Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Behandlung seines in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrages als unzulässig und einer angedrohten Abschiebung nach Polen.
Der am ... 1979 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und yezidischem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 27. August 2013 erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 17. September 2013 Asylerstantrag stellte. Der Kläger war bei seiner Einreise im Besitz eines am 22. August 2013 in ... (Irak) ausgestellten Visums für die Republik Polen mit einer Gültigkeitsdauer vom 23. August 2013 bis zum 22. September 2013.
Am 14. November 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen für den Kläger an die Republik Polen.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 legte die Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt dar, dass der Kläger unter einer schweren Erkrankung, die einer langfristigen, möglicherweise lebenslangen Behandlung bedürfe, leide. Bei Nichtbehandlung könne ein tödlicher Verlauf auftreten. Das Gesundheitssystem in Polen funktioniere aufgrund fehlender finanzieller Mittel und mangelnder Organisation nur schlecht. Patienten müssten sehr lange auf Facharzttermine und die notwendigen Behandlungen warten. Dies könne beim Kläger zu einem tödlichen Verlauf führen. Daher sei es für die Antragsgegnerin geboten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Mit Schreiben vom 25. November 2013 erklärte sich die Republik Polen mit der Übernahme des Klägers einverstanden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2014 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und in Ziffer 2. dessen Abschiebung nach Polen angeordnet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamtes Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/203 (Dublin-II-VO) vorlägen. Der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig, da Polen aufgrund des durch polnische Behörden erteilten Einreisevisums gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Nach aktueller Auskunft sei die medizinische Versorgung in Polen für Asylbewerber sichergestellt. Die medizinische Versorgung während des Flüchtlingsverfahrens umfasse alle Ausländer, die einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt hätten und sich bei der Sozialhilfeabteilung des Amtes für Ausländer registriert hätten. Personen im Flüchtlingsverfahren hätten den gleichen Anspruch auf Umfang der medizinischen Versorgung wie polnische Staatsangehörige. Die medizinische Versorgung von Personen im Flüchtlingsverfahren in Polen koordiniere das Zentrale Krankenhaus des Innenministeriums in Warschau. Auch lägen Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im polnischen Asylverfahren nicht vor. Dies werde auch von der überwiegenden Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte bestätigt. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass in Polen Asylklägern unmittelbar eine verfahrenswidrige Abschiebung in ihr Herkunftsland drohe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der polnische Staat seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens nachkomme, sofern er seine Zuständigkeit bejaht habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass dem Kläger als Asylbewerber eine ausreichende materielle und medizinische Versorgung in Polen gewährt werde. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Polen beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 28. März 2014 wird ergänzend verwiesen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14. April 2014 Klage erhoben und beantragt:
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2014, Az. ..., wird aufgehoben.
2. Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers im nationalen Verfahren zu entscheiden.
Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger unter einer äußerst seltenen und schweren Autoimmunerkrankung namens Pemphigus vulgaris leide. Die Behandlung bedürfe nach den Aussagen des Universitätsklinikums ... einer besonderen Expertise. Unter Berücksichtigung der laufenden Immunsuppression und des großflächigen Hauptbefalls sei eine Behandlung an einem spezialisierten Zentrum vital indiziert. Ohne spezifische Therapie betrage die Einjahresüberlebensrate vergleichbarer Fälle lediglich 50%. Der Kläger bedürfe derzeit einer immunsuppressiven Mehrfachtherapie mit der Notwendigkeit eines engmaschigen Monitorings. Trotz Therapieansprechens im Sinne einer Stabilisierung des Krankheitsbildes habe sich bei der letzten Wiedervorstellung am 9. April 2014 das Integument des Klägers mit großflächigen Erosionen und Zeichen der bakteriellen Superinfektion befunden. Aufgrund des Befalls von mehr als 30% der Körperoberfläche und der damit vorliegenden Infektion werde eine weitere spezifische Therapie nebst konsequent antiseptischen Maßnahmen für absolut indiziert erachtet. Ob eine vergleichbare, spezialisierte Therapie ohne für den Kläger bedrohliche Therapieunterbrechungen in einem anderen europäischen Land durchführbar sei, bedürfe sorgfältiger Überprüfung. Dem Kläger könne es angesichts der Schwere seiner Erkrankung nicht zugemutet werden, die in der Bundesrepublik Deutschland begonnene Therapie abzubrechen und sich nach Polen zu begeben, wo keinesfalls gesichert sei, ob er dort weiter behandelt werden könne. Die Behandlung sei zwingend durch ein spezialisiertes Zentrum erforderlich. Schon eine kürzere Therapiepause sei lebensbedrohlich. Das Bundesamt habe es unterlassen, sorgfältig zu prüfen, ob speziell die Erkrankung des Klägers in Polen behandelt werden könne. Der angefochtene Bescheid beziehe sich lediglich auf ganz allgemeine Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Polen.
Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 14. April 2014 wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Mai 2014 (Au 5 S 14.50070) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2017 verfügte Abschiebungsanordnung nach Polen angeordnet. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen.
Die Beklagte hat dem Gericht ihre Verwaltungsakten übersandt, sich aber nicht
weiter im Verfahren geäußert.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Mai 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Am 24. Juli 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Der Kläger wurde in der vorbezeichneten mündlichen Verhandlung informatorisch angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte umfassend verwiesen.
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die in Ziffer 1. des Bescheids vom 28. März 2014 getroffene Feststellung beruht auf § 27 a und § 31 Abs. 6 AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Zwar ist die Republik Polen nach § 28 a AsylVfG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers grundsätzlich zuständig. Die Republik Polen hat sich mit Schreiben vom 25. November 2013 auch zur Übernahme des Klägers auf der Grundlage der Dublin-II-VO bereiterklärt. Damit waren an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 28. März 2014 gegeben.
Keine Anwendung findet dabei die Nachfolgeverordnung zur Dublin-II-VO, die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO), die zwar ausweislich ihres Art. 49 Abs. 1 bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO ist diese jedoch erst auf Anträge auf internationalen Schutz bzw. Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Bis dahin bleiben die Bestimmungen der Dublin-II-VO anwendbar (vgl. BVerwG, U. v.13.2.2014 - 10 C 6/13 - juris Rn. 13; VG Göttingen, B. v. 3.1.2014 - 2 B 763/13 - juris Rn. 29).
Auch liegen keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylbewerber i. S. v. Art. 4 der Europäischen Grundrechtscharta implizieren würden (vgl. VG Augsburg, B. v.19.2.2014 - Au 5 S 14.30125 - juris Rn. 20 ff m. w. N.; VG Regensburg, B. v.16.10.2013 - RN 9 S 13.30520 - juris Rn. 20 ff; VG Oldenburg, B. v.14.11.2013 - 3 B 6 286/13 - juris Rn. 38; VG Hamburg, B. v.12.11.2013 - 17 AE 4415/13 juris Rn. 19; VG Ansbach, B. v.30.9.2013 - AN 10 S 13.30742 - juris Rn. 19).
2. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass im Falle des Klägers Umstände vorliegen, wonach die Beklagte zugunsten des Klägers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ausüben muss. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung und einer Entscheidung im nationalen Verfahren wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist u. a. gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen sind zum einen erfüllt, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist. Solche Umstände liegen aber auch dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2013 - 10 CE 13.1890 und 10 C 1310 C 13.1891 - juris Rn. 20; B. v. 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris Rn. 15; VGH BW, B. v. 6.2.2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 9).
Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Abschiebung des Klägers nach Polen wegen eines innerstaatlichen Abschiebungshindernisses aus in der Person des Klägers liegenden tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Die beim Kläger vorhandene schwerwiegende Autoimmunerkrankung, während der sich der Kläger auch aktuell noch in einer Langzeittherapie befindet, lässt eine Abschiebung nach Polen nicht zu. Ausweislich der vom Kläger mehrfach vorgelegten Atteste des Universitätsklinikums ... befindet sich der Kläger seit Dezember 2013 aufgrund einer seltenen, äußerst schwer ausgeprägten bulllösen Autoimmundermatose, in Gestalt eines schweren Pemphigus vulgaris in einer engmaschigen ambulanten und wiederholten stationären Behandlung. Ausweislich der Erklärungen des Universitätsklinikums ... handelt es sich bei dieser Erkrankung um eine seltene Krankheitsentität, deren Behandlung besondere Expertise erfordere. Von Seiten der Klinik für Dermatologie und Allergologie ... werde daher die weitere Therapie des Klägers an einem spezialisierten Zentrum für absolut notwendig erachtet. Ohne spezifische Therapie betrage die Einjahresüberlebensrate vergleichbarer Fälle lediglich 50%.
