Der Kläger wendet sich gegen seine Rücküberstellung nach I.
1. Der 1994 geborene Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Dezember 2013 einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. Februar 2014 gab der Kläger an, P. am 28. Oktober 2013 mit dem Flugzeug nach Italien verlassen zu haben. Er habe sich vom 29. Oktober - 25. November 2013 in ... aufgehalten, ohne in Italien jedoch einen Asylantrag gestellt zu haben. Er wolle in keinen anderen Staat zur Prüfung seines Asylanspruchs überstellt werden. In Italien fühle er sich nicht sicher, da seine Problempersonen aus P. dort Verbindungsmänner hätten.
Nachdem ein Fingerabdruck-Abgleich im Wege der EURODAC-Datenbank Hinweise auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ergeben hatte, stellte das Bundesamt am 26. Februar 2014 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Diese äußerten sich nicht. Mit Schreiben vom 28. April 2014 teilte daher das Bundesamt den italienischen Behörden unter Verweis auf Art. 25 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung mit, dass das Übernahmeersuchen als akzeptiert gelte.
2. Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 - dem Kläger zugestellt per Postzustellungsurkunde am 19. Mai 2014 - stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei nach § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig, da Italien aufgrund der illegalen Einreise des Klägers über die italienischen Außengrenzen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Hiergegen ließ der Kläger am 23. Mai 2014 Klage erheben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 14. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit durchzuführen und zu bescheiden.
Der gegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Der Kläger habe in Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu erwarten. In Italien würden systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10) bestehen. Es werde insoweit auf die Ausführungen im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 („Italien: Aufnahmebedingungen; Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden“) und auf die Darstellung im Urteil des VG Gießen vom 25. November 2013 (Az. 1 K 844/11.Gl.A) verwiesen. Es werde zudem beantragt, eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur Unterbringungs- und Versorgungslage und der tatsächlich gewährten sozialrechtlichen Absicherung von Ausländern in Italien im Asylverfahren und nach Erhalt einer Flüchtlingsanerkennung einzuholen. Das Ermessen der Beklagten hinsichtlich ihres Selbsteintrittsrechts sei aufgrund der Zustände in Italien letztlich auf Null reduziert.
4. Bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2014 legte das Bundesamt die Verwaltungsakte vor. Ein Klageantrag wurde nicht gestellt.
5. Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 (Az. Au 6 S 14.50136) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers ab, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Systemische Mängel, die die Beklagte zur Durchführung des Asylverfahrens in eigener Zuständigkeit verpflichten würden, seien nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bei der Durchführung von Asylverfahren in Italien nicht erkennbar.
6. Mit Beschluss des Gerichts vom 25. September 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schreiben des Gerichts jeweils vom 30. September 2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wandte sich die Klägerseite gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Es sei eine Beweisaufnahme erforderlich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Italien nicht in der Lage sei, den ihm obliegenden unions- und menschenrechtlichen Schutzverpflichtungen gegenüber Asylbewerbern und Personen mit subsidiärem Schutz nachzukommen. Es wurde schriftsätzlich beantragt, ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen. Zur ergänzenden Begründung wurde auf eine Entscheidung des VG Gießen vom 7. Juli 2014 (Az. 7 L 800.14.WI.A), einen Bericht der Frankfurter Rundschau vom 10. Juni 2014 („Italien setzt hunderte Flüchtlinge aus“) sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. August 2014 („Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013, D-4751/2013“) verwiesen.
7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Es konnte vorliegend gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zwar zulässig.
a) Ausgehend vom Klagebegehren ist die Klage vorliegend gemäß § 88 VwGO als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 AltVwGOwGO) gegen den Bescheid des Bundesamts vom 14. Mai 2014 auszulegen und insoweit statthaft.
Die Feststellung des Bundesamts, dass der Asylantrag unzulässig ist, und die Anordnung der Abschiebung sind Verwaltungsakte i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Asylrechtsklagen in aller Regel davon auszugehen, dass der jeweilige Kläger das für ihn typischerweise weitestgehende Rechtsschutzziel mit den für ihn jeweils günstigsten Rechtsschutzformen anstrebt. Im vorliegenden Fall wäre die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte sinnvoll, da das Bundesamt im Fall der Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet wäre (OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 645/12 UA S. 5). Außerdem ginge dem Kläger ansonsten eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (BVerwG, U. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80). Eine Verpflichtungsklage im Sinn eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt hier somit nicht in Betracht (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 21 f.).
b) Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben.
