Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1402

published on 25/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1402
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes A. für das Vorhaben „Hochwasserrückhaltebecken S.“ mit Maßnahmen zur Strukturverbesserung an der Zusam (Gewässer zweiter Ordnung).

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... mit 10,9611 Hektar, das sich aus einer Gebäude- und Freifläche sowie Acker- und Grünland zusammensetzt und in der südwestlichen Ecke mit einer Maschinenhalle bzw. Feldscheune bebaut ist. Durch das Vorhaben ist das Grundstück als vorübergehendes Baufeld mit 157 m² und als dauerhaft beschränkte Ausgleichsfläche mit 13.148 m² sowie als Einstaufläche (zu etwa ¾) betroffen. Das Grundstück liegt zu etwa 1/3 im Überschwemmungsgebiet der Zusam, dessen Festsetzung mit Verordnung vom 31. Oktober 2013 erfolgte.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 beantragte das Wasserwirtschaftsamt ... für den Vorhabenträger (nunmehr der Freistaat Bayern) - unter Vorlage der Entwurfsplanung vom 25. Juni 2008 - die wasserrechtliche Planfeststellung für das streitgegenständliche Vorhaben. Dazu war im Vorfeld eine Untersuchung möglicher Alternativen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Markt ... im Rahmen einer Machbarkeitsstudie (30.6.2003) erfolgt, die dann aufgrund zwischenzeitlicher Hochwasserprobleme bei Gemeinden im Oberlauf der Zusam (... und ... im Landkreis G.) durch die Studie vom 15. März 2007 erweitert worden war. Als erster Schritt zur Umsetzung des Schutzkonzepts sei die Errichtung des Rückhaltebeckens (Volumen 1.250.000 m³) an der Zusam bei S. vorgesehen; durch das Becken und den gesteuerten Betriebsauslass werde der Hochwasserabfluss der Zusam in diesem Bereich von 28,3 m³/s auf einen Regelabfluss von 14,5 m³/s reduziert. Daneben sind ein Becken an der Kleinen Roth am südöstlichen Ortsrand von ... und ergänzende Objektschutzmaßnahmen innerorts geplant. Durch die Rückhaltemaßnahmen im Bereich ... werde auch der Hochwasserschutz für die flussabwärts liegenden Gemeinden im Zusamtal (... und ...) verbessert. Die Planunterlagen wurden vom 30. September bis 31. Oktober 2008 bei der Verwaltungsgemeinschaft ... und vom 10. Oktober bis 10. November 2008 beim Markt ... zur Einsicht ausgelegt.

Der Kläger trug mit Schreiben vom 10. November 2008 (Bl. 511 der Behördenakte) insbesondere vor, im Jahr 2001 das landwirtschaftliche Anwesen und die dazugehörenden Flächen seiner Eltern übernommen und seither eine erhebliche Summe für Haus und Anwesen investiert zu haben. Zur Rückzahlung der Kredite verwende er die Miet- und Pachteinnahmen; bei Bau des Dammes würde ein Großteil dieser existenziell notwendigen Einnahmen wegfallen. Das Grundstück FlNr. ... verliere an Wert und könne nicht mehr verpachtet werden; die Maschinenhalle würde durch ständige Überflutungen unbrauchbar.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten (vom 13.11.2008) erhob der Kläger weitere Einwendungen gegen die Planung. Zugleich wurden tabellarische Einwendungen vorgelegt (s. Bl. 349 ff., 402 ff. der Behördenakte). Es wurde im Wesentlichen vorgetragen, der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck sei missverständlich dargestellt. Einerseits werde im Erläuterungsbericht angesprochen, dass die vorliegende Maßnahmenplanung den Schutz des Marktes ... bis zu einem HQ100 bewirke, andererseits werde ausgeführt, das Schutzkonzept werde teilweise umgesetzt. Es bleibe offen, welche weiteren Maßnahmen am Oberlauf der Zusam und wie das Becken an der Kleinen Roth zu realisieren seien, um den Schutz vor einem HQ100 zu bewirken. Zudem sei die Kostenträgerschaft unvollständig dargestellt; hier stelle sich die Frage, ob - aufgrund der Bereitschaft des Marktes ... zur Kostentragung und damit zur Entlastung des originär zuständigen Bezirks Schwaben - dieser ein den rechtlichen Anforderungen nicht genügendes Projekt mit falscher Abschnittsbildung am falschen Ort verfolge. Der Kläger sei durch Grundabtretungen bzw. Verkehrswertverluste betroffen. Der Beklagte müsse umfangreiche Flächen erwerben (Deichaufstandsflächen samt Flächen für die Hochwasserentlastung, Flächen für die Verlegung des Grabens vor dem Dammbauwerk, Flächen für den Rücklaufdamm zwischen S. und ... sowie Flächen für die südlich des Dammbauwerks im Rückhaltebecken geplante Strukturverbesserung - Mäandrierung); hierfür gebe es kein Grunderwerbsverzeichnis bzw. keinen Grunderwerbsplan. Aus dem Grundstücksverzeichnis (Beilage 5: Auflistung der Grundstückseigentümer; Lagepläne Maßstab 1:5000) sei nicht ersichtlich, welche Flächen in Anspruch genommen würden. Es werde nicht dargelegt, welche unzumutbaren Restflächen erworben werden müssen; auch der Anspruch auf Entschädigung für die Verkehrswertminderung von Überschwemmungsflächen werde ausgeblendet. Insofern werde eine Auseinandersetzung mit der Differenzwertmethode erwartet. Laut Erläuterungsbericht (S. 23, 43) würden bei einem HQ100 im Rückhaltebecken 136 Hektar überflutet, wohingegen derzeit im Falle eines HQ100 53,5 Hektar überflutet würden. Der Kläger bezweifle die erstgenannte Flächenangabe und befürchte angesichts der zahlreichen Gräben und des zu erwartenden Rückstaus eine Überflutung von etwa 200 Hektar, insbesondere in Richtung ... Zudem werde aufgrund der fehlenden Höhenangaben die Bemessung der Überschwemmungsfläche im Waldbereich in Zweifel gezogen. Es bestehe auch die Gefahr, dass bei einem Einstau das Grundwasser - insbesondere im Bereich der Dämme - ansteige, mit der Folge einer Beeinträchtigung der an das Becken angrenzenden Flächen in Form von Bewirtschaftungserschwernissen und Ertragsausfällen. Der Erläuterungsbericht verweise insoweit auf eine Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... (vom 28.6.2007), die sich auf eine hydrogeologische Standortuntersuchung einer Ingenieurgesellschaft stütze; danach könne bei Flächen, die 0,5 m höher als der Einstaubereich liegen, davon ausgegangen werden, dass durch einen maximal 10 Tage andauernden erhöhten Grundwasserspiegel (max. 0,5 m unter Geländeoberkante) die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt werde. Die Flächen, die 0 bis 0,5 m unter dem Einstaubereich liegen, sollten bei einem Einstau begutachtet und eventuelle Schäden entschädigt werden. Diese spekulative Prognose sei ungeeignet, die diesbezüglichen Eingriffsfolgen abzuschätzen, dies gelte vor allem auch für Schäden, die an den Gebäuden des Ortsteiles ... zu erwarten seien. Die vorgenannte Standortuntersuchung enthalte insoweit divergierende Prognosen; nach der ersten Entwurfsfassung des hydrogeologischen Gutachtens (vom 30.8.2005) sei davon auszugehen, „dass durch den Einstau der Grundwasserspiegel in einem Bereich von 20 bis 40 m ab dem Rand der Einstaufläche erhöht wird“. Demgegenüber beinhalte die überarbeitete Fassung dieses Gutachtens (vom 14.4.2008) hierzu: „Die Berechnungen zeigen, dass an den Rändern des Stauraumes je nach Einstaudauer eine Beeinflussung des Grundwassers bis in eine Entfernung von rund 30 m bis 60 m zu erwarten ist“. Die Eingriffsfolgen für die Waldbestände seien nicht untersucht worden.

