Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Juni 2017 - Au 2 K 16.149

published on 01/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Juni 2017 - Au 2 K 16.149
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ...1950 geborene Kläger stand zuletzt als Professor an der Hochschule ... im Fachbereich Betriebswirtschaft im Dienst des Beklagten (zuletzt Besoldungsgruppe C3 / Stufe 15) und ist nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des ... 2015 in den Ruhestand getreten.

Im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge teilte er mit, dass er ab 1. Juni 2015 eine Betriebsrente der ... von monatlich 482,87 EUR sowie ab 1. Oktober 2015 eine monatliche Rente von der ... in Höhe von 1.006,37 EUR beziehe.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle, vom 31. August 2015 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt und ein monatlicher Versorgungsbezug von 3.478,25 EUR basierend auf einem Ruhegehaltssatz von 52,61 v.H. bei 29,33 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ermittelt. Bei der Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten blieben im Rahmen der Ermessensausübung die Beschäftigungszeiten bei der ... vom 17. März 1975 bis 31. August 1975, 1. November 1975 bis 31. August 1976, 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1991 und 1. Juli 1991 bis 28. Februar 1995 als wissenschaftliche Qualifikationszeiten im Sinne von Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG außer Ansatz. Da die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 4.743,67 EUR für den Kläger nicht überschritten wurde, führte die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu keinem Ruhen des Versorgungsbezugs.

Mit Schreiben vom 18. September 2015 erhob der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der vorgenannten Beschäftigungszeiten bei der ... im Bescheid vom 31. August 2015 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Der Kläger ließ am 30. Juni 2016 Klage erheben; für ihn ist beantragt,

Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruch des Klägers vom 18. September 2015 unter Berücksichtigung von dessen Kann-Vordienstzeiten und ohne Anrechnung seiner privaten betrieblichen Altersversorgung ermessensfehlerfrei zu verbescheiden.

Die Festlegung der Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers sei rechtswidrig erfolgt. Die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung sei vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 11. Februar 2015 (Az. Vf. 1-VII-13) für verfassungswidrig erklärt worden, da die Regelung gegen das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Alimentationsprinzip verstoße. Eine derartige Anrechnung von u.a. Betriebsrenten überschreite die Grenzen des Alimentationsprinzips, da weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen noch eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges gegeben sei. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte, die der Versorgung dienten, liege daher nicht vor. Die Anrechnung bewirke eine unzulässige Kürzung der Versorgungsbezüge. Dieses Ergebnis dürfe auch nicht dadurch umgangen werden, dass Kann-Zeiten für den Erwerb besonderer Fachkenntnisse (hier im Rahmen der Art. 22 Satz 4, Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG) unter Ausübung des behördlichen Ermessens nicht berücksichtigt würden. Die unterbliebene Anerkennung der Arbeitszeiten bei der ... sei daher aufgrund einer fehlerhaften Ermessensanwendung rechtswidrig. Der Beklagte habe von seinem Ermessensspielraum nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung Gebrauch gemacht und somit die Grenzen des Ermessens überschritten. Zweck der Anrechnungsvorschriften der §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG, ebenso wie der Vorschriften der Art. 18 bis 20 und Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG, sei, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt habe, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Es gehe mithin im Rahmen dieses Regelungsbereichs nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um die annähernde Gleichstellung der Versorgung mit derjenigen eines „Nur-Beamten“. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten sei im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Gleichstellung daher dann ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führe, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen werde.

Des Weiteren habe der Gesetzgeber auf Bundesebene durch § 55 BeamtVG abschließend zu erkennen gegeben, ob und in welchem Umfang sich der Bezug einer Rente nachteilig auf das Ruhegehalt auswirke. Das gleiche Ziel verfolge der weitestgehend gleichlautende Art. 85 BayBeamtVG. Zu dem Verhältnis zwischen § 55 BeamtVG und § 67 Abs. 2 BeamtVG habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (Az. 3 A 533/10) ausgeführt, dass für die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG auch die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen sei. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürften demnach Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift nicht erfasst würden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessenausübung bei Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass private Betriebsrenten, welche aufgrund der Verfassungswidrigkeit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG nicht in den abschließenden Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG fielen, nicht im Rahmen der Ermessensausübung des Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG zu Lasten eines Beamten einbezogen werden dürften.

