Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Aug. 2015 - Au 7 S 15.849

published on 11/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Aug. 2015 - Au 7 S 15.849
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1954 geborene Antragsteller wendet sich gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juni 2015 für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme seiner im Weg des Führerschein-Umtausches erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE und L, erweitert am 25. Juni 2013 um die Klasse BE, sowie gegen die Verpflichtung zur Abgabe seines am 25. Juni 2013 vom Landratsamt ... ausgestellten Führerscheins.

1. Dem Antragsteller wurde erstmals im Jahr 1974 eine Fahrerlaubnis der Klasse 1 (alt) und im Jahr 1976 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt. Wegen seiner Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wurde ihm die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 25. Juli 2004, Az.: ... (rechtskräftig seit 25.11.2004). Diese Verurteilung erfolgte aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit 1,64 Promille am 10. Dezember 2003. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. Juni 2006, Az.: ... (rechtskräftig seit 31. März 2006), wurde der Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 29. September 2007 verhängt.

Am 3. November 2008 erwarb der Antragsteller in der Slowakei einen EU-Führerschein. Das Polizeikooperationszentrum .../Österreich teilte im Hinblick auf diesen Führerschein in seinem Schreiben an die VPI ... vom 15. November 2011 (Bl. 205 der Behördenakte) mit, dass der Antragsteller unter einer Adresse in .../Slowakei gemeldet sei, dass der Führerschein (genaue Bezeichnung: Führerschein national, ... 3.11.2008, ..., B) ordnungsgemäß auf den Antragsteller ausgestellt und am 19. August 2011 skartiert (d. h. Akte wurde ausgesondert) worden sei.

Am 20. März 2010 wurde der slowakische Führerschein von den britischen Behörden in einen britischen EU-Führerschein umgetauscht (Kopie des britischen Führerscheins: Bl. 182, 286/287, 318, 353 der Behördenakte). Unter Ziffer 8. ist in diesem britischen Führerschein eine Adresse in ... vermerkt. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse B (sowie B1 und fkp) ist unter Ziffer 10 das Datum „03.11.08“, also das Datum des Erwerbs der slowakischen Fahrerlaubnis, eingetragen. Unter Ziffer 12 ist der Code „70SK“ eingetragen.

Der am 15. März 2011 beim Landratsamt ... gestellte Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A (direkt), B und BE (Bl. 145 der Behördenakte) wurde am 3. Juni 2011 abgelehnt, nachdem der Antragsteller erklärt hatte, das am 9. Mai 2011 angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringen zu können. Auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichtete der Antragsteller (Bl. 193/194 der Behördenakte).

Mit Antrag vom 3. Juni 2011 (eingegangen bzw. erfasst beim Landratsamt ... am 6. Juni bzw. 10. Juni 2011) beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis „aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis (§§ 29-31 FeV)“ (siehe entsprechende Ankreuzung auf dem Antragsformular, Bl. 297 der Behördenakte).

Im Hinblick auf seinen britischen Führerschein wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Von diesem Vorwurf wurde er letztlich durch das (Berufungs-) Urteil des Landgerichts ... vom 17. Juli 2012 (Az.: ...) freigesprochen.

Die Anfrage des Landratsamtes ... vom 13. September 2012 (Bl. 343 der Behördenakte) über das Kraftfahrt-Bundesamt zur Gültigkeit der britischen Fahrerlaubnis wurde per E-Mail der britischen Behörden vom 14. September 2012 (Bl. 347 der Behördenakte) und 5. November 2012 (349/350 der Behördenakte) dahingehend beantwortet, dass dem Antragsteller am 20. März 2010 im Wege des Umtauschs einer slowakischen Fahrerlaubnis ein britischer Führerschein ausgestellt worden sei. Als Adresse des Antragstellers wurde die auch im britischen Führerschein vermerkte Adresse in ... benannt.

Am 10. Dezember 2012 wurde dem Antragsteller vom Landratsamt ... entsprechend den Angaben im britischen Führerschein eine deutsche EU-Fahrerlaubnis über die Klassen B, M, S und L erteilt, indem ihm ein entsprechender Führerschein ausgehändigt wurde (Bl. 300 der Behördenakte). Unter Ziffer 10 war in diesem Führerschein der „03.11.2008“ (Datum des Erwerbs der slowakischen Fahrerlaubnis) eingetragen.