Die Planfeststellung leide an mehreren nicht heilbaren Fehlern: Es fehle die Planrechtfertigung, da das Vorhaben untauglich sei, den Markt ... vor einem HQ100 zu schützen. Hinzu komme, dass bei Verwirklichung der im Oberlauf erforderlich erachteten Maßnahmen das Becken zu groß dimensioniert - also nicht erforderlich - sei. Nach den fachplanungsrechtlichen Grundsätzen einer einheitlichen Planungsentscheidung müsse nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein übergreifendes Konzept verwirklicht werden, dieses fehle. Die durch die Zusam ausgelöste Hochwasserproblematik könne aber nicht isoliert für ... betrachtet werden. Die Planung enthalte keine Variantendiskussion; es werde ohne Begründung festgestellt, dass sich der Vorhabenträger in enger Abstimmung mit der Gemeinde ... für die Alternative 1 entschieden habe, insofern liege ein „totaler Abwägungsausfall“ vor. Es liege eine unzulässige Abschnittsbildung vor. Zudem sei der Klimafaktor, für den die Gesetzesbegründung zu Art. 61 Abs. 2 BayWG einen Zuschlag von 15% auf den Bemessungsabfluss vorsehe, nicht berücksichtigt worden. Vorsorglich werde beantragt, Auflagen (zur Dokumentation der derzeitigen Grundwasserverhältnisse, zur Beweissicherung des Zustandes der Gebäude im Auswirkungsbereich der Maßnahme sowie für ein pflanzensoziologisches Gutachten zur Beweissicherung der derzeitigen Erzeugungsbedingungen) und einen Entschädigungsvorbehalt aufzunehmen. Es werde bestritten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Zum nachgereichten Grundstücksverzeichnis wurde (am 2.7.2012) vorgetragen, die beanspruchte Ausgleichsfläche, um die Zusam mäandernd auszugestalten, betrage unter Berücksichtigung der unregelmäßigen Form tatsächlich 18.000 m².

Mit Beschluss des Landratsamtes A. vom 30. Juli 2013 wurde der Plan zur Errichtung des Dammes „Hochwasserrückhaltebecken S.“ bei Flusskilometer 62,250 der Zusam im Bereich des Ortsteiles S. des Marktes ... mit naturnaher Verlegung eines Grabens einschließlich der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich südlich des geplanten Dammbauwerkes von Flusskilometer 62,180 bis 63,200 festgestellt. Zudem wurde der Plan zur wesentlichen Umgestaltung der Zusam durch Durchführung von Strukturverbesserungen im Bereich zwischen Ortsanfang ... und Bahnlinie Augsburg-Ulm bei Flusskilometer ca. 60,400 bis 61,850 sowie Bahnlinie Augsburg-Ulm und geplantem Dammbauwerk bei Flusskilometer ca. 61,850 bis 62,180 festgestellt. Zur Entschädigung beinhaltet A.VI. des Bescheides u. a., dass der Freistaat als Maßnahmeträger verpflichtet ist, Dritten entstehende Vermögensschäden, die ursächlich auf die gegenständliche Gewässerausbaumaßnahme (HRB S.) zurückzuführen sind, auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 96, 98, 99 WHG, Art. 47 Satz 1 BayWG) auszugleichen (§ 98 Abs. 1 WHG). Das Rückhaltebecken S. ist danach ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts für den Schutz des Marktes ... und in seiner Wirkung unabhängig von weiteren Maßnahmen dieses Konzepts, da es durch Hochwasserrückhalt die Hochwassersituation für ... direkt verbessere. Mit der Umsetzung des Gesamtkonzepts soll die bestehende Bebauung vor einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) geschützt werden. Das gegenständliche Vorhaben umfasst folgende bauliche Anlagen: Dammbauwerk mit Rücklaufdamm (Länge ca. 250 m, Rücklaufdamm ca. 300 m, Höhe ca. 2,50 m), Durchlassbauwerk (Drosseleinrichtung), Hochwasserentlastung und Rückstauklappe am Auegraben. Das Becken mit einem Gesamtstauraum von 1.250.000 m³ ist als Trockenbecken ohne Dauerstau geplant und wird im Hauptschluss von der Zusam direkt durchflossen. Der Einstau erfolge erst ab einem 2 bis 3-jährlichen Hochwasser (ca. 14 m³/s am Pegel F.). Die Einstaudauer variiere je nach Fülle der Hochwasserwelle und reiche von wenigen Stunden bis zu etwa zwei bis drei Tagen bei einem HQ100. Beim Bemessungsfall 1 (HQ500 = 38,5 m³/s) und beim Bemessungsfall 2 (HQ5000 = 53,8 m³/s) stelle sich bei der 70 m breiten Hochwasserentlastungsanlage eine ca. 0,46 m hohe Überströmung ein; diese Breite gewährleiste die Einhaltung des erforderlichen Freibordes. Im Rahmen der Begründung der Entscheidung über die Einwendungen ist u. a. zu Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., ausgeführt: „Die aus Sicht des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beurteilte unzumutbar landwirtschaftlich bewirtschaftbare Restfläche ist im Plan ‚Restflächen‘ unter Ziffer A.I.3. Anlage 5.6 dargestellt. Das Grundstück liegt ca. zu 1/3 im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Zusam sowie zu 1/2 im Vorranggebiet Hochwasser nach dem Regionalplan“ (s. S. 131, 251 f. und 253 ff. des Bescheides).

2. Der Kläger hat am 16. September 2013 Klage erhoben; er beantragt:

Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes A. vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben.

