Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Feb. 2016 - Au 2 K 14.1618

published on 11/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Feb. 2016 - Au 2 K 14.1618
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Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 21. August 2014 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1967 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten; er ist als Stationsbeamter bei der Polizeistation Fahndung in ... eingesetzt. Zum Stichtag 31. Mai 2011 erteilte ihm die Polizeiinspektion Fahndung ... eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „14 Punkte“; der Kläger befand sich damals in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 (Polizeihauptmeister). Mit Wirkung vom 1. August 2011 wurde dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage (Polizeihauptmeister mit Amtszulage) verliehen. Zum Stichtag 31. Mai 2014 erteilte die Polizeiinspektion Fahndung ... dem Kläger eine weitere dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „13 Punkte“.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium ..., ihn zum 1. August 2014 zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) zu befördern. Das Polizeipräsidium lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21. August 2014 unter Hinweis auf die Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien für die Beamten der Bayerischen Polizei ab. Die letzte dienstliche Beurteilung des Klägers könne als Grundlage einer Beförderung zum 1. August 2014 nicht herangezogen werden, weil ihr Verwendungsbeginn vom Bayerischen Staatsministerium des Innern einheitlich auf den 1. Oktober 2014 festgesetzt worden sei. Die vorhergehende dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2011 sei ebenfalls nicht heranzuziehen, da sie noch auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bezogen sei und damit eine Bewährung des Klägers im Amt des Polizeihauptmeisters mit Amtszulage nicht belege. Eine Beförderung zum 1. August 2014 sei daher nicht möglich.

Am 6. November 2014 ließ der Kläger eine zunächst auf die Verurteilung des Beklagten zur erneuten Verbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtete Klage erheben; nach Umstellung dieser Klage hat er zuletzt beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 21. August 2014 rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zum 1. August 2014 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu befördern,

hilfsweise:

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag des Klägers auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 unter Berücksichtigung der Beurteilung des Klägers zum Stichtag 31. Mai 2014 zu entscheiden.

Der Kläger sei inzwischen zum 1. Februar 2015 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 (Polizeioberkommissar) befördert worden; damit habe sich das ursprüngliche Beförderungsbegehren erledigt. Da jedoch gegebenenfalls die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht komme, liege ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers vor, weshalb die Klage auf das beantragte Feststellungsbegehren umgestellt werde. Durch die verspätete Beförderung habe der Kläger besoldungsrechtliche Nachteile erlitten; zudem seien im Hinblick auf künftige Beförderungen weitere Nachteile zu befürchten.

Die Ablehnung der Beförderung zum 1. August 2014 sei ermessensfehlerhaft gewesen. Der Kläger habe sämtliche in den Beförderungsrichtlinien aufgestellten Voraussetzungen erfüllt; insbesondere habe er seit der Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eine Bewährungszeit von 36 Monaten zurückgelegt. Die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2014 belege die Bewährung des Klägers. Diese Beurteilung habe daher als Grundlage der Beförderungsentscheidung herangezogen werden müssen. Denn der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt müsse anhand hinreichend aktueller Beurteilungen vorgenommen werden. Es sei daher im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerechtfertigt gewesen, den Verwendungsbeginn der dienstlichen Beurteilung auf den 1. Oktober 2014 hinauszuschieben. Vielmehr sei die Verwaltungsvorschrift verfassungsgemäß so auszulegen, dass der „einheitliche Verwendungsbeginn“ einer dienstlichen Beurteilung auf die jeweilige individuelle Beurteilung, etwa auf deren Eröffnungszeitpunkt, zu beziehen sei. Gegebenenfalls sei der Beklagte auch verpflichtet gewesen, zur Feststellung der Bewährung des Klägers eine aktuelle Anlassbeurteilung zu erstellen.

