Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Juli 2016 - Au 1 K 16.574

published on 19/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Juli 2016 - Au 1 K 16.574
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Tenor

I. Der Bescheid vom 10.3.2016 wird in den Ziffern 1. und 2. aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein 1993 geborener irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Ihm wurde im August 2009 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufnahmezusage erteilt. Im Oktober 2009 reiste er in die Bundesrepublik ein und erhielt - zuletzt gültig bis zum Oktober 2015 - eine Aufenthaltserlaubnis. Deren Verlängerung beantragte er am 27. August 2015. Der Kläger hat in Deutschland eine Lehre abgeschlossen.

Mit Urteil vom 17. September 2015 verurteilte das Amtsgericht … den Kläger u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Ausweisung und Ablehnung seines Verlängerungsantrags an, die Bevollmächtigte des Klägers nahm mit Schreiben vom 18. Januar 2016 Stellung.

Mit Bescheid vom 10. März 2016 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik aus. Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf 4% Jahre befristet, der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, durch die vom Kläger begangenen und abgeurteilten Taten werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährdet. Das Ausweisungsinteresse wiege schwer, da der Kläger wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Ein gesetzlich normiertes Bleibeinteresse könne der Kläger nicht für sich geltend machen. Die Ausweisung aus dem Bundesgebiet sei verhältnismäßig, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt überwiegen würden.

Hiergegen ließ der Kläger am 8. April 2016 durch seine Bevollmächtigte Klage erheben. Zur Begründung trägt seine Bevollmächtigte vor, der Kläger sei als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seit fünf Jahren und vier Monaten rechtmäßig hier auf. Er habe seine Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik im Mai 2016 abgeschlossen. Der Kläger habe zum Irak keinerlei Bezug mehr. Er habe dort keine näheren Verwandten. Seine Eltern und sein Bruder würden in Deutschland leben. Der Kläger befinde sich hier in … in einer stabilen Lebenssituation und sei gut integriert. Die Wiederholungsgefahr bezüglich der begangenen Straftat sei äußert gering. Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei einem weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sei somit nicht auszugehen.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 10.3.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, sämtliche in der Klageschrift vorgetragenen Gesichtspunkte seien beim Erlass des gegenständlichen Bescheides bereits berücksichtigt worden. Der Kläger sei nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und könne sich demnach auf keinen der in § 55 AufenthG genannten Tatbestände berufen. Beim Kläger sei nicht davon auszugehen, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe.

Am 19. Juli 2016 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichts sowie der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.

Gegenstand der Klage ist die Ausweisungsentscheidung in der Ziffer 1. des Bescheids der Beklagten vom 10. März 2016 samt der damit verbundenen Befristungsentscheidung (Ziffer 2. des Bescheids).

Die Bevollmächtigte des Klägers hat das Klagebegehren von Anfang an auf die Anfechtung des belastenden Verwaltungsakts beschränkt. In der mündlichen Verhandlung hat sie nochmals klargestellt, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht geltend gemacht wird. Nicht Gegenstand der Klage ist damit auch die Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung in den Ziffern 4. und 5. des Bescheids.

II.

Die Klage ist begründet, die angegriffene Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Dies gilt seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - Leitsatz).

2. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG in der seit dem1. Januar 2016 geltenden Fassung. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Hierbei sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. In der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen reichen für sich nicht aus, um eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter annehmen zu können. Diesen kommt aber insoweit eine Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Prognose sind, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Rechtsgüter eintreten wird (Bauer in Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 53 Rn. 26). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Gerichte bei der Überprüfung einer Ausweisungsentscheidung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31).

3. Unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) mit dem Bleibeinteresse des Klägers (§ 55 AufenthG) ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an dessen Aufenthaltsbeendigung überwiegt.

a) Beim Kläger wiegt zunächst das Ausweisungsinteresse, wie die Beklagte zutreffend in ihrem Bescheid ausführt, nach der gesetzlichen Vorgabe des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer.

Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 17. September 2015 des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornografi-scher Schriften in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpor-nografischer Schriften in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Diese massiven Verfehlungen des Klägers und die daraus resultierende strafrechtliche Verurteilung sprechen ganz erheblich gegen einen weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet.

b) Ein besonders schwerwiegendes oder gesetzlich normiertes schwerwiegendes Bleibeinteresse kann der Kläger für sich nicht beanspruchen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine der in § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG genannten Fallkonstellationen sind nicht erfüllt. Insbesondere war der Kläger seit Oktober 2015 und damit auch im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung (vgl. hierzu Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 7 zu § 55 AufenthG) nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

c) Gleichwohl sprechen erhebliche Belange gegen eine Ausweisung des Klägers.

Dabei ist die Aufzählung in § 55 Abs. 2 AufenthG, wie der Begriff „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Vielmehr sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG alle nach den Umständen des Einzelfalls maßgeblichen Belange zu berücksichtigen.

In diesem Rahmen sind gewichtige Belange zu Gunsten des Klägers anzuführen:

(1) Dabei ist zunächst für den Kläger anzuführen, dass bei ihm nach der Überzeugung des Gerichts die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten doch vergleichsweise gering ist.

Hiervon geht bereits das Amtsgericht … in seinem Urteil vom 17. September 2015 aus. Dort ist ausgeführt, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Es sei davon auszugehen, dass sich der Kläger allein die Verurteilung und das Verfahren zur Warnung dienen lässt und keine weiteren Straftaten mehr begeht. Dies sei die erste Freiheitsstrafe, die gegen ihn verhängt wurde. Das Amtsgericht …, das über die strafrechtliche Verurteilung des Klägers zu entscheiden hatte, ging damit ausdrücklich davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr von relevantem Umfang bei ihm nicht mehr besteht.

Hinzu kommt, dass der Kläger erst 22 Jahre alt ist und nach Auffassung der Kammer seinen Reifeprozess noch nicht endgültig abgeschlossen hat. Er ist ansonsten strafrechtlich auch noch nicht in Erscheinung getreten. Bis auf die hier maßgebliche Verurteilung hat er bislang die geltende Rechtsordnung in Deutschland geachtet. Es besteht insbesondere im Hinblick auf seine noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung die begründete Hoffnung, dass er durch die Verurteilung dazu angehalten wird, zukünftig ein straffreies Leben zu führen.

Auch das Verhalten des Klägers nach der Tat bzw. der Verurteilung lässt eine positive Prognose erwarten. Der Kläger hat die Tat gestanden und weiterhin versucht, die Folgen seiner Tat wieder gut zu machen. Er hat sich, so jedenfalls die Aussage von allen Beteiligten, die Verurteilung zur Warnung dienen lassen.

Auch die Bewährungshelferin geht davon aus, dass beim Kläger eine Einstellungsänderung stattgefunden hat. In ihrem Bericht vom 12. Januar 2016 an die Beklagte führt sie aus, dass sich der Kläger in einer stabilen Lebenssituation befinde, eine ausführliche Deliktaufbereitung stattgefunden habe und dem Kläger zum Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, dass es rechtlich verboten sei, sexuellen Kontakt zu einem Mädchen im Alter von 13 Jahren zu haben. Auffälligkeiten bezüglich sexueller Neigungen hätten nicht festgestellt werden können. Bei der durchgeführten Risikoeinschätzung habe sich ergeben, dass die protektiven Faktoren beim Kläger deutlich überwiegen und nach Einschätzung der Bewährungshilfe die Rückfallwahrscheinlichkeit gering sei. In der Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 14. Juni 2016 wird dieser positive Befund weiter ausgeführt. Der Kläger halte sich an die Auflagen und Weisungen. Er sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Der Bewährungs 27 verlauf werde durchweg positiv gewertet. Es werde weiterhin von einer geringen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen.

Die Kammer teilt die Auffassung aller mit dem Kläger intensiv befassten bzw. beteiligten Stellen, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Gefahr erneuter Straftaten vergleichsweise gering ist. Insbesondere besteht die begründete Hoffnung, dass er keinerlei sexuellen Kontakt mehr mit Minderjährigen beabsichtigt oder initiiert.

