Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Jan. 2017 - AU 7 S 16.1776

published on 23/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Jan. 2017 - AU 7 S 16.1776
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Tenor

I.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2016 wird in seiner Nr. 3 aufgehoben, im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin drei Viertel, der Antragsteller ein Viertel zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung, seinen polnischen Führerschein zur Eintragung eines Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Antragsgegnerin vorzulegen.

1. Der im Jahr 1959 geborene Antragsteller war am 28. Juli 2007 durch die Polizei angehalten worden, als er mit einem Blutalkoholwert von 1,99 Promille ein Fahrrad im Straßenverkehr führte. Das daraufhin von der Antragsgegnerin angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte er nicht vor, sondern verzichtete am 26. Mai 2008 auf seine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3.

3Am 20. April 2013 wurde der Antragsteller durch die Polizei angehalten, als er mit seinem Pkw eine Ampel bei Rotlicht überfuhr. Er legte im Rahmen der Kontrolle einen Führerschein der Klasse B aus dem Jahr 2011, ausgestellt durch eine Behörde der Tschechischen Republik am 1. März 2011 mit einer Gültigkeit bis zum 1. März 2021, vor. Unter Nr. 8 des Führerscheins war als Wohnsitz „Most“ eingetragen.

Nach Mitteilung dieses Vorgangs an die Antragsgegnerin leitete diese über das Kraftfahrt-Bundesamt ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit dieses Führerscheins in Deutschland ein. Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem tschechischen Verkehrsministerium hierzu einen standardisierten Fragebogen in der Sprache Englisch, wonach zunächst der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nach Kenntnis des tschechischen Ministeriums angegeben werden sollte. Anschließend wurden laut Fragebogen folgende Parameter abgefragt:

- Place where Person usually lives for at least 185 days each calendar year

- Place of close family members

- Existence of accommodation

- Place where business is conducted

- Place of property interests

- Place of administrative links to public authorities and social services

Die Antwort des Ministeriums enthält keine Angabe zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Hinsichtlich der weiter abgefragten Parameter wurde jeweils die Antwort „unknown “ angekreuzt.

Unter dem 24. März 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller deshalb mit, dass er seinen tschechischen Führerschein ausweislich vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen unter Verstoß gegen das sog. Wohnsitzprinzip erworben habe und der Führerschein deshalb im Inland nicht gültig sei. Er werde deshalb aufgefordert, den tschechischen Führerschein bis spätestens 9. April 2015 vorzulegen, damit ein entsprechender Eintrag vorgenommen werden könne. Sollte er dem nicht nachkommen, werde eine entsprechende kostenpflichtige Anordnung hierüber ergehen. Er erhalte schon jetzt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Die Antragsgegnerin erbat außerdem beim Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 29. Februar 2016 nochmals die Fahrerlaubnis-Daten des Antragstellers. Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte sodann eine Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums in tschechischer Sprache, aus der sich nach einer groben Übersetzung durch die Antragsgegnerin ergibt, dass der Antragsteller seinen tschechischen Führerschein in einen polnischen Führerschein umgetauscht hat. Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte der Antragsgegnerin daraufhin einen Auszug aus dem „European car and driving licence information system “, wonach der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis, ausgestellt am 21. April 2015, gültig bis 21. April 2030, ausgestellt durch den Starosta Opolski in der Klasse B hat. Außerdem ist als weiteres „Issue date“ der 1. März 2011 angegeben.

Die Antragsgegnerin teilte daher dem Antragsteller unter dem 26. April 2016 mit, dass auch seine polnische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besitze, da sie auf der tschechischen Fahrerlaubnis beruhe, die ausweislich der vom Ausstellerstaats herrührenden unbestreitbaren Informationen unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben worden sei. Sollte er den Führerschein nicht bis spätestens 19. Mai 2016 zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorlegen, werde eine entsprechende Anordnung hierüber ergehen. Er erhalte Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Nach Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller mitteilen, es sei zutreffend, dass er Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B sei. Es liege jedoch kein Wohnsitzverstoß vor. Dieser ergebe sich weder aus der Fahrerlaubnis selbst noch aus sonstigen unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats. Insbesondere könne aus dem Vermerk „unbekannt“ in der Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums keine unbestreitbare Information hinsichtlich des Wohnsitzverstoßes gesehen werden.