Die betriebliche Rente sei auch nicht an die Stelle der gesetzlichen Rente getreten, sondern werde neben dieser bezogen. Sie stelle daher eine von Art. 85 BayBeamtVG nicht erfasste zusätzliche private Vorsorgeleistung dar. Es stehe jedoch jedem Beamten (auch dem „Nur-Beamten“) frei, über die Alimentation des Dienstherrn hinaus eine Eigenvorsorge für das Alter zu treffen. Zwar möge es zutreffen, dass der „Nur-Beamte“ nicht in den Genuss einer vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente komme. Insoweit dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Betriebsrente des Klägers nicht aus öffentlichen Kassen, sondern ausschließlich privat finanziert sei. Für die gesetzliche Wertung sei es dabei irrelevant, wer die Beiträge für die private Vorsorge aufgebracht habe. Anderenfalls würde dies zu kaum lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen, wenn etwa der frühere private Arbeitgeber dem späteren Beamten die Vergütung erhöhe, um ihm eine private Altersvorsorge zu ermöglichen. Im Ergebnis könne daher auch die vom Beklagten angewendete Ermessensvorschrift des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG die gesetzlich vorgegebenen Ergebnisse nicht korrigieren und stehe daher einer Berücksichtigung der Zeiten zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse nicht entgegen.

Weiter sei zu beachten, dass es sich bei der Betriebsrente des Klägers nicht um Leistungen aus öffentlichen Kassen handele, sondern um eine rein privatrechtliche Vereinbarung, die nicht auf das Ruhegehalt angerechnet werden könne. Dies würde ansonsten zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Beamten, welche während ihrer Kann-Dienstzeiten ein erhöhtes Entgelt für eine rein private Altersvorsorge in Eigenregie erhalten hätten und solchen, welche Ansprüche auf eine Betriebsrente erworben hätten, führen. Gleiches gelte auch für den Fall, dass sich der künftige Beamte vor seinem Wechsel in den Staatsdienst die Betriebsrente kapitalisiert als Barwert auszahlen lasse, mit dem Ergebnis, dass in solchen Fällen eine Berücksichtigung der Kann-Zeiten erfolge, die Höhe der Altersvorsorge sich jedoch nicht unterscheide. Eine Schlechterstellung gegenüber „Nur-Beamten“ trete auch in solchen Fällen ein, in denen die Betriebsrente durch den Tod des Berechtigten entfalle. Denn in einem solchem Fall müssten die entsprechend umgangenen Kann-Zeiten nun doch angerechnet werden, um den finanziellen Nachteil für die Versorgung der Witwe auszugleichen. Darüber hinaus bleibe unklar, wie eine zukünftige unterschiedliche Anpassung (Inflationierung) bei der Betriebsrente und der Pension gehandhabt werde. Bei unterschiedlicher inflationärer Entwicklung der staatlichen Pensionsansprüche einerseits und Erhöhung der Betriebsrente andererseits könne sich die durch die Anpassung der Berücksichtigung von Kann-Zeiten erreichte Relation noch weiter verschlechtern.

Im Übrigen seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 22 Satz 4 Halbs. 1 BayBeamtVG erfüllt. Bei der Beschäftigung für die ... handele es sich um eine Tätigkeit während der besondere Fachkenntnisse erworben worden seien, die für die Wahrnehmung des Amtes an der Fachhochschule ... förderlich gewesen seien. Dies seien Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein könnten, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln müsste. Diese Voraussetzungen seien aufgrund der sich überschneidenden Fachgebiete während der Anstellung bei der ... und der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule ... erfüllt. Vorliegend handele es sich sogar um eine Tätigkeit, welche gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG Einstellungsvoraussetzung für Professoren an Fachhochschulen sei. Nach dieser Vorschrift werde eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, vorausgesetzt.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landesamts für Finanzen, Dienststelle, vom 29. März 2016 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ermessensausübung des Beklagten im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge sei nicht zu beanstanden. Bei der Ermessensausübung nach Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG sei nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG zu beachten, dass die Gesamtversorgung aus der in Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG genannten Tätigkeit hervorgehenden Versorgungsleistungen und den nach dem BayBeamtVG zu leistenden Versorgungsbezügen die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht übersteigen dürfe. Dementsprechend sei das Ermessen des Beklagten dahingehend auszuüben gewesen, die genannten wissenschaftlichen Qualifikationszeiten des Klägers nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Denn die Gesamtversorgung des Klägers aus dem ermittelten Versorgungsbezug (3.478,25 EUR), der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1.006,37 EUR) und der Betriebsrente (482,87 EUR) in Höhe von 4.967,49 übersteige die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG (4.743,67 EUR).

Auch stelle das vom Beklagten ausgeübte Ermessen keine unzulässige Umgehung des zitierten Urteils des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015 zur Nichtigkeit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG dar, da sich diese Entscheidung nur auf die generelle Berücksichtigung sonstiger Versorgungsleistungen im Rahmen des Art. 85 BayBeamtVG und nicht auf die Frage des durch Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG konkretisierten Ermessens bei der Anerkennung von Vordienstzeiten beziehe. Hinsichtlich anderweitig erworbener Versorgungsleistungen von Mischlaufbahnbeamten stelle der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu Art. 85 Abs. 1 Satz Nr. 6 BayBeamtVG ausdrücklich darauf ab, dass dort auch Leistungen, die außerhalb ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten erworben worden seien, berücksichtigt worden seien. Dies sei im Rahmen des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG gerade nicht der Fall. Dieser beziehe sich allein auf Versorgungsleistungen, die während Kann-Vordienstzeiten erworben worden seien. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG solle sicherstellen, dass Vordienstzeiten nur insoweit berücksichtigt würden, als dies zur Schließung von Versorgungslücken bei erst später ins Beamtenverhältnis Berufenen erforderlich sei. Eine Besserstellung dieses Personenkreises durch eine höhere Gesamtversorgung mit verschiedenen Alterssicherungsleistungen gegenüber den „Nur-Beamten“ werde insoweit vermieden. Dies erfolge im Rahmen einer zeitbezogenen Betrachtung ausschließlich, soweit anderweitige Versorgungsleistungen während potentiell ruhegehaltsfähiger Kann-Vordienstzeiten erworben worden seien. Aufgrund des eigenständigen Regelungsgehalts von Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG könne dessen Anwendung daher keine Umgehung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu Art. 85 Abs. 1 Satz Nr. 6 BayBeamtVG darstellen.

Weiter enthalte Art. 85 BayBeamtVG keine abschließende Wertung hinsichtlich der Berücksichtigung anderweitig erworbener Versorgungsleistungen, welche auch im Rahmen des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG berücksichtigt werden müsse. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 55 BeamtVG a.F. und die daran anschließende Rechtsprechung könnten nicht überzeugen. Denn das BayBeamtVG treffe im Gegensatz zum BeamtVG a.F. neben Art. 85 BayBeamtVG eine ausdrückliche gesetzgeberische Wertung zur Berücksichtigung anderweitig erworbener Leistungen bei der Anerkennung von Vordienstzeiten in Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG. Unter Geltung des BeamtVG a.F. sei dies allein durch Ermessensvorschriften umgesetzt worden. Hingegen habe sich der bayerische Gesetzgeber dazu entschieden, den Gedanken der versorgungsrechtlichen Gleichstellung spätberufener Beamten mit „Nur-Beamten“ bei der Anerkennung von Vordienstzeiten durch eine ermessenslenkende Norm explizit im BayBeamtVG zu regeln. Daher könne für das maßgebliche Landesrecht keinesfalls von einer abschließenden Wertung für die Berücksichtigung anderweitig erworbener Versorgungsleistungen durch Art. 85 BayBeamtVG gesprochen werden. Zudem halte das Bundesverwaltungsgericht an der Auffassung, dass der Ermessensspielraum bei der Anerkennung von Vordienstzeiten nach den §§ 10 bis 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. durch die Wertung des § 55 BeamtVG a.F. begrenzt werde, ausdrücklich nicht mehr fest. Mit Urteil vom 19. November 2015 (Az. 2 C 22.14) werde klargestellt, dass das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt werde, wenn Vordienstzeiten nicht angerechnet würden, weil der Beamte andernfalls eine höhere Gesamtversorgung aus dem Ruhegehalt und einem anderem System der Altersvorsorge haben würde als der „Nur-Beamte“.