(2) Der Kläger ist daneben nachhaltig und gut in Deutschland integriert.

Er hat hier fast fehlerfrei die deutsche Sprache erlernt, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte.

Er ist, auch wenn ihn dies von der Begehung der letzten Straftat nicht abhalten konnte, in eine Familie fest eingebunden, die ihm Halt gibt und einen stabilisierenden Faktor darstellt. Der Kläger lebt auch derzeit noch bei seinen Eltern, die für ihn sorgen und andererseits auch von ihm unterstützt werden.

Der Kläger hat zuletzt seine Ausbildung abgeschlossen. Er ist im Besitz einer Arbeitsplatzzusage, so dass es ihm auch möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern und sich weiter und nachhaltig in die deutsche Gesellschaft einzuordnen.

(3) Der Kläger hat keinerlei belastbare Beziehungen zu seinem Heimatland, dem Irak.

Er lebt seit dem Jahr 2009 in Deutschland, also seit mittlerweile etwa sieben Jahren. Sein Heimatland, den Irak, hat er im Alter von 9 Jahren verlassen. Er ist nach Syrien geflohen und hat dort zusammen mit seinen Eltern gelebt.

Im Heimatland hat der Kläger nach eigenen Angaben keinerlei Bezugspunkte mehr. Sämtliche Verwandte leben in Deutschland, belastbare familiäre Bindungen im Irak bestehen nicht mehr.

Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, sich wieder im Irak zurechtzufinden und dort privat wie beruflich Fuß zu fassen.

d) Wägt man alle relevanten Belange ab, so spricht nach Überzeugung der Kammer ein Übergewicht für einen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet.

Die Abwägung auf Tatbestandsebene des § 53 AufenthG ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerichtlich voll überprüfbar. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst gegen eine Abwägung auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen einer Ermessensentscheidung entschieden. Dies hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht immer seine eigene Abwägung vornehmen muss. Die Abwägung durch die Ausländerbehörde ist also gewissermaßen nur ein „Vorschlag“ für das Verwaltungsgericht. Es kommt insoweit nur noch auf das richtige Ergebnis an, nicht mehr auf die richtige oder zumindest vertretbare Begründung der Ausweisung durch die Ausländerbehörde. Diese vom Verwaltungsgericht anzustellende Abwägung ist nach dem Willen des Gesetzgebers ergebnisoffen. Dies gilt nicht nur, wenn das Ausweisungsinteresse und das Bleibeinteresse jeweils besonders schwer oder jeweils schwer wiegen, sondern auch dann, wenn das Ausweisungsinteresse besonders schwer und das Bleibeinteresse nur schwer oder weder besonders schwer noch schwer wiegt. Dies bedeutet nicht, dass die Abwägung „im Regelfall“ zu Gunsten des Auswe i-sungsinteresses ausgeht oder dass dies dann „ein Indiz“ für ein überwiegendes Ausweisungsinteresses wäre (Hofmann, a.a.O., Rn. 30 und 29).

Die Kammer sieht eine eher geringe Wiederholungsgefahr beim Kläger und zudem einen jungen Mann, der sich gut in die hiesige Gesellschaft integriert hat. Es spricht vieles dafür, dass die einmalige strafrechtliche Verfehlung und die daraus folgende Verurteilung dazu führt, dass der Kläger sich zukünftig an die hier geltenden Vorschriften hält. Der Kläger ist angesichts seiner sprachlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung in der Lage, sich hier dauerhaft problemlos zu integrieren. Relevante Bindungen zu seinem Heimatland bestehen nicht. In der Gesamtschau überwiegt damit das Bleibeinteresse das Abschiebungsinteresse beim Kläger.

4. Mit der Aufhebung der Ausweisungsverfügung konnte auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 2. des Bescheids vom 10. März 2016 keinen Bestand haben.

III.

Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle
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(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.