Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Juni 2017 - Au 1 K 16.1673

published on 27/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Juni 2017 - Au 1 K 16.1673
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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 b AufenthG zu erteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund nachhaltiger Integration.

Der am ... 1976 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juni 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Juni 2000 unter falschen Personalien einen Asylantrag, welcher am 8. September 2000 abgelehnt wurde. Aufgrund seiner ungeklärten Identität und Passlosigkeit hielt er sich in der Folgezeit geduldet im Bundesgebiet auf. Am 7. November 2000 wurde er vom Amtsgericht ... wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 5 Tagessätzen verurteilt. Danach tauchte der Kläger vorübergehend unter und wurde erst im Januar 2003 wieder von der Polizei anlässlich eines weiteren versuchten Diebstahls aufgegriffen. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hierzu gab er geänderte – wiederum falsche – Personalien an. Im Anschluss tauchte er erneut unter. Im Jahr 2005 sprach der Kläger bei der damals zuständigen Ausländerbehörde vor und gab an, die letzten vier Jahre bei seiner Freundin in ... gewohnt zu haben. Pass- oder sonstige Ausweisdokumente habe er nicht. Daraufhin wurde ihm erneut eine Duldung erteilt, die nach deren Ablauf immer wieder verlängert wurde. Vom Amtsgericht ... wurde er im Oktober 2005 wegen unerlaubten Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und im April 2008 wegen vorsätzlichen Aufenthalts ohne Pass zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Am 30. Mai 2008 legte der Kläger erstmals seinen irakischen Personalausweis mit seinen richtigen Personalien bei der Ausländerbehörde vor. Im Folgenden wurde er mehrmals zur Passbeschaffung aufgefordert. Im Juli 2008 ging bei der Ausländerbehörde eine Bestätigung der irakischen Botschaft ein, dass der Kläger bezüglich seiner Passausstellung bei ihr vorgesprochen habe. Ein Pass könne jedoch erst nach Vorlage einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt werden.

Seit November 2008 ist der Kläger der Stadt ... als Ausländerbehörde zugewiesen. Seit Juli 2012 ist er mit einer irakischen Staatsangehörigen verheiratet. Im November 2013 kam ein gemeinsamer Sohn zur Welt. Die Asylanträge von Ehefrau und Sohn wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Aus der Ausländerakte des Klägers geht hervor, dass er von Juli 2008 bis April 2014 mehrere Termine bei der irakischen Botschaft sowie beim irakischen Generalkonsulat zum Zweck der Passbeschaffung wahrgenommen hat. Erst Anfang 2014 bestätigte das Generalkonsulat gegenüber der Beklagten, dass der Kläger nunmehr alle erforderlichen Unterlagen zur Beantragung eingereicht habe. Am 21. August 2014 legte der Kläger schließlich einen irakischen Reisepass vor.

Am 18. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG aufgrund nachhaltiger Integration. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 trug sein Bevollmächtigter diesbezüglich vor, dass aus den letzten 8 Jahren nichts mehr gegen eine Erteilung spräche. Die gravierendsten strafrechtlichen Verurteilungen hätten jeweils aufenthaltsrechtliche Verstöße zum Gegenstand. Ein Ausweisungsinteresse liege daher nicht vor.

Nach erfolgter Anhörung lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 7. November 2016 ab. Aufgrund des bisherigen ausländerrechtlichen Werdegangs und Verhaltens des Klägers könne nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden, sodass hier von der Regelerteilung der Aufenthaltserlaubnis abgewichen werden könne. Der Kläger habe über einen Zeitraum von 8 Jahren über seine Identität getäuscht und sei außerdem zweimal untergetaucht, um sich ausländerrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu entziehen. Allein seine Passlosigkeit habe immer wieder zur Verlängerung seiner Duldung geführt. Schließlich liege auch ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 9 AufenthG vor. Diese Vorschriften seien trotz der Sonderregelung in § 25 b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG anwendbar.