Eine Ungleichbehandlung derjenigen Beamten, welche während ihrer Kann-Dienstzeiten ein erhöhtes Entgelt für eine rein private Altersvorsorge in Eigenregie erhalten hätten und solchen, welche Ansprüche auf eine Betriebsrente erworben hätten, sei nicht erkennbar, da es schon an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. Schließlich könne im Falle des Erwerbs einer Betriebsrente diese allein aufgrund des Umstands erworben werden, dass keine Tätigkeit im Beamtenverhältnis ausgeübt worden sei, wohingegen eine reine private Altersvorsorge sowohl Beamten als auch Nicht-Beamten offenstehe. Jedenfalls bestünden sachliche Gründe für die unterschiedliche Sachbehandlung. Während eine private Altersvorsorge stets unangetastet bleibe, sei es bei der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus dem Grunde der Gleichbehandlung mit einem „Nur-Beamten“ gerade geboten, diese nur soweit als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen, als in diesem Zeitraum nicht anderweitige Versorgungsleistungen (beim damaligen Arbeitgeber) erworben worden seien. Nur so könne der verfolgte Zweck der Gleichstellung mit einem „Nur-Beamten“ erreicht werden. Eine Schlechterstellung erfolge ebenso wenig beim Tod des Berechtigten. Sollte die Witwe keinen Anspruch auf Betriebsrente haben, wären die Kann-Zeiten im Rahmen der Festsetzung des Witwengeldes wieder berücksichtigungsfähig. Letztlich bleibe auch die unterschiedliche Entwicklung von Versorgung und Betriebsrenten nicht unberücksichtigt. Denn die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit gelte nur, solange sich die der Berechnung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht wesentlich änderten, die geänderte andere Versorgungsleistung um mindestens 10 v.H. von dem der früheren Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Betrag abweiche.

Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten bei der ... vom 17. März 1975 bis 31. August 1975, 1. November 1975 bis 31. August 1976, 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1991 und 1. Juli 1991 bis 28. Februar 1995 als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat sein Ermessen im Bescheid vom 31. August 2015 ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 22 Satz 4 Halbs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor oder zur Professorin liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert wird.

Nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG ist im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG zu berücksichtigen, dass die Gesamtversorgung aus den dort genannten Tätigkeiten hervorgehenden Versorgungsleistungen und den nach diesem Gesetz zu leistenden Versorgungsbezügen die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht übersteigen soll.

Im Falle einer Ermessensentscheidung ist das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht kann aber nicht die Zweckmäßigkeit der Entscheidung überprüfen oder eigene Ermessenserwägungen anstellen. Liegen bei einer Regelung aufgrund einer Soll-Vorschrift – wie hier nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG – keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Soll-Vorschrift rechtfertigen, genügt für die Ermessensentscheidung die Erklärung, dass die Sachlage derjenigen entspricht, die Grundlage der Soll-Vorschrift ist. Abgesehen von atypischen Ausnahmen ist grundsätzlich nach der Soll-Vorschrift zu verfahren (BVerwG, U.v. 4.3.1993 – 5 C 27.91 – BVerwGE 92,169; B.v. 27.7.2006 – 1 WB 15.06 – Buchholz 449 § 3 SG Nr. 37).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden, dass die vom Kläger bei der ... zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 17. März 1975 bis 31. August 1975, 1. November 1975 bis 31. August 1976, 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1991 und 1. Juli 1991 bis 28. Februar 1995 nicht nach Art. 22 Satz 4 Halbs. 1 i.V.m. 24 Abs. 4 BayBeamtVG anerkannt werden. Bei den Vordienstzeiten handelt es sich um nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor liegende hauptberufliche Tätigkeiten nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des BayHSchPG, die als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert werden (Art. 22 Satz 4 Halbs. 1 BayBeamtVG). Der Beklagte hat sich bei seiner Entscheidung von der Maßgabe leiten lassen, dass die Vordienstzeit dem Grunde nach berücksichtigt wird, allerdings die Höchstgrenze der Versorgungsleistungen nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG, die sich aus der vollen Altersversorgung eines „Nur-Beamten“ ergibt, nicht überschritten werden soll (Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG). Diese Einschränkung greift hier, denn die Gesamtversorgung des Klägers aus dem ermittelten Versorgungsbezug (3.478,25 EUR), der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1.006,37 EUR) und der Betriebsrente (482,87 EUR) in Höhe von 4.967,49 EUR würde die Höchstgrenze aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG (4.743,67 EUR) übersteigen. Auch lagen keine Gründe vor, welche die Behörde zu einem Abweichen von der Soll-Vorschrift des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG bewegen hätten müssen.

