Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Mai 2015 - Au 7 S 15.445

published on 08/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Mai 2015 - Au 7 S 15.445
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... 1975 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, CE79, C1E, L, M und S.

1. Am 12. Mai 2014 wurde dem Antragsgegner aufgrund einer amtlichen Mitteilung der Polizeiinspektion ... bekannt, dass die Antragstellerin am 7. Mai 2014 gegen 20:30 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Cannabis stand. Im Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 7. Mai 2014 ist u. a. festgehalten, dass die Antragstellerin angegeben habe, vor zwei bis drei Monaten den letzten Joint geraucht zu haben.

Die Untersuchung ihrer am 7. Mai 2014 um 21:10 Uhr entnommenen Blutprobe ergab laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums ... vom 22. Mai 2014 (Blatt 15 bis 17 der Behördenakte) folgenden Befund:

Tetrahydrocannabinol (THC) 4,1 ng/ml

THC-Metabolit (11-OC-THC) 1,6 ng/ml

THC-Metabolit (THC-COOH) 17,9 ng/ml.

Im toxikologischen Gutachten wurde u. a. ausgeführt, in der Serumprobe sei THC und Hydroxy-THC in Konzentrationen aufgefunden worden, die dafür sprächen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel gestanden habe.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 hörte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin zur beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis an. Die Fahreignung sei nicht gegeben, weil keine Trennung von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs vorgelegen habe (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Der im Blut festgestellte THC-Carbonsäure-Wert lasse zumindest auf gelegentlichen Cannabiskonsum schließen. Der gelegentliche Konsum von Cannabis sei durch die Angabe der Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten, wonach sie vor zwei bis drei Monaten den letzten Joint geraucht hätte, belegt.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 30. Juni 2014 Akteneinsicht, die ihm durch Übermittlung einer CD gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin u. a. aus, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt. Die im Blut der Antragstellerin gefundenen Werte ließen keinerlei Rückschluss zu, dass sie gelegentlich oder regelmäßig Cannabis konsumiere. Die festgestellten Werte für THC mit 4,1 ng/ml und THC-Carbonsäure von 17,9 ng/ml belegten einen im engen zeitlichen Zusammenhang vor dem Fahren stattgefundenen einmaligen Konsum.

Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 25. Juli 2014 darauf hin, dass die Antragstellerin bei der Polizei angegeben habe, auch zwei bis drei Monate vor der Drogenfahrt Cannabis konsumiert zu haben. Hierzu teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. August 2014 u. a. mit, dass die Antragstellerin mit dieser Aussage lediglich versucht habe, einer entsprechenden Kontrolle zu entgehen.

Mit Schreiben vom 20. August 2014 ordnete der Antragsgegner zur Klärung des Cannabiskonsumverhaltens der Antragstellerin die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Im ärztlichen Gutachten seien folgende Fragen zu beantworten: „Ist das Konsumverhalten des Betroffenen als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu bezeichnen?“.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin legte mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 das ärztliche Gutachten der ... (Versandtag: 12.11.2014) vor. Darin werden unter Punkt 3. (Vorgeschichte) außer der Drogenfahrt vom 7. Mai 2014 noch die beiden folgenden aktenkundigen Informationen aufgeführt: Am 12. November 2013 seien im Schlafzimmer des Einfamilienhauses 40-50 Gramm Marihuana gefunden worden und der Lebensgefährte der Antragstellerin habe den Besitz eingeräumt. Im Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 habe ein allgemeiner Verstoß gegen § 29 BtMG mit Cannabis einschließlich Zubereitung stattgefunden (Angabe der Antragstellerin im Rahmen der Verkehrskontrolle am 7.5.2014).

Unter Punkt 5. (Anamnese), 5.3 (Suchtmittelanamnese) wird u. a. ausgeführt, die Antragstellerin habe berichtet, dass sie am 4. Mai 2014 (Sonntag), ca. gegen 18:00 bis 20:00 Uhr Cannabis als Joint das erste Mal konsumiert habe. Sie sei dann am Mittwoch (7.5.2014) mit dem Auto gefahren und in einer Routinekontrolle aufgefallen. Hierzu wird unter Punkt 7 (Beurteilung) u. a. ausgeführt, die Konsumangabe der Antragstellerin sei mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht vereinbar. Es wäre nach der Konsumzeit kein THC im Blut mehr nachweisbar gewesen.

