Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Jan. 2014 - 4 K 13.958
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid vom 24. Mai 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Vorschlag der Klägerin auf Festsetzung des Abschusses für das Staatsjagdrevier ... für die Jagdjahre 2013 bis 2015 auf insgesamt 582 Stück Rehwild unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Abschussplanes für Rehwild der Jagdjahre 2013 bis 2015 durch den Beklagten und begehrt eine Erhöhung der Abschusszahlen.
Das Eigenjagdrevier ...gehört zum Forstbetrieb ... der Klägerin, einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Es liegt mit einer Fläche von 1.192 ha in der Hegegemeinschaft ... und besteht zu 95 v. H. aus Waldfläche. Die Abschussplanung des Staatsjagdreviers ... betrug im Zeitraum 2004 bis 2006 im Soll 243 und im Ist 289 Stück, im Zeitraum 2007 bis 2010 im Soll zunächst 290, später mit Bescheid vom 11. Mai 2009 geändert auf 394 und im Ist 465 Stück sowie im Zeitraum 2010 bis 2012 im Soll 486 und im Ist 580 Stück Rehwild. Die forstlichen Gutachten bewerteten die Verbissbelastung 2006 und 2009 als zu hoch und gaben als Abschussempfehlung 2003 und 2006 „erhöhen“ sowie 2009 „beibehalten“ an.
Im forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 vom September 2012 wurde für die Hegegemeinschaft ... die Verbissbelastung als „tragbar“ bewertet und die Abschussempfehlung „beibehalten“ ausgesprochen. Ausgeführt wurde, dass die Verbissbelastung der Verjüngungspflanzen kleiner als 20 cm zwar im Vergleich zur Aufnahme 2009 wieder zugenommen habe, sie sich aber bei den Verjüngungspflanzen ab 20 cm bis zur maximalen Verbisshöhe verringert habe und der Leittriebverbiss von 28,9 v. H. auf 8,5 v. H. zurückgegangen sei. In der ergänzenden revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation vom 18. Februar 2013 wird festgestellt, dass das erfolgreiche Aufwachsen der Naturverjüngung bei Fichte, Kiefer, Buche und Edellaubholz im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss möglich, bei Eiche teilweise möglich sei. Das Aufwachsen von Forstkulturen sei bei Fichte, Buche und Edellaubholz im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss möglich, bei Tanne nicht möglich. Die Verbisssituation werde daher als tragbar bewertet.
Am 1. März 2013 legte die Klägerin den Abschussplanvorschlag für das Staatsjagdrevier ... vor und beantragte insgesamt den Abschuss von 582 Stück Rehwild (150 Böcke, 198 Geißen/Schmalrehe, 234 Kitze). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Abschussplanung immer von den Istzahlen auszugehen sei und eine Richtschnur von 17 Stück Rehwild pro 100 ha Fläche gelten müsse. Mit Schreiben vom 21. März 2013 wurden die Gründe ergänzt und ausgeführt, dass Edellaubholzkulturen, Edellaubholz- und Eichennaturverjüngungen nach wie vor stark verbissen seien; die Eiche falle praktisch aus, obwohl sie im Altbestand überall vorhanden sei. Weißtannen- und Douglasienpflanzungen seien ohne Einzelschutz nicht möglich. Aus Reviersicht habe daher keine entscheidende Veränderung der Verbisssituation hin zum Besseren stattgefunden.
In seiner Sitzung vom 29. April 2013 beschloss der Jagdbeirat für den Landkreis ..., dass das Einvernehmen für den vom Forstbetrieb ... aufgestellten Abschussplan zum Abschuss von 582 Stück Rehwild für das Staatsjagdrevier ...nicht erteilt werde. Vielmehr werde der Unteren Jagdbehörde die Zugrundelegung eines Sollabschusses von 500 Stück Rehwild vorgeschlagen. Sofern der Forstbetrieb ... hierauf nicht eingehe, sei der Abschuss von der Unteren Jagdbehörde festzusetzen. Ein Revierbegang werde als nicht nötig erachtet.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 teilte der Beklagte der Klägerin die Empfehlung des Jagdbeirats mit und hörte diese zur beabsichtigten Festsetzung eines Abschusses von 500 Stück Rehwild an. Gleichzeitig wurde dem Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1a AVBayJG widersprochen.
Die Klägerin nahm hierzu mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 Stellung. Speziell für das Staatsjagdrevier S. bereite die Verjüngungssituation von Weißtanne, Eiche und des Edellaubholzes nach wie vor Probleme. Zur Sicherung des bisher Erreichten und um keine Verschlechterung der Verbisssituation eintreten zu lassen, werde an der beantragten Abschusszahl festgehalten.
Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 24. Mai 2013 den Rehwildabschuss für das Staatsjagdrevier ... für die Jagdjahre 2013/2014/2015 mit 500 Stück (150 Stück männliches Wild, 150 Stück weibliches Wild und 200 Stück Kitze) fest. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Jagdbehörde bei der Abschussplanentscheidung ein Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Höhe des Soll-Abschusses und seiner Aufgliederung zukomme. Abzuwägen seien die Belange der jagdlichen Hege insbesondere auch mit den forstlichen Belangen. Im vorliegenden Fall sei von der Zugrundelegung der Ist-Zahlen als Basis unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung aller Reviere in der Hegegemeinschaft ... und den Aussagen im forstlichen Gutachten sowie der ergänzenden revierweisen Aussagen abzuweichen. Ein erfolgreiches Aufwachsen der standortgemäßen Baumarten sei im Staatsjagdrevier größtenteils ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss möglich. Verbiss- und Fegeschäden an ungeschützten Nichthauptholzarten dürften nicht zu einer Erhöhung des Abschusses zwingen. Zudem sei in der Vergangenheit jeweils von den zulässigen Flexibilisierungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht worden und insbesondere in der Abschussplanperiode 2007 bis 2010 die Möglichkeit einer Abschusserhöhung und eines stärkeren Eingriffs in das weibliche Geschlecht gegeben worden. Unter Einbeziehung der Aussagen der angrenzenden Revierinhaber müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Rehwildbestand im ...in bisheriger Zahl nicht mehr vorhanden sei. Die Beibehaltung der Abschusshöhe in der beantragten Höhe sei daher weder erforderlich noch zu rechtfertigen. Mit dem festgesetzten Abschuss könnten die waldbaulichen Ziele angemessen verwirklicht werden. Zudem könne auch diesmal von der Möglichkeit einer flexiblen Abschussplanerfüllung Gebrauch gemacht werden und andere Jagdmethoden in Anspruch genommen werden.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Juli 2013 Klage erheben lassen und mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Mai 2013 (Az. ...) dazu zu verpflichten, den Abschuss für das Staatsjagdrevier ... für die Jagdjahre 2013/2014/2015 vorschlagsgemäß mit 582 Stück Rehwild, davon 150 Stück männliches Wild, 198 Stück weibliches Wild und 234 Kitze, zu bestätigen,
hilfsweise:
den Beklagten zu verpflichten, den Vorschlag der Klägerin auf Festsetzung des Abschusses für das Staatsjagdrevier ... für die Jagdjahre 2013/2014/2015 auf insgesamt 582 Stück Rehwild unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend beachtet. So seien nach den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 26. November 2009 und vom 21. Januar 2013 bei den Abschussplänen von Forstbetrieben in der Regel bei einer beantragten Erhöhung des Abschusses sowie in Hegegemeinschaften mit der Bewertung „tragbar“ bei einvernehmlicher Aufstellung der Abschusspläne vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bestätigung auszugehen. Darüber hinaus müsse nach dem Handbuch „Waldbaugrundsätze für die Bayerischen Staatsforsten“ eine natürliche Verjüngung ohne Schutzmaßnahmen möglich sein.
§ 21 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 BayJG sähen keine offene Abwägung zwischen den Eigentümerinteressen und öffentlichen Interessen vor. Vielmehr sei von einem Vorrang der Eigentümerinteressen einer natürlichen Verjüngung ohne Schutzmaßnahmen auszugehen.
Der Beklagte habe die vorgegebenen Verjüngungsziele der Klägerin zu berücksichtigen. So bestehe ein starker Verbissdruck gerade bei Eiche, Weißtanne und Douglasie während der Beklagte nur auf Fichte, Buche, Eiche und Edellaubhölzer abstelle. Da die Bewertung „tragbar“ mit der Abschussempfehlung „beibehalten“ verbunden sei, müsse auf den tatsächlichen Abschuss abgestellt werden. Dies entspreche den tatsächlichen Erfordernissen, da Verbiss gerade an allen Baumarten vorkomme aber eben nur aufgrund der vorhandenen Situation als tragbar eingestuft werde.
Eine atypische Ausnahmesituation, vom vorgeschlagenen Abschuss abzuweichen, bestehe nicht. Die Verbisssituation der Nachbarreviere könne hierzu nicht berücksichtigt werden. Gerade die Eiche als bestandsbildende (Haupt-)Baumart könne nur teilweise ohne Schutzmaßnahmen verjüngt werden. Verjüngungsziele der Klägerin, die auf eine Erhöhung des Mischbaumartenanteils setzten (Weißtanne, Douglasie) blieben außer Betracht.