Der Kläger kann geltend machen, durch die vom Bundesamt getroffene Feststellung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Normen der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung - Dublin-III-VO) eigentlich organisatorische Vorschriften, welche die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln und u. a. den Zweck haben, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen; gleichwohl kann ein Asylbewerber im Rahmen des nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO garantierten Rechtsschutzes geltend machen, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu sein (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 56 ff.; siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 23 f. - zur Dublin-II-VO).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die unter Ziffer 1. des gegenständlichen Bescheids getroffene Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völker-rechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Republik Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig ist. Es ist daher rechtsfehlerfrei, dass das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid von einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags abgesehen hat.
aa) Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist im gegebenen Fall die Dublin-III-Verordnung, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO findet diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten (mithin ab 1. Januar 2014) gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - juris Rn. 27).
Vorliegend ist zwar der Asylantrag bereits am 5. Dezember 2013 - und damit vor dem Stichtag des 1. Januar 2014 - gestellt worden. Allerdings ist das Aufnahmegesuch an die Republik Italien am 26. Februar 2014 und damit nach dem vorgenannten Stichtag gestellt worden, so dass sich die mitgliedstaatliche Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO nach der Dublin-III-Verordnung richtet. Es ist unschädlich, dass das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid von den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung ausgegangen ist, da die maßgeblichen Vorschriften insoweit identisch sind (vgl. VG Augsburg, G. v. 17.10.2014 - Au 3 K 14.30196 - Rn. 19 des Entscheidungsumdrucks).
bb) Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist dann, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Vorliegend hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben von einem Drittstaat - hier: P. - kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats - hier: Italien - im Oktober 2013 illegal überschritten; gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist daher Italien für die Prüfung des Antrags des Klägers auf internationalen Schutz zuständig.
cc) Klarzustellen ist, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit durchzuführen. Zwar geht nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist ist jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgelaufen.
Nachdem vorliegend die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Klägers mangels Reaktion nach Ablauf von zwei Wochen nach dem auf Angaben aus dem EURODAC-System beruhenden Übernahmegesuch vom 26. Februar 2014 - mithin am 12. März 2014 - gemäß Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO als erteilt gilt, wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist im Falle der Anknüpfung an diesen Zeitpunkt grundsätzlich bereits am 12. September 2014 abgelaufen.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist jedoch in der hier gegebenen - in der Rechtsprechung strittigen - Konstellation eines vorangegangenen ablehnenden gerichtlichen Eilbeschlusses für den Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf den Beschlusszeitpunkt abzustellen (VG Augsburg, U. v. 28.2.2014 - Au 6 K 14.30012 - Rn. 24-27 des Entscheidungsumdrucks; B. v. 27.3.2014 - Au 6 E 14.50038 - Rn. 14-17 des Entscheidungsumdrucks; B. v. 16.7.2014 - Au 2 S 14.50182 - Rn. 12 des Entscheidungsumdrucks; VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 24; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris Rn. 18-21; VG München, G. v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris Rn. 29; VG Ansbach, B. v. 31.3.2014 - AN 9 S 13.31028 - juris Rn. 33; a. A. OVG NRW v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A - juris Rn. 4 ff.: alleinige Maßgeblichkeit der Annahme des Aufnahmeantrags durch zuständigen Mitgliedstaat; VGH BW v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58: Ablaufhemmung für Zeit des Eilverfahrens nach § 209 BGB analog; vgl. zum unstrittigen Fristbeginn in der Konstellation eines vorangehenden stattgebenden gerichtlichen Eilbeschlusses: EuGH, U. v. 29.1.2009 - Rs. C-19/08 - juris Rn. 42 ff./46; BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 35; OVG NRW, B. v. 8.5.2014 - 13 A 827/14.A - juris Rn. 5: Fristbeginn erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung im Hauptsacheverfahren).
Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO beginnt die Frist alternativ zur Anknüpfung des Fristenlaufs an die Übernahmeerklärung des zuständigen Mitgliedstaats erst zu laufen mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass die Zuständigkeit in nicht zurechenbarer Weise auf den Mitgliedstaat übergeht, da die Behörde aus Rechtsgründen an einer Vollziehung bzw. auch Vollstreckung gehindert ist (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: Februar 2013, 97. EL, § 27a Rn. 193). Den Mitgliedstaaten soll vielmehr auch in diesen Fällen in vollem Umfang eine sechsmonatige Frist zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung zur Verfügung stehen. Die Frist für die Durchführung der Überstellungen beginnt somit erst zu laufen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich noch deren Modalitäten zu regeln bleiben (EuGH, U. v. 29.1.2009 - Rs. C-19/08 - juris Rn. 44 f.). Insoweit ist der in der Dublin-III-Verordnung verwendete Begriff der aufschiebenden Wirkung weiter zu verstehen sein als nach dem deutschen Verwaltungsprozessrecht, insbesondere wird er nicht deckungsgleich mit dem Begriff der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sein (Funke-Kaiser, a. a. O., § 27a Rn. 193). Einem Rechtsbehelf wird daher in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs letztlich dann aufschiebende Wirkung im Sinne der Dublin-III-Verordnung zukommen, wenn dieser zu einer Aussetzung des Vollzugs führt und insoweit ein Vollstreckungshindernis darstellt (VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris Rn. 19; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B. v. 27.3.2014 - Au 6 E 14.50038 - Rn. 15 des Entscheidungsumdrucks).
Grundsätzlich hat zwar die Klage in diesem Verfahren keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO i. V. m. § 75 AsylVfG). Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist jedoch eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 34a Abs. 1 AsylVfG) vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach den obigen Ausführungen hat somit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „aufschiebende Wirkung“ im weiteren Sinn (vgl. zur insoweit ähnlich gelagerten Problematik zum DublÜbk: VG Sigmaringen, B. v. 5.3.2001 - A 4 K 12393/00 - juris Rn. 32 und VG Freiburg, B. v. 17.2.2003 - A 2 K 10045/03 - juris Rn. 8). Die § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG vergleichbare Aussetzungswirkung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt damit einen Fall der aufschiebenden Wirkung i. S. v. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO dar, mit der Folge, dass die Frist von sechs Monaten für die Überstellung erst mit Wirksamwerden der gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt wird (Funke-Kaiser, a. a. O., Stand: November 2013, 98. EL, § 27a Rn. 228; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris Rn. 20; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B. v. 27.3.2014 - Au 6 E 14.50038 - Rn. 16 des Entscheidungsumdrucks).
Nachdem somit die Überstellungsfrist vorliegend erst mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag des Klägers (Beschluss vom 28. Mai 2014 im Verfahren mit dem Az. Au 6 S 14.50136) zu laufen beginnt, endet die sechsmonatige Frist erst am 28. November 2014 und ist mithin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Klage noch nicht abgelaufen (vgl. VG Augsburg, B. v. 27.3.2014 - Au 6 E 14.50038 - Rn. 17 des Entscheidungsumdrucks).
Auf die Frage, ob sich der Kläger auf einen Ablauf der Überstellungsfrist überhaupt berufen könnte bzw. ihm insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zustehen würde (ablehnend VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18 f. m. w. N.; bejahend VG Augsburg, B. v. 31.1.2014 - Au 7 S 14.30025 - juris; VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris Rn. 12; offen gelassen in: VG Augsburg, B. v. 16.7.2014 - Au 2 S 14.50182 - Rn. 12 des Entscheidungsumdrucks; VG München, G. v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris Rn. 29; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris Rn. 18/21), kommt es daher vorliegend nicht an.
dd) Gründe dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO die Prüfung des Asylantrags des Klägers im Wege des Selbsteintrittsrechts übernehmen und das Ermessen der Beklagten insoweit auf Null reduziert sein könnte, sind nicht ersichtlich.
b) Die unter Ziffer 2. des gegenständlichen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Hiernach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei - wie hier - beabsichtigter Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
bb) Die Abschiebung des Klägers in die Republik Italien ist auch rechtlich möglich.
Nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO kann es sich als unmöglich erweisen, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, soweit es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - GR-Charta - mit sich bringen (vgl. hierzu EuGH, U. v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 u. a. - juris; U. v. 14.11.2013 - Rs. C-4/11 - juris; U. v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12 - juris). Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen einschlägige EU-Richtlinien genügen somit, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln; nur soweit das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist eine Überstellung mit Art. 4 GR-Charta unvereinbar (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - Az. 10 B 6.14 - juris Rn. 6 und Leitsatz).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist festzustellen, dass im Fall des Klägers eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rücküberstellung in die Republik Italien - bei der es sich als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG handelt - nicht ernsthaft zu befürchten ist (siehe zum Nachfolgenden: BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 41-50).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist in Italien nicht von systemischen Mängeln auszugehen. Dieser hat bei seinen aktuellen Entscheidungen unter Heranziehung der UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (Juli 2012), des Berichts des Kommissars für Menschenrechte des Europarates (September 2012) sowie der Berichte von Nichtregierungsorganisationen und unter Würdigung des gesamten Asylsystems in Italien (Verfahrensmodalitäten, Organisation der Unterbringung, Anzahl der Einrichtungen und Unterkunftsplätze, medizinische Versorgung, Bereitstellung von Mahlzeiten, Kleidung etc.) folgende Erkenntnisse zugrunde gelegt: Es gebe in Italien ein System von Aufnahmeeinrichtungen: neun staatliche CARA-Zentren für die Erstaufnahme während fünf Wochen, ca. 150 SPRAR-Einrichtungen von Gemeinden, Provinzen und wohltätigen Organisationen für die Zeit des Asylverfahrens während sechs Monaten; außerdem die in Großstädten angesiedelten Metropolitan-Aufnahmezentren und eine große Anzahl von Notunterkünften auf regional-lokaler Basis. Landesweit könnten je nach Bedarf bis zu 50.000 Plätze bereitgestellt werden, tatsächlich sei die gegenwärtige Anzahl aber erheblich niedriger. Schwierigkeiten bereiteten speziell die prompte Erkennung von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis und die Wahrung der Familieneinheit im Rahmen der Verteilung. In einigen Einrichtungen, namentlich in Kalabrien und in der Lombardei, gebe es ganz gravierende Probleme. In den letzten Jahren seien mit Unterstützung des Europäischen Flüchtlingsfonds Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer geschaffen worden. Diese würden im Allgemeinen wieder in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt werden. Hierfür würde die Grenzpolizei das jeweils zuständige Amt für Einwanderung ausfindig machen und den Rückkehrer auffordern, sich dorthin zu begeben. Wenngleich die allgemeine Lage und die Lebensbedingungen der Asylbewerber in Italien einige Unzulänglichkeiten aufzeigten, seien aber keine systemischen Mängel bei der Bereitstellung von Hilfe und Einrichtungen für Asylbewerber zutage getreten. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass ein nach Italien zurückkehrender Asylbewerber, sei es in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt wäre - „… has not shown that … future prospects if returned to Italy whether taken from a material, physical or psychological perspective, disclose a sufficiently real and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3“ - (EGMR, E. v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - ZAR 2013, 336 - Rn. 43 ff., 78; B. v. 18.6.2013 - Nr. 53852/11 - ZAR 2013, 338; E. v. 10.9.2013 - Nr. 2314/10 - www...int. - Rn. 139; siehe auch BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 - Rn. 22, wonach der Begriff „real risk“ dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht; siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 42).
Dieser Einschätzung entspricht die Auskunftslage gemäß den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts. Nach der Auskunft vom 11. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht Freiburg könnten „derzeit“ alle Asylbewerber in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Es gebe lokale/regionale Überbelegungen (z. B. R./L.). Landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befänden, werde ihnen eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt (ebenso: Auskunft vom 11.9.2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen). Auch die UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien vom Juli 2013 (S. 10 ff.) stellen die Erkenntnis, dass das Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, nicht in Frage. Die italienische Regierung habe ab 2011 erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der teilweise unzulänglichen Aufnahmeverhältnisse unternommen. Die als Asylbewerber registrierten Dublin-Rückkehrer hätten im Allgemeinen Zugang zu den Transitaufnahmezentren. Da deren Kapazitäten aber sehr begrenzt seien, könne es vorkommen, dass diese Personen u. U. einige Tage am Flughafen ausharren müssten, bis ein Platz in einem solchen Zentrum frei wird. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhalten Personen, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen war, am Flughafen ein Bahnticket zur Weiterreise in die zuständige Region (Italien: Aufnahmebedingungen - aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, S. 13; siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 43).