Mit Bescheid vom 12. September 2016 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Nr. 1 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen von der Fahrerlaubnisbehörde beim Starosta Opolski am 24. April 2015 ausgestellten Führerschein der Klasse B unverzüglich, spätestens jedoch binnen dreier Werktage ab Zustellung des Bescheids zur Vornahme einer Eintragung über die Ungültigkeit im Bundesgebiet vorzulegen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichtvorlage des 14 Führerscheins innerhalb dieser Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-EUR angedroht (Nr. 6 des Bescheids).

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege. Zwar sei im ursprünglichen tschechischen Führerschein kein deutscher Wohnsitz eingetragen, jedoch liege eine vom Ausstellerstaat Tschechien herrührende unbestreitbare Information vor, die den Verstoß belege. Auch die Angabe „unknown“ könne eine solche unbestreitbare Information darstellen, sofern keine Einlassung durch den Betroffenen erfolge, nach der das Wohnsitzprinzip eingehalten worden sei und dies durch geeignete Unterlagen belegt werde. Dies sei hier nicht erfolgt. Der zwischenzeitliche Umtausch des tschechischen Führerscheins in einen polnischen ändere an dieser Rechtslage nichts, da sich auch die aktuelle polnische Fahrerlaubnis immer noch auf die Erteilungsdaten der tschechischen Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2011 beziehe. Diese Fahrerlaubnis sei also uneingeschränkt anerkannt und lediglich in eine polnische umgewandelt worden. Da somit schon die hier zugrunde liegende tschechische Fahrerlaubnis keine Gültigkeit habe, sei auch die Fahrerlaubnis des umtauschenden EU-Mitgliedsstaats nicht anzuerkennen.

Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15. September 2016 zugestellt.

2. Am 14. Oktober 2016 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid vom 15. September 2016 aufzuheben.

Am 16. Dezember 2016 wurde außerdem beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, ein Wohnsitzverstoß liege nicht vor. Aus der Fahrerlaubnis selbst ergebe sich hierfür nichts. Diese sei ordnungsgemäß in der Tschechischen Republik ausgestellt worden, es sei kein Wohnsitz in Deutschland eingetragen gewesen. Dennoch habe die Antragsgegnerin die tschechischen Behörden kontaktiert und um Mitteilungen bezüglich des Wohnsitzes des Antragstellers gebeten. Die tschechischen Behörden hätten in tschechischer Sprache unter Übersendung eines auf Englisch gehaltenen Fragebogens geantwortet. Eine deutsche Übersetzung dieser Schreiben liege nicht vor. Amtssprache sei Deutsch. Der Verwertung des Schreibens aus Tschechien nebst Fragebogen werde daher widersprochen.

Tatsächlich seien in dem Schreiben der tschechischen Behörde, das nur auf Englisch vorliege, drei Antwortmöglichkeiten gegeben, nämlich „yes“, „no“ und „un-known“. Auf die Frage „Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“ sei angekreuzt „unknown“.

Die Fahrerlaubnisbehörde nehme nun eine Auslegung dieses Schreibens aus Tschechien vor, es sei jedoch nicht auslegungsfähig. Die Rubrik „unknown“ sei zu werten wie eine Antwort „keine Angaben“. Damit bestehe keine Möglichkeit für die Fahrerlaubnisbehörde, negative Rückschlüsse auf das Wohnsitzerfordernis aus dieser Antwort zu Lasten des Antragstellers zu schließen. Schon gar nicht könne dies als unbestreitbare Information des Ausstellerstaats über das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes gewertet werden. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus dem Schreiben aus Tschechien schlicht nicht.

Die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses obliege ausschließlich dem Aussteller der Fahrerlaubnis. Aus der Fahrerlaubnis selbst ergebe sich, dass nicht gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Nach der diesbezüglichen eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die Fahrerlaubnis daher in Deutschland anzuerkennen. Diese Auffassung werde im Übrigen auch durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.

Folge man der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auf Basis der vorliegenden Unterlagen und müsste nun der Antragsteller beweisen, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten sei, so werde das Wohnsitzerfordernis vollständig ausgehebelt. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller in der Anhörung vom 26. April 2016 mitgeteilt, dass er keine Berechtigung besitze, mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen und dass 23 eventuelle Zuwiderhandlungen als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verfolgt würden. Der Antragsteller sei somit am Gebrauch seiner polnischen Fahrerlaubnis gehindert. Die Angelegenheit sei daher eilbedürftig.