Der britische Führerschein des Antragstellers wurde am 10. Dezember 2012 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Weiterleitung an die britischen Behörden übersandt.

Am 7. Januar 2013 beantragte der Antragsteller eine Erweiterung seiner Fahrerlaubnis um die Klassen A und BE.

Nachdem der Antragsteller am 25. Juni 2013 eine theoretische und praktische Prüfung für die Klasse BE abgelegt hatte, wurde ihm vom Landratsamt ... die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und der (streitgegenständliche) EU-Führerschein (Führerscheinnummer: ...) für die Klassen AM, B, BE, L ausgehändigt.

Da der Antragsteller die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse A nicht ablegte, wurde ihm ein (durch die Bundesdruckerei bereits erstellter) Führerschein mit den zusätzlichen Klassen A, A1 und A2 nicht ausgehändigt (s. Bl. 411 der Behördenakte).

2. Per E-Mail vom 17. Februar 2015 fragte die britische Verbindungsbehörde (Driver & Vehicle Licensing Agency - DVLA) beim Kraftfahrt-Bundesamt an, ob bestätigt werden könne, dass der Antragsteller bis zum Umtausch des slowakischen Führerscheins in einen britischen EU-Führerschein am 19. März 2010 einen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Der Antragsteller habe unlängst den britischen in einen deutschen Führerschein umgetauscht. Wenn der Antragsteller nicht im Vereinigten Königreich ansässig gewesen sei („not a resident of the UK“), hätte dieser Führerschein keine Gültigkeit für einen Umtausch besessen (Bl. 426 der Behördenakte). Nachdem den britischen Behörden per E-Mail vom 19. Februar 2015 (Bl. 425/426 der Behördenakte) mitgeteilt worden war, dass der Antragsteller seit mindestens 1997, also auch zum Zeitpunkt des Umtausches im Jahr 2010, einen ordentlichen bzw. Hauptwohnsitz („normal place of residence“) in Deutschland habe, teilte die DVLA dem Kraftfahrt-Bundesamt per E-Mail am 20. Februar 2015 mit (Bl. 425 der Behördenakte), dass die britische EU-Fahrerlaubnis am 16. Januar 2015 aufgehoben bzw. widerrufen („revoked“) und auf einen bereits abgelaufenen Lernführerschein („expired prvisional“) zurückgesetzt worden sei. Per E-Mail vom 25. Februar 2015 (Bl. 425 der Behördenakte) ergänzte die DVLA, dass der Antragsteller unter dem 14. Januar 2015 durch Nachricht an seine ... Adresse darüber informiert worden sei, dass sein britischer Führerschein widerrufen werden könne. Die Entscheidung vom 16. Januar 2015 über die Rücknahme der britischen Fahrerlaubnis sei seit 25. Februar 2015 gültig.

Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte daraufhin das Landratsamt ... per E-Mail vom 23. und 26. Februar 2015 über diese Sachlage.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 27. Februar 2015 zur beabsichtigten Rücknahme seiner deutschen Fahrerlaubnis angehört.

Hierzu teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 13. März 2015 mit, dass dieser seinen Wohnsitz gewechselt habe und die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes ... nicht mehr zuständig sei. Die beabsichtigte Rücknahme sei rechtswidrig. Mit dem Umtausch durch das Landratsamt ... sei nicht lediglich ein deutsches Führerscheindokument ausgestellt worden, vielmehr sei eine neue - deutsche - Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt worden.

Mit Schreiben vom 24. März 2015 gab das Landratsamt ... den Vorgang an das örtlich zuständige Landratsamt ... ab

3. Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 nahm das Landratsamt ... die am 10. Dezember 2012 erteilte Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und L, erweitert am 25. Juni 2013 um die Klasse BE, rückwirkend zum Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung zurück (Ziffer 1 des Bescheidtenors). Der Antrag vom 7. Januar 2013 auf Erweiterung der deutschen EU-Fahrerlaubnis um die Klassen A, A1 und A2 wurde abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheidtenors). Unter der Ziffer 3 des Tenors verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, seinen am 25. Juni 2013 vom Landratsamt ... ausgestellten Führerschein (Führerscheinnummer ...) spätestens fünf Tage nach Zustellung dieses Bescheids beim Antragsgegner abzugeben. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet. Unter der Ziffer 4 des Tenors wurde für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffer 2 (gemeint offensichtlich der Ziffer 3 - Abgabepflicht des Führerscheins -, siehe auch Seite 8 Nr. 4 des Bescheids) ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht.

Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbestätigung am 8. Juni 2015 zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2015 Widerspruch ein.

Am 16. Juni 2015 wurde durch den Bevollmächtigten des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Juni 2015 gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 3. Juni 2015 wiederherzustellen und hinsichtlich Nummer 4 anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dem Antragsteller sei eine Entscheidung der britischen Behörden vom 16. Januar 2015 unbekannt. Er habe aktuell nur einen einzigen Wohnsitz, so dass eine Zustellung der britischen Behörden unter der Anschrift, die er im Jahr 2010 gehabt habe, nicht möglich gewesen sei.

Die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis sei intensiv unter verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten geprüft worden. Aus dem Umstand, dass der slowakische Führerschein den deutschen Behörden nicht vorgelegt worden sei, könne nicht auf eine fehlende Rechtmäßigkeit geschlossen werden. Es entspreche dem System der Führerschein-Richtlinie, dass bei Umtausch der (slowakischen in die britische) Fahrerlaubnis der slowakische Führerschein eingezogen und zurückgesandt worden sei.

Der Antragsteller habe beim Umtausch der slowakischen in die britische Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt. Der Antragsgegner stütze seine Entscheidung darauf, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum ununterbrochen seinen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt habe. Diese Feststellung ergebe sich aber weder aus dem Führerschein noch aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen. Der Antragsteller habe sich tatsächlich am 16. April 2009 nach England begeben und eine Wohnung in ..., ... gemietet. Vermieter sei Herr ... gewesen. Zugleich habe der Antragsteller ein Bankkonto bei der ...-Bank in ... eröffnet. Der Antragsteller, der als selbstständiger Monteur für Fenster und Türen arbeite, habe sich beruflich nach England verändern wollen. Da sich die Hoffnung auf wirtschaftlichen Erfolg dort aber nicht erfüllt habe, sei er im Sommer 2010 nach Deutschland zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe er seinen tatsächlichen und gemeldeten Wohnsitz in ... gehabt.

Es erscheine auch in sich widersprüchlich, wenn die britischen Behörden - unter Berufung auf die fehlerhafte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes - dem Antragsteller einerseits einen Wohnsitz in ... absprechen, andererseits eine Zustellung eines Bescheids genau an diese Adresse vornehmen wollen.

Bei der Ausstellung des deutschen Führerscheins am 10. Dezember 2012 durch das Landratsamt ... sei nicht von einem Umtausch, sondern von einer Erteilung auszugehen, da die Angabe des Codes „70“ im Führerschein fehle.

Der Antragsteller habe weder versucht, die deutschen noch die britischen Behörden zu täuschen. Es sei nicht rechtswidrig, das Bundesgebiet zu verlassen, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu leben, zu arbeiten und dort eine Fahrerlaubnis nach nationalem Recht zu erwerben.

Die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei lange verstrichen. Das Landratsamt ... habe die führerscheinrechtliche Position des Antragstellers mit großer Vehemenz überprüft. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sei auch die melderechtliche Situation überprüft worden. Dem Antragsgegner sei daher der Umstand, dass der Antragsteller von 1997 bis 2010 ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, bekannt. Hätte er daraus die Rechtswidrigkeit der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ableiten wollen, hätte er dies bereits 2012 veranlassen müssen.