Zu den im Rahmen der Untersuchung veranlassten drei Urin-Drogenscreenings (19.9.2014, 9.10.2014 und 17.10.2014) wird ausgeführt, dass sie keinen Drogenkonsum innerhalb von zwei bis drei Tagen vor der Urinabgabe ergeben hätten. Jedoch seien zwei Drogenscreenings, das erste und dritte, wegen Kreatininwertunterschreitungen nur eingeschränkt verwertbar. Insofern könne eine aktuelle Drogenabstinenz nicht hinreichend belegt werden (vgl. Punkt 6.2.1, Urin-Drogenscreenings, und Punkt 7, Beurteilung). Die vom Antragsgegner gestellten Fragen werden unter Punkt 8. dahingehend beantwortet, dass das Konsumverhalten der Antragstellerin entweder als gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Trennvermögen von Konsum und Fahrt oder als regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu bezeichnen sei.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut zur beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis an.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin trug mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 vor, der Nachweis, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, sei nicht gegeben. Er habe nach Vorlage des Gutachtens mit der ... Rücksprache genommen. In dem daraufhin ergangenen Ergänzungsschreiben vom 28. November 2014 habe die ... ausgeführt, dass der Besitz von 40-50 g Cannabis im Haushalt der Antragstellerin auf einen häufigen Cannabiskonsum hinweise, der auch von weiteren Mitgliedern des Haushalts mit eingeatmet werde und bei entsprechender Menge und intensivem Kontakt auch zu positivem Nachweis von Cannabis im Blut oder Urin führen könne.

Mit Schreiben vom 29. Dezember übersandte der Bevollmächtigte der Antragstellerin das Schreiben der ... vom 28. November 2014, in dem u. a. ausgeführt wird, der Drogenfund von Cannabis im Schlafzimmer und die Angabe der Antragstellerin über einen Verstoß (gegen das Betäubungsmittelgesetz) mit Cannabis in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 hätten auf das Gutachtenergebnis keinen Einfluss gehabt und seien nur aus der Aktenanalyse ins Gutachten übernommen worden. Relevant für das Gutachtenergebnis sei die aktenkundige Fahrt unter Cannabiseinfluss gewesen. Wie bereits im Gutachten erläutert sei ein einmaliger Cannabiskonsum drei Tage vor der Fahrt mit dem nachgewiesenen THC- bzw. THC-Carbonsäurewert nicht vereinbar. Unter Berücksichtigung der Einlassung, dass der Konsum nicht kurz vor der Fahrt erfolgt sei, seien die aktenkundigen Werte als Hinweis zumindest auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum mit fehlendem Trennvermögen von Konsum und Verkehrsteilnahme oder aber auf einen regelmäßigen Konsum zu bewerten. Es bleibe anzumerken, dass durch häufigen und intensiven Passivkonsum ebenfalls ein positiver Drogennachweis von Cannabis möglich sei. Der Besitz von 40-50 g Cannabis im Haushalt der Antragstellerin weise auf einen häufigen Cannabiskonsum hin, der auch von weiteren Mitgliedern des Haushalts mit eingeatmet werde und bei entsprechender Menge und intensivem Kontakt auch zu positivem Nachweis von Cannabis im Blut oder Urin führen könne.

Obwohl die Antragstellerin von der ersten verdünnten Urinprobe gewusst habe, sei die dritte Probe wieder verdünnt gewesen. Aufgrund dessen könne eine absichtlich verdünnte Flüssigkeitsaufnahme nicht ausgeschlossen werden.

2. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis in vollem Umfang (Nr. 1 des Bescheidtenors). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den am 13. September 2004 ausgestellten Führerschein Nr. ... unverzüglich beim Antragsgegner abzugeben (Nr. 2 des Bescheidtenors). Für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Antragsgegner abgegeben werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 3 des Bescheidtenors). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4 des Bescheidtenors).

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 17. Januar 2015 zugestellt.

Am 2. Februar 2015 ging der Führerschein der Antragstellerin bei der Fahrerlaubnisbehörde ein.

3. Gegen den Bescheid vom 15. Januar 2015 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Fax-Schreiben vom 16. Februar 2015 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 23. Februar 2015 begründete. Die Fahrerlaubnisbehörde legte den Widerspruch mit Vorlageschreiben vom 26. Februar 2015 der Regierung von ... zur Entscheidung vor. Ein Widerspruchsbescheid ist nach Aktenlage bisher nicht ergangen.

