Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 1 K 13.869

bei uns veröffentlicht am13.05.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen tierseuchenrechtliche Anordnungen des Landratsamtes ... betreffend seine Rinderhaltung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Tuberkulose.

1. Mit bestandskräftiger Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012, im Amtsblatt bekanntgemacht am 6. November 2012, verpflichtete das Landratsamt ... alle Halter von Rindern, ihre über sechs Monate alten Rinder ab dem November 2012 nach näherer Anweisung auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Der Kläger erhob gegen die Allgemeinverfügung kein Rechtsmittel.

In seinem Betrieb wurden am 13./16. Mai 2013 mittels Tuberkulose-Simultan-Test sämtliche Rinder untersucht. Es ergab sich bei einem Rind eine zweifelhafte Reaktion. Beim anschließend vom ... Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit durchgeführten PCR-Test wurde nach der Mitteilung des Landesamtes an das Landratsamt ... vom 28. Mai 2013 ebenfalls ein zweifelhafter Befund bei dem bereits getöteten Tier festgestellt. Das Ergebnis einer anschließenden kulturellen Untersuchung auf Mykobakterien bei dem getöteten Tier wurde dem Landratsamt nach der vorliegenden Behördenakte nicht mehr mitgeteilt. Allerdings wurden die mit Bescheid vom 16. Mai 2013 angeordnete Sperre des Betriebs und das Milchabgabever- bzw. -gebot mit Bescheid vom 22. Juli 2013 gegenüber dem Kläger aufgehoben.

Das Landratsamt ordnete nach dem Ergebnis des Simultantests mit Bescheid vom 16. Mai 2013 sinngemäß an:

I. Bei dem getesteten Rind wird der Verdacht auf Tuberkulose im Sinne des § 1 Nr. 2 lit. a RindTbV amtlich festgestellt.

II. Das getestete Rind ist zu töten.

III. Sämtliche Rinder des Bestandes des Klägers unterliegen der Sperre und dürfen nur mit Genehmigung des Landratsamtes aus dem Bestand entfernt werden.

IV. Die amtliche Anerkennung des Rinderbestandes des Klägers als tuberkulosefreier Bestand wird ausgesetzt.

V. Für die im Bestand des Klägers gewonnene Milch gilt ein Gebot der Beseitigung der Milch des getöteten Tieres (Ziffer V.1) sowie ein Verkehrsverbot für die Milch der restlichen Tiere bzw. die Verpflichtung zur Abgabe dieser Milch an eine genau bezeichnete Molkerei (Ziffer V.2).

Zur Begründung wurde für die in Ziffer II. des Bescheides angeordnete Tötung des getesteten Rindes auf § 17 b Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 TierSG i. V. m. § 4 Nr. 1 lit. a RindTbV i. d. F. vom 14. März 2013 verwiesen. Die Bestandssperre unter Ziffer III. des Bescheides wurde auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RindTbV gestützt. Die Aussetzung des Tbc-Freiheitsstatus unter Ziffer IV. des Bescheides wurde mit der Regelung in Anhang B Nr. 2.2.5.3.3 lit. c der Richtlinie 64/432/EWG begründet. Das Milchabgabeverbot in Ziffer V. des Bescheides wurde auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gestützt.

Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.

2. Der Kläger ließ gegen diesen Bescheid am 17. Juni 2013 Klage erheben.

Im gerichtlichen Verfahren teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013 mit, dass mit Bescheid vom 22. Juli 2013 die Aufhebung aller Bestands- und Milchreglementierungen nach der Durchführung der vorgeschriebenen Nachuntersuchungen, die bei allen Tieren zu negativen Testresultaten geführt hätten, gegenüber dem Kläger verfügt worden sei. Gleichzeitig sei mit dem Bescheid vom 22. Juli 2013 für den Betrieb des Klägers der Status der Tbc-Freiheit gemäß § 18 Satz 2 RindTbV wieder anerkannt worden.

Der Bevollmächtigte des Klägers begründete die Klage mit Schriftsatz vom 16. August 2013 umfangreich.