Der Bescheid der Antragsgegnerin sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Ein überwiegendes Interesse an einer sofortigen Vollziehung sei nicht zu erkennen. Tatsächliche Gefahren für den Straßenverkehr, die durch den Antragsteller bestehen sollten, trage die Antragsgegnerin nicht einmal vor. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens seien gegeben, weshalb die aufschiebende Wirkung angeordnet werden könne.

3. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt, zur Überprüfung eines etwaigen Wohnsitzverstoßes auch Auskünfte des Ausstellermitgliedsstaats einzuholen. Hierfür sei der Fragebogen des Kraftfahrt-Bundesamts verwendet worden, der ein standardisiertes Formblatt darstelle. Mit dem in englischer Sprache gehaltenen Fragebogen werde eine europäische Verständigung und Gleichbehandlung gewährleistet. Mit seiner Hilfe werde die Bearbeitung der Vielzahl solcher Anfragen durch die Ausstellerbehörden europaweit vereinfacht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Formular wegen mangelnder Übersetzung ins Deutsche nicht verwertbar sei, insbesondere ändere auch eine Übersetzung nichts am feststehenden Inhalt des Schreibens. Es sei davon auszugehen, dass Angaben, die nur mit „unknown“ markiert würden, als unbestreitbare Tatsache gewertet werden dürften. Es sei dann Sache des Antragstellers, an der Sachaufklärung mitzuwirken und den auf dem Führerschein bescheinigten Wohnsitz nachzuweisen. Da er dies nicht getan habe, könne sein Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Da die Klage unbegründet sei, überwiege auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheids.

4. Nach Aktenlage wurde der Führerschein bisher der Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten auch im Verfahren Au 7 K 16.1445 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 2 des Bescheids vom 8. Februar 2016 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO wiederhergestellt werden soll, da die Fahrerlaubnisbehörde in Nr. 3 des Bescheids die sofortige Vollziehung nur für die in Nr. 2 getroffene Verfügung angeordnet hat. Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Nr. 6 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, s. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO begehrt wird.

Der in dieser Auslegung zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO führt teilweise zum Erfolg. Die Anordnung des Sofortvollzugs wird aufgehoben, da sie formell rechtswidrig ist.

1. Die Antragsgegnerin hat bei der Anordnung des Sofortvollzugs den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten - formellen - Begründungsanforderungen nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen. Die Behörde hat hier insbesondere auf die drohende Gefahr hingewiesen, dass der Antragsteller weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und bei Kontrollen einen Führerschein vorzeigt, aus welchem die fehlende Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland nicht hervorgeht. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zwar zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (BayVGHvom 10.3.2008 - Az. 11 CS 07.3453 - juris, Rn. 16, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat hier jedoch keine Erwägungen dazu angestellt, warum sie die Pflicht, den Führerschein vorzulegen, für sofort vollziehbar erklärt, nicht aber die - der Vorlagepflicht und Eintragung des Vermerks als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zugrunde liegende - Feststellung, dass der Führerschein des Antragstellers diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Soweit aber die Feststellung, dass keine Fahrberechtigung besteht, angefochten und somit nicht vollziehbar ist, unterscheidet sich die Interessenlage der Beteiligten grundlegend von derjenigen im Falle einer bestandskräftigen oder mindestens vollziehbaren Feststellung der Nichtberechtigung. Die Klage hat aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich der Feststellung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids (§ 80 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO). Auf den Sonderfall, warum die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Vorlagepflicht angeordnet wurde, hätte die Behörde somit eingehen müssen um darzulegen, warum ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Eintragung des Vermerks besteht, solange die Nichtberechtigung noch nicht - mindestens vollziehbar -feststeht. Nach der hier insoweit nicht entscheidungserheblichen Auffassung des Gerichts lässt sich hierfür allerdings wohl keine rechtlich tragende Begründung finden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Eintragung des Vermerks, solange nicht mindestens vollziehbar feststeht, dass der Führerschein im Inland nicht gültig ist, lässt sich wohl kaum begründen.

2. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit somit bereits formell rechtswidrig ist, wird diese aufgehoben, eine Überprüfung der Anordnung anhand einer Interessenabwägung und anschließend ggf. eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels erfolgt in diesem Falle nicht (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 93 m.w.N.).

Da die Klage durch die Aufhebung des Sofortvollzugs aufschiebende Wirkung hat, ist auch das in Nr. 6 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld nicht vollziehbar, da die Frist zur Vorlage des Führerscheins noch nicht abgelaufen ist, sodass insoweit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

Der Antrag war daher insoweit abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.