4. Am 2. April 2015 ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung stellen und beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. Januar 2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde u.a ausgeführt, zutreffend sei zwar, dass die Antragstellerin bei der ... angegeben habe, dass sie am 4. Mai 2014 gegen 18:00 bis 20:00 Uhr Cannabis als Joint das erste Mal geraucht habe. Auch sei zutreffend, dass im Rahmen der Verkehrskontrolle am 7. Mai 2015 eine THC-Konzentration von 4,1 ng/ml festgestellt worden sei. Dies bestätige aber nicht die These eines gelegentlichen Cannabiskonsums. Im Haushalt der Antragstellerin seien 40 bis 50 g Cannabis gefunden worden, die einer anderen Person zuzuordnen waren. Das Auffinden einer derartigen Menge an Cannabis lasse ohne weiteres die Vermutung zu, dass durch dritte Personen Cannabis im Haushalt konsumiert werde. Bei Mitgliedern des Haushalts könne der passive Konsum bei entsprechender Menge und intensivem Kontakt zu einem positiven Nachweis von Cannabis im Blut und Urin führen. Diese Tatsache habe der Antragsgegner nicht zur Kenntnis genommen und auch im Rahmen der Ermessensausübung nicht bewertet, dass der positive Drogennachweis auf entsprechendem Passivkonsum beruhen könne, der in keiner Weise vorwerfbar sei. Für das Phänomen des „Passivkonsums“ spreche auch die Menge des im Rahmen der Kontrolle am 7. Mai 2014 vorgefundenen Wirkstoffs.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 9. April 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin gebe an, dass es zutreffend sei, dass die Antragstellerin bei der ... mitgeteilt habe, dass sie am 4. Mai 2015 gegen 18:00 bis 20:00 Uhr zum ersten Mal Cannabis geraucht habe und der positive Nachweis von Cannabis im Blut am 7. Mai 2015 durch Passivkonsum hervorgerufen worden sein könne. Der angebliche Passivkonsum könne aber zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 7. Mai 2014 weder einen Wert von 4,1 ng/ml THC (aktiver Wirstoff) noch eine Wert von 17,9 ng/ml THC-COOH (Abbauprodukt) hervorrufen.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2014 wurde der „Forensisch Toxikologischen Endbefund“ des ... über die Untersuchung einer am 26. Januar 2015 entnommenen Haarprobe der Antragstellerin vorgelegt. Danach ergaben sich keine Hinweise auf eine Einnahme von Suchtstoffen (u. a. Cannabinoide) während eines Zeitraums von ca. sechs Monaten. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin trug unter Hinweis auf diesen Befund vor, dass dem Antrag stattzugeben sei, da keinerlei Gefahr bestehe, dass die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führe. Aufgrund dieses Ergebnisses der Haaranalyse sei auch der Vorwurf der ..., die Antragstellerin habe zwei Drogenscreenings durch eine erhöhte Trinkmenge und einem damit einhergehenden erniedrigten Kreatininwert manipulieren wollen, ausgeräumt.

Der Antragsgegner führte mit Schreiben vom 30. April 2014 aus, dass das Ergebnis der Haaranalyse nicht geeignet sei, die Fahreignung der Antragstellerin zu bestätigen

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig ist, bleibt er in der Sache ohne Erfolg.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, war nach § 88 der VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nummer 1. des streitgegenständlichen Bescheids wieder hergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Nummer 2 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) und Nummer 3 (Art. 21 a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz/BayVwZVG) angeordnet werden soll.

1. Der Antrag ist insoweit unzulässig, als er sich auch gegen die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung richten soll. Der Führerschein befindet sich seit dem 2. Februar 2015 beim Antragsgegner. Von da an konnte sich aus der Zwangsgeldandrohung für die Antragstellerin keine Beschwer mehr ergeben. Insoweit fehlte für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits bei Einleitung dieses Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris).

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs genügt den formellen Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat insbesondere unter Beachtung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (unter II. f), S. 8) schriftlich in ausreichender Form begründet.

In Bezug auf die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen in Nummer 2 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) und Nummer 3 des Bescheides (Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG) ist eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich.

3. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine über die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse der Antragstellerin, zumindest vorläufig weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbleibt. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ausschlaggebend, da am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsbehelfs. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten, aber auch ausreichend (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, 18. Auflage, § 80 Rn. 152 ff.).