Maßnahmen der Flexibilisierung oder andere Möglichkeiten der Bejagung könnten nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Die Abschussfestsetzung solle gerade Konflikte lösen, während die übrigen Instrumentarien der Nachbesserung im Einzelfall dienten. Die Erhöhung der Abschüsse in der Vergangenheit bei nur tragbarer Wildverbisssituation spreche gerade für eine zu hohe Wilddichte.
Es gebe keinen Raum für eine Spezialität des Jagdrechts gegenüber dem Forstrecht. Die Klägerin unterliege zwingenden gesetzlichen Vorgaben, die den gesunden Wildbestand gerade für den Staatswald präzisierten. Eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten müsse gerade ohne Schutzmaßnahmen möglich sein. Dies sei vorliegend für Eiche, Weißtanne und Douglasie nicht der Fall.
Der Beklagte habe insoweit auch keinen Beurteilungsspielraum. Im Hinblick darauf, dass die Abwägung eventuell zu anderen Abschusszahlen führen könnte, werde der Hilfsantrag gestellt.
Für den beklagten ... hat das Landratsamt ... beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Im Rahmen der zu treffenden Sachentscheidung mit Beurteilungsspielraum sei die Umsetzung der auf die Hegegemeinschaft bezogenen Forstlichen Gutachten und Abschussempfehlungen zutreffend erfolgt. Die normativen Vorgaben seien eingehalten worden, insbesondere stellten die Vorgaben des Ministeriums nur Vollzugshinweise mit genügend Handlungsspielraum dar. Der Kläger übersehe zudem, dass die Voraussetzungen einer Bestätigung nur vorlägen, wenn auch mit der unteren Jagdbehörde und dem Jagdbeirat Einvernehmen zur Abschusshöhe und zur Geschlechteraufteilung erzielt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weshalb zwingend eine Festsetzung vorzunehmen gewesen sei.
Für den Beklagten waren auch die Verhältnisse der angrenzenden Nachbarreviere in die Beurteilungssituation und der dann vorzunehmenden Abwägungsentscheidung einzustellen gewesen, da der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet habe, die eine Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen erforderten. Überdies ergebe sich dies aus Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 BayJG, wonach des zu den Aufgaben der Hegegemeinschaft zähle, die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen. Diese mangelnde Abstimmung sei dem Beklagten bei der Hegegemeinschaftsversammlung am 1. März 2013 deutlich signalisiert worden und auch der zuständige Hegegemeinschaftsleiter habe unter Hinzuziehung der in Frage kommenden Revierpächter den geforderten Abschuss auf 500 Stück - dokumentiert im Abschussplanformular - reduziert. Die Revierinhaber angrenzender Jagdreviere (Gemeinschaftsjagdrevier ..., Eigenjagdrevier, Gemeinschaftsjagdrevier ...) bestätigten sämtlich, dass im bewaldeten Grenzbereich zum Staatsjagdrevier trotz intensiver Ansitze mangels Wild nahezu keine Abschüsse erfolgt seien. Lediglich das Gemeinschaftsjagdrevier ... sei aufgrund des ganz geringen Waldanteils und nur geringer Angrenzung auf einer Länge von ca. 250 m an den Staatsforstbereich nicht betroffen.
Ein erfolgreiches Aufwachsen der standortgemäßen Baumarten im Staatsjagdrevier sei sowohl bei der Naturverjüngung als auch bei den Forstkulturen im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss möglich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die forstliche Betriebsplanung eine Baumartenmischung für die Tanne bei 1 v. H. und für die Eiche bei 11 v. H. vorsehe. Bei diesem geringen prozentualen Anteil an der gesamten Baumartenzusammensetzung sowie der Tatsache, dass der Leittriebverbiss erfreulicherweise von 28,9 v. H. auf 8,5 v. H. zurückgegangen sei, sei es der Klägerin auch bei der Festlegung der leicht reduzierten Abschusshöhe möglich, die beiden genannten Baumarten in ausreichender Anzahl, auch unter Berücksichtigung finanzieller Aspekte, standortgemäß verjüngen lassen zu können. Zwar sie der Leittriebverbiss auf die ganze Hegegemeinschaft bezogen, das Staatsjagdrevier ... Forst, Revier ... stelle jedoch das zentrale Waldgebiet dieser Hegegemeinschaft dar. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht aufgezeigt, welche Methoden an verbissgefährdeten Bereichen zum Einsatz kämen.
Der Beklagte sei zusammen mit dem Kreisjagdberater der Ansicht, dass nach den Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9. Dezember 1988 mit dem von klägerischer Seite gemachten Vorschlag keine zielführende Schalenwildhege erreicht werden könne. Zu fordern sei eine Bejagung, die auf die Erhaltung und Herstellung einer natürlichen Altersstruktur beim männlichen und weiblichen Wild sowie eines richtigen Geschlechterverhältnisses gerichtet sei.