Der Beschluss sei rechtswidrig, zumindest sei festzustellen, dass er bis zur Behebung von Mängeln nicht vollziehbar ist. Der Kläger sei unmittelbar in seinem Eigentumsrecht betroffen. Das erst im Mai 2012 nachgereichte Grundstücksverzeichnis sehe vor, dass eine Teilfläche von etwa 13.148 m² des vorgenannten Grundstücks zum Zwecke der Sicherung als naturschutzrechtlicher Ausgleich mit einer Grunddienstbarkeit belastet wird. Dieses Verzeichnis beinhalte nicht den Umfang der Einstaufläche. Unter Bezugnahme auf die erhobenen Einwendungen wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem Vorhaben die Planrechtfertigung fehle. Die vorgenannte Machbarkeitsstudie habe fünf Standorte - drei davon am Oberlauf der Zusam - untersucht, eine Begründung für die gewählte Alternative fehle. Insbesondere sei offen, ob das Vorhaben bzw. ein geringerer Schutzgrad als HQ100 den Einstau der Fläche von (mindestens) 136 Hektar rechtfertige und wie hoch der Schutzgrad ist. Der Bescheid gebe nicht an, wo der HQ20-Bereich liege, insofern blieben weitere Anträge, insbesondere hinsichtlich der pflanzensoziologischen Bestandsaufnahme vorbehalten (S. 20 des Bescheids). Dem Vorhaben fehle die Abwägung mit den Eigentümerinteressen; im Erläuterungsbericht werde lediglich eine Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes (vom 28.6.2007) angeführt, die sich auf die Eingriffsfolgen außerhalb der Einstaufläche beziehe. Die Machbarkeitsstudie, auf die sich die Planfeststellungsbehörde stütze, untersuche die Varianten ausschließlich hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit. Die spezielle Eigentumsbetroffenheit des Klägers werde im Bescheid mangelhaft abgewogen. Es werde zwar festgestellt, dass das klägerische Grundstück zu etwa 3/4 im HQ5-Einstaubereich liege, statt den Erwerb im Grundstücksverzeichnis vorzusehen, werde aber nur eine vage Absichtserklärung festgehalten (s.S. 253 des Bescheides). Bei der noch zu treffenden Abwägungsentscheidung seien folgende Belange aufzuklären: Die tatsächliche Einstaufläche sei (ggf. durch ein Sachverständigengutachten) zu ermitteln, es fehle eine Ermittlung der behaupteten Einstaufläche von 136 Hektar. Es sei unklar, wie die Maschinenhalle geschützt werden soll, der Bescheid (S. 254) verweise lediglich auf eine Stellungnahme der Gemeinde ..., wonach diese nicht vom Hochwasserrückhalt, sondern von einem Hochwasser am ... betroffen sei. Hinsichtlich der Bemessung der Überschwemmungsfläche im Waldbereich bestünden Zweifel, hierzu werde auf die Klagebegründung im Verfahren Au 3 K 13.1404 verwiesen. Bezüglich der Beeinträchtigung der an das Becken angrenzenden Flächen fehle eine Auseinandersetzung mit dem Klägervortrag, es werde lediglich festgestellt, die hydrogeologische Standortuntersuchung sei plausibel und nachvollziehbar.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 17. November 2014 wurde ergänzend ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen u. a. für Wasserwirtschaft über die wassertechnischen Voraussetzungen, Berechnungen und Beschreibungen zum Genehmigungsverfahren des Vorhabens (vom 10.11.2014) vorgelegt, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird. Danach sei die Standortwahl für das gegenständliche Becken nur anhand der Investitionskosten durchgeführt worden; ein Gesamtkonzept mit gegenseitiger wasserwirtschaftlicher Ergänzung verschiedener Varianten werde nicht dargestellt. Zur Ermittlung des Beckenvolumens ist festgehalten, dass nicht geklärt worden sei, ob dieses auch benötigt werde; der Sachverständige vermisse eine ingenieurmäßige Retentionsberechnung. Eine Variation der Niederschlagshöhe/-dauer hinsichtlich des Scheitelabflusses sei durchgeführt worden, diese sei aber für die Ermittlung des Speichervolumens falsch. Die Retention im Einzugsgebiet werde nicht aufgrund einer Speicherberechnung durchgeführt, sondern es würden „die im Einzugsgebiet vorhandenen Rückhaltemöglichkeiten angesetzt“; dieses Vorgehen entspreche nicht ingenieurmäßigen Ansätzen und sei falsch. Es sei bei der vorhandenen flachen Geländemorphologie ein „fatales Unterfangen“, eine Beckengröße nach dem digitalem Geländemodell zu bestimmen. In einer instationären zweidimensionalen hydraulischen Berechnung werde der maximale Abfluss im Gewässer Zusam im Unterlauf der Sperre S. bestimmt zu Qmax = 14,5 m³/s; eine gutachterliche Prüfung sei ohne die nicht vorliegende Untersuchung vom 8. März 2008 nicht möglich. In der Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehle in der Abwägung das Schutzgut „Mensch“ hinsichtlich der Existenzgefährdung der Betroffenen innerhalb des Staubereiches. Eine Würdigung der Auswirkungen auf das Schutzgut „Landwirtschaft und Existenzgefährdung“ sei nicht vorgenommen worden, ebenso fehle eine Nutzwertanalyse unter Berücksichtigung der Entschädigungsproblematik.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Selbst bei einem unterstellten Mangel im Abwägungsvorgang wäre dieser nur erheblich, wenn er offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre; hierfür sei nichts ersichtlich. Die Einwendungen zur Planrechtfertigung griffen nicht durch; rechtlich relevante Abwägungsfehler seien nicht erkennbar. Die Planrechtfertigung bestehe, das Vorhaben sei vernünftigerweise geboten (s. S. 43 ff. des Bescheides). Die Entscheidung für das Becken S., das im öffentlichen Interesse liege, sei auch hinsichtlich dessen Wirksamkeit und der privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Anforderungen zum Hochwasserschutz für ... schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Der Untersuchungsrahmen sei ausreichend gewesen; eine günstigere Alternative dränge sich nicht auf. Der Vorhabenträger habe mit Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom 2. Mai 2014 die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen ergänzend erläutert, insbesondere die Kriterien für die Standortwahl der Becken und die Auswahl der Vorzugsvariante (u. a. Becken möglichst nahe am zu schützenden Bereich, keine Beeinträchtigung bebauter Bereiche, Schutz durch eine möglichst geringe Anzahl von Becken, möglichst geringe Eingriffe in Natur und Landschaft, Reduzierung des Flächenbedarfs und der Eigentumsbetroffenheit, Gesamtkosten). Auch das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger habe mit ergänzendem Schreiben vom 29. April 2014 die Geeignetheit des Standorts bestätigt und begründe dies mit der Topographie (Engstelle im Tal) und damit geringer baulicher Eingriffe, der Nähe zu ... und der einhergehenden hohen Wirksamkeit sowie der Größe des realisierbaren Rückhalteraums. Gemessen an den Anforderungen des Abwägungsgebots seien die klägerischen Einwände rechtsfehlerfrei abgewogen worden. Nach der Rechtsprechung seien die Grenzen der planerischen Variantenwahl erst überschritten, wenn sich der Behörde eine andere Lösung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03). Im Rahmen der Planentscheidung habe eine sachgerechte Abwägung und ausreichende Gewichtung der Eigentumseingriffe stattgefunden; die Behörde habe aber dem Hochwasserschutz im Rahmen der Abwägungsentscheidung Priorität eingeräumt. Die Inanspruchnahme privaten Eigentums sei gerechtfertigt, da das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit diene; die Grundstücksverhandlungen seien im Übrigen nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Der Vorhabenträger habe die Eigentumsbelange durch folgende Kriterien berücksichtigt: Wahl der Variante mit nur zwei Becken, am Standort S. sei das Dammbauwerk in die schmalste Stelle des Zusamtals in diesem Bereich integriert, Einbau einer Rückstauklappe an der ... Straße, das natürliche Überschwemmungsgebiet bei HQ100 dehne sich nahezu auf die Hälfte des Einstaubereichs des gegenständlichen Beckens aus. Der Grunderwerbsplan, der durch den Plan zu den unwirtschaftlich nutzbaren Restflächen (Stand: 11.2.2013) ergänzt worden sei, genüge den Anforderungen. Eine dingliche Sicherung der HQ5-Einstaufläche sei weder gesetzlich vorgesehen noch anderweitig festgelegt; eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Erwerb dieser Fläche widerspräche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die dauerhafte dingliche Sicherung bzw. Beschränkung der Ausgleichsflächen sei insoweit das mildere Mittel. Im Rahmen der verfügten Entschädigungsregelung sei § 96 Abs. 4 WHG einschlägig. Die Betroffenheit des klägerischen Grundstücks ergebe sich aus dem Bescheid; dieses liege auch zu etwa 1/3 im zwischenzeitlich festgesetzten (natürlichen) Überschwemmungsgebiet der Zusam. Mangels geeigneter Grundstücke des Freistaates habe auf das klägerische Grundstück als geeignete naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zurückgegriffen werden müssen. Die Maschinenhalle befinde sich außerhalb des Einstaubereichs und werde nach der vorgenannten Stellungnahme vom 29. April 2014 im Hochwasserfall der Zusam auch nicht durch Rückstau oder Ausuferung des ... berührt. Soweit das klägerische Grundstück durch den Einstau erstmalig oder zusätzlich überflutet werde, seien Vermögensschäden entsprechend der Regelung im Bescheid auszugleichen; die vorgesehene Ausgleichsfläche sei Planungsbestandteil und unterliege der verfügten Entschädigungsregelung. Für die zu erwartenden Nachteile (auch Verkehrswertminderung und unwirtschaftlich nutzbare Restflächen) sei eine Entschädigung zu leisten. Nach der fachlichen Beurteilung des amtlichen Sachverständigen bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Einstaufläche; diesbezüglich werde auf Nr. 3.3 und 4.2.2 der Anlage 1 (Erläuterungsbericht) verwiesen. Die Tatsache, dass die detaillierte Höhe des Schutzgrades nicht festgestellt sei, ändere nichts an der Notwendigkeit und Rechtfertigung der Planung, die als eigenständige Maßnahme eine deutliche Verbesserung des Hochwasserschutzes bewirke. Bezüglich der angrenzenden Flächen werde auf den Bescheid (S. 111 f.) verwiesen. Die zur Beweissicherung festgelegte pflanzensoziologische Bestandsaufnahme (A.III.1.6.10 des Bescheides) sei hinreichend bestimmt; der HQ20-Einstaubereich sei noch zu ermitteln. Hinsichtlich der Würdigung der klägerischen Einwendungen werde im Übrigen auf den Bescheid verwiesen.

4. Der vorgesehene Einstaubereich und die klägerischen Grundstücke wurden durch die Berichterstatterin in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 1. August 2014 verwiesen.

5. In der mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte des Klägers einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der exakten Ermittlung der HQ100-Grenzlinie. Die Kammer lehnte den Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss ab und gab eine kurze Begründung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Augsburg vom 30. Juli 2013 in seiner zur gerichtlichen Prüfung gestellten Form einschließlich des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Änderungsbescheids vom 12. November 2014 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses am 30. Juli 2013 (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 28.7.2014 - 7 B 22/13 - juris; U. v. 18.7. 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184; B. v. 17.1.2013 - 7 B 18/12 - juris m. w. N.). An der Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts ändert sich auch dann nichts, wenn - wie vorliegend mit Änderungsbescheid vom 12. November 2014 - nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses eine punktuelle Nachbesserung in Form einer unwesentlichen Planänderung erfolgt (forstliches Beweissicherungsverfahren; Art. 76 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 7 B 18/12 - juris; U. v. 18.3.2009 - 9 A 31/07 - NVwZ 2010, 63; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 47).

A. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Kläger klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis eines Grundeigentümers ist gegeben, wenn sein Grundeigentum unmittelbar vom Vorhaben berührt wird und der Planfeststellungsbeschluss insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B. v. 25.7.2007 - 8 ZB 06.2667 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 112). Der Kläger ist enteignungsbetroffen, denn sein vorgenanntes Grundstück wird in einer Teilfläche (13.148 m²) dauerhaft als - dinglich gesicherte - Ausgleichsfläche in Anspruch genommen, so dass er aufgrund der angeordneten enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 71 Satz 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG; Art. 28 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung - BayEG) unmittelbar in seinem durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Grundeigentum betroffen ist (vgl. A.III.3.10 des Planfeststellungsbeschlusses; BVerwG, U. v. 12.8.2009 - 9 A 64/07 - BVerwGE 134, 308; U. v. 23.8.1996 - 4 A 29/95 - DBVl. 1997, 68; BayVGH, U. v. 18.12.2012 - 8 B 431 - KommunalPraxis BY 2013, 276).

Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juli 2013 wurde am 2. August 2013 öffentlich bekanntgemacht (Art. 74 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - a. F.); nach Art. 81 BayWG sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. März 2010 bereits begonnene Verfahren nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen (vgl. BayVGH, U. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - KommunalPraxis BY 2013, 276). Der Beschluss gilt den Betroffenen mit dem Ende der Auslegungsfrist (19.8.2013) gemäß Art. 73 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG als zugestellt; die Klagefrist wurde demnach gewahrt. Mit Blick auf die Einbeziehung des Änderungsbescheids ist davon auszugehen, dass sich der klägerische Abwehrwille nunmehr gegen die veränderte Planungsentscheidung richtet, in der der ursprüngliche Beschluss inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2009 - 9 A 31/07 - NVwZ 2010, 63).

B. Die Klage ist jedoch nicht begründet; dies gilt auch für das im Aufhebungsantrag als „minus“ enthaltene Begehren, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72). Die Planrechtfertigung ist gegeben, der streitgegenständlichen Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen (§ 68 Abs. 3 WHG); Abwägungsmängel sind nicht gegeben.

[24] Der Kläger ist, wie dargelegt, enteignungsbetroffen. Die Planung unterliegt daher einer gerichtlichen Überprüfung auch im Hinblick auf objektive Rechtsverstöße (sog. Vollüberprüfung), soweit der Fehler für die Inanspruchnahme des Grundstückes des Klägers kausal ist. Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.8.2009 - 9 A 64/07 - BVerwGE 134, 308; BayVGH, U. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - KommunalPraxis BY 2013, 276).

I.

Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist Art. 68 Abs. 3 WHG. Das streitgegenständliche Hochwasserrückhaltebecken, das nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG als ein den Hochwasserabfluss beeinflussender Deich- und Dammbau einem Gewässerausbau gleichsteht (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403 - KommunalPraxis BY 2013, 353; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 67 Rn. 43), bedarf gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Gleiches gilt für die Maßnahmen zur Strukturverbesserung an bzw. entlang der Zusam als Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG).

II.

Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Landratsamtes A. als untere Wasserbehörde folgt aus Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG (der inhaltlich der Vorgängerregelung in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayWG a. F. entspricht) i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung (LKrO), Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Der Planfeststellungsbeschluss ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Verfahrensfehler sind insoweit nicht ersichtlich und im Übrigen seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) geltend gemacht worden.

Soweit der Kläger zunächst die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben als erforderlich erachtet hat, ist festzuhalten, dass gegen die bekanntgemachte gegenteilige Feststellung des Landratsamtes nach Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BayWG a. F., keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen (s. S. 202 ff der Behördenakten; § 70 Abs. 2 WHG i. V. m. Art. 81 BayWG, Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG a. F. und Nr. 13.13 der Anlage III, I. Teil, zum BayWG a. F., §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3a Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG und § 3d UVPG a. F. i. V. m. Nr. 13.13 der Anlage 1). Mit der Anfechtung der Planfeststellung kann der Kläger zwar die von der Behörde nach § 3a Satz 1 UVPG getroffene Feststellung, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, inzident überprüfen lassen; denn die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (Art. 83 Abs. 3 Satz 3 BayWG a. F.; § 3a Satz 3 UVPG). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich dabei auf die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (vgl. BVerwG, U. v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 - BVerwGE 127, 208). Sofern für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im vorgenannten I. Teil vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der im II. Teil aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären (Nr. 2 Satz 1 und Nr. 4 des II. Teils der Anlage III zum BayWG a. F.). Insoweit muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts („Einschätzung“ der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung ist davon auszugehen, dass die Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum („Einschätzungsprärogative“) besitzt (vgl. BVerwG, U. v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 - BVerwGE 127, 208 zum insoweit inhaltsgleichen § 3c Satz 1 UVPG). Ausgehend von diesen Maßgaben ist hier die Vorprüfung - der die Umweltverträglichkeitsstudie (vom 25.6.2008) sowie eine Würdigung des Wasserwirtschaftsamtes und der Unteren Naturschutzbehörde zugrunde liegen - anhand der vorgesehenen Kriterien erfolgt und das Ergebnis ist nachvollziehbar (s. S. 190 ff der Behördenakten).

Nachvollziehbarkeit in diesem Sinne bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. VGH BW, B. v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506 m. w. N.). Zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, oder das Ergebnis die Grenzen des fachlich Vertretbaren überschreitet; vorliegend ist weder das eine noch das andere zu erkennen. Insbesondere wurde im Rahmen der Vorprüfung das Kriterium bzw. Schutzgut „Mensch“ nachvollziehbar berücksichtigt; die gerügte Nutzwertanalyse stellt ein formalisiertes Verfahren zur Bewertung der Umweltauswirkungen dar, das herangezogen werden kann (vgl. Nr. 0.6.1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV), keineswegs aber zwingend anzuwenden ist. Ein im gerichtlichen Verfahren zu beanstandender Fehler im dargestellten Sinne ist demnach nicht gegeben; zumal unabhängig davon kein eigenständiges subjektives Recht des planbetroffenen Klägers auf Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die vorgenannten Vorschriften gewähren - wie Verfahrensvorschriften auch sonst - Drittschutz vielmehr nur zur bestmöglichen Verwirklichung der materiellrechtlichen Rechtspositionen, hier also der entscheidungserheblichen drittschützenden Normen des Umweltrechts einschließlich des Abwägungsgebots, konkret bezogen auf die gerechte Abwägung der eigenen durch die Planung berührten Umweltbelange (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 - DVBl 2012, 501; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 151). Die Feststellung, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, erweist sich nach diesen Maßgaben als rechtmäßig.

[29] III. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig.

1. Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben ist gegeben.

a) Nach § 71 Satz 3 WHG ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Wegen dieser enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bedarf die - hier wasserrechtliche - Fachplanung nach ständiger Rechtsprechung einer auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Stand haltenden Rechtfertigung (vgl. BVerfG (Kammer), B. v. 15.2.2007 - 1 BvR 300/06, 1 BvR 848/06 - NVwZ 2007, 573; BVerwG, U. v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358; U. v. 6.12.1985 - 4 C 59/82 - BVerwGE 72, 282; BayVGH, U. v. 18.12.2012 - 8 B 431 - KommunalPraxis BY 2013, 276; B. v. 18.1.2005 - 8 Cs 04.1724 - UPR 2005, 454). Denn eine Enteignung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn das begünstigte Vorhaben objektiv, d. h. in jeder Beziehung rechtmäßig ist. Da eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist, muss der Zweck der Planung auf die Verwirklichung solcher öffentlicher Belange ausgerichtet sein, die als Gemeinwohlbelange zu qualifizieren sind. Das streitgegenständliche Vorhaben muss im enteignungsrechtlichen Sinne objektiv erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten sein.

b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das planfestgestellte Vorhaben dient mit seinem Ziel der Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Markt ... dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. BayVGH, B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris); mit dem streitgegenständlichen Rückhaltebecken soll als erster Schritt das Schutzkonzept für ... umgesetzt werden. Mit der Umsetzung des Gesamtkonzepts soll die bestehende Bebauung vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis geschützt werden. Nach den Darlegungen des Wasserwirtschaftsamtes kam es bei den Hochwasserereignissen der vergangenen Jahre (z. B. im Jahr 2000, 2002 und 2005) im Ortsbereich von ... u. a. durch Ausuferungen der Zusam zu erheblichen Sachschäden; die Hochwassersituation der Zusam in ... ist aus diesen Gründen kritisch und bedarf dringend der wirksamen Entschärfung, größere Abflussspitzen gefährden die am Gewässer liegende Wohn-/Bebauung und Infrastruktur (s. S. 44 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; Gutachten im wasserwirtschaftlichen Verfahren vom 2.9.2009 und 27.1.2011, Bl. 834 ff. und 1310 ff. der Behördenakten). Danach ist die Notwendigkeit von technischen Hochwasserschutzmaßnahmen (wie Rückhaltebecken) gegeben, da ein ausreichender Hochwasserschutz von ... nur durch derartige Maßnahmen erreicht werden kann; zudem muss der Durchfluss am Pegel F. von etwa 38,9 m³/s auf rund 26,9 m³/s reduziert werden, um ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) ohne größere Schäden beherrschen zu können (s. S. 1311 f., S. 1314 Rückseite der Behördenakten). Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, da der Hochwasserschutz (vgl. §§ 72 ff. WHG) einer größeren Anzahl von Anwesen mit einer bestimmten Siedlungsstruktur bezweckt wird (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand 15.9.2012, Art. 39 Rn. 3). Die vorliegende Planung verfolgt damit ein Gemeinwohlinteresse von „nachgerade überragender Bedeutung“ (vgl. BVerfG (Kammer), B. v. 15.3.1998 - 1 BvR 1084/92 - NVwZ 1998, 725).