Die Rücknahme sei auch nicht verhältnismäßig. Die letzte alkoholbedingte Straftat sei im Dezember 2003 begangen worden. Seit 2008 (Erwerb der slowakischen Fahrerlaubnis) nehme der Antragsteller am Straßenverkehr teil. Für die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse BE am 25. Juni 2013 sei vom Antragsteller keine MPU verlangt worden.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 10. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Bei der Mitteilung der DVLA, dass die Rücknahme der britischen Fahrerlaubnis erfolgt und diese rechtskräftig sei, handle es sich um eine Information des Ausstellerstaates. Die deutschen Behörden müssten von der Richtigkeit einer solchen Aussage ausgehen. Soweit der Antragsteller das Vorgehen der britischen Behörden bemängle müsse er gegen diese vorgehen. Der Antragsgegner habe daher unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden, dass nach Rücknahme der britischen auch eine Rücknahme der deutschen EU-Fahrerlaubnis geboten sei. Die Jahresfrist für die Rücknahme der deutschen Fahrerlaubnis sei eingehalten, da die Rücknahme durch die britischen Behörden erst im Januar 2015 erfolgt sei und die deutschen Behörden erst am 19. Februar 2015 hiervon Kenntnis erhalten hätten.

Mit Schreiben vom 4. August 2015 ergänzte bzw. vertiefte die Antragstellerseite ihren Vortrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme der Fahrerlaubnis, die im Bescheid gegeben wird, entspricht noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass beim Antragsteller aufgrund der im Verkehrszentralregister noch eingetragenen Verkehrsstraftaten (insbesondere Trunkenheitsfahrten) der dringende Verdacht bestehe, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht geeignet zu sein. Das besondere öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr sofort zu unterbinden und die Bestandskraft des Bescheids nicht abzuwarten, wird mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dies genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (std.Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris).

2. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs (hier: Widerspruch vom 8. Juni 2015) ausschlaggebend. Der Bürger kann kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Andererseits kann am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Rücknahme der dem Antragsteller am 10. Dezember 2012 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L, erweitert am 25. Juni 2013 um die Klasse BE, sowie die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3. Der Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juni 2015 erweist sich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die dem Antragsteller am 10. Dezember 2012 erteilte Fahrerlaubnis wurde nicht im Weg der Neuerteilung gemäß § 20 FeV, sondern - seinem Antrag entsprechend - unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FeV (sog. Umschreibung) erteilt. Denn der Antragsteller hat in dem mit Datum „03.06.2011“ unterschriebenen Antragsformular (Bl. 297 der Behördenakte) als Grund für die Erteilung der (deutschen) Fahrerlaubnis die Alternative „aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis (§§ 29 - 31 FeV)“ angekreuzt. Da er zu diesem Zeitpunkt im Besitz des britischen EU-Führerscheins vom 20. März 2010 war, wurde folglich die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 30 FeV beantragt. Zudem war sein bereits früher - am 15. März 2011 - gestellter Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bzw. Erteilung nach vorangegangener Entziehung (s. Antragsformular, Bl. 145 der Behördenakte) am 3. Juni 2011 bestandskräftig abgelehnt worden, nachdem der Antragsteller angegeben hatte, das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht (fristgemäß) beibringen zu können (s. Entscheidungs-Niederschrift vom 3.6.2011, Bl. 194 der Behördenakte).

b) Die Fahrerlaubnisbehörde durfte die Verfügung zu Recht auf Art. 48 BayVwVfG stützen und musste keine Fahrerlaubnisentziehung aussprechen. Zwar gehen die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG, § 46 FeV den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der Art. 48, 49 BayVwVfG grundsätzlich vor, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, und zwar unabhängig davon, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag. § 3 StVG und § 46 FeV sind nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nicht abschließend, sofern die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht wegen eines Eignungs- oder Befähigungsmangels, sondern aus anderen Gründen rechtswidrig war (vgl. VGH BW, B.v. 24.11.2014 - 10 S 1996/14 - juris, m. w. N.)

So liegt der Fall hier.

Die Rücknahme der Fahrerlaubnis erfolgte deswegen, weil der Antragsgegner aufgrund der Mitteilung der britischen Behörden über den am 16. Januar 2015 erfolgten „Widerruf“ der britischen Fahrerlaubnis davon ausging, das eine umschreibungsfähige britische Fahrerlaubnis nie vorhanden war.

c) Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 2 Rn. 22). Vorliegend wurde dem Antragsteller am 10. Dezember 2012 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S, L unter den erleichterten Bedingungen des § 30 FeV (sog. Umschreibung) erteilt, die auch Grundlage für die Erweiterung um die Klasse BE war.

Diese Fahrerlaubnis ist gemäß § 30 Abs. 1 FeV deswegen rechtswidrig, weil der Antragsteller, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Umschreibung am 10. Dezember 2012 im Inland hatte, nie Inhaber einer britischen EU-Fahrerlaubnis gewesen ist, die ihn gemäß § 28 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hätte.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach den Mitteilungen der britischen Behörden vom 20. und 25. Februar 2015, die dem Landratsamt ... über das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt wurden, ist die britische Fahrerlaubnis des Antragstellers am 16. Januar 2015 widerrufen worden (gültig bzw. rechtskräftig seit 25. Februar 2015) und der Fahrerlaubnisstatus des Antragstellers wurde auf eine abgelaufene Lernfahrerlaubnis („expired provisional“) zurückgesetzt. Soweit die Antragstellerseite in der Antragsschrift vom 16. Juni 2015 diesen Sachverhalt bestreitet (s. Punkt 3.) wird anheimgestellt, Akteneinsicht zu nehmen.

Aus der Anfrage der DVLA vom 17. Februar 2015 (Bl. 414 der Behördenakte) ergibt sich darüber hinaus auch deutlich, dass die britischen Behörden den Widerruf deswegen verfügt haben, weil sie von einem Wohnsitzverstoß des Antragstellers (siehe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein [ABl EG Nr. L 237 S. 1] bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein [Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18]), ausgegangen sind, nämlich davon, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Umtausches am 19. März 2010 in Deutschland und nicht im Vereinigten Königreich hatte.

Denn die Darstellung des Sachverhalts in der Anfrage vom 17. Februar 2015 (Umtausch der slowakischen Fahrerlaubnis in eine britische Fahrerlaubnis am 19.3.2010 und kürzlich erfolgter Umtausch der britischen in eine deutsche Fahrerlaubnis) sowie die Frage, ob die deutschen Behörden bestätigen können, dass der Antragsteller am 19. März 2010 in Deutschland ansässig gewesen sei und der Hinweis, dass der britische Führerschein keine Gültigkeit für einen Umtausch besessen hätte, wenn der Antragsteller nicht im Vereinigten Königreich ansässig gewesen wäre, lassen nur den Schluss zu, dass die britischen Behörden wegen eines Wohnsitzverstoßes ermittelt haben und die erbetenen Informationen der Bestätigung dienen sollten, dass der am 16. Januar 2015 verfügte Widerruf zu Recht ergangen ist.

Da der Widerruf der britischen Fahrerlaubnis (zumindest auch) wegen eines Wohnsitzverstoßes erfolgt ist, hat die britische Fahrerlaubnis dem Antragsteller gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Zudem berechtigt auch ein Lernführerschein, auf den der britische Führerschein zurückgesetzt wurde, nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland - erst recht nicht, wenn er, wie hier, abgelaufen ist.

Die deutsche Fahrerlaubnis war damit bereits im Zeitpunkt ihrer Erteilung (Umschreibung) am 10. Dezember 2012 rechtswidrig. Daraus folgt auch, dass ihre Erweiterung um die am 25. Juni 2013 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse BE rechtswidrig ist.

Die Ausführungen der Antragstellerseite, dass die Widerrufsverfügung der britischen Behörden dem Antragsteller nicht wirksam bekannt gegeben worden und dass sie materiell rechtswidrig sei, greifen nicht durch. Die deutschen Behörden haben jedenfalls solange von der Gültigkeit der Mitteilungen der britischen Behörden auszugehen, solange diese ihre Mitteilung nicht ändern oder deren Richtigkeit nicht widerlegt ist. Insoweit obliegt es dem Antragsteller, der spätestens mit dem Anhörungsschreiben des Landratsamtes ... vom 27. Februar 2015 Kenntnis vom Widerruf seiner britischen Fahrerlaubnis erlangt hatte, sollte er den Widerruf für rechtswidrig erachten, bei den britischen Behörden dagegen vorzugehen, also die nach britischem Recht gegebenen Rechtsmittel zu ergreifen. Zumindest müsste der Antragsteller z. B. durch entsprechende behördliche Auskünfte (nur z. B.: Steuerunterlagen/-bescheide etc.) glaubhaft machen, dass er tatsächlich im Zeitpunkt des Umtausches des slowakischen in einen britischen EU-Führerschein für mindestens 185 Tage einen ordentlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich innehatte. Bisher hat der Antragsteller aber lediglich behauptet, im Vereinigten Königreich einen ordentlichen Wohnsitz innegehabt zu haben, glaubhaft gemacht hat er dies nicht.

d) Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt.