Zwar gibt die medizinische Versorgung von Asylbewerbern in Polen noch keinen konkreten Anlass, diese als grundsätzlich nicht ausreichend anzusehen. Nach dem Bericht „Migration is not a crime“ der polnischen „Association for Legal Intervention“ und der „Helsinki foundation for Human rights“ besteht in den jeweiligen Zentren zumindest eine ärztliche Grundversorgung, wenn gleich in unterschiedlichem Umfang in Bezug auf Sprechzeiten. Eine fachärztliche Versorgung sei zwar nicht in jedem der Zentren unmittelbar vorhanden, wohl aber besteht nach dem Bericht in der Regel die Möglichkeit, gegebenenfalls ein außerhalb der Zentren bestehendes und vertraglich gebundenes Versorgungsangebot zu nutzen. Die Informationen über die Möglichkeit, medizinische Betreuung zu erhalten, würden den Ausländern in der Regel über ihren Verbleib sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt. Abgesehen von Einzelfällen, erhalten Ausländer damit nach der Erkenntnislage in allen Zentren zumindest eine medizinische Grundversorgung.
Diese grundsätzlich anerkannte medizinische Grundversorgung auch für Flüchtlinge in der Republik Polen, dürfte jedoch nicht ausreichend sein, um das diffuse Krankheitsbild der beim Kläger vorhandenen Autoimmunkrankheit wirksam zu behandeln. Der Kläger hat unter Vorlage diverser ärztlicher Befundberichte ausreichend dargelegt, dass das Ausmaß der bei ihm vorhandenen Autoimmunerkrankung ein engmaschiges Monitoring und eine kontinuierliche intensive Behandlung erfordert. Die vorgelegten Befundberichte machen deutlich, dass die Erkrankung beim Kläger einen akuten bzw. chronischen Verlauf hat. Die Autoimmunerkrankung Pemphigus vulgaris verläuft unbehandelt nach wenigen Jahren tödlich. Erst seit dem Einsatz von Glucokotikoiden und Immunsuppressiva hat sich die Prognose der Erkrankung deutlich verbessert. Ohne Behandlung ist die Krankheit zu 100% letal (vgl. zum ganzen http://de.w.../w.../p. vulgaris). Auch die zeitliche Abfolge der vom Kläger vorgelegten Krankheitsberichte macht für das Gericht hinreichend deutlich, dass die beim Kläger vorliegende Erkrankung einer spezifischen dermatologischen Behandlung bedarf. Soweit genügen die Feststellungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 28. März 2014 dahingehend, dass die medizinische Grundversorgung in Polen sichergestellt ist, nicht, um ein etwaiges Abschiebungshindernis auszuräumen. Dies gilt insbesondere auf die in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen enthaltenen Hinweise auf längere Wartezeiten für erforderliche medizinische Behandlungen.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass das Flüchtlingsrecht nicht dazu dient, einen Heilungserfolg herbeizuführen, der sich aufgrund des im Zielstaat gegebenen medizinischen Standards dort möglicherweise nicht erreichen lässt (vgl. VG Regensburg, B. v.14.8.2013 - RO 9 S 13.30377 - nicht veröffentlicht). Ausgehend von den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunden und der schwierigen Therapie, der beim Kläger ausgeprägt vorhandenen Autoimmunerkrankung, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer Abschiebung des Klägers nach Polen derzeitig die konkrete Gefahr einer ernsthaften Schädigung seiner Gesundheit besteht bzw. zumindest nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz aus gesundheitlichen Gründen kommt es darauf an, ob sich eine bestehende Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände voraussichtlich erheblich - im Sinne einer Leibes- oder Lebensgefahr - verschlimmert bzw. verschlimmern kann.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2014 ist nochmals durch die Erklärungen des Klägers deutlich geworden, das dieser aufgrund seiner multiplen Erkrankung und der erforderlichen komplexen Therapie sich nahezu täglich in die Tagesklinik in ... begeben muss, um sich einer spezialisierten dermatologischen Behandlung zu unterziehen. Angesichts dieses diffusen Krankheitsbildes mit einer erforderlich werdenden komplexen Therapie, die möglicherweise nach den Aussagen des Klägers lebenslang andauern wird, ist der bloße Hinweis der Beklagten in ihrem Bescheid vom 28. März 2014 auf die allgemeine Gesundheitsfürsorge in Polen, nicht ausreichend, um eine Abschiebung des Klägers nach Polen durchzuführen. Vielmehr verlangt das Krankheitsbild des Klägers, dass dieser dem Gericht durch Vorlage von ärztlichen Attesten des Universitätsklinikums ... ausreichend nachgewiesen hat, seitens der Beklagten die Wahrnehmung ihres Selbsteintrittsrechts aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Die Beklagte ist daher verpflichtet, das Asylgesuch des Klägers im nationalen Verfahren zu behandeln.
3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 27 a AsylVfG ist dieser auch keine Grundlage für die als Folgeentscheidung in Ziffer 2. des Bescheides entsprechend § 34 a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung des Klägers nach Polen.
4. Der Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.