So stellt das vom Beklagten im Rahmen des Art. 22 Satz 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG ausgeübte Ermessen im Hinblick auf Kann-Vordienstzeiten, in denen Leistungen aus privaten Betriebsrenten erworben wurden, keine unzulässige Umgehung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 11. Februar 2015 – Vf. 1-VII-13 – (BayVBl 2015, 558-564) zur Nichtigkeit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG dar. Diese Entscheidung befasst sich nur generell mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Nichtanrechenbarkeit von privatwirtschaftlichen Einkünften, die der Versorgung dienen. Dies ist aber zu unterscheiden von der Frage des durch Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG konkretisierten Ermessens bei der Anerkennung von Vordienstzeiten im Rahmen des Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG. Während im Rahmen des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG a.F. auch Vorsorgeleistungen zu berücksichtigten waren, die außerhalb ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten erworben wurden, ist dies bei Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG gerade nicht der Fall. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG bezieht sich allein auf Versorgungsleistungen, die zeitlich gesehen während Kann-Dienstzeiten erworben wurden (BayVV-Versorgung Nr. 24.4.2.1 Satz 3). Grund hierfür ist, dass Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG nach dessen Normzweck sicherstellen soll, dass Mischlaufbahnbeamte keine höheren Alterssicherungsleistungen erhalten, als sie „Nur-Beamte“ höchstens erreichen können (LT-Drs. 16/3200, S. 469). Daher werden in ständiger Verwaltungspraxis Vordienstzeiten im Rahmen der Kannvorschriften nur soweit berücksichtigt, als die Gesamtversorgung nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht überschritten wird. Die Kodifizierung dieses ermessenslenkenden Grundsatzes in Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG soll daher die Gleichbehandlung aller Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sicherstellen (LT-Drs. 16/3200, S. 469). Dagegen ist der primäre Zweck des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG, eine Doppelalimentation aus verschiedenen öffentlichen Kassen zu vermeiden bzw. die „Einheit der öffentlichen Kassen“ herzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – C 22.14 – juris Rn. 23). Aufgrund des unterschiedlichen Reglungsgehaltes von Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG stellt dessen Anwendung daher keine Umgehung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 11. Februar 2015 – Vf. 1-VII-13 (BayVBl 2015, 558-564) dar.

Weiter enthält Art. 85 BayBeamtVG keine abschließende gesetzgeberische Wertung hinsichtlich der Berücksichtigung anderweitig erworbener Versorgungsleistungen, die auch im Rahmen des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG beachtet werden müsste. Der Umstand, dass eine private Betriebsrente aufgrund des Urteils des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 11. Februar 2015 – Vf. 1-VII-13 (BayVBl 2015, 558-564) nicht mehr der Anrechnungsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG unterfällt, kann nicht dazu führen, dass die entsprechenden Vordienstzeiten des Klägers bei der... im Rahmen des Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG berücksichtigt werden müssten, obwohl sie entgegen Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG eine über die Höchstversorgung nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG hinausgehende Gesamtversorgung bewirken würden. Andernfalls würde dies zwingend zu einer Besserstellung von Mischlaufbahnbeamten gegenüber den „Nur-Beamten“ führen. Die Ansprüche aus der privaten Betriebsrente blieben im Rahmen der Anwendung der Ruhensbestimmungen nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG außer Betracht, zugrunde liegende Vordienstzeiten müssten aber – ihre Förderlichkeit vorausgesetzt, die in den Fällen des Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG regelmäßig zu bejahen ist – stets berücksichtigt werden, obwohl die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG überschritten wäre. Eine derartige Privilegierung von Mischlaufbahnbeamten durch die Kombination der Nichteinbeziehung von Versorgungsleistungen in die Ruhensregelung und eine gleichzeitige Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht rechtskonform (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des Bundesversorgungsrechts: BVerwG, U.v.19.11.2015 – C 22.14 – NVwZ-RR 2016, 425-428; B.v. 24.9.1991 – 2 B 111.91 – Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3f.; U.v. 6.7.1967 – 2 C 56.64 – BVerwGE 27, 275-279).

Da auch die weiteren vom Kläger angeführten Gesichtspunkte die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten nicht in Frage zu stellen vermögen, war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.