Dagegen ließ der Kläger am 25. November 2016 Klage erheben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente. Des Weiteren sei es falsch, dass der Kläger nur aufgrund seiner Passlosigkeit Duldungen erhalten habe. Dieser Schluss ließe sowohl unberücksichtigt, dass die irakischen Auslandsvertretungen über Jahre nicht in der Lage gewesen seien, Reisepässe auszustellen als auch dass auf Abschiebungen von Irakern grundsätzlich lange Zeit verzichtet worden sei und werde.

Der Kläger beantragt,

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2016, zugestellt an den Klägerbevollmächtigten am 10. November 2016, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 b AufenthG zu erteilen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 20. Dezember 2016

Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 8. März 2017 wurde dem Kläger für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm sein Bevollmächtigter beigeordnet.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 legte der Kläger eine aktuelle Lohnabrechnung (Bl. 47 der Gerichtsakte) für den Monat Mai 2017 sowie einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf (Bl. 50 der Gerichtsakte) vor, aus welchem sich eine Pflichtbeitragszeit des Klägers von insgesamt 9 Jahren und 1 Monat ergibt.

Am 16. Mai 2017 und 27. Juni 2017 fand in der Sache mündliche Verhandlung statt. Auf die dabei gefertigten Niederschriften wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte sowie auf die beigezogenen Strafakten.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1. Gegenstand der Klage ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 b AufenthG aufgrund nachhaltiger Integration zu erteilen.

2. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 AufenthG), weshalb der ablehnende Bescheid vom 7. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten war, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

a) Gemäß § 25 b AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die im Rahmen des § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung der nachhaltigen Integration wird dabei in Satz 2 Nummer 1 bis 5 durch regelhafte Voraussetzungen näher bestimmt. Die Nummern 1 bis 4 sind im Fall des Klägers erfüllt (Nummer 5 ist hier nicht einschlägig).

(1) Der Kläger hält sich seit Juni 2000 und somit über 16 Jahre ununterbrochen geduldet oder gestattet im Bundesgebiet auf (§ 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG).

(2) Seine gemäß § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat der Kläger durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ vom 8. April 2017 (s. Bl. 36 der Gerichtsakte) nachgewiesen (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 25 b AufenthG Rn. 15). Das notwendige Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ist ebenso anzunehmen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass dieses Bekenntnis spätestens bei Abholung der Aufenthaltserlaubnis bei der Beklagten abgegeben wird.

(3) Die Voraussetzung der Nummer 3 – zu erwartende Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG – ist ebenfalls erfüllt. Aus dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf vom 1. Juni 2017 (Bl. 50 der Gerichtsakte) geht hervor, dass dieser seit dem Jahr 2008 fast durchgängig erwerbstätig war und kaum Sozialleistungen in Anspruch genommen hat. Aktuell ist der Kläger mit einem monatlichen Verdienst von circa 1.600,- EUR netto (Bl. 47 der Gerichtsakte) als Pizzabäcker beschäftigt. Somit sichert er zum einen aktuell seinen derzeitigen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit und zum anderen ist im Hinblick auf seine Erwerbsbiographie auch zu erwarten, dass er zukünftig seinen Lebensunterhalt sichern wird (§ 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG).

(4) Schließlich sind auch die gemäß § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen (s. Bl. 637 der Behördenakte).

b) Zwingende Versagungsgründe gemäß § 25 b Abs. 2 AufenthG sind zu verneinen. Nummer 1 dieser Regelung erfasst lediglich Fälle, in denen der Ausländer (noch) aktuell die Aufenthaltsbeendigung u.a. durch Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 25 b AufenthG Rn. 31 m.w.N.). Dies ergibt sich klar aus der Verwendung der Präsensform „verhindert oder verzögert“ im Gesetzestext und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44 zu Absatz 2 Nr. 1: „Diese Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, …“), auch wenn einzuräumen ist, dass die Gesetzesbegründung hier nicht ganz widerspruchsfrei ist. So heißt es kurz vorher, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei ausgeschlossen, wenn der Ausländer “…die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich verhindert oder hinausgezögert hat“ (a.a.O., zu Absatz 2) (OVG Hamburg, B.v. 19.5.2017 – 1 Bs 207/16 – juris Rn. 31).