Eine Erledigungserklärung könne nicht abgegeben werden. Vielmehr sei die Fortsetzungsfeststellungsklage geboten, da durch die Bestands- und Milchsperre die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet sei. Die durchgeführten Untersuchungen seien ungeeignet, einen Nachweis für die Infektion mit Tuberkulose zu erbringen. Auch existiere keine Rechtsgrundlage für die flächendeckende Untersuchung von Rindern auf Tbc. Die Feststellung des Verdachts in Ziffer I. des Bescheides sei zu Unrecht erfolgt, da eine Untersuchung im Sinne der RindTbV nicht erfolgt sei, insbesondere sei ein zusätzlicher bakteriologischer Nachweis für den Ausbruch der Tbc nicht geführt worden. Die RindTbV sei auch nicht einschlägig, da nach § 3 Abs. 1 RindTbV der Nachweis einer pathologisch-anatomischen Veränderung auf dem Schlachthof als Voraussetzung für die Feststellung des Ausbruchs der Tbc gefordert sei. Dieser Nachweis liege nicht vor. Die Tötungsanordnung in Ziffer II. des Bescheides könne nicht auf § 4 Nr. 1 lit. a RindTbV gestützt werden. Dort seien mehrere Möglichkeiten zur Untersuchung von Rindern genannt, zwischen diesen müsse die Veterinärbehörde eine Auswahlentscheidung treffen. Das der Behörde insoweit eingeräumte Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Die in Ziffer III. des Bescheides geregelte Bestandssperre setze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b i. V. m. Abs. 2 RindTbV mindestens den Verdacht des Ausbruchs der Tuberkulose nach § 1 Nr. 2 RindTbV voraus. Da dieser nur aufgrund eines Befundes im Schlachthof vorliegen könne, ein solcher „positiver“ Befund aber beim Kläger nie erfolgt sei, sei auch die Bestandssperre zu Unrecht verhängt worden. Gleichzeitig werde dem Kläger in unverhältnismäßiger Weise die Möglichkeit verwehrt, durch eine Nachuntersuchung die Bestandssperre zu beenden. Da die eingesetzten Tests den Nachweis des Erregertyps M. caprae nicht ermöglichen würden und nur dieser Erreger bisher im ... nachgewiesen sei, könne der Kläger faktisch unbegrenzt die Bestandssperre nicht vermeiden. Es sei deshalb von der Nichtigkeit dieser Regelung auszugehen. Die Aussetzung des Status „Tbc-Freiheit“ sei ebenfalls rechtswidrig, da jedenfalls nach der Tötung des untersuchten Rindes die „Klärung des Gesundheitszustandes“ erfolgt sei und danach nach der Regelung in Anhang B.2.2.5.3.3. der Richtlinie 64/432/EWG eine weitere Aussetzung des Status nicht mehr möglich sei. Das Milchabgabeverbot in Bezug auf das getötete Tier sei rechtswidrig gewesen, da dieses Tier als Jungtier noch gar keine Milch abgegeben hat. Hinsichtlich der anderen Tiere hänge die Rechtmäßigkeit des Abgabeverbotes davon ab, dass der Betrieb des Klägers den Status als Tbc-frei verloren habe. Dies sei aber gerade nicht rechtmäßig festgestellt worden. Der Bescheid sei damit insgesamt zu Unrecht ergangen, dies sei festzustellen. Daran könne der Kläger ein berechtigtes Interesse geltend machen, zum einen wegen eines Schadensersatzanspruchs, zum anderen wegen eines Rehabilitationsinteresses. Gleichzeitig bestehe eine Wiederholungsgefahr, da das Landratsamt auch in Zukunft derartige Untersuchungen durchführen und den dabei im Falle des Klägers eingesetzten Simultan-Test verwenden wolle.

Auf die Klagebegründung im Einzelnen wird verwiesen.

Der Kläger lässt beantragen:

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Mai 2013 nichtig ist.

II. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Mai 2013 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 20. August 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 ausgeführt, dass hinsichtlich der Tötungsanordnung bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung Erledigung eingetreten sei, da das Tier zu diesem Zeitpunkt bereits geschlachtet gewesen sei. Auch für die Bestands- und Milchsperre gelte dies, da durch die Nachuntersuchung vom 22. Mai 2013 die Voraussetzungen für den (damals künftigen) Wegfall der Sperren durch den Kläger geschaffen waren und nach dem Ablauf der Untersuchungsfrist diese Sperren auch tatsächlich aufgehoben worden seien. Eine Wiederholungsgefahr sei nur rein hypothetisch. Vielmehr sei wohl davon auszugehen, dass zukünftig Untersuchungen nur im Rahmen von Befunden an Schlachttieren im Schlachthof nach § 3 RindTbV erfolgen würden. Dieser Fall sei aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Es hätten sich auch die Rechtsgrundlagen in der RindTbV mit Wirkung ab Juli 2013 geändert, so dass ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei.