Darüber hinaus ist das streitgegenständliche Vorhaben auch - im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles - erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Vorhaben nicht erst dann erforderlich, wenn es unausweichlich ist, sondern bereits dann, wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358). Davon ist hier auszugehen. Denn das planfestgestellte Hochwasserrückhaltebecken stellt ein selbstständig hochwasserwirksames Gewässerausbauvorhaben dar, welches aufgrund seines relativ großen Rückhaltevolumens - unabhängig von weiteren Maßnahmen - bereits einen effektiven Schutz für den Markt ... vor Hochwasser gewährleistet; Begünstigte sind auch die Gemeinden im weiteren Verlauf der Zusam bis zur Gemeinde ... Die streitgegenständliche Maßnahme führt schon zu einer erheblichen Verbesserung der Hochwassersituation in den Unterliegergemeinden, wenn auch ein 100-jährlicher Hochwasserschutz erst mit Umsetzung des Gesamtkonzepts gewährleistet werden kann. Das geplante Becken bewirkt sowohl eine Verminderung der Abflussspitze als auch eine zeitliche Verzögerung des Hochwasserabflusses für ... und führt dadurch auch zu einer deutlichen Verbesserung der Hochwassersituation in den Gemeinden unterstrom des geplanten Rückhaltebeckens; dabei wurde der notwendige Inhalt des Rückhalteraums des Beckens nachvollziehbar bemessen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 45; Nr. 4.2.1 des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes, Bl. 840 der Behördenakten). Die Rüge, dieses sei zu groß bemessen, greift demzufolge nicht durch (s. a. nachfolgend unter 3.c).

c) Der Einwand des Klägers, es fehle ein übergreifendes Konzept, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Planfeststellung in Abschnitten oder Stufen ist - vor allem bei der Straßenplanung - üblich und in der Rechtsprechung als grundsätzliche Möglichkeit zur Bildung von Teilabschnitten für ein Gesamtvorhaben anerkannt (vgl. BVerwG, B. v. 24.2.2004 - 4 B 101/03 - juris; U. v. 10.4.1997 - 4 C 5/96 - BVerwGE 104, 236; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 69 Rn. 3 f.). Die Voraussetzungen der Abschnittsbildung bei der wasserrechtlichen Planfeststellung regelt § 69 Abs. 1 WHG. Danach können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbstständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Die Abschnittsbildung setzt demnach ein „Gesamt-Gewässerausbauvorhaben“ zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer voraus, das nach dem planerischen Ermessen der Planfeststellungsbehörde aufgespalten wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403 - KommunalPraxis BY 2013, 353). Nach diesen Maßgaben ist vorliegend bereits nicht von einem in Teilabschnitte aufgespaltenen Gewässerausbau auszugehen; denn ein in Teilabschnitte aufgespaltetes Ausbauvorhaben gibt es hier nicht. Es liegt vielmehr, wie dargelegt, eine selbstständig hochwasserwirksame Planung vor, die in ihrer Funktionalität und Wirkung - unabhängig von weiteren Maßnahmen - bereits zu einer erheblichen Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Zusam führt. Dementsprechend geht auch die Planfeststellungsbehörde von keiner abschnittsweisen Zulassung i. S. v. § 69 Abs. 1 WHG aus (vgl. S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses).

Unabhängig davon besteht vorliegend jedoch auch die Planrechtfertigung für eine abschnittsweise Verwirklichung, so dass das klägerseits vermisste „übergreifende Konzept“ hier auch dann entbehrlich wäre, wenn sich das streitbefangene Vorhaben lediglich als Teilabschnitt eines Gesamtausbauvorhabens darstellen würde. Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck sei missverständlich dargestellt und es bleibe offen, welche weiteren Maßnahmen und wie das Becken an der Kleinen Roth zu realisieren seien, um den Schutz vor einem HQ100 zu bewirken, greifen diese Einwände aufgrund dessen ebenfalls nicht durch; denn der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Schutzniveau unterhalb eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses ist hier vernünftigerweise geboten. Wird ein Vorhaben abschnittsweise verwirklicht, ist für die Bejahung der Planrechtfertigung erforderlich, dass für das Gesamtvorhaben ein Bedarf besteht und die Abschnittsbildung zur Durchführung des Gesamtvorhabens „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403 - KommunalPraxis BY 2013, 353 m. w. N.). Mit diesen Erfordernissen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Ausreichend ist hierbei die Prognose, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 24.2.2004 - 4 B 101/03 - juris; U. v. 10.4.1997 - 4 C 5/96 - BVerwGE 104, 236). Entscheidend ist dabei, dass die Gefahr eines funktionslosen Planungstorsos ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - BVerwGE 133, 239; BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403 - KommunalPraxis BY 2013, 353 m. w. N.). Die Gefahr eines funktionslosen Planungsabschnitts ist bei der Verwirklichung des planfestgestellten Hochwasserrückhaltebeckens gerade nicht gegeben. Zwar wird entsprechend dem klägerischen Vortrag unter Nr. 1 der Erläuterung zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung - die Bestandteil des Bescheides ist (Anlage 1 der Planunterlagen) - zum Vorhabenträger ausgeführt, dass die vorliegende Planung den Schutz des Marktes ... vor einem bis zu 100-jährlichen Hochwasserereignis bewirkt. Sowohl im Rahmen der Erläuterung von Art und Umfang des Vorhabens (s. Nr. 4 des Erläuterungsberichts, Anlage 1 der Planunterlagen) als auch im Planfeststellungsbeschluss kommt jedoch klar zum Ausdruck, dass der HQ100-Schutz für den Markt ... durch das streitgegenständliche Vorhaben und ein Rückhaltebecken an der Kleinen Roth sowie Objektschutzmaßnahmen innerorts erzielt werden kann (s. S. 54 des Planfeststellungsbeschlusses). Zudem ist das Vorhaben nach den insoweit auch vom Kläger nicht infrage gestellten Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses - unabhängig von weiteren geplanten Maßnahmen für einen 100-jährlichen Hochwasserschutz - für sich genommen geeignet, zu einer wesentlichen Verbesserung der Hochwassersituation für den Markt ... gegenüber dem bisherigen Zustand beizutragen (s. auch B.III.1.b).

Ob das angestrebte Ziel zweckmäßigerweise durch andere Maßnahmen an anderer Stelle mit weniger Belastungen erreicht werden kann, betrifft nicht die Planrechtfertigung. Vielmehr ist diese Frage („Variantendiskussion“) im Rahmen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung zu behandeln (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2007 - 8 ZB 06.2973 - juris; VG Augsburg, U. v. 13.4.2010 - Au 3 K 08.1528 - nachfolgend BayVGH, B. v. 2.8.2010 - 8 ZB 10.1336 - beide juris).

2. Verstöße gegen zwingende Vorschriften des Wasserrechts (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AltWHG WHG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der streitgegenständlichen Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe nach sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 AltWHG WHG).

3. Der Beklagte hat bei der Feststellung des Plans im Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juli 2013 das ihm gesetzlich eingeräumte Planungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt; insbesondere verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen das fachplanerische Abwägungsgebot.

Das für jede hoheitliche Fachplanung und demnach auch für die wasserrechtliche Planfeststellung geltende Abwägungsgebot verlangt, dass die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1990 - 7 C 3/90 - BVerwGE 85, 155; B. v. 28.1.2009 - 7 B 45/08 - NVwZ 2009, 521 zu § 31 WHG a. F.). Die gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren, die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem sachgerechten Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen und dabei alle naheliegenden Vor- und Nachteile zu ermitteln, diese zu gewichten und verantwortlich abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; U. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56; U. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BayVGH, U. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - KommunalPraxis BY 2013, 276).

Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG i. V. m. Art. 69 Satz 1 BayWG, Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.8.1995 - 4 B 92/95 - UPR 1995, 445; U. v. 12.8.2009 - 9 A 64/07 - BVerwGE 134, 308). Zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt ein erheblicher Abwägungsmangel nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG nur dann, wenn er nicht durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann.

