörden hätten diesen zum Standardrepertoire gehörenden Ermittlungsschritt jedoch unterlassen.

Im Übrigen gebe es keine normative Grundlage dafür, den Kilometerstand eines Fahrzeugs bei Beginn und Ende einer Fahrt, in ein Fahrtenbuch eintragen zu müssen.

5. Das Landratsamt ... beantragt für den Beklagten zuletzt,

die Klage abzuweisen.

Zutreffend sei, dass die Eintragung der Kilometerstände in das Fahrtenbuch nicht verlangt werden dürfe. Insoweit werde die Anordnung nicht mehr aufrechterhalten.

Im Übrigen sei der angefochten Bescheid jedoch rechtmäßig. Auf die weiteren Ausführungen der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

6. Mit Beschluss vom 19. September 2014 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

7. In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2014 erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt, als im angefochtenen Bescheid ursprünglich auch die Eintragung von Kilometerständen in das Fahrtenbuch angeordnet worden war.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen; sie ist zwar zulässig aber nicht begründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid des Landratsamts ... vom 4. Juli 2014, mit dem ihr die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt wurde, nicht in ihren Rechten verletzt, denn der Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. In formeller Hinsicht hat das Landratsamt die Klägerin allerdings nicht ordnungsgemäß i. S. d. Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) angehört. Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts dem davon Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann bzw. muss nur in den in Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG genannten Fällen abgesehen werden; ein solcher Ausnahmefall lag jedoch nicht vor. Das Landratsamt wäre damit verpflichtet gewesen, die entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen, was jedoch insofern unterblieben ist, als im Schreiben vom 18. Juni 2014 ein falscher Tatzeitpunkt (18.11.2013 statt 19.2.2014) und auch ein falscher Tatort (... statt ...) angegeben wurde. Dass die entscheidungserheblichen Tatsachen zutreffend angegeben sein müssen, versteht sich von selbst.

Die Verletzung der Anhörungspflicht ist jedoch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt. Die Klägerin hatte (nachträglich) im Klageverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu den tatsächlich entscheidungserheblichen Umständen und hat davon auch Gebrauch gemacht. Mit diesem Vorbringen hat sich das Landratsamt auch eingehend auseinander gesetzt und darin keinen Grund gesehen, den Anordnungsbescheid (mit Ausnahme des Teils der Anordnung, der Gegenstand der überreinstimmenden Erledigterklärungen ist) aufzuheben oder zu ändern (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.10.2011- 22 CS 11.1989 - und B. v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - beide juris).

2. Der angefochtene Bescheid ist (mit Ausnahme des Teils der Anordnung, der Gegenstand der überreinstimmenden Erledigterklärungen ist) auch materiell rechtmäßig.

Nach § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 1, 8 ff. der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1964 - VII C 91.61 - BVerwGE 18, 107).

2.1 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Befugnisnorm sind erfüllt:

2.1.1 Mit dem auf die Klägerin als Halterin zugelassenen Personenkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde am 19. Februar 2014 in ... in der ... ein Verkehrsverstoß begangen; dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Die am Tatort innerorts maximal zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h wurde um 21 km/h überschritten. Dies stellt nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 49 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Ordnungswidrigkeit dar.

Der Verstoß war auch nicht nur unwesentlich, sondern von Gewicht. Er wäre nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) i. V. m. dem Bußgeldkatalog Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV und Nr. 3.2.2 der Anlage 13 (zu § 40) der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr-Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit einer Geldbuße von 80,-- € und der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet worden.

Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung kommt es nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf das bislang geltende Punktesystem Bezug nahm, reichte bereits ein (lediglich) mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankam (vgl. BVerwG, B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380).

2.1.2 Der verantwortliche Fahrzeugführer wurde nicht ermittelt. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. September 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vortragen lassen, dass ihr weiterer Geschäftsführer ... auf dem Frontfoto zu erkenne sei, doch erfolgte diese Mitteilung erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung. Nach § 26 Abs. 3 StVG verjährt die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach drei Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. Mit Ablauf des 19. Mai 2014 ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Voraussetzung der Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers entfällt jedoch nur dann, wenn derjenige, der einen Verkehrsverstoß mit einem Fahrzeug des Halters begangen hat, noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bekannt geworden ist (BayVGH, U. v. 6.10.1997 - 11 B 96.4036 - juris [Leitsatz]).

2.1.3 Eine Fahrtenbuchauflage setzt nach der Rechtsprechung weiter voraus, dass die Polizei beziehungsweise die sonst zur Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit berufene Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Verantwortlichen zu ermitteln. Angemessen sind die Maßnahmen dann, wenn die Verfolgungsbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen durchgeführt hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 9.12.1993 - 11 B 113.93 - und B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - beide juris, jeweils m. w. N.). Aus § 31a StVZO kann auch nicht geschlossen werden, die Polizei sei verpflichtet, bestimmte Ermittlungsmethoden - etwa eine Internetrecherche - anzuwenden (vgl. BVerwG, B. v. 9.12.1993, a. a. O.). Dabei kann sich Art und Umfang ihrer Tätigkeit auch nach den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder erklärt er, dazu nicht im Stande zu sein, so ist die Polizei regelmäßig nicht verpflichtet, quasi „ins Blaue hinein“ Ermittlungen anzustellen (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.7.2000 - Au 3 K 00.316 - juris, m. w. N.). An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters fehlt es insbesondere bereits dann, wenn dieser keine weiteren Angaben zu der Person bzw. dem Personenkreis macht, die bzw. der das Tatfahrzeug benutzt (vgl. NdsOVG, B. v. 8.11.2004 - 12 LA 72/04 - juris).