Das Polizeipräsidium ... hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers aus dem Jahr 2014 sei bis zum 1. Oktober 2014 nicht verwertbar gewesen; das ergebe sich aus Ziffer 6.2.1 der Beförderungsrichtlinien für Beamte der Bayerischen Polizei (IMS vom 21. Januar 2014). Für die Beförderungen zum 1. August 2014 seien daher einheitlich die dienstlichen Beurteilungen des Jahres 2011 heranzuziehen gewesen. Das Ministerium habe bei dem Erlass der Verwaltungsvorschriften von der entsprechenden Ermächtigung in Art. 56 Abs. 4 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (BayLlbG) Gebrauch gemacht. Dadurch sei sichergestellt worden, dass in einem Auswahlverfahren für alle Bewerber auf eine inhaltlich vergleichbare periodische Beurteilung zurückgegriffen werden und so eine bestmögliche leistungsbezogene Auswahl getroffen werden konnte. Es sei auch sachlich gerechtfertigt gewesen, den Beginn der Verwertbarkeit der neuen Beurteilung auf den 1. Oktober 2014 festzusetzen. Denn es sei zu berücksichtigen, dass bei dem großen Personalkörper der Polizei für die Erstellung der Beurteilung, die Einholung der erforderlichen Beteiligungen, die Eröffnung sowie die Überprüfung und die anschließende Erfassung im Personalverwaltungssystem eine ausreichend bemessene Zeit zu veranschlagen sei, die mit den vorgegebenen vier Monaten eher knapp bemessen sei. Die dienstliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 31. Mai 2014 habe daher erst für die Beförderung zum 1. Februar 2015 verwendet werden können.

Die Kammer hat die Streitsache mit den Beteiligten zunächst mündlich verhandelt; hierzu wird auf die Niederschrift vom 13. August 2015 hingewiesen. Die Beteiligten haben anschließend weitere Schriftsätze gewechselt und übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO); der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da er gemäß seiner Angabe beabsichtigt, den Beklagten wegen fehlerhafter Ablehnung seines Beförderungsbegehrens (gemäß Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und dieses Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 24.91 - NVwZ 1992, 563).

Die Klage ist auch - teilweise - begründet. Die angegriffene Entscheidung des Polizeipräsidiums ... vom 21. August 2014 war rechtswidrig; der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger zum 1. August 2014 in die Auswahl der Bewerber um ein Beförderungsamt einzubeziehen. Eine Verpflichtung, den Kläger zu diesem Zeitpunkt in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu befördern, lässt sich jedoch nicht feststellen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung (st. Rspr..; vgl. BVerwG, GB. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 6; Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 12). Das folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, GB. v. 21.9.2005, a. a. O., juris Rn. 18; B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger nicht vor. Er hatte lediglich Anspruch darauf, dass über seine Beförderung oder die Zurückstellung seiner Beförderung ohne Rechtsfehler entschieden wird und nicht grundlos oder aufgrund sachwidriger Erwägungen zu seinem Nachteil von praktizierten, die Verwaltung bindenden Richtlinien, wie den hier anzuwendenden Beförderungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz - BefRPolVS - vom 21. Januar 2014 (IC 3 - 0406 - 400) abgewichen wird (BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 3 ZB 12.1801 - juris Rn. 6).

2. Gemäß Art 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - BayVBl 2014, 84 m. w. N.).

Kommen mehrere Bewerber für eine Beförderung auf höherwertige Dienstposten in Betracht, müssen die am besten Geeigneten ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Der Dienstherr bestimmt im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.). Soweit der Stellenbesetzung kein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beförderungsbewerber in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da diese den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden. Maßgebend für den anzustellenden Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25).

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 C 41.00 - NVwZ-RR 2002, 201).

Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Wenn das gleiche Prädikat in unterschiedlichen Statusämtern erzielt worden ist, fehlt es grundsätzlich an der Gleichwertigkeit von Beurteilungen (BayVGH, B. v. 6.8.2007 - 3 CE 07.1498 - juris Rn. 29). Allerdings kann ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2007 - 3 CE 07.1050 - juris Rn. 33). Beziehen sich die Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Mitbewerbers. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amts von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amts (vgl. BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563; BayVGH, B. v. 1.8.2006 - 3 CE 06.1241 - juris). Diese Rechtsprechung ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

3. Der Beklagte hat die Beförderungsvoraussetzungen in den Beförderungsrichtlinien für die Beamten der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz - BefRPolVS - vom 21. Januar 2014 im Einzelnen geregelt. Nach Nr. 4.5.5 der Richtlinien kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 an Beamte wie den Kläger, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt wurden und nicht an der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene erfolgreich teilgenommen haben, übertragen werden, wenn der Beamte in der letzten dienstlichen Beurteilung mindestens mit 9 Punkten beurteilt worden ist und er seit der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eine Bewährungszeit von mindestens 36 Monaten zurückgelegt hat.