In der Sache wurde am 13. Mai 2014 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Beklagten.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2013 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war damit abzuweisen.

Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 16. Mai 2013 in Anwendung der Regelung des Art. 44 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) war abzulehnen, Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor (dazu nachfolgend zu II.).

Nach der tatsächlichen Erledigung des Bescheides vom 16. Mai 2014 kann der Kläger auch nicht erfolgreich die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen (dazu nachfolgend zu III.).

I.

Gegenstand der Klage ist zunächst im Hauptantrag die begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 16. Mai 2013. Hilfsweise lässt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides beantragen.

Gegen die eventuale Antragshäufung bestehen im Rahmen des § 44 VwGO keine Bedenken, da die Stellung des Hilfsantrags in Abhängigkeit von einer innerprozessualen Bedingung erfolgte.

II.

Der auf die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 16. Mai 2013 gerichtete Hauptantrag ist zulässig. Er ist unbegründet, da Nichtigkeitsgründe im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht vorliegen.

1. Die im Bescheid vom 16. Mai 2013 gegenüber dem Kläger getroffenen Anordnungen sind in den Ziffern II. mit V. identisch mit den Regelungen, die der Beklagte in einem Bescheid vom 31. Januar 2013 gegenüber einem anderen Rinderhalter im Landkreis ... im Rahmen der Bekämpfung der Tbc bei Rindern erlassen hat. Dieser Bescheid vom 31. Januar 2013 war Gegenstand des Klageverfahrens Au 1 K 13.266. Der Kläger in diesem Verfahren wird von demselben Bevollmächtigten wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens vertreten.

Die Kammer hat im Verfahren Au 1 K 13.266 mit Urteil vom 10. Juli 2013 die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Anordnungen abgewiesen (VG Augsburg, U. v. 10.7.2013 - Au 1 K 13.266 - juris Rn. 17 mit 43).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Der Klagevortrag im vorliegenden Verfahren führt nicht dazu, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Eine Nichtigkeit des Bescheides vom 16. Mai 2013 ist damit hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern II. mit V. zu verneinen.

2. Soweit vorliegend in Ziffer I. des Bescheides vom 16. Mai 2013 über die Regelungen des Bescheides vom 31. Januar 2013, der Gegenstand des Klageverfahrens Au 1 K 13.266 gewesen ist, hinaus der Verdacht auf Tuberkulose im Sinne des § 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung; RindTbV) i. d. F. d. Bek. 14. März 2013 (BAnz AT v. 15.3.2013) bei dem im Betrieb des Klägers mit einem zweifelhaften Ergebnis getesteten Rind amtlich festgestellt worden ist, so ist auch diese Regelung nicht nichtig.

a) Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG auch nichtig, wenn einer der dort in den Nummern 1 bis 6 genannten Fehler vorliegt.

b) In Bezug auf die Regelung in Ziffer I. des Bescheides vom 16. Mai 2013 kann hiervon nicht ausgegangen werden.

aa) Fehler im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, die die Nichtigkeit begründen, sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Maßgebend ist nicht primär der Verstoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften als solcher, sondern der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zugrunde liegenden und diese tragenden Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere auch gegen tragende Verfassungsprinzipien und das Ausmaß des Widerspruchs zu diesen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 44 Rn. 8).

Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

Die Feststellung des Verdachts auf Tuberkulose der Rinder gemäß der Regelung in § 1 Nr. 2 lit. a RindTbV i. d. F. der Bek. vom 14. März 2013 (a. a. O.), auf die der Beklagte die Anordnung stützt, setzt eine Untersuchung des Tieres nach dem in Bezug genommenen § 1 Nr. 1 RindTbV voraus. Diese Untersuchung wurde vorliegend durch die Testung der Rinder des Klägers mittels Simultan-Test, d. h. einer allergischen Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe am 13./16. Mai 2013 durchgeführt.

Auch wenn die Klägerseite bezweifelt, dass der dabei zur Untersuchung der Tiere vom Beklagten eingesetzte Simultan-Test geeignet ist, eine Tbc beim Rind festzustellen, so ist diese Rechtsauffassung in keiner Weise geeignet, eine Nichtigkeit der Anordnung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zu begründen. Die Ungeeignetheit des Tests kann zwar, wenn davon auszugehen wäre, zu einem nicht verwertbaren Testergebnis führen. Ein offensichtlicher oder gravierender, die Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG begründender Fehler liegt in der Anwendung dieses Tests aber nicht.

bb) Auch ist keiner der in Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG genannten Tatbestände erfüllt. Das Vorliegen der dort genannten Fälle ist im Hinblick auf die amtliche Feststellung des Verdachts der Tuberkulose unter keinen Gesichtspunkt denkbar.

