Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.18

published on 14/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.18
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung.

1. Der am ... 1963 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten (Technischer Fernmeldeamtsrat, A12 – Stufe 8). Er ist bei der im Bereich tätig. Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering am Beschäftigungsort innerhalb der Organisationseinheit Group Headquarters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.

2. Unter dem Datum des 3./6. März 2015 wurde der Kläger dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 15.9.2011 - 31.10.2013). Der Beurteilung lag eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 30. Dezember 2013 zugrunde, die sich auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erstreckte. In der Stellungnahme wird unter „Aufgabenbeschreibung“ angeführt, dass die Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasse. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen erfolgte keine weitere Definition in zeitlicher Hinsicht.

Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der höchsten Ausprägung „++“ vergeben. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Kläger – wie bereits in der Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten – in fünf Einzelkriterien („Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“ und „Soziale Kompetenzen“) die Bestnote („Sehr gut“) und in einem Einzelkriterium („Wirtschaftliches Handeln“) die zweitbeste Note („Gut“).

Unter „Begründung des Gesamtergebnisses“ ist ausgeführt, dass der Kläger im Statusamt A12 über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe in der Funktion Experte Privacy eingesetzt worden sei. Es liege eine Stellungnahme über den gesamten Zeitraum vor, die dem Kläger sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere. Diese ließen sich daran festmachen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben eigenständig und stets mit sehr guten Arbeitsergebnissen erfülle, dabei beweise er sich als ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter mit hohem Verantwortungsbewusstsein. Er verstehe es, aufgrund seines großen Fachwissens stets praktikable Lösungen zu entwickeln, die sowohl den Kundenanforderungen als auch den Anforderungen des Datenschutzes gerecht würden. Als gut strukturierter Mitarbeiter, der planvoll und eigenständig an die Aufgabenerledigung herangehe, verstehe es der Kläger, seine Aufgabenerledigung entsprechend den Erfordernissen zu priorisieren und dabei das Wesentliche mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Die Anforderungen an grundsätzliche Kernkompetenzen wie Fachkompetenz, Ergebnisorientierung, Leistungsorientierung würden übertroffen. Der Kläger erfülle die Anforderungen für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben sehr gut. Der Kläger sei ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter im Datenschutz. Sein großes und fundiertes Fachwissen entwickle er stets mit viel persönlicher Initiative weiter. Der Kläger sei ein Teamplayer, er sei ein sehr geschätzter Ansprechpartner im Team und in seinem Kundenumfeld. Insgesamt entspreche die Leistung der Note „Sehr gut“, da zu berücksichtigen sei, dass der Kläger ein Statusamt A12 bekleide und tatsächlich Aufgaben vergleichbar eines Statusamtes A13 wahrnehme. Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamtergebnis auf „Sehr gut“ (Ausprägung „++“) festgesetzt.

Der Kläger bestätigte am 12. März 2015 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er mit Schreiben vom 2. Juli 2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der vom 1. Dezember 2016 zurückgewiesen wurde. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2018 (Az. Au 2 K 16.1789) abgewiesen.

3. Mit Schreiben der ...vom 26. Juni 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er auf der Beförderungsliste „...“ mit dem Ergebnis „Sehr gut ++“ geführt werde. Für die Beförderung in die Besoldungsgruppe „A13_vz“ stünden für die genannte Beförderungsliste mit 13 Bewerbern im Jahr 2015 nur vier Planstellen zur Verfügung. Mit dem genannten Ergebnis könne der Kläger daher nicht befördert werden. Es könnten vielmehr nur Bewerber befördert werden, die mit „Hervorragend (Ausprägung Basis)“ bewertet worden seien.

Ausweislich eines internen Vermerks des ...Beamteneinsatz Services der ...bereits vom 22. Juni 2015 entschied dieser nach erfolgter Betriebsratsbeteiligung, dass für die Einheit ...zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A13 zum 1. Mai 2015 die vier Beigeladenen ausgewählt würden. Hinsichtlich der Gründe für die Auswahl wurde auf eine beigefügte Beförderungsliste verwiesen, die u.a. folgende Daten enthielt:

Lfd. Nr.

Akt.

BesGr

Name

Ges.-Erg.

2013

Ges.-Erg.

(lang) 2013

Aus-prägung

2013

Ges.-punkte

Ges.-Erg. 2011

Gültig ab

Letzte Beförderung

1

A12

Beigelad. 1

6

Hervorrag.