Gegenwärtig lässt sich nicht sicher beurteilen, wie über den anhängigen Widerspruch und eine sich gegebenenfalls anschließende Klage zu befinden sein wird. Die Interessenabwägung, auf die es deshalb maßgeblich ankommt, führt hier aber zu dem Ergebnis, am sofortigen Vollzug des Entziehungsbescheides festzuhalten, denn es liegen derzeit noch erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid vom 15. Januar 2015 ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu Recht erfolgt.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage gegeben, weil die Antragstellerin als gelegentliche Konsumentin von Cannabis (nachfolgend unter a)) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 4,1 ng/ml, geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen konnte (nachfolgend unter b)).

a) Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - zfs 2006, 294).

Die Antragstellerin hat mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zwar hat die Antragstellerin ihre im Rahmen der Verkehrskontrolle am 7. Mai 2014 gemachte Aussage über einen zwei bis drei Monate zurückliegenden Cannabiskonsum widerrufen (s. Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13.8.2014). In der Folgezeit hat die Antragstellerin aber gegenüber der ... (vgl. Gutachten vom 12.11.2014, Punkt 5.3, S. 5) einen - nach ihrer Angabe erstmaligen - Cannabis-Konsum (Rauchen eines Joints) am Sonntag, den 4. Mai 2014, ca. gegen 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr, eingeräumt.

Die Analyse der der Antragstellerin am 7. Mai 2014 um 21:10 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 4,1 ng/ml sowie eine THC-COOH-Konzentration von 17,9 ng/ml ergeben.

Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 11 CS 06.2228 -, juris, Rn. 36 bis 42; OVG NRW, B.v. 15.7.2010 - 16 B 571/10 -, und B.v. 27.12.2012 - 16 B 1211/12 - jeweils juris).

Der eingeräumte Cannabiskonsum am 4. Mai 2014 kann damit für den in der Blutprobe vom 7. Mai 2014 gemessenen THC-Wert von 4,1 ng/ml nicht ursächlich sein. Dies bestreitet auch der Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht. Vielmehr will er die am 7. Mai 2014 erreichten Werte (THC: 4,1 ng/ml, THC-COOH: 17,9 ng/ml) mit einer passiven Cannabisaufnahme durch die Antragstellerin („Passivrauchen“) erklären, die ihr - nach Ansicht der Antragstellerseite - im Hinblick auf den Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht entgegengehalten werden und damit die Einstufung, sie sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, nicht rechtfertigen könne.

Diese Argumentation der Antragstellerseite kann aus zwei Gründen keinen Erfolg haben.

Zum einen erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die in der Blutprobe vom 7. Mai 2014 festgestellte THC-COOH Konzentration von 17,9 ng/ml allein durch einen passiven Konsum erreicht wurde; der o.g. Wert spricht vielmehr für einen weiteren aktiven Konsum von Cannabis wenige Stunden vor der Drogenfahrt vom 7. Mai 2014.

Nach wissenschaftlichen Untersuchungen - vgl. zum Stand der Forschung: Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischen Bedingungen, Untersuchungen in einem Coffee- Shop, Blutalkohol 47 (2010), 269 - können durch Passivrauchen unter realistischen Umständen allenfalls geringe THC-COOH-Werte erreicht werden. Soweit einzelne Untersuchungen zu höheren Werten gelangt sind, war dies wesentlich auf einen außergewöhnlich beengten Aufenthalt in einem unbelüfteten Raum zurückzuführen. Bei einer Untersuchung unter üblichen Raumverhältnissen wurde durch passive Cannabisaufnahme eine Konzentration von THC-COOH im Blut von höchstens 2 ng/ml sechs Stunden nach Expositionsbeginn erreicht. Diese Werte hat die Antragstellerin deutlich überschritten.

Die Antragstellerseite hat auch keinerlei substantiierte Ausführungen gemacht, die ihre Behauptung, dass die in der Blutprobe vom 7. Mai 2014 gemessenen Werte allein auf Passivrauchen zurückzuführen sind, stützen könnten. Insbesondere fehlen jegliche Angaben dazu, in welchem Zeitraum vor der Drogenfahrt vom 7. Mai 2014 sich die Antragstellerin als Passivraucherin in einem mit (Cannabis-) Rauch gefüllten Raum aufgehalten hat. Es wurden auch weder Angaben dazu gemacht, wo der Passivkonsum stattgefunden haben soll bzw. wie der Raum beschaffen war (Größe, Belüftung des Raums). Noch wurde dargelegt, wie viele Personen in diesem Raum über welchen Zeitraum hinweg Cannabis konsumierten. Die aus dem Schreiben der ... vom 28. November 2014 übernommene Aussage, dass im Haushalt der Antragstellerin (abgeleitet vom Fund von 40 bis 50 g Marihuana) ein häufiger Cannabiskonsum stattfindet und dass ein darauf beruhender häufiger und intensiver Passivkonsum (durch die Antragstellerin als Haushaltsmitglied) zu einem positiven Nachweis von Cannabis in Blut und Urin führen kann, ist zu vage und stellt daher keinen ernsthaften Anhaltspunkt dafür dar, dass die in der Blutprobe vom 7. Mai 2014 festgestellte - erhebliche - Konzentration des aktiven Wirkstoffes THC (4,1 ng/ml) sowie der Wert von THC-COOH mit 17,9 ng/ml allein auf einem Passivkonsum beruhen könnte.