III.

Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 16. Mai 2013 ist zulässig, sie war ebenso als unbegründet abzuweisen.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist grundsätzlich zulässig. Der angegriffene Verwaltungsakt des Beklagten hat sich erledigt.

a) Die im Bescheid vom 16. Mai 2013 getroffenen Anordnungen haben sich unstreitig sämtlich erledigt. Das mit dem vom Beklagten angewandten Simultan-Test mit einem verdächtigten Befund getestete Tier wurde getötet (Ziffer II. des Bescheides), die für den Betrieb des Klägers in den Ziffern III. und V. verhängten Bestands- und Milchliefersperren bzw. Beschränkungen der Milchabgabe wurden mit Bescheid vom 22. Juli 2013 aufgehoben. Auch die Aussetzung der amtlichen Anerkennung des Rinderbestandes des Klägers als tuberkulosefreier Bestand in Ziffer IV. des Bescheides vom 16. Mai 2013 wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2013 wieder aufgehoben. Schließlich hat sich nach dem Abschluss der Untersuchungen des getöteten Tieres der Verdacht auf Tuberkulose bei diesem Tier nicht bestätigt, so dass sich jedenfalls spätestens mit dem Erlass des Bescheides vom 22. Juli 2013 auch die Regelung in Ziffer I. des Bescheides vom 16. Mai 2013 tatsächlich erledigt hat.

Jedenfalls spätestens mit dem Erlass des Bescheides vom 22. Juli 2013 waren damit alle gegenüber dem Kläger getroffenen Anordnungen aus dem Bescheid vom 16. Mai 2013 tatsächlich erledigt.

b) Zugunsten des Klägers kann vorliegend auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit unterstellt werden.

aa) Für das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO notwendige Feststellungsinteresse genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Hauptfälle, in denen ein Feststellungsinteresse als gegeben anzusehen ist, sind die Präjudizialität für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, die Wiederholungsgefahr, die Rehabilitation oder schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 129, 136 ff.).

bb) Soweit die Klägerseite, die in diesem Verfahren sowie in einer Vielzahl weiterer Verfahren vom gleichen Bevollmächtigten vertreten wird, in allen diesen Verfahren auf die dem jeweiligen Betrieb des Rinderhalters entstandenen Schäden durch die Anordnungen im Rahmen der Tbc-Bekämpfung, auf das Rehabilitationsinteresse des jeweiligen Tierhalters und die schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen zur Begründung der Wiederholungsgefahr abstellt, so ist dies für das Gericht in keiner Weise überzeugend.

Weder wurde in diesem Verfahren noch in den anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, worin der Schaden des Rinderhalters bestehen soll. Für die getöteten Tiere erhält der Tierhalter eine Entschädigung durch die Tierseuchenkasse, die im Betrieb produzierte Milch wird über eine dazu bestimmte Molkerei weiterverarbeitet.

Auch die Weitergabe von Daten des Tierhalters an andere Behörden im Bundesgebiet begründet kein Rehabilitationsinteresse, weil die Meldung der bei der Untersuchung der Tiere festgestellten positiven oder zweifelhaften Befunde keine Diskriminierung des Tierhalters begründet. Vielmehr werden im Rahmen notwendiger tierseuchenrechtlicher Untersuchungen die aus den dabei gewonnenen Erkenntnissen erforderlichen Konsequenzen gezogen, um eine Weiterverbreitung der Tierseuche zu unterbinden.

cc) Der Kläger kann jedoch ein Feststellungsinteresse insoweit geltend machen, als die Gefahr der Wiederholung, dass der Beklagte in vergleichbarer Art und Weise nochmals solche Anordnungen gegenüber dem Kläger erlässt, besteht. Diese Wiederholungsgefahr kann jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall unterstellt werden.

Im Ergebnis ist zwischen den Beteiligten im Ausgangspunkt unstreitig, dass der Beklagte weiterhin Rinder auf Tbc untersucht und dazu auch den im Falle des Klägers eingesetzten Simultan-Test verwendet. Weiter erscheint es übliche Praxis des Beklagten zu sein, dass bei zweifelhaften oder positiven Ergebnissen der Testung in diesen Fällen - ebenso wie vom Beklagten im vorliegenden Fall durch den Bescheid vom 16. Mai 2013 - in der Konsequenz die gleichen Betriebssperren bzw. Milchreglementierungen sowie die Anordnungen zum Tbc-Freiheitsstatus erlassen werden. Damit könnte eine für die Begründung des Feststellungsinteresses hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr bestehen, wovon zugunsten des Klägers vorliegend ausgegangen wird.