Unter der letzten dienstlichen Beurteilung ist dabei die im Beförderungszeitpunkt vorhandene, geltende aktuellste Beurteilung zu verstehen. Dies ergibt sich nunmehr aus Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG. Danach ist eine periodische Beurteilung, die als Grundlage bei einer Beförderung herangezogen wird, bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten regulären periodischen Beurteilung zu verwenden. Da als einheitlicher Verwendungsbeginn der zum Stichtag 31. Mai eines Jahres erstellten periodischen Beurteilung nach Nr. 6.2.1 der Beförderungsrichtlinien der 1. Oktober des jeweiligen Jahres gilt, musste das Polizeipräsidium zur Entscheidung über die zum 1. August 2014 anstehenden Beförderungen auf die letzten vorhandenen periodischen dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 31. Mai 2011 zurückgreifen. Das Staatsministerium des Innern hatte den einheitlichen Verwendungsbeginn der Beurteilungen des Jahres 2014 mit Schreiben vom 3. März 2014 (in Nr. 1.3) ebenfalls ausdrücklich auf den 1. Oktober 2014 festgesetzt; die Beurteilung des Klägers vom 18. Juni 2014 konnte daher für die im Juli 2014 zu treffende Entscheidung noch nicht verwendet werden und kam somit als Grundlage für eine Beförderung zum 1. August 2014 nicht in Betracht.

Die geschilderte Rechtslage ist eindeutig und einer Interpretation im Sinn des Klägers nicht zugänglich. Die dienstliche Beurteilung vom 18. Juni 2014 konnte vor dem 1. Oktober 2014 nicht Grundlage einer Beförderung sein. Die abweichende Rechtsmeinung des Klägers überzeugt die Kammer nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf des Art. 56 Abs. 4 LlbG (LT-Drs. 16/15832) kann nichts anderes ersehen werden. Es mag sein, dass die Verwaltungsvorschriften als einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten Beurteilung auch auf ein Ereignis wie die jeweilige Beurteilungseröffnung hätten abstellen können; dem Vorschriftengeber war es jedoch nicht verwehrt, ein kalendarisches Datum als einheitlichen Verwendungsbeginn festzulegen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2015 - 3 CE 15.2563 - juris Rn. 43).

Der Beklagte war daher gehalten, den Beförderungsentscheidungen zum 1. August 2014 die zum Stichtag 31. Mai 2011 erstellten dienstlichen Beurteilungen zugrunde zu legen, da es sich dabei um die damals aktuellsten vorhandenen dienstlichen Beurteilungen handelte. Die vom Kläger zu dieser Frage zitierte Entscheidung (BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24) ist durch die nachfolgende Regelung des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG überholt worden. Die hier maßgebliche periodische Beurteilung des Klägers datiert vom 1. Juni 2011; zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger allerdings noch in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 (Polizeihauptmeister). Die Aktualisierung einer Beurteilung, die nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG weiter zu verwenden ist, ist grundsätzlich möglich, jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG; sie soll danach auf seltene Ausnahmefälle beschränkt werden, etwa wenn sich die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen derart geändert haben, dass es angesichts des Leistungsgrundsatzes als nicht angemessen erscheint, mit deren Berücksichtigung bis zur nächsten periodischen Beurteilung abzuwarten (VV-BeamtR, Abschnitt 3 Nr. 9, FMBek. v. 13.7.2009, FMBl. 2009, 190, zuletzt geändert durch Bek. v. 22.7.2015, FMBl. 2015, 143). Dagegen sollen regelmäßig vorkommende Personalveränderungen wie Beförderungen oder übliche Leistungsschwankungen eines Beamten kein Anlass für eine Aktualisierung sein. Wenn der Dienstherr somit bei einer Beförderungsentscheidung eine zurückliegende Regelbeurteilung heranzieht, ist davon auszugehen, dass sich an den Beurteilungsgrundlagen nichts Wesentliches geändert hat; die Rechtsprechung hat dies nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30 m. w. N.).

4. Das Polizeipräsidium wäre nach diesen Grundsätzen verpflichtet gewesen, den Kläger mit seiner Beurteilung aus dem Jahr 2011 in die Auswahl der zu befördernden Beamten einzubeziehen und auf diese Weise seinem Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung zu tragen. Denn der Kläger hatte die formalen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt, da er in der noch heranzuziehenden Beurteilung des Jahres 2011 ein Gesamturteil von 14 Punkten erreicht und am 1. August 2014 eine Bewährungszeit von 36 Monaten seit der Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zurückgelegt hatte (vgl. Nr. 4.5.5 der Beförderungsrichtlinien - BefRPolVS). Es entsprach dagegen nicht der Rechtslage, den Kläger bei der Beförderungsauswahl völlig unberücksichtigt zu lassen. Die Annahme der Polizei, dass eine Beförderung eine Beurteilung im aktuellen Statusamt voraussetze, lässt sich den Beförderungsrichtlinien nicht entnehmen. Um die erforderliche Vergleichbarkeit der auf das Statusamt A 9 bezogenen Beurteilung des Klägers mit den Beurteilungen anderer Beförderungsbewerber, die sich bereits im Statusamt A 9 mit Amtszulage befanden, herbeizuführen, hätte z. B. eine Gewichtung der jeweiligen Gesamturteile und die Vergabe von Zu- bzw. Abschlägen bei den Punktwerten vorgenommen werden können.

5. Die Entscheidung des Polizeipräsidiums vom 21. August 2014 ist auch insoweit rechtswidrig, als sie eine Zurückstellung der Beförderung des Klägers zum Inhalt hat. Dass die Beförderung nicht endgültig abgelehnt, sondern nur zurückgestellt werden sollte, ergibt sich bereits aus dem Schlusssatz der Begründung, wonach der Antrag des Klägers „vorerst“ abgelehnt werden müsse, und aus dem Hinweis auf die ab dem 1. Oktober 2014 zu berücksichtigende Beurteilung des Jahres 2014. Die Zurückstellung einer Beförderung unterliegt nach Nr. 2.3 der Beförderungsrichtlinien jedoch bestimmten Voraussetzungen, die im Fall des Klägers sämtlich nicht vorliegen. Eine Zurückstellung kommt danach etwa dann in Betracht, wenn schwerwiegende Eignungsmängel des Beamten vorliegen, seine Entlassung, Ruhestandsversetzung oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu erwarten sind, oder der Beamte langdauernd erkrankt ist (vgl. Nr. 2.3.1 BefRPolVS). Eine Zurückstellung ist dem Beamten rechtzeitig mitzuteilen; außerdem ist die Personalvertretung hierüber zu informieren (Nr. 2.3.1. Abs. 5 BefRPolVS). Andere als die in Nr. 2.3.1 BefRPolVS genannten schwerwiegenden Gründe können die Zurückstellung einer Beförderung nicht rechtfertigen.

6. Über die in Nr. 4 (siehe oben) benannte Einbeziehung des Klägers in die Beförderungsauswahl hinaus kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte auch verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zum 1. August 2014 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu befördern; insoweit ist die Klage unbegründet, weil es dem Beklagten vorbehalten bleiben musste, zu entscheiden, ob eine der freien und besetzbaren Beförderungsstellen unter den Gesichtspunkten von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung an den Kläger oder an einen anderen Bewerber zu vergeben gewesen wäre. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d. h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BayVBl 2011, 275). Der Kläger hätte dagegen, wenn sein ursprüngliches Klagebegehren durch seine zum 1. Februar 2015 erfolgte Beförderung nicht erledigt worden wäre, lediglich eine erneute Entscheidung über seine Beförderung beanspruchen können. Seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, waren offen, seine Auswahl für ein Beförderungsamt erschien aber möglich (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427).

7. Der hilfsweise gestellte Klageantrag konnte schließlich nicht erfolgreich sein; der Kläger hat auch insoweit unterstellt, dass der Beklagte seine Beförderungsentscheidung auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Mai 2014 erstellten Beurteilung hätte treffen müssen, was jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht zutrifft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.468,22 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er die Voraussetzungen für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bereits zum 1. August 2015 erfüllt hatte; der Rechtsstreit betrifft daher die Verleihung eines anderen (als des bis dahin innegehabten) Amtes. Der Streitwert ist in derartigen Fällen mit der Hälfte derjenigen Bezüge anzusetzen, die für das laufende Kalenderjahr (der Klageerhebung; hier: 2014) in der erstrebten Besoldungsgruppe zu zahlen gewesen wären (§ 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Sätzen 1 bis 3 GKG; § 40 GKG; § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG; vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2015 - 3 C 15.670 - BeckRS 2015, 49593 Rn. 9, 10). Der Streitwert der Feststellungsklage ist dabei ebenso zu bewerten wie der Streitwert einer auf das vergleichbare Ziel gerichteten Verpflichtungsklage (vgl. Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 04/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- €festgesetzt. Gründe
published on 22/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger beantragte am 17. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht zunächst festzustellen, dass die Rangfolge der für die Beförderung von A 12 nach A 13 BBesG
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.