Die Einschränkungen nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG sind nicht zu berücksichtigen, weil die Fahrerlaubnis weder eine Geld- noch eine Sachleistung darstellt. Zwar stellt Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG seinem Wortlaut nach keine Voraussetzung für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, sondern begründet im Falle eines durch die Rücknahme begründeten Vermögensnachteils lediglich einen Entschädigungsanspruch, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesses schutzwürdig ist

Der Vertrauensgesichtspunkt ist aber bei der Ermessensentscheidung, ob die deutsche Fahrerlaubnis zurückzunehmen ist, in verfassungskonformer Auslegung zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner hat im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller nicht auf den Bestand der britischen Fahrerlaubnis und damit auch nicht auf den Bestand der im Weg der Umschreibung erteilten deutschen Fahrerlaubnis vertrauen konnte. Nachdem der Antragsteller entsprechend der Mitteilung der britischen Behörden in Großbritannien einen ordentlichen Wohnsitz gemäß Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG beim Erwerb des britischen Führerscheins nicht innehatte, ist auch davon auszugehen, dass ihm bewusst war, dass er die britische Fahrerlaubnis nicht auf rechtmäßige Art und Weise erlangt hat. Dieses Ergebnis wird auch durch das Verhalten des Antragstellers gestützt, der weder im behördlichen Rücknahmeverfahren noch in diesem Eilverfahren Beweise dafür vorgelegt hat, dass er - wie behauptet - insbesondere aus beruflichen Gründen von April 2009 bis Sommer 2010 in Großbritannien gewohnt habe. Die Vorlage entsprechender Beweise müsste ihm aber möglich sein, wenn er tatsächlich im Zeitraum April 2009 bis Sommer 2010 im Vereinigten Königreich versucht hätte, sich eine berufliche Existenz zu schaffen.

Im Rahmen seiner Ermessensausübung hat der Antragsgegner auch zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller weder im Zeitpunkt der Umschreibung (10.12.2012) noch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rücknahmeentscheidung einen Anspruch auf Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis (§ 20 FeV) hatte, sondern deren Erteilung (auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung) davon abhängt, dass der Antragsteller - mangels Tilgung seiner früheren Trunkenheitsfahrten im Register - gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) FeV seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweist.

Ebenso hat der Antragsgegner auch zu Recht in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass der Antragsteller aus der im Jahr 2008 erworbenen slowakischen Fahrerlaubnis keine Rechte im Hinblick auf die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis herleiten kann. Denn der Antragsteller ist nicht im Besitz eines slowakischen Führerscheins, so dass eine Umschreibung nach § 30 Abs. 1 FeV ausscheidet.

e) Die Rücknahme ist nicht gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG wegen Ablaufs der Jahresfrist ausgeschlossen.

Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG findet Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (so BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - BVerwGE 70, 356 - 365 - juris). Demnach begann die Jahresfrist erst mit den Mitteilungen der britischen Behörden vom Februar 2015, dass die britische Fahrerlaubnis widerrufen wurde, zu laufen und wurde damit mit der Zustellung des Rücknahmebescheids am 8. Juni 2015 problemlos eingehalten.

f) Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 3) des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Dabei kann offen bleiben, ob die Maßnahme in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 FeV oder gemäß Art. 52 Satz 2, 3 BayVwVfG anzuordnen war. Auch nach Art. 52 Satz 2, 3 BayVwVfG kann die Rückgabe der Urkunde - hier des Führerscheins - bereits dann erfolgen, wenn die Rücknahme zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 52 Rn. 7).

g) Auch ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht unverhältnismäßig. Von einem Fahrzeugführer, dessen Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht als nachgewiesen angesehen werden können, können erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, die für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht hinnehmbar erscheinen. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Nutzung seines Kraftfahrzeugs. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs, auf die der Antragsteller sich beruft.

4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nummern I.5 und. 46.3; im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die Hälfte des im Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes angesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 24/11/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 2014 - 1 K 3198/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500 EUR fe
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.