Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2014 - 6 K 14 572

published on 23/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2014 - 6 K 14 572
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Der am ... 2005 geborene Kläger, ein philippinischer Staatsangehöriger, reiste am 28. Januar 2011 im Wege des Familiennachzugs gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Mutter des Klägers hatte am 12. Oktober 2010 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen. Sie übt das alleinige Sorgerecht für den Kläger aus.

Am 16. Juni 2011 wurde dem Kläger eine bis zum 15. Juni 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 15. Juni 2014 verlängert.

Am 7. November 2013 teilte der Ehemann der Mutter des Klägers mit, dass er sich von ihr am 5. November 2013 getrennt habe.

Mit Schreiben vom 20. November 2013 wurde die Mutter des Klägers zur beabsichtigten Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis ihres Sohnes angehört.

Die Mutter des Klägers sprach daraufhin am 28. November 2013 bei der Ausländerbehörde vor. Sie bestätigte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 5. November nicht mehr bestehe, weil der Ehemann nicht mehr nach Hause gekommen sei. Ihr Ehemann habe ihr die Gründe für seinen Auszug nicht genannt. Die Ehe sei zunächst gut gewesen. Nach einem Jahr etwa sei es aber zu Streitigkeiten gekommen, weil der Ehemann ihren Sohn (den Kläger) nicht gut behandelt habe. Dies habe auch zu Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten geführt. Ihr Ehemann habe sie wie eine Haushälterin behandelt. Sie selbst habe sich schon gut integriert. Sie habe Deutsch gelernt und sei bereits erwerbstätig gewesen. Ihr Sohn habe sich im Kinderhort gut eingelebt, er spreche auch gut Deutsch. Seine Heimatsprache habe er schon teilweise verlernt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Mutter des Klägers, dieser ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren.

Mit Bescheid vom 27. März 2014 wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers abgelehnt. Die Frist zur Ausreise wurde auf den 15. Juli 2014 festgesetzt. Die Abschiebung wurde angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der sorgeberechtigten Mutter des Klägers über den 15. Juni 2014 hinaus kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zustehe. Auch ein Recht auf Wiederkehr stehe dem Kläger nicht zu. Die Rückkehr auf die Philippinen bedeute keine besondere Härte. Er sei den Verhältnissen auf den Philippinen nicht derart entfremdet oder in die deutschen Verhältnisse derart integriert, dass ihm eine Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar wäre.

Hiergegen ließ der Kläger am 14. April 2014 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 27. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu entsprechen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beklagte habe den Antrag der Mutter des Klägers auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Der Mutter des Klägers stehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen besonderer Härte zu. Zudem sei der Kläger von den Lebensverhältnissen in Deutschland so entscheidend geprägt, dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gewährt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Juli 2014 und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG. Ein entsprechender (konkludenter) Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist bereits in der Vorsprache der Mutter des Klägers beim Landratsamt am 28. November 2013 im Rahmen der Anhörung zu sehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/129). Außerdem ist im Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 17. Dezember 2013 ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu sehen.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AltAufenthGnthG.

Nach § 34 Abs. 1 AltAufenthGnthG wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange ein personenberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Allein personenberechtigt für den Kläger ist dessen Mutter, die Klägerin im Verfahren Au 6 K 14.571. Mit Urteil vom 23. Juli 2014 wurde hinsichtlich der Mutter des Klägers festgestellt, dass ihr ein Anspruch auf Verlängerung der zuletzt bis 15. Juni 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis nicht zusteht. Damit kann der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht aus einem Aufenthaltsrecht seiner Mutter ableiten.

b) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 34 Abs. 1 AltAufenthGnthG.

Nach § 34 Abs. 1 AltAufenthGnthG wird die Aufenthaltserlaubnis eines Kindes verlängert, wenn das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG hätte. Dem Kläger steht ein Recht auf Wiederkehr nach § 37 Abs. 1 AufenthG bereits deshalb nicht zu, weil er die dort genannten Voraussetzungen, etwa den sechsjährigen Schulbesuch im Bundesgebiet (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht erfüllt. Aber auch aus § 37 Abs. 2 AufenthG ergibt sich für den Kläger kein Wiederkehrrecht. Zwar kann nach dieser Regelung von den in § 37 Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen abgesehen werden, jedoch nur zur Vermeidung einer besonderen Härte. Erforderlich ist hierfür, dass der Ausländer von den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so entscheidend geprägt ist, dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn er keine Möglichkeit hätte, dauerhaft in das Bundesgebiet zurückzukehren. Davon ist hier nicht auszugehen.

Der Kläger ist im Alter von knapp sechs Jahren gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat damit den Großteil seines Lebens bisher auf den Philippinen verbracht. Der Kläger wird gemeinsam mit seiner Mutter, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt, in sein Heimatland zurückkehren. Dort kann er, wenn auch nach einer gewissen Eingewöhnungsphase, seinen Schulbesuch fortsetzen. Nachdem der Kläger erst zwei Grundschuljahre absolviert hat, ist davon auszugehen, dass er auch wieder Anschluss in der Schule finden wird. Unüberbrückbare Sprachbarrieren stehen dem nach Auffassung des Gerichts nicht gegenüber. Auch wenn der Kläger sich mittlerweile in Schule und Hort gut eingelebt hat und die deutsche Sprache beherrscht, spricht er mit seiner Mutter jedenfalls teilweise noch in seiner Heimatsprache. Auf den Philippinen lebt auch noch die Großfamilie des Klägers. Seine Situation stellt sich demnach nicht anders dar als diejenige anderer schulpflichtiger Kinder, die nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt mit ihren Eltern wieder in die Heimat zurückkehren. Auch in diesen Fällen müssen die Kinder soziale Kontakte abbrechen und sich wieder in ein neues Schulsystem einfinden. Eine besondere Härte i. S. des § 37 Abs. 2 AufenthG ist darin nicht zu sehen. Zudem wäre die persönliche Betreuung des Klägers im Bundesgebiet bei einer Rückkehr nicht gewährleistet, weil seine personensorgeberechtigte Mutter keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 37 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).

2. Nach alldem war die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/07/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1.
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2.
wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
3.
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.♦

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.