Mit der getroffenen Festsetzung und unter Berücksichtigung der Flexibilisierungsmöglichkeit bestehe für die Klägerin die Möglichkeit insgesamt 600 Stück Rehwild zu erlegen. Diese Anzahl sei aus der Sicht des Beklagten ausreichend, die vorrangigen waldbaulichen Ziele, auch und gerade zum Erhalt eines angemessenen Rehwildbestandes, erreichen zu können. Ein ausnahmsweises Abweichen vom bisherigen Ist-Abschuss sei daher gerechtfertigt.
Mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014 und 16. Januar 2014 replizierte der Klägerbevollmächtigte auf die Klageerwiderung.
Die jagdliche Situation in den Nachbarrevieren sei bei der revierbezogenen Abschussplanung ohne Bedeutung, da in diesem Rahmen eine zugunsten des Eigentümerinteresses des Revierinhabers priorisierte Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu treffen sei. Innerhalb dieses Rahmens sei die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes zu gewährleisten, allerdings nicht als privater Belang des Reviernachbarn, sondern als öffentlich-rechtlicher Belang.
Unabhängig davon, stützten die Ergebnisse der Nachbarreviere die Behördenentscheidung des Beklagten nicht, da nicht belegt sei, dass in der Hegegemeinschaft ein ungesunder Wildbestand bestehen würde, dessen Ursachen in der Abschussplanung bzw. der Bejagung des klägerischen Reviers lägen. In den vier Nachbarrevieren sei der Wildbestand nach der Abschussplanung gleichgeblieben und die Verbisssituation - abgesehen vom EJR ..., das mit günstig bewertet worden sei - als tragbar eingestuft. Tragbar bedeute aber, dass Verbiss an allen Baumarten vorkomme, deren Wuchsverzögerung aber noch tolerabel sei. Dies belege, dass der Wildbestand nicht ungesund, sondern so hoch sei, dass die aus ihm resultierende Verbissbelastung durchweg noch tolerabel und nur in einem einzigen Fall günstig sei. Dementsprechend bewege sich der vom Beklagten bestätigte Abschuss in den Nachbarrevieren in Höhe des tatsächlichen Abschusses der letzten Periode oder gehe geringfügig darüber hinaus.
Hinsichtlich Tanne und Eiche verkenne der Beklagte, dass die genannten Baumarten gemäß dem Forsteinrichtungswerk des Forstbetriebes ... gerade in den nächsten Jahren ein flächenmäßig hohes Pflanzverjüngungsziel von 7 ha Weißtanne und 11 ha Eiche erfordere. Dies habe zur Folge, dass die genannten Baumarten in den nächsten Jahren auf überproportional großer Fläche verjüngt werden müssten, was nur unter Beibehaltung der in den letzten drei Jahren praktizierten Abschusshöhe erreicht werden könne. Andernfalls würden die Kosten für Einzelschutzmaßnahmen unverhältnismäßig hoch ansteigen.
Beim Rückgang des Leittriebverbisses werde zudem das forstliche Gutachten verkürzt zitiert. Denn der entsprechende Rückgang galt im Aufnahmejahr 2012 allein für den Leittriebverbiss bei größeren Verjüngungspflanzen ab 20 cm, nicht aber für die Verbissbelastung unter Einbeziehung der Seitentriebe in dieser Kategorie und erst recht nicht bei Verjüngungspflanzen unter 20 cm, für die vielmehr eine Zunahme konstatiert worden sei. Aus diesem Grund sei gerade die Abschussempfehlung „beibehalten“ erfolgt.
Nicht nachvollziehbar sei schließlich auch, weshalb ausgerechnet für die streitgegenständliche Abschussperiode unter Hinweis auf Schalenwild-Richtlinien aus dem Jahr 1988 erstmals ein Geschlechterverhältnis von 1:1 gefordert werde. Der über lange Jahre von der Behörde bestätigte höhere Abschuss des weiblichen Rehwildes sei ebenfalls Beleg für einen zu hohen Anteil weiblicher Tiere.
Der Beklagte verkenne zudem die Folgen eines fehlenden Einvernehmens mit dem Jagdbeirat. Für die Bestätigung des Abschussplanes komme es ausschließlich auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen an. Soweit der Beklagte mit dem Jagdbeirat kein Einvernehmen erzielen könne, müsse die nächsthöhere Jagdbehörde entscheiden. Auch eine nicht erreichbare hegegemeinschaftsweite Abstimmung des Abschussplans dürfe den Anspruch der Klägerin auf eine gesetzeskonforme Abschussplanung nicht beeinträchtigen.
Als objektives und gesetzlich normiertes Hilfsmittel bei der Abschussplanung komme es maßgeblich auf das forstliche Gutachten an. Die Abschussempfehlung laute hier „beibehalten“; außergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen des Beklagten hiervon rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Am 23. Januar 2014 fand mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg statt, an der der Jagdberater des Landkreises ... sowie ein Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilgenommen haben. Der Klägerbevollmächtigte hat dabei zuletzt beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Mai 2013 den Beklagten zu verpflichten, den Vorschlag der Klägerin auf Festsetzung des Abschusses für das Staatsjagdrevier „... Forst“ für die Jagdjahre 2013 bis 2015 auf insgesamt 582 Stück Rehwild unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die von ihr vorgelegte Abschussplanung unter Aufhebung der Festsetzung vom 24. Mai 2013, da die vom Beklagten getroffene Festsetzung rechtswidrig zu niedrig ausgefallen ist. Im Hinblick darauf, dass sich die Abschusszahl sowie die Geschlechteraufteilung nicht mathematisch-logisch anhand einer normativen Formel ermitteln lassen und dem Beklagten insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten offen steht (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U. v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27), hat (nur) der in der mündlichen Verhandlung gestellte Bescheidungsantrag Erfolg (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
I.
Die Klage ist zulässig.
Statthaft ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO (BVerwG, U. v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris Rn. 38). Die Klägerin ist klagebefugt, da § 21 BJagdG drittschützend ist und ihr ggf. einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Abschusszahl vermittelt (BVerwG, U. v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - Rn. 40 ff).
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Festsetzung der Abschusszahl durch den Beklagten ist rechtswidrig zu niedrig erfolgt. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den vorgelegten Abschussplanvorschlag entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Abschussplanvorschlag der Klägerin sind § 21 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 BJagd i. V. m. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG, § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBayJG.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der von der Klägerin vorgelegte Abschussplan vom Beklagten zu bestätigen, wenn er den Vorgaben des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und - hier unproblematisch - im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan festzusetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG).
2. Bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Grundlagen der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG der Jagdbehörde keinen planerischen Gestaltungsspielraum einräumen. Vielmehr kann das Gericht die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin untersuchen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U. v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27). Gleichwohl lässt sich die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch bestimmen, so dass insoweit der Behörde sehr wohl eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich deshalb darauf, ob die vom Beklagten festgesetzte Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25). Dieser Zahlenrahmen ist vorliegend rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden. Maßgebende Beurteilungsgrundlage hierfür ist die Sachlage im Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 27 ff).
3. Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussplanung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und - hier nicht relevant - insbesondere der Schutz der Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG).
Der Abschussplan entspricht dabei nur den gesetzlichen Vorgaben, wenn keine Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts vorliegen und die forst- und jagdlichen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen wurden (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91). Insoweit ist ein Interessenausgleich vorzunehmen und die Behörde zu einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen verpflichtet (BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25).
Aus § 21, § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG ergibt sich hierbei allerdings ein Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor den jagdlichen Interessen an einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, U. v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 43; OVG RP, U. v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 33; Leonhardt, Kommentar zum Jagdrecht, Stand 7/2013, Nr. 11.21 Anm. 6 und Nr. 15.32 Anm. 2.1). Gleichwohl besteht kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Wie sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ergibt, soll ein gesunder Wildbestand aller heimischer Tierarten erhalten bleiben, so dass eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen ist (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 33; Leonhardt, a. a. O., Nr. 15.32 Anm. 2.1).
Die vom Beklagten vorgenommene Abwägung ist jedoch rechtswidrig, da sie die o. g. Grundsätze verletzt und zu einer zu niedrigen Festsetzung der Abschusszahl führte. Der vom Beklagten gewählte Ansatz für die Festsetzung der Abschusszahl ist zu niedrig (b) und es liegen auch keine atypischen Besonderheiten des Einzelfalles vor, die das festgesetzte Ergebnis (gleichwohl) rechtfertigen könnten (c).
a) Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Rehwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Vorliegend ist daher das forstliche Gutachten vom September 2012 und die ergänzende revierweise Aussage vom 18. Februar 2013 maßgeblich. Die dort getroffenen Feststellungen wurden vom Beklagten zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht und weder inhaltlich noch in der Bewertung in Frage gestellt oder substantiiert bestritten. Ergebnis des forstlichen Gutachtens und der revierweisen Aussage ist eine „tragbare“ Verbisssituation und eine Abschussempfehlung „beibehalten“.
b) Der vom Beklagten gewählte Ansatz für die Festsetzung der Abschusszahl entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Ausgangspunkt der Bestimmung der Abschusszahl ist nicht das Abschuss-Soll für die Jagdjahre 2010 bis 2012 in Höhe von 486 Stück Rehwild, sondern vielmehr der tatsächliche Ist-Abschuss.