Zum anderen kann sich die Antragstellerin, selbst wenn die festgestellten Werte auf einem Passivkonsum beruhen würden, nicht darauf berufen, dass bei ihr eine nicht willentliche oder nicht wissentliche Einnahme von Cannabis vorgelegen hätte.

Die rechtliche Erwägung, das bloße Passivrauchen von Cannabis sei im Hinblick auf das Zusatzelement des unzureichenden Trennungsvermögens anders zu bewerten als der aktive Konsum dieses Betäubungsmittels, beruht auf der Überlegung, dass bei einem lediglich passiven Cannabiskonsum dieser dem Betroffenen weniger angelastet werden kann, weil er sich der oralen oder inhalativen Aufnahme der psychoaktiv wirkenden Substanz Tetrahydrocannabinol unter Umständen nicht bewusst war. Diesem Fahrerlaubnisinhaber kann nicht ohne weiteres vorgehalten werden, er sei in charakterlich-sittlicher Hinsicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet, weil er in Kenntnis des Cannabiskonsums und der dadurch bedingten Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner fahreignungsrelevanten Eigenschaften und der erheblichen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit das vorrangige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen Interessen untergeordnet habe (so ausdrücklich VGH BW, B.v. 10.5.2004 - 10 S 427/04 - juris, Rn. 7).

Ein solcher Fall der unbewussten Einnahme von Cannabis ist vorliegend aber nicht gegeben.

Legt man die Angaben der Antragstellerseite und die Aussage in dem von ihr vorgelegten Schreiben der ... vom 28. November 2014 zugrunde, war sich die Antragstellerin der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabis durchaus bewusst. Im Haushalt der Antragstellerin, im gemeinsamen Schlafzimmer mit ihrem Lebensgefährten, wurden im November 2013 40 bis 50 g Marihuana gefunden. Insoweit führt die Antragstellerseite selbst, ebenso wie die ..., aus, dass dieser Fund ohne weiteres die Vermutung zulasse, dass dritte Personen im Haushalt der Antragstellerin häufig Cannabis konsumieren. Die Antragstellerin ist damit am 7. Mai 2014 (Zeitpunkt der Drogenfahrt) nicht etwa erstmals mit Cannabis in Berührung gekommen. Vielmehr hat sie zu diesem Zeitpunkt schon seit längerem in einem Haushalt gelebt, in dem Cannabis häufig sowohl aktiv als auch von der Antragstellerin damit (zumindest) passiv konsumiert wurde. Die passive Aufnahme von Cannabinoiden war ihr damit bekannt und bewusst. Damit musste sie sich aber darüber im Klaren sein, dass sie sich bei einem längeren Aufenthalt in einer sehr stark cannabishaltigen Atmosphäre - nur unter dieser Voraussetzung ist der gemessene Wert des aktiven Wirkstoffes THC von 4,1 ng/ml erklärbar - dem Risiko aussetzt, allein durch das Einatmen der mit Cannabis durchsetzten Luft eine erhebliche Menge von Cannabinoiden zuzuführen. Bei einem solchen Sachverhalt kann von einem unwissentlichen Cannabiskonsum keine Rede sein. Einem Fahrerlaubnisinhaber, der in solcher Kenntnis der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabinoiden ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt und damit den öffentlichen Straßenverkehr gefährdet, kann die mangelnde Trennungsbereitschaft bzw. mangelndes Trennungsvermögen sehr wohl entgegengehalten werden.

Der von der Antragstellerin (bei der ...) eingeräumte aktive Cannabiskonsums am 4. Mai 2014 und der bewusste passive Cannbiskonsum am 7. Mai 2014 stellen damit zwei voneinander unabhängige Konsumakte dar. Damit ist die Antragstellerin als gelegentliche Cannabiskonsumentin anzusehen.