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein erheblicher Abwägungsmangel nicht festzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise objektiv fehlgewichtet. Insbesondere ist das Vorhaben weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Abschnittsbildung noch hinsichtlich der Variantenwahl zu beanstanden, auch den Eigentümerinteressen wurde bei der gebotenen Abwägung hinreichend Rechnung getragen.

a) Das streitgegenständliche Hochwasserrückhaltebecken stellt - wie dargelegt - ein selbstständig hochwasserwirksames Vorhaben dar. Unabhängig davon begegnet die Bildung von Abschnitten durch die Aufteilung eines Vorhabens in das planfestgestellte Rückhaltebecken und weitere Maßnahmen keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei der wasserrechtlichen Planfeststellung ist eine Abschnittsbildung grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris) und die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben (s. B.III.1.).

b) Auch die planerische Abwägung hinsichtlich der Standortwahl bzw. Planungsvarianten leidet nicht an den vom Kläger gerügten Mängeln.

aa) Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Standorten bzw. Varianten gehört zur fachplanerischen Abwägungsentscheidung, die nur begrenzt gerichtlich überprüfbar ist. Die Planfeststellungsbehörde handelt dabei nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ansatzweise zu planen und sich hierbei gar von der Erwägung einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.2002 - 4 A 28/01 - BVerwGE 116, 254). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte sich unter Berücksichtigung aller betroffenen Belange als die insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2005 - 9 VR 41/04 - DVBl 2005, 916). Die Planungsbehörde hat, wenn Alternativlösungen ernsthaft in Betracht kommen, sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist aber nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternative braucht sie den Sachverhalt nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Behörde ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. st. Rspr.. BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 m. w. N.).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen setzt sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sowohl mit der Standortwahl für das geplante Rückhaltebecken als auch der Alternativenprüfung bzw. Variantenuntersuchung in ausreichendem Maße auseinander (s. S. 46 ff., S. 53 und S. 55 f. des Beschlusses). Danach ergab sich das streitgegenständliche Vorhaben und damit die gewählte Variante als Ergebnis der mit dem Wasserwirtschaftsamt als amtlichen Sachverständigen grundsätzlich abgestimmten Studien (Machbarkeitsstudie und ergänzende Studie). Für die Machbarkeitsstudie wurden zunächst hydrologische und hydraulische Berechnungen der Hochwasserabflüsse durchgeführt. Es erfolgten Untersuchungen verschiedener Standorte und dann alternativ mehrerer Kombinationen von Maßnahmen; ausschlaggebend für das geplante Vorhaben waren dabei u. a. die hohe Wirksamkeit durch die Nähe des Dammbauwerks zu der zu schützenden Bebauung und die günstigen örtlichen Verhältnisse zur Schaffung eines ausreichenden Stauraumvolumens (s. a. Nr. 6 der Anlage 6 der Planunterlagen). In der mündlichen Verhandlung wies der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes insoweit ergänzend darauf hin, dass nach den Untersuchungen keine Variante ohne ein Hochwasserrückhaltebecken bei S. sinnvoll war; ein Rückhaltebecken bei ... lag nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamtes zu weit flussaufwärts, ein Becken bei ... hätte ein Volumen von lediglich 200.000 m³ gebracht. Nach den vorgenannten Maßgaben drängt sich eine andere Variante bzw. Kombination mehrerer kleinerer Becken nicht als vorzugswürdig auf, so dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Verfahrens, dessen Grundlage der eingereichte Plan ist, insoweit auch nicht gehalten war, auf eine Planänderung hinzuwirken (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 126).

Die Rügen zur Bemessung bzw. Berechnung des (notwendigen) Rückhaltevolumens des planfestgestellten Vorhabens greifen nicht durch. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass der Beklagte entgegen der Ansicht des klägerseits beigezogenen Sachverständigen nicht von falschen Parametern ausging; den fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes kommt insofern ein hoher Erkenntniswert zu (vgl. BayVGH, B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris m. w. N.). Er wies zunächst darauf hin, dass die ortsnahe Hochwasserentlastung maßgebliches Kriterium für die getroffene Standortwahl war sowie, dass die zurückzuhaltende Wassermenge nur mit einem Becken bei S. bewältigt werden kann. Ausgangspunkt der Berechnung des Rückhaltevolumens war dabei, dass in der Bahnhofstraße in ... noch ein Freibord von 0,5 m verbleiben sollte. Zur Ermittlung des langfristigen Abflusses der Zusam standen die Aufzeichnungen des Pegels F. - hier werden bzw. wurden regelmäßig die Wasserstände aufgezeichnet - zur Verfügung. Das Niederschlags-Abfluss-Modell, mit dem ermittelt wird, wo welche Wassermenge anfällt, erfasst nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes das ganze Gelände; die Hydrologie wurde mit dem Landesamt für Wasserwirtschaft abgestimmt. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes stellte klar, dass die Annahme der Klägerseite, die Ermittlung des Volumens sei fehlerhaft nur über den Scheitelabfluss erfolgt, unzutreffend ist; denn die Abflusskurve mit der größten Fülle hat zufällig den gleichen Scheitelwert wie die Abflusskurve mit der höchsten Spitze (s. a. S. 14 Anlage 1 der Planunterlagen). Soweit geltend gemacht wird, die Auswirkungen der Klimaänderung seien nicht berücksichtigt worden, d. h. die Planung für das Bemessungshochwasser sei insoweit - in Widerspruch zu den sonstigen Einwänden zur Größe des Beckens - zu gering angelegt, trifft dies ebenfalls nicht zu. Nach Art. 44 Abs. 2 BayWG sind bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen; in der Gesetzesbegründung hierzu ist ausgeführt, dass bei Festsetzung eines Klimazuschlags von 15% von einer angemessenen Berücksichtigung ausgegangen werden kann (vgl. LT-Drucks. 16/2868 S. 44). Im Rahmen des gegenständlichen Hochwasserschutzes wurde den Auswirkungen der Klimaänderung angemessen Rechnung getragen; dies lässt sich sowohl der vorgenannten ergänzenden Studie vom 15. März 2007 (S.4) als auch der Anlage 1 der Planunterlagen (S. 18) entnehmen.

Auch die klägerseits angesprochene Bereitschaft des Marktes ... zur Kostentragung führt insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit der Kläger vorträgt, die Kostenträgerschaft sei unvollständig dargestellt, ist ebenfalls kein Abwägungsfehler erkennbar. Das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehört zu den abwägungserheblichen öffentlichen Belangen. Es kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Auswahl unter mehreren Varianten ausschlaggebend sein und hätte selbst gegenüber dem Interesse eines Grundeigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, keinen generellen Nachrang (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2011 - 9 A 8/10 - BVerwGE 139, 150; U. v. 27.10.1999 - 11 A 31/98 - NVwZ 2000, 435). Demgegenüber war vorliegend das günstige Kosten-Nutzenverhältnis lediglich ein maßgebliches Kriterium für das streitgegenständliche Vorhaben (neben anderen Kriterien, s. o.). Soweit die Marktgemeinde ... sozusagen für die - durch die Hochwasserschutzmaßnahme begünstigte - örtliche Gemeinschaft Verpflichtungen übernimmt, um das geplante Vorhaben durchführbar zu machen, führt dies insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Vielmehr sieht Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BayWG (der Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayWG a. F. ersetzt) gerade ein Eintrittsrecht der örtlich zuständigen Gemeinde vor, so dass es in deren Ermessen steht, Beiträge der Kosten des Ausbauvorhabens, das den Vorteil einer Schadensabwehr beinhaltet, zu übernehmen (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 15.3.2014, Art. 42 BayWG 2010 Rn. 21; Rottenwallner ZfW 2014, 27 ff.). Zudem ist festzuhalten, dass in Anlage 2 der Planunterlagen eine Kostenschätzung enthalten ist, welche die Investitionskosten zur Umsetzung des geplanten Beckens und der Strukturverbesserungen beinhaltet. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn die Kosten eines Vorhabens können erst dann exakt berechnet werden, wenn die komplette Ausbauplanung vorliegt und alle Gewerke vergeben sind (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 127). Die der Variantenprüfung zugrunde liegende Kostenschätzung kann daher grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2011 - 9 A 8/10 - BVerwGE 139, 150; U. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Die Planfeststellungsbehörde hat auch den Belangen des Klägers in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen. Da der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, musste das Interesse des Klägers am Erhalt des Eigentums und der weiteren Nutzung mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Denn im Enteignungsverfahren ist dann nur noch über die Modalitäten der Eigentumsübertragung einschließlich der Entschädigung, namentlich deren Höhe, zu befinden; Fragen der Entschädigung sind (grundsätzlich) nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75 Rn. 28). Die Behörde kann die Betroffenen insoweit auf das Enteignungsverfahren verweisen. Sie macht - wie dargelegt - von ihrer eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit nicht schon dann fehlerhaften Gebrauch, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Hintansetzung eines anderen entscheidet. Für das Eigentum gilt insoweit in gleicher Weise wie für sonstige abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung hinter gewichtigere gegenläufige Belange zurückgestellt werden darf. Die Wahrung von Eigentümerinteressen nötigt die Behörde nicht zur Wahl einer Variante, die sich ihr nach Lage der Dinge nicht als bessere Lösung aufzudrängen brauchte (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2005 - 4 A 1/04 - DVBl 2005, 913; U. v. 9.11.2000 - 4 A 51/98, 4 VR 21/98 - NVwZ 2001, 682 m. w. N.). Die Planfeststellungsbehörde kann grundsätzlich davon ausgehen, dass das rein wirtschaftliche Interesse der Enteignungsbetroffenen - wie hier insbesondere die Höhe des Pachtertrags des Klägers für sein Grundstück - im Entschädigungsverfahren angemessen berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 290 f.).

aa) Gemessen hieran begegnet die angefochtene Abwägungsentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt A. hat im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass die Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahme einen öffentlichen Belang mit sehr hohem Gewicht darstellt und der beabsichtigte Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient; durch die Maßnahme wird der Hochwasserschutz für bebaute Bereiche von ..., ... und ... verbessert (s. S. 41, 62 des Planfeststellungsbeschlusses). Ausweislich der Stellungnahmen im Planfeststellungsbeschluss zu den Einwendungen des Klägers hat sich die Planfeststellungsbehörde mit der Situation des Grundstücks und mit den durch das Vorhaben bedingten Veränderungen dieser Situation konkret auseinander gesetzt. Die Behörde hat über die Einwendungen entschieden und trotz abwägungserheblicher privater Belange und nachteiliger Wirkungen sich gleichwohl für die Verwirklichung des Vorhabens entschieden. Dies macht den Kern ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit aus; es liegt in ihrer Befugnis, die Vorzugswürdigkeit des vorgenannten öffentlichen Belangs gegenüber den privaten Belangen des Klägers zu bestimmen (s. S. 72, 131, 155ff. und 251 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. BVerwG, B. v. 17.2.1997 - 4 VR 17/96, 4 A 41/96 - NuR 1998, 305; U. v. 5.12.1986 - 4 C 13/85 - BVerwGE 75, 214). Besondere Belange des Klägers dahingehend, dass sich seine wirtschaftliche Situation aufgrund besonderer Verhältnisse trotz Entschädigung erheblich verschlechtern werde, sind nicht dargelegt worden.

Der Einwand des Klägers, er erwarte eine Auseinandersetzung mit der Differenzwertmethode, kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht in Frage stellen. Denn diese stellt lediglich eine mögliche Methode zur Ermittlung eines enteignungsrechtlich relevanten Arrondierungsschadens dar (vgl. BGH, U. v. 8.10.1981 - III ZR 46/80 - DVBl 1982, 352; OLG Hamburg, U. v. 13.9.1996 - 1 U 203/94 - OLGR Hamburg 1997, 38). Unabhängig von Anlage 5.6 der Planunterlagen, Plan Restflächen, ist über die Entschädigung (auch) für die Folgewirkungen, die durch den unmittelbaren Zugriff auf das klägerische Teilgrundstück für das Restgrundstück entstehen, erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob dem Enteignungsbetroffenen wegen derartiger Folgewirkungen ein Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks zusteht (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - BVerwGE 129, 83; BayVGH, U. v. 18.10.2006 - 22 B 05.233 - BayVBl 2007, 402).

bb) Die unmittelbare Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks in einer Teilfläche (13.148 m²) als Deichaufstandsfläche ist rechtmäßig und verstößt insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Planfeststellungsbehörde hat auch Art und Ausmaß der mittelbaren Betroffenheit des klägerischen Grundstücks ausreichend ermittelt und bei ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigt.

Der Kläger kann dem Grundstücksverzeichnis mit Grunderwerbsplan im Maßstab 1:1000 und Plan „Restflächen“ (vom 28.3.2012, s. Anlage 5.6 zum Bescheid) - neben der vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Fläche - die dauerhaft in Anspruch zu nehmende Teilfläche seines Grundstücks FlNr. 1570 der Gemarkung ... nach dem konkreten Flächenbedarf entnehmen und insoweit den wesentlichen Umfang der Enteignungsbetroffenheit erkennen (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1988 - 4 C 1/85 - NVwZ 1989, 252; BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403 - KommunalPraxis BY 2013, 353). Er kann den Planunterlagen auch den wesentlichen Umfang seiner mittelbaren Betroffenheit entnehmen, das Grundstück lag bzw. liegt zu etwa 1/3 im (natürlichen, zunächst vorläufig gesicherten und zwischenzeitlich festgesetzten) Überschwemmungsgebiet der Zusam sowie zu ½ im Vorranggebiet Hochwasser des Regionalplans für die Region ... (Region Nr. 9) und ist als Einstaufläche zu etwa ¾ betroffen; der Einstaubereich bei einem HQ5 ist zudem in den Anlagen Nr. 7.3 und 7.4 der Planunterlagen dargestellt (s. S. 131 und 255 des Bescheides).

(1) Der Planfeststellungsbeschluss ist demnach hinreichend bestimmt i. S. v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG; dies gilt auch mit Blick auf die ermittelte Einstaufläche im Falle eines hundertjährlichen Hochwassers. Die Rüge, die Linie, die den Einstau bei HQ100 begrenze, sei unzureichend ermittelt worden, greift demgegenüber nicht durch. In den Planunterlagen und Beschreibungen, die Gegenstand der Planfeststellung sind, wird der Einstaubereich bei einem hundertjährlichen Hochwasser sowohl zeichnerisch als auch mit einer bestimmten Flächengröße (136 Hektar) angegeben; die Gräben, die durch Rückstau ausufern, wurden dabei berücksichtigt und in die Planung einbezogen (s. a. S. 109 des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. VG Augsburg, U. v. 13.4.2010 - Au 3 K 08.1528 - nachfolgend BayVGH, B. v. 12.8.2010 - 8 ZB 10.1336 - beide juris). Das gilt auch für die Auswirkungen des Wassereinstaus auf das Grundwasser sowie auf angrenzende Flächen mit und ohne landwirtschaftliche Bodendränung (s. Anlage 3 der Planunterlagen - das überarbeitete hydrogeologische Gutachten vom 14.4.2008 berücksichtigt u. a. die landwirtschaftliche Dränung; S. 58 f., 112 des Bescheids). Bereits in der ergänzenden Stellungnahme (vom 29.4.2014, Bl. 129 der Gerichtsakte) stellte das Wasserwirtschaftsamt u. a. fest, dass weiterhin keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Größe der Einstaufläche bestehen und die klägerische Maschinenhalle, wie im Gutachten vom 27. Januar 2011 dargelegt, außerhalb dieser Einstaufläche liegt (s. a. S. 162 des Bescheides). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass entgegen der Ansicht der Klägerseite hierfür nicht lediglich ein horizontales Raster von 50 m und ein vertikales Raster von 3 m angesetzt wurden. Dieses grobe Raster diente zur Bestimmung des Niederschlagsabflussgebietes, klägerseits würden hier zwei Dinge miteinander vermengt. Die bei einem hundertjährlichen Hochwasser vom Einstau betroffenen Flächen wurden vielmehr mittels des digitalen Geländemodells ermittelt und unter Verwendung von Laserscandaten des Vermessungsamtes mittels Fotogrammmetrie überprüft (s. a. Niederschrift zum Augenschein vom 1.8.2014; vgl. zur Verwendung eines digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung OVG RhPf, U. v. 2.3.2010 - 1 A 10176/09 - Schriftt u Rspr 2010, 26; VG München, U. v. 27.11.2007 - M 2 K 06.4703 - juris; VG Augsburg, U. v. 19.2.2013 - Au 3 K 12.1265 - juris zum vorläufigen Überschwemmungsgebiet bei ...).

Das Gericht hat nach den in den behördlichen Akten vorhandenen Gutachten und den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen keine Zweifel an den Erklärungen des Wasserwirtschaftsamtes; zumal den fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes insofern ein hoher Erkenntniswert zukommt. Allein die Erwiderung des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, bei diesen Aussagen handle es sich um nicht nachprüfbare Behauptungen, begründet nicht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Deshalb haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - KommunalPraxis BY 2014, 349 m. w. N.; U. v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl 2005, 726). Die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG B. v. 23.2.1994 - 4 B 35/94 - BayVBl 1994, 444; BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - a. a. O.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

(2) Mit seiner Rüge, der Erwerb der Flächen im HQ5-Einstaubereich sei im Grundstücksverzeichnis nicht vorgesehen, kann der Kläger die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ebenfalls nicht in Frage stellen.

Nach den Planunterlagen ist hier davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Planfeststellung gegebene objektive Nutzbarkeit der betroffenen Teilfläche dem Kläger durch den Einstau nicht entzogen bzw. aufgehoben oder ausgeschlossen wird, da diese Teilfläche wie bisher landwirtschaftlich genutzt werden kann und mit dem Vorhaben keine (dauerhaften) Nutzungsbeschränkungen verbunden sind (s. S. 253 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Dementsprechend beinhaltet der angefochtene Bescheid insoweit keine final auf Enteignung gerichteten Planfestsetzungen, wie dies hinsichtlich der für das Dammbauwerk bzw. für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmenden Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen der Fall ist (vgl. VG Augsburg, U. v. 25.3.2011 - Au 7 K 10.585 u. a.; nachfolgend BayVGH, B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - beide juris). Das Eigentum des Klägers kann insoweit aber mittelbar beeinträchtigt werden, da eine Einwirkung in Form eines Einstaus, d. h. einer Überschwemmung durch das Vorhaben verursacht werden kann (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 78, 83; VG München, U. v. 24.6.2014 - M 2 K 13.5909 - juris). Das Vorhaben kann sich demnach - als Folge der Zulassungsentscheidung - auf das klägerische Teilgrundstück nachteilig auswirken (vgl. Hönig, Fachplanung und Enteignung, § 13, S. 94), ohne dieses selbst unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Denn maßgeblich hierfür ist, ob ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt sind, gerichtet ist. Dann liegt eine Enteignung, andernfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Juli 2014, Art. 14 Rn. 359 f.). Eigentumseinwirkungen durch Realakte - ob gezielt gegen das Eigentum gerichtet oder nicht - stellen demnach keine Enteignungen dar. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat den zwischenzeitlich in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung „ausgeuferten“ Enteignungsbegriff wieder erheblich eingeschränkt und zum großen Teil auf seinen klassischen Gehalt zurückgeführt (vgl. Papier; a. a.O; Art. 14 Rn. 354; BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 [sog. Nassauskiesung]; B. v. 22.5.2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 - BVerfGE 104, 1 [sog. Baulandumlegung]). Danach ist nicht jeder Entzug eine Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG; diese ist vielmehr auf solche Fälle beschränkt, in denen Güter hoheitlich beschafft werden (vgl. Papier, a. a. O., Art. 14 Rn. 361 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 202/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 [sog. Altlastenentscheidung]; B. v. 22.5.2001 a. a. O.) Auch wenn damit die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums eine erhebliche begriffliche Erweiterung erfahren haben, so unterliegen sie doch eigenen sachlichen Grenzen und können etwa wegen unverhältnismäßiger Einschränkung der privatnützigen Verwend- und Verfügbarkeit des Eigentums unzumutbar sein. Es ergibt sich daher die sachliche Problematik, inwieweit Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zulässig sind; die Grenze der entschädigungsfreien Sozialbindung wird überschritten, wenn eine bisher ausgeübte Nutzung, die u. a. der Lage und der Ortsgebundenheit des Eigentums entspricht, untersagt wird (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 84; Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 409 und 426).

Ausgehend von diesen Maßgaben begegnet die Annahme des Beklagten, dass insoweit keine Enteignung gegeben ist, vorliegend keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Planunterlagen ist das Vorhaben als Trockenbecken ohne Dauerstau geplant und wird im Hauptschluss von der Zusam direkt durchflossen; der Einstau erfolgt danach erst ab einem 2 bis 3-jährlichen Hochwasser, die Einstaudauer reicht von wenigen Stunden bis zu etwa zwei bis drei Tagen bei einem HQ100. Die Einstauhäufigkeit ist abhängig von der Lage. Das klägerische Grundstück ist hier insbesondere durch seine o.g. Lage im Überschwemmungsgebiet der Zusam und im Vorranggebiet Hochwasser geprägt (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1993 - 7 C 26/92 - BVerwGE 94, 1 zur sog. Situationsgebundenheit). Hieran anknüpfend beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss, dass die verbleibende Teilfläche des Grundstücks des Klägers weiterhin landwirtschaftlich nutzbar ist und das Hochwasserrückhaltebecken einer Verpachtung nicht entgegensteht; dem Einwand des Wert- sowie Einkommensverlustes (Vermögensschäden) infolge Einstau wird durch die Entschädigungsregelung in Ziffer A.VI. Rechnung getragen, eine Minderung des Verkehrswertes kommt danach nur in Betracht, soweit sie den Ertragswert übersteigt (s. S. 33 f., 63 und 255 des Bescheides), demnach fand auch dieser Belang im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung. Die Vorschrift des § 96 WHG, auf die in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, erfasst Fälle, die unterhalb der vorgenannten verfassungsrechtlichen Enteignungsgrenze liegen und gilt u. a. für nachteilige Einwirkungen eines Ausbauvorhabens auf das Recht eines anderen (vgl. § 70 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG); nach § 96 Abs. 1 Satz 4 WHG ist die Minderung des Verkehrswertes auszugleichen, soweit sie die Minderung des Ertragswertes übersteigt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 96 Rn. 4 f., 9 und 32). Liegt demgegenüber eine Beeinträchtigung vor, die zu einer teilweisen Eigentumsentziehung führt (vgl. VGH BW, v. 30.7.1985 - 5 S 2553/84 - DVBl 1986, 364), bleibt der Rechtsentzug selbst und die Entscheidung über die damit verbundenen Entschädigungsfragen, wie ausgeführt, dem gesondert durchzuführenden Enteignungsverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, U. v. 7.7.2004 - 9 A 21/03 - NVwZ 2004, 1358; VG Augsburg, U. v. 25.3.2011 - Au 7 K 10.585 u. a.; nachfolgend BayVGH, B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - beide juris).

Soweit für landwirtschaftliche Grundstücke, die bei Hochwasser (neu) überflutet werden, die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit empfohlen wird, ergibt sich hieraus - unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss - nicht, dass diese im vorliegenden Fall zwingend erforderlich ist. Zwar gewährt die Planfeststellung, auch wenn sie prinzipiell geeignet ist, eigentumsbeschränkende Wirkungen zulasten Dritter zu entfalten (vgl. Korbmacher, DÖV 1982, 517 ff.), kein Recht, Grundstücke anderer in Besitz zu nehmen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 70 Rn. 17; Schenk in Sieder/Zeitler, WHG, Stand: 1.5.2014, § 68 Rn. 29 unter Verweis auf § 31 WHG a. F. Rn. 324; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 681), jedoch ist vorliegend insoweit, wie dargelegt, von keiner (teilweisen) Enteignung auszugehen, so dass die Flächen im HQ5-Einstaubereich im Grundstücksverzeichnis nicht enthalten sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert hier der Einstau keinen zusätzlichen Duldungsausspruch; denn dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss kommt u. a. Gestaltungswirkung zu. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG regelt die Planfeststellung rechtsgestaltend alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen. Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (vgl. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. § 70 Abs. 1 WHG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 75 Rn. 17 und 34 zur Duldungswirkung). Kraft seiner Gestaltungswirkung überwindet der Planfeststellungsbeschluss demnach rechtlich geschützte private und öffentliche Belange, die der Verwirklichung des Vorhabens sonst entgegenstünden (vgl. BVerwG, B. v. 17.12.1993 - 4 B 200/93 - NVwZ 1994, 682).

4. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhei
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(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die anspruchsberechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder Satz 3 bereits berücksichtigt ist.

(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.

(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung ganz oder teilweise durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungspflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen technischen Vorkehrungen hat die entschädigungspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.

(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Lässt sich der nicht betroffene Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils verlangen. Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen.

(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheitsleistung verlangen.

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.

(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die anspruchsberechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder Satz 3 bereits berücksichtigt ist.

(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.

(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung ganz oder teilweise durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungspflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen technischen Vorkehrungen hat die entschädigungspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.

(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Lässt sich der nicht betroffene Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils verlangen. Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen.

(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheitsleistung verlangen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die anspruchsberechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder Satz 3 bereits berücksichtigt ist.

(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.

(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung ganz oder teilweise durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungspflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen technischen Vorkehrungen hat die entschädigungspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.

(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Lässt sich der nicht betroffene Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils verlangen. Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen.

(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheitsleistung verlangen.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die anspruchsberechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder Satz 3 bereits berücksichtigt ist.

(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.

(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung ganz oder teilweise durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungspflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen technischen Vorkehrungen hat die entschädigungspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.

(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Lässt sich der nicht betroffene Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils verlangen. Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen.

(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheitsleistung verlangen.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.