Eine gegenwärtige Täuschungshandlung des Klägers oder eine noch andauernde Verletzung seiner Mitwirkungspflichten liegen hier nicht vor. Die Identität des Klägers ist seit der Vorlage des irakischen Personalausweises am 30. Mai 2008 geklärt. Ab Juli 2008 bemühte sich der Kläger außerdem um die Ausstellung eines Reisepasses und legte am 21. August 2014 seinen am 21. April 2014 ausgestellten irakischen Pass vor.

Auch Ausweisungsinteressen im Sinne von § 25 b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 AufenthG sind nicht gegeben.

c) Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind – soweit sie im Rahmen des § 25 b AufenthG zu prüfen sind (s. § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) – ebenfalls erfüllt.

Insbesondere liegt kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 und 9 AufenthG vor. Diese allgemeine Voraussetzung ist trotz der Spezialregelung in § 25 b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG anwendbar (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 25 b AufenthG Rn. 33; BT-Drs. 18/4097, S. 45 zu Absatz 2 Nr. 2). Zwar findet im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keine hypothetische Prüfung, ob eine Ausweisung rechtsfehlerfrei verfügt werden könnte, statt, eine Gefährdungsprognose ist jedoch auch hier anzustellen (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 5 AufenthG Rn. 47 ff.). Das Ausweisungsinteresse muss demnach noch aktuell sein. Nicht die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands in der Vergangenheit, sondern lediglich der Fortbestand des Ausweisungsinteresses, also eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, soll die Erteilung hindern (OVG Hamburg, B.v. 19.5.2017 – 1 Bs 207/16 – juris Rn. 41).

Die Gefährdungsprognose fällt vorliegend zu Gunsten des Klägers aus. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere die Dauer seines straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtdauer des Aufenthalts (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 5 AufenthG Rn. 50).

Die einzige nicht-aufenthaltsrechtliche Verurteilung des Klägers liegt bereits mehr als 16 Jahre zurück. Die letzte aufenthaltsrechtliche Verurteilung erfolgte ebenfalls bereits vor über 9 Jahren. Seitdem ist der Kläger nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von einer noch andauernden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann somit nicht mehr gesprochen werden. Auch das Täuschungsverhalten des Klägers dauerte lediglich bis zum 30. Mai 2008 an. Seitdem ist seine Identität durch Vorlage richtiger Dokumente eindeutig geklärt.

Schließlich kann in den letzten circa 9 Jahren nicht mehr von einer fehlenden Mitwirkung seitens des Klägers im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG ausgegangen werden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden dem Kläger von Juli 2008 bis April 2014 zahlreiche sogenannte Verlassenserlaubnisse zur Vorsprache bei der irakischen Botschaft bzw. dem irakischen Generalkonsulat erteilt. Anhaltspunkte, dass es der Kläger selbst zu verantworten hätte, dass es trotzdem bis August 2014 gedauert hat bis er einen irakischen Reisepass vorlegen konnte, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der zeitliche Abstand (auch) dem Umstand geschuldet war, dass die irakischen Auslandsvertretungen über Jahre hinweg nicht in der Lage waren, Reisepässe auszustellen. Dies ergibt sich aus einer Stellungnahme der irakischen Botschaft auf ihrer Internetseite vom 17. Dezember 2010 (http://www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/konsulat8_de.php, Stand: 5. Juni 2017), wonach das irakische Innenministerium die Auslandsvertretungen angewiesen habe, bis auf weiteres keine Anträge auf Passausstellung anzunehmen (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.8.2012 – 10 C 11.1840 – juris Rn. 17). Erst seit Anfang Februar 2012 war eine Passbeantragung wieder uneingeschränkt möglich (BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 12.2688 – juris Rn. 10). Anlässlich der zahlreichen Vorsprachen des Klägers bei der Botschaft bzw. dem Generalkonsulat kann ihm ein schuldhafter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten nicht zur Last gelegt werden.

d) Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht der Beklagten, die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers stünden einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis generell entgegen. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Wertung des § 25 a Abs. 3 AufenthG. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Diese Regelung entspricht der Altfallregelung in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG. Aufgrund seiner beiden Freiheitsstrafen aus dem Jahr 2005 bzw. 2008, die noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt wurden, würde der Kläger unter diese zwingende Ausschlussnorm fallen. In § 25 b AufenthG findet sich jedoch gerade keine entsprechende Regelung. Die Vorschrift des § 25 b AufenthG wurde mit dem AufenthÄndG2015 (Ges. v. 27.7.2015, BGBl. I 1386) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung sollten damit unter anderem Integrationsleistungen, die nicht in den engen Anwendungsbereich des bereits zum 1.7.2011 in Kraft getretenen § 25 a AufenthG fallen, honoriert werden (BT-Drs. 18/4097, S. 23). Eine dem § 25 a Abs. 3 AufenthG entsprechende Vorschrift wurde bewusst nicht aufgenommen. Der Erteilung zwingend entgegenstehende Verurteilungen des Ausländers werden vielmehr allein über die Regelung in § 25 b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG – welche hier wie oben ausgeführt nicht einschlägig ist – erfasst.

Auch der von der Beklagten angeführte Vergleich mit § 60 a Abs. 2 Satz 6 AufenthG geht nach Ansicht der Kammer fehl. Danach wird eine Ausbildungsduldung ebenfalls nicht erteilt, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei auch hier Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Die Argumentation der Beklagten lässt unberücksichtigt, dass sich Ausländer, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG beantragen, auf die in § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-5 AufenthG genannten Integrationsleistungen – insbesondere auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens 8 Jahren – berufen können, während eine Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Regel bereits nach einem viel kürzerem Aufenthalt erteilt wird. Es fehlt somit an der Vergleichbarkeit der beiden Regelungen. Wer nach einem kurzen Aufenthalt bereits straffällig wird, muss sich somit den Ausschlussgrund in Satz 6 entgegenhalten lassen, während im Fall des § 25 b AufenthG etwaige strafrechtliche Verurteilungen, die die Schwelle des § 25 b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht überschreiten, unberücksichtigt bleiben können, sofern die restlichen Voraussetzungen einer nachhaltigen Integration vorliegen.

e) Nach der Systematik des § 25 b Abs. 1 Satz 1 besteht in der Regel ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Diese „soll“ erteilt werden, wenn – wie beim Kläger der Fall – von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nummern 1 bis 5 auszugehen ist. Nur wenn ein atypischer Fall vorliegt, kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen ausnahmsweise von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 25 b AufenthG Rn. 4; BT-Drs. 18/4097 S. 42).

Es müssen somit besondere Umstände vorliegen, um die Erteilung trotz vorliegender nachhaltiger Integration ausnahmsweise zu versagen (vgl. zur Bedeutung einer Soll-Regelung: BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 1 C 31.14 – juris Rn. 21 f.). Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und ist in diesem Sinne im ersten Schritt eine rechtlich gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 21).

Solche besonderen Umstände liegen im Fall des Klägers nach Ansicht der Kammer – auch unter Berücksichtigung seines Verhaltens in den ersten acht Jahren nach seiner Einreise in die Bundesrepublik – nicht vor.

(1) Zurückliegende Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (nur) dann entgegen, wenn die Täuschungshandlung aufgrund ihrer Art oder Dauer so bedeutsam ist, dass sie das Gewicht der nach Satz 2 Nummern 1 bis 5 relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der nach Satz 1 für die Erteilung erforderlichen nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse beseitigt (OVG NRW, B.v. 21.7.2015 – 18 B 486/14 – juris Rn. 15). Außerdem können zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen zur Identität – insbesondere bei „tätiger Reue“ – unberücksichtigt bleiben, sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer waren (BT-Drs. 18/4097, S. 44).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Kläger nach Ansicht der Kammer die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Dabei lässt das Gericht nicht unberücksichtigt, dass der Kläger erst im Jahr 2008 – und somit acht Jahre nach seiner Einreise in die Bundesrepublik – seine richtigen Personalien durch Vorlage eines irakischen Personalausweises offenbart hat. Zuvor hat er ein Asylverfahren unter falschen Personalien – jedoch ebenfalls als irakischer Staatsangehöriger – durchgeführt und im Jahr 2003 nochmals andere (wiederum falsche) Personalien angegeben. Ebenfalls wird bedacht, dass sich im Bundeszentralregister für den Kläger fünf Eintragungen finden: eine Verurteilung zu 5 Tagessätzen wegen Diebstahls aus dem Jahr 2000 sowie vier aufenthaltsrechtliche Verurteilungen aus den Jahren 2001, 2003, 2005 und 2008. In den beiden letztgenannten Urteilen wurde der Kläger vom AG ... zu einer Freiheitsstrafe von 4 bzw. 6 Monaten, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen unerlaubten Aufenthalts bzw. Aufenthalts ohne Pass verurteilt.

Diese Verurteilungen führen jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Entkräftung der Integrationsleistungen im Sinne von § 25 b Abs. 1 AufenthG. Bei der Gewichtung der Integrationsleistungen des Klägers ist zu berücksichtigen, dass dieser die von § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG geforderte Mindestaufenthaltsdauer um mehr als das Doppelte erfüllt. Außerdem ging er in den letzten 9 Jahren fast durchgängig einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Gerade die wirtschaftliche Integration des Klägers ist somit sehr stark zu werten. Dagegen liegt die einzige nicht-aufenthaltsrechtliche Verurteilung mittlerweile über 16 Jahre zurück. Unabhängig davon handelte es sich hierbei um einen Diebstahl am untersten Rand der Strafbarkeitsschwelle, was an der geringen Strafe von 5 Tagessätzen unschwer zu erkennen ist. Die sonstigen Verurteilungen des Klägers sind alle aufenthaltsrechtlicher Natur. Die beiden oben angeführten Verurteilungen aus den Jahren 2005 und 2008 waren der Passlosigkeit des Klägers geschuldet. Auch hier liegt die letzte Verurteilung nunmehr bereits über 9 Jahre zurück. Seit November 2007 ist der Kläger nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Um hier von einem atypischen Fall, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen würde, ausgehen zu können, müssten nach Auffassung der Kammer entweder Straftaten von einigem Gewicht vorliegen oder zumindest aber die letzte Verurteilung noch nicht allzu lange her sein. Beides ist beim Kläger nicht der Fall.

(2) Auch eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten kann dem Kläger seit 2008 nicht mehr in einem solchen Umfang vorgeworfen werden, der das Gewicht der genannten Integrationsleistungen entkräften könnte. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Randnummer 32 verwiesen.

Insgesamt ist somit nicht von einem Ausnahmefall auszugehen, sondern die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis aufgrund nachhaltiger Integration zu erteilen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist, über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgeht und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 124 Rn. 10).

Vorliegend besteht angesichts der relativ neuen Regelung des § 25 b AufenthG und der vermehrt auftretenden Einzelfälle ein Bedürfnis, höchstrichterlich zu klären, ob ein lange zurückliegendes Fehlverhalten des Betroffenen, insbesondere strafrechtliche Verurteilungen im Sinne von § 25 a Abs. 3 AufenthG, zwingend zu einem Ausnahmefall führen, nach dem die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen zu versagen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.