++

Q

01.06.11

01.01.01

2

A12

Beigelad. 2

6

Hervorrag.

+

P

01.06.11

01.06.07

3

A12

Beigelad. 3

6

Hervorrag.

+

01.03.09

4

A12

Beigelad. 4

6

Hervorrag.

Basis

30

Q

01.06.11

01.03.08

5

A12

6

Hervorrag.

Basis

29

P

01.06.11

01.07.01

6

A12

6

Hervorrag.

Basis

28

P

01.06.11

01.01.04

7

A12

5

Sehr gut

++

O

01.06.11

01.09.11

8

A12

Antragsteller

5

Sehr gut

++

P

15.09.11

01.01.99

9

A12

5

Sehr gut

++

P

01.06.11

01.03.09

10

A12

4

Gut

++

P

15.09.11

01.07.00

11

A12

4

Gut

++

P

01.06.11

01.03.06

12

A12

4

Gut

++

Q

01.06.11

01.03.06

13

A12

3

Rundum z.

+

R

15.09.11

01.01.04

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2015 legte der Kläger hinsichtlich des Schreibens der ...vom 26. Juni 2015 Widerspruch ein.

Einen auf die Beförderungsrunde 2015 bezogenen Eilantrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (Az. Au 2 E 15.1052) abgelehnt. Eine Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2016 (Az. 6 CE 16.331) zurückgewiesen.

Im Anschluss hieran wurde die streitgegenständliche Beförderungsliste durch die Beklagte freigegeben. Die Beigeladenen wurden am 20. Mai 2016 rückwirkend zum 1. März 2016 in Planstellen der Besoldungsgruppe „A13 vz t“ eingewiesen.

Der Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid der ...vom 5. Dezember 2016 – zugestellt per Empfangsbekenntnis am 7. Dezember 2016 – zurückgewiesen.

4. Hiergegen hat der Kläger am Montag, den 9. Januar 2017 Klage erhoben. Beantragt wurde zunächst (sinngemäß),

den Ablehnungsbescheid der ...vom 26. Juni 2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben sowie

festzustellen, dass die Nichtbeförderung des Klägers im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „...“ nach „A13_vz“ rechtswidrig war sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

5. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 hob die ...den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016 auf; zuvor hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass das nach vollzogener Auswahlentscheidung erledigte Widerspruchsverfahren richtigerweise ohne Sachentscheidung hätte eingestellt werden müssen. Nachdem die Klägerseite und die Beklagte die Klage insoweit für erledigt erklärt hatten, wurde das Verfahren diesbezüglich abgetrennt und mit Beschluss des Gerichts vom 11. April 2018 (Az. Au 2 K 18.565) eingestellt; der Streitwert wurde im dortigen Verfahren auf EUR 2.500,- festgesetzt.

6. Im vorliegenden Verfahren wird zuletzt klägerseitig beantragt,

die Negativmitteilung der ...vom 26. Juni 2015 aufzuheben sowie

festzustellen, dass die Nichtbeförderung des Klägers im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „...“ nach „A13_vz“ rechtswidrig war sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zwar habe sich die eigentliche Auswahlentscheidung zwischenzeitlich aufgrund vollzogener Beförderungen erledigt; anderes gelte jedoch für die an den Kläger adressierte Negativmitteilung, deren Aufhebung weiterhin begehrt werden könne. Das für die daneben erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse folge aus dem Erkenntnisgewinn des vorliegenden Rechtsstreits für den vom Kläger begehrten Schadenersatz, der bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Januar 2017 gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sei. Die Klage sei insoweit auch begründet, da die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 31. Oktober 2013 rechtswidrig gewesen sei, da aktive Beamte letztlich keine Beförderungschance mehr hätten und unzulässig benachteiligt würden.

7. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die in Anwendung der maßgeblichen Beförderungsrichtlinien erfolgte Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Beklagten mit fünfstufigen Einzelnoten und sechsstufigen Gesamtnoten sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und anderen Oberverwaltungsgerichten als rechtmäßig bestätigt worden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höheren Dienstpostens oder auf eine Beförderung bestehe ohnehin nicht. Der Kläger habe im Lichte von Art. 33 Abs. 2 GG lediglich einen Bewerbungsverfahrensanspruch, nach dem über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werden müsse. Dieser Anspruch sei vorliegend durch die Beklagte erfüllt worden. Für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in die Besoldungsgruppe „A13_vz“ hätten in der den Kläger betreffenden Einheit „...“ im Jahr 2015 nur vier Beförderungsplanstellen zur Verfügung gestanden. Es sei daher eine Reihung der 13 Bewerberinnen und Bewerber entsprechend der Beförderungsrichtlinien vorgenommen worden; auf dieser Basis sei sodann die Auswahlentscheidung getroffen worden. Hierbei habe der Kläger mit seiner maßgeblichen Beurteilung („Sehr gut ++“) aufgrund anderer besserer Bewerber nicht berücksichtigt werden können. Die genannte Beurteilung des Klägers sei auch rechtmäßig; dies habe das erkennende Gericht in seinem ablehnenden Eilbeschluss zur Beförderungsrunde 2015 gerade mit Blick auch auf die höherwertige Tätigkeit des Klägers bereits entschieden (VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052; bestätigt durch BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331). Da im Fall des Klägers sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beurteilung selbst nur in fünf von sechs Einzelmerkmalen die Bestnote „Sehr gut“ vergeben worden sei, habe es einer zusätzlichen Begründung der Vergabe des nur zweitbesten Gesamturteils „Sehr gut“ nicht bedurft (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031).

8. Mit Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 2017 wurden die zur Beförderung ausgewählten Konkurrenten des Klägers zum Verfahren beigeladen; sie stellen jeweils keinen Antrag, auch eine Stellungnahme in der Sache erfolgte nicht. Mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2018, 17. Januar 2018, 20. Januar 2018, 7. April 2018 und 12. Juni 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger weiterhin die Aufhebung der Negativmitteilung der ... vom 26. Juni 2015 begehrt, ist die entsprechende Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Die Mitteilung an einen Bewerber, dass ein anderer Bewerber für die (Beförderungs-)Stelle ausgewählt und er deshalb nicht berücksichtigt worden sei, ist ein ihn belastender Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2007 – 3 CE 06.3302 – juris Rn. 60). Mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle wird eine durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet, der Bewerbungsverfahrensanspruch geht im Lichte des Grundsatzes der Ämterstabilität unter. Der Verwaltungsakt, mit dem die Bewerbung eines nicht berücksichtigten Beamten abschlägig beschieden wurde, erledigt sich hierdurch (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1986 – 2 B 101.86; U.v. 9.5.1985 – 2 C 16.83; B.v. 24.7.1984 – 2 B 77.83; U.v. 16.10.1967 – 6 C 11.66; U.v. 14.6.1966 – 2 C 89.64; U.v. 7.12.1965 – 2 C 226.62; vgl. zum Ganzen: vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 20/22; HessVGH, B.v. 5.9.2017 – 1 B 998/17 – juris Rn. 19).

Die Erledigung eines Verwaltungsakts hat zur Folge, dass eine Anfechtungsklage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2014 – 6 B 26.14 – NVwZ-RR 2015, 254 – juris Rn. 3 f.).

So liegt der Fall auch hier. Mit Vollzug der streitgegenständlichen Beförderungen gegenüber den Beigeladenen zum 1. März 2016 (siehe Schriftsatz der Beklagtenseite v. 12.3.2018 nebst Anlagen, Blatt 122 f. der Gerichtsakte) trat hinsichtlich der Negativmitteilung vom 26. Juni 2015 Erledigung ein; ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist daher vorliegend insoweit nicht mehr gegeben. Soweit die Klägerseite von einer Erledigung nur der Auswahlentscheidung, nicht jedoch der Negativmitteilung ausgeht, so überzeugt dies nicht; eine sachliche Rechtfertigung bzw. Begründung für eine solche Differenzierung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Nichtbeförderung im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „...“ nach „A13_vz“ rechtswidrig war, ist die Klage ebenfalls bereits unzulässig. Denn das i.R.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht gegeben.

a) Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG U.v. 16.5.2013 – 8 C 20.12 – juris Rn. 21).

Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 1 WB 24.14 – juris Rn. 20; U.v. 26.2.2014 – 6 C 1.13 – NVwZ 2014, 883 – juris Rn. 10; U.v. 16.5.2013 – 8 C 15.12 – juris Rn. 25; B.v. 30.4.1999 – 1 B 36.99 – juris).

b) Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers.

Ein Feststellungsinteresse des Klägers kann insbesondere nicht aus der Absicht hergeleitet werden, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger schuldhafter Nichtbeförderung geltend machen zu wollen.

aa) Zum einen ist eine Schadenersatzklage bereits offensichtlich aussichtslos.

Es besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn eine beabsichtigte Schadenersatzklage aus anderen Gründen offensichtlich aussichtslos ist, etwa weil es ausgeschlossen erscheint, dass ein Verschulden der Behörde angenommen werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 105-107).

Nach der Kollegialgerichtsregel kann ein behördliches Verschulden entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99; BGH, U.v. 16.10.1997 – III ZR 23/96 – NJW 1998, 751/752; U.v. 6.2.1986 – III ZR 109/84 – BGHZ 97, 97/107). Zwar greift die Kollegialgerichtsregel nicht aufgrund gerichtlicher Entscheidungen ein, denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, B.v. 23.3.1993 – 2 B 28.93 – juris; BGH, U.v. 20.2.1992 – III ZR 188/90 – BGHZ 117, 240/250). Allerdings sind solche Entscheidungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten grundsätzlich für die Anwendung der Regel geeignet. Denn hier fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200; BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – BVerwGE 118, 370/373). Im Übrigen hängt die Anwendung der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall nach ihrem Sinn und Zweck davon ab, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99; BGH, U.v. 18.11.2004 – III ZR 347/03 – DVBl 2005, 312/313; U.v. 24.1.2002 – III ZR 103/01 – NJW 2002, 1265/1266; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris Rn. 27-30; U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 108-116).

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Beförderungsentscheidung der Beklagten durch Eilbeschlüsse zweier Kollegialgerichte jeweils in der Besetzung mit drei Berufsrichtern in Anwendung des für ein Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig bestätigt worden ist (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052). Besondere Umstände, welche die Anwendung der Kollegialgerichtsregel hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Zum anderen besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliegend auch deshalb nicht, da die Erledigung des Klagebegehrens bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.

Bei Erledigung bereits vor Klageerhebung obliegt es einem Kläger, wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich unmittelbar das hierfür zuständige Gericht anzurufen. Ein Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter besteht nicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1980 – 7 C 92.79). Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist vielmehr kennzeichnend, „dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss“ (BVerwG, U.v. 18.4.1986 – 8 C 84.84 – unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.4.1967 – IV C 163.65; vgl. ferner BVerwG, U.v. 14.1.1980 – 7 C 92.79). Ist die Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, liegt es ebenso wie bei einer (unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen) Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO. Diese Vorschrift stellt insoweit an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag. Ebenso wenig kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.1985 – 2 B 81.84; B.v. 24.1.1984 – 1 B 11.84; B.v. 31.8.1983 – 1 B 92.83; U.v. 17.8.1982 – 1 C 85.80; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.1.1989 – 8 C 30.87 – juris Rn. 9; U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 101-103).

Hiervon ausgehend steht dem Kläger mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht zur Seite. Er hätte angesichts der durch die Ernennung der Beigeladenen zum 1. März 2016 vor Klageerhebung am 9. Januar 2017 eingetretenen Erledigung unmittelbar das für die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs zuständige Gericht anrufen können. Hierbei ist nicht von Relevanz, ob dieses Gericht mit Blick auf einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB ein Zivilgericht oder mit Blick auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhaft unterbliebener Beförderung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Art. 33 Abs. 2 GG ein Verwaltungsgericht gewesen wäre. Denn es fehlt bei einer – wie hier – eingetretenen Erledigung des Verwaltungsakts bzw. des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses vor Klageerhebung jedenfalls an der für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses an der Fortführung des Verfahrens schutzwürdigen Interessenlage des Klägers. „Früchte des bisherigen Verfahrens“ im Sinne erweiterter Erkenntnisse im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des streitigen verwaltungsbehördlichen Handelns – die Auswahlentscheidung –, deren Nichterhalt für den Kläger einen unzumutbaren Verlust darstellten, weil er in einem Schadensersatzprozess ansonsten „von vorne“ anfangen müsste, sind im vorliegenden Hauptsacheverfahren gerade noch nicht entstanden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 104).

3. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der klägerische Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), geht ins Leere, da aufgrund der Erfolglosigkeit der Klage keine Kostentragungspflicht der Beklagten besteht. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/01/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 103/01 Verkündet am: 24. Januar 2002 Fitterer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe Zur Ve
published on 18/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 347/03 Verkündet am: 18. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr
published on 26/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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published on 17/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.18 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Be
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.