Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Apr. 2014 - 2 K 13.1006

published on 10/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Apr. 2014 - 2 K 13.1006
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass im Falle der Auflösung der zuletzt eingegangenen Ehe der Anspruch auf Witwengeld wiederauflebt.

Die am ... 1979 geborene Klägerin ist Witwe des am ... 2007 verstorbenen Zahnarztes Dr. ..., der Pflichtmitglied bei der Beklagten war. Die Klägerin hat am 3. Mai 2013 erneut geheiratet. Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit und beantragte zugleich Witwengeldabfindung sowie die Feststellung, dass im Falle der Auflösung der jetzt eingegangenen Ehe der Anspruch auf Witwengeld wiederauflebt.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2013, zugestellt am 11. Juni 2013, wurde der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 66.560,21 Euro zugesprochen und zugleich der Antrag auf Feststellung, dass im Falle der Auflösung der Ehe der Anspruch auf Witwengeld wieder auflebt, abgelehnt.

Am 11. Juli 2013 erhob die Klägerin Klage und beantragte zuletzt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Abfindungsgewährung nicht angegriffen wird, aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Witwenrente mit Rechtskraft der Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Klägerin mit Herrn ... in voller Höhe wieder auflebt und Witwenrente erneut ab dem Tage an die Klägerin zu bezahlen ist, an dem die Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebung rechtskräftig geworden ist.

3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Klägerin mit Herrn ... an die Klägerin die nach der dann geltenden Satzung der Beklagten zu zahlende Witwenrente - gegebenenfalls unter teilweiser Anrechnung der an die Klägerin bezahlten Abfindung gemäß Schreiben vom 5. Juni 2013 - zukünftig weiter zu bezahlen.

4. Höchst Hilfsweise: Die Beklagte wird für den Fall der Satzungsänderung hinsichtlich dieses Verfahrens verpflichtet, darin Übergangsvorschriften dergestalt aufzunehmen, dass die Klägerin nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit Herrn ... von einer Satzungsänderung betroffen ist und ihr Anspruch auf Zahlung der Witwenrente - gegebenenfalls unter teilweiser Anrechnung, der an die Klägerin bezahlten Abfindung, gemäß Schreiben vom 5. Juni 2013 - aufgrund der Satzungsänderung und Übergangsvorschriften wiederauflebt.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, § 49 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten sei verfassungswidrig. Die Beklagte nehme hoheitliche Aufgaben wie die gesetzliche Sozialversicherung wahr und sei dementsprechend besonders an das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG gebunden. Ferner verstoße die Regelung gegen Art. 3 GG, da sie den bei der Beklagten versicherten Personenkreis gegenüber gesetzlich Versicherten, in anderen Ländern Versicherten und bei anderen Versorgungsträgern Versicherten schlechter stelle. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG vor, da die Regelung konkret geeignet sei, die Bereitschaft zur Eheschließung zu gefährden. Denn heiratswillige Personen, die sich wie die Klägerin zwischen der Aufgabe einer lebenslangen Rente von erheblicher Höhe oder der Eheschließung entscheiden müssten, würden die Eheschließung ablehnen.

Mit Schreiben vom 13. August 2013 trat die Beklagte der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe sich als Trägerin autonomer Satzungsgewalt im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums dafür entschieden, eine Witwengeldabfindung zu bezahlen, aber im Gegensatz zu anderen Sicherungssystemen kein Wiederaufleben von Witwengeld nach Wiederheirat und anschließender Auflösung der Ehe vorgesehen. Eine Übernahme der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder anderer berufsständischer Versorgungswerke sei nicht zwingend, da eine Gleichbehandlung nur vom selben Normgeber verlangt werden könne. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei das Wiederaufleben der Witwenversorgung nach Auflösung der Ehe zwar eine familienfreundliche Regelung, aber verfassungsrechtlich nicht geboten.

Mit Schreiben 31. Oktober 2013 wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. März 2014 führt sie aus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 21. März 2013 zwar auch die Frage nach dem Wiederaufleben der Witwenrente betreffe, es sich dort aber um ein Beamtenverhältnis handle. Bei Beamten würden die Ruhestandsbezüge und Witwenrente von der Allgemeinheit finanziert, wohingegen vorliegend ihr verstorbener Ehemann jahrelang einen Teil seines Einkommens in die Versorgungskammer einbezahlt habe. Die Regelung der Versorgungskammer stelle auch einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das Wiederaufleben der Witwenrente nach Beendigung der zweiten Ehe sei in zahlreichen Versorgungswerken zu finden, etwa im Niedersächsischen Versorgungswerk oder im Versorgungswerk Baden-Württemberg.

Die Kammer hat die Streitsache mit den Beteiligten mündlich verhandelt; hierzu wird auf die Niederschrift vom 10. April 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.