Mit dem Erlass des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetzes - TierGesG; BGBl I 2013 S. 1324) mit Wirkung zum 1. Mai 2014 haben sich die gesetzlichen Grundlagen geändert.

Die vom Beklagten den Anordnungen in Ziffern II. mit IV. des Bescheides vom 16. Mai 2013 zugrunde gelegten gesetzlichen Grundlagen der §§ 17 b, 79 Tierseuchengesetz (TierSG) i. d. F. der Bek. vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1260) sind durch das TierGesG außer Kraft getreten (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 TierGesG). Damit ist in der vorliegenden Entscheidung über ausgelaufenes Recht zu entscheiden, so dass insoweit ein Feststellungsinteresse zweifelhaft sein könnte.

Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage indes nicht. Vielmehr kann angesichts der fehlenden materiellen Voraussetzungen für einen Erfolg der Klage (dazu sogleich) zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, ihm stünde ein Feststellungsinteresse zu.

2. Die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2013 rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat. Die im angegriffenen Bescheid enthaltenen Anordnungen gegenüber dem Kläger sind aufgrund des Ergebnisses des Simultan-Tests auf Tbc an den Rindern des Klägers zu Recht ergangen (dazu nachfolgend zu a). Mit der Feststellung des zweifelhaften Ergebnisses des (konkret bezeichneten) Rindes aufgrund des Simultantests vom 13./16. Mai 2013 war der Beklagte befugt, die in den Ziffern I. mit V. des Bescheides vom 16. Mai 2013 getroffenen Anordnungen zu treffen (dazu nachfolgend zu b).

a) Der vom Beklagten verwendete Simultan-Test zur Untersuchung von Rindern auf Tbc ist entgegen der Auffassung der Klägerseite geeignet, zum Nachweis des Verdachts der Erkrankung des Tieres eingesetzt zu werden.

aa) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 wurde aufgrund des vom Beklagten eingesetzten Simultan-Tests bei Rindern im Bereich des Landratsamtes ... bei einer größeren Anzahl von Tieren der Verdacht auf Ausbruch von Tbc festgestellt. Die Tiere wurden im Anschluss an das im Rahmen des Simultan-Tests gewonnenen Ergebnisses (zweifelhafter oder positiver Befund durch Veränderung der Hautdickenfalte) getötet und das getötete Tier mittels PCR und anschließender weiterer Testung mittels Kultur auf die Erkrankung an Tbc untersucht. Dabei wurde in diesen Fällen auch der Erreger M. caprae nachgewiesen (Niederschrift über die mündlichen Verhandlung vom 13.5.2014, S. 3).

Zweifel an diesen Feststellungen des Beklagten sind für das Gericht nicht erkennbar. Zwar konnten in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Beklagten keine konkreten Zahlen zu festgestellten Erkrankungen von Tieren an Tbc im Bereich des Landratsamtes ... genannt werden. Jedoch ist dem Gericht aufgrund einer Vielzahl von anderen Verfahren hinsichtlich der Tbc-Bekämpfung bekannt - und von der Klägerseite, deren Bevollmächtigter eine Vielzahl von Landwirten in gleichgelagerten Verfahren vertritt, auch in keinem anderen Verfahren vor der Kammer bestritten -, dass nach dem Einsatz des Simultan-Tests bei Tieren, bei denen in Anwendung der Maßgaben zur Auswertung der Reaktionen gemäß den Regelungen in Anhang B.2.2.5.2 lit. b und c der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl EG Nr. P 121 S. 1977), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG (ABl EG L Nr. 179 S. 13) eine zweifelhafte oder positive Reaktion festzustellen war, eine anschließende Untersuchung der getöteten Tiere zum Nachweis des Mycobakteriumtuberkulosekomplexes geführt hat.

bb) Für die rechtliche Beurteilung ist es zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (§ 108 Abs. 1 VwGO) auch ohne Bedeutung, dass die bei den Tieren durch die nach der Untersuchung mit dem Simultan-Test beim getöteten Tier erfolgte PCR-Testung und die anschließende kulturelle Untersuchung nachgewiesene Tbc-Erkrankung auf den Erreger M. caprae zurückzuführen ist.

(1) Die Klägerseite ist insoweit der Auffassung, dass nach den Regelungen der Richtlinie 64/432/EWG eine Erkrankung durch den Erreger M. caprae keine ausreichende Grundlage dafür darstellen könne, dass die getesteten Tiere geschlachtet und Bestands- und Milchliefersperren gegenüber den betroffenen Rinderhaltern verhängt werden.

(2) Nach dem Anhang B.2.2.1 der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 sind zum Nachweis der Tuberkulose des Rindes der Intrakutan-Monotest und der Simultan-Test als Testmethoden vorgesehen. Dabei ist letzterer als „gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin“ bezeichnet (Anhang B.2.2.1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 64/432/EWG). Der vom Beklagten eingesetzte Simultan-Test stellt eine derartige Testung dar.

(3) Die Erkrankung der Tiere, bei denen eine zweifelhafte oder positive Reaktion nach dem Simultan-Test erfolgte, wurde dann mittels weiterer Untersuchungen am getöteten Tier im Detail diagnostiziert. Dabei wurde - vom Beklagten nicht bestritten - im Landkreis ... bisher nur der Nachweis des Erregers M. caprae geführt. Dies ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts auch ausreichend.

Es ist für das Gericht nicht zweifelhaft, dass auch die Erkrankung mit dem Erreger M. caprae eine Tuberkulose des Rindes darstellt, zu deren Bekämpfung die in der RindTbV geregelten Befugnisse durch den Beklagten eingesetzt werden können.

Dies ergibt sich aus der Änderung der RindTbV, wie sie durch die Änderungsverordnung vom 14. März 2013 (BAnz AT v. 15.3.2013) mit Wirkung ab dem 15. März 2013 erfolgt ist (nachfolgend durch die Neufassung durch die Bek. vom 12.7.2013, BGBl S. 2445 unverändert). Der Verordnungsgeber hat insoweit nämlich die Tuberkulose bei Rindern sowohl hinsichtlich des Nachweises des Mycobakterium bovis als auch des Mycobakterium caprae als Erkrankung angesehen, bei deren Ausbruch (§ 1 Nr. 1 RindTbV) bzw. beim Verdacht des Ausbruchs (§ 1 Nr. 2 RindTbV) entsprechende behördliche Befugnisse zur Bekämpfung der Erkrankung (vgl. §§ 2 ff. RindTbV) bestehen.

Auch aufgrund der Richtlinie 64/432/EWG ist keine andere Beurteilung geboten. Denn dass diese Richtlinie nur die „Präsenz von Mycobakterium bovis“ (Anhang B.1 der Richtlinie 64/432/EWG) als Erreger der Rindertuberkulose bezeichnet, ist für das Gericht nach den Aussagen des Veterinärs des Landratsamtes ... in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 nachvollziehbar damit erklärbar, dass die (tier-) medizinische Wissenschaft eine Differenzierung der Erregerstämme zwischen M. bovis und M. caprae im Zeitpunkt des Richtlinienerlasses nicht vorgenommen hat.

cc) Zusammenfassend ergeben sich für das Gericht keine Zweifel daran, dass der vom Beklagten eingesetzte Simultan-Test zur Untersuchung der Rinder auf Tbc geeignet ist. Denn anders als von der Klägerseite vorgetragen, führten die Untersuchungen mit dem Simultan-Test tatsächlich dazu, dass Rinder aufgrund der nachfolgenden Untersuchungen als mit dem Erreger M. caprae infiziert festgestellt werden konnten. Wenn auch die aufgrund des zweifelhaften oder positiven Testergebnisses nachfolgend erfolgten PCR- bzw. kulturellen Untersuchungen am getöteten Tier nur in einer kleineren Zahl von Fällen zum Nachweis des Vorhandenseins des Erregers führten, waren die Ergebnisse des Simultan-Tests jedoch erkennbar nicht ungeeignet, um erkrankte Tiere erkennen zu können.

Mit einem zweifelhaften oder positiven Testergebnis aufgrund des durchgeführten Simultan-Tests besteht damit der Nachweis des Verdachts auf Tuberkulose des Rindes im Sinne des § 1 Nr. 2 RindTbV. Dieser ist dann im Rahmen weiterer Untersuchungen mittels PCR und, soweit auch dabei ein unklarer Befund erzielt wird, anschließender Kultur diagnostisch endgültig abzuklären.

Bei dem konkret im Betrieb des Klägers mittels Simultan-Test am 13./16. Mai 2013 untersuchten Rind ergab sich - zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig - ein zweifelhaftes Ergebnis. Der Beklagte konnte darauf gestützt, die in den Ziffern I. mit V. des Bescheides vom 16. Mai 2013 erlassenen Anordnungen treffen (s. im Einzelnen dazu sogleich).

b) Für die in den Ziffern I. mit IV. des Bescheides vom 16. Mai 2013 geregelten Anordnungen ergibt sich damit die nachfolgende Beurteilung.

aa) Die in Ziffer I. des Bescheides vom 16. Mai 2013 getroffene amtliche Feststellung des Verdachts auf Tuberkulose des konkret bezeichneten Rindes ergibt sich aus der Anwendung von § 1 Nr. 2 lit. a RindTbV. Nach der mit dem (nach den vorstehenden Ausführungen geeigneten) Simultan-Test durchgeführten Untersuchung des Tieres im Sinne des § 1 Nr. 1 lit c RindTbV liegt aufgrund des zweifelhaften Ergebnisses des Tests der Verdacht der Tuberkulose vor. Dieser Verdacht wird durch Ziffer I. des Bescheides (als Grundlage für die weiteren getroffenen Anordnungen) amtlich festgestellt.

bb) Wegen dieser Feststellung des Verdachts der Tuberkulose war das betroffene Tier zu töten. Diese in Ziffer II. des Bescheides vom 16. Mai 2013 getroffene Anordnung hat der Beklagte zu Recht auf § 4 Nr. 1 lit. a RindTbV gestützt.

cc) Mit der Feststellung des Verdachts der Tuberkulose aufgrund des durchgeführten Simultan-Tests waren dem Beklagten die in § 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 RindTbV eingeräumten Befugnisse zur Bestandsperre eröffnet. Insoweit hat der Beklagte nach Ziffer III. des Bescheides vom 16. Mai 2013 rechtmäßig in Anwendung des § 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 lit. b RindTbV eine Bestandssperre für den Betrieb des Klägers verhängt bzw. die Entfernung von Tieren aus dem Bestand von der Genehmigung des Landratsamtes abhängig gemacht.

dd) Für die in Ziffer IV. des Bescheides vom 16. Mai 2013 geregelte Aussetzung der amtlichen Anerkennung als tuberkulosefreier Bestand enthielt die RindTbV in der ab dem 15. März 2013 geltenden Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 14. März 2013 (BAnz AT 15.3.2013) keine Rechtsgrundlage. Erst mit der Neufassung der RindTbV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl S. 2445) wurde durch die Neuregelung von § 13 RindTbV dem Beklagten eine Befugnis zum Entzug der amtlichen Anerkennung als tuberkulosefreier Bestand eingefügt.

Auch wenn damit im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 16. Mai 2013 für den Beklagten keine Befugnisnorm bestand und das im Bescheid erfolgte Abstellen auf die Richtlinie 64/432/EWG zweifelhaft erscheint (dazu bereits VG Augsburg, U. v. 10.7.2013 - Au 1 K 13.266 - juris Rn. 75 ff.), bleibt die Klage auch insoweit erfolglos. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - hinsichtlich des Widerrufs der Aussetzung der amtlichen Anerkennung als tuberkulosefreier Bestand ist dies der Erlass des Bescheides vom 22. Juli 2013 gegenüber dem Kläger - war die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung (a. a. O.) geschaffene Befugnis mit Wirkung vom 21. Juli 2013 vorhanden (vgl. Art. 4 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung). Damit besteht aber kein rechtliches Interesse mehr, dass die wegen der möglicherweise zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgte Aussetzung der amtlichen Anerkennung als tuberkulosefreier Bestand nunmehr als rechtswidrig festgestellt wird. Denn jedenfalls auch im Falle des erneuten Erlasses einer gleichen Regelung gegenüber dem Kläger ist (nach dem entsprechenden Ergebnis eines Simultan-Tests) eine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Anordnung vorhanden.

c) Das in Ziffer V. des Bescheides vom 16. Mai 2013 geregelte Gebot zur Beseitigung von Milch bzw. die Regelungen zur Abgabe der Milch sind ebenfalls zu Recht ergangen.

aa) Das des in Ziffer V.1 des Bescheides enthaltene Gebot, die Milch des konkret mit einem zweifelhaften Ergebnis getesteten Rindes unschädlich zu beseitigen, beruht auf § 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 RindTbV. Danach hat der Besitzer die Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörden zu beseitigen.

Da mit der Regelung in Ziffer I. des Bescheides vom 16. Mai 2013 bei dem konkreten Tier des Klägers der Verdacht auf Tuberkulose amtlich festgestellt wurde, konnte der Beklagte das Beseitigungsgebot erlassen.

Zwar weist der Kläger insoweit wohl zu Recht darauf hin, dass das getestete Tier selbst noch keine Milch gegeben hat, so dass das Gebot der Beseitigung insoweit ins Leere ging. Allerdings ist es im Hinblick auf die in größerem Umfang notwendigen Anordnungen, die der Beklagte innerhalb kurzer Zeit zur Untersuchung bzw. Bekämpfung der Tbc erlassen musste, nicht zu beanstanden, wenn im konkreten Einzelfall eine in einer Vielzahl weiterer Fälle getroffene Regelung, die rechtlich keinen Bedenken unterliegt, in den Bescheid vom 16. Mai 2013 aufgenommen worden ist, ohne dass insoweit eine konkrete Notwendigkeit dazu bestand.

Eine Rechtsverletzung dieser für den Kläger im konkreten Fall ohne weitere Rechtswirkungen erfolgten Anordnung ist zu verneinen.

bb) Soweit in Ziffer V.2.1 des Bescheides dem Kläger die Abgabe der in seinem Betrieb gewonnenen Milch ohne die Genehmigung des Landratsamtes untersagt worden ist, so ist auch diese Anordnung rechtmäßig ergangen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 1. Oktober 2013 (BayVGH, B. v. 1.10.2013 - 9 CS 13.1403 - juris Rn. 10) dargelegt, dass das vom Beklagten getroffene Milchabgabeverbot unabhängig von der Frage, ob die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl EG Nr. L 139 S. 55) dazu eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, auch in den Regelungen des § 39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) i. d. F. der Bek. vom 3. Juni 2013 (BGBl I S. 1426) i. V. m. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl EG Nr. L 31 S. 1) eine ausreichende Rechtsgrundlage finden kann. Die vom Beklagten mit der Anordnung in Ziffer V.2.1 des Bescheides, Milch nur mit Genehmigung durch das Landratsamt in den Verkehr bringen zu dürfen, verfolgte Zielsetzung des Gesundheits- und Hygieneschutzes (vgl. BayVGH a. a. O.) trägt die Regelung, so dass insoweit im Ergebnis von der Rechtmäßigkeit der Anordnung auszugehen ist.

Damit bedarf es vorliegend auch keiner abschließenden Klärung, ob die Kammer an der im Urteil vom 10. Juli 2013 (VG Augsburg, U. v. 10.7.2013 - Au 1 K 13.266 - juris Rn. 89 f.) vertretenen Auffassung, dass in den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für das Verbot der Milchabgabe eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden ist, festhält.

IV.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 1 K 13.869

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 1 K 13.869

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 1 K 13.869 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden


(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sin

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 3


(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass 1. diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 6


(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes: 1. Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich a) im Stall oderb) mit Genehmigung der zuständigen Behörd

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 1


Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch a) bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,b) molekula

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 13


(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand 1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.In

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 18


§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli 20131.wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder2.Tuberku

Referenzen

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
a)
im Stall oder
b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
abzusondern.
2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli 2013

1.
wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
2.
Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.

(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1.
diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und
2.
ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.
Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung

1.
eines zweifelhaften Ergebnisses oder
2.
eines positiven Ergebnisses
alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter die Rinder auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und des Absatzes 4 ist der Tierhalter oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
a)
bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,
b)
molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
c)
allergologische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder
d)
Interferon-Gamma-Freisetzungstest,
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis
a)
einer der Untersuchungen nach Nummer 1,
b)
einer klinischen Untersuchung oder
c)
einer pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt.
Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti.

(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1.
diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und
2.
ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.
Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung

1.
eines zweifelhaften Ergebnisses oder
2.
eines positiven Ergebnisses
alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter die Rinder auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und des Absatzes 4 ist der Tierhalter oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
a)
bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,
b)
molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
c)
allergologische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder
d)
Interferon-Gamma-Freisetzungstest,
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis
a)
einer der Untersuchungen nach Nummer 1,
b)
einer klinischen Untersuchung oder
c)
einer pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt.
Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
a)
bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,
b)
molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
c)
allergologische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder
d)
Interferon-Gamma-Freisetzungstest,
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis
a)
einer der Untersuchungen nach Nummer 1,
b)
einer klinischen Untersuchung oder
c)
einer pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt.
Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti.

(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand

1.
der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder
2.
Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.
In den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.