Demgegenüber berichten die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a. a. O.) und borderline-europe e. V. (Judith Gleitze, Gutachten vom Dezember 2012 für das Verwaltungsgericht Braunschweig) von vielfältigen Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung von Asylsuchenden in Italien. Aus den geschilderten zahlreichen Einzelfällen lässt sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Schluss ziehen, dass hier systemische Schwächen vorliegen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Aus den Berichten von UNHCR (a. a. O., S. 14 f.), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a. a. O., S. 69) und borderline-europe (a. a. O., S. 50 f.) geht zudem auch übereinstimmend hervor, dass die größten Probleme nicht während des Asylverfahrens auftreten, sondern bei denjenigen Personen, deren Asylverfahren mit oder ohne Zuerkennung eines Schutzstatus geschlossen worden sind. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse im Allgemeinen mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Nur unter bestimmten Umständen dürfen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, danach noch bis zu sechs Monaten in einer SPRAR-Einrichtung bleiben (EGMR, E. v. 2.4.2013, a. a. O., Rn. 43). Da es in Italien kein staatliches Sozialhilfesystem gibt (Auswärtiges Amt vom 11.7.2012, a. a. O., Nr. I 1 b), seien diese Personen - ebenso wie italienische Staatsangehörige - im Fall der Mittellosigkeit auf sich allein gestellt, wodurch in italienischen Großstädten vielfach Armutsviertel mit arbeits- und mittellosen Flüchtlingen entstanden seien. Berichte über diese allgemeine soziale Problematik sind somit kein hinreichendes Indiz für systemische Mängel im Asylverfahren (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 44).
Die genaue Zahl der Unterkunftsplätze lässt sich aus verschiedenen Gründen nur schwer bestimmen. UNHCR (24.4.2012, S. 3) ist für das Jahr 2012 davon ausgegangen, dass in zentralen Einrichtungen wie CARA und SPRAR insgesamt 8.000 Plätze vorhanden seien. Im Jahr 2011 sei zwischen den regionalen Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden eine Vereinbarung getroffen worden, dergemäß Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgelegt wurden. Bis Anfang 2012 seien im Rahmen dieses Verteilungsplans tatsächlich 20.000 Personen untergebracht worden. Die Verantwortung hierfür obliege dem Leiter des Zivilschutzes. Bezüglich der Kapazität allein der SPRAR-Einrichtungen sei mittlerweile aber eine Aufstockung auf 8.000 Plätze vorgesehen (UNHCR, Juli 2013, S. 12). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat für das Jahr 2013 die Zahl der CARA-Plätze und die Zahl der SPRAR-Plätze mit jeweils ca. 5.000 beziffert und darüber hinaus auf ein Dekret des italienischen Innenministeriums vom September 2013 hingewiesen, demgemäß die SPRAR-Kapazität von 2014 bis 2016 auf 16.000 Plätze erhöht werden soll (a. a. O. S. 18, 22). Unter Berücksichtigung der Fluktuation (Wechsel in der Belegung) dürfte die tatsächliche Kapazität höher als die Zahl der Unterkunftsplätze sein. Im Hinblick auf die Zahl der in Italien im Jahr 2013 registrierten Asylanträge (28.000 - siehe Eurostat-Pressemitteilung Nr. 46/2014) und die für das Jahr 2012 verfügbare Zahl der Dublin-Überstellungen nach Italien (3.551 - siehe Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 8) besteht zwischen dem Bedarf und der Kapazität an Unterkunftsplätzen jedenfalls keine solche Diskrepanz, dass die Möglichkeit der Unterbringung von Dublin-Rückkehren als unrealistisch zu erachten wäre (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 45).