1. Soweit die Klägerin mit ihren Klageanträgen zu 1 i. V. m. zu 2 begehrt, dass - unter Aufhebung der im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Juli 2013 ausgesprochenen negativen Feststellung - festgestellt wird, dass ihr Anspruch auf Zahlung von Witwenrente mit Rechtskraft der Scheidung oder Aufhebung der neuen Ehe in voller Höhe wieder auflebt und Witwenrente erneut ab dem Tage zu bezahlen ist, an dem die Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebung rechtskräftig geworden ist, scheitert die Feststellungsklage an der Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 VwGO und ist deswegen bereits unzulässig. Die Verpflichtungsklage erweist sich insoweit als die gegenüber der Feststellungsklage rechtsschutzintensivere Klageform, erstrebt die Klägerin in der Sache doch die Verpflichtung der Beklagten zur (künftigen) Bezahlung von Witwengeld (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2014, § 43 Rn. 26). Die Subsidiaritätsregelung kann auch nicht dadurch umgangen werden, indem im Vorgriff auf eine etwaige künftige Entwicklung - Auflösung der neuen Ehe - zu einem Zeitpunkt, wo weder die dann gültige Rechtslage bekannt ist, noch die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (können), die Feststellung des Bestehens eines künftigen Anspruchs begehrt wird, anstatt im Falle der Auflösung der Ehe einen Antrag auf Leistung des (nach Auffassung der Klägerin wiederaufgelebten) Witwengeldanspruchs zu stellen.

Aber selbst wenn die Zulässigkeit der Klage beschränkt auf den Klageantrag zu 1 unterstellt wird, mit dem die Klägerin die isolierte Aufhebung der negativen Feststellung verfolgt (zur Unzulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 42 Rn. 335; Kopp/Schenke, a. a. O., vor § 40 Rn. 30 ff.), weil die Klägerin jedenfalls ein Interesse daran hat, die Bestandskraft dieser negativen Feststellung - etwa im Hinblick auf eine spätere Entscheidung der Beklagten - zu verhindern (vgl. VG München, U. v. 23.7.2004 - M 2 K 04.563 - juris Rn. 26; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 19; Sodan in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 42 Rn. 344 ff.), wäre die Klage jedenfalls unbegründet, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. Dezember 1995 (Bayerischer Staatsanzeiger 1995 Nr. 51/52 S. 2), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2012 (Bayerischer Staatsanzeiger 2012 Nr. 49 S. 2) - nachfolgend abgekürzt: d. S. - erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für Witwen oder Witwer mit Ablauf des Monats, in dem sich der Berechtigte verheiratet. Gemäß § 50 d. S. erhält der versorgungsberechtigte Eheteil eines Mitglieds im Falle seiner Wiederverheiratung auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60fachen Witwen- oder Witwergeldbetrages, der ihm für den Monat der Wiederverheiratung zusteht.

Die Klägerin ist Witwe eines am ... 2007 verstorbenen Pflichtmitglieds der Beklagten und hat 3. Mai 2013 erneut eine Ehe geschlossen. Damit ist mit Ablauf des Monats Mai 2013 gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 d. S. ihr Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erloschen. Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung enthält im Gegensatz etwa zu § 61 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes keine Regelung über ein Wiederaufleben des Witwengeldes nach Wiederverheiratung der Witwe und nachfolgender Auflösung dieser weiteren Ehe. Damit ist mit der Wiederverheiratung ein endgültiger Verlust des Witwengeldes verbunden, wobei § 50 d. S. für den Fall der Wiederheirat auf Antrag einen Anspruch des versorgungsberechtigten Eheteils auf eine einmalige Abfindung in Höhe des 60fachen Witwen- oder Witwergeldbetrages gewährt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 49 Abs. 2 Nr. 3 d. S. nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere werden weder Art. 3 Abs. 1 GG, noch Art. 6 Abs. 1 GG - auch nicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG - verletzt.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich nicht daraus ableiten, dass andere Versorgungsträger - beispielsweise der Bundesgesetzgeber im Beamtenversorgungsgesetz - für Bundesbeamte für wiederverheiratete Witwen möglicherweise günstigere Regelungen getroffen haben. Der Gesetzgeber überlässt die Ausgestaltung einer Versorgungseinrichtung weitgehend der Satzungsautonomie des jeweiligen Versorgungswerks. Dies hat den Sinn, die jeweilige berufsständische Organisation zu ermächtigen, sie selbst betreffende Angelegenheiten eigenverantwortlich und entsprechend ihren Interessen und Bedürfnissen zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch Erlass ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Sie ist im Rahmen ihrer Satzungsautonomie berechtigt, eigene, von anderen Versorgungsträgern abweichende Regelungen zu treffen, da eine Gleichbehandlung nur vom gleichen Normgeber verlangt werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 20.6.2013 - 21 BV 12.604 - juris Rn. 23; VGH BW, B. v. 21.3.2013 - 4 S 170/13 - IÖD 2013, 103; VG Augsburg, U. v. 2.2.2012 - Au 2 K 11.475 - juris Rn. 17; VG Bayreuth, U. v. 13.8.2002 - B 1 K 01.356 - juris Rn. 23). Aus der von der Klagepartei insofern unter Verweis auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Denn diese behandelt primär die Frage, ob und inwieweit Versichertenrenten und die hierauf gegründeten Anwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfG, B. v. 19.7.1967 - 2 BvL 1/65 - BVerfGE 22, 241/253; B. v. 4.6.1985 - 1 BvL 12/83 - BVerfGE 70, 101/111). Zu den hier in Streit stehenden Fragen verhalten sich die Entscheidungen indes nicht. Ohnehin steht dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Konkrete Pflichten für den Gesetzgeber lassen sich aus dem Sozialstaatsprinzip (allein) regelmäßig nicht ableiten, insbesondere lässt sich dem Sozialstaatsprinzip in der Regel kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 125 m. w. N.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl. 1999, Art. 20 Rn. 44). Somit kann aus dem Fehlen einer Regelung über das Wiederaufleben einer Witwenrente nach Auflösung einer weiteren Ehe nicht auf eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips geschlossen werden.

Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich, da aus diesem Grundrecht kein Anspruch auf wirtschaftliche Absicherung durch Gewährung eines Witwengeldes für ein Nichtmitglied des Versorgungswerkes hergeleitet werden kann (vgl. VG Bayreuth, U. v. 13.8.2002 - B 1 K 01.356 - juris Rn. 21). Dessen ungeachtet ist jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Regelung über das Wiederaufleben einer Witwenrente zwar familienfreundlich und liegt im Sinne des Verfassungsgebots des Art. 6 Abs. 1 GG. Eine solche Regelung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Der Gesetzgeber - und damit erst Recht ein Satzungsgeber im Rahmen seiner Satzungsautonomie - kann davon ausgehen, dass eine Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Berechtigten erlischt (vgl. BVerfG, B. v. 21.5.2007 - 1 BvR 1649/01 - FamRZ 2007, 1630/1631; U. v. 21.10.1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 - BVerfGE 55, 114/127). Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1980 (1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 - BVerfGE 55, 114) nicht auf die Fallgestaltung nach Auflösung einer „dritten Ehe“. Vielmehr bezeichnet es die Regelung des § 1291 RVO a. F., die nicht darauf abstellt, welche Ehe geschieden wird, generell als verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte sich dafür entschieden hat, dass eine einmalige Witwenabfindung gezahlt wird, andererseits aber der erloschene Witwengeldanspruch nach Beendigung einer weiteren Ehe nicht wiederauflebt. Außerdem käme hier auch eine anderweitige wirtschaftliche Absicherung durch eine eigene Versorgung der Witwe in Betracht (vgl. VG Bayreuth, U. v. 13.8.2002 - B 1 K 01.356 - juris Rn. 21).

Die von der Klägerin beantragte Feststellung, dass im Falle der Auflösung ihrer weiteren Ehe der Anspruch auf Witwengeld wiederauflebt, wurde deshalb von der Beklagten zu Recht abgelehnt.

2. Soweit die Klägerin mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3 sinngemäß die Bezahlung der Witwenrente ab Auflösung der neuen Ehe verlangt, erweist sich die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2013 bei der Beklagten lediglich einen Feststellungsantrag, aber keinen Antrag auf Leistung gestellt. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt, solange der Bürger bei der Behörde keinen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (Rennert in Eyermann, a. a. O., vor § 40 Rn. 13 m. w. N.).

3. Soweit die Klägerin im Hilfsantrag zu 4 sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, in ihrer Satzung Übergangsvorschriften dergestalt aufzunehmen, dass die Klägerin nach der Auflösung der neuen Ehe von einer Satzungsänderung betroffen ist und ihr Anspruch auf Zahlung der Witwenrente aufgrund dieser Satzungsänderung und Übergangsvorschriften wiederauflebt, zielt ihre Klage erkennbar (vgl. § 88 VwGO) auf den Erlass bzw. Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm ab und ist als solche in Form der Feststellungsklage auch grundsätzlich zulässig (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 43 Rn. 43 m. w. N.). Die untergesetzliche Rechtsnorm, deren Änderung die Klägerin begehrt, wird zwar als abstrakt generelle Regelung im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Das schließt jedoch nicht aus, dass der einzelne durch die Norm begünstigte Bürger einen Anspruch auf ihren Erlass oder ihre Änderung haben kann. Ein solcher Anspruch kann sich aus höherrangigem Recht ergeben. Besteht ein Anspruch auf Erlass oder Änderung einer Verordnung, kann er auch gerichtlich durchgesetzt werden. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtssetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Verordnungs- oder Satzungsgebers (vgl. BVerwG vom 4.7.2002 - 2 C 13.01 - NVwZ 2002, 1505/1506 m. w. N.). § 47 VwGO schließt die Zulässigkeit solcher Klagen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355/362).

Die Klage ist aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme einer Regelung hat, wonach im Falle der Auflösung der neuen Ehe der Anspruch auf Witwengeld wiederauflebt. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus höherrangigem Recht, insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, auch nicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen.

Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 VwGO zu zulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/03/2013 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2012 - 8 K 2778/12 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverf
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Annotations

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.