Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig und eine Abschiebungsanordnung nach Polen.
Die am ...1971 in ... (I.) geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit.
Ihren Angaben zufolge reiste die Klägerin am 9. September 2013 erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie war dabei im Besitz eines von der polnischen Botschaft in E. (I.) ausgestellten Visums der Republik Polen.
Am 17. September 2013 stellte die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag.
Am 31. Oktober 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für die Klägerin an Polen. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 18. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages der Klägerin.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 wurde der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und in Ziffer 2 die Abschiebung der Klägerin nach Polen angeordnet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamtes Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) vorgelegen hätten. Die Klägerin habe bei ihrer Anhörung am 23. September 2013 ausgeführt, dass sie nichts dagegen habe, wenn ihr Asylantrag in dem für sie zuständigen europäischen Staat (Polen) geprüft werde. Auch wenn sie aus diesem Grund in dieses Land überführt werde. Weiter habe die Klägerin angegeben, dass eine Schwester von ihr seit langem in Deutschland wohne. Auch die weitere Aussage der Klägerin, dass sie sich in Deutschland wohler fühle als in Polen, könne nicht zu einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts führen. Der Asylantrag sei gemäß § 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig, da Polen aufgrund des ausgestellten Einreisevisums innerhalb der 6-Monats-Frist gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im polnischen Asylverfahren lägen ebenfalls nicht vor. Schließlich sei es nicht ansatzweise erkennbar, dass der Asylklägerin in Polen unmittelbar eine verfahrenswidrige Abschiebung in ihr Herkunftsland drohe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der polnische Staat seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens nachkomme, wenn er seine Zuständigkeit bejaht habe. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland materiell nicht geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Gegen diesen, ihr mit Postzustellungsurkunde am 10. Februar 2014 zugestellten Bescheid, hat die Klägerin mit am 17. Februar 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben und beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 festzustellen, dass der Asylantrag der Klägerin zulässig ist und eine Abschiebung nach Polen nicht angeordnet werden darf.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bescheid vom 30. Januar 2014 rechtswidrig und ermessensfehlerhaft sei. Auch sei ein humanitären Gesichtspunkten genügendes Asylverfahren in Polen nicht gewährleistet. Zudem beabsichtige die Klägerin in Kürze einen deutschen Staatsangehörigen standesamtlich zu heiraten. Eine kirchliche Heirat sei bereits vor der syrisch-orthodoxen Kirche am ... 2014 erfolgt.
Das von der Klägerin ebenfalls angestrengte Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 17. Februar 2014, blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Februar 2014 ohne Erfolg (Au 5 S 14.30125).
Auf die Gründe dieser Entscheidung wird voll umfänglich verwiesen.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beklagte hat die einschlägige Behördenakte dem Gericht vorgelegt. Eine Antragstellung ist im Klageverfahren nicht erfolgt.
Am 5. Mai 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2014 entscheiden werden, obwohl keiner der Beteiligten dazu erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Parteien sind zur mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2014 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage, die sachgerecht auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 gerichtet ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte ist zutreffend von der Unzulässigkeit des Asylverfahrens der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen.
Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Polen handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).
Die Zuständigkeit der Republik Polen zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Dublin II-VO. Die Republik Polen hat sich mit Schreiben vom 18. November 2013 zur Übernahme nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Dublin II-VO bereiterklärt. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 gegeben. Keine Anwendung findet dabei die Nachfolgeverordnung zur Dublin II-VO, die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO), die zwar ausweislich ihres Art. 49 Abs. 1 bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß Art. 49 Abs. 2 der Dublin-III-VO ist diese jedoch erst auf Anträge auf internationalen Schutz bzw. Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Klägern anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Bis dahin bleiben die Bestimmungen der Dublin-II-VO anwendbar (vgl. zum Ganzen VG Göttingen, B. v. 3.1.2014 - 2 B 763/13 - juris Rn. 29).
Eine sogenannte verfassungskonforme Reduktion des § 34 a AsylVfG ist jedoch für den Fall vorzunehmen, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem im Grundsatz verfassungskonformen Konzept der „normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, das den Bestimmungen der Art. 16 a Abs. 2 GG und §§ 26 a, 27 a, § 34 a AsylVfG zugrunde liegt, abweicht (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49). Eine Klage hat demnach Erfolg, wenn in dem zuständigen Drittstaat, in welchen der Asylbewerber zurückgeführt werden soll, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt werden bzw., wenn es ernst zu nehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit beispielhaft Sonderfälle gebildet, wie etwa den Fall einer im Drittstaat drohenden Todesstrafe und andere Ausnahmesituationen; ein solcher Sonderfall läge auch dann vor, wenn die Gefahr bestünde, dass der Drittstaat sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EUGH, U. v. 21.12.2011 - C-411 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417). Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedsstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz (mehr) besteht.
Eine solche verfassungskonforme Reduktion von § 34 a AsylVfG ist vorliegend nicht angezeigt. Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in der Republik Polen nicht erkennbar (vgl. VG Göttingen, B. v. 3.1.2014, a. a. O.; VG Oldenburg, B. v. 14.11.2013 - 3 B 6286/13 - juris Rn. 38; VG Hamburg, B. v. 12.11.2013 - 17 AE 4415/13 - juris Rn. 19; VG Ansbach, B. v. 30.9.2013 - AN 10 S 13.30742 - juris Rn. 19).
Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung. Auch erschöpft sich der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren auf die bloße Behauptung systemischer Mängel im polnischen Asylverfahren. Nachweise für die aufgestellte Behauptung wurden von der Klägerin hingegen nicht ansatzweise erbracht.
Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: In Polen ist durch den „Act of 13th June 2003 on granting protection to foreigners“ das Recht auf Erlangung von Asyl- und Flüchtlingsschutz sowie die Bedingungen für das Verfahren geregelt und gewährleistet. Die gesetzlichen Regelungen garantieren den Zugang, die Durchführung und den Rechtsschutz für Flüchtlinge. Neben dem Flüchtlingsstatus und Asylrecht besteht die Möglichkeit zur Erlangung subsidiären Schutzes sowie eines geduldeten Aufenthalts. Neben dem Standardverfahren, welches eine Verfahrensdauer von sechs Monaten und eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Entscheidung innerhalb von 14 Tagen vorsieht, gibt es ein „fast procedure“ bei offensichtlich unbegründeten Anträgen, bei dem eine Verfahrensdauer von 30 Tagen und Rechtsmittel bei ablehnenden Entscheidungen vorgesehen sind. Des Weiteren ist ein spezielles Verfahren für Gewaltopfer, unbegleitete Minderjährige und behinderte Personen vorgesehen.
Während des Antragsverfahrens werden Schutzsuchende in einem der vom „office for foreigners“ betriebenen elf offenen Aufnahmezentren oder außerhalb eines Zentrums untergebracht. Der Belegungsgrad der Aufnahmezentren beträgt derzeit 97%. Daneben gibt es fünf sogenannte Gewahrsamszentren und 14 Abschiebeeinrichtungen.
Hinsichtlich der Unterbringungssituation führt der Bericht „Immigration is not a crime“ der polnischen „Association for Legal Intervention“ und der „Helsinki Foundation for Human Rights“ aus, dass die Zentren offiziell für die Unterbringung von Ausländern umgebaut, zum Teil umfänglich renoviert worden seien und sich in einem guten Zustand befänden.
Der genannte Bericht führt weiter aus, dass sich Opfer von Übergriffen innerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte an die Polizei wenden können.
Soweit sich einem Bericht des UNHCR vom 10. Juni 2013 zufolge in Polen 10% der Personen, die einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, in einer Situation „extremer Obdachlosigkeit“ befänden, betrifft dies ausschließlich die Verhältnisse nach dem Abschluss des Asylverfahrens. Abgesehen hiervon verstößt es nicht gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder gegen Art. 3 EMRK, wenn sich anerkannte Flüchtlinge, ebenso wie polnische Staatsangehörige, selbst um eine Unterkunft kümmern müssen (vgl. VG Saarland, B. v. 24.6.2013 - 6 L 839/13 - juris Rn. 4 ff.).
Diese Erkenntnisgrundlagen lassen für das Gericht keine systemischen Mängel der Asylverfahren in Polen erkennen.
Umstände, aufgrund derer die Beklagte zugunsten der Klägerin ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Dass die Klägerin nicht reisefähig ist, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch die von der Klägerin vorgetragene beabsichtigte standesamtliche Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen rechtfertigt schließlich kein anderes Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichts bestand keine Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung des Selbsteintrittrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Die Klägerin hat keine hinreichend substantiierten humanitären oder sonstige Gründe vorgetragen, die eine Ermessensreduzierung auf Null nahelegen könnten.
Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO berufen. Danach kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. Allein die Eheschließung stellt keinen humanitären Belang von solchem Gewicht dar, dass ein Selbsteintritt der Beklagten zwingend geboten wäre. Vielmehr ist es der Klägerin schon deshalb zuzumuten, ihr Asylverfahren in Polen zu betreiben und den Ausgang abzuwarten, da sie - soweit ersichtlich auch bislang nicht mit ihrem jetzigen Ehemann zusammengelebt hat (vgl. VG Saarland, B. v.20.9.2010 - 6 L 919/10 - juris Rn. 12).
Diese für das Asylverfahren getroffene Bewertung steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung im Ausländerrecht, wonach einem Ausländer, der ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, es selbst dann grundsätzlich zugemutet werden kann, das Visumverfahren nachzuholen, wenn er mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Eine auch nur vorübergehende Trennung von dem Ehepartner ist nur dann unzumutbar, wenn weitere besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, etwa wenn einer der Ehegatten aufgrund individueller Besonderheiten, etwa in Folge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist. Allein der Umstand der Eheschließung ist insoweit auch angesichts des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG, Art. 8 EMRK nicht ausreichend. (vgl. OVG Saarland, B. v. 27.02.2009 - 2 B 469/08 - und vom 22.07.2008 - 2 B 257/08 -, OVG Lüneburg, B. v. 01.03.2010 - 13 ME 3/10 -, sowie OVG Magdeburg, B. v. 25.09.2008 - 2 M 184/08 -, jeweils juris).
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet daher auch die Anordnung der Abschiebung der Klägerin nach Polen auf der Grundlage von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
Die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).