Maßgeblicher Faktor, um auf den Rehwildbestand einwirken zu können, ist der Abschuss. Bei der konkreten Abschussplanung ist daher von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 60). Dies folgt auch daraus, dass das forstliche Gutachten und die revierweise Aussage die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort im Wald erfassen, wie sie sich auf Grundlage des tatsächlichen Abschusses darstellen. Eine Beurteilung der Situation der Waldverjüngung auf Basis des „Soll-Abschusses“ wäre weder feststellbar noch belastbar nachzuweisen. Das forstliche Gutachten bewertet den Zustand des Waldes bei der Begutachtung der Verbisssituation zutreffend entsprechend den vorgefundenen tatsächlichen Verbissbelastungen und der Aufwuchssituation der Bäume, die auf dem Wildbestand beruht, wie er sich aufgrund des tatsächlichen „Ist-Abschusses“ darstellt und nicht, wie er sich bei Annahme des „Soll-Abschusses“ darstellen würde. Eine solche Annahme wäre reine Spekulation und findet keine Grundlage im Wald vor Ort. Daran ändert auch nichts, dass das forstliche Gutachten zeitlich etwas vor Ende des letzten Jagdjahres erstellt wird, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Ausschöpfung der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVBayJG zulässigen Möglichkeiten einer Erhöhung oder Absenkung des „Soll-Abschusses“ ausschließlich in dem Teil des Jagdjahres stattfindet, der nach Erstellung des forstlichen Gutachtens liegt. Vielmehr ist eine anteilige flexible Abschussregelung regelmäßig auch schon in den Jagdjahren vorher erfolgt, so dass das forstliche Gutachten auch die Waldsituation wieder gibt, wie sie dem tatsächlichen Abschuss entspricht.
Dementsprechend ist unter Zugrundelegung der Abschussempfehlung des forstlichen Gutachtens vom September 2012 und der revierweisen Aussage vom 18. Februar 2013 mit „beibehalten“ von einer Abschusszahl, basierend auf dem „Ist-Abschuss“ in Höhe von 580 Stück Rehwild auszugehen.
c) Anhaltspunkte oder Begründungen dafür, vom „Ist-Abschuss“ in Höhe von 580 Stück Rehwild bei der Bestimmung der Abschusszahl für die Jagdjahre 2013 bis 2015 wesentlich abzuweichen, liegen nicht vor. Insoweit ist die vom Beklagten festgesetzte Abschusszahl in Höhe von 500 Stück Rehwild zu niedrig und rechtswidrig.
Eine wesentliche Abweichung vom „Ist-Abschuss“ der Jagdjahre 2010 bis 2012 ist im Hinblick auf die Empfehlung des forstlichen Gutachtens vom September 2012 und der revierweisen Aussage vom 18. Februar 2013 im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Es sind hier keine atypischen Besonderheiten (vgl. OVG RP, U. v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 32) des Staatsjagdreviers „... Forst“ oder wesentliche Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier oder sonstige Gründe (vgl. BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 51) ersichtlich, die die Entscheidung des Beklagten, die Abschusszahl auf (nur) 500 Stück Rehwild festzusetzen, tragen.
Zunächst ist festzustellen, dass maßgebend die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung entsprechend den Zwecken und den Zielen der Waldgesetze ist (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 43), die hier der Klägerin obliegt. § 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG und Art. 1, 14, 18 BayWaldG definieren diese Zwecke und Ziele und ergeben in Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG einen unmittelbaren Anspruch der Forstwirtschaft auf Gewährleistung der Waldverjüngung (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris rn. 49). Die Pflichten der Klägerin ergeben sich insoweit unmittelbar aus Art. 3 und 4 StFoG, wobei Art. 4 Abs. 1 Satz 3 StFoG ausdrücklich feststellt, dass die vorbildliche Ausübung der Jagd „u. a. den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestandes (umfasst), der insbesondere eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt“. Daraus ergibt sich aber auch, dass nicht nur die konkreten Verjüngungsziele, sondern auch der Vorschlag zur Abschussregelung, die den maßgeblichen Faktor darstellt, um auf den Bestand einwirken zu können (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 60), zunächst Pflicht und Aufgabe der Klägerin sind. Zwar können mögliche andere Maßnahmen, wie vom Beklagten vorgeschlagen (z. B. Schwerpunktbejagung), ebenfalls zur Verbesserung der Verbisssituation beitragen, sie sind jedoch grundsätzlich bei der Abschussplanung unberücksichtigt zu lassen (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 60).