Für einen gelegentlichen Cannabiskonsum der Antragstellerin spricht auch Folgendes: Die Kammer geht davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber - wie hier geschehen - einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. Die Antragstellerin hat im Verlauf des Entziehungsverfahrens ihre Angaben mehrfach geändert. Während sie bei der Verkehrskontrolle am 7. Mai 2014 einen zwei bis drei Monate zurückliegenden Cannabiskonsum angab, behauptete sie im Rahmen der Untersuchung bei der ... einen angeblich ersten aktiven Cannabiskonsum am 4. Mai 2014 und ließ dann - als ihr bekannt wurde, dass die im Blut festgestellten Werte auf einen weiteren Konsum am Tag der Drogenfahrt (7.5.2014) schließen lassen - vortragen, dass sie Cannabis passiv aufgenommen habe.

Dies kann im Hinblick auf die Drogenfahrt vom 7. Mai 2014 keinesfalls als glaubhaftes Vorbringen zu einem erstmaligen Konsum im Sinne eines reinen Probierkonsums gewertet werden.

b) Da die Antragstellerin nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 22. Mai 2014 am 7. Mai 2014 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich 4,1 ng/ml, geführt hat, ist sie nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (U.v. 23.10.2014 -3 C 3.13 - jurisRn. 33) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris) fahrungeeignet.

Da die Antragstellerin als gelegentliche Konsumentin von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihr die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Der Bescheid vom 15. Januar 2015 ist damit zu Recht ergangen.

3. Die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen steht auch noch im Zeitpunkt dieser Entscheidung fest. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung kann derzeit (noch) nicht ausgegangen werden.

Eine einmal wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung kann gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz wieder erlangt werden. Sollte diese Vorschrift unmittelbar nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit anwendbar sein, so ist sie jedenfalls entsprechend auch auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18). Damit der Betroffene nach dem Ablauf dieser Zeitspanne nicht alsbald wieder in sein früheres, rechtswidriges und gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung über eine erwiesene, mindestens ein Jahr lang praktizierte Betäubungsmittelabstinenz hinaus zusätzlich die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (so die Begründung zu Abschnitt 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung). § 14 Abs. 2 FeV begnügt sich deshalb in allen Fällen, in denen über die Wiedererteilung einer wegen einer Betäubungsmittelproblematik entzogenen Fahrerlaubnis zu befinden ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) oder sonst die Frage eines fortbestehenden Betäubungsmittelkonsums geklärt werden muss (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV), nicht mit einem (ärztlichen) Gutachten, mit dessen Hilfe lediglich der somatische Nachweis erbracht wird, ob der Betroffene seinem Körper weiterhin Betäubungsmittel zuführt; durch die Forderung nach einer kombiniert medizinisch-psychologischen Begutachtung hat der Verordnungsgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass in derartigen Konstellationen zusätzlich die Persönlichkeit des Betroffenen einer Betrachtung unterzogen werden muss. Das ist namentlich - aber nicht nur - dann unverzichtbar, wenn die einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln mit der Zeitspanne zusammenfällt, in der ein den Entzug der Fahrerlaubnis betreffendes Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren bzw. ein sich hierauf beziehender gerichtlicher Rechtsstreit anhängig sind. Denn einem Wohlverhalten, das der Betroffene unter dem Druck eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens an den Tag legt, kommt regelmäßig nur eingeschränkte Aussagekraft zu (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1967 - I C 43.67 - BVerwGE 28, 202/210).

Der von der Antragstellerin in diesem Eilverfahren vorgelegte forensisch toxikologische Endbefund des ... über eine Haaranalyse (Entnahme der Haarprobe am 26.1.2015), die unter forensischen Bedingungen erfolgte (vgl. „Angaben zur Probennahmen“) belegt eine sechsmonatige Drogenabstinenz (einschließlich Cannabinoiden) ca. ab dem 26. Juli 2014. Damit ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung weder die (lückenlos nachzuweisende) einjährige Drogenabstinenz noch der Nachweis über eine stabile Verhaltensänderung erbracht.

4. Die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Um wieder als fahrgeeignet angesehen zu werden, muss die Antragstellerin - siehe oben - noch weitere Nachweise erbringen, so dass derzeit erhebliche, noch nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vorliegen. Die für die Antragstellerin mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf ihre berufliche und private Lebensführung müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits einen ein halbes Jahr umfassenden Abstinenznachweis erbracht hat. Denn die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren.

Der Antrag war daher abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/05/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2004 - 3 K 4211/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerde
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.