Die Annahme von borderline-europe (a. a. O., S. 23 ff., S. 59), dass die Unterbringungsquote für Dublin-Rückkehrer von 2010 bis 2012 maximal nur 12% pro Jahr betragen habe, begegnet erheblichen Bedenken. Das Auswärtige Amt hat darauf hingewiesen, dass diesbezüglich belastbares statistisches Zahlenmaterial nicht vorhanden sei. Die (von borderline-europe zitierte) Aussage einer Mitarbeiterin der am Flughafen Roma Fiumicino tätigen Arciconfraternita sei eine auf Erfahrungswerten basierende subjektive Feststellung (11.9.2013, S. 3). Der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf die besondere Situation in Rom, welche nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wegen der lokalen und regionalen Überbelegung in Rom und Latium (11.7.2012, S. 6) allerdings nicht repräsentativ erscheint. Hinzu kommt, dass die von borderline-europe beschriebene Gruppe etwa zur Hälfte aus Personen besteht, die sich nicht im Asyl- bzw. Klageverfahren befinden, also keinen Anspruch auf Versorgung haben. Im Übrigen wäre noch zu berücksichtigen, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts viele Dublin-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellen, da sie häufig nicht in I. bleiben wollen. Somit stünden ihnen die Aufnahmeeinrichtungen nicht mehr offen (11.7.2012, S. 5). Diese Personen können folglich ebenfalls nicht zum Kreis der nicht untergebrachten Anspruchsberechtigten gezählt werden (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 46).
Außerdem sprechen die besonderen Umstände des vorliegenden Falls gegen die Annahme, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr der Obdachlosigkeit und des Hungerns ausgesetzt wäre. Da der Kläger sich ursprünglich in Italien im Bereich ... aufgehalten hat, ist anzunehmen, dass er im Fall der Rückkehr nach Italien dorthin weitergeleitet werden würde. Gemäß den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sind in Norditalien die Unterbringungskapazitäten noch nicht ausgeschöpft, so dass dort ohnehin nicht mit einer Mangelsituation zu rechnen wäre (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 47).
Die hier vertretene Auffassung, dass das italienische Asylwesen nicht an systemischen Mängeln leidet, steht im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43-58; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG Rh-Pf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13. OVG - juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 645/12 - juris; OVG Berlin-Bbg, B. v. 17.6.2013 - OVG 7 S 33.13 - juris; VG Augsburg, B. v. 26.8.2014 - Au 7 S 14.50207 - juris Rn. 23-30; VG München, B. v. 6.8.2014 - M 18 S 14.50352 - juris Rn. 19).
Auch die Angaben in der Klagebegründung stehen dem nicht entgegen. Der vorgelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Oktober 2013 war bereits Gegenstand der durch das Gericht rezipierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (Az. 13a B 13.30295). Die sonstigen in Bezug genommenen Dokumente zeigen zwar unbestritten Missstände im italienischen Asylsystem auf; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese den Grad systemischer Mängel erreichen.
Insbesondere ist auch angesichts des anhaltend hohen Zustroms von Flüchtlingen über das Mittelmeer nach Italien nicht ersichtlich, dass dies zu einer relevanten Änderung des Asylverfahrens bzw. der Unterbringung von Asylantragstellern in Italien geführt hätte, zumal nach den jüngsten Pressemitteilungen wohl ein erheblicher Teil der Flüchtlinge Italien wieder verlässt, ohne dort erfasst zu werden oder einen Asylantrag gestellt zu haben (VG Ansbach, B. v. 25.8.2014 - AN 4 S 14.50140 - juris Rn. 10).
Vor dem Hintergrund der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zum italienischen Asylwesen drängt sich insoweit auch keine Beweiserhebung auf, so dass den schriftsätzlich formulierten Beweisanträgen nicht nachzukommen war. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn - wie hier - die vorhandenen Erkenntnismittel ausreichen, die zum Beweisthema gemachte Frage hinreichend zu klären. Die Erkenntnismittel erlauben vorliegend eine hinreichend sichere Beurteilung des italienischen Asylwesens. Weitere Gutachten oder Stellungnahmen waren daher nicht einzuholen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sind daher vorliegend auch die Voraussetzungen des § 84 VwGO für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (vgl. VG Würzburg, U. v. 23.7.2014 - W 6 K 14.30297 - juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 27.3.2013 - 10 B 34/12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109).
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG.