Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Apr. 2017 - Au 1 K 16.1553

published on 11/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Apr. 2017 - Au 1 K 16.1553
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.

Der am ... 1981 in Deutschland geborene Kläger besaß zunächst lediglich die türkische Staatsangehörigkeit. Am 15. Dezember 2011 stellte er bei der damals zuständigen Behörde der Stadt ... einen Antrag auf Einbürgerung. Auf Seite 12 des Antrags unterzeichnete er den Hinweis, dass er für den Fall, dass durch die Einbürgerung nicht automatisch ein Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eintritt, einen Nachweis zu erbringen habe, dass er den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt bzw. alles Erforderliche für das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit veranlasst habe. Am 10. Januar 2012 erhielt der Kläger eine Einbürgerungszusicherung, um ihm das Betreiben eines Verfahrens zur Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Nachdem der Kläger bei der Behörde eine Genehmigung der türkischen Behörden zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit vorlegt hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 25. Juni 2012 mitgeteilt, dass seinem Einbürgerungsantrag entsprochen wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Auflage erteilt, alles Erforderliche zu unternehmen, um den endgültigen Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen sowie der Behörde spätestens nach 6 Monaten entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Einbürgerungsurkunde wurde dem Kläger am 3. Juli 2012 überreicht.

In der Folgezeit wurde der Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2012, vom 2. April 2013 sowie vom 5. Februar 2014 aufgefordert, die türkische Entlassungsurkunde vorzulegen. Der Kläger kam diesen Aufforderungen nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 forderte er den zuständigen Sachbearbeiter vielmehr dazu auf, sich amtlich zu legitimieren und äußerte Zweifel an der Kompetenz und Zuständigkeit der Behörde. Mit Schreiben vom 18. März 2014 wurde dem Kläger unter Zwangsgeldandrohung letztmalig eine Frist zur Vorlage bis 30. April 2014 gesetzt. Der anschließend eingeleitete Versuch der Vollstreckung scheiterte jedoch aufgrund der Unpfändbarkeit des Vermögens des Klägers.

Am 10. Oktober 2014 ist der Kläger nach ... verzogen. Mit Schreiben vom 14. September 2016 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme seiner Einbürgerung an. Daraufhin äußerte sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 20. und 28. September 2016, in denen er verschiedene Forderungen stellte und nicht sachbezogene Ausführungen machte. Zur beabsichtigten Rücknahme erfolgte keine konkrete Äußerung.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 nahm die Beklagte daraufhin die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zum 3. Juli 2012 zurück. Zur Begründung führt sie aus, eine rechtswidrige Einbürgerung könne gemäß § 35 StAG unter anderem zurückgenommen werden, wenn diese aufgrund arglistiger Täuschung erwirkt worden sei. Die Einbürgerung des Klägers sei rechtswidrig, da die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt sei, weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Herbeiführung des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe über seine Bereitschaft, diesen Verlust herbeizuführen, arglistig getäuscht. Ihm sei bewusst gewesen, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müsse und habe sogar eine türkische Entlassungsgenehmigung vorgelegt. Seine jetzige Weigerung zeige, dass er in Wirklichkeit nicht bereit gewesen war, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Im Rahmen der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger seit seiner Geburt in der Bundesrepublik lebe und hier weitestgehend schulisch und beruflich integriert sei. Auf der anderen Seite bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Rücknahme der Einbürgerung und der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Aus den letzten Äußerungen des Klägers ergäben sich zudem Anhaltspunkte, dass sich seine Integration zuletzt nachteilig entwickelt habe.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 7. November 2016 Klage. Zur Begründung führt er aus, der Bescheid sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da die Deutsche Post AG ein privates Unternehmen und daher nicht berechtigt sei, amtliche Zustellungen durchzuführen. Des Weiteren sei der Bescheid mit „i.A.“ unterzeichnet und somit unwirksam. Der Bescheid sei gemäß §§ 125f. BGB nichtig.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Stadt ... vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Zustellung sei im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften (insb. VwZVG und BayVwVfG) erfolgt. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

Am 11. April 2017 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 entscheiden, da er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016, mit welchem sie die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zum 3. Juli 2012 zurücknimmt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung vom 7. November 2016 vermögen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Zustellung des Bescheids durch die Deutsche Post AG mittels Postzustellungsurkunde war gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 3 BayVwZVG möglich. Die Tatsache, dass der Bescheid mit „i.A.“ unterschrieben ist, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit. Gemäß Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt lediglich die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Voraussetzungen sind durch die Unterschrift des Sachbearbeiters sowie den Zusatz „i.A.“ offensichtlich gewahrt.

2. Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (Abs. 4) nur dann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Verleihung gewesen sind, erwirkt worden ist. Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Gerichts vorliegend erfüllt.

a) Die Einbürgerung des Klägers ist rechtswidrig, da sie gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG verstößt. Danach ist unter anderem Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Betroffene seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Kläger hat bis heute nicht die Entlassungsurkunde bezüglich der türkischen Staatsangehörigkeit vorgelegt.

Zwar ist eine - vorübergehende - Mehrstaatigkeit in Ausnahmefällen hinzunehmen, falls nach dem Recht des Herkunftsstaates die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit davon abhängt, dass zunächst die Einbürgerung vollzogen ist (Berlit in GK-StAR, Stand: Juni 2016, § 10 StAG Rn. 278). So sieht beispielsweise in vorliegendem Fall das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei vor, dass die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft erst erfolgt, wenn der Betroffene bereits die neue Staatsangehörigkeit erhalten hat. Daher wurde im Fall des Klägers die Einbürgerung auch mit der Auflage versehen, die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.

Die Mehrstaatigkeit wurde jedoch von der damals zuständigen Behörde stets lediglich als kurzzeitige „Übergangslösung“ betrachtet. Dies geht bereits aus ihrem Hinweis auf Seite 12 des Einbürgerungsantrags hervor, wonach der Kläger für den Fall, dass - wie hier - durch die Einbürgerung nicht automatisch der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eintritt, einen Nachweis zu erbringen habe, dass er im Anschluss an seine Einbürgerung den Verlust herbeigeführt habe. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 erteilte die Behörde dem Kläger außerdem eine entsprechende Auflage. Die Behörde hat somit im gesamten Einbürgerungsverfahren keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine dauerhafte Beibehaltung auch der türkischen Staatsangehörigkeit nicht möglich ist.

Die Einbürgerung war daher von vornherein rechtswidrig, da von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde, nämlich dem, dass der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit unverzüglich nach Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben wird, was hier auch nach mittlerweile fast fünf Jahren noch nicht geschehen ist. Der Fall ist insoweit vergleichbar mit der Situation, dass der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde beabsichtigt, umgehend nach seiner Einbürgerung beziehungsweise nach der darauf erfolgenden Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit diese wieder anzunehmen. Auch in diesem Fall ging der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass die Einbürgerung als von Anfang an rechtswidrig zu qualifizieren ist, weil es bei einem solchen inneren Vorbehalt an der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit fehlt (VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - juris Rn. 30).

Ausnahmetatbestände im Sinne von § 12 Abs. 1 StAG liegen ebenfalls nicht vor. Danach wird von der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Voraussetzungen aufgeben kann. Dies ist gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unter anderem dann der Fall, wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Die Entlassungsbedingungen der Türkei sind jedoch weder abstrakt-generell unzumutbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 - juris Rn. 38 ff.), noch hat der Kläger vorgebracht, dass sie sich in seinem konkreten Fall unzumutbar auswirken. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

b) Für das Gericht steht weiter außer Zweifel, dass der Kläger über seine Absicht, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, arglistig getäuscht hat.

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Begünstigte auf die Entscheidung der Behörde durch Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums eingewirkt hat, indem er wahre Tatsachen verschwiegen oder Angaben gemacht hat, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, diese aber in Kauf nahm (Marx in GK-StAR, Stand: Juni 2016, § 35 StAG Rn.41). Arglist erfordert somit ein vorsätzliches Handeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber weiß, dass er unrichtige Angaben macht (Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 35 StAG Rn. 14).

Im vorliegenden Fall machte der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Behörde, als er den die Pflicht zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit betreffenden Hinweis im Einbürgerungsantrag unterzeichnete bzw. der Behörde sogar eine Entlassungsgenehmigung der türkischen Behörden vorlegte. Er wurde im gesamten Einbürgerungsverfahren mehrfach auf seine Pflicht zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit hingewiesen und hat dem nie widersprochen. Der Kläger hatte aber von Anfang an geplant, seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufzugeben.

Dieser subjektive Wille des Klägers ergibt sich für das Gericht insbesondere aus den zeitlichen Zusammenhängen im Einbürgerungsverfahren des Klägers. Diesbezüglich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass in aller Regel gleichzeitig mit der Entlassungsgenehmigung auch bereits die endgültige Entlassungsurkunde aus der Türkei an das türkische Generalkonsulat übersandt wird. Es obliege dann lediglich dem Betroffenen, die Einbürgerungsurkunde beim Konsulat vorzulegen, damit ihm die Entlassungsurkunde ausgehändigt wird, die er dann wiederum bei der Einbürgerungsbehörde zur Erfüllung der Auflage vorzulegen habe. Für den Kläger wäre es also mit keinem Aufwand verbunden gewesen, der Verpflichtung, von der er vorgab, sie erfüllen zu wollen, bereits innerhalb weniger Tage nachzukommen. Seine Weigerung belegt, dass er von Anfang an einen abweichenden Willen hatte. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt sonstige Gründe genannt, die es ihm verwehrt hätten, die Entlassungsurkunde beim Konsulat abzuholen bzw. vorgebracht, dass ihm die türkischen Behörden die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigert hätten. Aus oben Gesagtem ergibt sich auch, dass zwischen der Einbürgerung und der möglichen Abholung der türkischen Entlassungsurkunde lediglich ein Zeitraum von wenigen Tagen liegt. Im Prinzip wäre es dem Kläger gleich am nächsten Tag möglich gewesen, die Entlassungsurkunde beim Konsulat abzuholen. Ein längerer Zeitraum, während dem der Kläger erst im Nachhinein den Willen, nun doch die türkische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, fassen hätte können, war somit gar nicht gegeben.

Vielmehr sprechen sämtliche Umstände des Falls dafür, dass der Kläger diesen Willen von vornherein gefasst hatte. Tatsachen, die das Gegenteil belegen könnten, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

c) Der Kläger hat durch die arglistige Täuschung seine Einbürgerung „erwirkt“. „Erwirkt“ im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG ist die Einbürgerung nur dann, wenn die Täuschung über die Voraussetzungen entscheidungserheblich für die Entscheidung der Behörde war, d.h. die Einbürgerung nicht erfolgt wäre, wenn die Behörde nicht in ihrer Entscheidung manipuliert worden wäre, sondern den wahren Sachverhalt zu Grunde gelegt hätte (Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 35 StAG Rn. 35). Dies war hier der Fall. Der Kläger wurde nur eingebürgert, weil er gegenüber der Behörde seinen Willen, die türkische Staatsangehörigkeit alsbald aufzugeben, kundgetan hatte. Auch aus seiner Laiensicht war für den Kläger erkennbar, dass die Einbürgerungsbehörde aufgrund seines Verhaltens davon ausgehen würde, dass er bereit war, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben und daher allein aus diesem Grund seinem Einbürgerungsantrag stattgeben würde.

d) Die Frist des § 35 Abs. 3 StAG, wonach die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen darf, ist vorliegend ebenfalls noch nicht abgelaufen.

e) Die Beklagte konnte daher die Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG zurücknehmen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, wie sich schon aus dem Wortlaut („kann nur“) ergibt. Dabei ist das Ermessen trotz eines bei unredlichem Verhalten nicht in Betracht zu ziehenden Vertrauensschutzes nicht im Sinne einer Rücknahme gesetzlich intendiert (Marx in GK-StAR, Stand: Juni 2016, § 35 Rn.105 m.w.N.) Die Einführung des § 35 StAG in das Gesetz beruht zwar letztlich auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (Az.: 2 BvR 669/04 - NVwZ 2006, 807), in welchem festgehalten wird, dass bei einer Täuschung das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiegt. Gleichzeitig hat es aber darauf hingewiesen, dass bei einem Spezialgesetz eine mit einer Ermessensentscheidung eröffnete Möglichkeit einer flexiblen, dem Einzelfall angemessenen Reaktion erforderlich ist. Das Gesetz trägt dem dadurch Rechnung, dass die Bestimmung, die nach der Gesetzesbegründung schlicht „im Ermessen der zuständigen Behörde“ steht (Bundestags-Drs. 16/10528 S. 7 f.), keine Regelfälle für eine Rücknahme festlegt (VG Ansbach, U.v. 7.5.2014 - AN 4 K13.02142 - juris Rn. 28).

Da eine Ermessensentscheidung vorliegt, konnte das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Anhaltspunkte für die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens bestehen nicht. Insbesondere war sich die Beklagte bewusst, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, wie sich aus dem Bescheid eindeutig ergibt. Im Übrigen hat sie sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und die wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/01/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2012 - 1 K 1510/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kl
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Annotations

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.