Die Klägerin als Halterin des betreffenden Kraftfahrzeugs hat an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht mitgewirkt. Vielmehr spricht vieles dafür, dass sie, bzw. die für die Klägerin tätigen und von der Polizei kontaktierten Personen viel Phantasie aufgebracht haben und auch nicht vor bewusst wahrheitswidrigen Angaben (durch den Geschäftsführer ...) zurückgeschreckt sind, um die Ermittlungen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung hinauszuzögern.

Den an die Klägerin zeitnah versendeten Zeugenfragebogen vom 24. Februar 2014 will sie nicht erhalten haben. Gegenüber der Polizeiinspektion ... wurden entgegen der Mitwirkungspflicht der Klägerin keinerlei sachdienlichen Auskünfte erteilt, obwohl die Benennung des Fahrzeugführers jedenfalls durch den Geschäftsführer ... ohne weiteres möglich gewesen wäre, wie die Einlassung der Klägerin in der Klagebegründung zeigt. Damit war das Tatbestandsmerkmal „Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich“ erfüllt.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass durch einen Aufruf der Internetseite der Klägerin „ohne wesentliche Mühe“ und „mit einem Rechercheaufwand von nicht einmal 5 Minuten“ die Identität des Fahrzeugführers hätte festgestellt werden können. Dies mag zwar vorliegend möglich gewesen sein, doch gibt es keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz, dass eine Person, die mit einem auf einen Gewerbebetrieb angemeldeten Fahrzeug einen Verkehrsverstoß begeht, ohne weiteres durch eine Recherche auf der Internetseite des Gewerbebetriebs ermittelt werden kann. Demgegenüber erscheinen dem Verwaltungsgericht Ermittlungen beim Fahrzeughalter aufgrund dessen Mitwirkungspflichten als sachgerecht. Im Übrigen wurde die ermittelnde Polizeibeamtin auch weder vom Geschäftsführer ... noch von einer sonstigen Mitarbeiterin auf die Internetseite hingewiesen.

Ungeachtet dessen und ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, erscheint eine Berufung auf die aus klägerischer Sicht angeblich doch so naheliegende und einfachere Ermittlung des Fahrzeugführers durch Aufruf der Internetseite der Klägerin auch als rechtsmissbräuchlich. Denn der Geschäftsführer ..., dessen Verhalten als gesetzlicher Vertreter der Klägerin dieser zuzurechnen ist, hat in seiner Email an die ermittelnde Polizeibeamtin vom 13. Mai 2014 mitgeteilt, die Person (auf dem Frontfoto) nicht richtig erkennen zu können. Wenn nunmehr in der Klagebegründung ausgeführt wird, dass die Polizeibeamtin, der ... nicht bekannt war, durch einen einfachen Vergleich des Frontfotos mit dem auf der Internetpräsenz der Klägerin hinterlegten Bild des weiteren Geschäftsführers diesen hätte ohne weiteres erkennen können, kann dies nur als widersprüchliches Verhalten gewertet werden. Denn es ist außerhalb der Wahrscheinlich, dass ... seinen ihm wohlbekannten Mit-Geschäftsführer nicht hatte erkennen können, während andererseits eine solche Erkenntnismöglichkeit seitens der Polizei als selbstverständlich dargestellt wird. Auch wenn es sich bei ... um eine nicht „gänzlich unbekannte Person im Unternehmen“ handeln mag, rechtfertigte dies nicht die Täuschung der Ermittlungsbehörde.

2.2 Die vom Landratsamt getroffene Ermessensentscheidung, die nach § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies schließt die angeordnete Erstreckung der Fahrtenbuchpflicht auf Ersatzfahrzeuge mit ein (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Angesichts des erheblichen Verkehrsverstoßes, der von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt wird, ist die angeordnete Fahrtenbuchauflage an- und auch hinsichtlich der Zeitdauer jedenfalls nicht zu lange bemessen.

2.3 Die im Bescheid weiter angeordneten Maßnahmen (Vorlage- und Aufbewahrungspflicht) finden ihre Rechtsgrundlage in § 31 a Abs. 3 StVZO und sind nicht zu beanstanden. Letzteres gilt auch hinsichtlich der in Nrn. 3. und 4. des Bescheidstenors getroffenen Kostenentscheidung. Insoweit werden von der Klägerin auch keine substanziierten Einwendungen erhoben.

3. Nach allem ist die Klage - soweit das Verfahren nicht bereits wegen übereinstimmender Erledigterklärungen einzustellen war - abzuweisen. .

Die Kostenentscheidung beruht - soweit sie den beidseitig für erledigt erklärten und eingestellten Teil des Verfahrens betrifft - auf § 161 Abs. 1 und 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine rechtliche Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.