Im Vordergrund steht stets auch die Frage, ob sich der Zustand des Waldes bereits langfristig so gebessert hat, dass eine Minderung des Abschusses und eine Erhöhung des Rehwildbestandes den Belangen der Forstwirtschaft nicht abträglich ist (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 57). Längerfristiges Ziel muss daher die Belastung „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 33; Leonhardt, a. a. O., Nr. 15.32 Anm. 2.1). Dies ist vorliegend (noch) nicht der Fall. Entsprechend den forstlichen Gutachten 2003 bis 2012 hat sich die Verbisssituation in der Hegegemeinschaft ..., zu der das Staatsjagdrevier der Klägerin gehört, von „zu hoch“ (2003, 2006 und 2009) erst 2012 zu „tragbar“ verändert, was zu einer Abschussempfehlung von „erhöhen“ (2003 und 2006) zu „beibehalten“ (2009 und 2012) führte. Abgesehen vom Eigenjagdrevier ... „Gemeindewald“ zeigen auch die an das Staatsjagdrevier angrenzenden Reviere - soweit eine Aussage vorliegt - keine günstige Einstufung. Zwar ist der Leittriebverbiss als wesentlich für die Höhenentwicklung der Baumpflanzen bei den Pflanzen größer 20 cm im Jahr 2012 deutlich zurückgegangen (8,5 v. H. gegenüber 28,9 v. H. im Jahr 2009). Gleichwohl ist der Verbiss insgesamt - unter Einbeziehung der Seitentriebe, die für das Wachstum der Pflanze ebenfalls bedeutsam sind - nur von 52 v. H. (2009) auf 46 v. H. (2012) zurückgegangen. Demgegenüber ist bei den Pflanzen unter 20 cm die Verbissbelastung von 6,9 v. H. (2009) auf 14,5 v. H. im Jahr 2012 deutlich angestiegen. Wie der Vertreter der Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014 nachvollziehbar erläuterte, ist die Zunahme gerade bei den kleinen Pflanzen sehr bedenklich, da diese die „Zukunft des Waldes“ darstellten. Insoweit erscheint das alleinige Abstellen des Beklagten auf den deutlichen Rückgang des Leittriebverbisses nicht gerechtfertigt. Da das Staatsjagdrevier zudem in der Beurteilung des forstlichen Gutachtens 8 von 33 Bewertungspunkten umfasst und damit mit nahezu einem Viertel in die Beurteilung einfließt, stellt es - auch unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Jagdreviere in der Hegegemeinschaft - durchaus einen maßstabbildenden Faktor dar, so dass einzelne geringfügige prozentuale Abweichungen - wie sie sich aus der vom Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung erläuterten revierbezogenen Nachbetrachtung ergeben - nicht das Gesamtbild, wie es auch Grundlage der Entscheidung des Beklagten war, in Frage stellen können.
Aus dem forstlichen Gutachten und der ergänzenden revierweisen Aussage ergibt sich ferner, dass eine Naturverjüngung bei der Eiche ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nur teilweise möglich ist sowie ein Aufwachsen bzw. Saaten von Forstkulturen ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss bei der Tanne nicht möglich ist. Bei der Eiche handelt es sich hier nach der Bestandsaufnahme um eine Hauptholzart (vgl. § 32 Abs. 2 BJagdG), d. h. um eine im Jagdbezirk hauptsächlich vorkommende Holzart (Leonhardt, a. a. O., Nr. 11.32 Anm. 9). Auch wenn die Tanne insoweit im forstlichen Gutachten nicht als bestandsbildende Baumart erfasst ist und im Bestand nur mit 1 v. H. vorkommt, hat der Beklagte die Begründung der Klägerin, wie sie sich aus den genannten Verjüngungszielen der Klägerin ergibt und die forstwirtschaftlich angestrebte Durchmischung des Waldes im Hinblick auf die ergänzende revierweise Aussage, dass eine Vorausverjüngung mit Einzelschutz notwendig sei, bei der Bewertung zu berücksichtigen. Auch insoweit wird ein schwerpunktmäßiges Abstellen auf den Leittriebverbiss den forstwirtschaftlichen Zielen nicht gerecht und ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein ausnahmsweises Abweichen von der Empfehlung des forstlichen Gutachtens.
Soweit der Beklagte die Situation in den angrenzenden Revieren der Hegegemeinschaft anführt, ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen und dem Verlauf der Abschussplanungen der Vergangenheit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, einen atypischen Fall anzunehmen. Eine sogenannte „Sogwirkung“ (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 104) aufgrund der Bejagung im streitgegenständlichen Revier, ist vorliegend nicht ausreichend belegt und ersichtlich.
Aus den forstlichen Gutachten der letzten Jahre zeigt sich, dass in der Hegegemeinschaft ... die Verbisssituation in den Jahren 2003, 2006 und 2009 jeweils mit „zu hoch“ und erstmals im Jahr 2012 mit „tragbar“ eingestuft wurde. Die Abschussempfehlung lautete jeweils im Jahr 2003 und 2006 „erhöhen“ und erst in den Jahren 2009 und 2012 „beibehalten“. Die vom Beklagten vorgelegten Abschusspläne der Reviere Gemeinschaftsjagdrevier ..., Einzeljagdrevier ..., Gemeinschaftsjagdrevier ... und Gemeinschaftsjagdrevier ... belegen, dass die Reviere seit 2006 ihr Abschusssoll jeweils - entsprechend der Empfehlung des forstlichen Gutachtens - im Wesentlichen beibehalten haben und auch erfüllen konnten. Zwar sind die dortigen Abschusszahlen aufgrund der Revierbesonderheiten, insbesondere aufgrund der Reviergröße und des Waldanteils, deutlich geringer als im streitgegenständlichen Staatsjagdrevier, eine tragfähige Begründung, bei erstmaliger Feststellung einer tragfähigen Verbissbelastung von der Abschussempfehlung „beibehalten“ deutlich nach unten abzuweichen, ergibt sich daraus aber nicht. Die Tatsache, dass der Verlauf des Abschusssoll im Staatsjagdrevier seit dem Jahr 2004 jeweils eine (teilweise deutliche) Erhöhung aufweist und der „Ist-Abschuss“ jeweils unter Anwendung der Flexibilisierungsmöglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVBayJG erbracht wurde, entspricht den forstlichen Gutachten und den dortigen Abschussempfehlungen und lässt in der vorliegenden Situation keine Rückschlüsse auf die unbedingte Notwendigkeit einer Abweichung nach unten zu. Ob die beantragte Abschusszahl von 16 Stück Rehwild je 100 ha Wald noch vertretbar ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da auch andere Reviere - allerdings unter anderen tatsächlichen Umständen, insbesondere im Hinblick auf den Waldanteil - eine Abschusszahl über 10 Stück Rehwild je 100 ha Wald aufweisen (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 104) und Überlegungen zum Durchschnitt des Abschusssolls in der Hegegemeinschaft (vgl. BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 656) vom Beklagten im Bescheid nicht angestellt wurden.
Soweit der Beklagte insbesondere in den Ausführungen während der mündlichen Verhandlung auf einen ungesunden Rehwildbestand hinweist, ergeben sich auch hieraus (noch) keine atypischen Besonderheiten, die im vorliegenden Fall ein deutliches Abweichen von der beantragten Abschussplanung rechtfertigen können. In der Vergangenheit hat sich die Klägerin jeweils im Rahmen der Flexibilisierungsmöglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 AVBayJG bewegt, so dass hieraus - unabhängig davon, dass die Böcke weniger oder nicht von der Abschusserhöhung betroffen waren - nicht ohne Weiteres ein ungesunder Rehwildbestand abgeleitet werden kann. Darüber hinaus hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass in der statistischen Erfassung der Geißen auch Schmalrehe, also noch nicht geschlechtsreife Tiere, erfasst sind. Schließlich kann auch aus dem Einwand des Jagdberaters, in den Hegeschauen seien nur Gehörne von Jährlingen vorgelegt worden, nicht per se auf einen ungesunden Wildbestand geschlossen werden. Unabhängig davon, dass ein konkreter Wildbestand und dessen Zusammensetzung nicht ermittelbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 102), können in der Hegeschau auch nur Gehörne des männlichen Rehwildes vorgezeigt werden. Rückschlüsse auf den weiblichen Rehwildbestand ergeben sich dadurch nicht. Im Vordergrund steht daher bei der Abschussplanung die Frage, ob und in welchem Umfang der Abschuss festzulegen ist und wie der Zustand des Waldes - unabhängig vom konkreten Wildbestand - ist (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 59). Die Verbissbelastung des Waldes in der Hegegemeinschaft, innerhalb derer das streitgegenständliche Revier aufgrund der Beurteilungspunkte, der Größe und des Waldanteils eine bedeutsame Stellung einnimmt, ist jedoch nur erstmals mit „tragbar“ eingestuft worden und gleichwohl die Abschussempfehlung mit „beibehalten“ beurteilt worden.
Nach alledem zeigt sich, dass sich das vom Beklagten festgesetzte Abschuss-Soll für die Jagdjahre 2013 bis 2015 nicht mehr in einem vertretbaren Zahlenrahmen bewegt. Der Klage war daher - im Hinblick auf die dem Beklagten zustehende Bandbreite an Entscheidungsmöglichkeiten (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U. v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27; VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25) betreffend die Höhe des konkreten Abschuss-Solls und der Zusammensetzung der einzelnen Tierzahlen - im beantragten Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
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(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
- 1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, - 2.
die Forstwirtschaft zu fördern und - 3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist
- 1.
wieder aufzuforsten oder - 2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
(2) Bei der Bewirtschaftung sollen
angemessen berücksichtigt werden.(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.